Anlage 4
zum RdErl. vom 9.11.2004
Sachverständige Stellen
Messungen können durch den
Betreiber der Anlage durchgeführt werden, wenn dieser über ausreichenden
eigenen Sachverstand und eine entsprechende Geräteausstattung verfügt.
Bei nach DIN VDE 0848 akkreditierten
Stellen oder bei Sachverständigen der Industrie- und Handelskammern für die
elektromagnetische Umweltverträglichkeit kann in der Regel davon ausgegangen
werden, dass wesentliche Punkte der Anforderungen an Sachverständige erfüllt
sind.
Es wird empfohlen, in
strittigen Fällen, in denen die Feldstärken in der Größenordnung der Grenzwerte
liegen, eine unabhängige sachverständige Stelle einzubeziehen.
Die Anforderungen an
Sachverständige für die Bestimmung der Exposition gegenüber elektrischen,
magnetischen und elektromagnetischen Feldern sind in der Empfehlung der
Strahlenschutzkommission „Anforderungen
an Sachverständige für die Bestimmung der Exposition gegenüber elektrischen,
magnetischen und elektromagnetischen Feldern“ aus dem Jahr 2004 beschrieben.
Es ist nicht beabsichtigt,
Sachverständige nach § 26 BImSchG bekannt zu geben.