Anlage
l
Regelung
für die Teilnahme an Manövern und ähnlichen Übungen
Nr. 1
Nehmen Arbeiter aus dringenden
dienstlichen Gründen an Manövern und ähnlichen Übungen (Übungen) teil, gilt
nachstehende Regelung:
(1)
Die tägliche Arbeitszeit des Arbeiters kann während der Teilnahme an der Übung
abweichend geregelt werden.
(2)
a)
Der Arbeiter erhält für die Dauer seiner Teilnahme als Abgeltung seiner
Arbeitsleistung je Kalendertag einen Pauschbetrag in Höhe des 15fachen des auf
eine Stunde entfallenden Anteils des um den im Monatslohntarifvertrag
vereinbarten Betrag verminderten Monatstabellenlohnes. Dieser Pauschbetrag
schließt den Lohn für Überstunden und Mehrarbeit (§ 30 Abs. 5), Wechselschicht-
und Schichtarbeit (§ 29 a), Arbeitsbereitschaft sowie die Zeitzuschläge (§ 27)
ein. Der Pauschbetrag gilt in Höhe des siebenfachen des auf eine Stunde
entfallenden Anteils des um den im Monatslohntarifvertrag vereinbarten Betrag
verminderten Monatstabellenlohnes als für Arbeitsleistungen außerhalb der
regelmäßigen Arbeitszeit gezahlt (§ 43 Abs. I der Satzung der VBL). Die §§ 18,
19, 27 und 29 a und die Sonderregelungen hierzu finden keine Anwendung.
b)
Der Pauschbetrag wird anstelle des üblichen Arbeitsentgeltes auch für die Tage
des Beginns und der Beendigung der Übung gezahlt, wenn der Arbeiter mehr als
acht Stunden von seinem ständigen Beschäftigungsort
bzw. von seinem Wohnort abwesend ist. Die Bestimmungen des § 15 Abs. 6 über die
Abgeltung der Feiertagsarbeit durch Freizeitgewährung entfallen für die
Sonntage und Feiertage, an denen der Arbeiter den Pauschbetrag nach Buchstabe a
erhält.
c)
Die Buchstaben a und b gelten nicht, wenn der Arbeiter täglich an seinen Beschäftigungsort zurückkehrt.
(3)
a)
Der Arbeiter erhält während der Übung unentgeltlich Gemeinschaftsverpflegung
und unentgeltliche amtliche Unterkunft. Nimmt der Arbeiter die Gemeinschaftsverpflegung
oder die amtliche Unterkunft nicht in Anspruch, erhält er dafür keine
Entschädigung. Kann in Einzelfällen die Gemeinschaftsverpflegung aus
Übungsgründen nicht gewährt werden, erhält der Arbeiter Ersatz nach den für die
Beamten jeweils geltenden Bestimmungen.
b)
Dem Arbeiter ist, soweit erforderlich, vom Arbeitgeber Schutzkleidung gegen
Witterungseinflüsse unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
c)
Der Arbeiter erhält für den gesamten Aufwand eine Pauschalentschädigung von
täglich 2,81 Euro. Die Pauschalentschädigung wird auch für die Tage des Beginns
und der Beendigung der Übung gezahlt, wenn der Arbeiter mehr als acht Stunden
von seinem ständigen Beschäftigungsort bzw. Wohnort
abwesend ist.
d)
Die §§ 38 und 39 gelten nicht.
(4)
a)
Im Falle von Arbeitsunfähigkeit durch Erkrankung oder Arbeitsunfall während der
Übung werden der Pauschbetrag und die Pauschalentschädigung nach den Absätzen 2
und 3 bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch bis zu den
in Buchstabe b genannten Zeitpunkten, gezahlt.
b)
Die Teilnahme des erkrankten Arbeiters an der Übung endet mit der Rückkehr zum
ständigen Beschäftigungsort oder Wohnort bzw. mit
Ablauf des Tages der Einweisung in ein außerhalb des Beschäftigungsortes
oder Wohnortes gelegenes Krankenhaus.
c)
Für die der Beendigung der Übung folgende Zeit des Krankenhausaufenthaltes bei
Abwesenheit vom ständigen Beschäftigungsort bzw.
Wohnort sowie für die anschließende Rückreise hat der Arbeiter Anspruch auf
Reisekostenvergütung. Auf die Fristen für die Bezugsdauer des Tage- und
Übernachtungsgeldes bzw. für das Einsetzen des Trennungsgeldes bzw. der Trennungsentschädigung
wird die Zeit ab Beginn der Übung des Arbeiters mitgerechnet. Hierbei wird die
Teilnahme an der Übung - ohne Rücksicht darauf, ob der tatsächliche
Aufenthaltsort des Arbeiters ständig gleichgeblieben
ist oder ob er gewechselt hat - insgesamt als „Aufenthalt an ein und demselben
auswärtigen Beschäftigungsort" gerechnet.
(5)
Wird einem Arbeiter Arbeitsbefreiung nach § 33 Abs. l gewährt, sind ihm die
entstehenden Reisekosten für die Rückreise zum Dienstort nach dem Bundesreisekostengesetz
bzw. den Reisekostengesetzen der Länder zu erstatten. Der Pauschbetrag nach
Absatz 2 und die Pauschalentschädigung nach Absatz 3 enden mit Ablauf des
Tages, an dem die Rückreise angetreten wird. Wird für den Rückreisetag ein
volles Tagegeld gewährt, entfällt die Aufwandsentschädigung nach Absatz 3.
Nr. 2
Diese Anlage gilt nicht für die
Arbeiter, die unter die SR 2b - mit Ausnahme der Besatzungsmitglieder von
Binnenfahrzeugen -, SR 2e, SR 2f des Abschnitts A und unter die SR 2c des
Abschnitts B der Anlage 2 fallen.
Protokollnotiz:
Die Anlage findet nur auf den Arbeiter Anwendung, der aus Übungsgründen ständig
(Tag und Nacht) unmittelbar an der Übungsbeschäftigungsstelle zur jederzeitigen
Arbeitsleistung anwesend sein muss und außerhalb der eigenen Häuslichkeit
untergebracht ist.