Anhang 2 *)

Übersicht über die gem. § 54
weiterhin geltenden Satzungsvorschriften
in der Fassung der 10. Satzungsänderung vom 23. Mai 2003

§ 29
Berechnung der Umlage

(1) Die Umlage wird durch Anwendung des Umlagehebesatzes auf die Umlagebemessungsgrundlage des Mitgliedes jährlich berechnet.

(2) Umlagebemessungsgrundlage ist die Summe aus den Jahreswerten

a) der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach der Endstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe (Endwert) der Stellen, die mit angestellten Beamten besetzt oder aus denen Versorgungsleistungen zu erbringen sind, und

b) der Versorgungsbezüge der Ruhestandsbeamten, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(3) Die Umlagebemessungsgrundlage wird um den Vomhundertsatz erhöht, der für Sonderzuwendungen erforderlich ist.

(4) Allgemeine Erhöhungen der Dienst- und Versorgungsbezüge können, soweit sie vom Beginn des Haushaltsjahres zu zahlen sind, der Umlagebemessungsgrundlage zugerechnet werden.

(5) Der Umlagehebesatz bemißt sich nach dem in einem Vomhundertsatz ausgedrückten Verhältnis der Summe des Versorgungsaufwandes aller Mitglieder der Umlagegemeinschaft zur Summe der Umlagebemessungsgrundlagen dieser Mitglieder.

(6) 1Um ein besonders starkes Mißverhältnis zwischen der Umlage gemäß Absatz 1 und dem Versorgungsaufwand des Mitgliedes teilweise auszugleichen, wird die Höhe der Umlage

a) nach oben insoweit begrenzt, als die zu entrichtende Umlage nicht mehr als 200% des Gesamtaufwandes des Mitgliedes beträgt (Obergrenze),

b) nach unten durch eine zu ermittelnde Untergrenze begrenzt, die sich aus der Anwendung eines maschinell errechneten, zur Deckung des Gesamtaufwandes der Umlagegemeinschaft erforderlichen Vomhundertsatzes ergibt, und die auf den Gesamtaufwand des Mitgliedes angewendet wird.

2Unbeschadet der Regelungen in Satz 1 ist jedoch mindestens eine Umlage in Höhe von 50% der sich gemäß Absatz 1 ergebenden Umlage zu entrichten (Mindestumlage). 3Abweichend von Satz 1 Buchst. a kann der Verwaltungsrat die Obergrenze für einzelne Umlagegemeinschaften niedriger festsetzen; die Begrenzung darf 150% nicht unterschreiten.

(7) 1Der Verwaltungsrat kann für einzelne Umlagegemeinschaften eine Bonusregelung beschließen. 2Der Bonus wird den Mitgliedern gewährt, deren Umlagezahlungen in der Addition der fünf Haushaltsjahre, die dem Haushaltsjahr vorausgegangen sind, für das die Umlage festgesetzt wird, die vom Verwaltungsrat festgesetzte Obergrenze um höchstens 30 Prozentpunkte unterschreiten. 3Für das anzurechnende Umlagejahr, für das die Bonusregelung gelten soll, darf die Obergrenze um höchstens 30 Prozentpunkte unterschritten werden. 4Der Bonus wird in dem Umfang gewährt, daß sich die Obergrenze gemäß Absatz 6 Satz 3 um 30 Prozentpunkte ermäßigt. 5Ausgenommen von der Bonusregelung sind Mitglieder, die Mindestumlage nach Absatz 6 Satz 2 zahlen. 6Wird ein Mitglied neu in eine Umlagegemeinschaft mit Bonusregelung aufgenommen, so kann der Verwaltungsrat die Anwendung der Bonusregelung für dieses Mitglied, unbeschadet der Regelung in Satz 2, beschließen. 7Die durch die Bonusregelung entstehenden Einnahmeausfälle werden im Rahmen der Untergrenzenberechnung ausgeglichen.

(8) 1Der Verwaltungsrat kann über die Regelungen in Absatz 7 hinaus für freiwillige Mitglieder (§ 3 Abs. 2) einzelner Umlagegemeinschaften einen Sonderbonus beschließen. 2Der Sonderbonus wird nur Mitgliedern mit einem erheblichen, mindestens zehnjährigen ununterbrochenen Umlageüberhang gewährt. 3Für die Berechnung des Sonderbonus gelten die Vorschriften in Absatz 7 Satz 2 bis 6 sinngemäß. 4Die Belastung des Mitgliedes wird durch den Sonderbonus auf 110% des Gesamtaufwandes des Mitglieds begrenzt.

(9) Die in Absatz 6 bis 8 vorgesehenen Regelungen finden keine Anwendung auf Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die in dem Jahr, für das die Umlage festgesetzt wird, weniger als drei Stellen zur Versorgungskasse gemeldet haben.

§ 30
entfallen

 

§ 31
entfallen

 

§ 34
entfallen

 

§ 35
Sonderrücklage

(1) 1Zur Sicherstellung der satzungsgemäßen Aufgabenerfüllung, zur Vermeidung von Umlageschwankungen sowie zur Entlastung von freiwilligen Kassenmitgliedern, deren Umlageaufwand über lange Zeit den Gesamtaufwand erheblich überschritten hat (§ 29 Abs. 8), ist eine Sonderrücklage zu bilden. 2Als Untergrenze wird 1/10 und als Obergrenze 1/5 des Jahresbetrages des von der Versorgungskasse zu leistenden Versorgungsaufwandes nach dem jeweils vorangegangenen Haushaltsjahr bestimmt (Schwankungsgrenze des Sollbestandes).

(2) 1In die Sonderrücklage fließen bis zum Erreichen der Obergrenze

a) Erstattungen von Dritten, soweit diese nicht in die Umlageregelung einbezogen werden,

b) die Vermögenserträgnisse.

2 Ist die Untergrenze der Sonderrücklage erreicht, können die unter Buchstaben a und b aufgeführten Einnahmen zur Minderung der gemäß § 34 Abs. 2 aus der Umlage aufzubringenden Zuführung an die allgemeine Rücklage eingesetzt werden. 3Soweit deren Sollbestand erreicht ist, können diese Einnahmen sowie die Sonderrücklage im Rahmen der Schwankungsgrenzen gemäß Absatz 1 Satz 2 zur Finanzierung der Entlastungsregelung gemäß Absatz 1 Satz 1 eingesetzt werden. 4Soweit über die Obergrenze hinaus Mittel gemäß Satz 1 zur Verfügung stehen, dienen diese der Minderung des in die Umlageberechnung einzubeziehenden Gesamtaufwandes gemäß § 29 Abs. 6.

 

*) zuletzt geändert durch 14. Satzungsänderung vom 14.5.2008 (GV. NRW. S. 546)