Anlage
2 WFB
(Stand: 01.02.2019)
Verfahrensgrundsätze für die soziale Wohnraumförderung
1
Antrags- und Bewilligungsverfahren
1.1
Zuteilung der Fördermittel an die Bewilligungsbehörden
Die Bewilligungsbehörden und die NRW.BANK werden darüber unterrichtet, wie viel Fördermittel zur Verwendung nach Maßgabe der Zielsetzungen des Jahresförderungsprogramms und der Förderbestimmungen zur Verfügung stehen.
1.2
Förderantrag
1.2.1
Förderanträge sind unter Verwendung des vorgeschriebenen Antragsmusters und
Beifügung der darin verlangten Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde oder der
Gemeindeverwaltung des Bauortes einzureichen, die die Anträge unverzüglich an
die Bewilligungsbehörde weiterleitet. Die Bewilligungsbehörde holt - soweit
erforderlich - die Stellungnahme der Gemeinde in städtebaulicher und
wohnungswirtschaftlicher Hinsicht ein.
1.2.2
Die Bewilligungsbehörde hat die Förderanträge in eine Antragseingangsliste
aufzunehmen, den Eingang innerhalb eines Monats schriftlich zu bestätigen und
über die voraussichtlichen Förderungsaussichten zu unterrichten. Gleichzeitig
hat sie auf den Förderungsausschluss bei vorzeitigem Baubeginn, vorzeitigem
Vertragsabschluss und vorzeitiger Ausführung von Selbsthilfeleistungen
hinzuweisen. Die erforderliche Entscheidung der NRW.BANK zu den persönlichen
Voraussetzungen der Bauherrin oder des Bauherrn ist unverzüglich anzufordern.
Mit der Anforderung hat die Bewilligungsbehörde die zum Nachweis der
gesicherten Gesamtfinanzierung vorgelegten Eigenkapitalnachweise einzureichen.
Falls das Baugrundstück ganz oder teilweise als Eigenleistung eingebracht
werden soll, teilt die Bewilligungsbehörde der NRW.BANK den im Rahmen der
Prüfung der Gesamtkosten (Nummer 1.6 Anlage 1) ermittelten Wert des nicht durch
Fremdmittel finanzierten Baugrundstücks mit. Soweit Selbsthilfeleistungen an
der Baumaßnahme erbracht werden sollen, ist der Anfrage eine Kopie der
geprüften schriftlichen Erklärung (Nummer 1.6.2.2 Satz 3) beizufügen.
1.2.3
Nach Prüfung der Anträge auf Vollständigkeit hat die Bewilligungsbehörde der
Antragstellerin oder dem Antragsteller für die Übersendung der fehlenden
Unterlagen eine angemessene Frist zu setzen.
1.2.4
Bei Anträgen auf Förderung des Mietwohnungsbaus von Bauherren oder
Bauherrinnen, die noch nicht Eigentümer oder Eigentümerin des Grundstücks oder
Erbbauberechtigte sind und die z.B. im Fall von kommunalen Quotenvorgaben das
Bauvorhaben durch einen Dritten im Sinne von § 9 Absatz 2 Nr. 1 WFNG NRW
durchführen lassen, hat die Bewilligungsbehörde die Entwürfe der auf
Grunderwerb und Errichtung der Wohnungen gerichteten Verträge mit dem
Förderantrag dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium zur Entscheidung
über die Förderfähigkeit vorzulegen.
1.3
Tragbarkeitsprüfung und Lastenberechnung
Zum Nachweis der Tragbarkeit der Belastung, insbesondere des verbleibenden Einkommens, ist eine Aufstellung der Einnahmen und Zahlungsverpflichtungen nach vorgeschriebenem Muster (Selbstauskunft), eine Auskunft der Schutzgemeinschaft für Allgemeine Kreditsicherung (Schufa) und eine Lastenberechnung nach vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen. Die Bewilligungsbehörde hat die Antragstellerin oder den Antragsteller unmittelbar über die Höhe der bei Bezugsfertigkeit und in der Folgezeit entstehenden Belastung und über ggf. zu erwartende Tragbarkeitsprobleme aufzuklären.
In der Lastenberechnung sind beim Ersterwerb anstelle der Gesamtkosten der voraussichtliche Kaufpreis und die sonstigen Erwerbskosten anzugeben.
Auf die in der Lastenberechnung verwendeten Begriffe sind in Zweifelsfällen die Definitionen der II. BV anzuwenden. Dies gilt nicht für die Höhe der Bewirtschaftungskosten; diese sind mit folgenden Pauschalen jährlich anzusetzen:
a) Betriebskosten einschließlich Heizkosten
Förderobjekte ab Baujahr 2014 21,80 Euro/qm
Förderobjekte ab Baujahr 1984 26,00 Euro/qm
Förderobjekte bis Baujahr 1983 30,60 Euro/qm
b) Instandhaltungskosten
Förderobjekte ab Baujahr 1997 8,78 Euro/qm
Förderobjekte ab Baujahr 1987 11,14 Euro/qm
Förderobjekte bis Baujahr 1986 14,23 Euro/qm
c) Instandhaltungskosten je Garage und ähnlichem Einstellplatz 84,16 Euro.
Ausgaben für die Verwaltung von Eigentumswohnungen sind höchstens mit einem Betrag von 340,31 Euro jährlich anzusetzen.
Bei der Lastenberechnung darf eine Einstufung in eine jüngere Baualtersklasse dann erfolgen, wenn durch Vorlage eines Gutachtens eines staatlich anerkannten Sachverständigen bestätigt wird, dass der Objektzustand dies rechtfertigt.
Für die Berechnung der Betriebs- und Instandhaltungskosten ist die Wohnfläche anzusetzen, die sich aus den technischen Unterlagen ergibt.
Sind in der Lastenberechnung Fremdmittel, für die ein veränderlicher Zinssatz mit einer oberen und unteren Begrenzung vereinbart ist, mit Zustimmung der NRW.BANK ausgewiesen, ist bei der Tragbarkeitsprüfung der vereinbarte Höchstzinssatz anzusetzen; Garagenerträge und Erträge für zweite Wohnungen dürfen nur berücksichtigt werden, wenn die Einnahme nachhaltig gesichert erscheint.
1.4
Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn
Die Bewilligungsbehörde kann – unbeschadet der Sonderregelung für den Ersterwerb und den Erwerb bestehenden Wohnraums – in den Baubeginn vor Erteilung der Förderzusage einwilligen, wenn ihr ein Bewilligungsrahmen zur Verfügung steht, aus dem das Bauvorhaben gefördert werden soll, und der Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung für die wesentlichsten Fördervoraussetzungen – insbesondere für die Einhaltung der Einkommensgrenze und die Sicherung der Gesamtfinanzierung – geführt ist. Der schriftliche Bescheid über die Einwilligung in den vorzeitigen Baubeginn muss den Hinweis enthalten, dass die Einwilligung keinen Rechtsanspruch auf Bewilligung der beantragten Mittel gibt.
1.5
Förderzusage
1.5.1
Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag durch Verwaltungsakt in
Gestalt der Förderzusage nach vorgeschriebenem Muster. Es ist unzulässig, über
einen Antrag auf Förderung nur zu einem Teil zu entscheiden oder eine
Förderzusage unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall von Maßnahmen der
NRW.BANK gemäß § 12 WFNG NRW oder Beanstandungen durch andere
Prüfungsorgane zu erteilen.
1.5.2
In den Fällen der Förderung von Gebietskörperschaften oder Wohnungsunternehmen,
die in § 10 Absatz 2 WFNG NRW benannt sind, hat die
Bewilligungsbehörde die Zustimmung der Aufsichtsbehörde unter Beifügung des
Förderantrages nebst Unterlagen und des Entwurfs der Förderzusage zu
beantragen. Die Entscheidung trifft die Aufsichtsbehörde durch schriftlichen
Bescheid.
1.5.3
Dürfen geförderte Wohnungen nur Angehörigen eines bestimmten Personenkreises
vermietet oder sonst zum Gebrauch überlassen werden, muss die Förderzusage
einen entsprechenden Vorbehalt enthalten und die Wohnungen, für die der
Vorbehalt gelten soll, nach ihrer Lage im Gebäude bezeichnen.
1.5.4
Die Förderzusage sowie Rücknahme, Widerruf, Änderung oder Ergänzung einer
Förderzusage sind mit Rechtsmittelbelehrung zu versehen, es sei denn, die oder
der Begünstigte habe sich mit dem Verwaltungsakt einverstanden erklärt. Mit
Ausnahme der nach diesen Bestimmungen vorgesehenen Darlehenskürzungen sind Rücknahme
und Widerruf der Förderzusage ausgeschlossen, wenn der Darlehensvertrag
abgeschlossen und das Darlehen wenigstens teilweise ausgezahlt worden ist;
stattdessen hat die Bewilligungsbehörde die NRW.BANK von dem Rücknahme- oder
dem Widerrufsgrund im Hinblick auf eine Kündigung des Darlehensvertrages zu
unterrichten.
1.5.5
Bauvorhaben, für die bereits eine Förderzusage erteilt worden ist, dürfen auch
für den Fall der Rückgabe der erteilten Förderzusage nicht erneut gefördert
werden.
1.5.6
In die Förderzusage ist folgender Hinweis aufzunehmen: Die Förderzusage wird
unter Hinweis auf den Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011
über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von
Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung
von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11. Januar 2012, S. 3), erteilt. Nach den
Regeln des sogenannten Almunia-Pakets ist die Soziale
Wohnraumförderung in Nordrhein-Westfalen einschließlich ihrer Förderprogramme
als Teil der Daseinsvorsorge beihilferechtlich zulässig und von einer
vorherigen Notifizierung bei der Kommission
freigestellt.
1.6
Benachrichtigungs- und Auskunftspflicht der Bewilligungsbehörde
1.6.1
Die Bewilligungsbehörde hat die NRW.BANK über die Förderzusage innerhalb von
acht Tagen durch Übersendung einer Ausfertigung der Förderzusage und einer
Abschrift des Antrages zu unterrichten. Ausfertigungen aller im Kalenderjahr
erteilten Förderzusagen müssen der NRW.BANK spätestens am 1. Dezember des
Kalenderjahres vorliegen.
1.6.2
Rücknahme, Widerruf, Änderung oder Ergänzung eines Bewilligungsbescheides oder
einer Förderzusage sind der NRW.BANK durch Übersendung einer Ausfertigung
mitzuteilen. Aus Förderzusagen früherer Kalenderjahre freigewordene Mittel
stehen nicht für eine erneute Förderung zur Verfügung.
1.6.3
Die Bewilligungsbehörden haben eine Bewilligungskontrolle durchzuführen und mit
der NRW.BANK abzustimmen. Das Verfahren regelt die NRW.BANK.
1.6.4
Auf Verlangen hat die Bewilligungsbehörde der NRW.BANK Auskünfte über Vorgänge
zu erteilen, die im Zusammenhang mit der Überprüfung nach § 12 WFNG NRW
von Bedeutung sein können, und die Bewilligungsakten vorzulegen.
1.7
Bauausführung, Baukontrolle und Bezugsfertigkeit
1.7.1
Abweichungen von den der Bewilligung zugrunde liegenden technischen Unterlagen
sind ohne Zustimmung der Bewilligungsbehörde unzulässig.
1.7.2
Die Baukontrollen gemäß § 10 Absatz 7 WFNG NRW und die dabei
getroffenen Feststellungen sind aktenkundig zu machen. Bauausführungen, die
ohne schriftliche Zustimmung der Bewilligungsbehörde von Fördervorgaben oder
von der Bewilligung zugrunde liegenden Planungsunterlagen abweichen, sind der
NRW.BANK mit einer förderrechtlichen Bewertung zwecks Prüfung darlehensrechtlicher
Maßnahmen zu melden.
1.7.3
Die Bauherrin oder der Bauherr zeigt der Bewilligungsbehörde auf
vorgeschriebenem Vordruck die Bezugsfertigkeit an. Die Bewilligungsbehörde hat
der NRW.BANK den Tag der Rohbaufertigstellung beziehungsweise Bezugsfertigkeit
unverzüglich mitzuteilen und zu berichten, ob die geförderten Wohnungen gemäß
den der Bewilligung zugrunde liegenden Unterlagen erstellt bzw. welche nicht
genehmigten Abweichungen von diesen Unterlagen festgestellt worden sind. Hat sich die der Berechnung des Baudarlehens
zugrunde gelegte förderfähige Fläche des gesamten Förderobjekts nach
Verrechnung aller Flächenänderungen bis zur Bezugsfertigkeit verändert, hat die
Bewilligungsbehörde auf der Grundlage der geänderten Wohnfläche das Baudarlehen
(inklusive eventueller Zusatzdarlehen) neu zu berechnen und durch Änderung der
Förderzusage zu kürzen, wenn sich insgesamt ein geringerer Betrag als der
bewilligte ergibt. Eine Erhöhung des bewilligten Darlehens erfolgt nicht.
1.8
Vordrucke und Vertragsmuster, Ausnahmegenehmigungen der NRW.BANK
1.8.1
Soweit in diesen Bestimmungen die Verwendung einheitlicher Vordrucke und
Vertragsmuster vorgeschrieben ist, werden diese von der NRW.BANK erstellt und
vom für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium genehmigt und bekannt
gemacht. Die vorgeschriebenen Vordrucke und Vertragsmuster dürfen ohne
Zustimmung des für das Wohnungswesen zuständigen Ministeriums nicht abgeändert
werden.
1.8.2
Sofern eine nach diesen Bestimmungen vorgesehene Ausnahme der NRW.BANK erforderlich
ist, hat die Bewilligungsbehörde den Ausnahmeantrag mit ihrer Stellungnahme
unmittelbar der NRW.BANK vorzulegen und die Stellungnahme der NRW.BANK
gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller als eigene Entscheidung
der Bewilligungsbehörde zu verwenden.
2
Dingliche Sicherung der Fördermittel und Darlehensverwaltung
2.1
Aufgaben der NRW.BANK nach Erteilung der Förderzusagen
2.1.1
Sicherung und Verwaltung der Fördermittel sind gemäß § 11 Absatz 1
WFNG NRW Aufgaben der NRW.BANK.
2.1.2
Bis zu dem in Nummer 1.5.4 Satz 2 genannten Zeitpunkt entscheidet die
Bewilligungsbehörde auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn über eine
Änderung der Höhe der vorgesehenen Finanzierungsmittel, eine Rangänderung oder
Änderung der Grundstücksgröße. Danach entscheidet die NRW.BANK.
2.1.3
Nach dem in Nummer 1.5.4 Satz 2 genannten Zeitpunkt übt die NRW.BANK
alle Rechte aus dem Darlehensvertrag und der Hypothek zur Sicherung der Mittel
aus und wird dabei – soweit erforderlich – von der Bewilligungsbehörde unterstützt.
2.1.4
Die NRW.BANK kann für besondere Fälle von den für die
Sicherung und Auszahlung vorgesehenen Bestimmungen abweichen, insbesondere
zusätzliche Anforderungen stellen.
2.2
Sicherung der bewilligten Mittel
2.2.1
Zur Sicherung der bewilligten Darlehen ist ein abstraktes Schuldversprechen
abzugeben, aufgrund dessen die Eintragung einer Hypothek in das Grundbuch des
Baugrundstücks an der in der Förderzusage festgelegten Rangstelle zu erfolgen
hat. Für das Schuldversprechen und die Hypothekenbestellung ist das
vorgeschriebene Muster einer Hypothekenbestellungsurkunde zu verwenden. Die
Höhe des Schuldversprechens und der Hypothek bemisst sich nach der Höhe des
bewilligten Darlehens abzüglich der Tilgungsnachlässe nach den Nummern 5.9.3
und 7.2. Sofern das Baugrundstück keinen unmittelbaren Zugang zu einem
öffentlichen Weg besitzt, ist in die Förderzusage eine Auflage aufzunehmen,
dass ein Miteigentumsanteil an der Wegparzelle mitverpfändet wird. Alternativ
ist vor Erteilung der Förderzusage nachzuweisen, dass durch Eintragung einer
Grunddienstbarkeit mit Herrschvermerk der Zugang zum Fördergrundstück
gewährleistet ist.
2.2.2
Sind Gemeinden, Gemeindeverbände oder sonstige öffentlich-rechtliche
Körperschaften Bauherrinnen oder Bauherren, Grundstückseigentümerinnen oder
Grundstückseigentümer (Erbbauberechtigte) und Darlehensnehmerinnen oder
Darlehensnehmer, soll von einer dinglichen Sicherung abgesehen werden.
Entsprechendes gilt für Studierendenwerke als Anstalten öffentlichen Rechts.
2.2.3
Der Anspruch auf Erbbauzinsen kann vor der Hypothek zur Sicherung der
bewilligten Mittel dinglich gesichert werden, wenn die Erbbauzinsen den Betrag
vom 4 v. H. des Verkehrswertes des Baugrundstückes im Zeitpunkt der
Bewilligung nicht übersteigen. Voraussetzung hierfür ist weiterhin, dass die
Erbbauzinsreallast abweichend von § 52 Abs. 1 ZVG (Gesetz über die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden
ist) mit ihrem Hauptanspruch bestehen bleibt, wenn der Grundstückseigentümer
aus der Reallast oder der Inhaber eines im Range vorgehenden oder
gleichstehenden dinglichen Rechtes die Zwangsversteigerung des Erbbaurechtes
betreibt und diese Vereinbarung auch im Grundbuch eingetragen ist. Alternativ
ist vor Erteilung der Förderzusage von der Ausgeberin oder dem Ausgeber des
Erbbaurechtes eine Stillhalteerklärung gegenüber der NRW.BANK abzugeben.
Ein Vorkaufsrecht
zugunsten des Grundstückseigentümers bzw. der Grundstückeigentümerin kann
ebenfalls im Vorrang vor der Hypothek der NRW.BANK eingetragen werden, wenn der
bzw. die Berechtigte eine Stillhalteerklärung gegenüber der NRW.BANK abgibt.