Anlage 4
 zum RdErl. vom 9.11.2004

 

Sachverständige Stellen

 

Messungen können durch den Betreiber der Anlage durchgeführt werden, wenn dieser über ausreichenden eigenen Sachverstand und eine entsprechende Geräteausstattung verfügt.

 

Bei nach DIN VDE 0848 akkreditierten Stellen oder bei Sachverständigen der Industrie- und Handelskammern für die elektromagnetische Umweltverträglichkeit kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass wesentliche Punkte der Anforderungen an Sachverständige erfüllt sind.

 

Es wird empfohlen, in strittigen Fällen, in denen die Feldstärken in der Größenordnung der Grenzwerte liegen, eine unabhängige sachverständige Stelle einzubeziehen.

 

Die Anforderungen an Sachverständige für die Bestimmung der Exposition gegenüber elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Feldern sind in der Empfehlung der Strahlenschutzkommission  „Anforderungen an Sachverständige für die Bestimmung der Exposition gegenüber elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Feldern“ aus dem Jahr 2004 beschrieben.

 

Es ist nicht beabsichtigt, Sachverständige nach § 26 BImSchG bekannt zu geben.