Präambel
(1) Zweck und
Ziel
Ein
Planungswettbewerb hat das Ziel, für Bauherren und Bauherrinnen eine optimale
Lösung der Planungsaufgabe zu erreichen.
Durch
alternative Vorschläge sollen gute Lösungen entwickelt werden und geeignete
Architekten, Architektinnen, Innenarchitekten, Innenarchitektinnen,
Landschaftsarchitekten, Landschaftsarchitektinnen, Stadtplaner und
Stadtplanerinnen als Auftragnehmer oder Auftragnehmerin für die Realisierung
der Aufgabe gefunden werden. Wettbewerbe dienen deshalb insbesondere dazu, die
Qualität von Planen und Bauen und somit die Gestaltung der Umwelt zu fördern.
(2)
Anforderungen an die Beteiligung
Mitglieder der
Architektenkammern und auswärtige Berufsangehörige sind gesetzlich verpflichtet,
sich als Teilnehmer/in oder Preisrichter/in nur an solchen Wettbewerben zu
beteiligen, deren Verfahrensbedingungen einen fairen und lauteren Leistungsvergleich
sicherstellen und in ausgewogener Weise den Belangen von Auslobern und Teilnehmern
Rechnung tragen.
Dies ist der Fall, wenn
- Chancengleichheit aller
Teilnehmer/innen gesichert ist
- die Beurteilung der Arbeiten durch ein
unabhängiges Preisgericht erfolgt
- die Anonymität der Teilnehmer/innen
gesichert ist
- ein angemessenes
Preis-Leistungsverhältnis besteht
- eine Verpflichtung zur Beauftragung
einer Preisträgerin/eines Preisträgers besteht
- das Urheberrecht der Teilnehmer/innen
gesichert ist.
1. Leistungsverhältnis
Der große
ideelle und materielle Aufwand der teilnehmenden Personen bedingt eine sorgfältige
Vorbereitung und Abwicklung des Wettbewerbs unter angemessener Leistung der
Ausloberin oder des Auslobers in Form von Preisen und Anerkennungen sowie ihrer
oder seiner Erklärung, einen der Preisträger/innen mit der weiteren Bearbeitung
zu beauftragen.
2. Wettbewerbsarten
(1) Die
Ausloberin oder der Auslober kann zwischen unterschiedlichen Wettbewerbsarten
wählen:
Offener Wettbewerb
Bei einem
offenen Wettbewerb ist die Zahl der Teilnehmer/innen aus dem von der Ausloberin
oder vom Auslober festgelegten Gebiet nicht begrenzt.
Begrenzter Wettbewerb
Beim begrenzten
Wettbewerb werden die Teilnehmer/innen namentlich in der Auslobung aufgeführt.
Um Teilnahme-Interessenten Gelegenheit zur Bewerbung zu geben, soll die Ausloberin
oder der Auslober in der Regel ihre oder seine Absicht zur Auslobung eines
Wettbewerbes bekannt machen. Die Teilnehmer/innen werden durch die Ausloberin
oder den Auslober ausgewählt. Die Teilnehmerzahl soll der Bedeutung der
Wettbewerbsaufgabe angemessen sein.
(2) Beim kooperativen Wettbewerb erfolgt ein
Meinungsaustausch zwischen Auslober/in, Preisrichter/innen und Teilnehmer/innen
über die Wettbewerbsaufgabe und mögliche Lösungen. Der Informationsaustausch
erfolgt in Kolloquien. Bei diesem Verfahren wird die Anonymität im Regelfall
aufgehoben.
(3)
Wettbewerbsverfahren können durch folgende Maßnahmen beschleunigt werden:
- es wird eine kurze Laufzeit vorgesehen
- die
Wettbewerbsleistung wird beschränkt auf einfache Darstellungen und Schemazeichnungen
- die
Bearbeitungstiefe wird reduziert
- es
wird ein kleines Preisgericht gebildet
3. Wettbewerbsaufgabe,
Wettbewerbsleistungen
(1) Die Aufgabe
ist in der Auslobung so umfassend und eindeutig zu beschreiben, dass die
Teilnehmer/innen alle für die Bearbeitung erforderlichen Informationen erhalten
und das Preisgericht die eingereichten Arbeiten anhand der in der Auslobung
vorgegebenen Beurteilungskriterien bewerten kann.
Die Auslobung
soll alle Anforderungen, die von den teilnehmenden Personen erfüllt werden
sollen, klar herausheben. Es ist zwischen verbindlichen Vorgaben und Anregungen
zu unterscheiden.
(2) Die
Preisrichter/innen, Vorprüfer/innen und gegebenenfalls Sachverständige sollen
vor der endgültigen Abfassung der Auslobung Gelegenheit zur Stellungnahme
erhalten.
(3) Allen
teilnehmenden Personen sind gleiche Bedingungen, Leistungen und Fristen aufzuerlegen
und die erforderlichen Informationen/Unterlagen über die Wettbewerbsaufgabe zur
Verfügung zu stellen.
(4) Jede
teilnehmende Person darf nur eine Wettbewerbsarbeit einreichen.
Lösungsvarianten darf diese nur enthalten, sofern dies in der Auslobung ausdrücklich
zugelassen ist.
(5) Die
verlangten Leistungen sollen auf das für die Lösung der Wettbewerbsaufgabe unerlässliche
Maß beschränkt werden.
4. Wettbewerbsprämierung
(1) Für Preise
und Anerkennungen stellt die Ausloberin oder der Auslober als verbindlichen
Rahmen einen Gesamtbetrag (Wettbewerbssumme) zur Verfügung. Die
Berechnungsgrundlage der Wettbewerbssumme ist das Honorar, das üblicherweise
für die geforderte Wettbewerbsleistung nach HOAI vergütet wird. Bei begrenzten
Wettbewerben können Bearbeitungshonorare bis zur Hälfte der Wettbewerbssumme
ausgelobt werden.
(2) Die
Wettbewerbssumme ist in der Regel
- bei
Gebäuden und raumbildendem Ausbau 7 % des Gesamthonorars nach HOAI (Vorentwurf),
- bei
Freianlagen 10 % des Gesamthonorars nach HOAI (Vorentwurf),
- bei
städtebaulichen Leistungen 40 % des Gesamthonorars nach HOAI (Vorentwurf),
(bei Gesamthonoraren bis 12,5 tausend Euro der 5-fache Satz, bis 25 tausend
Euro der
3-fache Satz des Vorentwurfs).
Die
Wettbewerbssumme soll 10 tausend Euro nicht unterschreiten.
(3) Die
Wettbewerbssumme soll in der Regel im Verhältnis 4 : 1 in Preise und Anerkennungen
aufgeteilt werden. Das Preisgericht kann über die Staffelung der Preise und
Anerkennungen in Abweichung zur Auslobung beschließen. Die ausgelobte
Wettbewerbssumme ist auszuschöpfen.
(4) Im Falle
einer weiteren Bearbeitung werden durch den Wettbewerb bereits erbrachte Leistungen
der Preisträgerin oder des Preisträgers bis zur Höhe des zuerkannten Preises
nicht erneut vergütet, wenn und soweit der Wettbewerbsentwurf in seinen
wesentlichen Teilen unverändert der weiteren Bearbeitung zugrunde gelegt wird.
5. Teilnahmeberechtigung
(1) Teilnahmeberechtigt ist, wer
- die
in der Auslobung aufgeführten fachlichen und formalen Anforderungen erfüllt,
- nicht
bereits bei der Auslobung mitgewirkt hat oder Einfluss auf die Entscheidung des
Preisgerichts nehmen kann oder
- nicht
mit der Ausloberin oder dem Auslober oder einem Mitglied des Preisgerichtes verheiratet,
verschwägert oder im ersten oder zweiten Grade verwandt ist,
- nicht
einer Gesellschaft (auch als nicht ständige Mitarbeiterin oder ständiger
Mitarbeiter) angehört, die selbst am Wettbewerb teilnimmt.
(2) Juristische
Personen sind teilnahmeberechtigt, wenn zu ihrem Geschäftszweck die Erbringung
von Planungsleistungen gehört, die der Wettbewerbsaufgabe entsprechen, und der
oder die in der Gesellschaft tätigen Verfasser der Wettbewerbsarbeit die in
Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllen.
(3) Die
Zulassungsvoraussetzungen des Wettbewerbes sollen so festgelegt werden, dass
auch kleinere Büroorganisationen sowie Berufsanfänger/innen teilnehmen können.
6. Aufgaben und Besetzung des
Preisgerichtes
(1) Das
Preisgericht hat die Aufgabe, über die Zulassung der Wettbewerbsarbeiten zu entscheiden,
die zugelassenen Wettbewerbsarbeiten zu beurteilen, durch die Zuerkennung von
Preisen und Anerkennungen diejenigen Arbeiten auszuwählen, die die Anforderungen
der Auslobung am besten erfüllen, und der Ausloberin oder dem Auslober
Empfehlungen zur weiteren Bearbeitung der Aufgabe zu geben.
(2) Das
Preisgericht trifft seine Entscheidungen nur aufgrund der Kriterien, die in der
Auslobung des Wettbewerbs benannt sind. Innerhalb dieses Rahmens hat das
Preisgericht die in der Auslobung als bindend bezeichneten Vorgaben der
Ausloberin oder des Auslobers und die dort genannten Beurteilungskriterien zu
beachten.
(3) Die
Preisrichter/innen haben ihr Amt persönlich und unabhängig nach fachlichen Gesichtspunkten
auszuüben.
(4) Die Zahl der
Mitglieder des Preisgerichtes soll unter Berücksichtigung der Aufgabe möglichst
klein sein. Das Preisgericht ist zur Hälfte mit Personen zu besetzen, die für
die Tätigkeit hervorragend qualifiziert sind und die fachlichen Voraussetzungen
erfüllen, die zur Teilnahme am Wettbewerb berechtigen.
(5) Für die
Preisrichter/innen ist von der Ausloberin oder vom Auslober eine ausreichende
Zahl von Vertreterinnen oder Vertretern zu benennen.
(6) Das
Preisgericht wählt zu Beginn der Sitzung seine/n Vorsitzende/n und
gegebenenfalls eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n. Die oder der
Vorsitzende muss Mitglied einer Architektenkammer sein. Sie oder er leitet das
Verfahren und ist für die ordnungsgemäße Durchführung verantwortlich. Ihre oder
seine Stimme gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag.
(7) Die
Preisrichter/innen erhalten für ihre Tätigkeit eine nach Tagessätzen bemessene
Aufwandsentschädigung. Die oder der Vorsitzende hat Anrecht auf eine erhöhte
Entschädigung.
(8) Die
Preisrichter/innen, ihre Vertreter/innen, die Sachverständigen sowie die Vorprüfer/innen
und deren Hilfskräfte dürfen später keine vertraglichen Leistungen für die dem
Wettbewerb zugrunde liegende Aufgabe übernehmen.
7. Prüfung und Beurteilung
der Wettbewerbsarbeiten
(1) Der
Vorprüfung obliegt die Prüfung der Wettbewerbsarbeiten und die Aufbereitung der
erforderlichen Daten und Fakten bis zur Preisgerichtssitzung. Diese Prüfung
erstreckt sich zu-nächst auf die Erfüllung der formalen Wettbewerbsforderungen,
im übrigen ist festzuhalten, ob und inwieweit
- Leistungsdefizite
oder Überschreitungen des geforderten Leistungsumfangs zu verzeichnen sind,
- die
von der Ausloberin oder dem Auslober festgelegten bindenden Vorgaben eingehalten
werden.
Das Ergebnis der
Vorprüfung ist in einer Niederschrift festzuhalten.
(2) Die Leiterin
oder der Leiter der Vorprüfung ist verpflichtet, dem Preisgericht die wesentlichen
funktionalen und wirtschaftlichen Merkmale der Wettbewerbsarbeit aufzuzeigen
und auf Gesichtspunkte aufmerksam zu machen, die das Preisgericht nach ihrer
oder seiner Auffassung zu übersehen droht. Sie oder er soll die fachliche
Qualifikation besitzen, die von den am Wettbewerb teilnehmenden Personen
verlangt wird.
(3) Das Preisgericht hat alle Wettbewerbsarbeiten zur Beurteilung zuzulassen, die
- den
formalen Bedingungen der Auslobung entsprechen;
- die
bindenden Vorgaben der Ausloberin oder des Auslobers erfüllen;
- in
wesentlichen Teilen dem geforderten Leistungsumfang entsprechen;
- termingemäß
eingegangen sind und
- keinen
absichtlichen Verstoß gegen den Grundsatz der Anonymität erkennen lassen.
Von der
Beurteilung auszuschließen sind Teilleistungen, die über das geforderte Maß
nach Art und Umfang hinausgehen.
(4) Das
Preisgericht hat die Beurteilung der zugelassenen Wettbewerbsarbeiten durch
wertende Rundgänge vorzunehmen und als Folge von Beschlüssen zur Ausscheidung
von Arbeiten festzulegen, welche der Arbeiten für eine Preisverleihung oder eine
Anerkennung in Betracht zu ziehen sind (engere Wahl), diese Arbeiten
schriftlich zu bewerten und eine Rangfolge unter ihnen zu bilden.
(5) Arbeiten mit den besten Gesamtlösungen sind Preise zuzuerkennen. Ein erster Preis soll erteilt werden. Mit diesem Preis wird diejenige Arbeit ausgezeichnet, die der von der Ausloberin oder dem Auslober beschriebenen Aufgabenstellung am besten gerecht wird und deshalb für die weitere Bearbeitung besonders geeignet ist.
(6) Über die
Zuerkennung der Preise hinaus ist über Anerkennungen von Arbeiten zu entscheiden.
Mit einer Anerkennung sollen Arbeiten ausgezeichnet werden, die bemerkenswerte
Ansätze für die Lösung der Wettbewerbsaufgabe beinhalten.
(7) Über den
Verlauf der Preisgerichtssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, durch die
insbesondere der Gang des Auswahlverfahrens nachvollzogen werden kann. In der
Niederschrift sind auch Erkenntnisse des Preisgerichts aus der Prüfung der
Wettbewerbsarbeiten für die zweckmäßige weitere Entwicklung und Bearbeitung der
Aufgabe in Form von Empfehlungen an die Ausloberin oder den Auslober
festzuhalten.
Die
Niederschrift ist vor der Öffnung der Umschläge mit den Verfassererklärungen
und Feststellung der Verfasser/innen der ausgezeichneten Arbeiten von allen
Preisrichterinnen oder Preisrichtern zu unterschreiben.
8. Erklärungen
(1) Die
Wettbewerbsteilnehmer/innen haben unter Beachtung der Anforderungen an die Anonymität
ihre Anschrift sowie die Namen von beteiligten Mitarbeiterinnen oder
Mitarbeitern und Sachverständigen anzugeben; im Falle der Teilnahme von
Gesellschaften oder Arbeitsgemeinschaften sind ergänzend der oder die
bevollmächtigte Vertreter/in und die Verfasser/innen zu benennen. Die
Verfassererklärung ist von der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer, bei Gesellschaften/Arbeitsgemeinschaften
durch die bevollmächtigte Vertreterin oder den bevollmächtigten Vertreter zu
unterzeichnen.
(2) Die
Wettbewerbsteilnehmer/innen haben im Rahmen der Verfassererklärung die Versicherung
abzugeben, dass sie
- zum
Zwecke der weiteren Bearbeitung der dem Wettbewerb zugrunde liegenden Aufgabe
die Befugnis zur Nutzung und Änderung der Wettbewerbsarbeit sowie zur
Einräumung zweckentsprechender Rechte besitzen,
- zur
Durchführung des Auftrags berechtigt und in der Lage sind.
(3) Die
Ausloberin oder der Auslober hat zu erklären, dass sie oder er einem oder
mehreren Preisträgern/innen die für die Umsetzung des Wettbewerbsentwurfs
erforderlichen weiteren Planungsleistungen überträgt,
- soweit
und sobald die dem Wettbewerb zugrunde liegende Aufgabe realisiert wird,
- soweit
eine/r der Preisträger/innen eine einwandfreie Ausführung der zu übertragenden
Leistungen gewährleistet.
(4) Durch Art
und Umfang der weiteren Beauftragung der Preisträgerin oder des Preisträgers
hat die Ausloberin oder der Auslober sicherzustellen, dass die Qualität des
Wettbewerbsentwurfs realisiert wird. Bei Wettbewerbsaufgaben, deren Wettbewerbsgegenstand
von Teil II der HOAI (Gebäude, Freianlagen, lnnenräume) erfasst wird, erstreckt
sich der Auftrag zur weiteren Bearbeitung deshalb mindestens bis zur
Leistungsphase 5 nach § 15 HOAI, bei städtebaulichen Leistungen nach Teil V der
HOAI mindestens bis zur Leistungsphase 4 nach § 40 HOAI.
9. Eigentum und Urheberrecht
(1) Die
eingereichten Unterlagen der mit Preisen und Anerkennungen versehenen Arbeiten
werden Eigentum der Ausloberin oder des Auslobers.
(2) Das
Urheberrecht einschließlich des Rechts auf Veröffentlichung verbleibt bei der
Verfasserin oder dem Verfasser.
(3) Eine mit
einem Preis ausgezeichnete Wettbewerbsarbeit darf von der Ausloberin oder von
dem Auslober für die Realisierung der Wettbewerbsaufgabe nur dann genutzt
werden, wenn sie oder er die Verfasserin oder den Verfasser mit der weiteren
Bearbeitung der Wettbewerbsaufgabe gem. Ziff. 8 Abs. 3 beauftragt.
10. Ausloberpflichten nach
Abschluss des Wettbewerbs
(1) Die
Ausloberin oder der Auslober hat das Ergebnis des Wettbewerbs unter dem
Vorbehalt der Prüfung der Teilnahmeberechtigung den Teilnehmer/innen durch
Übersendung des Protokolls über die Preisgerichtssitzung unverzüglich
mitzuteilen und der Öffentlichkeit bekannt zu geben.
(2) Die
Ausloberin oder der Auslober soll alle eingereichten Wettbewerbsarbeiten
unmittelbar nach der Preisverleihung für die Dauer von mindestens zwei Wochen
öffentlich ausstellen. Über den Beginn der Ausstellung sind die
Teilnehmer/innen zu informieren.
(3)
Wettbewerbsarbeiten, die nicht in das Eigentum der Ausloberin oder des
Auslobers übergegangen sind, können nach Schluss der Ausstellung abgeholt
werden. Erfolgt dies nicht, werden sie an die Teilnehmer/innen kostenfrei
zurückgesandt.
11. Behandlung von
Verfahrensrügen
(1) Die
Beurteilungen des Preisgerichts sind endgültig und unterliegen nicht der
gerichtlichen Nachprüfung.
Will eine
teilnehmende Person einen Verstoß gegen das in der Auslobung festgelegte Verfahren
oder das Preisgerichtsverfahren rügen, muss die Rüge innerhalb von 10 Tagen
nach Zugang des Protokolls über die Preisgerichtssitzung bei der Ausloberin
oder bei dem Auslober eingehen. Ist zum Zeitpunkt des Zugangs des Protokolls
die Ausstellung über die Wettbewerbsarbeiten noch nicht eröffnet worden, so
beginnt die Frist erst mit dem Tag der Eröffnung der Ausstellung.
(2) Die
Ausloberin oder der Auslober trifft ihre oder seine Feststellungen im Benehmen
mit dem Landeswettbewerbsausschuss der zuständigen Architektenkammer.
12. Schlussbestimmung
Bei den
Architektenkammern gebildete Wettbewerbsausschüsse wirken beratend bei der Vorbereitung
von Wettbewerben mit und stellen fest, ob die Verfahrensbedingungen den Anforderungen
gemäß der Präambel (Absatz 2) entsprechen. Aus zwingenden Gründen kann der
zuständige Wettbewerbsausschuss Ausnahmen von den "Regeln für
Architektenwettbewerbe (RAW 2001)“ zulassen.