Anlage l

Regelung für die Teilnahme an Manövern und ähnlichen Übungen

Nr. 1

Nehmen Arbeiter aus dringenden dienstlichen Gründen an Manövern und ähnlichen Übungen (Übungen) teil, gilt nachstehende Regelung:
(1)
Die tägliche Arbeitszeit des Arbeiters kann während der Teilnahme an der Übung abweichend geregelt werden.
(2)
a)
Der Arbeiter erhält für die Dauer seiner Teilnahme als Abgeltung seiner Arbeitsleistung je Kalendertag einen Pauschbetrag in Höhe des 15fachen des auf eine Stunde entfallenden Anteils des um den im Monatslohntarifvertrag vereinbarten Betrag verminderten Monatstabellenlohnes. Dieser Pauschbetrag schließt den Lohn für Überstunden und Mehrarbeit (§ 30 Abs. 5), Wechselschicht- und Schichtarbeit (§ 29 a), Arbeitsbereitschaft sowie die Zeitzuschläge (§ 27) ein. Der Pauschbetrag gilt in Höhe des siebenfachen des auf eine Stunde entfallenden Anteils des um den im Monatslohntarifvertrag vereinbarten Betrag verminderten Monatstabellenlohnes als für Arbeitsleistungen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit gezahlt (§ 43 Abs. I der Satzung der VBL). Die §§ 18, 19, 27 und 29 a und die Sonderregelungen hierzu finden keine Anwendung.
b)
Der Pauschbetrag wird anstelle des üblichen Arbeitsentgeltes auch für die Tage des Beginns und der Beendigung der Übung gezahlt, wenn der Arbeiter mehr als acht Stunden von seinem ständigen Beschäftigungsort bzw. von seinem Wohnort abwesend ist. Die Bestimmungen des § 15 Abs. 6 über die Abgeltung der Feiertagsarbeit durch Freizeitgewährung entfallen für die Sonntage und Feiertage, an denen der Arbeiter den Pauschbetrag nach Buchstabe a erhält.
c)
Die Buchstaben a und b gelten nicht, wenn der Arbeiter täglich an seinen Beschäftigungsort zurückkehrt.
(3)
a)
Der Arbeiter erhält während der Übung unentgeltlich Gemeinschaftsverpflegung und unentgeltliche amtliche Unterkunft. Nimmt der Arbeiter die Gemeinschaftsverpflegung oder die amtliche Unterkunft nicht in Anspruch, erhält er dafür keine Entschädigung. Kann in Einzelfällen die Gemeinschaftsverpflegung aus Übungsgründen nicht gewährt werden, erhält der Arbeiter Ersatz nach den für die Beamten jeweils geltenden Bestimmungen.
b)
Dem Arbeiter ist, soweit erforderlich, vom Arbeitgeber Schutzkleidung gegen Witterungseinflüsse unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
c)
Der Arbeiter erhält für den gesamten Aufwand eine Pauschalentschädigung von täglich 2,81 Euro. Die Pauschalentschädigung wird auch für die Tage des Beginns und der Beendigung der Übung gezahlt, wenn der Arbeiter mehr als acht Stunden von seinem ständigen Beschäftigungsort bzw. Wohnort abwesend ist.
d)
Die §§ 38 und 39 gelten nicht.
(4)
a)
Im Falle von Arbeitsunfähigkeit durch Erkrankung oder Arbeitsunfall während der Übung werden der Pauschbetrag und die Pauschalentschädigung nach den Absätzen 2 und 3 bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch bis zu den in Buchstabe b genannten Zeitpunkten, gezahlt.
b)
Die Teilnahme des erkrankten Arbeiters an der Übung endet mit der Rückkehr zum ständigen Beschäftigungsort oder Wohnort bzw. mit Ablauf des Tages der Einweisung in ein außerhalb des Beschäftigungsortes oder Wohnortes gelegenes Krankenhaus.
c)
Für die der Beendigung der Übung folgende Zeit des Krankenhausaufenthaltes bei Abwesenheit vom ständigen Beschäftigungsort bzw. Wohnort sowie für die anschließende Rückreise hat der Arbeiter Anspruch auf Reisekostenvergütung. Auf die Fristen für die Bezugsdauer des Tage- und Übernachtungsgeldes bzw. für das Einsetzen des Trennungsgeldes bzw. der Trennungsentschädigung wird die Zeit ab Beginn der Übung des Arbeiters mitgerechnet. Hierbei wird die Teilnahme an der Übung - ohne Rücksicht darauf, ob der tatsächliche Aufenthaltsort des Arbeiters ständig gleichgeblieben ist oder ob er gewechselt hat - insgesamt als „Aufenthalt an ein und demselben auswärtigen Beschäftigungsort" gerechnet.
(5)
Wird einem Arbeiter Arbeitsbefreiung nach § 33 Abs. l gewährt, sind ihm die entstehenden Reisekosten für die Rückreise zum Dienstort nach dem Bundesreisekostengesetz bzw. den Reisekostengesetzen der Länder zu erstatten. Der Pauschbetrag nach Absatz 2 und die Pauschalentschädigung nach Absatz 3 enden mit Ablauf des Tages, an dem die Rückreise angetreten wird. Wird für den Rückreisetag ein volles Tagegeld gewährt, entfällt die Aufwandsentschädigung nach Absatz 3.

Nr. 2

Diese Anlage gilt nicht für die Arbeiter, die unter die SR 2b - mit Ausnahme der Besatzungsmitglieder von Binnenfahrzeugen -, SR 2e, SR 2f des Abschnitts A und unter die SR 2c des Abschnitts B der Anlage 2 fallen.

Protokollnotiz:
Die Anlage findet nur auf den Arbeiter Anwendung, der aus Übungsgründen ständig (Tag und Nacht) unmittelbar an der Übungsbeschäftigungsstelle zur jederzeitigen Arbeitsleistung anwesend sein muss und außerhalb der eigenen Häuslichkeit untergebracht ist.