Gebührentarif zur Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen


Nr.

Nutzungsart

Gebühren in DM

jährlich

sonstig


1

Zufahrten und Zugänge

1.1

von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken

gebührenfrei

1.2

von bebauten oder in der Bebauung befindlichen, für Wohnzwecke bestimmten Grundstücken,

je Wohneinheit

20-150

-

1.3

von sonstigen nicht gewerblich genutzten Grundstücken sowie Gärtnereien, Gartenbau- und Baumschulbetrieben

20-500

-

1.4

von gewerblich genutzten Grundstücken, z. B. Industriewerken, Einkaufszentren, Tankstellen, Kiesgruben, Steinbrüchen, Gaststätten, Lager-, Camping- und Ausstellungsplätzen

100-5000

-

2

Kreuzungen, soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann

2.1

Leitungen aller Art mit Zubehör (über- oder unterirdisch), soweit sie gewerblichen Zwecken dienen, mit Ausnahme der Leitungen der öffentlichen Versorgung für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser sowie öffentliche Abwasserleitungen, jeweils mit den Hausanschlüssen

2.11

bis zu 1 Jahr

-

20-500 einmalig

2.12

längerdauernd

100-500

2.2

sonstige gewerbliche und nicht gewerbliche Leistungen im öffentlichen Interesse (z. B. Mineralölfernleitungen)

gebührenfrei

2.3

Schienenbahnen und Seilbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen

gebührenfrei

2.4

Schienenbahnen und Seilbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, mit Ausnahme der Anschlußbahnen und der diesen gleichgestellten Bahnen im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes

2.41

höhengleich

2.411

bis zu 1 Jahr

-

20-1000 einmalig

2.412

längerdauernd

100-1000

-

2.42

höhenfrei

2.421

bis zu 1 Jahr

-

20-500 einmalig

2.422

längerdauernd

50-500

-

2.5

Förderbänder und ähnl. einschließlich Masten, Schächte u. dergl.

2.51

bis zu 1 Jahr

-

20-1000 einmalig

2.52

längerdauernd

50-500

-

2.6

Über- und Unterführungen privater Wege

2.61

bis zu 1 Jahr

-

20-500 einmalig

2.62

längerdauernd

50-500

-

3

Längsverlegungen, soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann.

3.1

Leitungen aller Art mit Zubehör (über- und unterirdisch), soweit sie gewerblichen Zwecken dienen, mit Ausnahme der Leitungen der öffentlichen Versorgung für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser sowie öffentliche Abwasserleitungen, jeweils mit den Hausanschlüssen je angefangene 100m

100-1000

-

3.2

Gleise

3.21

der Schienenbahnen des öffentlichen Verkehrs

gebührenfrei

3.22

sonstige je angefangene 100m

100-1000

-

3.3

Obusleitungen, einschl. der Masten

gebührenfrei

3.4

Anlagen der Straßenbeleuchtung, einschl. der Masten

gebührenfrei

4

Bauliche Anlagen (einschließlich Werbeanlagen, Schilder, Pfosten, Masten u. a.), soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann

4.1

Wartehallen, Informationsstände ohne Verkaufsbetrieb

gebührenfrei

4.2

Kioske, Imbißstände, sonstige Verkaufsstände je m2 in Anspruch genommener Verkehrsfläche

4.21

bis zu 1 Jahr

-

20-200 einmalig

4.22

längerdauernd

50-200

-

4.3

Automaten

20-500

-

4.4

Milchbänke

gebührenfrei

4.5

Verladestellen

50-500

-

4.6

Vorübergehende Baustelleneinrichtungen z. B. Gerüste, Bauzäune, Baracken, Maschinen, Geräte, Fahrzeuge, Hilfseinrichtungen, Lagerplätze je m2 in Anspruch genommener Verkehrsfläche

-

1-10 wöchentlich mind. 20

4.7

Werbeanlagen, Schilder, Transparente, Fahnen, einschl. Pfosten und Masten

4.71

gewerblich

4.711

bis zu 1 Jahr

-

20-500 einmalig

4.712

längerdauernd

50-500

-

4.72

nicht gewerblich

gebührenfrei

5

Besondere Veranstaltungen im Sinne der StVO, wenn durch sie der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann

5.1

Motorsportliche Veranstaltungen, Versuchsfahrten

-

100-1000 täglich

5.2

Werbeveranstaltungen und ähnliches

-

20-200 täglich

5.3

Straßenhandel ohne bauliche Anlagen

-

20-200 täglich