Anlage2
A.
Sonderregelungen für den Bereich des Bundes
- von der Bekanntgabe ist abgesehen -
B. Sonderregelungen für den Bereich der Länder
Sonderregelungen
für Straßenbauarbeiter sowie für Wasserbauarbeiter in Baden-Württemberg und
Bayern
nach § 2 Abs. 1 Abschn. B Buchst. a (SR 2 a)
Nr.
1
Zu §§ 1 und 2 - Geltungsbereich
Diese Sonderregelungen gelten
für Arbeiter - mit Ausnahme der Fahrer von Personenkraftwagen -
a)
bei dem Bau und der Unterhaltung von Straßen und Autobahnen einschließlich der
Nebenbetriebe - mit Ausnahme der Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg,
b)
bei dem Bau und der Unterhaltung von Gewässern und bei dem Bau, der
Unterhaltung und dem Betrieb von wasserwirtschaftlichen Anlagen und Einrichtungen
einschließlich der Nebenbetriebe in Baden-Württemberg,
c)
bei dem Bau und der Unterhaltung von Gewässern und Wirtschaftswegen und bei dem
Bau, der Unterhaltung und dem Betrieb von wasserwirtschaftlichen Anlagen und
Einrichtungen einschließlich der Nebenbetriebe in Bayern.
Nr.
2
Zu § 6 - Beschäftigungszeit
Als Beschäftigungszeit gilt auch
die Zeit einer Nichtbeschäftigung auf Grund der Nr. 11, wenn der Arbeiter nach
Wegfall des Grundes nach Nr. 11 Satz 3 wieder eingestellt wird.
Nr.
3
Zu § 8 - Allgemeine Pflichten
In Notfällen muss der Arbeiter
auch unaufgefordert und außerhalb der festgesetzten Arbeitszeit arbeiten.
Notfälle sind insbesondere überraschend eintretende Verkehrsstörungen und
-gefährdungen, Überschwemmungen, Wolkenbrüche, Schneefälle und
Schneeverwehungen, Glatteis, Schwitzen von Fahrbahndecken, schwere Unfälle und
sonstige außergewöhnliche Vorkommnisse.
Nr.
4
Zu § 15 - Regelmäßige Arbeitszeit
(1)
An die Stelle des § 15 Abs. 4 tritt folgende Regelung:
In den Ländern, in denen bisher ein Jahreszeitenausgleich üblich war, sowie in
der Wildbachverbauung in Bayern kann aus saisonbedingten Gründen die
regelmäßige Arbeitszeit in der Zeit vom 15. November bis Ende Februar verkürzt
werden, wenn die regelmäßige Arbeitszeit in den übrigen Zeiten des Jahres
entsprechend verlängert wird. Die regelmäßige Arbeitszeit darf täglich nicht
mehr als zehn Stunden und wöchentlich nicht mehr als 60 Stunden betragen.
(2)
An die Stelle des § 15 Abs. 7 tritt folgende Regelung: Die Arbeitszeit beginnt
und endet
a)
für den Arbeiter mit eigener Wärterstrecke und für den Straßenhilfsarbeiter,
der ständig einem Straßenwärter zugeteilt ist, beim Betreten und Verlassen der
Wärterstrecke,
b)
für alle übrigen Arbeiter am Sammelplatz oder am Arbeitsplatz.
Nr.
5
Zu § 17 - Nicht dienstplanmäßige Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
Für Tätigkeiten im
Straßenwetter- und Warndienst sowie bei der Feststellung des Straßenzustandes
im Rahmen des Winterdienstes tritt - ausgenommen, wenn andere Arbeiten damit
verbunden sind - an die Stelle des § 17 folgende Regelung:
Wird Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit geleistet, die sich nicht
unmittelbar an die dienstplanmäßige Arbeitszeit anschließt, wird zur Abgeltung
aller Ansprüche für jeden Einsatz eine Pauschalentschädigung in Höhe des
Zweifachen des auf eine Stunde entfallenden Anteils des um den im
Monatslohntarifvertrag vereinbarten Betrag verminderten Monatstabellenlohnes
gezahlt.
Nr.
6
Zu § 18 - Arbeitsbereitschaft
(1)
Für den Arbeiter, der ausschließlich als Wächter beschäftigt wird, können
Wachschichten bis zu zwölf Stunden (höchstens 120 Stunden in zwei Wochen)
festgesetzt werden. Zeitzuschläge für Mehrarbeit, Überstunden, Nachtarbeit und
Samstagsarbeit werden nicht gezahlt.
Das Gleiche gilt für den Arbeiter, der zeitweise unter Freistellung von seinen
sonstigen Aufgaben ausschließlich zum Wachdienst herangezogen wird. Dieser
Arbeiter erhält seinen bisherigen Monatstabellenlohn weiter.
(2)
Wird der Arbeiter zusätzlich zu seinen sonstigen Aufgaben nachts zu einem
Wachdienst herangezogen, bei dem nur seine Anwesenheit (z. B. zur Bewachung von
Geräten) verlangt und Schlafgelegenheit gestellt wird, wird für jede Nacht das
Dreifache des auf eine Stunde entfallenden Anteils des um den im Monatslohntarifvertrag
vereinbarten Betrag verminderten Monatstabellenlohnes ohne Zeitzuschläge für
Mehrarbeit, Überstunden, Nachtarbeit und Samstagsarbeit gezahlt.
(3)
Kleinere Arbeitsleistungen (z. B. Klarmachen der Laternen, Festmachen von
Verholleinen, Heizen von Öfen) gehören zum Wachdienst. Hierfür wird keine
besondere Vergütung gewährt.
Nr.
7
Zu § 19 - Mehrarbeitsstunden und Überstunden
§ 19 Abs. 2 gilt auch für
Arbeitsstunden, die ohne Aufforderung in Notfällen nach Nr. 3 über die
regelmäßige Arbeitszeit in der Woche hinaus geleistet werden.
Nr.
8
Zu § 21 - Lohngrundlagen, Lohnformen
Wird der Arbeiter für eine
andere Tätigkeit ausgebildet, erhält er während der Ausbildung den Urlaubslohn,
wenn die Ausbildung überwiegend im dienstlichen Interesse liegt. In den übrigen
Fällen erhält er seinen bisherigen, um den im Monatslohntarifvertrag
vereinbarten Betrag verminderten Monatstabellenlohn.
Nr.
9
Zu § 35 - Lohnfortzahlung bei Arbeitsausfall in besonderen Fällen
§ 35 Abs. l gilt entsprechend
bei vorübergehendem Arbeitsausfall infolge von Witterungseinflüssen und
Naturereignissen mit der Maßgabe, dass der Lohn längstens für die Dauer von
drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen gezahlt wird.
Nr.
10
Zu § 38 - Entschädigung bei Dienstreisen, Abordnungen und Dienstgängen
(1)
Der Arbeiter erhält ein Wegegeld für jeden Tag, an dem
a)
eine Rückkehr an den Wohnort möglich ist,
b)
der Weg in den Fällen der Nr. 4 Abs. 2 Buchst. a zur Wärterstrecke, im Übrigen
zum Sammelplatz oder zum Arbeitsplatz außerhalb der Arbeitszeit zurückgelegt
wird und
c)
die kürzeste befahrbare Wegstrecke von der Mitte des Wohnortes in den Fällen
der Nr. 4 Abs. 2 Buchst. a bis zur Wärterstrecke, im Übrigen bis zum Sammelplatz
oder Arbeitsplatz fünf Kilometer überschreitet. In der Wildbachverbauung in
Bayern wird auch die Wegstrecke berücksichtigt, die nur zu Fuß zurückgelegt
werden kann.
Der Arbeiter erhält das Wegegeld unter den Voraussetzungen des Unterabsatzes l
Buchst. a bis c auch, wenn er aus dienstlichen Gründen an einem Tage den Weg
ein zweites Mal außerhalb der Arbeitszeit zurücklegt.
(2)
Das Wegegeld beträgt bei einer Entfernung von der Wohnortmitte in den Fällen
der Nr. 4 Abs. 2 Buchst. a bis zur Wärterstrecke, im Übrigen bis zum Sammelplatz
oder Arbeitsplatz
Bei Zurücklegung |
mit
eigenem |
zu
Fuß, |
mit Euro |
5 km bis zu 10 km |
0,89 |
0,72 |
0,36 |
Der Arbeiter, der im Rahmen
einer Fahrgemeinschaft in einem privaten Kraftfahrzeug eines anderen Arbeiters
mitfährt, erhält Wegegeld nach Satz l in Höhe des bei Zurücklegung des Weges
mit einem Dienstfahrrad, mit einem regelmäßig verkehrenden Verkehrsmittel oder
mit einem verwaltungseigenen Fahrzeug vorgesehenen Betrages. Der Rückweg wird
nicht besonders vergütet.
Das Wegegeld wird auch gezahlt, wenn der Arbeiter, am Sammelplatz oder am
Arbeitsplatz erscheint, die Arbeit jedoch wegen schlechter Witterung nicht
aufnehmen kann.
Bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Verkehrsmittels werden daneben die
Fahrkosten erstattet.
Neben dem Wegegeld wird Reisekostenentschädigung nicht gewährt.
(3)
In der Wildbachverbauung in Bayern wird für Fußwegstrecken nach Absatz l
Buchst. c Satz 2 für jeweils volle fünfhundert Meter Fußweg eine Fußwegentschädigung
von 0,10 Euro, höchstens jedoch 0,61 Euro, gezahlt. Der Rückweg wird nicht
besonders vergütet. Die Fußwegentschädigung wird auch gezahlt, wenn der
Arbeiter am Sammelplatz oder am Arbeitsplatz erscheint, die Arbeit jedoch wegen
schlechter Witterung nicht aufnehmen kann.
Neben der Fußwegentschädigung wird Reisekostenentschädigung nicht gewährt.
(4)
Der Arbeiter erhält für jeden Tag, an dem sein Arbeitsplatz so weit von seiner
Wohnung entfernt ist, dass er das Mittagessen nicht zu Hause einnehmen kann und
die Überbringung an den Arbeitsplatz nicht zumutbar ist, ein Zehrgeld von 2,30
Euro.
(5)
Die Absätze l bis 4 gelten nicht für den Arbeiter, der ständig in einer
Straßenmeisterei (Straßenmeisterstelle), einer Flussmeisterstelle, einem
Bauhof, einer Werkstätte, einem Gerätepark oder einer anderen ortsfesten
Einrichtung arbeitet mit Ausnahme der Tage, an denen er ausnahmsweise außerhalb
der ortsfesten Einrichtung eingesetzt ist. Ist der Arbeiter länger als die
Hälfte der dienstplanmäßigen Arbeitszeit außerhalb der ortsfesten Einrichtung
eingesetzt, erhält er eine anteilige Pauschvergütung in entsprechender
Anwendung des Absatzes 6 Unterabs. 5. Daneben wird Zehrgeld nicht gewährt.
(6)
Die Ansprüche der ständigen Lastkraftwagenfahrer, der ständigen Beifahrer, der
ständigen Bedienungsmannschaften wandernder maschineller Geräte, der ständigen
Angehörigen von Unterhaltungstrupps (Kolonnenarbeiter), der Streckenwarte
(Verkehrssicherheitswarte, motorisierten Straßenwarte), der ständigen
Baumwarte, der ständigen Bauaufseher sowie der ständigen Messgehilfen auf
Reisekostenvergütungen für Dienstreisen und Dienstfahrten einschließlich
Zehrgeld werden durch eine monatliche Pauschvergütung abgegolten. Die
Pauschvergütung beträgt das Fünffache des vollen Tagegeldes der Reisekostenstufe
A, im Lande Hessen der Reisekostenstufe II. Die Pauschvergütung beträgt das
Siebenfache des vollen Tagegeldes der Reisekostenstufe A, im Lande Hessen der
Reisekostenstufe II, für ständige Angehörige von Brückenunterhaltungstrupps,
Fernsprechtrupps, Gärtnertrupps, Kabeltrupps, Markierungstrupps und Messtrupps,
deren Tätigkeit sich auf den gesamten Bereich des Autobahnamtes (des Autobahnneubauamtes,
des Autobahnbauamtes, der Autobahndirektion) erstreckt. Daneben wird Wegegeld
nach den Absätzen l und 2 gezahlt. Wird aus dienstlichen Gründen eine
Übernachtung erforderlich, wird daneben das Übernachtungsgeld nach den
Reisekostenvorschriften gezahlt. Bei mehr als fünf Übernachtungen im
Kalendermonat erhöht sich die Pauschvergütung um je ein Zehntel für die sechste
und jede weitere Übernachtung.
Wird ein in Unterabsatz l genannter Arbeiter versetzt oder abgeordnet, erhält
er,
a)
wenn er täglich an seinen Wohnort zurückkehren kann, neben der Pauschvergütung
Ersatz der entstehenden Fahrkosten; ein Verpflegungszuschuss wird nicht
gezahlt,
b)
wenn er nicht täglich an seinen Wohnort zurückkehren kann, Trennungsgeld bzw.
Trennungsentschädigung nach den allgemeinen Vorschriften; die monatliche
Pauschvergütung wird um ein Fünftel gekürzt.
Unterabsatz 2 Satz l Buchst. b gilt entsprechend, wenn der in Unterabsatz l
genannte Arbeiter länger als zwei Wochen an derselben Baustelle (Bauabschnitt)
beschäftigt wird und er nicht täglich an seinen Wohnort zurückkehren kann.
Die in Unterabsatz l genannten Arbeiter, die Dienstreisen außerhalb ihrer
normalen Dienstgeschäfte ausführen müssen, erhalten hierfür neben der Pauschvergütung
die entsprechende Reisekostenvergütung. Werden Arbeiter nicht ständig mit
Arbeiten der in Unterabsatz l genannten Arbeiter beschäftigt, erhalten sie je
Arbeitstag, an dem sie überwiegend für diese Arbeiten eingesetzt sind,
a)
wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ständig auf fünf Werktage
verteilt ist,
ein Zweiundzwanzigstel,
b)
wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ständig wechselnd auf sechs bzw.
fünf Werktage verteilt ist,
ein Vierundzwanzigstel,
c)
wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ständig auf sechs Werktage
verteilt ist,
ein Sechsundzwanzigstel,
der entsprechenden monatlichen Pauschvergütung nach Unterabsatz 1.
Daneben wird Wegegeld nach den Absätzen l und 2 gezahlt. Im Übrigen gilt
Unterabsatz l entsprechend.
(7)
Hält der Arbeiter auf Veranlassung oder mit Zustimmung des Arbeitgebers im
Interesse des Dienstes ein Fahrrad, wird ihm eine Entschädigung von 3,07 Euro
monatlich gezahlt. Die Entschädigung entfällt für jeden Kalendermonat, in dem
der Arbeiter die Arbeit ganz ausgesetzt hat.
Benutzt der Arbeiter auf Weisung des Arbeitgebers ein eigenes Kraftfahrzeug,
richtet sich die Höhe der Entschädigung nach den Vorschriften, die bei dem
Arbeitgeber für die Benutzung privateigener, nicht auf behördliche Veranlassung
beschaffter Kraftfahrzeuge bei Dienstreisen von Beamten jeweils gelten.
Protokollnotiz zu Absatz 2
Satz 1:
Bei der
Entfernungsberechnung kann bei historisch gewachsenen Stadtteilen der Stadtteil
und bei Streusiedlungen oder Großgemeinden die Einzelsiedlung und der Ortsteil
als Wohnort im Sinne dieser Vorschrift zugrunde gelegt werden.
Nr.
11
Zu §§ 57 und 58 - Ordentliche Kündigung
Das Arbeitsverhältnis der in Nr.
l Buchst. b und c genannten Arbeiter, deren Arbeiten infolge von Witterungseinflüssen
oder Naturereignissen vorübergehend unterbrochen worden sind, kann - in Bayern
bei den Wasserwirtschaftsämtern Traunstein, Rosenheim, Weilheim, Kempten und
Hof auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 58 - mit einer Kündigungsfrist
von zwei Tagen gekündigt werden. Nr. 9 bleibt unberührt. Sobald die Arbeiten
wieder aufgenommen werden können, sind die Arbeiter wieder einzustellen. Diese
Verpflichtung entfällt, wenn der Arbeiter nach Aufforderung die Arbeit nicht
unverzüglich wieder aufnimmt.
Nr.
12
Zu Abschnitt XI - Sonstige Vorschriften
Stellt der Arbeiter
ausnahmsweise mit Zustimmung des Arbeitgebers eigenes Werkzeug, erhält er eine
angemessene Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung wird unter Beteiligung
der Personalvertretung nach § 68 vom Arbeitgeber festgesetzt.
Sonderregelungen-
für Wasserbauarbeiter
nach § 2 Abs. 1 Abschn. B Buchst. b
(SR 2b)
Nr.
l
Zu §§ 1 und 2 - Geltungsbereich
(1)
Diese Sonderregelungen gelten für die im Dienste der Länder a)
Hamburg im Bereich der Inseln Neuwerk und Schaarhörn,
b)
Hessen bei der Wasserwirtschaftsverwaltung,
c)
Niedersachsen bei der Hafen- und Schifffahrtsverwaltung einschließlich der
Staatswerft Emden und der Wasserwirtschaftsverwaltung, d) Nordrhein-Westfalen
bei der Ruhr-Schifffahrtsverwaltung und Wasserwirtschaftsverwaltung,
e)
Rheinland-Pfalz bei der Wasserwirtschaftsverwaltung,
f)
Schleswig-Holstein bei der Hafen- und Schifffahrtsverwaltung und der
Wasserwirtschaftsverwaltung beschäftigten Wasserbauarbeiter.
(2)
Wasserbauarbeiter im Sinne dieser Sonderregelungen sind alle bei den
vorgenannten Verwaltungen bei dem Bau, der Unterhaltung und dem Betrieb von
wasserbaulichen Einrichtungen und wasserwirtschaftlichen Anlagen beschäftigten
Arbeiter.
Nr.
2
Zu § 6 - Beschäftigungszeit
Als Beschäftigungszeit gelten
auch die Zeiten einer Nichtbeschäftigung
a) auf Grund einer Kündigung wegen Arbeitsmangels oder zum Zweck der
sogenannten Winterunterbrechung,
b) auf Grund der Nr. 12,
wenn der Arbeiter im Falle a bei Wiederaufnahme der Arbeit, im Falle b nach Nr.
12 wieder eingestellt wird und die Zeit der Nichtbeschäftigung vom 1. April bis
31. März des nächsten Kalenderjahres 150 Arbeitstage nicht überschritten hat.
Nr.
3
Zu § 8 - Allgemeine Pflichten
Zu den allgemeinen Pflichten gehört
auch die Ableistung von Wachdienst (Nr. 5).
Nr.
4
Zu § 15 - Regelmäßige Arbeitszeit
(1)
Sofern nach den wirtschaftlichen Notwendigkeiten oder naturgegebenen
Verhältnissen eine längere Arbeitszeit notwendig ist, kann die regelmäßige
Arbeitszeit um höchstens sechs Stunden je Woche verlängert werden.
(2)
Durch die Einschränkung der Arbeiten an Sonn- und Feiertagen darf der Betrieb
auf den Wasserstraßen, Brücken, Fähren, Schleusen usw., soweit er zur
Aufrechterhaltung des Verkehrs an diesen Tagen notwendig ist, nicht gestört
werden. Das Gleiche gilt für die Wasserhaltung und Entwässerung sowie für
unaufschiebbare Bauarbeiten.
(3)
Die durchgehende Arbeitszeit bildet die Regel.
(4)
Im Tidebetrieb richten sich Beginn und Ende der Arbeitszeit nach den Gezeiten.
Wenn der Arbeiter dabei nicht vollbeschäftigt werden kann, ist ihm nach
Möglichkeit noch eine Beschäftigung an anderer Stelle zuzuweisen, damit er den
vollen Lohn erreicht.
(5)
Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle. In den Fällen, in denen
der Arbeiter seine Arbeitsstelle nur mit einem vom Arbeitgeber gestellten
Fahrzeug erreichen kann und das Fahrzeug infolge höherer Gewalt nicht
rechtzeitig an der Arbeitsstelle eintrifft, darf der Arbeiter keinen Ausfall an
dem Lohn erleiden, den er bei rechtzeitigem Beginn der Arbeit auf der
Arbeitsstelle an dem betreffenden Tage verdient hätte.
Nr.
5
Zu § 18 - Arbeitsbereitschaft
(1)
Für den Arbeiter, der ausschließlich als Wächter beschäftigt wird, gelten
folgende Vorschriften:
I.
Wenn beim Wachdienst ständig längere Pausen stattfinden, z. B. die Tätigkeit
des Wächters mit seinen Rundgängen und dem Stechen der Kontrolluhr erschöpft
ist und in der Zwischenzeit, die im ganzen mindestens ein Drittel der
Gesamtwachzeit ausmachen muss, lediglich Arbeitsbereitschaft verlangt wird,
kann eine Wachschicht bis zu zwölf Stunden festgesetzt werden. Hierbei gelten
eineinhalb Wachstunden als eine Arbeitsstunde. Bei einer Wachschicht von
mindestens siebeneinhalb Stunden sind jedoch mindestens siebeneinhalb Stunden
als Arbeitszeit zu werten. Der Monatslohn ist so zu berechnen, dass für 167,40
Arbeitsstunden der Monatstabellenlohn und für jede darüber hinausgehende
Arbeitsstunde der auf eine Stunde entfallende Anteil des um den im Monatslohntarifvertrag
vereinbarten Betrag verminderten Monatstabellenlohnes gezahlt werden.
II.
Wenn dauernder Wachdienst notwendig ist, z. B. von dem Wächter auch zwischen
den Rundgängen und dem Stechen der Kontrolluhr Wachdienst verlangt wird, so
dass die Rundgänge nur einen Teil des Wachdienstes bilden, oder wenn die im
Abschnitt I vorgesehene Gesamtfreizeit nicht erreicht wird, gilt eine
Wachstunde als eine Arbeitsstunde.
Bei dauerndem Wachdienst, der ausschließlich im Freien abgeleistet wird, werden
zum Lohn 50 v. H. des Zeitzuschlages nach § 27 Abs. l Buchst. e gezahlt.
III.
Für Wachschichten an Sonntagen wird der Zeitzuschlag nach § 27 Abs. l Buchst. b
für Wachschichten an gesetzlichen Feiertagen wird der Zeitzuschlag nach § 27
Abs. l Buchst. c gezahlt. Der Zeitzuschlag für Überstunden nach § 27 Abs. l
Buchst. a wird nur in dem im Abschnitt II bezeichneten Fall gezahlt. Im Übrigen
werden Zeitzuschläge nach § 27 Abs. l nicht gezahlt.
(2)
Für den Arbeiter, der zeitweise zum Wachdienst herangezogen wird, gelten
folgende Vorschriften:
I.
Für den Arbeiter, der anstelle von ausschließlich als Wächter beschäftigten
Arbeitern zum Wachdienst herangezogen wird, gilt Absatz 1.
II.
Für den Arbeiter, der nicht unter Abschnitt I fällt, ist der in Absatz 1
Abschn. I angegebene Grundsatz zu beachten, wonach unter gewissen
Voraussetzungen eineinhalb Wachstunden als eine Arbeitsstunde gelten. Die
Vorschrift, nach der bei einer Wachschicht von mindestens siebeneinhalb Stunden
mindestens siebeneinhalb Stunden als Arbeitszeit zu werten sind, wird nicht
angewendet. Im Übrigen gilt für diese Arbeiter folgende Regelung:
1.
An Sonn- und Feiertagen
a)
für die Tageswachschicht von zwölf Stunden gelten eineinhalb Wachstunden als
eine Arbeitsstunde;
b) für die Nachtwachschicht bis zwölf Stunden wird der auf drei Arbeitsstunden
entfallende Anteil des für den Arbeiter jeweils maßgebenden, um den im
Monatslohntarifvertrag vereinbarten Betrag verminderten Monatstabellenlohnes
gezahlt, wenn nur die Anwesenheit des Wächters verlangt und Schlafgelegenheit
gestellt wird. Anderenfalls gelten eineinhalb Wachstunden als eine
Arbeitsstunde;
c)
die Zahlung der Zeitzuschläge für Wachdienst an Sonn- und Wochenfeiertagen
richtet sich nach Absatz l Abschn. III Satz 1;
d)
die Zeitzuschläge für Überstunden nach § 27 Abs. l Buchst. a und die
Zeitzuschläge nach § 27 Abs. l Buchst. e und f werden nicht gezahlt.
2.
An Wochentagen zwischen Ende und Beginn der Arbeitsschichten
a)
für eine Nachtwachschicht bis zwölf Stunden wird der auf drei Arbeitsstunden
entfallende Anteil des für den Arbeiter jeweils maßgebenden, um den im
Monatslohntarifvertrag vereinbarten Betrag verminderten Monatstabellenlohnes
ohne Überstundenzuschlag gezahlt, wenn nur die Anwesenheit des Wächters
verlangt und Schlafgelegenheit gestellt wird.
b)
Wenn die Voraussetzungen zu Buchstabe a nicht zutreffen und keine
Arbeitsstunden anschließend geleistet werden, gelten eineinhalb Wachstunden als
eine Arbeitsstunde. Müssen an die Wachstunden Arbeitsstunden angeschlossen
werden, gelten auch die Wachstunden als Arbeitsstunden.
c)
Für die zwischen dem Schluss der Tagesarbeitszeit und dem Beginn der
Nachtwachtschicht liegende Zeit gelten eineinhalb Wachstunden als eine Arbeitsstunde.
Der Zeitzuschlag für Überstunden nach § 27 Abs. l Buchst. a wird nicht gezahlt.
d)
Die Zeitzuschläge nach § 27 Abs. l Buchst. e und f werden nicht gezahlt.
III.
Bei sämtlichen Wachen erhalten die Wachgänger ihren bisherigen Lohn weiter.
Die Anordnung der Wachen ist Sache der Betriebsleitung. Sie erstreckt sich
nicht nur auf die Auswahl der Personen, die die Wache zu gehen haben, sondern
auch auf die Art der Wache. Zur Wache sind tunlichst alle Arbeiter in gleicher
Weise heranzuziehen.
3.
Bei sämtlichen Arten von Wachen wird für kleinere Arbeitsleistungen während der
Wache (z. B. Klarmachen der Laternen, Festmachen von Verholleinen, Heizen von
Öfen) keine besondere Vergütung gezahlt. Angeordnete Arbeit während des
Wachdienstes wird als Arbeitszeit bewertet.
Nr.
6
Zu § 21 - Lohngrundlagen, Lohnformen
(1)
Wird der Arbeiter während der Arbeitsschicht mit unterschiedlich zu bewertenden
Tätigkeiten beschäftigt - dies ist nach Möglichkeit zu vermeiden -, wird der
Lohn für die ganze Arbeitsschicht nach der Tätigkeit berechnet, in der der
Arbeiter in dieser Schicht am längsten beschäftigt worden ist. Verteilen sich
die Tätigkeiten in der Arbeitsschicht auf zwei gleiche Teile, wird der Lohn für
die ganze Arbeitsschicht nach der höher zu bewertenden Tätigkeit berechnet. Zur
ganzen Arbeitsschicht in diesem Sinne gehört auch eine über die planmäßige
Arbeitsschicht hinaus geleistete Arbeit.
(2)
Wird der Arbeiter für eine andere Tätigkeit ausgebildet, erhält er während der
Ausbildung den Urlaubslohn, wenn die Ausbildung überwiegend im dienstlichen
Interesse liegt. In den übrigen Fällen erhält er seinen bisherigen, um den im
Monatslohntarifvertrag vereinbarten Betrag verminderten Monatstabellenlohn.
(3)
Alle Arbeiten, bei denen das Gedinge wirtschaftlich und möglich ist, können im
Gedinge ausgeführt werden. Die näheren Vorschriften über das Gedinge werden
nach § 22 tarifvertraglich besonders vereinbart.
Nr.
7
Zu § 27 - Zeitzuschläge
Nehmen im Tidebetrieb die
Küstenschutz- und Landgewinnungsarbeiter die Arbeit vor 6 Uhr auf, wird für die
Zeit von 4 bis 6 Uhr der Zeitzuschlag nach § 27 Abs. l Buchst. e nicht gezahlt,
wenn diese Arbeitsaufnahme auf Wunsch der Arbeiter erfolgt.
Nr.
8
Zu § 29 - Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge
Bei Bergungen und
Hilfeleistungen sowie bei Havariearbeiten und den mit diesen zusammenhängenden Arbeiten
werden Zuschläge gezahlt. Dies gilt auch bei Bergungen von Fahrzeugen und
Gegenständen der eigenen Verwaltung sowie bei Hilfeleistungen für solche
Fahrzeuge und Gegenstände, sofern die Leistungen besonders schwierig oder mit
erheblicher Gefahr verbunden waren.
In beiden Fällen kann anstelle der Zuschläge eine Prämie gezahlt werden. Ob und
welche Zuschläge oder Prämien gezahlt werden, wird von Fall zu Fall unter
Mitwirkung der Personalvertretung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften
geregelt.
Nr.
9
Zu § 38 - Entschädigung bei Dienstreisen, Abordnungen und Dienstgängen
Zu § 39 - Lohn und besondere Entschädigung bei Dienstreisen
(1)
Für nachstehende Fälle treten an die Stelle der §§ 38 und 39 folgende
Regelungen:
a)
Der Arbeiter mit ständiger Arbeitsstelle erhält bei einer dienstlichen
Verwendung auf einer Arbeitsstelle, die mindestens 4 km Luftlinie oder 5 km
Wegstrecke von der Grenze seiner regelmäßigen Arbeitsstelle entfernt ist, neben
den Fahrkosten für jede angefangene Stunde der gesamten Ausbleibezeit eine
Ausbleibezulage als Aufwandsentschädigung. Die Ausbleibezulage beträgt für jede
angefangene Stunde der gesamten Ausbleibezeit bei einer Ausbleibezeit von
mindestens 3 bis 6 Stunden 0,20 Euro,
über 6 bis 12 Stunden 0,61 Euro,
über 12 Stunden 0,67 Euro
für die Stunde. Diese Sätze ermäßigen sich um 20 v. H. für die weitere Zeit,
wenn die Ausbleibezeit ohne Unterbrechung an demselben Ort länger als einen
Monat dauert. Bei einer Ausbleibezeit von weniger als drei Stunden wird die
Zulage nicht gezahlt.
Macht die Tätigkeit eine Übernachtung erforderlich, ist die Ausbleibezulage um
1,40 Euro täglich zu kürzen, wenn Schlafgelegenheit gestellt wird. Macht die
Tätigkeit eine Übernachtung erforderlich und wird keine Schlafgelegenheit gestellt,
wird für jede Übernachtung neben der Ausbleibezulage eine Zulage von 7,36 Euro
gezahlt; Unterabsatz l Satz 3 gilt entsprechend.
Wird der Arbeiter an einem Tage mehrmals auswärtig beschäftigt, sind für die
Berechnung der Zulage die Ausbleibezeiten zusammenzuzählen.
Die Dauer der Ausbleibezeit ist bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden
Verkehrsmittels nach der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit des Verkehrsmittels auf
der zum Wohnsitz günstigst gelegenen Haltestelle zu berechnen, von der aus der
Arbeiter den auswärtigen Beschäftigungsort mit dem geringsten Zeitaufwand
erreichen kann. Das Gleiche gilt sinngemäß für die Rückkehr von diesem
Beschäftigungsort.
Können keine regelmäßig verkehrenden Verkehrsmittel benutzt werden, werden von
der Wohnung aus für jeden Kilometer des Hin- und Rückweges je zehn Minuten
gerechnet. Bei auswärtiger Beschäftigung wird der Lohn für die Dauer der
tatsächlichen Arbeitszeit gezahlt.
Soweit an einem Tage Reisezeit allein oder Reisezeit und Arbeitszeit zusammen
die regelmäßige Arbeitszeit nicht überschreiten, wird die Reisezeit voll
vergütet. Darüber hinaus wird der überschießende Teil der Reisezeit mit zwei
Dritteln des auf eine Stunde entfallenden Anteils des um den im Monatslohntarifvertrag
vereinbarten Betrag verminderten Monatstabellenlohnes vergütet. In jedem Falle
ist jedoch mindestens der für die regelmäßige Arbeitszeit zustehende Lohn zu
zahlen. Als Reisezeit gilt diejenige Zeit, die der Arbeiter für den Weg zum
auswärtigen Beschäftigungsort und von dort zur Arbeitsstelle und in gleicher
Weise wieder zurück aufzuwenden hat. Zeitzuschläge (§ 27) werden nur für die
tatsächliche Arbeitszeit gezahlt.
b)
Werden Messgehilfen, Grundwasser- und Brunnenbeobachter, Bohrarbeiter, Prüfer
von Fernsprechleitungen und vergleichbar eingesetzte Arbeiter, die ständig im
Bezirk eines Aufsichtsbeamten bzw. Abschnittsleiters oder bei einer
Neubaustrecke verwendet werden, außerhalb ihres Bezirks beschäftigt, erhalten
sie die Ausbleibezulage nach Buchstabe a Unterabs. 1.
c) 1.
Die Streckenunterhaltungsarbeiter, die auf Neubaustrecken beschäftigten
Arbeiter sowie die Küstenschutz- und Landgewinnungsarbeiter erhalten für die
Zeit der Beschäftigung innerhalb ihres Bezirks neben dem Lohn eine Zulage
(Aufwandsentschädigung) von 1,92 Euro für jeden Arbeitstag, an dem sie an einer
anderen Arbeitsstelle als ihrer Dienststelle (z. B. Strommeistergehöft) zur
angeordneten Arbeitsaufnahme erschienen sind.
Wenn zum Erreichen der anderen Arbeitsstelle ein regelmäßig verkehrendes
Beförderungsmittel oder ein eigenes Kraftfahrzeug benutzt werden muss und die
Zulage von 1,92 Euro zum Bestreiten der notwendigen Fahrkosten nicht ausreicht,
werden anstelle der Zulage diese Fahrkosten gezahlt; dem Arbeiter ist in diesem
Fall jedoch die Hälfte der Streckenzulage zu belassen.
Notwendige Fahrkosten sind die Kosten der billigsten Fahrkarte des regelmäßig
verkehrenden Beförderungsmittels, das nach der Verkehrssitte benutzt wird. Bei
Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges ist der Preis der billigsten
Bahnfahrkarte für eine der kürzesten Straßenentfernung zwischen der Wohnung und
der anderen Arbeitsstelle entsprechende Strecke - sofern nicht die Kosten der
billigsten Fahrkarte eines anderen regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels
niedriger sind -zugrunde zu legen, für einen im Kraftfahrzeug mitfahrenden
Bediensteten jedoch höchstens 2 Cent je Kilometer. Eisenbahnzuschläge bleiben
unberücksichtigt.
Fahrkosten zu einem Sammelplatz werden nicht erstattet.
c) 2.
Die in Ziffer l bezeichneten Arbeiter, deren Wohnung mehr als 15 km von der
Arbeitsstelle entfernt liegt oder deren Arbeitsstelle auf einer Insel liegt,
von der zum Festland täglich zurückzukehren dem Arbeiter nicht zuzumuten ist,
erhalten ein Übernachtungsgeld in Höhe der tatsächlichen Ausgaben bis zu 7,36
Euro für die Tage, an denen sie an der Arbeitsstelle übernachten, ohne dass
ihnen Schlafgelegenheit gestellt wird; Buchstabe a Unterabs. l Satz 3 gilt entsprechend.
c) 3.
Verheiratete Arbeiter erhalten neben der Zulage nach Ziffer l eine
Entschädigung von 1,28 Euro für die Tage mit Arbeitsleistung, an denen sie an
der Arbeitsstelle übernachten und ihnen Schlafgelegenheit vom Arbeitgeber
gestellt wird. Den verheirateten Arbeitern stehen verwitwete oder geschiedene
Arbeiter gleich, soweit sie einen eigenen Haushalt führen, sowie ledige
Arbeiter, die mit Verwandten aufsteigender Linie, mit Geschwistern,
Pflegekindern oder nichtehelichen Kindern einen gemeinsamen Haushalt führen und
die Mittel hierfür ganz oder überwiegend aufbringen.
c) 4.
Werden Arbeiter nach Ziffer 1 außerhalb ihres Bezirks beschäftigt, treten an
die Stelle der Regelungen nach den Ziffern 1 bis 3 die Regelungen nach Buchstabe
a Unterabs. 1 und 2. Dies gilt nicht bei Beschäftigung von
Streckenunterhaltungsarbeitern bei zusammenhängenden Unterhaltungsarbeiten, die
über die Grenze des eigenen Bezirks hinausreichen.
d)
Die Bestimmungen über die Übernachtungsräume und Kochgelegenheiten werden unter
Beteiligung der Personalvertretung nach § 68 vom Arbeitgeber erlassen.
(2)
Für Fahrer von Personen- und Lastkraftwagen sowie für Beifahrer für die
Bedienung von Anhängern oder für die Ablösung des Fahrers gilt § 38. Satz l
gilt nicht für Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg.
(3)
Wird bei Erledigung dienstlicher Aufträge während der Arbeitszeit ein eigenes
Fahrrad benutzt, ist hierfür je nach dem Umfang der Benutzung eine Entschädigung
bis zu 3,07 Euro je Monat zu zahlen. Wird von dem Arbeiter unter den gleichen
Voraussetzungen die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges (Kraftwagen,
Kraftrad, Kleinkraftrad, Moped oder Fahrrad mit Hilfsmotor) gefordert, wird bei
Gestellung des erforderlichen Betriebsstoffes durch den Arbeiter bei Benutzung
von Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum
a) bis 50 ccm eine Kilometergebühr von 0,09
Euro,
b) von mehr als 50 bis 350 ccm eine solche von 0,12
Euro,
c) von mehr als 350 bis 600 ccm eine solche von 0,14 Euro,
d) von mehr als 600 ccm eine solche von 0,19
Euro
gezahlt.
Protokollnotiz zu Absatz 1
Buchst. a:
Soweit bisher nach dem
Erlass des Bundesministeriums für Verkehr vom 22. 8. 1952 (Auswärtszulage bei
Inanspruchnahme eines privaten Nachtquartiers) verfahren wird, verbleibt es
dabei.
Nr.
10
Zu § 44 - Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung
Als zusätzliche Alters- und
Hinterbliebenenversorgung gilt auch die Versicherung bei der Abteilung B der
Bahnversicherungsanstalt.
Nr.
11
Zu § 48 a - Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und
Nachtarbeit
§ 48 a gilt nicht für die in Nr.
5 genannten Arbeiter.
Nr.
12
Zu § 57 - Ordentliche Kündigung
Das Arbeitsverhältnis eines im
Tidebetrieb tätigen Streckenunterhaltungs-, Küstenschutz- oder
Landgewinnungsarbeiters kann beim Eintritt von Frostwetter, anhaltendem
Schlechtwetter oder anhaltendem Hochwasser vom Arbeitgeber mit einer Kündigungsfrist
von drei Tagen gekündigt werden. Sobald die Arbeiten wieder aufgenommen werden
können, ist der Arbeiter wieder einzustellen. Diese Verpflichtung entfällt,
wenn er die Arbeit nicht unverzüglich nach Aufforderung wieder aufnimmt.
Nr.
13
Zu Abschnitt XI - Sonstige Vorschriften
(1)
Der Arbeiter erhält, wenn das Vorhalten eigenen Geschirrs (kleines
Handwerkszeug wie Spaten, Schaufel, Kleileinen usw.) verlangt wird, eine
Entschädigung für die Beschaffung und Abnutzung des Geschirrs. Die Höhe der Entschädigung
wird unter Beteiligung der Personalvertretung nach § 68 vom Arbeitgeber
festgesetzt.
(2)
Dem auf einem Fahrzeug oder schwimmenden Gerät tätigen Arbeiter wird der durch
Havarie oder Sinken des Fahrzeuges oder schwimmenden Gerätes, durch Brand,
Explosion oder Einbruchsdiebstahl oder durch ähnliche Ursachen auf dem Fahrzeug
oder Gerät entstandene Schaden an Gebrauchsgegenständen, Bekleidungsstücken,
Proviant und Kantinenwaren bis zum Höchstbetrag von 766,94 Euro im Einzelfall
ersetzt.
Sonderregelungen für die Besatzungen von
Binnen- und Seefahrzeugen und
von schwimmenden Geräten nach § 2 Abs. 1 Abschn. B Buchst. c
(SR 2 c)
Nr.
l
Zu §§ 1 und 2 - Geltungsbereich
(1)
Diese Sonderregelungen gelten für die in den Ländern Baden-Württemberg, Hamburg,
Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und
Schleswig-Holstein als Arbeiter beschäftigten Besatzungen von Binnen- und
Seefahrzeugen und von schwimmenden Geräten.
(2)
Die Fahrzeuge und schwimmenden Geräte sind nach ihrer überwiegenden Verwendung
auf Binnen- oder Seewasserstraßen als Binnen- oder Seefahrzeuge einzuordnen.
Die Verwaltung legt in einer Schiffsliste fest, welche Fahrzeuge und
schwimmenden Geräte als Binnen- oder Seefahrzeuge zu gelten haben. Die Bauart
des Fahrzeuges oder Gerätes ist für die Einordnung nicht entscheidend.
(3)
Im Sinne dieser Sonderregelungen gelten als
a)
Seewasserstraßen
der Nord-Ostsee-Kanal,
die Kieler Förde,
die Flensburger Förde,
die Jade und
die Schlei;
b)
Grenzen zwischen Binnen- und Seewasserstraßen
bei der unteren Trave die Hubbrücken an der Einmündung des Elbe-Lübeck-Kanals,
bei der Elbe die seewärts gelegenen Elbbrücken in Hamburg und Harburg,
bei der Weser das Bremer Wehr,
bei der Ems die südliche Grenze des Regierungsbezirks Aurich.
Soweit sich nicht aus dem Vorstehenden etwas anderes ergibt, richten sich die
Grenzen zwischen Binnen- und Seewasserstraßen nach der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
in der jeweils geltenden Fassung.
(4)
Zur Besatzung eines Fahrzeuges oder schwimmenden Gerätes gehören nur diejenigen
Arbeiter, die mit Rücksicht auf Schifffahrt und Betrieb an Bord, gegebenenfalls
in mehreren Schichten, tätig sein müssen und in der von der Verwaltung
aufzustellenden Bordliste aufgeführt sind. Arbeiter, die an Bord Arbeiten von
in der Bordliste aufgeführten Arbeitern verrichten, ohne selbst in der
Bordliste aufgeführt zu sein, werden für die Dauer dieser Tätigkeit wie Besatzungsmitglieder
behandelt. Für Prähme unter 45t bedarf es keiner Bordliste. Auch solche Prähme
müssen während der Betriebszeit die jeweils erforderliche Besatzung an Bord
haben; für solche Besatzungen gelten die Sonderregelungen ebenfalls.
Protokollnotiz zu Absatz 4:
Die Eintragung in die
Bordliste berührt nicht die Einreihung in die Lohngruppen.
Nr.
2
Zu § 6 - Beschäftigungszeit
Als .Beschäftigungszeit gelten
auch die Zeiten einer Nichtbeschäftigung auf Grund einer Kündigung wegen
Arbeitsmangels oder zum Zweck der sogenannten Winterunterbrechung, wenn der Arbeiter
bei Wiederaufnahme der Arbeit wieder eingestellt wird und die Zeit der
Nichtbeschäftigung vom 1. April bis 31. März des nächsten Kalenderjahres 150
Arbeitstage nicht überschritten hat.
Nr.
3
Zu § 8 - Allgemeine Pflichten
Zu den allgemeinen Pflichten
gehört auch die Ableistung von Wachdienst (Nr. 6). Dies gilt für die gesamte
Besatzung einschließlich des Maschinenpersonals.
Nr.
4
Zu § 15 - Regelmäßige Arbeitszeit
(1)
Im Baggereibetrieb kann die regelmäßige Arbeitszeit in der Zeit vom 1. April bis
30. September bis auf wöchentlich 50 Stunden verlängert werden. Die Arbeitszeit
kann auch in der Weise geregelt werden, dass das regelmäßige Arbeitssoll von
zwei oder drei Wochen in einer bzw. zwei Wochen unter Gewährung entsprechender
Freizeit in der auf den Arbeitszeitraum folgenden Woche geleistet wird
(Wochenwechselschichten).
Für Kähne und Schuten im Anhang eines Schleppers gelten die Arbeitszeiten des
Schleppers.
(2)
Im Tidebetrieb richten sich Beginn und Ende der Arbeitszeit nach den Gezeiten.
(3)
Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle.
Kann die Arbeitsstelle nur mit einem vom Arbeitgeber gestellten schwimmenden
Fahrzeug erreicht werden, wird die Transportzeit vom Sammelplatz bis zur
Arbeitsstelle bzw. von der Arbeitsstelle bis zum Sammelplatz mit 50 v. H. als
Arbeitszeit bewertet. Die regelmäßige Arbeitszeit kann entsprechend verlängert
werden.
Trifft in den Fällen, in denen der Arbeiter seine Arbeitsstelle nur mit einem
vom Arbeitgeber gestellten schwimmenden Fahrzeug erreichen kann, das Fahrzeug
infolge höherer Gewalt nicht rechtzeitig an der Arbeitsstelle ein, rechnet -
unbeschadet des vorstehenden Unterabsatzes - die auf dem Transportfahrzeug
verbrachte Zeit vom Zeitpunkt des angeordneten Arbeitsbeginns auf der
Arbeitsstelle an als Arbeitszeit.
(4)
An den Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen ist die Arbeit auf das
Notwendigste zu beschränken.
(5)
Für Maschinisten und Heizer von Dampfschiffen, Baggern und sonstigen Geräten
kann vor Arbeitsbeginn und nach Abschluss der Arbeit die regelmäßige
Arbeitszeit zum Anheizen, zum Abschlacken und Reinigen der Feuer, zum Vorwärmen
der Maschinen und dergleichen um täglich bis zu zwei Stunden und am Sonntag
sowie an sonstigen arbeitsfreien Tagen bis zu vier Stunden verlängert werden.
Für das entsprechende Personal auf Motorschiffen und Motorgeräten kann die
regelmäßige Arbeitszeit um täglich bis zu einer Stunde und am Sonntag sowie an
sonstigen arbeitsfreien Tagen bis zu zwei Stunden verlängert werden.
Nr.
5 (gestrichen)
Nr.
6
Zu § 18 - Arbeitsbereitschaft
(1)
Angeordnete Anwesenheit an Bord ist Arbeitsbereitschaft, es sei denn, dass
Freiwache gewährt wird oder dass Arbeit angeordnet ist.
(2)
Für den Arbeiter, der ausschließlich als Wächter beschäftigt wird, gelten
folgende Vorschriften:
a)
Wenn beim Wachdienst ständig längere Pausen stattfinden, z. B. die Tätigkeit
des Wächters mit seinen Rundgängen und dem Stechen der Kontrolluhr erschöpft
ist, und in der Zwischenzeit, die im Ganzen mindestens ein Drittel der
Gesamtwachzeit ausmachen muss, lediglich Arbeitsbereitschaft verlangt wird,
kann eine Wachschicht bis zu zwölf Stunden festgesetzt werden. Hierbei gelten
eineinhalb Wachstunden als eine Arbeitsstunde. Bei einer Wachschicht von
mindestens siebeneinhalb Stunden sind jedoch mindestens siebeneinhalb Stunden
als Arbeitszeit zu werten. Der Monatslohn ist so zu berechnen, dass für 167,40
Arbeitsstunden der Monatstabellenlohn und für jede darüber hinausgehende
Arbeitsstunde der auf eine Stunde entfallende Anteil des um den im Monatslohntarifvertrag
vereinbarten Betrag verminderten Monatstabellenlohnes gezahlt werden.
b)
Wenn dauernder Wachdienst notwendig ist, z. B. von dem Wächter auch zwischen
den Rundgängen und dem Stechen der Kontrolluhr Wachdienst verlangt wird, so
dass die Rundgänge nur einen Teil des Wachdienstes bilden, oder wenn die in
Buchstabe a vorgesehene Gesamtfreizeit nicht erreicht wird, gilt eine
Wachstunde als eine Arbeitsstunde.
Bei dauerndem Wachdienst, der ausschließlich im Freien abgeleistet wird, werden
zum Lohn 50 v. H. des Zeitzuschlages nach § 27 Abs. l Buchst. e gezahlt.
c)
Für Wachschichten an Sonntagen wird der Zeitzuschlag nach § 27 Abs. l Buchst.
b, für Wachschichten an gesetzlichen Feiertagen wird der Zeitzuschlag nach § 27
Abs. l Buchst. c gezahlt. Der Zeitzuschlag für Überstunden nach § 27 Abs. l
Buchst. a wird nur in dem in Buchstabe b bezeichneten Fall gezahlt. Im Übrigen
werden Zeitzuschläge nach § 27 Abs. l nicht gezahlt.
(3)
Für den Arbeiter, der zeitweise zum Wachdienst herangezogen wird, gelten
folgende Vorschriften:
a)
Bord- und Hafenwache:
1.
Für eine Tageswachschicht gelten eineinhalb Stunden als eine Arbeitsstunde. Der
Zeitzuschlag für Überstunden nach § 27 Abs. l Buchst. a und die Zeitzuschläge
nach § 27 Abs. l Buchst. e und f werden nicht gezahlt.
2.
Für eine Nachtwachschicht bis zu zwölf Stunden wird der auf drei Stunden
entfallende Anteil des für den Arbeiter jeweils maßgebenden, um den im Monatslohntarifvertrag
vereinbarten Betrag verminderten Monatstabellenlohnes ohne den Zeitzuschlag für
Überstunden nach § 27 Abs. l Buchst. a und ohne die Zeitzuschläge nach § 27
Abs. l Buchst. e und f gezahlt. Der Wachgänger ist verpflichtet, sich während
der Wache auf dem ihm anvertrauten Fahrzeug aufzuhalten und auf ihm für Ordnung
zu sorgen. Er ist berechtigt, sich schlafen zu legen. Schlafgelegenheit ist zu
stellen.
b)
Ankerwache:
Eine Wachstunde gilt als eine Arbeitsstunde.
Der Wachgänger ist verpflichtet, sich ständig an Deck aufzuhalten. Er darf
nicht schlafen.
Zum Lohn werden 50 v. H. des Zeitzuschlages nach § 27 Abs. l Buchst. e gezahlt.
Der Zeitzuschlag nach § 27 Abs. l Buchst. f wird nicht gezahlt.
c)
Bei sämtlichen Arten von Wachen wird für kleinere Arbeitsleistungen während der
Wache (z. B. Klarmachen der Laternen, Festmachen von Verholleinen, Heizen von
Öfen in den Wohn- und Maschinenräumen, Anbordholen von Angehörigen der
Verwaltung während der Wachzeit) keine besondere Vergütung gezahlt. Angeordnete
Arbeit während des Wachdienstes wird als Arbeitszeit bewertet. Bei sämtlichen
Wachen erhalten die Wachgänger den Lohn ihrer Lohngruppe weiter. Die Anordnung
der Wachen ist Sache der Betriebsleitung. Sie erstreckt sich nicht nur auf die
Auswahl der Personen, die die Wache zu gehen haben, sondern auch auf die Art
der Wache. Zur Wache sind tunlichst alle Arbeiter in gleicher Weise
heranzuziehen. Der Arbeiter, der nicht zum Wachdienst beordert ist, darf das
Fahrzeug verlassen. Die Gelegenheit hierfür hat der Arbeitgeber, soweit es die
Umstände nicht ausschließen, zur Verfügung zu stellen.
Nr.
7
Zu § 19 - Mehrarbeitsstunden und Überstunden
In den Fällen der Nr. 4 Abs. l
Unterabs. 2 ist § 19 nicht anzuwenden.
Nr.
8
Zu § 21 - Lohngrundlagen, Lohnformen
Wird der Arbeiter für eine
andere Tätigkeit ausgebildet, erhält er während der Ausbildung den Urlaubslohn,
wenn die Ausbildung überwiegend im dienstlichen Interesse liegt. In den übrigen
Fällen erhält er seinen bisherigen, um den im Monatslohntarifvertrag
vereinbarten Betrag verminderten Monatstabellenlohn.
Nr.
9
Zu § 29 - Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge
Bei Bergungen und
Hilfeleistungen sowie bei Havariearbeiten und den mit diesen zusammenhängenden
Arbeiten werden Zuschläge gezahlt. Dies gilt auch bei Bergungen von Fahrzeugen
und Gegenständen der eigenen Verwaltung sowie bei Hilfeleistungen für solche
Fahrzeuge und Gegenstände, sofern die Leistungen besonders schwierig oder mit
erheblicher Gefahr verbunden waren. In beiden Fällen kann anstelle der
Zuschläge eine Prämie gezahlt werden. Ob und welche Zuschläge oder Prämien
gezahlt werden, wird von Fall zu Fall unter Mitwirkung der Personalvertretung
nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften geregelt.
Nr.
10
Zu § 38 - Entschädigung bei Dienstreisen, Abordnungen und Dienstgängen
(1)
Für nachstehende Fälle treten an die Stelle des § 38 folgende Regelungen:
a)
Müssen in Betrieb befindliche Seefahrzeuge am Sonntag in fremden Häfen oder an
fremden Liegestellen verbleiben, erhalten die an Bord zurückgehaltenen
Besatzungsmitglieder für den Sonntag den Lohn eines Tages ohne Sonntagszuschlag.
b)
Wenn die ablösende oder abgelöste Besatzung eines Fahrzeuges oder schwimmenden
Gerätes von oder nach einem anderen Ort als dem Dienstort befördert wird und
dieser Ort zum Wohnort ungünstiger liegt als der Dienstort, erhält sie die
dadurch entstehenden notwendigen Mehraufwendungen an Fahrkosten erstattet,
höchstens bis zur Höhe der Fahrkosten zum Dienstort, bei Benutzung der
Eisenbahn der zweiten Wagenklasse, bei Schiffsbenutzung der zweiten
Schiffsklasse. Wird dadurch die Beförderungszeit in einer Richtung um mehr als
eine Stunde verlängert, wird die eine Stunde übersteigende verlängerte Reisezeit
über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus als Arbeitsbereitschaft
vergütet.
c)
Die an Bord beschäftigten Besatzungsmitglieder der Schiffe und schwimmenden
Geräte erhalten als Aufwandsentschädigung für die Betriebsdauer des Schiffes
oder Gerätes an den Wochentagen einschließlich der Wochenfeiertage eine
tägliche Beköstigungszulage von 2,56 Euro. An Sonntagen wird die Zulage an die
dienstlich an Bord tätigen sowie an diejenigen Besatzungsmitglieder gezahlt,
denen die Heimreise zum Sonntag mangels Verkehrsverbindungen nicht möglich ist
oder die eine Fahrtstrecke von über 40 km (in einer Richtung) zurücklegen
müssten, ferner auch an die Besatzungsmitglieder, denen nach Entscheidung des
Amtsvorstandes die Heimreise wegen unverhältnismäßig langer Reisedauer nicht
zugemutet werden kann. Die Zulage wird auch an den Wochentagen gewährt, die
dadurch arbeitsfrei sind, dass das Besatzungsmitglied Überstunden abfeiert. Die
Zulage wird nicht für die Tage gewährt, an denen bei ungleichmäßiger Verteilung
der Wochenarbeitszeit auf die einzelnen Werktage nicht gearbeitet wird.
Befindet sich das Fahrzeug oder Gerät länger als drei Tage, gerechnet vom Tage
des Auslaufens, außerhalb des Heimathafens, erhöht sich die Beköstigungszulage
von 2,56 Euro vom ersten Tage an auf 3,57 Euro, wenn das Besatzungsmitglied
nicht arbeitstäglich bzw. nach Schluss der Arbeitsschicht nach Hause
zurückkehren kann oder die Rückkehr unzumutbar ist. Die erhöhte Zulage wird bis
zum Festmachen bzw. Ankern im Heimathafen gewährt. Die erhöhte Zulage wird auch
dann gewährt, wenn es den Besatzungsmitgliedern vom Einsatzort aus mangels
Verkehrsverbindungen nicht möglich ist, zum Wochenende nach Hause zu fahren
oder sie zur Heimreise zum Wochenende eine Fahrtstrecke von über 40 km (in
einer Richtung) zurücklegen müssten oder ihnen nach Entscheidung des
Amtsvorstandes wegen unverhältnismäßig langer Reisedauer die Heimreise nicht
zugemutet werden kann.
Die erhöhte Beköstigungszulage von 3,57 Euro täglich ist auch für die Dauer von
Werftliegezeiten außerhalb des Heimathafens den Besatzungsmitgliedern zu
gewähren, die an Bord bleiben müssen. Besatzungsmitglieder, die ihren Wohnsitz
am Ort der Werft haben und täglich in ihre Wohnung zurückkehren, erhalten eine
Beköstigungszulage von 2,56 Euro.
Die im Baggereibetrieb in Wochenwechselschichten (Nr. 4 Abs. l Unterabs. 2)
beschäftigten Besatzungsmitglieder erhalten für jeden Arbeitstag eine Beköstigungszulage
von 3,57 Euro. Das Gleiche gilt, wenn im Tidebetrieb (Nr. 4 Abs. 2) das
Besatzungsmitglied an einem Tage während zwei aufeinanderfolgender Tiden
(Doppeltiden) beschäftigt wird.
Der Leiter die Dienststelle oder der von ihm Beauftragte bestimmt, wann ein
ständig bemanntes Fahrzeug oder schwimmendes Gerät in oder außer Betrieb
(Dienst) gestellt wird. Eine Außerbetriebsetzung für weniger als vier Wochen
ist nicht zulässig. Stellt sich bei einer Betriebsunterbrechung von kürzerer
Dauer heraus, dass sie voraussichtlich noch vier Wochen dauern wird, ist die
Außerbetriebsetzung auszusprechen. Nicht ständig bemannte Fahrzeuge (z. B.
Prähme, Motorboote) sind fristlos außer Betrieb zu setzen.
Die Besatzungsmitglieder mit eigenem Hausstand, die nach vorübergehender oder
dauernder Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges oder schwimmenden Gerätes an einer
Arbeitsstelle weiterbeschäftigt werden, die mehr als 15 km von ihrer Wohnung
entfernt liegt, erhalten für die Tage, an denen sie nicht in ihre Wohnung
zurückkehren, eine Beköstigungszulage von 2,56 Euro.
d)
Den Besatzungen auf den Fahrzeugen und schwimmenden Geräten sind, wenn sie
nicht täglich nach Hause zurückkehren können oder ein Verbleiben an der
Arbeitsstelle angeordnet ist, Schlaf- und Kochgelegenheit zu stellen. Am
Dienstort entfällt der Anspruch auf Gestellung von Übernachtungsräumen und
Kochgelegenheiten, wenn nicht eine Übernachtung an der Arbeitsstelle aus
betrieblichen Gründen erforderlich und angeordnet ist. Die Bestimmungen über
die Übernachtungsräume und Kochgelegenheiten an Land sowie auf Fahrzeugen und
schwimmenden Geräten werden unter Beteiligung der Personalvertretung nach § 68
vom Arbeitgeber erlassen. Wird Schlaf- und Kochgelegenheit nicht gestellt oder
entspricht sie nicht den erlassenen Mindestbestimmungen, wird den an Bord
befindlichen Besatzungsmitgliedern anstelle der Beköstigungszulage eine
Auswärtszulage gewährt. Die Auswärtszulage beträgt für jede angefangene Stunde
der gesamten Ausbleibezeit bei einer Ausbleibezeit von
mindestens |
3 bis 6 Stunden |
0,20
Euro, |
für die Stunde. Sie muss je Tag
jedoch die Höhe der Beköstigungszulage erreichen. Wird keine Kochgelegenheit,
sondern nur eine den Mindestbestimmungen entsprechende Schlafgelegenheit
gestellt, ermäßigt sich die Auswärtszulage um 1,02 Euro täglich, jedoch darf
sie die Höhe der täglichen Beköstigungszulage nicht unterschreiten. Wird
Schlafgelegenheit nicht gestellt und wird privates Nachtquartier in Anspruch
genommen, werden auf Antrag des Arbeiters die Kosten für die Übernachtung bis
zur Höhe des Übernachtungsgeldes nach der Reisekostenstufe A, bei den Arbeitern
des Landes Hessen der Reisekostenstufe II, erstattet. In diesem Fall ermäßigt
sich die Auswärtszulage in dem Verhältnis des Tagegeldes zu dem
Übernachtungsgeld der Reisekostenstufe A, bei den Arbeitern des Landes Hessen
der Reisekostenstufe II.
e)
Den Besatzungsmitgliedern, die eine Beköstigungszulage oder an ihrer Stelle
eine andere Aufwandsentschädigung erhalten, werden nach mehr als zweiwöchiger ununterbrochener dienstlicher Abwesenheit
vom Dienstort auf Antrag alle zwei Wochen die Fahrkosten für die Reise zum
Familienwohnsitz erstattet, wenn die weitere dienstliche Abwesenheit
voraussichtlich noch zwei Wochen dauern wird. Höchstens werden die Fahrkosten
zum Dienstort - bei Benutzung der Eisenbahn der zweiten Wagenklasse, bei
Schiffsbenutzung der zweiten Schiffsklasse - erstattet. Möglichkeiten zur
Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Fahrkarten für Berufstätige) müssen
ausgenutzt werden. Zuschläge für die Benutzung von Schnellzügen werden nicht
erstattet. Ausnahmsweise kann eine Entschädigung von 0,05 Euro je km für Wege
von mehr als 4 km gewährt werden, wenn keine Bahnverbindung zum
Familienwohnsitz besteht oder bei besonders ungünstigen Fahrverbindungen eine
unverhältnismäßig lange Zeit für die Eisenbahnfahrt aufgewendet werden müsste
und deshalb für die Reise ein eigenes Beförderungsmittel benutzt wird. Der
Gesamtbetrag der Entschädigung darf aber in keinem Falle höher sein als die
Fahrkosten, die bei Benutzung der Eisenbahn erstattet werden können. Die
Fahrkosten werden nicht erstattet, wenn der Arbeitgeber Fahrgelegenheit stellt.
Die Fahrkosten vom inländischen Liegeplatz zum Familienwohnsitz werden auch
dann erstattet, wenn Besatzungsmitglieder an den Familienwohnsitz zurückkehren,
weil sie auf Weisung des Schiffsführers Überstunden abfeiern. Unterabsatz l
Satz 2 und die Unterabsätze 2 bis 4 gelten entsprechend. In diesen Fällen
entfällt die Zahlung der Auswärtszulage in der Zeit zwischen dem Verlassen des
Schiffes oder schwimmenden Gerätes am auswärtigen Liegeplatz bis zur Rückkehr
des Besatzungsmitgliedes auf das Schiff oder schwimmende Gerät; für die Tage
des Abfeierns - mit Ausnahme der Reisetage - wird eine tägliche
Beköstigungszulage von 2,56 Euro gezahlt.
(2)
Wird bei Erledigung dienstlicher Aufträge während der Arbeitszeit ein eigenes
Fahrrad benutzt, ist hierfür je nach dem Umfang der Benutzung eine Entschädigung
bis zu 3,07 Euro je Monat zu zahlen. Wird von dem Arbeiter unter den gleichen
Voraussetzungen die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges (Kraftwagen,
Kraftrad, Kleinkraftrad, Moped oder Fahrrad mit Hilfsmotor) gefordert, wird bei
Gestellung des erforderlichen Betriebsstoffes durch den Arbeiter bei Benutzung
von Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum
a) bis 50 ccm eine Kilometergebühr von 0,09
Euro,
b) von mehr als 50 bis 350 ccm eine solche von 0,12
Euro,
c) von mehr als 350 bis 600 ccm eine solche von 0,14 Euro,
d) von mehr als 600 ccm eine solche von 0,19
Euro
gezahlt.
Nr.
11
Zu § 44 - Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung
Für die Arbeiter der Länder
Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein gilt als zusätzliche Alters-
und Hinterbliebenenversorgung auch die Versicherung bei der Abteilung B der
Bahnversicherungsanstalt.
Nr.
12
Zu § 48 a - Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und
Nachtarbeit
§ 48 a gilt nicht für
Inanspruchnahmen nach Nr. 6.
Nr.
13
Zu Abschnitt XI - Sonstige Vorschriften
Dem Arbeiter wird der durch
Havarie oder Sinken des Fahrzeuges oder schwimmenden Gerätes, durch Brand,
Explosion oder Einbruchsdiebstahl oder durch ähnliche Ursachen auf dem Fahrzeug
oder Gerät entstandene Schaden an Gebrauchsgegenständen, Bekleidungsstücken,
Proviant und Kantinenwaren bis zum Höchstbetrag von 766,94 Euro im Einzelfalle
ersetzt.
Sonderregelungen
für Hafenarbeiter
nach § 2 Abs. 1 Abschn. B Buchst. d
(SR 2 d)
Für die Arbeiter der Länder
Baden-Württemberg und Bayern in Hafenbetrieben einschließlich der Nebenbetriebe
werden Sonderregelungen, soweit erforderlich, bezirklich vereinbart.
Sonderregelungen
für Haus- und Küchenpersonal in Kranken- und Fürsorgeanstalten
nach § 2 Abs. 1 Abschn. B Buchst. e
(SR2 e)
Nr.
l
Zu §§ 1 und 2 - Geltungsbereich
Diese Sonderregelungen gelten
für das Haus- und Küchenpersonal (z. B. Haus-, Stations- oder
Küchenarbeiterinnen sowie Arbeiter im Haus- oder Küchendienst).
Protokollnotiz:
Zu den Arbeitern im
Hausdienst zählen nicht Gärtner, Hausarbeiter, Haushandwerker, Heizer,
Kraftfahrer, Pförtner, Wächter, Büglerinnen, Manglerinnen, Näherinnen und
Wäscherinnen. Arbeiter, auf die die SR 2e MTL nicht angewendet worden sind,
werden von dem Geltungsbereich der Sonderregelungen nicht erfasst.
Nr.
2
Zu § 15 - Regelmäßige Arbeitszeit
(1)
Die regelmäßige Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1) kann bis zu durchschnittlich 42
Stunden in der Woche verlängert werden.
(2)
Die Freizeit des Arbeiters, der regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten
muss, ist so zu regeln, dass alle zwei Wochen zwei freie Tage gewährt werden,
von denen einer ein Sonntag sein muss. Die an einem Wochenfeiertag zu
leistenden dienstplanmäßigen Arbeitsstunden sind auf Antrag des Arbeiters durch
entsprechende zusammenhängende Kürzung der Arbeitszeit an einem Werktag oder
ausnahmsweise an einem Wochenfeiertag innerhalb der nächsten vier Wochen
auszugleichen.
Nr.
3
Zu § 19 - Mehrarbeitsstunden und Überstunden
Überstunden können abweichend
von § 19 Abs. 4 Satz l bis zum Ablauf der darauffolgenden achten Kalenderwoche,
spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ableistung der
Überstunden, abgefeiert werden.
Nr.
4
Zu § 30 - Lohnberechnung
Eine dem Arbeiter gewährte
Verpflegung wird mit dem nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung geltenden
Wert auf den Lohn angerechnet. Bei Diätverpflegung können arbeitsvertraglich
höhere Sätze vereinbart werden.
Nr.
5
Zu § 70 - Schutzkleidung
Als Schutzkleidung gelten auch
Kittel und Schürzen.
Sonderregelungen
für Haus- und Küchenpersonal in den nicht der Krankenpflege
und Fürsorge dienenden Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Abschn. B Buchst. f
(SR2 f)
Nr.
l
Zu §§ 1 und 2 - Geltungsbereich
Diese Sonderregelungen gelten
für Köche, Küchenhilfskräfte und Hausgehilfen, die nicht unter die
Sonderregelungen nach § 2 Abs. l Abschn. B Buchst. c, e oder i fallen und nicht
in Kantinen beschäftigt sind.
Nr.
2
Zu § 15 - Regelmäßige Arbeitszeit
(1)
Die regelmäßige Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1) kann bis zu durchschnittlich 42
Stunden in der Woche verlängert werden.
(2)
Die Freizeit des Arbeiters, der regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten
muss, ist so zu regeln, dass alle zwei Wochen zwei freie Tage gewährt werden,
von denen einer ein Sonntag sein muss. Die an einem Wochenfeiertag zu leistenden
dienstplanmäßigen Arbeitsstunden sind auf Antrag des Arbeiters durch
entsprechende zusammenhängende Kürzung der Arbeitszeit an einem Werktag oder
ausnahmsweise an einem Wochenfeiertag innerhalb der nächsten vier Wochen
auszugleichen.
Nr.
3
Zu § 19 - Mehrarbeitsstunden und Überstunden
Überstünden können abweichend
von § 19 Abs. 4 Satz l bis zum Ablauf der darauffolgenden achten Kalenderwoche,
spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ableistung der
Überstunden, abgefeiert werden.
Nr.
4
Zu § 30 - Lohnberechnung
Eine dem Arbeiter gewährte
Verpflegung wird mit dem nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung geltenden
Wert auf den Lohn angerechnet. Bei Diätverpflegung können arbeitsvertraglich
höhere Sätze vereinbart werden.
Nr.
5
Zu § 70 - Schutzkleidung
Als Schutzkleidung gelten auch
Kittel und Schürzen für Köche und Küchenhilfskräfte.
Sonderregelungen
für Arbeiter an Theatern und Bühnen nach § 2 Abs. 1 Abschn. B Buchst. g
(SR 2 g)
Nr.
l
Zu §§ 1 und 2 - Geltungsbereich
(1)
Diese Sonderregelungen gelten für Arbeiter an Theatern und Bühnen.
(2)
Die Arbeitsbedingungen des Abendpersonals (insbesondere Platzanweiser,
Logenschließer, Garderobenfrauen, Toilettenfrauen, Aushilfen) werden bezirklich
vereinbart.
Nr.
2
Zu § 8 - Allgemeine Pflichten
Der Arbeiter ist verpflichtet,
an Abstechern und Gastspielreisen teilzunehmen.
Nr.
3
Zu § 15 - Regelmäßige Arbeitszeit
(1)
Die tägliche Arbeitszeit darf nur in Ausnahmefällen, wenn es der Betrieb
erfordert, auf mehr als zwei Zeitabschnitte verteilt werden.
(2)
Der Arbeiter ist an Sonn- und Feiertagen ebenso zur Arbeit verpflichtet wie an
Werktagen. Zum Ausgleich ist in jeder Woche ein ungeteilter freier Tag zu
gewähren. Der freie Tag soll mindestens in jeder siebenten Woche auf einen Sonn-
oder Feiertag fallen.
(3)
Wird an einem Wochenfeiertag gearbeitet, für den nach § 34 der Lohn
fortzuzahlen ist, ist zum Ausgleich innerhalb von sechs Wochen ein freier Tag
unter Lohnfortzahlung zu gewähren. Kann der freie Tag aus betrieblichen Gründen
nicht gewährt werden, ist für die an dem Wochenfeiertage geleisteten Arbeitsstunden
der Zeitzuschlag nach § 27 Abs. l Buchst. c zu zahlen.
(4)
Die regelmäßige Arbeitszeit des Arbeiters, der den Theaterbetriebszuschlag
erhält, kann bis zu durchschnittlich 46 Stunden wöchentlich verlängert werden.
Nr.
4 (gestrichen)
Nr.
5
Zu § 19 - Mehrarbeitsstunden und Überstunden
Überstunden können abweichend
von § 19 Abs. 4 Satz l bis zum Ablauf der darauffolgenden achten Kalenderwoche,
spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ableistung der
Überstunden, abgefeiert werden.
Nr.
6
Zu § 27 - Zeitzuschläge
(1)
Der Arbeiter, der nicht nur gelegentlich Sonn- und Feiertagsarbeit leisten muss
und üblicherweise unregelmäßige tägliche Arbeitszeiten hat, erhält einen
Theaterbetriebszuschlag von 22 v. H. für jede der Lohnberechnung zugrunde
liegende Stunde. Für den Arbeiter in Werkstätten, der nicht unter Satz l fällt,
beträgt der Theaterbetriebszuschlag 13 v. H. Der Theaterbetriebszuschlag wird
aus dem auf eine Stunde entfallenden Anteil der Lohnstufe l des um den im
Monatslohntarifvertrag vereinbarten Betrag verminderten Monatstabellenlohnes
der jeweiligen Lohngruppe berechnet. Bei welchen Arbeitern die Voraussetzungen
für die Zahlung des Theaterbetriebszuschlages nach Unterabsatz l Satz l
vorliegen, wird bezirklich vereinbart.
(2)
Durch den Theaterbetriebszuschlag nach Absatz l Unterabs. l Satz l werden
abgegolten:
a)
Die mit der Arbeit im Theater verbundenen Aufwendungen und besonderen
Erschwernisse, die die nicht nur gelegentliche Sonn- und Feiertagsarbeit und
die üblicherweise unregelmäßige tägliche Arbeitszeit mit sich bringen,
b)
die Zeitzuschläge für Mehrarbeit und Überstunden nach § 27 Abs. l Buchst. a bis
zur sechsundvierzigsten Arbeitsstunde einschließlich in der Woche,
c)
die Zeitzuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit nach § 27 Abs. l Buchst. b und
c,
d)
die Zeitzuschläge für Vorfesttagsarbeit nach § 27 Abs. l Buchst. d,
e)
der Zeitzuschlag für Nachtarbeit bis 24 Uhr und 50 v. H. des Zeitzuschlages für
Nachtarbeit nach 24 Uhr nach § 27 Abs. l Buchst. e sowie der Zeitzuschlag für
Samstagsarbeit nach § 27 Abs. l Buchst. f,
f)
die Wechselschicht- und Schichtzulagen nach § 29 a.
(3)
Durch den Theaterbetriebszuschlag nach Absatz l Unterabs. l Satz 2 werden
abgegolten:
a)
Die mit der Arbeit im Theater verbundenen Aufwendungen und die besonderen
Erschwernisse, die die gelegentliche Sonn- und Feiertagsarbeit und die gelegentliche
unregelmäßige tägliche Arbeitszeit mit sich bringen,
b)
die Zeitzuschläge für Mehrarbeit und Überstunden nach § 27 Abs. l Buchst. a bis
zur sechsundvierzigsten Arbeitsstunde einschließlich in der Woche,
c)
die Zeitzuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit nach § 27 Abs. l Buchst. b und
c,
d)
die Zeitzuschläge für Vorfesttagsarbeit nach § 27 Abs. l Buchst. d,
e)
der Zeitzuschlag für Nachtarbeit bis 24 Uhr und 50 v. H. des Zeitzuschlages für
Nachtarbeit nach 24 Uhr nach § 27 Abs. l Buchst. e sowie der Zeitzuschlag für
Samstagsarbeit nach § 27 Abs. l Buchst. f,
f)
die Wechselschicht- und Schichtzulagen nach § 29 a.
Nr.
7
Zu § 38 - Entschädigung bei Dienstreisen, Abordnungen und Dienstgängen
Zu § 39 - Lohn und besondere Entschädigung bei Dienstreisen
Bei Abstechern und
Gastspielreisen treten an die Stelle der §§38 und 39 folgende Regelungen:
a)
Der Arbeiter erhält den Lohn für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden,
jedoch mindestens für jeden Tag einschließlich der Reisetage den Lohn für siebeneinhalb
Stunden.
b)
Wird an einem Reisetag Arbeit geleistet, erhält der Arbeiter für die notwendige
Reisezeit, die zusammen mit den Arbeitsstunden siebeneinhalb Stunden überschreitet,
je Stunde eine Entschädigung in Höhe des auf eine Stunde entfallenden Anteils
des um den im Monatslohntarifvertrag vereinbarten Betrag verminderten
Monatstabellenlohnes. Überschreitungen unter 15 Minuten bleiben außer Betracht.
Bei längerer Überschreitung wird eine angefangene halbe Stunde als halbe Stunde
gerechnet.
c)
Daneben wird Reisekostenentschädigung nach § 38 gewährt.
d)
Die Abfindung für Gastspielreisen in das Ausland wird bezirklich vereinbart.
Nr.
8
Zu § 48 - Erholungsurlaub
(1)
Abweichend von § 48 Abs. 2 bis 4 erhält der Arbeiter als Urlaubslohn
a)
den Monatsregellohn (§ 21 Abs. 4 Unterabs. l Satz 1) und die Lohnzulagen, die nicht
im Monatsregellohn enthalten sind, für die Stunden, die er während des Urlaubs
dienstplanmäßig im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 15) bis zu 38 1/2
Stunden gearbeitet hätte und die entlohnt worden wären,
b)
nach Maßgabe des § 31 Abs. 2 Unterabs. 2 einen Zuschlag in der nach Absatz 2
berechneten Höhe für jede Stunde, für die nach Buchstabe a der Monatsregellohn
gezahlt wird.
(2)
Der Zuschlag nach Absatz l Buchst. b ergibt sich aus der Summe
a)
des Lohnes für die Stunden, die über 38 1/2 Stunden wöchentlich hinausgehen,
b)
der Zeitzuschläge nach § 27 Abs. l Buchst. a bis f einschließlich des
Theaterbetriebszuschlages und
c)
der Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge (§ 29),
die für das vorangegangene Kalenderjahr zugestanden haben, geteilt durch die
Zahl der in der Zeit vom 1. November des Vorvorjahres bis zum 31. Oktober des
vorangegangenen Kalenderjahres dienstplanmäßig im Rahmen der regelmäßigen
Arbeitszeit (§ 15) bis zu 38 1/2 Stunden entlohnten Arbeitsstunden. Hat das
Arbeitsverhältnis erst nach dem 30. Juni des vorangegangenen Kalenderjahres
oder im laufenden Kalenderjahr begonnen, treten als Berechnungszeitraum für die
Feststellung der Summe der Lohnbestandteile nach Unterabsatz l Buchst. a bis c
an die Stelle des vorangegangenen Kalenderjahres die vor Beginn des Urlaubs
abgerechneten Lohnzeiträume (§ 31 Abs. 1) und als Berechnungszeitraum für die
Feststellung der Zahl der dienstplanmäßig im Rahmen der regelmäßigen
Arbeitszeit (§ 15) bis zu 38 1/2 Stunden entlohnten Arbeitsstunden an die
Stelle des Zeitraumes vom 1. November des Vorvorjahres bis zum 31. Oktober des
vorangegangenen Kalenderjahres die vor Beginn des Urlaubs abgerechneten
Lohnzeiträume (§ 31 Abs. 1) mit Ausnahme der beiden letzten abgerechneten
Lohnzeiträume. Hat das Arbeitsverhältnis bei Beginn des Urlaubs mindestens
sechs volle Kalendermonate bestanden, bleibt der danach berechnete Zuschlag für
den Rest des Urlaubsjahres maßgebend.
Sind nach Ablauf des Berechnungszeitraumes für die Feststellung der Summe der
Lohnbestandteile nach Unterabsatz l Buchst. a bis c allgemeine Lohnerhöhungen
eingetreten, erhöht sich der Zuschlag um 80 v. H. des Vomhundertsatzes der
allgemeinen Lohnerhöhung.
(3)
Ist nach § 30 Abs. 6 ein Gesamtpauschallohn vereinbart, ist dieser als Urlaubslohn
zu zahlen. Dazu tritt ein Zuschlag in sinngemäßer Anwendung des Absatzes l
Buchst. b, soweit die Zuschläge nicht in dem Gesamtpauschallohn berücksichtigt
sind.
Protokollnotiz zu Absatz 2
Unterabs. 2:
Dem Beginn des Urlaubs
stehen gleich
a) (gestrichen)
b) der Zeitpunkt, von dem an nach § 42 Krankenbezüge zu zahlen sind,
c) der Erste des Kalendermonats, nach dem die Zuwendung nach dem Tarifvertrag
über eine Zuwendung für Arbeiter des Bundes und der Länder zu bemessen ist.
Nr.
9
Zu § 49 - Zusatzurlaub
(1)
Der Arbeiter, dem der Theaterbetriebszuschlag nach Nr. 6 Abs. l Unterabs. l
Satz l gezahlt wird, erhält einen Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen.
(2)
Der Arbeiter, der beim Inkrafttreten dieses Tarifvertrages einen Zusatzurlaub
nach Nr. 8 Abs. 2 SR 2g MTL erhalten hat, erhält diesen Zusatzurlaub weiter.
Nr.
10
Zu § 53 - Erfüllung des Urlaubsanspruchs
Der Erholungsurlaub ist in der
Regel in den Theaterferien zu gewähren und zu nehmen.
Sonderregelungen
für landwirtschaftliche Arbeiter nach § 2 Abs. 1 Abschn. B Buchst. h
(SR 2 h)
Nr.
l
Zu §§ 1 und 2 - Geltungsbereich
(1)
Diese Sonderregelungen gelten für Arbeiter in den im Abschnitt B der Anlage 3
zu diesem Tarifvertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Verwaltungen und
Betrieben, Gartenbau-, Weinbau- und Obstbaubetrieben und deren Nebenbetrieben
der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein.
(2)
Die Arbeitsbedingungen der Melkermeister und Melker, der Schweinemeister und
Schweinewarte, der Schäfermeister und Schäfer werden bezirklich vereinbart.
Nr.
2
Zu § 15 - Regelmäßige Arbeitszeit
(1)
Die regelmäßige Arbeitszeit kann in vier Monaten des Jahres bis auf wöchentlich
50 Stunden und in weiteren vier Monaten desselben Jahres bis auf wöchentlich 56
Stunden festgesetzt werden. Sie darf aber 2214 Stunden im Jahr nicht
übersteigen.
(2)
§ 15 Abs. 6 Unterabs. 2 gilt nicht für den Arbeiter, der Tiere zu füttern und
zu pflegen oder sonstige auch an Sonn- und Feiertagen naturnotwendige Arbeiten
zu verrichten hat. Diesem Arbeiter ist in jedem Kalendermonat an einem Sonn-
oder Feiertag ab 13 Uhr und an einem anderen Sonn- oder Feiertag ganztägig
Freizeit zu gewähren.
(3)
§ 15 Abs. 7 gilt nicht. Die Arbeitszeit beginnt und endet auf dem Hof. Begibt
sich der Arbeiter auf Anordnung von seiner Wohnung unmittelbar an den Arbeitsplatz
oder vom Arbeitsplatz unmittelbar in seine Wohnung, rechnet der Weg insoweit
als Arbeitszeit, als er den Weg von seiner Wohnung zum Hof übersteigt.
Nr.
3
Zu § 19 - Mehrarbeitsstunden und Überstunden
(1)
Abweichend von § 19 Abs. l sind Mehrarbeitsstunden die im Rahmen der
regelmäßigen Arbeitszeit geleisteten Arbeitsstunden, die über 45 Stunden in der
Woche hinausgehen.
(2)
Überstunden können abweichend von § 19 Abs. 4 Satz l bis zum Ablauf der
darauffolgenden achten Kalenderwoche, spätestens bis zum Ende des dritten
Kalendermonats nach Ableistung der Überstunden, abgefeiert werden.
Nr.
4
Zu § 30 - Lohnberechnung
Für jede Arbeitsstunde, die über
die regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des § 15 Abs. l hinaus geleistet wird,
jedoch keine Mehrarbeitsstunde im Sinne der Nr. 3 Abs. l ist, wird der auf eine
Stunde entfallende Anteil des um den im Monatslohntarifvertrag vereinbarten
Betrag verminderten Monatstabellenlohnes gezahlt.
Nr.
5
Zu § 35 - Lohnfortzahlung bei Arbeitsausfall in besonderen Fällen
Wird die Arbeit wegen Regens,
hohen Schnees, anhaltenden Frostes, Hochwassers usw. ausgesetzt oder nicht begonnen,
gilt das Arbeitsverhältnis der vorübergehend beschäftigten Arbeiter mit
Ausnahme der Saisonarbeiter mit Beginn der Unterbrechung ohne besondere
Kündigung als gelöst. Der Lohn der übrigen Arbeiter darf nicht gekürzt werden;
die Arbeiter haben auf Anordnung andere Arbeit zu leisten oder die ausgefallene
Arbeitszeit innerhalb von acht Wochen ohne nochmalige Lohnzahlung nachzuholen.
Nr.
6
Zu Abschnitt XI - Sonstige Vorschriften
(1) An den in einem
landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigten Arbeiter werden für seinen
Haushaltsbedarf von den Erzeugnissen des Betriebes Gemüse, Kartoffeln, Milch
und Hühnerfutter zu den jeweiligen Hofpreisen (Erzeuger-Großhandelspreise ab
Hof) abgegeben. Ein Anspruch hierauf besteht nur, soweit der Betrieb genügende
Mengen erzeugt. An diesen Arbeiter können für seinen Haushaltsbedarf auch
andere Erzeugnisse des Betriebes zu den jeweiligen Hofpreisen abgegeben werden.
(2)
Dem Arbeiter, der im Betrieb wohnt, kann die Haltung bestimmter Tiere untersagt
werden.
Sonderregelungen
für Moorarbeiter in Niedersachsen nach § 2 Abs. 1 Abschn. B Buchst. i
(SR 2 i)
Zu
Nr. l
Zu §§ 1 und 2 - Geltungsbereich
Diese Sonderregelungen gelten
für Arbeiter in den Betrieben der Staatlichen Moorverwaltung Weser-Ems, Meppen.
Nr.
2
Zu § 15 - Regelmäßige Arbeitszeit
(1)
Die Betriebe der Staatlichen Moorverwaltung gelten als Betriebe im Sinne des §
15 Abs. 4.
(2)
Ob und inwieweit im Rahmen des § 15 Abs. 2 bis 4 eine abweichende regelmäßige
Arbeitszeit festgesetzt wird, bestimmt die Dienstvereinbarung, für Nachtwächter
und Wasserwerkswärter der Einzelarbeitsvertrag.
(3)
§ 15 Abs. 6 erhält folgenden Zusatz: Der Ausgleich erfolgt im Rahmen der
betrieblichen Möglichkeiten.
Nr.
3
Zu § 19 - Mehrarbeitsstunden und Überstunden
§ 19 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz l
gilt nicht.
Nr.
4
Zu § 38 - Entschädigung bei Dienstreisen, Abordnungen und Dienstgängen
An die Stelle des § 38 treten
folgende Regelungen:
a)
Hält der Arbeiter auf Veranlassung oder mit Zustimmung des Arbeitgebers im
Interesse des Dienstes ein Fahrrad, wird ihm eine Entschädigung von 3,07 Euro
monatlich gezahlt. Die Entschädigung entfällt für jeden Kalendermonat, in dem
der Arbeiter die Arbeit ganz ausgesetzt hat.
Benutzt der Arbeiter auf Weisung des Arbeitgebers ein eigenes Kraftfahrzeug, richtet
sich die Höhe der Entschädigung nach den Vorschriften, die bei dem Arbeitgeber
für die Benutzung privateigener, nicht auf behördliche Veranlassung beschaffter
Kraftfahrzeuge bei Dienstreisen von Beamten jeweils gelten.
b)
Der Arbeiter erhält für jeden Tag, an dem eine Rückkehr zum Wohnort möglich
ist, ein Wegegeld für den Weg von der Wohnortmitte bis zur Arbeitsstelle oder
bis zum Sammelplatz
bei Zurücklegung |
mit eigenem |
zu Fuß, |
mit |
5 km bis zu 10 km |
0,89 |
0,72 |
0,36 |
Der Arbeiter,
der im Rahmen einer Fahrgemeinschaft in einem privaten Kraftfahrzeug eines
anderen Arbeiters mitfährt, erhält Wegegeld nach Satz l in Höhe des bei
Zurücklegung des Weges mit einem Dienstfahrrad, mit einem regelmäßig
verkehrenden Verkehrsmittel oder mit einem verwaltungseigenen Fahrzeug
vorgesehenen Betrages. Der Rückweg wird nicht besonders vergütet. Welche
Wegstrecke in Betracht kommt, richtet sich nach der Verkehrssitte, in Zweifelsfällen
entscheidet die Betriebsleitung. Die Betriebsleitung entscheidet nach dem
Grundsatz, dass möglichst kurze Anmarschwege entstehen, ob der Arbeiter die
Arbeit an der Arbeitsstelle oder an einem Sammelplatz anzutreten hat.
c)
Ist der Arbeiter, der Trennungsgeld erhält, länger als drei Monate von seiner
Familie getrennt, kann ihm in jeden weiteren drei Monaten der Trennung für eine
Reise zum Besuch seiner Familie eine Reisebeihilfe gewährt werden.
Als Reisebeihilfe werden die Fahrtauslagen der zweiten Wagenklasse von dem zu
der gestellten Unterkunft oder der Baustelle günstigst gelegenen Bahnhof bis
zum Bahnhof des Familienwohnsitzes oder die Auslagen für sonstige regelmäßig
verkehrende Beförderungsmittel für die kürzeste Entfernung zwischen der
gestellten Unterkunft oder der Baustelle und dem Familienwohnsitz gewährt.
d)
Bei vorübergehender Beschäftigung an Orten außerhalb des Bereichs des
jeweiligen Betriebes einschließlich der Schiffs- und Bahnverladestellen erhält
der Arbeiter bei besonderen Aufwendungen für Verpflegung und Übernachtung sowie
bei Benutzung eigener oder regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel
Reisekostenvergütung nach den jeweiligen Reisekostenvorschriften für
Landesbeamte der Reisekostenstufe A. § 39 bleibt unberührt. In Zweifelsfällen
entscheidet die Betriebsleitung im Einvernehmen mit der Personalvertretung.
e)
Ständige Fahrer von Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Zugmaschinen sowie
die erforderlichen ständigen Beifahrer, die den Betrieben unterstehen, erhalten
aa)
bei Fahrten, deren Zielort außerhalb des Arbeitsbereichs des jeweiligen
Betriebes liegt, Reisekostenvergütung nach den jeweiligen
Reisekostenvorschriften für Landesbeamte der Reisekostenstufe A ohne Anrechnung
der Pauschsumme nach Doppelbuchstabe bb,
bb)
bei Fahrten, deren Zielort innerhalb des vorgenannten Arbeitsbereichs liegt,
eine monatliche Pauschsumme (Zehrgeld). Diese beträgt
für Personenkraftwagenfahrer
und Zugmaschinenführer sowie für den Beifahrer 35,73
Euro,
für Lastkraftwagenfahrer sowie für deren Beifahrer 52,29 Euro.
Sonstige den Betrieben unterstehende Arbeiter, die nur gelegentlich oder
vertretungsweise einen Personenkraftwagen, einen Lastkraftwagen oder eine Zugmaschine
führen, sowie die gelegentlich oder vertretungsweise eingesetzten
erforderlichen Beifahrer erhalten
aa)
bei Fahrten, die die Voraussetzungen des Unterabsatzes l Doppelbuchst. aa
erfüllen, Reisekostenvergütung nach den jeweiligen Reisekostenvorschriften für
Landesbeamte der Reisekostenstufe A,
bb)
bei Fahrten, die die Voraussetzungen des Unterabsatzes l Doppelbuchst. bb
erfüllen, eine tägliche Pauschsumme (Zehrgeld). Diese beträgt ein Zwanzigstel
der jeweiligen Pauschsumme nach Unterabsatz l Doppelbuchst. bb.
Protokollnotiz zu Buchstabe
b:
Bei der
Entfernungsberechnung kann bei historisch gewachsenen Stadtteilen der Stadtteil
und bei Streusiedlungen oder Großgemeinden die Einzelsiedlung oder der Ortsteil
als Wohnort im Sinne dieser Vorschriften zugrunde gelegt werden.
Nr.
5
Zu § 40 -Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld bzw. Trennungsentschädigung
Die Bestimmungen der Trennungsgeldverordnung
sind nicht anzuwenden.
Sonderregelungen
für vorübergehend beschäftigte und für
nicht vollbeschäftigte Arbeiter nach § 2 Abs. 1 Abschn. B Buchst. k
(SR 2 k)
Nr.
l
Zu §§ 1 und 2 - Geltungsbereich
(1)
Diese Sonderregelungen gelten für vorübergehend beschäftigte Arbeiter, die
a)
für eine kalendermäßig bestimmte, sechs Monate nicht übersteigende Zeit oder
für einen zeitlich begrenzten Zweck als Aushilfs- oder Gelegenheitsarbeiter
oder
b)
in regelmäßiger Wiederkehr für eine jahreszeitlich begrenzte Tätigkeit als
Saisonarbeiter eingestellt werden.
Diese Sonderregelungen sind auf die in Buchstabe a genannten Arbeiter nicht
mehr anzuwenden, sobald die ununterbrochene Beschäftigung des Arbeiters bei
derselben Dienststelle sechs Monate übersteigt.
(2)
Diese Sonderregelungen gelten ferner für nicht vollbeschäftigte Arbeiter, deren
arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit
weniger als 30 Stunden wöchentlich beträgt.
Nr.
2
Zu § 4 - Schriftform, Nebenabreden
(1)
Mit dem vorübergehend beschäftigten Arbeiter braucht der Arbeitsvertrag nicht
schriftlich abgeschlossen zu werden, wenn die Beschäftigung nicht länger als
vier Wochen dauern soll.
(2)
Bei dem nicht vollbeschäftigten Arbeiter ist die durchschnittliche regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit im Arbeitsvertrag anzugeben.
Nr.
3
Zu § 13 - Nebentätigkeiten
Dem nicht vollbeschäftigten
Arbeiter ist die Zustimmung zur Ausübung einer Nebentätigkeit in der Regel zu
erteilen.
Nr.
4
Zu § 45 - Jubiläumszuwendungen
§ 45 ist auf den vorübergehend
beschäftigten Arbeiter, der nicht Saisonarbeiter ist, nicht anzuwenden.
Nr.
5
Zu § 47 - Sterbegeld
§ 47 ist auf den vorübergehend
beschäftigten Arbeiter, der nicht Saisonarbeiter ist, nicht anzuwenden.
Nr.
6
Zu § 48 - Erholungsurlaub
Zu § 49 - Zusatzurlaub
Die §§ 48 und 49 sind mit
folgenden Maßgaben anzuwenden:
a) Für den vorübergehend beschäftigten Arbeiter, der - nicht Saisonarbeiter
ist, beträgt der Urlaub 2 1/6 Arbeitstage für jeden vollen Beschäftigungsmonat.
b) Für den Saisonarbeiter beträgt der Urlaub ein Zwölftel des Urlaubs nach § 48
Abs. 7 für jeden vollen Beschäftigungsmonat.
c) Der nach Buchstabe a oder b zustehende Urlaub ist auf volle Tage
aufzurunden.
d) § 49 Abs. 4 ist nicht anzuwenden.
Nr.
7
Zu § 57 - Ordentliche Kündigung
Für den vorübergehend
beschäftigten Arbeiter beträgt die Kündigungsfrist im ersten Monat der jetzigen
Beschäftigung eine Woche. Hat die Beschäftigung im jetzigen Arbeitsverhältnis
länger als einen Monat gedauert, beträgt die Kündigungsfrist in einem oder
mehreren aneinandergereihten Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber
zwei Wochen zum Schluss eines Kalendermonats.
Nr.
8
Zu § 58 - Ausschluss der ordentlichen Kündigung
§ 58 ist auf den vorübergehend
beschäftigten Arbeiter nicht anzuwenden.
Sonderregelungen
für Arbeiter in Kernforschungseinrichtungen nach § 2 Abs. 1 Abschn. B Buchst. l
(SR 2 l)
Nr.
l
Zu §§ 1 und 2 - Geltungsbereich
Diese Sonderregelungen gelten
für Arbeiter in Kernforschungseinrichtungen.
Kernforschungseinrichtungen sind Reaktoren sowie Hochenergiebeschleuniger- und
Plasmaforschungsanlagen und ihre hiermit räumlich oder funktionell verbundenen
Institute und Einrichtungen.
Protokollnotiz:
Hochenergiebeschleunigeranlagen
im Sinne dieser Sonderregelungen sind solche Anlagen, deren Endenergie bei der
Beschleunigung von Elektronen 100 Mill. Elektronenvolt (MeV), von Protonen,
Deuteronen und sonstigen schweren Teilchen 20 MeV überschreitet.
Plasmaforschungsanlagen im Sinne dieser Sonderregelungen sind solche Anlagen,
deren Energiespeicher mindestens l Mill. Joule aufnimmt und mindestens l Mill.
VA als Impulsleistung abgibt oder die für länger als l msec mit Magnetfeldern
von mindestens 50000 Gauß arbeiten und in denen eine kontrollierte Kernfusion
angestrebt wird.
Nr.
2
Zu § 8 - Allgemeine Pflichten
(1)
Der Arbeiter ist verpflichtet, die zum Schutz Einzelner oder der Allgemeinheit
vor Strahlenschäden an Leben, Gesundheit und Sachgütern getroffenen Anordnungen
zu befolgen.
(2)
Zur Vermeidung oder Beseitigung einer erheblichen Störung des Betriebsablaufs
oder einer Gefährdung von Personen hat der Arbeiter vorübergehend jede ihm
aufgetragene Arbeit zu verrichten, auch wenn sie nicht in sein Arbeitsgebiet
fällt; er hat sich - unter Fortzahlung des Lohnes - einer seinen Kräften und
Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung in der Hilfeleistung und
Schadensbekämpfung zu unterziehen. § 8 Abs. 3 bleibt unberührt.
(3)
Ist nach den Strahlenschutzvorschriften eine Weiterbeschäftigung des Arbeiters,
durch die er ionisierenden Strahlen oder der Gefahr einer Aufnahme radioaktiver
Stoffe in den Körper ausgesetzt wäre, nicht zulässig, kann er nach Maßgabe des
§ 8 Abs. 2 auch dann zu anderen Aufgaben herangezogen werden, wenn der
Arbeitsvertrag nur eine bestimmte Beschäftigung vorsieht.
Nr.
3
Zu § 10 - Ärztliche Untersuchung
Der Arbeiter hat sich auch -
unbeschadet seiner Verpflichtung, sich einer auf Grund von
Strahlenschutz-Vorschriften behördlich angeordneten Untersuchung zu unterziehen
- auf Verlangen des Arbeitgebers im Rahmen von Vorschriften des
Strahlenschutzrechts ärztlich untersuchen zu lassen.
Den Arbeitern sind die Ergebnisse der Personendosismessungen und der
Feststellungen über die Aufnahme radioaktiver Stoffe in den Körper auf
Verlangen mitzuteilen; auf Wunsch hat die Mitteilung schriftlich zu erfolgen.
Nr.
4
Zu § 15 - Regelmäßige Arbeitszeit
Die Arbeitszeit des
Feuerwehrpersonals und des Wachpersonals kann, wenn in erheblichem Umfang
Arbeitsbereitschaft vorliegt, je nach den örtlichen Verhältnissen so ausgedehnt
werden, dass bis zu 84 Stunden in der Woche oder 168 Stunden in der Doppelwoche
abgeleistet werden. In diesen Fällen können Schichten bis zu 24 Stunden Dauer
festgelegt werden; nach der jeweiligen Schicht ist mindestens die gleiche Zahl
von Stunden Freizeit zu erteilen. Der monatliche Lohn ist dabei so zu
berechnen, dass für 167,40 Stunden der monatlichen Arbeitszeit der
Monatstabellenlohn und für jede darüber hinausgehende Stunde 50 v. H. des auf
eine Stunde entfallenden Anteils des um den im Monatslohntarifvertrag
vereinbarten Betrag verminderten Monatstabellenlohnes gezahlt werden. Daneben
werden die Zeitzuschläge nach § 27. Abs. l Buchst. a bis d sowie 50 v. H. des
Zeitzuschlages nach § 27 Abs. l Buchst. e gezahlt. Der Zeitzuschlag nach § 27
Abs. l Buchst, f wird nicht gezahlt.
Protokollnotiz:
Die Stundengrenzen von
84 bzw. 168 Stunden sind mit Rücksicht auf die Erfordernisse der
Dienstplangestaltung unverändert geblieben. .Die Arbeitszeitverkürzungen ab 1.
Januar 1969, 1. Januar 1971, 1. Oktober 1974, 1. April 1989 und 1. April 1990
sollen im Jahresdurchschnitt durch entsprechende Schichteinteilung
berücksichtigt werden.
Nr.
5 (gestrichen)
Nr.
6
Zu § 15 Abs. 6 a - Rufbereitschaft
Zu § 19 - Mehrarbeitsstunden und Überstunden
(1)
Rufbereitschaft darf bis zu höchstens zehn Tagen im Monat, in Ausnahmefällen
bis zu höchstens 30 Tagen im Vierteljahr, angeordnet werden.
(2)
Die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden sind
auch dann Überstunden, wenn sie aus betrieblichen Gründen nicht vorher angeordnet
wurden, aber nachträglich genehmigt werden. Die Genehmigung darf nicht
willkürlich versagt werden.
Nr.
7
Zu Abschnitt VI - Lohn
Arbeitern der Lohngruppe 2 a und
höher kann in Einzelfällen eine jederzeit widerrufliche Zulage gewährt werden,
wenn der Arbeiter bei der Vorbereitung, Durchführung oder Auswertung von
Forschungsaufgaben mitzuwirken hat. Die Zulage darf höchstens 12 v. H. des
Monatstabellenlohnes der Lohnstufe l bzw. des auf eine Stunde entfallenden
Anteils des Monatstabellenlohnes der Lohnstufe l betragen. Bei der Sicherung
des Lohnstandes nach § 37 Abs. l gilt die Zulage als Bestandteil des
Monatstabellenlohnes. Der Widerruf der Zulage wird mit Ablauf des zweiten auf
den Zugang folgenden Kalendermonats wirksam, es sei denn, die Zulage wird
deswegen widerrufen, weil der Arbeiter in eine andere Lohngruppe eingereiht
wird oder für mindestens einen Kalendermonat eine Zulage nach § 9 Abs. 2 dieses
Tarifvertrages oder nach § 2 Abs. 6 des Tarifvertrages über das Lohngruppen-Verzeichnis
der Länder zum MTArb (TV Lohngruppen-TdL) vom 11. Juli 1966 erhält.
Nr.
8
Zu § 37 - Sicherung des Lohnstandes bei Leistungsminderung
Eine nach den
Strahlenschutzvorschriften nicht zulässige oder nur beschränkt zulässige Weiterbeschäftigung
steht einer Berufserkrankung im Sinne des § 37 Abs. l Unterabs. 2 gleich, wenn
die Unzulässigkeit oder Beschränkung der Weiterbeschäftigung durch Einwirkung
von Quanten- oder Korpuskelstrahlung, durch einen während des Arbeitsverhältnisses
erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine in dieser Zeit zugezogene
Berufskrankheit verursacht ist.
Nr.
9
Zu § 42 - Krankenbezüge
Arbeitsunfähigkeit, die auf
Einwirkung ionisierender Strahlen zurückzuführen ist, wird Arbeitsunfällen
gleichgestellt.
Nr.
10
Zu § 48 a - Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und
Nachtarbeit
Für Arbeiter, deren Arbeitszeit
nach Nr. 4 geregelt ist, tritt in den Fällen des § 48 a Abs. 11 Satz 2 an die
Stelle des § 48 a Abs. 3 bis 6 und 8 die folgende Regelung:
Der Zusatzurlaub beträgt für je fünf Monate der Dienstleistung im Kalenderjahr
einen Arbeitstag im Urlaubsjahr.
Nr.
11
Zu Abschnitt IX - Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Arbeiter, die auf Kosten des
Arbeitgebers eine besondere Ausbildung erhalten, können, wenn die Aufwendungen
des Arbeitgebers einschließlich der Weiterzahlung des Arbeitsentgelts während
der Ausbildung nicht nur geringfügig sind, durch Nebenabrede verpflichtet
werden, dem Arbeitgeber diese Kosten für den Fall zu erstatten, dass das Arbeitsverhältnis
aus Verschulden oder auf eigenen Wunsch des Arbeiters vor Ablauf von drei
Jahren nach Abschluss der Ausbildung endet. Die Erstattungspflicht besteht
nicht bei einem Übertritt des Arbeiters zu einem anderen Arbeitgeber, der
diesen Tarifvertrag oder den BMT-G anwendet, oder zu einer zwischenstaatlichen
oder überstaatlichen Forschungseinrichtung, an der der Bund durch Zahlung von
Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist.
Nr.
12
Zu §§ 58 und 59 - Außerordentliche Kündigung
Als wichtiger Grund für eine
außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers nach den §§ 58 und 59 Abs. l gilt
die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der dem Arbeiter nach Nr. 2
und Nr. 3 obliegenden Pflichten.
Nr.
13
Zu § 65 - Voraussetzungen für den Anspruch auf Übergangsgeld
Eine nach den
Strahlenschutzvorschriften nicht zulässige oder nur beschränkt zulässige
Weiterbeschäftigung steht einer Körperbeschädigung im Sinne des § 65 Abs. 3 Nr.
l Buchst. b gleich.
Sonderregelungen
für Arbeiter im Justizvollzugsdienst,
die im Werkdienst tätig sind, nach § 2 Abs. 1 Abschn. B Buchst. m
(SR 2 m)
Nr.
l
Zu §§ 1 und 2 - Geltungsbereich
Diese Sonderregelungen gelten
für die Arbeiter im Justizvollzugsdienst, die im Werkdienst tätig sind.
Nr.
2
Zu § 44 - Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung
(1)
Der Arbeiter, dessen Arbeitsverhältnis nach Nr. 3 geendet hat und der zu diesem
Zeitpunkt die Wartezeit nach § 38 Abs. l der Satzung der Versorgungsanstalt des
Bundes und der Länder (VBL) erfüllt hat, erhält bis zum Beginn der
Versorgungsrente der VBL, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem er
das 65. Lebensjahr vollendet, eine Übergangsversorgung nach Maßgabe der
folgenden Vorschriften.
Der Anspruch auf Übergangsversorgung ruht, wenn und solange der Arbeiter einen
Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus der
zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der VBL nicht geltend macht.
Soweit Übergangsversorgung über den Zeitpunkt hinaus gezahlt worden ist, von
dem an Leistungen der VBL zustehen, ist sie zurückzuzahlen.
(2)
Die Übergangsversorgung ist wie eine Versorgungsrente in entsprechender
Anwendung der Vorschriften der Satzung der VBL und des § 2 der Zehnten Änderung
der Satzung der VBL vom 30. November 1973 in der Fassung der Elften Änderung
der Satzung der VBL vom 18. November 1974 mit folgenden Maßgaben zu berechnen
und zu zahlen:
a)
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Nr. 3 gilt als Versicherungsfall
im Sinne des § 39 Abs. l Satz l Buchst. a der Satzung der VBL.
b)
Monatlicher Betrag der Übergangsversorgung ist der Betrag, der sich als
Gesamtversorgung ergeben würde. Daneben ist der Ausgleichsbetrag zu zahlen, der
sich nach § 97 c oder § 97 d der Satzung der VBL ergeben würde. Er bleibt für
die Laufzeit der Übergangsversorgung unverändert.
c)
Bei der Anwendung des § 42 der Satzung der VBL ist der Arbeiter wie ein
Versorgungsrentenberechtigter zu behandeln, der eine Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung erhält. d)
Die Übergangsversorgung wird auf schriftlichen Antrag gewährt. Sie beginnt mit
dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, mit dessen Ablauf das
Arbeitsverhältnis nach Nr. 3 geendet hat. e) Die Übergangsversorgung ruht,
soweit sie zusammen mit Arbeitseinkünften jeglicher Art das ihr zugrunde liegende
gesamtversorgungsfähige Entgelt übersteigt. § 65 der Satzung der VBL findet
keine Anwendung.
(3)
Die Übergangsversorgung ist auch an die Arbeiterin zu zahlen, die
Altersruhegeld nach § 237a SGB VI erhält, solange ihre Versorgungsrente nach §
65 Abs. 7 Satz l der Satzung der VBL ruht. Auf die Übergangsversorgung sind die
Altersrente und der Betrag der Versorgungsrente nach § 40 Abs. 3 und 4 der Satzung
der VBL anzurechnen. Absatz l Unterabs. l und 3 gilt insoweit nicht.
(4)
Beantragt der Übergangsversorgungsberechtigte die Erstattung der zur VBL
entrichteten Beiträge und führt der Antrag zur Erstattung von Beiträgen,
erlischt der Anspruch auf Übergangsversorgung mit Ablauf des Monats, in dem der
Antrag gestellt worden ist.
(5)
Stirbt der Übergangsversorgungsberechtigte, wird Sterbegeld in entsprechender
Anwendung des § 58 der Satzung der VBL mit der Maßnahme gewährt, dass sich das
Sterbegeld um den Betrag verringert, der als Sterbegeld aus einem
Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber gezahlt wird, der diesen Tarifvertrag,
den BMT-G, den BAT oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts
anwendet.
(6)
Die Übergangsversorgung und das Sterbegeld werden von der VBL aus Mitteln des
Arbeitgebers gezahlt.
(7)
Für Arbeiter des Saarlandes treten an die Stelle der Vorschriften der Satzung
der VBL die entsprechenden Vorschriften der Satzung der Zusatzversorgungskasse
des Saarlandes.
(8)
Die Absätze l bis 6 gelten nicht für Arbeiter der Freien und Hansestadt
Hamburg.
Nr.
3
Zu § 63 - Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Erreichen der
Altersgrenze, Weiterbeschäftigung
Das Arbeitsverhältnis des
Arbeiters endet vor Vollendung des 65. Lebensjahres auf schriftlichen Antrag,
ohne dass es einer Kündigung bedarf, in demselben Zeitpunkt, in dem ein
entsprechender vergleichbarer Beamter im Justizvollzugsdienst auf Grund der
Vorschriften des jeweiligen Landesbeamtengesetzes über die besondere
Altersgrenze für Beamte im Justizvollzugsdienst in den Ruhestand tritt,
frühestens jedoch mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in
dem der Antrag gestellt worden ist. Eine für Beamte im Justizvollzugsdienst
vorgesehene Möglichkeit der Verlängerung des Dienstverhältnisses gilt für das
Arbeitsverhältnis des Arbeiters entsprechend.
Nr.
4
Zu Abschnitt X - Übergangsgeld
Arbeiter, deren
Arbeitsverhältnisse nach Nr. 3 geendet haben, erhalten neben der
Übergangsversorgung nach Nr. 2 bzw. der entsprechenden Leistung der Freien und
Hansestadt Hamburg einen Ausgleich in Höhe des Fünffachen des Monatsregellohnes
(§ 21 Abs. 4) und des Sozialzuschlages (§ 41) des letzten Monats, jedoch nicht
mehr als 4090,34 Euro. Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel für
jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses über das 60. Lebensjahr
hinaus. Der Ausgleich ist nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einer
Summe zu zahlen. Daneben wird ein Übergangsgeld nach den §§ 65, 66 nicht
gezahlt. Der Ausgleich wird nicht neben einer Unfallentschädigung gemäß § 43
des Beamtenversorgungsgesetzes gezahlt.