Anlage 1
Anlage zu VV Nr. 2.1 zu § 6
- die
Zahl der voll- und teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten, getrennt
nach Laufbahngruppen, Laufbahnen, Besoldungsgruppen und Funktionen (Anlage
2.1 und 2.2)
- die
Zahl der voll- und teilzeitbeschäftigten Angestellten, getrennt nach
Laufbahngruppen, Berufsfachrichtungen, Vergütungsgruppen, Funktionen und Geschlecht
(analog zu 1) (Anlage 2.1 und 2.2)
- die
Zahl der voll- und teilzeitbeschäftigten Arbeiterinnen und Arbeiter,
getrennt nach Berufsfachrichtungen und Lohngruppen (Anlage 2.3)
- die
Zahl der ohne Bezüge bzw. Vergütung Beurlaubten, getrennt nach Geschlecht,
Besoldungs- bzw. Vergütungsgruppen und Grund der Beurlaubung (Anlage 2.4)
- bei
Ausschreibungen: Angaben zur Stelle (Besoldungs-, Vergütungsgruppe,
Funktion) (Anlage 2.5) sowie, getrennt nach Geschlecht, Angaben zur
- Zahl der auf die Ausschreibung eingegangenen Bewerbungen
- Zahl der zum Bewerbungsgespräch eingeladenen Bewerberinnen und Bewerber
- Besetzung mit Voll- oder Teilzeitkräften
- die
Zahl der Beamtinnen und Beamten in Ausbildung, getrennt nach
Laufbahngruppen und Laufbahnen
- die
Zahl der in Ausbildung befindlichen Angestellten, Arbeiterinnen und
Arbeiter, getrennt nach Ausbildungsberufen und Geschlecht
- die
Zahl der beförderten Beamtinnen und Beamten, getrennt nach Voll- und
Teilzeitbeschäftigten, Laufbahngruppen, Laufbahnen und Besoldungsgruppen
(Anlage 2.6)
- die
Zahl der infolge der Zuweisung einer höherwertigen Tätigkeit höher
gruppierten Angestellten, getrennt nach Geschlecht, Voll- und Teilzeitbeschäftigten,
Laufbahngruppen und Berufsfachrichtungen (Anlage 2.6)
- die
Zahl der Beschäftigten, die an den Veranstaltungen zur fachübergreifenden
sowie fachspezifischen Fortbildung teilgenommen haben, getrennt nach Geschlecht,
Voll- und Teilzeitbeschäftigten, beurlaubten Beschäftigten (Anlage 2.7)
- geschlechtsspezifisch
und nach Voll- und Teilzeitbeschäftigten differenzierte Beurteilungsergebnisse
(Anlage 2.8)
- geschlechtsspezifisch
differenzierte Zahlen über die Vergabe von Leistungsanreizen
- die
Zahl der voraussichtlich neu zu besetzenden Stellen oder möglichen
Höhergruppierungen und Beförderungen (Anlage 2.9 und 2.10)
Bei der Erstellung des ersten Frauenförderplans nach
den Vorgaben des LGG kann auf die Erhebungen zu den Nrn. 5, 10, 11 und 12 verzichtet
werden.