Teil III der Anlage*

Verzeichnis der Zuständigkeitsbestimmungen

Nr. 1.1.2:
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung) vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50) in der jeweils geltenden Fassung

Für die Ermächtigung von Ärzten nach § 15 Abs. 5 Satz 1 und die Entgegennahme ärztlicher Aufzeichnungen nach § 15 Abs. 7 ist im Hinblick auf Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, die BezReg A und im Übrigen die LAfA zuständig.

Nr. 1.1.3

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777) in der jeweils geltenden Fassung.

1. MVEL ist zuständig für die Erteilung der Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 bei Anlagen, die Teil von Anlagen im Sinne des § 7 Atomgesetz sind oder die im Zusammenhang mit derartigen Anlagen betrieben werden.

2. Die BezReg A ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig, soweit die Tätigkeit sich auf Anlagen und Betriebe bezieht, die der Bergaufsicht unterliegen:

- Erteilung einer Erlaubnis nach § 13 Abs. 1

- Untersagung der Montage und Installation nach § 13 Abs. 4

- Anerkennung befähigter Personen nach § 14 Abs. 6.

3. Die BezReg ist für die Anerkennung befähigter Personen nach § 14 Abs. 6 zuständig.

Nr. 2.1.1
Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909) in der jeweils geltenden Fassung

1. Die BezReg ist zuständig für die Anerkennung von Sachverständigen nach §§ 7 Abs. 1 und 17 Abs. 3.

2. Für folgende Verwaltungsaufgaben ist die LAfA zuständig:

- Ermächtigung von Ärzten nach § 13

- Entscheidung über die Beschäftigung nach § 15 Abs. 1

- Veranlassung des ärztlichen Gutachtens nach § 15 Abs. 2

- Einsichtnahme in die Gesundheitskartei nach § 16 Abs. 1 Satz 3

- Entgegennahme der Karteikarten nach § 16 Abs. 3 Satz 2.

Nr. 2.1.3
Verordnung über die Verpflichtung der Arbeitgeber zu Mitteilungen an die für die Gewerbeaufsicht zuständigen Landesbehörden vom 16. August 1968 (BGBl. I S. 981) in der jeweils geltenden Fassung

1. Das LDS ist für die Entgegennahme von Mitteilungen nach § 1 Abs. 1 zuständig.

2. Das MWA ist für die Bestimmung des Zeitpunkts der Mitteilungen zuständig.

Nr. 3
Geräte- und Produktsicherheitsgesetz vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) in der jeweils geltenden Fassung

1. Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:

- Benennung von zugelassenen Stellen nach § 2 Abs. 15

- Entgegennahme der Unterrichtung nach § 7 Abs. 2 Satz 3

- Anerkennung von zugelassenen Stellen und GS-Stellen und damit zusammenhängende Aufgaben nach § 11

- Benennung und Akkreditierung zugelassener Überwachungsstellen nach § 17 Abs.5 und 7.

2. MWA ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:

- Koordinierungsaufgaben nach § 8 Abs. 3 Satz 1

- Entgegennahme der Unterrichtung nach § 12 Abs. 4.

3. Die LAfA ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:

- Warnung der Öffentlichkeit nach § 8 Abs. 4 Satz 3

- Entgegennahme von Unterrichtungen der beauftragten Stelle nach § 9 Abs. 3

- Veröffentlichung von Informationen nach § 10 Abs. 2 und 5.

4. MVEL ist zuständig für folgende Verwaltungsaufgaben im Hinblick auf Dampfkessel, die Teil von Anlagen im Sinne des § 7 Atomgesetz sind:

- Anordnung von Maßnahmen nach § 15

- Aufsicht nach § 18

- Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 19 Abs. 1 Nrn. 1, 9, 10 und 11.

5. Die OrdB ist zuständig für folgende Verwaltungsaufgaben im Hinblick auf hygienische Anforderungen an Getränkeschankanlagen:

- Anordnung von Maßnahmen nach § 15

- Aufsicht nach § 18

- Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 19 Abs. 1 Nrn. 1, 9, 10 und 11.

6. Die BezReg ist zuständig für die Anerkennung von Sachverständigen der in ihrem Bezirk ansässigen technischen Überwachungsorganisationen und der Werksachverständigen der in ihrem Bezirk ansässigen eigenüberwachenden Unternehmen nach § 21 Abs. 3.

Nr. 3.2.1
Getränkeschankanlagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I. S. 142) in der jeweils geltenden Fassung

1. Die OrdB ist im Hinblick auf die hygienischen Anforderungen an Getränkeschankanlagen für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:

- Anordnung weiter gehender Anforderungen nach § 4

- Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1

- Entgegennahme der Anzeige nach § 8 Abs. 3

- Durchführung der darüber hinausgehenden Prüfungen nach § 12 Abs. 1

- Entgegennahme der Mängelanzeige nach § 14

- Verlangen des Nachweises nach § 16

2. Die BezReg ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:

- Anerkennung von Sachkundelehrgängen nach § 16 Nr. 5.

Nr. 3.2.2
Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591) in der jeweils geltenden Fassung

1. Sofern sich die Leitungen über die Grenzen eines Regierungsbezirks hinaus erstrecken, ist die LAfA für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:

- Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 3 Satz 1

- Anordnung weiter gehender Anforderungen nach § 4

- Entgegennahme der Anzeige nach § 5 Abs. 1 Nr. 1

- Beanstandung des Vorhabens nach § 5 Abs. 2

- Festsetzung der Frist nach § 6 Abs. 2 Satz 1

- Entgegennahme der Vorab- und Schlussbescheinigung nach § 6 Abs. 3

- Untersagung des Betriebs nach § 6 Abs. 4

- Entgegennahme von Anzeigen und Mitteilungen nach § 9 Abs. 2

- Anordnung von Überprüfungen nach § 10 Abs. 1

- Anordnung von wiederkehrenden Prüfungen nach § 10 Abs. 2

- Auswahl des Sachverständigen nach § 10 Abs. 3

- Verlangen von Änderungen und Entgegennahme von Anzeigen nach § 15

- Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten mit Ausnahme der Verstöße gegen § 11 Abs. 1 nach § 16 Abs. 2 und 3.

2. Sofern die Leitungen die Grenze eines Regierungsbezirks nicht überschreiten, ist die BezReg für die unter Ziffer 1 genannten Verwaltungsaufgaben zuständig.

3. Im Übrigen ist die BezReg für die Anerkennung von technischen Überwachungsorganisationen nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 zuständig.

Nr. 4.1
Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I. S. 1170) in der jeweils geltenden Fassung

1. Sofern sich Entscheidungen auf Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, beziehen, ist die BezReg A für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:

- Bewilligung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 4 und 5

- Zulassung von Ausnahmen nach § 15 Abs. 2.

2. Im Übrigen ist die BezReg für Verwaltungsaufgaben nach Ziffer 1 zuständig.

Nr. 4.3
Fahrpersonalgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640) in der jeweils geltenden Fassung

1. Die PolB sind im Rahmen der Verkehrsüberwachung für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:

- Durchführung der Aufsicht nach § 4 Abs. 1

- Untersagung der Fortsetzung der Fahrt nach § 5 und § 7

- Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8, solange sie die Verfahren nicht abgegeben haben.

2. Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 ist die KrOrdB zuständig, soweit sich die Verfahren gegen Fahrer, Beifahrer oder Schaffner richten.

Nr. 4.4.1
Verordnung über die Kontrollen gemäß der Richtlinie 88/599/EWG des Rates vom 23. November 1988 über einheitliche Verfahren zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr vom 6. Juni 1990 (BGBl. I S. 1003) in der jeweils geltenden Fassung

Die LAfA ist für die Entgegennahme der Angaben und Übermittlung an das für den Verkehr zuständige Bundesministerium und das Bundesamt für Güterverkehr zuständig.

Nr. 4.4.2
Fahrpersonalverordnung vom 22. August 1969 (BGBl. I S. 1307) in der jeweils geltenden Fassung

1. Die PolB sind im Rahmen der Verkehrsüberwachung für folgende Aufgaben zuständig:

- Aufforderung zur Vorlage einer Bescheinigung oder eines geeigneten Nachweises nach § 4 Abs. 1 und 2

- Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 9 – 11, solange sie die Verfahren nicht abgegeben haben.

2. Das Straßenverkehrsamt ist zuständig für die Bewilligung von Abweichungen nach § 6 Abs. 3 Nr. 2.

3. Die KrOrdB ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 9-11, soweit sich die Verfahren gegen Fahrer, Beifahrer oder Schaffner richten.

Nr. 4.4.3
Verordnung (EG) Nr. 1360/2002 der Kommission vom 13. Juni 2002 zur siebten Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr an den technischen Fortschritt (Abl EG L 207)

Für die Ausgabe und Entziehung der Fahrerkarte nach dem Anhang I B, I Begriffsbestimmungen, Buchstabe t) (Fahrerkarte) ist die KrOrdB zuständig.

Nr. 4.5
Gesetz über den Ladenschluss vom 28. November 1956 (BGBl. I. S. 875) in der jeweils geltenden Fassung

1. Die Apothekerkammer ist zuständig für die Anordnung der Ladenschlusszeiten für Apotheken nach § 4 Abs. 2 Satz 1.

2. Die BezReg ist zuständig für folgende Verwaltungsaufgaben:

- Festsetzung der Verkaufszeiten nach § 10 Abs. 1 Satz 2

- Bewilligung von befristeten Ausnahmen nach § 23 Abs. 1.

3. Die KrOrdB ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:

- Bestimmung der Öffnungszeiten nach § 11

- Festsetzung der Lage der Öffnungszeiten nach § 12 Abs. 2 Satz 3.

4. Die OrdB ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:

- Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage nach § 14 Abs. 1 Satz 3

- Zulassung eines geschäftlichen Verkehrs nach § 19 Abs. 1

- Zulassung des Feilhaltens bestimmter Waren nach § 20 Abs. 2a

- Aufsicht nach § 22 Abs. 1 über die Durchführung der §§ 3-16, des § 18, des § 18a, des § 19, des § 20 Abs. 1, 2 und 2a, des § 21 sowie der zur Ausführung dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen

- Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24, soweit die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften ausgeübt wird.

Nr. 4.6
Verordnung über die Ladenschlusszeiten für die Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen der nicht bundeseigenen Eisenbahnen vom 18. Juli 1963 (BGBl. I. S. 501) in der jeweils geltenden Fassung

Die OrdB ist zuständig für die Bewilligung von Ausnahmen nach § 2.

Nr. 5.1
Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I. S. 965) in der jeweils geltenden Fassung

1. Soweit das Gesetz auf in Heimarbeit Beschäftigte Anwendung findet, ist das StAfA Aachen im RegBez Köln, das StAfA Coesfeld im RegBez Münster, das StAfA Wuppertal im RegBez Düsseldorf, das StAfA Dortmund im RegBez Arnsberg und das StAfA Detmold im RegBez Detmold für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:

- Aufsicht nach § 51 Abs. 1

- Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 58 Abs. 1 bis 3 und § 59 Abs. 1 und 2.

2. Das MWA ist zuständig für die Bildung des Landesausschusses nach § 55 Abs. 1.

3. Für den Vorschlag eines Lehrers nach § 56 Abs. 3 Satz 1 ist die BezReg A zuständig, soweit der Ausschuss bei einem BA gebildet wird, und im Übrigen die BezReg.

Nr. 5.2
Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz vom 16. Oktober 1990 (BGBl. I. S. 2221) in der jeweils geltenden Fassung

1. Die OrdB ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:

- Ausgabe von Untersuchungsberechtigungsscheinen nach § 2

- Ausgabe von Erhebungsbögen nach § 3.

2. Für die Auszahlung nach § 2 sind der Kreis und die kreisfreie Stadt zuständig.

Nr. 5.4
Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 1997 (BGBl. I S. 22) in der jeweils geltenden Fassung

1. Für die Erklärung der Zulässigkeit der Kündigung nach § 9 Abs. 3 ist im Hinblick auf Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, die BezReg A zuständig, im Übrigen die BezReg.

2. Soweit es sich um den Mutterschutz für in Heimarbeit Beschäftigte einschließlich der fremden Hilfskräfte handelt, ist das StAfA Aachen im Regierungsbezirk Köln, das StAfA Coesfeld im Regierungsbezirk Münster, das StAfA Wuppertal im Regierungsbezirk Düsseldorf, das StAfA Dortmund im Regierungsbezirk Dortmund und das StAfA Detmold im Regierungsbezirk Detmold für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:

- Aufsicht nach § 20 Abs. 1 mit Ausnahme des § 13, des § 14 Abs. 2 und des § 15.

- Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 21 Abs. 1.

Nr. 6.1.1
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) in der jeweils geltenden Fassung

1. Für die Wahrnehmung der Aufgaben der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen ist in Anlagen und Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, die BezReg A und im Übrigen die LAfA zuständig.

2. Die Aufgaben der obersten Verwaltungsbehörde des Landes sowie die dem Land obliegenden Aufsichtsbefugnisse werden in Anlagen und Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, vom MVEL und im Übrigen vom MWA wahrgenommen.

Nr. 6.1.2
Berufskrankheitenverordnung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I. S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung

Für die Wahrnehmung der Aufgaben der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle ist in Anlagen und Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, das BezReg A und im Übrigen die LAfA zuständig.

Nr. 6.4
Heimarbeitsgesetz vom 14. März 1951 (BGBl. I. S. 191) in der jeweils geltenden Fassung

1. Die OrdB ist zuständig für folgende Verwaltungsaufgaben:

- Erlass von Verfügungen nach § 14 Abs. 2 im Benehmen mit dem nach Ziffer 2 zuständigen StAfA.

- Entgegennahme von Anzeigen nach § 15.

2. Die übrigen Verwaltungsaufgaben werden im Regierungsbezirk Köln vom StAfA Aachen, im Regierungsbezirk Münster vom StAfA Coesfeld, im Regierungsbezirk Düsseldorf vom StAfA Wuppertal, im Regierungsbezirk Arnsberg vom StAfA Dortmund und im Regierungsbezirk Detmold vom StAfA Detmold wahrgenommen.

Nr. 7.1
Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1986 (BGBl. I. S. 577) in der jeweils geltenden Fassung

1. Bei folgenden Verwaltungsaufgaben ist das BA auch zuständig, wenn der Bereich von Grubenanschlussbahnen betroffen ist:

- Entscheidung über die Erlaubnis nach § 7 Abs. 1

- Prüfung der Fachkunde nach § 9 Abs. 1 Nr. 2

- Verlängerung der Fristen nach § 11 Satz 2

- Entgegennahme der Anzeige nach § 12 Abs. 1 Satz 3

- Untersagung der Fortsetzung des Betriebs nach § 12 Abs. 2

- Entgegennahme der Anzeige nach § 14

- Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 20 Abs. 1

- Verlangen der Vorlage der Urkunden nach § 23 (auch i.V.m. § 28)

- Entgegennahme der Anzeigen nach § 26 (auch i.V.m. § 28)

- Überwachung des Verbringens nach §§ 30-33

- Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 41 Abs. 1 Nrn. 1-16.

- Einziehung von Gegenständen, soweit eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist, nach § 43.

2. In anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen ist die KrOrdB für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:

- Prüfung der Fachkunde nach § 9 Abs. 1 Nr. 2

- Entscheidung über die Erlaubnis und Zulassung einer Ausnahme vom Alterserfordernis nach § 27 Abs. 1 und 5

- Überwachung des Umgangs und Verkehrs nach §§ 30-33

- Entgegennahme der Anzeige nach § 35 Abs. 1 Satz 1

- Ungültigkeitserklärung, Bekanntmachung der Erklärung der Ungültigkeit im Bundesanzeiger nach § 35 Abs. 2

- Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 41 Abs. 1 Nrn. 1-16

- Einziehung von Gegenständen, soweit eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist, nach § 43.

3. Die BezReg ist zuständig für folgende Verwaltungsaufgaben:

- Bauartzulassung nach § 17 Abs. 4

- Entgegennahme der Anzeigen nach § 26 (auch i.V.m. § 28), soweit ihre Zuständigkeit als Landespolizeibehörde gegeben ist,

- Überwachung des Verbringens nach §§ 30-33, soweit ihre Zuständigkeit als Landespolizeibehörde gegeben ist.

4. Die OrdB ist zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach § 22 Abs. 4 Satz 2 (auch i.V.m. § 28).

5. Die KrPolB ist im Straßenverkehr zuständig für folgende Verwaltungsaufgaben:

- Entgegennahme der Anzeigen nach § 26 (auch i.V.m. § 28)

- Überwachung des Verbringens nach §§ 30-33.

6. Der PP WSP ist im Hinblick auf Wasserfahrzeuge auf schiffbaren Wasserstraßen und in Häfen zuständig für folgende Verwaltungsaufgaben:

- Entgegennahme der Anzeigen nach § 26 (auch i.V.m. § 28)

- Überwachung des Verbringens nach §§ 30-33.

Nr. 7.2
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I. S. 169) in der jeweils geltenden Fassung

1. Soweit Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, betroffen sind, ist das LOBA für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:

- Abnahme der Prüfung, Unterzeichnung der Niederschrift und des Zeugnisses sowie Bestimmung einer Frist nach §§ 30 Abs. 1 und 31 Abs. 2-4

- Zulassung von Ausnahmen nach § 44 Abs. 1 (neben dem BA).

2. Die OrdB ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:

- Entgegennahme der Anzeige nach § 23 Abs. 2 Satz 1

- Genehmigung nach § 23 Abs. 4 Satz 2

- Entgegennahme der Anzeige nach § 23 Abs. 5 Satz 1

- Zulassung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 1 Satz 1

- Anordnung von Abbrennverboten nach § 24 Abs. 2 Satz 1

- Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 46 im Rahmen der eigenen sachlichen Zuständigkeit.

3. Soweit erlaubnisbedürftige Tätigkeiten nach § 27 Abs. 1 Sprengstoffgesetz betroffen sind, ist die KrOrdB für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:

- Zulassung größerer Mengen nach § 2 Abs. 5

- Anerkennung einer abgelegten Prüfung nach § 29 Abs. 2

- Abnahme der Prüfung, Unterzeichnung der Niederschrift und des Zeugnisses sowie Bestimmung einer Frist nach §§ 30 Abs. 1 und 31 Abs. 2-4

- Zulassung von Ausnahmen nach § 32 Abs. 5 Satz 2

- Abnahme der Prüfung, Unterzeichnung der Niederschrift und des Zeugnisses nach § 36 Abs. 3-6

- Verlangen der Vorlage des Verzeichnisses mit den Belegen nach § 41 Abs. 4.

4. Die KrPolB ist neben StAfA, BA und KrOrdB zuständig für das Verlangen der Vorlage des Verzeichnisses mit den Belegen nach § 41 Abs. 4, jedoch in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, nur zur Untersuchung von Sprengstoffdelikten, die sich über den Betrieb hinaus auswirken.

Nr. 7.3
Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 1989 (BGBl. I. S. 1620) in der jeweils geltenden Fassung

Soweit erlaubnisbedürftige Tätigkeiten im Sinne des § 27 Abs. 1 Sprengstoffgesetz betroffen sind, ist die KrOrdB zuständig für folgende Verwaltungsaufgaben:

- Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 1

- Verlangen von Nachweisen nach § 3 Abs. 2.

Nr. 7.4
Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 23. Juni 1978 (BGBl. I. S. 783) in der jeweils geltenden Fassung

Die OrdB, in deren Bezirk gesprengt werden soll, ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:

- Entgegennahme der Anzeigen nach §§ 1 und 2

- Verzicht auf Anzeige oder Einhaltung der Frist nach § 3 Abs. 2

- Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 4 im Rahmen der sachlichen Zuständigkeit.

Nr. 8.1
Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I. S. 1565) in der jeweils geltenden Fassung

1. Das MVEL ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:

- Ausstellung der Bescheinigung nach § 4a Abs. 3 Satz 2

- Entscheidung über die Genehmigung nach § 7 Abs. 1, 3 und 5 Satz 1

- Erlass eines Vorbescheides nach § 7a Abs. 1

- Entscheidung über die Genehmigung nach § 9 Abs. 1

- Planfeststellung und Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nach § 9b

- Aufsicht nach § 19 über

a) Anlagen im Sinne des § 7 des Atomgesetzes

b) die Verwendung von Kernbrennstoffen i.S.d. § 9 des Atomgesetzes

c) den Umgang und Verkehr mit radioaktiven Stoffen im Sinne der Strahlenschutzverordnung, sofern sich eine nach §§ 7 oder 9 des Atomgesetzes erteilte Genehmigung gem. § 7 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung auf den Umfang mit radioaktiven Stoffen erstreckt

d) die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen im Sinne des § 6

e) die Einhaltung der Vorschriften der Strahlenschutzverordnung im Hinblick auf die unter 8.2, Ziffer 1, genannten Aufgaben.

- Entgegennahme von Anzeigen nach § 34 Abs. 2 Nr. 1

- Entgegennahme von Mitteilungen und Verlangen von Auskünften nach § 34 Abs. 2 Nr. 2

- Erteilung von Weisungen nach § 34 Abs. 2 Nr. 3

- Zustimmung zur Anerkennung oder Befriedigung von Schadensersatzansprüchen nach § 34 Abs. 2 Nr. 4

- Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 46 im Rahmen der Aufsichtszuständigkeit, soweit nicht eine andere Behörde nach § 46 Abs. 3 zuständig ist.

2. Das MWA ist für die Aufsicht nach § 19 über die Heilberufskammern, soweit diese Aufgaben nach Nummern 8.2 Ziffer 5 und 8.5 Ziffer 4 wahrnehmen, sowie über die Veranstalter von Fachkundekursen und Fortbildungsmaßnahmen, die von den Heilberufskammern anerkannt worden sind, zuständig.

3. Die LAfA ist zuständig für die Aufsicht nach § 19 über

- Veranstalter von Fachkundekursen und Fortbildungsmaßnahmen nach § 30 Abs. 1 und 2 Strahlenschutzverordnung und § 18a Abs. 1 und 2 Röntgenverordnung, die von der LAfA anerkannt worden sind

- die nach § 64 Abs. 1 Strahlenschutzverordnung und § 41 Abs. 1 Röntgenverordnung ermächtigten Ärzte

- die nach § 66 Strahlenschutzverordnung und § 4a Röntgenverordnung bestimmten Sachverständigen

- die nach § 95 Abs. 10 Strahlenschutzverordnung bestimmten Messstellen

- den Betrieb von medizinischen Röntgendiagnostikeinrichtungen, mit denen Röntgenreihenuntersuchungen nach § 25 Abs. 1 Röntgenverordnung durchgeführt werden dürfen.

4. Die BezRegA ist zuständig für die Aufsicht über die Beförderung von radioaktiven Stoffen einschließlich der Kernbrennstoffe nach § 19, soweit die Beförderung mit Grubenausschlussbahnen erfolgt.

5. Die BezReg ist zuständig für die Aufsicht nach § 19 im Hinblick auf den Schutz der Bevölkerung bei natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen nach den §§ 97 bis 102 Strahlenschutzverordnung.

6. Der PP WSP ist für die Aufsicht über die Beförderung von radioaktiven Stoffen einschließlich der Kernbrennstoffe nach § 19 zuständig, soweit die Beförderung mit Wasserfahrzeugen auf schiffbaren Wasserstraßen und in Häfen erfolgt.

7. Für die Aufsicht über die Beförderung von radioaktiven Stoffen einschließlich der Kernbrennstoffe nach § 19 im Straßenverkehr sind die KrPolB und die BezReg entsprechend ihrer Zuständigkeit für die Überwachung des Straßenverkehrs zuständig.

Nr. 8.2
Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714) in der jeweils geltenden Fassung

1. MVEL ist für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 17 Abs. 3, Anordnungen nach § 48 Abs. 3 sowie folgende weitere Verwaltungsaufgaben zuständig, soweit diese im Zusammenhang mit der Aufbewahrung von Kernbrennstoffen nach § 6 Atomgesetz, mit Anlagen nach § 7 Atomgesetz und der Verwendung von Kernbrennstoffen nach § 9 Atomgesetz stehen:

- Entscheidung über die Genehmigung nach § 7 Abs. 1.

- Erteilung der Freigabe radioaktiver Stoffe und des entsprechenden Vorbescheids nach § 29 Abs. 2, 6 und 7.

- Aufgaben im Hinblick auf die Fachkunde nach § 30 Abs. 1 bis 3.

- Aufgaben im Hinblick auf Strahlenschutzverantwortliche und Strahlenschutzbeauftragte nach §§ 31 und 32.

- Aufgaben im Hinblick auf den Schutz von Personen in Strahlenschutzbereichen und die physikalische Strahlenschutzkontrolle nach §§ 36 bis 39, 40 Abs. 1 und 5, 41 Abs. 3, 4 und 7, 42 Abs. 1 bis 3, 44 und 45, soweit MVEL Aufsichtsaufgaben nach Nr. 8.1, Ziffer 1, wahrnimmt.

- Bestimmung des Verfahrens zur Ermittlung der Körperdosis und Festlegung einer Ersatzdosis nach § 41 Abs. 1.

- Bestimmung von Messstellen für die Messung der Körperaktivität oder der Aktivität der Ausscheidungen nach § 41 Abs. 1.

- Festlegung der zulässigen Ableitungen nach § 47 Abs. 3 und Einflussnahme auf die Einhaltung der Werte insgesamt nach § 47 Abs. 5.

- Anordnungen nach § 48 Abs. 2.

- Unterrichtung der Bevölkerung nach § 51 Abs. 2.

- Aufgaben im Hinblick auf die Begrenzung der Strahlenexposition bei der Berufsausübung nach §§ 55 bis 59.

- Aufgaben im Hinblick auf die arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen nach §§ 60 bis 63.

- Aufgaben im Hinblick auf Sachverständigenprüfungen nach § 66 Abs. 1 und 4 bis 6, soweit MVEL Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde nach dem Atomgesetz oder der Strahlenschutzverordnung ist.

- Verlangen der Vorlage oder Hinterlegung nach § 67 Abs. 2.

- Aufgaben im Hinblick auf Buchführung und Mitteilung nach § 70.

- Aufgaben im Hinblick auf radioaktive Abfälle nach §§ 72 bis 79, wobei die Zulassung der Ablieferung an eine Landessammelstelle nach § 76 Abs. 5 im Einvernehmen mit MWA erfolgt.

- Aufgaben im Hinblick auf das Strahlenschutzregister nach § 112.

- Gestattung von Abweichungen nach § 114 sowie Erteilung der Zustimmung und Bestimmung des Verfahrens nach § 115 in Genehmigungsverfahren.

2. Die BezReg A ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig, soweit die Tätigkeit sich auf Anlagen und Betriebe bezieht, die der Bergaufsicht unterliegen:

- Entscheidung über die Genehmigungen nach §§ 7 Abs. 1 und 11 Abs. 1 und 2.

- Anerkennung von Fachkundekursen und Fortbildungsmaßnahmen sowie Erteilung von Fachkundebescheinigungen sowie die Entscheidungen über Entziehung der Fachkunde bzw. die Fortgeltung der Fachkunde mit Auflagen nach § 30 Abs. 1 bis 3 - Bestimmung des Verfahrens zur Ermittlung der Körperdosis nach § 41 Abs. 1 im Genehmigungsverfahren.

- Bestimmung von Messtellen für die Messung der Körperaktivität oder der Aktivität der Ausscheidungen nach § 41 Abs. 1.

- Festlegung der zulässigen Ableitungen nach § 47 Abs. 3 und Einflussnahme auf die Einhaltung der Werte insgesamt nach § 47 Abs. 5.

- Anordnungen nach § 48 Abs. 2 im Genehmigungsverfahren.

- Festlegung höherer Dosen nach § 55 Abs. 3 im Genehmigungsverfahren.

- Aufgaben im Hinblick auf Sachverständigenprüfungen nach § 66 Abs. 3 und 4 im Genehmigungsverfahren.

- Befreiung von Buchführungs- und Mitteilungspflichten nach § 70 Abs. 5 im Genehmigungsverfahren.

- Aufgaben im Hinblick auf radioaktive Abfälle nach §§ 72, 73, 74 Abs. 1 (nur im Genehmigungsverfahren), 76 Abs. 3, 76 Abs. 5 (nur im Genehmigungsverfahren und im Einvernehmen mit dem MWA) und 77.

- Aufgaben im Hinblick auf den Schutz der Bevölkerung nach §§ 97 bis 102.

- Entgegennahme von Mitteilungen nach § 104, soweit die Mitteilungspflichten sich auf Kapitel 3 beziehen.

3. Die BezReg ist für folgende Aufgaben zuständig:

- Entscheidung über die Genehmigungen nach §§ 7 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 2 und 16 Abs. 1, soweit nicht die nach Ziffern 1 und 2 zuständigen Behörden zuständig sind.

- Bestimmung des Verfahrens zur Ermittlung der Körperdosis nach § 41 Abs. 1 im Genehmigungsverfahren.

- Bestimmung von Messstellen für die Messung der Körperaktivität oder der Aktivität der Ausscheidungen nach § 41 Abs. 1, soweit nicht die nach Ziffern 1 und 2 zuständigen Behörden zuständig sind.

- Festlegung der zulässigen Ableitungen nach § 47 Abs. 3 und Einflussnahme auf die Einhaltung der Werte insgesamt nach § 47 Abs. 5, soweit nicht die nach Ziffern 1 und 2 zuständigen Behörden zuständig sind.

- Anordnung nach § 48 Abs. 2 im Genehmigungsverfahren, soweit nicht die nach Ziffern 1 und 2 zuständigen Behörden zuständig sind.

- Festlegung höherer Dosen nach § 55 Abs. 3 im Genehmigungsverfahren, soweit nicht die nach Ziffern 1 und 2 zuständigen Behörden zuständig sind.

- Aufgaben im Hinblick auf Sachverständigenprüfungen nach § 66 Abs. 3 und 4 im Genehmigungsverfahren, soweit nicht die nach Ziffern 1 und 2 zuständigen Behörden zuständig sind.

- Befreiung von der Buchführungs- und Mitteilungspflicht nach § 70 Abs. 5 im Genehmigungsverfahren, soweit nicht die nach Ziffern 1 und 2 zuständigen Behörden zuständig sind.

- Aufgaben im Hinblick auf radioaktive Abfälle nach §§ 72, 73, 74 Abs. 1 (nur im Genehmigungsverfahren), 76 Abs. 3, 76 Abs. 5 (nur im Genehmigungsverfahren und im Einvernehmen mit dem MASQT) und 77, soweit nicht die nach Ziffer 1 und 2 zuständigen Behörden zuständig sind.

- Anforderung der Arbeitsanweisungen nach § 82 Abs. 3 im Genehmigungsverfahren.

- Verlangen der Vorlage des Bestandsverzeichnisses nach § 85 Abs. 6 im Genehmigungsverfahren.

- Aufgaben im Hinblick auf den Schutz der Bevölkerung nach §§ 97 bis 102, soweit nicht die nach Ziffer 2 zuständige Behörde zuständig ist.

- Entgegennahme von Mitteilungen gemäß § 104, soweit die Mitteilungspflichten sich auf Kapitel 3 beziehen und nicht die nach Ziffer 2 zuständige Behörde zuständig ist.

- Entscheidung über die Genehmigung nach § 106 und über die Gestattung der Abweichung nach § 107 Abs. 2.

4. Die für die Entscheidung über die Genehmigung nach §§ 7 und 11 Abs. 2 zuständige Behörde ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:

- Erteilung der Freigabe radioaktiver Stoffe und des entsprechenden Vorbescheids nach § 29 Abs. 2, 6 und 7.

- Aufgaben im Hinblick auf den Schutz von Personen in Strahlenschutzbereichen und die physikalische Strahlenschutzkontrolle im Genehmigungsverfahren nach §§ 36 und 37, 40 Abs. 1 und 5, 41 Abs. 3 und 4, 44 Abs. 1 und 3 und 45 Abs. 2.

- Gestattung von Abweichungen nach § 114 im Genehmigungsverfahren.

- Erteilung der Zustimmung und Bestimmung des Verfahrens nach § 115 im Genehmigungsverfahren.

5. Die Ärztekammer/Zahnärztekammer/Tierärztekammer ist in ihrem jeweiligen fachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Anerkennung von Kursen und Fortbildungsmaßnahmen, die Erteilung von Bescheinigungen sowie die Entscheidungen über die Entziehung der Fachkunde und die Aberkennung von Kenntnissen bzw. deren Fortgeltung mit Auflagen zuständig.

6. Die LAfA ist zuständig für folgende Verwaltungsaufgaben:

- Anerkennung von Fachkundekursen und Fortbildungsmaßnahmen, Erteilung von Fachkundebescheinigungen sowie Entscheidungen über die Entziehung der Fachkunde bzw. Fortgeltung der Fachkunde mit Auflagen nach § 30 Abs. 1 bis 3, soweit nicht die nach Ziffer 1, 2 und 5 zuständigen Stellen zuständig sind.

- Ermächtigung von Ärzten nach § 64 Abs. 1.

- Bestimmung von Sachverständigen nach § 66 Abs. 1 in Verbindung mit § 66 Abs. 2 für regelmäßige Prüfungen sowie mit § 66 Abs. 4 und 5 für Dichtheitsprüfungen.

– Bestimmung von Messstellen nach § 95 Abs. 10.

7. MWA ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:

- Bestimmung der Messstelle für die Messung der Personendosis nach § 41 Abs. 1.

- Festlegung der Prüfungsmodalitäten nach § 83 Abs. 1 Satz 3.

8. Die OrdB und die KrPolB sind zuständig für folgende Verwaltungsaufgaben:

- Neben BA, StAfA und der nach Ziffer 1 zuständigen Behörde für die Unterrichtung der Bevölkerung nach § 51 Abs. 2.

- Planung der Maßnahmen zur Vorbereitung der Brandbekämpfung nach § 52, soweit nicht Anlagen und Betriebe betroffen sind, die der Bergaufsicht unterliegen.

- Aufgaben im Hinblick auf die Vorbereitung der Schadensbekämpfung bei sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen nach § 53, soweit nicht Anlagen und Betriebe betroffen sind, die der Bergaufsicht unterliegen.

9. Die nach §§ 1 und 2 ZustVO ArbtG und nach Nummer 8.1 zuständigen Behörden sind für folgende Aufgaben zuständig:

- Neben den OrdB und KrPolB für die Entgegennahme von Mitteilungen nach § 71 Abs. 1 und 2.

- Neben den PolB für Anordnungen nach § 113 Abs. 1 und 2.

- Gestattung von Abweichungen nach § 114, soweit nicht die nach Ziffer 4 zuständige Behörde zuständig ist.

- Erteilung der Zustimmung und Bestimmung des Verfahrens nach § 115, soweit nicht die nach Ziffer 4 zuständige Behörde zuständig ist.

Nr. 8.3
Ausführungsgesetz zum Verifikationsabkommen vom 7. Januar 1980 (BGBl. I. S. 17) in der jeweils geltenden Fassung

Die für die Aufsicht nach § 19 des Atomgesetzes zuständigen Behörden mit Ausnahme der Polizeibehörden sind für die Ausführung des Gesetzes nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und die Begleitung der Inspektoren nach § 15 Abs. 1 Satz 2 in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich zuständig.

Nr. 8.4
Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung vom 27. Juli 1998 (BGBl. I S. 1918) in der jeweils geltenden Fassung

Die Aufsichtsbehörden nach § 19 des Atomgesetzes und die für die Erteilung der Genehmigung nach § 7 der Strahlenschutzverordnung zuständigen Behörden sind jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich für die Verwaltungsaufgaben zuständig.

Nr. 8.5
Röntgenverordnung vom 8. Januar 1987 (BGBl. I S. 114) in der jeweils geltenden Fassung.

1. Die BezReg ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:

- Entscheidung über die Genehmigung für den Betrieb und die wesentliche Änderung einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie über die Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst hinaus nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 3

- Feststellung des nicht ausreichenden Schutzes von Strahlenschäden nach § 18 Abs. 4 Nr. 2

- Bestimmung der Hinterlegungsstelle nach § 28 Abs. 3 Satz 4.

2. Das MVEL ist für die Bestimmung von Sachverständigen nach § 4a zuständig, sofern die Bestimmung sich ausschließlich auf Betriebe bezieht, die der Bergaufsicht unterliegen.

3. Die LAfA ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:

- Entscheidung über die Genehmigung nach § 3 Abs. 1 für den Betrieb und die wesentliche Änderung einer medizinischen Röntgendiagnostikeinrichtung zur Durchführung von freiwilligen Röntgenreihenuntersuchungen nach § 25 Abs. 1

- Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen nach § 4 Abs. 1 für den Betrieb und die wesentliche Änderung einer medizinischen Röntgendiagnostikeinrichtung zur Durchführung von freiwilligen Röntgenreihenuntersuchungen nach § 25 Abs. 1

- Bestimmung von Sachverständigen nach § 4a

- Anerkennung von Fachkundekursen und Fortbildungsmaßnahmen nach § 18a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, soweit nicht die nach Ziffern 5 und 6 zuständigen Stellen zuständig sind

- Erteilung der Fachkundebescheinigung nach § 18a Abs. 1 Satz 3, soweit nicht die nach Ziffern 5 und 6 zuständigen Stellen zuständig sind

- Feststellung, dass eine staatliche oder staatlich anerkannte Berufsausbildung eine im jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung ist, nach § 18a Abs. 1 Satz 5, soweit nicht die nach Ziffer 5 zuständige Behörde zuständig ist

- Entscheidung über die Entziehung der Fachkunde bzw. Fortgeltung der Fachkunde mit Auflagen nach § 18a Abs. 2 Satz 4, soweit nicht die nach Ziffern 5 und 6 zuständigen Stellen zuständig sind

- Ermächtigung von Ärzten nach § 41 Abs. 1.

4. Das MWA ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:

- Festlegung der Prüfnachweise nach § 17a Abs. 1 Satz 2

- Bestimmung von Messstellen für die Messung der Personendosis nach § 35 Abs. 4 Satz 2.

5. Die BezReg A ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig, soweit die Tätigkeit sich auf Anlagen und Betriebe bezieht, die der Bergaufsicht unterliegen:

- Anerkennung von Fachkundekursen und Fortbildungsmaßnahmen nach § 18a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1

- Erteilung der Fachkundebescheinigung nach § 18a Abs. 1 Satz 3

- Feststellung, dass eine staatliche oder staatlich anerkannte Berufsausbildung eine im jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung ist, nach § 18a Abs. 1 Satz 5

- Entscheidung über die Entziehung der Fachkunde bzw. die Fortgeltung der Fachkunde mit Auflagen nach § 18a Abs. 2 Satz 4.

6. Die Ärztekammer/Zahnärztekammer/Tierärztekammer ist in ihrem jeweiligen fachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:

- Anerkennung von Kursen und Fortbildungsmaßnahmen nach § 18a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, Abs. 3

- Erteilung der Bescheinigung nach § 18a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3

- Entscheidung über die Entziehung der Fachkunde und Kenntnisse bzw. deren Fortgeltung mit Auflagen nach § 18a Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3.

*Teil III der Anlage zuletzt geändert durch VO v. 30.11.2004 (GV. NRW. S. 747), in Kraft getreten am 11. Dezember 2004.