Anlage2

A. Sonderregelungen für den Bereich des Bundes
- von der Bekanntgabe ist abgesehen -
B. Sonderregelungen für den Bereich der Länder

Sonderregelungen
für Straßenbauarbeiter sowie für Wasserbauarbeiter in Baden-Württemberg und Bayern
nach § 2 Abs. 1 Abschn. B Buchst. a (SR 2 a)

Nr. 1
Zu §§ 1 und 2 - Geltungsbereich

Diese Sonderregelungen gelten für Arbeiter - mit Ausnahme der Fahrer von Personenkraftwagen -
a)
bei dem Bau und der Unterhaltung von Straßen und Autobahnen einschließlich der Nebenbetriebe - mit Ausnahme der Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg,
b)
bei dem Bau und der Unterhaltung von Gewässern und bei dem Bau, der Unterhaltung und dem Betrieb von wasserwirtschaftlichen Anlagen und Einrichtungen einschließlich der Nebenbetriebe in Baden-Württemberg,
c)
bei dem Bau und der Unterhaltung von Gewässern und Wirtschaftswegen und bei dem Bau, der Unterhaltung und dem Betrieb von wasserwirtschaftlichen Anlagen und Einrichtungen einschließlich der Nebenbetriebe in Bayern.

Nr. 2
Zu § 6 - Beschäftigungszeit

Als Beschäftigungszeit gilt auch die Zeit einer Nichtbeschäftigung auf Grund der Nr. 11, wenn der Arbeiter nach Wegfall des Grundes nach Nr. 11 Satz 3 wieder eingestellt wird.

Nr. 3
Zu § 8 - Allgemeine Pflichten

In Notfällen muss der Arbeiter auch unaufgefordert und außerhalb der festgesetzten Arbeitszeit arbeiten. Notfälle sind insbesondere überraschend eintretende Verkehrsstörungen und -gefährdungen, Überschwemmungen, Wolkenbrüche, Schneefälle und Schneeverwehungen, Glatteis, Schwitzen von Fahrbahndecken, schwere Unfälle und sonstige außergewöhnliche Vorkommnisse.

Nr. 4
Zu § 15 - Regelmäßige Arbeitszeit

(1)
An die Stelle des § 15 Abs. 4 tritt folgende Regelung:
In den Ländern, in denen bisher ein Jahreszeitenausgleich üblich war, sowie in der Wildbachverbauung in Bayern kann aus saisonbedingten Gründen die regelmäßige Arbeitszeit in der Zeit vom 15. November bis Ende Februar verkürzt werden, wenn die regelmäßige Arbeitszeit in den übrigen Zeiten des Jahres entsprechend verlängert wird. Die regelmäßige Arbeitszeit darf täglich nicht mehr als zehn Stunden und wöchentlich nicht mehr als 60 Stunden betragen.
(2)
An die Stelle des § 15 Abs. 7 tritt folgende Regelung: Die Arbeitszeit beginnt und endet
a)
für den Arbeiter mit eigener Wärterstrecke und für den Straßenhilfsarbeiter, der ständig einem Straßenwärter zugeteilt ist, beim Betreten und Verlassen der Wärterstrecke,
b)
für alle übrigen Arbeiter am Sammelplatz oder am Arbeitsplatz.

Nr. 5
Zu § 17 - Nicht dienstplanmäßige Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit

Für Tätigkeiten im Straßenwetter- und Warndienst sowie bei der Feststellung des Straßenzustandes im Rahmen des Winterdienstes tritt - ausgenommen, wenn andere Arbeiten damit verbunden sind - an die Stelle des § 17 folgende Regelung:
Wird Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit geleistet, die sich nicht unmittelbar an die dienstplanmäßige Arbeitszeit anschließt, wird zur Abgeltung aller Ansprüche für jeden Einsatz eine Pauschalentschädigung in Höhe des Zweifachen des auf eine Stunde entfallenden Anteils des um den im Monatslohntarifvertrag vereinbarten Betrag verminderten Monatstabellenlohnes gezahlt.

Nr. 6
Zu § 18 - Arbeitsbereitschaft

(1)
Für den Arbeiter, der ausschließlich als Wächter beschäftigt wird, können Wachschichten bis zu zwölf Stunden (höchstens 120 Stunden in zwei Wochen) festgesetzt werden. Zeitzuschläge für Mehrarbeit, Überstunden, Nachtarbeit und Samstagsarbeit werden nicht gezahlt.
Das Gleiche gilt für den Arbeiter, der zeitweise unter Freistellung von seinen sonstigen Aufgaben ausschließlich zum Wachdienst herangezogen wird. Dieser Arbeiter erhält seinen bisherigen Monatstabellenlohn weiter.
(2)
Wird der Arbeiter zusätzlich zu seinen sonstigen Aufgaben nachts zu einem Wachdienst herangezogen, bei dem nur seine Anwesenheit (z. B. zur Bewachung von Geräten) verlangt und Schlafgelegenheit gestellt wird, wird für jede Nacht das Dreifache des auf eine Stunde entfallenden Anteils des um den im Monatslohntarifvertrag vereinbarten Betrag verminderten Monatstabellenlohnes ohne Zeitzuschläge für Mehrarbeit, Überstunden, Nachtarbeit und Samstagsarbeit gezahlt.
(3)
Kleinere Arbeitsleistungen (z. B. Klarmachen der Laternen, Festmachen von Verholleinen, Heizen von Öfen) gehören zum Wachdienst. Hierfür wird keine besondere Vergütung gewährt.

Nr. 7
Zu § 19 - Mehrarbeitsstunden und Überstunden

§ 19 Abs. 2 gilt auch für Arbeitsstunden, die ohne Aufforderung in Notfällen nach Nr. 3 über die regelmäßige Arbeitszeit in der Woche hinaus geleistet werden.

Nr. 8
Zu § 21 - Lohngrundlagen, Lohnformen

Wird der Arbeiter für eine andere Tätigkeit ausgebildet, erhält er während der Ausbildung den Urlaubslohn, wenn die Ausbildung überwiegend im dienstlichen Interesse liegt. In den übrigen Fällen erhält er seinen bisherigen, um den im Monatslohntarifvertrag vereinbarten Betrag verminderten Monatstabellenlohn.

Nr. 9
Zu § 35 - Lohnfortzahlung bei Arbeitsausfall in besonderen Fällen

§ 35 Abs. l gilt entsprechend bei vorübergehendem Arbeitsausfall infolge von Witterungseinflüssen und Naturereignissen mit der Maßgabe, dass der Lohn längstens für die Dauer von drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen gezahlt wird.

Nr. 10
Zu § 38 - Entschädigung bei Dienstreisen, Abordnungen und Dienstgängen

(1)
Der Arbeiter erhält ein Wegegeld für jeden Tag, an dem
a)
eine Rückkehr an den Wohnort möglich ist,
b)
der Weg in den Fällen der Nr. 4 Abs. 2 Buchst. a zur Wärterstrecke, im Übrigen zum Sammelplatz oder zum Arbeitsplatz außerhalb der Arbeitszeit zurückgelegt wird und
c)
die kürzeste befahrbare Wegstrecke von der Mitte des Wohnortes in den Fällen der Nr. 4 Abs. 2 Buchst. a bis zur Wärterstrecke, im Übrigen bis zum Sammelplatz oder Arbeitsplatz fünf Kilometer überschreitet. In der Wildbachverbauung in Bayern wird auch die Wegstrecke berücksichtigt, die nur zu Fuß zurückgelegt werden kann.
Der Arbeiter erhält das Wegegeld unter den Voraussetzungen des Unterabsatzes l Buchst. a bis c auch, wenn er aus dienstlichen Gründen an einem Tage den Weg ein zweites Mal außerhalb der Arbeitszeit zurücklegt.
(2)
Das Wegegeld beträgt bei einer Entfernung von der Wohnortmitte in den Fällen der Nr. 4 Abs. 2 Buchst. a bis zur Wärterstrecke, im Übrigen bis zum Sammelplatz oder Arbeitsplatz

Bei Zurücklegung
des Weges








von mehr als

mit eigenem
privaten
Kraftfahrzeug







Euro

zu Fuß,
mit eigenem
privaten
Fahrrad






Euro

mit
Dienstfahrrad,
mit einem
regelmäßig
verkehrenden
Verkehrsmittel,
mit einem
verwaltungseigenen
Fahrzeug

Euro

  5 km bis zu 10 km
10 km bis zu 13 km
13 km bis zu 16 km
16 km bis zu 20 km
20 km bis zu 30 km
30 km bis zu 40 km
40 km

0,89
1,59
2,42
3,06
3,75
4,33
4,84

0,72
1,28
1,94
2,45
3,02
3,48
3,89

0,36
0,64
0,97
1,23
1,51
1,74
1,94

Der Arbeiter, der im Rahmen einer Fahrgemeinschaft in einem privaten Kraftfahrzeug eines anderen Arbeiters mitfährt, erhält Wegegeld nach Satz l in Höhe des bei Zurücklegung des Weges mit einem Dienstfahrrad, mit einem regelmäßig verkehrenden Verkehrsmittel oder mit einem verwaltungseigenen Fahrzeug vorgesehenen Betrages. Der Rückweg wird nicht besonders vergütet.
Das Wegegeld wird auch gezahlt, wenn der Arbeiter, am Sammelplatz oder am Arbeitsplatz erscheint, die Arbeit jedoch wegen schlechter Witterung nicht aufnehmen kann.
Bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Verkehrsmittels werden daneben die Fahrkosten erstattet.
Neben dem Wegegeld wird Reisekostenentschädigung nicht gewährt.
(3)
In der Wildbachverbauung in Bayern wird für Fußwegstrecken nach Absatz l Buchst. c Satz 2 für jeweils volle fünfhundert Meter Fußweg eine Fußwegentschädigung von 0,10 Euro, höchstens jedoch 0,61 Euro, gezahlt. Der Rückweg wird nicht besonders vergütet. Die Fußwegentschädigung wird auch gezahlt, wenn der Arbeiter am Sammelplatz oder am Arbeitsplatz erscheint, die Arbeit jedoch wegen schlechter Witterung nicht aufnehmen kann.
Neben der Fußwegentschädigung wird Reisekostenentschädigung nicht gewährt.
(4)
Der Arbeiter erhält für jeden Tag, an dem sein Arbeitsplatz so weit von seiner Wohnung entfernt ist, dass er das Mittagessen nicht zu Hause einnehmen kann und die Überbringung an den Arbeitsplatz nicht zumutbar ist, ein Zehrgeld von 2,30 Euro.
(5)
Die Absätze l bis 4 gelten nicht für den Arbeiter, der ständig in einer Straßenmeisterei (Straßenmeisterstelle), einer Flussmeisterstelle, einem Bauhof, einer Werkstätte, einem Gerätepark oder einer anderen ortsfesten Einrichtung arbeitet mit Ausnahme der Tage, an denen er ausnahmsweise außerhalb der ortsfesten Einrichtung eingesetzt ist. Ist der Arbeiter länger als die Hälfte der dienstplanmäßigen Arbeitszeit außerhalb der ortsfesten Einrichtung eingesetzt, erhält er eine anteilige Pauschvergütung in entsprechender Anwendung des Absatzes 6 Unterabs. 5. Daneben wird Zehrgeld nicht gewährt.
(6)
Die Ansprüche der ständigen Lastkraftwagenfahrer, der ständigen Beifahrer, der ständigen Bedienungsmannschaften wandernder maschineller Geräte, der ständigen Angehörigen von Unterhaltungstrupps (Kolonnenarbeiter), der Streckenwarte (Verkehrssicherheitswarte, motorisierten Straßenwarte), der ständigen Baumwarte, der ständigen Bauaufseher sowie der ständigen Messgehilfen auf Reisekostenvergütungen für Dienstreisen und Dienstfahrten einschließlich Zehrgeld werden durch eine monatliche Pauschvergütung abgegolten. Die Pauschvergütung beträgt das Fünffache des vollen Tagegeldes der Reisekostenstufe A, im Lande Hessen der Reisekostenstufe II. Die Pauschvergütung beträgt das Siebenfache des vollen Tagegeldes der Reisekostenstufe A, im Lande Hessen der Reisekostenstufe II, für ständige Angehörige von Brückenunterhaltungstrupps, Fernsprechtrupps, Gärtnertrupps, Kabeltrupps, Markierungstrupps und Messtrupps, deren Tätigkeit sich auf den gesamten Bereich des Autobahnamtes (des Autobahnneubauamtes, des Autobahnbauamtes, der Autobahndirektion) erstreckt. Daneben wird Wegegeld nach den Absätzen l und 2 gezahlt. Wird aus dienstlichen Gründen eine Übernachtung erforderlich, wird daneben das Übernachtungsgeld nach den Reisekostenvorschriften gezahlt. Bei mehr als fünf Übernachtungen im Kalendermonat erhöht sich die Pauschvergütung um je ein Zehntel für die sechste und jede weitere Übernachtung.
Wird ein in Unterabsatz l genannter Arbeiter versetzt oder abgeordnet, erhält er,
a)
wenn er täglich an seinen Wohnort zurückkehren kann, neben der Pauschvergütung Ersatz der entstehenden Fahrkosten; ein Verpflegungszuschuss wird nicht gezahlt,
b)
wenn er nicht täglich an seinen Wohnort zurückkehren kann, Trennungsgeld bzw. Trennungsentschädigung nach den allgemeinen Vorschriften; die monatliche Pauschvergütung wird um ein Fünftel gekürzt.
Unterabsatz 2 Satz l Buchst. b gilt entsprechend, wenn der in Unterabsatz l genannte Arbeiter länger als zwei Wochen an derselben Baustelle (Bauabschnitt) beschäftigt wird und er nicht täglich an seinen Wohnort zurückkehren kann.
Die in Unterabsatz l genannten Arbeiter, die Dienstreisen außerhalb ihrer normalen Dienstgeschäfte ausführen müssen, erhalten hierfür neben der Pauschvergütung die entsprechende Reisekostenvergütung. Werden Arbeiter nicht ständig mit Arbeiten der in Unterabsatz l genannten Arbeiter beschäftigt, erhalten sie je Arbeitstag, an dem sie überwiegend für diese Arbeiten eingesetzt sind,
a)
wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ständig auf fünf Werktage verteilt ist,
ein Zweiundzwanzigstel,
b)
wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ständig wechselnd auf sechs bzw. fünf Werktage verteilt ist,
ein Vierundzwanzigstel,
c)
wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ständig auf sechs Werktage verteilt ist,
ein Sechsundzwanzigstel,
der entsprechenden monatlichen Pauschvergütung nach Unterabsatz 1.
Daneben wird Wegegeld nach den Absätzen l und 2 gezahlt. Im Übrigen gilt Unterabsatz l entsprechend.
(7)
Hält der Arbeiter auf Veranlassung oder mit Zustimmung des Arbeitgebers im Interesse des Dienstes ein Fahrrad, wird ihm eine Entschädigung von 3,07 Euro monatlich gezahlt. Die Entschädigung entfällt für jeden Kalendermonat, in dem der Arbeiter die Arbeit ganz ausgesetzt hat.
Benutzt der Arbeiter auf Weisung des Arbeitgebers ein eigenes Kraftfahrzeug, richtet sich die Höhe der Entschädigung nach den Vorschriften, die bei dem Arbeitgeber für die Benutzung privateigener, nicht auf behördliche Veranlassung beschaffter Kraftfahrzeuge bei Dienstreisen von Beamten jeweils gelten.

Protokollnotiz zu Absatz 2 Satz 1:
Bei der Entfernungsberechnung kann bei historisch gewachsenen Stadtteilen der Stadtteil und bei Streusiedlungen oder Großgemeinden die Einzelsiedlung und der Ortsteil als Wohnort im Sinne dieser Vorschrift zugrunde gelegt werden.

Nr. 11
Zu §§ 57 und 58 - Ordentliche Kündigung

Das Arbeitsverhältnis der in Nr. l Buchst. b und c genannten Arbeiter, deren Arbeiten infolge von Witterungseinflüssen oder Naturereignissen vorübergehend unterbrochen worden sind, kann - in Bayern bei den Wasserwirtschaftsämtern Traunstein, Rosenheim, Weilheim, Kempten und Hof auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 58 - mit einer Kündigungsfrist von zwei Tagen gekündigt werden. Nr. 9 bleibt unberührt. Sobald die Arbeiten wieder aufgenommen werden können, sind die Arbeiter wieder einzustellen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn der Arbeiter nach Aufforderung die Arbeit nicht unverzüglich wieder aufnimmt.

Nr. 12
Zu Abschnitt XI - Sonstige Vorschriften

Stellt der Arbeiter ausnahmsweise mit Zustimmung des Arbeitgebers eigenes Werkzeug, erhält er eine angemessene Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung wird unter Beteiligung der Personalvertretung nach § 68 vom Arbeitgeber festgesetzt.

Sonderregelungen- für Wasserbauarbeiter
nach § 2 Abs. 1 Abschn. B Buchst. b
(SR 2b)

Nr. l
Zu §§ 1 und 2 - Geltungsbereich

(1)
Diese Sonderregelungen gelten für die im Dienste der Länder a)
Hamburg im Bereich der Inseln Neuwerk und Schaarhörn,
b)
Hessen bei der Wasserwirtschaftsverwaltung,
c)
Niedersachsen bei der Hafen- und Schifffahrtsverwaltung einschließlich der Staatswerft Emden und der Wasserwirtschaftsverwaltung, d) Nordrhein-Westfalen bei der Ruhr-Schifffahrtsverwaltung und Wasserwirtschaftsverwaltung,
e)
Rheinland-Pfalz bei der Wasserwirtschaftsverwaltung,
f)
Schleswig-Holstein bei der Hafen- und Schifffahrtsverwaltung und der Wasserwirtschaftsverwaltung beschäftigten Wasserbauarbeiter.
(2)
Wasserbauarbeiter im Sinne dieser Sonderregelungen sind alle bei den vorgenannten Verwaltungen bei dem Bau, der Unterhaltung und dem Betrieb von wasserbaulichen Einrichtungen und wasserwirtschaftlichen Anlagen beschäftigten Arbeiter.

Nr. 2
Zu § 6 - Beschäftigungszeit

Als Beschäftigungszeit gelten auch die Zeiten einer Nichtbeschäftigung
a) auf Grund einer Kündigung wegen Arbeitsmangels oder zum Zweck der sogenannten Winterunterbrechung,
b) auf Grund der Nr. 12,
wenn der Arbeiter im Falle a bei Wiederaufnahme der Arbeit, im Falle b nach Nr. 12 wieder eingestellt wird und die Zeit der Nichtbeschäftigung vom 1. April bis 31. März des nächsten Kalenderjahres 150 Arbeitstage nicht überschritten hat.

Nr. 3
Zu § 8 - Allgemeine Pflichten

Zu den allgemeinen Pflichten gehört auch die Ableistung von Wachdienst (Nr. 5).

Nr. 4
Zu § 15 - Regelmäßige Arbeitszeit

(1)
Sofern nach den wirtschaftlichen Notwendigkeiten oder naturgegebenen Verhältnissen eine längere Arbeitszeit notwendig ist, kann die regelmäßige Arbeitszeit um höchstens sechs Stunden je Woche verlängert werden.
(2)
Durch die Einschränkung der Arbeiten an Sonn- und Feiertagen darf der Betrieb auf den Wasserstraßen, Brücken, Fähren, Schleusen usw., soweit er zur Aufrechterhaltung des Verkehrs an diesen Tagen notwendig ist, nicht gestört werden. Das Gleiche gilt für die Wasserhaltung und Entwässerung sowie für unaufschiebbare Bauarbeiten.
(3)
Die durchgehende Arbeitszeit bildet die Regel.
(4)
Im Tidebetrieb richten sich Beginn und Ende der Arbeitszeit nach den Gezeiten. Wenn der Arbeiter dabei nicht vollbeschäftigt werden kann, ist ihm nach Möglichkeit noch eine Beschäftigung an anderer Stelle zuzuweisen, damit er den vollen Lohn erreicht.
(5)
Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle. In den Fällen, in denen der Arbeiter seine Arbeitsstelle nur mit einem vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug erreichen kann und das Fahrzeug infolge höherer Gewalt nicht rechtzeitig an der Arbeitsstelle eintrifft, darf der Arbeiter keinen Ausfall an dem Lohn erleiden, den er bei rechtzeitigem Beginn der Arbeit auf der Arbeitsstelle an dem betreffenden Tage verdient hätte.

Nr. 5
Zu § 18 - Arbeitsbereitschaft

(1)
Für den Arbeiter, der ausschließlich als Wächter beschäftigt wird, gelten folgende Vorschriften:
I.
Wenn beim Wachdienst ständig längere Pausen stattfinden, z. B. die Tätigkeit des Wächters mit seinen Rundgängen und dem Stechen der Kontrolluhr erschöpft ist und in der Zwischenzeit, die im ganzen mindestens ein Drittel der Gesamtwachzeit ausmachen muss, lediglich Arbeitsbereitschaft verlangt wird, kann eine Wachschicht bis zu zwölf Stunden festgesetzt werden. Hierbei gelten eineinhalb Wachstunden als eine Arbeitsstunde. Bei einer Wachschicht von mindestens siebeneinhalb Stunden sind jedoch mindestens siebeneinhalb Stunden als Arbeitszeit zu werten. Der Monatslohn ist so zu berechnen, dass für 167,40 Arbeitsstunden der Monatstabellenlohn und für jede darüber hinausgehende Arbeitsstunde der auf eine Stunde entfallende Anteil des um den im Monatslohntarifvertrag vereinbarten Betrag verminderten Monatstabellenlohnes gezahlt werden.
II.
Wenn dauernder Wachdienst notwendig ist, z. B. von dem Wächter auch zwischen den Rundgängen und dem Stechen der Kontrolluhr Wachdienst verlangt wird, so dass die Rundgänge nur einen Teil des Wachdienstes bilden, oder wenn die im Abschnitt I vorgesehene Gesamtfreizeit nicht erreicht wird, gilt eine Wachstunde als eine Arbeitsstunde.
Bei dauerndem Wachdienst, der ausschließlich im Freien abgeleistet wird, werden zum Lohn 50 v. H. des Zeitzuschlages nach § 27 Abs. l Buchst. e gezahlt.
III.
Für Wachschichten an Sonntagen wird der Zeitzuschlag nach § 27 Abs. l Buchst. b für Wachschichten an gesetzlichen Feiertagen wird der Zeitzuschlag nach § 27 Abs. l Buchst. c gezahlt. Der Zeitzuschlag für Überstunden nach § 27 Abs. l Buchst. a wird nur in dem im Abschnitt II bezeichneten Fall gezahlt. Im Übrigen werden Zeitzuschläge nach § 27 Abs. l nicht gezahlt.
(2)
Für den Arbeiter, der zeitweise zum Wachdienst herangezogen wird, gelten folgende Vorschriften:
I.
Für den Arbeiter, der anstelle von ausschließlich als Wächter beschäftigten Arbeitern zum Wachdienst herangezogen wird, gilt Absatz 1.
II.
Für den Arbeiter, der nicht unter Abschnitt I fällt, ist der in Absatz 1 Abschn. I angegebene Grundsatz zu beachten, wonach unter gewissen Voraussetzungen eineinhalb Wachstunden als eine Arbeitsstunde gelten. Die Vorschrift, nach der bei einer Wachschicht von mindestens siebeneinhalb Stunden mindestens siebeneinhalb Stunden als Arbeitszeit zu werten sind, wird nicht angewendet. Im Übrigen gilt für diese Arbeiter folgende Regelung:
1.
An Sonn- und Feiertagen
a)
für die Tageswachschicht von zwölf Stunden gelten eineinhalb Wachstunden als eine Arbeitsstunde;
b) für die Nachtwachschicht bis zwölf Stunden wird der auf drei Arbeitsstunden entfallende Anteil des für den Arbeiter jeweils maßgebenden, um den im Monatslohntarifvertrag vereinbarten Betrag verminderten Monatstabellenlohnes gezahlt, wenn nur die Anwesenheit des Wächters verlangt und Schlafgelegenheit gestellt wird. Anderenfalls gelten eineinhalb Wachstunden als eine Arbeitsstunde;
c)
die Zahlung der Zeitzuschläge für Wachdienst an Sonn- und Wochenfeiertagen richtet sich nach Absatz l Abschn. III Satz 1;
d)
die Zeitzuschläge für Überstunden nach § 27 Abs. l Buchst. a und die Zeitzuschläge nach § 27 Abs. l Buchst. e und f werden nicht gezahlt.
2.
An Wochentagen zwischen Ende und Beginn der Arbeitsschichten
a)
für eine Nachtwachschicht bis zwölf Stunden wird der auf drei Arbeitsstunden entfallende Anteil des für den Arbeiter jeweils maßgebenden, um den im Monatslohntarifvertrag vereinbarten Betrag verminderten Monatstabellenlohnes ohne Überstundenzuschlag gezahlt, wenn nur die Anwesenheit des Wächters verlangt und Schlafgelegenheit gestellt wird.
b)
Wenn die Voraussetzungen zu Buchstabe a nicht zutreffen und keine Arbeitsstunden anschließend geleistet werden, gelten eineinhalb Wachstunden als eine Arbeitsstunde. Müssen an die Wachstunden Arbeitsstunden angeschlossen werden, gelten auch die Wachstunden als Arbeitsstunden.
c)
Für die zwischen dem Schluss der Tagesarbeitszeit und dem Beginn der Nachtwachtschicht liegende Zeit gelten eineinhalb Wachstunden als eine Arbeitsstunde. Der Zeitzuschlag für Überstunden nach § 27 Abs. l Buchst. a wird nicht gezahlt.
d)
Die Zeitzuschläge nach § 27 Abs. l Buchst. e und f werden nicht gezahlt.
III.
Bei sämtlichen Wachen erhalten die Wachgänger ihren bisherigen Lohn weiter.
Die Anordnung der Wachen ist Sache der Betriebsleitung. Sie erstreckt sich nicht nur auf die Auswahl der Personen, die die Wache zu gehen haben, sondern auch auf die Art der Wache. Zur Wache sind tunlichst alle Arbeiter in gleicher Weise heranzuziehen.
3.
Bei sämtlichen Arten von Wachen wird für kleinere Arbeitsleistungen während der Wache (z. B. Klarmachen der Laternen, Festmachen von Verholleinen, Heizen von Öfen) keine besondere Vergütung gezahlt. Angeordnete Arbeit während des Wachdienstes wird als Arbeitszeit bewertet.

Nr. 6
Zu § 21 - Lohngrundlagen, Lohnformen

(1)
Wird der Arbeiter während der Arbeitsschicht mit unterschiedlich zu bewertenden Tätigkeiten beschäftigt - dies ist nach Möglichkeit zu vermeiden -, wird der Lohn für die ganze Arbeitsschicht nach der Tätigkeit berechnet, in der der Arbeiter in dieser Schicht am längsten beschäftigt worden ist. Verteilen sich die Tätigkeiten in der Arbeitsschicht auf zwei gleiche Teile, wird der Lohn für die ganze Arbeitsschicht nach der höher zu bewertenden Tätigkeit berechnet. Zur ganzen Arbeitsschicht in diesem Sinne gehört auch eine über die planmäßige Arbeitsschicht hinaus geleistete Arbeit.
(2)
Wird der Arbeiter für eine andere Tätigkeit ausgebildet, erhält er während der Ausbildung den Urlaubslohn, wenn die Ausbildung überwiegend im dienstlichen Interesse liegt. In den übrigen Fällen erhält er seinen bisherigen, um den im Monatslohntarifvertrag vereinbarten Betrag verminderten Monatstabellenlohn.
(3)
Alle Arbeiten, bei denen das Gedinge wirtschaftlich und möglich ist, können im Gedinge ausgeführt werden. Die näheren Vorschriften über das Gedinge werden nach § 22 tarifvertraglich besonders vereinbart.

Nr. 7
Zu § 27 - Zeitzuschläge

Nehmen im Tidebetrieb die Küstenschutz- und Landgewinnungsarbeiter die Arbeit vor 6 Uhr auf, wird für die Zeit von 4 bis 6 Uhr der Zeitzuschlag nach § 27 Abs. l Buchst. e nicht gezahlt, wenn diese Arbeitsaufnahme auf Wunsch der Arbeiter erfolgt.

Nr. 8
Zu § 29 - Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge

Bei Bergungen und Hilfeleistungen sowie bei Havariearbeiten und den mit diesen zusammenhängenden Arbeiten werden Zuschläge gezahlt. Dies gilt auch bei Bergungen von Fahrzeugen und Gegenständen der eigenen Verwaltung sowie bei Hilfeleistungen für solche Fahrzeuge und Gegenstände, sofern die Leistungen besonders schwierig oder mit erheblicher Gefahr verbunden waren.
In beiden Fällen kann anstelle der Zuschläge eine Prämie gezahlt werden. Ob und welche Zuschläge oder Prämien gezahlt werden, wird von Fall zu Fall unter Mitwirkung der Personalvertretung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften geregelt.

Nr. 9
Zu § 38 - Entschädigung bei Dienstreisen, Abordnungen und Dienstgängen
Zu § 39 - Lohn und besondere Entschädigung bei Dienstreisen

(1)
Für nachstehende Fälle treten an die Stelle der §§ 38 und 39 folgende Regelungen:
a)
Der Arbeiter mit ständiger Arbeitsstelle erhält bei einer dienstlichen Verwendung auf einer Arbeitsstelle, die mindestens 4 km Luftlinie oder 5 km Wegstrecke von der Grenze seiner regelmäßigen Arbeitsstelle entfernt ist, neben den Fahrkosten für jede angefangene Stunde der gesamten Ausbleibezeit eine Ausbleibezulage als Aufwandsentschädigung. Die Ausbleibezulage beträgt für jede angefangene Stunde der gesamten Ausbleibezeit bei einer Ausbleibezeit von
mindestens      3 bis 6 Stunden           0,20 Euro,
über                6 bis 12 Stunden         0,61 Euro,
über                12 Stunden                  0,67 Euro
für die Stunde. Diese Sätze ermäßigen sich um 20 v. H. für die weitere Zeit, wenn die Ausbleibezeit ohne Unterbrechung an demselben Ort länger als einen Monat dauert. Bei einer Ausbleibezeit von weniger als drei Stunden wird die Zulage nicht gezahlt.
Macht die Tätigkeit eine Übernachtung erforderlich, ist die Ausbleibezulage um 1,40 Euro täglich zu kürzen, wenn Schlafgelegenheit gestellt wird. Macht die Tätigkeit eine Übernachtung erforderlich und wird keine Schlafgelegenheit gestellt, wird für jede Übernachtung neben der Ausbleibezulage eine Zulage von 7,36 Euro gezahlt; Unterabsatz l Satz 3 gilt entsprechend.
Wird der Arbeiter an einem Tage mehrmals auswärtig beschäftigt, sind für die Berechnung der Zulage die Ausbleibezeiten zusammenzuzählen.
Die Dauer der Ausbleibezeit ist bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Verkehrsmittels nach der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit des Verkehrsmittels auf der zum Wohnsitz günstigst gelegenen Haltestelle zu berechnen, von der aus der Arbeiter den auswärtigen Beschäftigungsort mit dem geringsten Zeitaufwand erreichen kann. Das Gleiche gilt sinngemäß für die Rückkehr von diesem Beschäftigungsort.
Können keine regelmäßig verkehrenden Verkehrsmittel benutzt werden, werden von der Wohnung aus für jeden Kilometer des Hin- und Rückweges je zehn Minuten gerechnet. Bei auswärtiger Beschäftigung wird der Lohn für die Dauer der tatsächlichen Arbeitszeit gezahlt.
Soweit an einem Tage Reisezeit allein oder Reisezeit und Arbeitszeit zusammen die regelmäßige Arbeitszeit nicht überschreiten, wird die Reisezeit voll vergütet. Darüber hinaus wird der überschießende Teil der Reisezeit mit zwei Dritteln des auf eine Stunde entfallenden Anteils des um den im Monatslohntarifvertrag vereinbarten Betrag verminderten Monatstabellenlohnes vergütet. In jedem Falle ist jedoch mindestens der für die regelmäßige Arbeitszeit zustehende Lohn zu zahlen. Als Reisezeit gilt diejenige Zeit, die der Arbeiter für den Weg zum auswärtigen Beschäftigungsort und von dort zur Arbeitsstelle und in gleicher Weise wieder zurück aufzuwenden hat. Zeitzuschläge (§ 27) werden nur für die tatsächliche Arbeitszeit gezahlt.
b)
Werden Messgehilfen, Grundwasser- und Brunnenbeobachter, Bohrarbeiter, Prüfer von Fernsprechleitungen und vergleichbar eingesetzte Arbeiter, die ständig im Bezirk eines Aufsichtsbeamten bzw. Abschnittsleiters oder bei einer Neubaustrecke verwendet werden, außerhalb ihres Bezirks beschäftigt, erhalten sie die Ausbleibezulage nach Buchstabe a Unterabs. 1.
c) 1.
Die Streckenunterhaltungsarbeiter, die auf Neubaustrecken beschäftigten Arbeiter sowie die Küstenschutz- und Landgewinnungsarbeiter erhalten für die Zeit der Beschäftigung innerhalb ihres Bezirks neben dem Lohn eine Zulage (Aufwandsentschädigung) von 1,92 Euro für jeden Arbeitstag, an dem sie an einer anderen Arbeitsstelle als ihrer Dienststelle (z. B. Strommeistergehöft) zur angeordneten Arbeitsaufnahme erschienen sind.
Wenn zum Erreichen der anderen Arbeitsstelle ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel oder ein eigenes Kraftfahrzeug benutzt werden muss und die Zulage von 1,92 Euro zum Bestreiten der notwendigen Fahrkosten nicht ausreicht, werden anstelle der Zulage diese Fahrkosten gezahlt; dem Arbeiter ist in diesem Fall jedoch die Hälfte der Streckenzulage zu belassen.
Notwendige Fahrkosten sind die Kosten der billigsten Fahrkarte des regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels, das nach der Verkehrssitte benutzt wird. Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges ist der Preis der billigsten Bahnfahrkarte für eine der kürzesten Straßenentfernung zwischen der Wohnung und der anderen Arbeitsstelle entsprechende Strecke - sofern nicht die Kosten der billigsten Fahrkarte eines anderen regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels niedriger sind -zugrunde zu legen, für einen im Kraftfahrzeug mitfahrenden Bediensteten jedoch höchstens 2 Cent je Kilometer. Eisenbahnzuschläge bleiben unberücksichtigt.
Fahrkosten zu einem Sammelplatz werden nicht erstattet.
c) 2.
Die in Ziffer l bezeichneten Arbeiter, deren Wohnung mehr als 15 km von der Arbeitsstelle entfernt liegt oder deren Arbeitsstelle auf einer Insel liegt, von der zum Festland täglich zurückzukehren dem Arbeiter nicht zuzumuten ist, erhalten ein Übernachtungsgeld in Höhe der tatsächlichen Ausgaben bis zu 7,36 Euro für die Tage, an denen sie an der Arbeitsstelle übernachten, ohne dass ihnen Schlafgelegenheit gestellt wird; Buchstabe a Unterabs. l Satz 3 gilt entsprechend.
c) 3.
Verheiratete Arbeiter erhalten neben der Zulage nach Ziffer l eine Entschädigung von 1,28 Euro für die Tage mit Arbeitsleistung, an denen sie an der Arbeitsstelle übernachten und ihnen Schlafgelegenheit vom Arbeitgeber gestellt wird. Den verheirateten Arbeitern stehen verwitwete oder geschiedene Arbeiter gleich, soweit sie einen eigenen Haushalt führen, sowie ledige Arbeiter, die mit Verwandten aufsteigender Linie, mit Geschwistern, Pflegekindern oder nichtehelichen Kindern einen gemeinsamen Haushalt führen und die Mittel hierfür ganz oder überwiegend aufbringen.
c) 4.
Werden Arbeiter nach Ziffer 1 außerhalb ihres Bezirks beschäftigt, treten an die Stelle der Regelungen nach den Ziffern 1 bis 3 die Regelungen nach Buchstabe a Unterabs. 1 und 2. Dies gilt nicht bei Beschäftigung von Streckenunterhaltungsarbeitern bei zusammenhängenden Unterhaltungsarbeiten, die über die Grenze des eigenen Bezirks hinausreichen.
d)
Die Bestimmungen über die Übernachtungsräume und Kochgelegenheiten werden unter Beteiligung der Personalvertretung nach § 68 vom Arbeitgeber erlassen.
(2)
Für Fahrer von Personen- und Lastkraftwagen sowie für Beifahrer für die Bedienung von Anhängern oder für die Ablösung des Fahrers gilt § 38. Satz l gilt nicht für Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg.
(3)
Wird bei Erledigung dienstlicher Aufträge während der Arbeitszeit ein eigenes Fahrrad benutzt, ist hierfür je nach dem Umfang der Benutzung eine Entschädigung bis zu 3,07 Euro je Monat zu zahlen. Wird von dem Arbeiter unter den gleichen Voraussetzungen die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges (Kraftwagen, Kraftrad, Kleinkraftrad, Moped oder Fahrrad mit Hilfsmotor) gefordert, wird bei Gestellung des erforderlichen Betriebsstoffes durch den Arbeiter bei Benutzung von Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum
a) bis 50 ccm eine Kilometergebühr von                   0,09 Euro,
b) von mehr als 50 bis 350 ccm eine solche von       0,12 Euro,
c) von mehr als 350 bis 600 ccm eine solche von     0,14 Euro,
d) von mehr als 600 ccm eine solche von                  0,19 Euro
gezahlt.

Protokollnotiz zu Absatz 1 Buchst. a:
Soweit bisher nach dem Erlass des Bundesministeriums für Verkehr vom 22. 8. 1952 (Auswärtszulage bei Inanspruchnahme eines privaten Nachtquartiers) verfahren wird, verbleibt es dabei.

Nr. 10
Zu § 44 - Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung

Als zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung gilt auch die Versicherung bei der Abteilung B der Bahnversicherungsanstalt.

Nr. 11
Zu § 48 a - Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und Nachtarbeit

§ 48 a gilt nicht für die in Nr. 5 genannten Arbeiter.

Nr. 12
Zu § 57 - Ordentliche Kündigung

Das Arbeitsverhältnis eines im Tidebetrieb tätigen Streckenunterhaltungs-, Küstenschutz- oder Landgewinnungsarbeiters kann beim Eintritt von Frostwetter, anhaltendem Schlechtwetter oder anhaltendem Hochwasser vom Arbeitgeber mit einer Kündigungsfrist von drei Tagen gekündigt werden. Sobald die Arbeiten wieder aufgenommen werden können, ist der Arbeiter wieder einzustellen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn er die Arbeit nicht unverzüglich nach Aufforderung wieder aufnimmt.

Nr. 13
Zu Abschnitt XI - Sonstige Vorschriften

(1)
Der Arbeiter erhält, wenn das Vorhalten eigenen Geschirrs (kleines Handwerkszeug wie Spaten, Schaufel, Kleileinen usw.) verlangt wird, eine Entschädigung für die Beschaffung und Abnutzung des Geschirrs. Die Höhe der Entschädigung wird unter Beteiligung der Personalvertretung nach § 68 vom Arbeitgeber festgesetzt.
(2)
Dem auf einem Fahrzeug oder schwimmenden Gerät tätigen Arbeiter wird der durch Havarie oder Sinken des Fahrzeuges oder schwimmenden Gerätes, durch Brand, Explosion oder Einbruchsdiebstahl oder durch ähnliche Ursachen auf dem Fahrzeug oder Gerät entstandene Schaden an Gebrauchsgegenständen, Bekleidungsstücken, Proviant und Kantinenwaren bis zum Höchstbetrag von 766,94 Euro im Einzelfall ersetzt.

Sonderregelungen für die Besatzungen von Binnen- und Seefahrzeugen und
von schwimmenden Geräten nach § 2 Abs. 1 Abschn. B Buchst. c
(SR 2 c)

Nr. l
Zu §§ 1 und 2 - Geltungsbereich

(1)
Diese Sonderregelungen gelten für die in den Ländern Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein als Arbeiter beschäftigten Besatzungen von Binnen- und Seefahrzeugen und von schwimmenden Geräten.
(2)
Die Fahrzeuge und schwimmenden Geräte sind nach ihrer überwiegenden Verwendung auf Binnen- oder Seewasserstraßen als Binnen- oder Seefahrzeuge einzuordnen.
Die Verwaltung legt in einer Schiffsliste fest, welche Fahrzeuge und schwimmenden Geräte als Binnen- oder Seefahrzeuge zu gelten haben. Die Bauart des Fahrzeuges oder Gerätes ist für die Einordnung nicht entscheidend.
(3)
Im Sinne dieser Sonderregelungen gelten als
a)
Seewasserstraßen
der Nord-Ostsee-Kanal,
die Kieler Förde,
die Flensburger Förde,
die Jade und
die Schlei;
b)
Grenzen zwischen Binnen- und Seewasserstraßen
bei der unteren Trave die Hubbrücken an der Einmündung des Elbe-Lübeck-Kanals,
bei der Elbe die seewärts gelegenen Elbbrücken in Hamburg und Harburg,
bei der Weser das Bremer Wehr,
bei der Ems die südliche Grenze des Regierungsbezirks Aurich.
Soweit sich nicht aus dem Vorstehenden etwas anderes ergibt, richten sich die Grenzen zwischen Binnen- und Seewasserstraßen nach der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der jeweils geltenden Fassung.
(4)
Zur Besatzung eines Fahrzeuges oder schwimmenden Gerätes gehören nur diejenigen Arbeiter, die mit Rücksicht auf Schifffahrt und Betrieb an Bord, gegebenenfalls in mehreren Schichten, tätig sein müssen und in der von der Verwaltung aufzustellenden Bordliste aufgeführt sind. Arbeiter, die an Bord Arbeiten von in der Bordliste aufgeführten Arbeitern verrichten, ohne selbst in der Bordliste aufgeführt zu sein, werden für die Dauer dieser Tätigkeit wie Besatzungsmitglieder behandelt. Für Prähme unter 45t bedarf es keiner Bordliste. Auch solche Prähme müssen während der Betriebszeit die jeweils erforderliche Besatzung an Bord haben; für solche Besatzungen gelten die Sonderregelungen ebenfalls.

Protokollnotiz zu Absatz 4:
Die Eintragung in die Bordliste berührt nicht die Einreihung in die Lohngruppen.

Nr. 2
Zu § 6 - Beschäftigungszeit

Als .Beschäftigungszeit gelten auch die Zeiten einer Nichtbeschäftigung auf Grund einer Kündigung wegen Arbeitsmangels oder zum Zweck der sogenannten Winterunterbrechung, wenn der Arbeiter bei Wiederaufnahme der Arbeit wieder eingestellt wird und die Zeit der Nichtbeschäftigung vom 1. April bis 31. März des nächsten Kalenderjahres 150 Arbeitstage nicht überschritten hat.

Nr. 3
Zu § 8 - Allgemeine Pflichten

Zu den allgemeinen Pflichten gehört auch die Ableistung von Wachdienst (Nr. 6). Dies gilt für die gesamte Besatzung einschließlich des Maschinenpersonals.

Nr. 4
Zu § 15 - Regelmäßige Arbeitszeit

(1)
Im Baggereibetrieb kann die regelmäßige Arbeitszeit in der Zeit vom 1. April bis 30. September bis auf wöchentlich 50 Stunden verlängert werden. Die Arbeitszeit kann auch in der Weise geregelt werden, dass das regelmäßige Arbeitssoll von zwei oder drei Wochen in einer bzw. zwei Wochen unter Gewährung entsprechender Freizeit in der auf den Arbeitszeitraum folgenden Woche geleistet wird (Wochenwechselschichten).
Für Kähne und Schuten im Anhang eines Schleppers gelten die Arbeitszeiten des Schleppers.
(2)
Im Tidebetrieb richten sich Beginn und Ende der Arbeitszeit nach den Gezeiten.
(3)
Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle.
Kann die Arbeitsstelle nur mit einem vom Arbeitgeber gestellten schwimmenden Fahrzeug erreicht werden, wird die Transportzeit vom Sammelplatz bis zur Arbeitsstelle bzw. von der Arbeitsstelle bis zum Sammelplatz mit 50 v. H. als Arbeitszeit bewertet. Die regelmäßige Arbeitszeit kann entsprechend verlängert werden.
Trifft in den Fällen, in denen der Arbeiter seine Arbeitsstelle nur mit einem vom Arbeitgeber gestellten schwimmenden Fahrzeug erreichen kann, das Fahrzeug infolge höherer Gewalt nicht rechtzeitig an der Arbeitsstelle ein, rechnet - unbeschadet des vorstehenden Unterabsatzes - die auf dem Transportfahrzeug verbrachte Zeit vom Zeitpunkt des angeordneten Arbeitsbeginns auf der Arbeitsstelle an als Arbeitszeit.
(4)
An den Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen ist die Arbeit auf das Notwendigste zu beschränken.
(5)
Für Maschinisten und Heizer von Dampfschiffen, Baggern und sonstigen Geräten kann vor Arbeitsbeginn und nach Abschluss der Arbeit die regelmäßige Arbeitszeit zum Anheizen, zum Abschlacken und Reinigen der Feuer, zum Vorwärmen der Maschinen und dergleichen um täglich bis zu zwei Stunden und am Sonntag sowie an sonstigen arbeitsfreien Tagen bis zu vier Stunden verlängert werden. Für das entsprechende Personal auf Motorschiffen und Motorgeräten kann die regelmäßige Arbeitszeit um täglich bis zu einer Stunde und am Sonntag sowie an sonstigen arbeitsfreien Tagen bis zu zwei Stunden verlängert werden.

Nr. 5 (gestrichen)

Nr. 6
Zu § 18 - Arbeitsbereitschaft

(1)
Angeordnete Anwesenheit an Bord ist Arbeitsbereitschaft, es sei denn, dass Freiwache gewährt wird oder dass Arbeit angeordnet ist.
(2)
Für den Arbeiter, der ausschließlich als Wächter beschäftigt wird, gelten folgende Vorschriften:
a)
Wenn beim Wachdienst ständig längere Pausen stattfinden, z. B. die Tätigkeit des Wächters mit seinen Rundgängen und dem Stechen der Kontrolluhr erschöpft ist, und in der Zwischenzeit, die im Ganzen mindestens ein Drittel der Gesamtwachzeit ausmachen muss, lediglich Arbeitsbereitschaft verlangt wird, kann eine Wachschicht bis zu zwölf Stunden festgesetzt werden. Hierbei gelten eineinhalb Wachstunden als eine Arbeitsstunde. Bei einer Wachschicht von mindestens siebeneinhalb Stunden sind jedoch mindestens siebeneinhalb Stunden als Arbeitszeit zu werten. Der Monatslohn ist so zu berechnen, dass für 167,40 Arbeitsstunden der Monatstabellenlohn und für jede darüber hinausgehende Arbeitsstunde der auf eine Stunde entfallende Anteil des um den im Monatslohntarifvertrag vereinbarten Betrag verminderten Monatstabellenlohnes gezahlt werden.
b)
Wenn dauernder Wachdienst notwendig ist, z. B. von dem Wächter auch zwischen den Rundgängen und dem Stechen der Kontrolluhr Wachdienst verlangt wird, so dass die Rundgänge nur einen Teil des Wachdienstes bilden, oder wenn die in Buchstabe a vorgesehene Gesamtfreizeit nicht erreicht wird, gilt eine Wachstunde als eine Arbeitsstunde.
Bei dauerndem Wachdienst, der ausschließlich im Freien abgeleistet wird, werden zum Lohn 50 v. H. des Zeitzuschlages nach § 27 Abs. l Buchst. e gezahlt.
c)
Für Wachschichten an Sonntagen wird der Zeitzuschlag nach § 27 Abs. l Buchst. b, für Wachschichten an gesetzlichen Feiertagen wird der Zeitzuschlag nach § 27 Abs. l Buchst. c gezahlt. Der Zeitzuschlag für Überstunden nach § 27 Abs. l Buchst. a wird nur in dem in Buchstabe b bezeichneten Fall gezahlt. Im Übrigen werden Zeitzuschläge nach § 27 Abs. l nicht gezahlt.
(3)
Für den Arbeiter, der zeitweise zum Wachdienst herangezogen wird, gelten folgende Vorschriften:
a)
Bord- und Hafenwache:
1.
Für eine Tageswachschicht gelten eineinhalb Stunden als eine Arbeitsstunde. Der Zeitzuschlag für Überstunden nach § 27 Abs. l Buchst. a und die Zeitzuschläge nach § 27 Abs. l Buchst. e und f werden nicht gezahlt.
2.
Für eine Nachtwachschicht bis zu zwölf Stunden wird der auf drei Stunden entfallende Anteil des für den Arbeiter jeweils maßgebenden, um den im Monatslohntarifvertrag vereinbarten Betrag verminderten Monatstabellenlohnes ohne den Zeitzuschlag für Überstunden nach § 27 Abs. l Buchst. a und ohne die Zeitzuschläge nach § 27 Abs. l Buchst. e und f gezahlt. Der Wachgänger ist verpflichtet, sich während der Wache auf dem ihm anvertrauten Fahrzeug aufzuhalten und auf ihm für Ordnung zu sorgen. Er ist berechtigt, sich schlafen zu legen. Schlafgelegenheit ist zu stellen.
b)
Ankerwache:
Eine Wachstunde gilt als eine Arbeitsstunde.
Der Wachgänger ist verpflichtet, sich ständig an Deck aufzuhalten. Er darf nicht schlafen.
Zum Lohn werden 50 v. H. des Zeitzuschlages nach § 27 Abs. l Buchst. e gezahlt. Der Zeitzuschlag nach § 27 Abs. l Buchst. f wird nicht gezahlt.
c)
Bei sämtlichen Arten von Wachen wird für kleinere Arbeitsleistungen während der Wache (z. B. Klarmachen der Laternen, Festmachen von Verholleinen, Heizen von Öfen in den Wohn- und Maschinenräumen, Anbordholen von Angehörigen der Verwaltung während der Wachzeit) keine besondere Vergütung gezahlt. Angeordnete Arbeit während des Wachdienstes wird als Arbeitszeit bewertet. Bei sämtlichen Wachen erhalten die Wachgänger den Lohn ihrer Lohngruppe weiter. Die Anordnung der Wachen ist Sache der Betriebsleitung. Sie erstreckt sich nicht nur auf die Auswahl der Personen, die die Wache zu gehen haben, sondern auch auf die Art der Wache. Zur Wache sind tunlichst alle Arbeiter in gleicher Weise heranzuziehen. Der Arbeiter, der nicht zum Wachdienst beordert ist, darf das Fahrzeug verlassen. Die Gelegenheit hierfür hat der Arbeitgeber, soweit es die Umstände nicht ausschließen, zur Verfügung zu stellen.

Nr. 7
Zu § 19 - Mehrarbeitsstunden und Überstunden

In den Fällen der Nr. 4 Abs. l Unterabs. 2 ist § 19 nicht anzuwenden.

Nr. 8
Zu § 21 - Lohngrundlagen, Lohnformen

Wird der Arbeiter für eine andere Tätigkeit ausgebildet, erhält er während der Ausbildung den Urlaubslohn, wenn die Ausbildung überwiegend im dienstlichen Interesse liegt. In den übrigen Fällen erhält er seinen bisherigen, um den im Monatslohntarifvertrag vereinbarten Betrag verminderten Monatstabellenlohn.

Nr. 9
Zu § 29 - Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge

Bei Bergungen und Hilfeleistungen sowie bei Havariearbeiten und den mit diesen zusammenhängenden Arbeiten werden Zuschläge gezahlt. Dies gilt auch bei Bergungen von Fahrzeugen und Gegenständen der eigenen Verwaltung sowie bei Hilfeleistungen für solche Fahrzeuge und Gegenstände, sofern die Leistungen besonders schwierig oder mit erheblicher Gefahr verbunden waren. In beiden Fällen kann anstelle der Zuschläge eine Prämie gezahlt werden. Ob und welche Zuschläge oder Prämien gezahlt werden, wird von Fall zu Fall unter Mitwirkung der Personalvertretung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften geregelt.

Nr. 10
Zu § 38 - Entschädigung bei Dienstreisen, Abordnungen und Dienstgängen

(1)
Für nachstehende Fälle treten an die Stelle des § 38 folgende Regelungen:
a)
Müssen in Betrieb befindliche Seefahrzeuge am Sonntag in fremden Häfen oder an fremden Liegestellen verbleiben, erhalten die an Bord zurückgehaltenen Besatzungsmitglieder für den Sonntag den Lohn eines Tages ohne Sonntagszuschlag.
b)
Wenn die ablösende oder abgelöste Besatzung eines Fahrzeuges oder schwimmenden Gerätes von oder nach einem anderen Ort als dem Dienstort befördert wird und dieser Ort zum Wohnort ungünstiger liegt als der Dienstort, erhält sie die dadurch entstehenden notwendigen Mehraufwendungen an Fahrkosten erstattet, höchstens bis zur Höhe der Fahrkosten zum Dienstort, bei Benutzung der Eisenbahn der zweiten Wagenklasse, bei Schiffsbenutzung der zweiten Schiffsklasse. Wird dadurch die Beförderungszeit in einer Richtung um mehr als eine Stunde verlängert, wird die eine Stunde übersteigende verlängerte Reisezeit über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus als Arbeitsbereitschaft vergütet.
c)
Die an Bord beschäftigten Besatzungsmitglieder der Schiffe und schwimmenden Geräte erhalten als Aufwandsentschädigung für die Betriebsdauer des Schiffes oder Gerätes an den Wochentagen einschließlich der Wochenfeiertage eine tägliche Beköstigungszulage von 2,56 Euro. An Sonntagen wird die Zulage an die dienstlich an Bord tätigen sowie an diejenigen Besatzungsmitglieder gezahlt, denen die Heimreise zum Sonntag mangels Verkehrsverbindungen nicht möglich ist oder die eine Fahrtstrecke von über 40 km (in einer Richtung) zurücklegen müssten, ferner auch an die Besatzungsmitglieder, denen nach Entscheidung des Amtsvorstandes die Heimreise wegen unverhältnismäßig langer Reisedauer nicht zugemutet werden kann. Die Zulage wird auch an den Wochentagen gewährt, die dadurch arbeitsfrei sind, dass das Besatzungsmitglied Überstunden abfeiert. Die Zulage wird nicht für die Tage gewährt, an denen bei ungleichmäßiger Verteilung der Wochenarbeitszeit auf die einzelnen Werktage nicht gearbeitet wird.
Befindet sich das Fahrzeug oder Gerät länger als drei Tage, gerechnet vom Tage des Auslaufens, außerhalb des Heimathafens, erhöht sich die Beköstigungszulage von 2,56 Euro vom ersten Tage an auf 3,57 Euro, wenn das Besatzungsmitglied nicht arbeitstäglich bzw. nach Schluss der Arbeitsschicht nach Hause zurückkehren kann oder die Rückkehr unzumutbar ist. Die erhöhte Zulage wird bis zum Festmachen bzw. Ankern im Heimathafen gewährt. Die erhöhte Zulage wird auch dann gewährt, wenn es den Besatzungsmitgliedern vom Einsatzort aus mangels Verkehrsverbindungen nicht möglich ist, zum Wochenende nach Hause zu fahren oder sie zur Heimreise zum Wochenende eine Fahrtstrecke von über 40 km (in einer Richtung) zurücklegen müssten oder ihnen nach Entscheidung des Amtsvorstandes wegen unverhältnismäßig langer Reisedauer die Heimreise nicht zugemutet werden kann.
Die erhöhte Beköstigungszulage von 3,57 Euro täglich ist auch für die Dauer von Werftliegezeiten außerhalb des Heimathafens den Besatzungsmitgliedern zu gewähren, die an Bord bleiben müssen. Besatzungsmitglieder, die ihren Wohnsitz am Ort der Werft haben und täglich in ihre Wohnung zurückkehren, erhalten eine Beköstigungszulage von 2,56 Euro.
Die im Baggereibetrieb in Wochenwechselschichten (Nr. 4 Abs. l Unterabs. 2) beschäftigten Besatzungsmitglieder erhalten für jeden Arbeitstag eine Beköstigungszulage von 3,57 Euro. Das Gleiche gilt, wenn im Tidebetrieb (Nr. 4 Abs. 2) das Besatzungsmitglied an einem Tage während zwei aufeinanderfolgender Tiden (Doppeltiden) beschäftigt wird.
Der Leiter die Dienststelle oder der von ihm Beauftragte bestimmt, wann ein ständig bemanntes Fahrzeug oder schwimmendes Gerät in oder außer Betrieb (Dienst) gestellt wird. Eine Außerbetriebsetzung für weniger als vier Wochen ist nicht zulässig. Stellt sich bei einer Betriebsunterbrechung von kürzerer Dauer heraus, dass sie voraussichtlich noch vier Wochen dauern wird, ist die Außerbetriebsetzung auszusprechen. Nicht ständig bemannte Fahrzeuge (z. B. Prähme, Motorboote) sind fristlos außer Betrieb zu setzen.
Die Besatzungsmitglieder mit eigenem Hausstand, die nach vorübergehender oder dauernder Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges oder schwimmenden Gerätes an einer Arbeitsstelle weiterbeschäftigt werden, die mehr als 15 km von ihrer Wohnung entfernt liegt, erhalten für die Tage, an denen sie nicht in ihre Wohnung zurückkehren, eine Beköstigungszulage von 2,56 Euro.
d)
Den Besatzungen auf den Fahrzeugen und schwimmenden Geräten sind, wenn sie nicht täglich nach Hause zurückkehren können oder ein Verbleiben an der Arbeitsstelle angeordnet ist, Schlaf- und Kochgelegenheit zu stellen. Am Dienstort entfällt der Anspruch auf Gestellung von Übernachtungsräumen und Kochgelegenheiten, wenn nicht eine Übernachtung an der Arbeitsstelle aus betrieblichen Gründen erforderlich und angeordnet ist. Die Bestimmungen über die Übernachtungsräume und Kochgelegenheiten an Land sowie auf Fahrzeugen und schwimmenden Geräten werden unter Beteiligung der Personalvertretung nach § 68 vom Arbeitgeber erlassen. Wird Schlaf- und Kochgelegenheit nicht gestellt oder entspricht sie nicht den erlassenen Mindestbestimmungen, wird den an Bord befindlichen Besatzungsmitgliedern anstelle der Beköstigungszulage eine Auswärtszulage gewährt. Die Auswärtszulage beträgt für jede angefangene Stunde der gesamten Ausbleibezeit bei einer Ausbleibezeit von

mindestens
über
über

3 bis 6 Stunden
6 bis 12 Stunden
12 Stunden

0,20 Euro,
0,49 Euro,
0,54 Euro

für die Stunde. Sie muss je Tag jedoch die Höhe der Beköstigungszulage erreichen. Wird keine Kochgelegenheit, sondern nur eine den Mindestbestimmungen entsprechende Schlafgelegenheit gestellt, ermäßigt sich die Auswärtszulage um 1,02 Euro täglich, jedoch darf sie die Höhe der täglichen Beköstigungszulage nicht unterschreiten. Wird Schlafgelegenheit nicht gestellt und wird privates Nachtquartier in Anspruch genommen, werden auf Antrag des Arbeiters die Kosten für die Übernachtung bis zur Höhe des Übernachtungsgeldes nach der Reisekostenstufe A, bei den Arbeitern des Landes Hessen der Reisekostenstufe II, erstattet. In diesem Fall ermäßigt sich die Auswärtszulage in dem Verhältnis des Tagegeldes zu dem Übernachtungsgeld der Reisekostenstufe A, bei den Arbeitern des Landes Hessen der Reisekostenstufe II.
e)
Den Besatzungsmitgliedern, die eine Beköstigungszulage oder an ihrer Stelle eine andere Aufwandsentschädigung erhalten, werden nach mehr als zweiwöchiger  ununterbrochener dienstlicher Abwesenheit vom Dienstort auf Antrag alle zwei Wochen die Fahrkosten für die Reise zum Familienwohnsitz erstattet, wenn die weitere dienstliche Abwesenheit voraussichtlich noch zwei Wochen dauern wird. Höchstens werden die Fahrkosten zum Dienstort - bei Benutzung der Eisenbahn der zweiten Wagenklasse, bei Schiffsbenutzung der zweiten Schiffsklasse - erstattet. Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Fahrkarten für Berufstätige) müssen ausgenutzt werden. Zuschläge für die Benutzung von Schnellzügen werden nicht erstattet. Ausnahmsweise kann eine Entschädigung von 0,05 Euro je km für Wege von mehr als 4 km gewährt werden, wenn keine Bahnverbindung zum Familienwohnsitz besteht oder bei besonders ungünstigen Fahrverbindungen eine unverhältnismäßig lange Zeit für die Eisenbahnfahrt aufgewendet werden müsste und deshalb für die Reise ein eigenes Beförderungsmittel benutzt wird. Der Gesamtbetrag der Entschädigung darf aber in keinem Falle höher sein als die Fahrkosten, die bei Benutzung der Eisenbahn erstattet werden können. Die Fahrkosten werden nicht erstattet, wenn der Arbeitgeber Fahrgelegenheit stellt. Die Fahrkosten vom inländischen Liegeplatz zum Familienwohnsitz werden auch dann erstattet, wenn Besatzungsmitglieder an den Familienwohnsitz zurückkehren, weil sie auf Weisung des Schiffsführers Überstunden abfeiern. Unterabsatz l Satz 2 und die Unterabsätze 2 bis 4 gelten entsprechend. In diesen Fällen entfällt die Zahlung der Auswärtszulage in der Zeit zwischen dem Verlassen des Schiffes oder schwimmenden Gerätes am auswärtigen Liegeplatz bis zur Rückkehr des Besatzungsmitgliedes auf das Schiff oder schwimmende Gerät; für die Tage des Abfeierns - mit Ausnahme der Reisetage - wird eine tägliche Beköstigungszulage von 2,56 Euro gezahlt.
(2)
Wird bei Erledigung dienstlicher Aufträge während der Arbeitszeit ein eigenes Fahrrad benutzt, ist hierfür je nach dem Umfang der Benutzung eine Entschädigung bis zu 3,07 Euro je Monat zu zahlen. Wird von dem Arbeiter unter den gleichen Voraussetzungen die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges (Kraftwagen, Kraftrad, Kleinkraftrad, Moped oder Fahrrad mit Hilfsmotor) gefordert, wird bei Gestellung des erforderlichen Betriebsstoffes durch den Arbeiter bei Benutzung von Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum
a) bis 50 ccm eine Kilometergebühr von                   0,09 Euro,
b) von mehr als 50 bis 350 ccm eine solche von       0,12 Euro,
c) von mehr als 350 bis 600 ccm eine solche von     0,14 Euro,
d) von mehr als 600 ccm eine solche von                  0,19 Euro
gezahlt.

Nr. 11
Zu § 44 - Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung

Für die Arbeiter der Länder Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein gilt als zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung auch die Versicherung bei der Abteilung B der Bahnversicherungsanstalt.

Nr. 12
Zu § 48 a - Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und Nachtarbeit

§ 48 a gilt nicht für Inanspruchnahmen nach Nr. 6.

Nr. 13
Zu Abschnitt XI - Sonstige Vorschriften

Dem Arbeiter wird der durch Havarie oder Sinken des Fahrzeuges oder schwimmenden Gerätes, durch Brand, Explosion oder Einbruchsdiebstahl oder durch ähnliche Ursachen auf dem Fahrzeug oder Gerät entstandene Schaden an Gebrauchsgegenständen, Bekleidungsstücken, Proviant und Kantinenwaren bis zum Höchstbetrag von 766,94 Euro im Einzelfalle ersetzt.

Sonderregelungen für Hafenarbeiter
nach § 2 Abs. 1 Abschn. B Buchst. d
(SR 2 d)

Für die Arbeiter der Länder Baden-Württemberg und Bayern in Hafenbetrieben einschließlich der Nebenbetriebe werden Sonderregelungen, soweit erforderlich, bezirklich vereinbart.

Sonderregelungen für Haus- und Küchenpersonal in Kranken- und Fürsorgeanstalten
nach § 2 Abs. 1 Abschn. B Buchst. e
(SR2 e)

Nr. l
Zu §§ 1 und 2 - Geltungsbereich

Diese Sonderregelungen gelten für das Haus- und Küchenpersonal (z. B. Haus-, Stations- oder Küchenarbeiterinnen sowie Arbeiter im Haus- oder Küchendienst).

Protokollnotiz:
Zu den Arbeitern im Hausdienst zählen nicht Gärtner, Hausarbeiter, Haushandwerker, Heizer, Kraftfahrer, Pförtner, Wächter, Büglerinnen, Manglerinnen, Näherinnen und Wäscherinnen. Arbeiter, auf die die SR 2e MTL nicht angewendet worden sind, werden von dem Geltungsbereich der Sonderregelungen nicht erfasst.

Nr. 2
Zu § 15 - Regelmäßige Arbeitszeit

(1)
Die regelmäßige Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1) kann bis zu durchschnittlich 42 Stunden in der Woche verlängert werden.
(2)
Die Freizeit des Arbeiters, der regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten muss, ist so zu regeln, dass alle zwei Wochen zwei freie Tage gewährt werden, von denen einer ein Sonntag sein muss. Die an einem Wochenfeiertag zu leistenden dienstplanmäßigen Arbeitsstunden sind auf Antrag des Arbeiters durch entsprechende zusammenhängende Kürzung der Arbeitszeit an einem Werktag oder ausnahmsweise an einem Wochenfeiertag innerhalb der nächsten vier Wochen auszugleichen.

Nr. 3
Zu § 19 - Mehrarbeitsstunden und Überstunden

Überstunden können abweichend von § 19 Abs. 4 Satz l bis zum Ablauf der darauffolgenden achten Kalenderwoche, spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ableistung der Überstunden, abgefeiert werden.

Nr. 4
Zu § 30 - Lohnberechnung

Eine dem Arbeiter gewährte Verpflegung wird mit dem nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung geltenden Wert auf den Lohn angerechnet. Bei Diätverpflegung können arbeitsvertraglich höhere Sätze vereinbart werden.

Nr. 5
Zu § 70 - Schutzkleidung

Als Schutzkleidung gelten auch Kittel und Schürzen.

Sonderregelungen für Haus- und Küchenpersonal in den nicht der Krankenpflege
und Fürsorge dienenden Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Abschn. B Buchst. f
(SR2 f)

Nr. l
Zu §§ 1 und 2 - Geltungsbereich

Diese Sonderregelungen gelten für Köche, Küchenhilfskräfte und Hausgehilfen, die nicht unter die Sonderregelungen nach § 2 Abs. l Abschn. B Buchst. c, e oder i fallen und nicht in Kantinen beschäftigt sind.

Nr. 2
Zu § 15 - Regelmäßige Arbeitszeit

(1)
Die regelmäßige Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1) kann bis zu durchschnittlich 42 Stunden in der Woche verlängert werden.
(2)
Die Freizeit des Arbeiters, der regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten muss, ist so zu regeln, dass alle zwei Wochen zwei freie Tage gewährt werden, von denen einer ein Sonntag sein muss. Die an einem Wochenfeiertag zu leistenden dienstplanmäßigen Arbeitsstunden sind auf Antrag des Arbeiters durch entsprechende zusammenhängende Kürzung der Arbeitszeit an einem Werktag oder ausnahmsweise an einem Wochenfeiertag innerhalb der nächsten vier Wochen auszugleichen.

Nr. 3
Zu § 19 - Mehrarbeitsstunden und Überstunden

Überstünden können abweichend von § 19 Abs. 4 Satz l bis zum Ablauf der darauffolgenden achten Kalenderwoche, spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ableistung der Überstunden, abgefeiert werden.

Nr. 4
Zu § 30 - Lohnberechnung

Eine dem Arbeiter gewährte Verpflegung wird mit dem nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung geltenden Wert auf den Lohn angerechnet. Bei Diätverpflegung können arbeitsvertraglich höhere Sätze vereinbart werden.

Nr. 5
Zu § 70 - Schutzkleidung

Als Schutzkleidung gelten auch Kittel und Schürzen für Köche und Küchenhilfskräfte.

Sonderregelungen für Arbeiter an Theatern und Bühnen nach § 2 Abs. 1 Abschn. B Buchst. g
(SR 2 g)

Nr. l
Zu §§ 1 und 2 - Geltungsbereich

(1)
Diese Sonderregelungen gelten für Arbeiter an Theatern und Bühnen.
(2)
Die Arbeitsbedingungen des Abendpersonals (insbesondere Platzanweiser, Logenschließer, Garderobenfrauen, Toilettenfrauen, Aushilfen) werden bezirklich vereinbart.

Nr. 2
Zu § 8 - Allgemeine Pflichten

Der Arbeiter ist verpflichtet, an Abstechern und Gastspielreisen teilzunehmen.

Nr. 3
Zu § 15 - Regelmäßige Arbeitszeit

(1)
Die tägliche Arbeitszeit darf nur in Ausnahmefällen, wenn es der Betrieb erfordert, auf mehr als zwei Zeitabschnitte verteilt werden.
(2)
Der Arbeiter ist an Sonn- und Feiertagen ebenso zur Arbeit verpflichtet wie an Werktagen. Zum Ausgleich ist in jeder Woche ein ungeteilter freier Tag zu gewähren. Der freie Tag soll mindestens in jeder siebenten Woche auf einen Sonn- oder Feiertag fallen.
(3)
Wird an einem Wochenfeiertag gearbeitet, für den nach § 34 der Lohn fortzuzahlen ist, ist zum Ausgleich innerhalb von sechs Wochen ein freier Tag unter Lohnfortzahlung zu gewähren. Kann der freie Tag aus betrieblichen Gründen nicht gewährt werden, ist für die an dem Wochenfeiertage geleisteten Arbeitsstunden der Zeitzuschlag nach § 27 Abs. l Buchst. c zu zahlen.
(4)
Die regelmäßige Arbeitszeit des Arbeiters, der den Theaterbetriebszuschlag erhält, kann bis zu durchschnittlich 46 Stunden wöchentlich verlängert werden.

Nr. 4 (gestrichen)

Nr. 5
Zu § 19 - Mehrarbeitsstunden und Überstunden

Überstunden können abweichend von § 19 Abs. 4 Satz l bis zum Ablauf der darauffolgenden achten Kalenderwoche, spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ableistung der Überstunden, abgefeiert werden.

Nr. 6
Zu § 27 - Zeitzuschläge

(1)
Der Arbeiter, der nicht nur gelegentlich Sonn- und Feiertagsarbeit leisten muss und üblicherweise unregelmäßige tägliche Arbeitszeiten hat, erhält einen Theaterbetriebszuschlag von 22 v. H. für jede der Lohnberechnung zugrunde liegende Stunde. Für den Arbeiter in Werkstätten, der nicht unter Satz l fällt, beträgt der Theaterbetriebszuschlag 13 v. H. Der Theaterbetriebszuschlag wird aus dem auf eine Stunde entfallenden Anteil der Lohnstufe l des um den im Monatslohntarifvertrag vereinbarten Betrag verminderten Monatstabellenlohnes der jeweiligen Lohngruppe berechnet. Bei welchen Arbeitern die Voraussetzungen für die Zahlung des Theaterbetriebszuschlages nach Unterabsatz l Satz l vorliegen, wird bezirklich vereinbart.
(2)
Durch den Theaterbetriebszuschlag nach Absatz l Unterabs. l Satz l werden abgegolten:
a)
Die mit der Arbeit im Theater verbundenen Aufwendungen und besonderen Erschwernisse, die die nicht nur gelegentliche Sonn- und Feiertagsarbeit und die üblicherweise unregelmäßige tägliche Arbeitszeit mit sich bringen,
b)
die Zeitzuschläge für Mehrarbeit und Überstunden nach § 27 Abs. l Buchst. a bis zur sechsundvierzigsten Arbeitsstunde einschließlich in der Woche,
c)
die Zeitzuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit nach § 27 Abs. l Buchst. b und c,
d)
die Zeitzuschläge für Vorfesttagsarbeit nach § 27 Abs. l Buchst. d,
e)
der Zeitzuschlag für Nachtarbeit bis 24 Uhr und 50 v. H. des Zeitzuschlages für Nachtarbeit nach 24 Uhr nach § 27 Abs. l Buchst. e sowie der Zeitzuschlag für Samstagsarbeit nach § 27 Abs. l Buchst. f,
f)
die Wechselschicht- und Schichtzulagen nach § 29 a.
(3)
Durch den Theaterbetriebszuschlag nach Absatz l Unterabs. l Satz 2 werden abgegolten:
a)
Die mit der Arbeit im Theater verbundenen Aufwendungen und die besonderen Erschwernisse, die die gelegentliche Sonn- und Feiertagsarbeit und die gelegentliche unregelmäßige tägliche Arbeitszeit mit sich bringen,
b)
die Zeitzuschläge für Mehrarbeit und Überstunden nach § 27 Abs. l Buchst. a bis zur sechsundvierzigsten Arbeitsstunde einschließlich in der Woche,
c)
die Zeitzuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit nach § 27 Abs. l Buchst. b und c,
d)
die Zeitzuschläge für Vorfesttagsarbeit nach § 27 Abs. l Buchst. d,
e)
der Zeitzuschlag für Nachtarbeit bis 24 Uhr und 50 v. H. des Zeitzuschlages für Nachtarbeit nach 24 Uhr nach § 27 Abs. l Buchst. e sowie der Zeitzuschlag für Samstagsarbeit nach § 27 Abs. l Buchst. f,
f)
die Wechselschicht- und Schichtzulagen nach § 29 a.

Nr. 7
Zu § 38 - Entschädigung bei Dienstreisen, Abordnungen und Dienstgängen
Zu § 39 - Lohn und besondere Entschädigung bei Dienstreisen

Bei Abstechern und Gastspielreisen treten an die Stelle der §§38 und 39 folgende Regelungen:
a)
Der Arbeiter erhält den Lohn für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, jedoch mindestens für jeden Tag einschließlich der Reisetage den Lohn für siebeneinhalb Stunden.
b)
Wird an einem Reisetag Arbeit geleistet, erhält der Arbeiter für die notwendige Reisezeit, die zusammen mit den Arbeitsstunden siebeneinhalb Stunden überschreitet, je Stunde eine Entschädigung in Höhe des auf eine Stunde entfallenden Anteils des um den im Monatslohntarifvertrag vereinbarten Betrag verminderten Monatstabellenlohnes. Überschreitungen unter 15 Minuten bleiben außer Betracht. Bei längerer Überschreitung wird eine angefangene halbe Stunde als halbe Stunde gerechnet.
c)
Daneben wird Reisekostenentschädigung nach § 38 gewährt.
d)
Die Abfindung für Gastspielreisen in das Ausland wird bezirklich vereinbart.

Nr. 8
Zu § 48 - Erholungsurlaub

(1)
Abweichend von § 48 Abs. 2 bis 4 erhält der Arbeiter als Urlaubslohn
a)
den Monatsregellohn (§ 21 Abs. 4 Unterabs. l Satz 1) und die Lohnzulagen, die nicht im Monatsregellohn enthalten sind, für die Stunden, die er während des Urlaubs dienstplanmäßig im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 15) bis zu 38 1/2 Stunden gearbeitet hätte und die entlohnt worden wären,
b)
nach Maßgabe des § 31 Abs. 2 Unterabs. 2 einen Zuschlag in der nach Absatz 2 berechneten Höhe für jede Stunde, für die nach Buchstabe a der Monatsregellohn gezahlt wird.
(2)
Der Zuschlag nach Absatz l Buchst. b ergibt sich aus der Summe
a)
des Lohnes für die Stunden, die über 38 1/2 Stunden wöchentlich hinausgehen,
b)
der Zeitzuschläge nach § 27 Abs. l Buchst. a bis f einschließlich des Theaterbetriebszuschlages und
c)
der Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge (§ 29),
die für das vorangegangene Kalenderjahr zugestanden haben, geteilt durch die Zahl der in der Zeit vom 1. November des Vorvorjahres bis zum 31. Oktober des vorangegangenen Kalenderjahres dienstplanmäßig im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 15) bis zu 38 1/2 Stunden entlohnten Arbeitsstunden. Hat das Arbeitsverhältnis erst nach dem 30. Juni des vorangegangenen Kalenderjahres oder im laufenden Kalenderjahr begonnen, treten als Berechnungszeitraum für die Feststellung der Summe der Lohnbestandteile nach Unterabsatz l Buchst. a bis c an die Stelle des vorangegangenen Kalenderjahres die vor Beginn des Urlaubs abgerechneten Lohnzeiträume (§ 31 Abs. 1) und als Berechnungszeitraum für die Feststellung der Zahl der dienstplanmäßig im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 15) bis zu 38 1/2 Stunden entlohnten Arbeitsstunden an die Stelle des Zeitraumes vom 1. November des Vorvorjahres bis zum 31. Oktober des vorangegangenen Kalenderjahres die vor Beginn des Urlaubs abgerechneten Lohnzeiträume (§ 31 Abs. 1) mit Ausnahme der beiden letzten abgerechneten Lohnzeiträume. Hat das Arbeitsverhältnis bei Beginn des Urlaubs mindestens sechs volle Kalendermonate bestanden, bleibt der danach berechnete Zuschlag für den Rest des Urlaubsjahres maßgebend.
Sind nach Ablauf des Berechnungszeitraumes für die Feststellung der Summe der Lohnbestandteile nach Unterabsatz l Buchst. a bis c allgemeine Lohnerhöhungen eingetreten, erhöht sich der Zuschlag um 80 v. H. des Vomhundertsatzes der allgemeinen Lohnerhöhung.
(3)
Ist nach § 30 Abs. 6 ein Gesamtpauschallohn vereinbart, ist dieser als Urlaubslohn zu zahlen. Dazu tritt ein Zuschlag in sinngemäßer Anwendung des Absatzes l Buchst. b, soweit die Zuschläge nicht in dem Gesamtpauschallohn berücksichtigt sind.

Protokollnotiz zu Absatz 2 Unterabs. 2:
Dem Beginn des Urlaubs stehen gleich
a) (gestrichen)
b) der Zeitpunkt, von dem an nach § 42 Krankenbezüge zu zahlen sind,
c) der Erste des Kalendermonats, nach dem die Zuwendung nach dem Tarifvertrag über eine Zuwendung für Arbeiter des Bundes und der Länder zu bemessen ist.

Nr. 9
Zu § 49 - Zusatzurlaub

(1)
Der Arbeiter, dem der Theaterbetriebszuschlag nach Nr. 6 Abs. l Unterabs. l Satz l gezahlt wird, erhält einen Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen.
(2)
Der Arbeiter, der beim Inkrafttreten dieses Tarifvertrages einen Zusatzurlaub nach Nr. 8 Abs. 2 SR 2g MTL erhalten hat, erhält diesen Zusatzurlaub weiter.

Nr. 10
Zu § 53 - Erfüllung des Urlaubsanspruchs

Der Erholungsurlaub ist in der Regel in den Theaterferien zu gewähren und zu nehmen.

Sonderregelungen für landwirtschaftliche Arbeiter nach § 2 Abs. 1 Abschn. B Buchst. h
(SR 2 h)

Nr. l
Zu §§ 1 und 2 - Geltungsbereich

(1)
Diese Sonderregelungen gelten für Arbeiter in den im Abschnitt B der Anlage 3 zu diesem Tarifvertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Gartenbau-, Weinbau- und Obstbaubetrieben und deren Nebenbetrieben der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein.
(2)
Die Arbeitsbedingungen der Melkermeister und Melker, der Schweinemeister und Schweinewarte, der Schäfermeister und Schäfer werden bezirklich vereinbart.

Nr. 2
Zu § 15 - Regelmäßige Arbeitszeit

(1)
Die regelmäßige Arbeitszeit kann in vier Monaten des Jahres bis auf wöchentlich 50 Stunden und in weiteren vier Monaten desselben Jahres bis auf wöchentlich 56 Stunden festgesetzt werden. Sie darf aber 2214 Stunden im Jahr nicht übersteigen.
(2)
§ 15 Abs. 6 Unterabs. 2 gilt nicht für den Arbeiter, der Tiere zu füttern und zu pflegen oder sonstige auch an Sonn- und Feiertagen naturnotwendige Arbeiten zu verrichten hat. Diesem Arbeiter ist in jedem Kalendermonat an einem Sonn- oder Feiertag ab 13 Uhr und an einem anderen Sonn- oder Feiertag ganztägig Freizeit zu gewähren.
(3)
§ 15 Abs. 7 gilt nicht. Die Arbeitszeit beginnt und endet auf dem Hof. Begibt sich der Arbeiter auf Anordnung von seiner Wohnung unmittelbar an den Arbeitsplatz oder vom Arbeitsplatz unmittelbar in seine Wohnung, rechnet der Weg insoweit als Arbeitszeit, als er den Weg von seiner Wohnung zum Hof übersteigt.

Nr. 3
Zu § 19 - Mehrarbeitsstunden und Überstunden

(1)
Abweichend von § 19 Abs. l sind Mehrarbeitsstunden die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit geleisteten Arbeitsstunden, die über 45 Stunden in der Woche hinausgehen.
(2)
Überstunden können abweichend von § 19 Abs. 4 Satz l bis zum Ablauf der darauffolgenden achten Kalenderwoche, spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ableistung der Überstunden, abgefeiert werden.

Nr. 4
Zu § 30 - Lohnberechnung

Für jede Arbeitsstunde, die über die regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des § 15 Abs. l hinaus geleistet wird, jedoch keine Mehrarbeitsstunde im Sinne der Nr. 3 Abs. l ist, wird der auf eine Stunde entfallende Anteil des um den im Monatslohntarifvertrag vereinbarten Betrag verminderten Monatstabellenlohnes gezahlt.

Nr. 5
Zu § 35 - Lohnfortzahlung bei Arbeitsausfall in besonderen Fällen

Wird die Arbeit wegen Regens, hohen Schnees, anhaltenden Frostes, Hochwassers usw. ausgesetzt oder nicht begonnen, gilt das Arbeitsverhältnis der vorübergehend beschäftigten Arbeiter mit Ausnahme der Saisonarbeiter mit Beginn der Unterbrechung ohne besondere Kündigung als gelöst. Der Lohn der übrigen Arbeiter darf nicht gekürzt werden; die Arbeiter haben auf Anordnung andere Arbeit zu leisten oder die ausgefallene Arbeitszeit innerhalb von acht Wochen ohne nochmalige Lohnzahlung nachzuholen.

Nr. 6
Zu Abschnitt XI - Sonstige Vorschriften

(1) An den in einem landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigten Arbeiter werden für seinen Haushaltsbedarf von den Erzeugnissen des Betriebes Gemüse, Kartoffeln, Milch und Hühnerfutter zu den jeweiligen Hofpreisen (Erzeuger-Großhandelspreise ab Hof) abgegeben. Ein Anspruch hierauf besteht nur, soweit der Betrieb genügende Mengen erzeugt. An diesen Arbeiter können für seinen Haushaltsbedarf auch andere Erzeugnisse des Betriebes zu den jeweiligen Hofpreisen abgegeben werden.
(2)
Dem Arbeiter, der im Betrieb wohnt, kann die Haltung bestimmter Tiere untersagt werden.

Sonderregelungen für Moorarbeiter in Niedersachsen nach § 2 Abs. 1 Abschn. B Buchst. i
(SR 2 i)

Zu Nr. l
Zu §§ 1 und 2 - Geltungsbereich

Diese Sonderregelungen gelten für Arbeiter in den Betrieben der Staatlichen Moorverwaltung Weser-Ems, Meppen.

Nr. 2
Zu § 15 - Regelmäßige Arbeitszeit

(1)
Die Betriebe der Staatlichen Moorverwaltung gelten als Betriebe im Sinne des § 15 Abs. 4.
(2)
Ob und inwieweit im Rahmen des § 15 Abs. 2 bis 4 eine abweichende regelmäßige Arbeitszeit festgesetzt wird, bestimmt die Dienstvereinbarung, für Nachtwächter und Wasserwerkswärter der Einzelarbeitsvertrag.
(3)
§ 15 Abs. 6 erhält folgenden Zusatz: Der Ausgleich erfolgt im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten.

Nr. 3
Zu § 19 - Mehrarbeitsstunden und Überstunden

§ 19 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz l gilt nicht.

Nr. 4
Zu § 38 - Entschädigung bei Dienstreisen, Abordnungen und Dienstgängen

An die Stelle des § 38 treten folgende Regelungen:
a)
Hält der Arbeiter auf Veranlassung oder mit Zustimmung des Arbeitgebers im Interesse des Dienstes ein Fahrrad, wird ihm eine Entschädigung von 3,07 Euro monatlich gezahlt. Die Entschädigung entfällt für jeden Kalendermonat, in dem der Arbeiter die Arbeit ganz ausgesetzt hat.
Benutzt der Arbeiter auf Weisung des Arbeitgebers ein eigenes Kraftfahrzeug, richtet sich die Höhe der Entschädigung nach den Vorschriften, die bei dem Arbeitgeber für die Benutzung privateigener, nicht auf behördliche Veranlassung beschaffter Kraftfahrzeuge bei Dienstreisen von Beamten jeweils gelten.
b)
Der Arbeiter erhält für jeden Tag, an dem eine Rückkehr zum Wohnort möglich ist, ein Wegegeld für den Weg von der Wohnortmitte bis zur Arbeitsstelle oder bis zum Sammelplatz

bei Zurücklegung
des Weges









von mehr als

mit eigenem
privaten
Kraftfahrzeug








Euro

zu Fuß,
mit eigenem
privaten
Fahrrad







Euro

mit
Dienstfahrrad,
mit einem
regelmäßig
verkehrenden
Verkehrsmittel,
mit einem
verwaltungs-
eigenen Fahrzeug


Euro

  5 km bis zu 10 km
10 km bis zu 13 km
13 km bis zu 16 km
16 km bis zu 20 km
20 km bis zu 30 km
30 km bis zu 40 km
40 km bis zu 50 km
50 km

0,89
1.59
2,42
3,06
3,75
4,33
4,84
5,28

0,72
1,28
1,94
2,45
3,02
3,48
3,89
4,24

0,36
0,64
0,97
1,23
1,51
1,74
1,94
2,12

Der Arbeiter, der im Rahmen einer Fahrgemeinschaft in einem privaten Kraftfahrzeug eines anderen Arbeiters mitfährt, erhält Wegegeld nach Satz l in Höhe des bei Zurücklegung des Weges mit einem Dienstfahrrad, mit einem regelmäßig verkehrenden Verkehrsmittel oder mit einem verwaltungseigenen Fahrzeug vorgesehenen Betrages. Der Rückweg wird nicht besonders vergütet. Welche Wegstrecke in Betracht kommt, richtet sich nach der Verkehrssitte, in Zweifelsfällen entscheidet die Betriebsleitung. Die Betriebsleitung entscheidet nach dem Grundsatz, dass möglichst kurze Anmarschwege entstehen, ob der Arbeiter die Arbeit an der Arbeitsstelle oder an einem Sammelplatz anzutreten hat.
c)
Ist der Arbeiter, der Trennungsgeld erhält, länger als drei Monate von seiner Familie getrennt, kann ihm in jeden weiteren drei Monaten der Trennung für eine Reise zum Besuch seiner Familie eine Reisebeihilfe gewährt werden.
Als Reisebeihilfe werden die Fahrtauslagen der zweiten Wagenklasse von dem zu der gestellten Unterkunft oder der Baustelle günstigst gelegenen Bahnhof bis zum Bahnhof des Familienwohnsitzes oder die Auslagen für sonstige regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel für die kürzeste Entfernung zwischen der gestellten Unterkunft oder der Baustelle und dem Familienwohnsitz gewährt.
d)
Bei vorübergehender Beschäftigung an Orten außerhalb des Bereichs des jeweiligen Betriebes einschließlich der Schiffs- und Bahnverladestellen erhält der Arbeiter bei besonderen Aufwendungen für Verpflegung und Übernachtung sowie bei Benutzung eigener oder regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel Reisekostenvergütung nach den jeweiligen Reisekostenvorschriften für Landesbeamte der Reisekostenstufe A. § 39 bleibt unberührt. In Zweifelsfällen entscheidet die Betriebsleitung im Einvernehmen mit der Personalvertretung.
e)
Ständige Fahrer von Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Zugmaschinen sowie die erforderlichen ständigen Beifahrer, die den Betrieben unterstehen, erhalten
aa)
bei Fahrten, deren Zielort außerhalb des Arbeitsbereichs des jeweiligen Betriebes liegt, Reisekostenvergütung nach den jeweiligen Reisekostenvorschriften für Landesbeamte der Reisekostenstufe A ohne Anrechnung der Pauschsumme nach Doppelbuchstabe bb,
bb)
bei Fahrten, deren Zielort innerhalb des vorgenannten Arbeitsbereichs liegt, eine monatliche Pauschsumme (Zehrgeld). Diese beträgt
für Personenkraftwagenfahrer
und Zugmaschinenführer sowie für den Beifahrer                 35,73 Euro,
für Lastkraftwagenfahrer sowie für deren Beifahrer             52,29 Euro.
Sonstige den Betrieben unterstehende Arbeiter, die nur gelegentlich oder vertretungsweise einen Personenkraftwagen, einen Lastkraftwagen oder eine Zugmaschine führen, sowie die gelegentlich oder vertretungsweise eingesetzten erforderlichen Beifahrer erhalten
aa)
bei Fahrten, die die Voraussetzungen des Unterabsatzes l Doppelbuchst. aa erfüllen, Reisekostenvergütung nach den jeweiligen Reisekostenvorschriften für Landesbeamte der Reisekostenstufe A,
bb)
bei Fahrten, die die Voraussetzungen des Unterabsatzes l Doppelbuchst. bb erfüllen, eine tägliche Pauschsumme (Zehrgeld). Diese beträgt ein Zwanzigstel der jeweiligen Pauschsumme nach Unterabsatz l Doppelbuchst. bb.

Protokollnotiz zu Buchstabe b:
Bei der Entfernungsberechnung kann bei historisch gewachsenen Stadtteilen der Stadtteil und bei Streusiedlungen oder Großgemeinden die Einzelsiedlung oder der Ortsteil als Wohnort im Sinne dieser Vorschriften zugrunde gelegt werden.

Nr. 5
Zu § 40 -Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld bzw. Trennungsentschädigung

Die Bestimmungen der Trennungsgeldverordnung sind nicht anzuwenden.

Sonderregelungen für vorübergehend beschäftigte und für
nicht vollbeschäftigte Arbeiter nach § 2 Abs. 1 Abschn. B Buchst. k
(SR 2 k)

Nr. l
Zu §§ 1 und 2 - Geltungsbereich

(1)
Diese Sonderregelungen gelten für vorübergehend beschäftigte Arbeiter, die
a)
für eine kalendermäßig bestimmte, sechs Monate nicht übersteigende Zeit oder für einen zeitlich begrenzten Zweck als Aushilfs- oder Gelegenheitsarbeiter oder
b)
in regelmäßiger Wiederkehr für eine jahreszeitlich begrenzte Tätigkeit als Saisonarbeiter eingestellt werden.
Diese Sonderregelungen sind auf die in Buchstabe a genannten Arbeiter nicht mehr anzuwenden, sobald die ununterbrochene Beschäftigung des Arbeiters bei derselben Dienststelle sechs Monate übersteigt.
(2)
Diese Sonderregelungen gelten ferner für nicht vollbeschäftigte Arbeiter, deren arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit weniger als 30 Stunden wöchentlich beträgt.

Nr. 2
Zu § 4 - Schriftform, Nebenabreden

(1)
Mit dem vorübergehend beschäftigten Arbeiter braucht der Arbeitsvertrag nicht schriftlich abgeschlossen zu werden, wenn die Beschäftigung nicht länger als vier Wochen dauern soll.
(2)
Bei dem nicht vollbeschäftigten Arbeiter ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Arbeitsvertrag anzugeben.

Nr. 3
Zu § 13 - Nebentätigkeiten

Dem nicht vollbeschäftigten Arbeiter ist die Zustimmung zur Ausübung einer Nebentätigkeit in der Regel zu erteilen.

Nr. 4
Zu § 45 - Jubiläumszuwendungen

§ 45 ist auf den vorübergehend beschäftigten Arbeiter, der nicht Saisonarbeiter ist, nicht anzuwenden.

Nr. 5
Zu § 47 - Sterbegeld

§ 47 ist auf den vorübergehend beschäftigten Arbeiter, der nicht Saisonarbeiter ist, nicht anzuwenden.

Nr. 6
Zu § 48 - Erholungsurlaub
Zu § 49 - Zusatzurlaub

Die §§ 48 und 49 sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
a) Für den vorübergehend beschäftigten Arbeiter, der - nicht Saisonarbeiter ist, beträgt der Urlaub 2 1/6 Arbeitstage für jeden vollen Beschäftigungsmonat.
b) Für den Saisonarbeiter beträgt der Urlaub ein Zwölftel des Urlaubs nach § 48 Abs. 7 für jeden vollen Beschäftigungsmonat.
c) Der nach Buchstabe a oder b zustehende Urlaub ist auf volle Tage aufzurunden.
d) § 49 Abs. 4 ist nicht anzuwenden.

Nr. 7
Zu § 57 - Ordentliche Kündigung

Für den vorübergehend beschäftigten Arbeiter beträgt die Kündigungsfrist im ersten Monat der jetzigen Beschäftigung eine Woche. Hat die Beschäftigung im jetzigen Arbeitsverhältnis länger als einen Monat gedauert, beträgt die Kündigungsfrist in einem oder mehreren aneinandergereihten Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber zwei Wochen zum Schluss eines Kalendermonats.

Nr. 8
Zu § 58 - Ausschluss der ordentlichen Kündigung

§ 58 ist auf den vorübergehend beschäftigten Arbeiter nicht anzuwenden.

Sonderregelungen für Arbeiter in Kernforschungseinrichtungen nach § 2 Abs. 1 Abschn. B Buchst. l
(SR 2 l)

Nr. l
Zu §§ 1 und 2 - Geltungsbereich

Diese Sonderregelungen gelten für Arbeiter in Kernforschungseinrichtungen.
Kernforschungseinrichtungen sind Reaktoren sowie Hochenergiebeschleuniger- und Plasmaforschungsanlagen und ihre hiermit räumlich oder funktionell verbundenen Institute und Einrichtungen.

Protokollnotiz:
Hochenergiebeschleunigeranlagen im Sinne dieser Sonderregelungen sind solche Anlagen, deren Endenergie bei der Beschleunigung von Elektronen 100 Mill. Elektronenvolt (MeV), von Protonen, Deuteronen und sonstigen schweren Teilchen 20 MeV überschreitet. Plasmaforschungsanlagen im Sinne dieser Sonderregelungen sind solche Anlagen, deren Energiespeicher mindestens l Mill. Joule aufnimmt und mindestens l Mill. VA als Impulsleistung abgibt oder die für länger als l msec mit Magnetfeldern von mindestens 50000 Gauß arbeiten und in denen eine kontrollierte Kernfusion angestrebt wird.

Nr. 2
Zu § 8 - Allgemeine Pflichten

(1)
Der Arbeiter ist verpflichtet, die zum Schutz Einzelner oder der Allgemeinheit vor Strahlenschäden an Leben, Gesundheit und Sachgütern getroffenen Anordnungen zu befolgen.
(2)
Zur Vermeidung oder Beseitigung einer erheblichen Störung des Betriebsablaufs oder einer Gefährdung von Personen hat der Arbeiter vorübergehend jede ihm aufgetragene Arbeit zu verrichten, auch wenn sie nicht in sein Arbeitsgebiet fällt; er hat sich - unter Fortzahlung des Lohnes - einer seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung in der Hilfeleistung und Schadensbekämpfung zu unterziehen. § 8 Abs. 3 bleibt unberührt.
(3)
Ist nach den Strahlenschutzvorschriften eine Weiterbeschäftigung des Arbeiters, durch die er ionisierenden Strahlen oder der Gefahr einer Aufnahme radioaktiver Stoffe in den Körper ausgesetzt wäre, nicht zulässig, kann er nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 auch dann zu anderen Aufgaben herangezogen werden, wenn der Arbeitsvertrag nur eine bestimmte Beschäftigung vorsieht.

Nr. 3
Zu § 10 - Ärztliche Untersuchung

Der Arbeiter hat sich auch - unbeschadet seiner Verpflichtung, sich einer auf Grund von Strahlenschutz-Vorschriften behördlich angeordneten Untersuchung zu unterziehen - auf Verlangen des Arbeitgebers im Rahmen von Vorschriften des Strahlenschutzrechts ärztlich untersuchen zu lassen.
Den Arbeitern sind die Ergebnisse der Personendosismessungen und der Feststellungen über die Aufnahme radioaktiver Stoffe in den Körper auf Verlangen mitzuteilen; auf Wunsch hat die Mitteilung schriftlich zu erfolgen.

Nr. 4
Zu § 15 - Regelmäßige Arbeitszeit

Die Arbeitszeit des Feuerwehrpersonals und des Wachpersonals kann, wenn in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft vorliegt, je nach den örtlichen Verhältnissen so ausgedehnt werden, dass bis zu 84 Stunden in der Woche oder 168 Stunden in der Doppelwoche abgeleistet werden. In diesen Fällen können Schichten bis zu 24 Stunden Dauer festgelegt werden; nach der jeweiligen Schicht ist mindestens die gleiche Zahl von Stunden Freizeit zu erteilen. Der monatliche Lohn ist dabei so zu berechnen, dass für 167,40 Stunden der monatlichen Arbeitszeit der Monatstabellenlohn und für jede darüber hinausgehende Stunde 50 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des um den im Monatslohntarifvertrag vereinbarten Betrag verminderten Monatstabellenlohnes gezahlt werden. Daneben werden die Zeitzuschläge nach § 27. Abs. l Buchst. a bis d sowie 50 v. H. des Zeitzuschlages nach § 27 Abs. l Buchst. e gezahlt. Der Zeitzuschlag nach § 27 Abs. l Buchst, f wird nicht gezahlt.

Protokollnotiz:
Die Stundengrenzen von 84 bzw. 168 Stunden sind mit Rücksicht auf die Erfordernisse der Dienstplangestaltung unverändert geblieben. .Die Arbeitszeitverkürzungen ab 1. Januar 1969, 1. Januar 1971, 1. Oktober 1974, 1. April 1989 und 1. April 1990 sollen im Jahresdurchschnitt durch entsprechende Schichteinteilung berücksichtigt werden.

Nr. 5 (gestrichen)

Nr. 6
Zu § 15 Abs. 6 a - Rufbereitschaft
Zu § 19 - Mehrarbeitsstunden und Überstunden

(1)
Rufbereitschaft darf bis zu höchstens zehn Tagen im Monat, in Ausnahmefällen bis zu höchstens 30 Tagen im Vierteljahr, angeordnet werden.
(2)
Die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden sind auch dann Überstunden, wenn sie aus betrieblichen Gründen nicht vorher angeordnet wurden, aber nachträglich genehmigt werden. Die Genehmigung darf nicht willkürlich versagt werden.

Nr. 7
Zu Abschnitt VI - Lohn

Arbeitern der Lohngruppe 2 a und höher kann in Einzelfällen eine jederzeit widerrufliche Zulage gewährt werden, wenn der Arbeiter bei der Vorbereitung, Durchführung oder Auswertung von Forschungsaufgaben mitzuwirken hat. Die Zulage darf höchstens 12 v. H. des Monatstabellenlohnes der Lohnstufe l bzw. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Monatstabellenlohnes der Lohnstufe l betragen. Bei der Sicherung des Lohnstandes nach § 37 Abs. l gilt die Zulage als Bestandteil des Monatstabellenlohnes. Der Widerruf der Zulage wird mit Ablauf des zweiten auf den Zugang folgenden Kalendermonats wirksam, es sei denn, die Zulage wird deswegen widerrufen, weil der Arbeiter in eine andere Lohngruppe eingereiht wird oder für mindestens einen Kalendermonat eine Zulage nach § 9 Abs. 2 dieses Tarifvertrages oder nach § 2 Abs. 6 des Tarifvertrages über das Lohngruppen-Verzeichnis der Länder zum MTArb (TV Lohngruppen-TdL) vom 11. Juli 1966 erhält.

Nr. 8
Zu § 37 - Sicherung des Lohnstandes bei Leistungsminderung

Eine nach den Strahlenschutzvorschriften nicht zulässige oder nur beschränkt zulässige Weiterbeschäftigung steht einer Berufserkrankung im Sinne des § 37 Abs. l Unterabs. 2 gleich, wenn die Unzulässigkeit oder Beschränkung der Weiterbeschäftigung durch Einwirkung von Quanten- oder Korpuskelstrahlung, durch einen während des Arbeitsverhältnisses erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine in dieser Zeit zugezogene Berufskrankheit verursacht ist.

Nr. 9
Zu § 42 - Krankenbezüge

Arbeitsunfähigkeit, die auf Einwirkung ionisierender Strahlen zurückzuführen ist, wird Arbeitsunfällen gleichgestellt.

Nr. 10
Zu § 48 a - Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und Nachtarbeit

Für Arbeiter, deren Arbeitszeit nach Nr. 4 geregelt ist, tritt in den Fällen des § 48 a Abs. 11 Satz 2 an die Stelle des § 48 a Abs. 3 bis 6 und 8 die folgende Regelung:
Der Zusatzurlaub beträgt für je fünf Monate der Dienstleistung im Kalenderjahr einen Arbeitstag im Urlaubsjahr.

Nr. 11
Zu Abschnitt IX - Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Arbeiter, die auf Kosten des Arbeitgebers eine besondere Ausbildung erhalten, können, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich der Weiterzahlung des Arbeitsentgelts während der Ausbildung nicht nur geringfügig sind, durch Nebenabrede verpflichtet werden, dem Arbeitgeber diese Kosten für den Fall zu erstatten, dass das Arbeitsverhältnis aus Verschulden oder auf eigenen Wunsch des Arbeiters vor Ablauf von drei Jahren nach Abschluss der Ausbildung endet. Die Erstattungspflicht besteht nicht bei einem Übertritt des Arbeiters zu einem anderen Arbeitgeber, der diesen Tarifvertrag oder den BMT-G anwendet, oder zu einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Forschungseinrichtung, an der der Bund durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist.

Nr. 12
Zu §§ 58 und 59 - Außerordentliche Kündigung

Als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers nach den §§ 58 und 59 Abs. l gilt die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der dem Arbeiter nach Nr. 2 und Nr. 3 obliegenden Pflichten.

Nr. 13
Zu § 65 - Voraussetzungen für den Anspruch auf Übergangsgeld

Eine nach den Strahlenschutzvorschriften nicht zulässige oder nur beschränkt zulässige Weiterbeschäftigung steht einer Körperbeschädigung im Sinne des § 65 Abs. 3 Nr. l Buchst. b gleich.

Sonderregelungen für Arbeiter im Justizvollzugsdienst,
die im Werkdienst tätig sind, nach § 2 Abs. 1 Abschn. B Buchst. m
(SR 2 m)

Nr. l
Zu §§ 1 und 2 - Geltungsbereich

Diese Sonderregelungen gelten für die Arbeiter im Justizvollzugsdienst, die im Werkdienst tätig sind.

Nr. 2
Zu § 44 - Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung

(1)
Der Arbeiter, dessen Arbeitsverhältnis nach Nr. 3 geendet hat und der zu diesem Zeitpunkt die Wartezeit nach § 38 Abs. l der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erfüllt hat, erhält bis zum Beginn der Versorgungsrente der VBL, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, eine Übergangsversorgung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
Der Anspruch auf Übergangsversorgung ruht, wenn und solange der Arbeiter einen Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der VBL nicht geltend macht. Soweit Übergangsversorgung über den Zeitpunkt hinaus gezahlt worden ist, von dem an Leistungen der VBL zustehen, ist sie zurückzuzahlen.
(2)
Die Übergangsversorgung ist wie eine Versorgungsrente in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Satzung der VBL und des § 2 der Zehnten Änderung der Satzung der VBL vom 30. November 1973 in der Fassung der Elften Änderung der Satzung der VBL vom 18. November 1974 mit folgenden Maßgaben zu berechnen und zu zahlen:
a)
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Nr. 3 gilt als Versicherungsfall im Sinne des § 39 Abs. l Satz l Buchst. a der Satzung der VBL.
b)
Monatlicher Betrag der Übergangsversorgung ist der Betrag, der sich als Gesamtversorgung ergeben würde. Daneben ist der Ausgleichsbetrag zu zahlen, der sich nach § 97 c oder § 97 d der Satzung der VBL ergeben würde. Er bleibt für die Laufzeit der Übergangsversorgung unverändert.
c)
Bei der Anwendung des § 42 der Satzung der VBL ist der Arbeiter wie ein Versorgungsrentenberechtigter zu behandeln, der eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält. d)
Die Übergangsversorgung wird auf schriftlichen Antrag gewährt. Sie beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, mit dessen Ablauf das Arbeitsverhältnis nach Nr. 3 geendet hat. e) Die Übergangsversorgung ruht, soweit sie zusammen mit Arbeitseinkünften jeglicher Art das ihr zugrunde liegende gesamtversorgungsfähige Entgelt übersteigt. § 65 der Satzung der VBL findet keine Anwendung.
(3)
Die Übergangsversorgung ist auch an die Arbeiterin zu zahlen, die Altersruhegeld nach § 237a SGB VI erhält, solange ihre Versorgungsrente nach § 65 Abs. 7 Satz l der Satzung der VBL ruht. Auf die Übergangsversorgung sind die Altersrente und der Betrag der Versorgungsrente nach § 40 Abs. 3 und 4 der Satzung der VBL anzurechnen. Absatz l Unterabs. l und 3 gilt insoweit nicht.
(4)
Beantragt der Übergangsversorgungsberechtigte die Erstattung der zur VBL entrichteten Beiträge und führt der Antrag zur Erstattung von Beiträgen, erlischt der Anspruch auf Übergangsversorgung mit Ablauf des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist.
(5)
Stirbt der Übergangsversorgungsberechtigte, wird Sterbegeld in entsprechender Anwendung des § 58 der Satzung der VBL mit der Maßnahme gewährt, dass sich das Sterbegeld um den Betrag verringert, der als Sterbegeld aus einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber gezahlt wird, der diesen Tarifvertrag, den BMT-G, den BAT oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.
(6)
Die Übergangsversorgung und das Sterbegeld werden von der VBL aus Mitteln des Arbeitgebers gezahlt.
(7)
Für Arbeiter des Saarlandes treten an die Stelle der Vorschriften der Satzung der VBL die entsprechenden Vorschriften der Satzung der Zusatzversorgungskasse des Saarlandes.
(8)
Die Absätze l bis 6 gelten nicht für Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg.

Nr. 3
Zu § 63 - Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Erreichen der Altersgrenze, Weiterbeschäftigung

Das Arbeitsverhältnis des Arbeiters endet vor Vollendung des 65. Lebensjahres auf schriftlichen Antrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, in demselben Zeitpunkt, in dem ein entsprechender vergleichbarer Beamter im Justizvollzugsdienst auf Grund der Vorschriften des jeweiligen Landesbeamtengesetzes über die besondere Altersgrenze für Beamte im Justizvollzugsdienst in den Ruhestand tritt, frühestens jedoch mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt worden ist. Eine für Beamte im Justizvollzugsdienst vorgesehene Möglichkeit der Verlängerung des Dienstverhältnisses gilt für das Arbeitsverhältnis des Arbeiters entsprechend.

Nr. 4
Zu Abschnitt X - Übergangsgeld

Arbeiter, deren Arbeitsverhältnisse nach Nr. 3 geendet haben, erhalten neben der Übergangsversorgung nach Nr. 2 bzw. der entsprechenden Leistung der Freien und Hansestadt Hamburg einen Ausgleich in Höhe des Fünffachen des Monatsregellohnes (§ 21 Abs. 4) und des Sozialzuschlages (§ 41) des letzten Monats, jedoch nicht mehr als 4090,34 Euro. Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses über das 60. Lebensjahr hinaus. Der Ausgleich ist nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einer Summe zu zahlen. Daneben wird ein Übergangsgeld nach den §§ 65, 66 nicht gezahlt. Der Ausgleich wird nicht neben einer Unfallentschädigung gemäß § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes gezahlt.