Anlage

- Gebührentarif der Sondernutzungsgebühren -

zur Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Landesstraßen

Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle/Gegenstand/Gebühr in DM/Euro

1
Zufahrten oder Zugänge außerhalb der Ortsdurchfahrten

1.1
Zufahrten von land-, forstwirtschaftlichen Grundstücken

gebührenfrei

1.2
Zufahrten von sonstigen nicht gewerblich bzw. nicht unternehmerisch genutzten Grundstücken sowie Gärtnereien, Gartenbau- und Baumschulbetrieben
jährliche Gebühr: 27,38/ 14,-- bis 682,58 / 349,--

1.3
Zufahrten von bebauten oder in der Bebauung befindlichen, für Wohnzwecke bestimmten Grundstücken, je Wohneinheit
jährliche Gebühr: 29,34 / 15,-- bis 131,04 / 67,--

1.4
Zufahrten von gewerblich genutzten Grundstücken, z. B. Tankstellen, Industriewerken, Lagerplätzen, Kiesgruben, Lehmgruben, Steinbrüchen, Gaststätten, Einkaufs- und Gartencentren sowie Gärtnereien, Gartenbau- und Baumschulbetrieben, soweit auf diesen der Verkauf der Produkte stattfindet; ferner für die Nutzung von Grundstücken, die der Ausübung freiberuflicher Tätigkeit dienen, wie z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten und vergleichbare weitere Tätigkeiten.
jährliche Gebühr: 136,91/ 70,-- bis 1.365,17 / 698,--

1.5
Zugänge entsprechend Nr. 1.4
jährliche Gebühr: 68,45/ 35,-- bis 682,58 / 349,--

2
Kreuzungen

2.1
Leitungen aller Art, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen und durch sie der Gemeingebrauch beeinträchtigt wird, mit Ausnahme der Leitungen der öffentlichen Versorgung für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser sowie öffentliche Abwasserleitungen jeweils mit den Hausanschlüssen
jährliche Gebühr: 273,82 / 140,--

2.1.1
bei Leitungsbündelungen von mehr als einer Leitung
jährliche Gebühr: 545,68 / 279,--

2.2
Schienenbahnen und Seilbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, einschließlich der Anschlussbahnen im Sinne des Kreuzungsgesetzes
gebührenfrei

2.3
Schienenbahnen und Seilbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, mit Ausnahme der Anschlussbahnen im Sinne des Kreuzungsgesetzes

2.3.1
höhengleich

2.3.1.1
auf Dauer
jährliche Gebühr: 136,91/ 70,-- bis 682,58 / 349,--

2.3.1.2
vorübergehend
monatliche Gebühr: 68,45 / 35,-- bis 136,91 / 70,--

2.3.2
höhenfrei

2.3.2.1
auf Dauer
jährliche Gebühr: 136,91/ 70,--

2.3.2.2
vorübergehend
monatliche Gebühr: 68,45 / 35,-- bis 136,91 / 70,--

2.4
Förderbänder und Ähnliches einschließlich Masten, Schächte und dergleichen

2.4.1
auf Dauer
jährliche Gebühr: 136,91/ 70,--

2.4.2
vorübergehend
monatliche Gebühr: 68,45 / 35,--

2.5
Über- und Unterführungen privater Wege
jährliche Gebühr: 136,91/ 70,--

3
Längsverlegungen

3.1
Leitungen aller Art, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen und durch sie der Gemeingebrauch beeinträchtigt wird, mit Ausnahme der Leitungen der öffentlichen Versorgung für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser sowie öffentliche Abwasserleitungen jeweils mit den Hausanschlüssen je angefangene Meter,
jährliche Gebühr: 1,37 / 0,70

3.1.1
bei Leitungsbündelungen von mehr als einer Leitung je angefangene Meter
jährliche Gebühr: 2,74 / 1,40

3.2
Gleise je angefangene Meter
jährliche Gebühr: 1,37 / 0,70

3.3
Obusleitungen, einschließlich der Masten
gebührenfrei

3.4
Anlagen der Straßenbeleuchtung
gebührenfrei

4
Bauliche Anlagen (einschließlich Schilder, Pfosten, Masten und Ähnliches), soweit durch sie der Gemeingebrauch beeinträchtigt wird

4.1
Schilder (einschließlich Pfosten)

4.1.1
allgemein eingeführte Hinweisschilder auf Gottesdienste
gebührenfrei

4.1.2
allgemein eingeführte Hinweisschilder z. B. auf Unfall- und Kraftfahrzeughilfsdienste, Tankstellen, Gaststätten, Messen, Campingplätze
gebührenfrei

4.1.3
sonstige Hinweisschilder (außer gewerblicher Werbeschilder und Transparente)

4.1.3.1
auf Dauer
jährliche Gebühr: 27,38 / 14,--

4.1.3.2
vorübergehend
gebührenfrei

4.1.4
gewerbliche Werbeschilder und Transparente

4.1.4.1
auf Dauer
jährliche Gebühr: 136,91 / 70,--

4.1.4.2
vorübergehend
wöchentliche Gebühr: 13,69 / 7,--

4.2
Wartehallen
gebührenfrei

4.3
Milchbänke
gebührenfrei

4.4
Verladestellen, Anlagen zur Holzabfuhr, Waagen
jährliche Gebühr: 68,45 / 35,--

4.5
Vorübergehende Aufstellung von Gerüsten, Bauzäunen, Container, Maschinen, Geräten, Fahrzeugen, einschl. Hilfseinrichtungen (z. B. Zuleitungskabel), Lagerung von Material
wöchentliche Gebühr: 35,20 / 18,--

4.6
Vorübergehende Sondernutzung, soweit sie für wirtschaftliche oder gewerbemäßige Zwecke erfolgt
tägliche Gebühr: 68,45 / 35,-- bis 682,58 / 349,--

5
Besondere Veranstaltungen im Sinne der StVO, wenn durch sie der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann

5.1
gewerbliche sportliche Veranstaltungen, Versuchsfahrten, Dreharbeiten (z.B. Film, Fernsehen)
tägliche Gebühr: 162,33 / 83,- bis 1.642,90 / 840,--

5.2
Werbeveranstaltungen und Ähnliches
tägliche Gebühr: 31,29 / 16,-- bis 328,58 / 168,--

5.3
Straßenhandel ohne bauliche Anlagen
tägliche Gebühr: 31,29 / 16,-- bis 328,58 / 168,--