Anlage

 

Regeln für Architektenwettbewerbe (RAW 2001)

 

Präambel

(1) Zweck und Ziel

Ein Planungswettbewerb hat das Ziel, für Bauherren und Bauherrinnen eine optimale Lösung der Planungsaufgabe zu erreichen.

Durch alternative Vorschläge sollen gute Lösungen entwickelt werden und geeignete Architekten, Architektinnen, Innenarchitekten, Innenarchitektinnen, Landschaftsarchitekten, Landschaftsarchitektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen als Auftragnehmer oder Auftragnehmerin für die Realisierung der Aufgabe gefunden werden. Wettbewerbe dienen deshalb insbesondere dazu, die Qualität von Planen und Bauen und somit die Gestaltung der Umwelt zu fördern.

 

(2) Anforderungen an die Beteiligung

Mitglieder der Architektenkammern und auswärtige Berufsangehörige sind gesetzlich verpflichtet, sich als Teilnehmer/in oder Preisrichter/in nur an solchen Wettbewerben zu beteiligen, deren Verfahrensbedingungen einen fairen und lauteren Leistungsvergleich sicherstellen und in ausgewogener Weise den Belangen von Auslobern und Teilnehmern Rechnung tragen.

Dies ist der Fall, wenn

-          Chancengleichheit aller Teilnehmer/innen gesichert ist

-          die Beurteilung der Arbeiten durch ein unabhängiges Preisgericht erfolgt

-          die Anonymität der Teilnehmer/innen gesichert ist

-          ein angemessenes Preis-Leistungsverhältnis besteht

-          eine Verpflichtung zur Beauftragung einer Preisträgerin/eines Preisträgers besteht

-          das Urheberrecht der Teilnehmer/innen gesichert ist.

 

1. Leistungsverhältnis

Der große ideelle und materielle Aufwand der teilnehmenden Personen bedingt eine sorgfältige Vorbereitung und Abwicklung des Wettbewerbs unter angemessener Leistung der Ausloberin oder des Auslobers in Form von Preisen und Anerkennungen sowie ihrer oder seiner Erklärung, einen der Preisträger/innen mit der weiteren Bearbeitung zu beauftragen.

 

2. Wettbewerbsarten

(1) Die Ausloberin oder der Auslober kann zwischen unterschiedlichen Wettbewerbsarten wählen:

 

Offener Wettbewerb

Bei einem offenen Wettbewerb ist die Zahl der Teilnehmer/innen aus dem von der Ausloberin oder vom Auslober festgelegten Gebiet nicht begrenzt.

 

Begrenzter Wettbewerb

Beim begrenzten Wettbewerb werden die Teilnehmer/innen namentlich in der Auslobung aufgeführt. Um Teilnahme-Interessenten Gelegenheit zur Bewerbung zu geben, soll die Ausloberin oder der Auslober in der Regel ihre oder seine Absicht zur Auslobung eines Wettbewerbes bekannt machen. Die Teilnehmer/innen werden durch die Ausloberin oder den Auslober ausgewählt. Die Teilnehmerzahl soll der Bedeutung der Wettbewerbsaufgabe angemessen sein.

 

(2) Beim kooperativen Wettbewerb erfolgt ein Meinungsaustausch zwischen Auslober/in, Preisrichter/innen und Teilnehmer/innen über die Wettbewerbsaufgabe und mögliche Lösungen. Der Informationsaustausch erfolgt in Kolloquien. Bei diesem Verfahren wird die Anonymität im Regelfall aufgehoben.

 

(3) Wettbewerbsverfahren können durch folgende Maßnahmen beschleunigt werden:

-   es wird eine kurze Laufzeit vorgesehen

-   die Wettbewerbsleistung wird beschränkt auf einfache Darstellungen und Schemazeichnungen

-   die Bearbeitungstiefe wird reduziert

-   es wird ein kleines Preisgericht gebildet

 

3. Wettbewerbsaufgabe, Wettbewerbsleistungen

(1) Die Aufgabe ist in der Auslobung so umfassend und eindeutig zu beschreiben, dass die Teilnehmer/innen alle für die Bearbeitung erforderlichen Informationen erhalten und das Preisgericht die eingereichten Arbeiten anhand der in der Auslobung vorgegebenen Beurteilungskriterien bewerten kann.

 

Die Auslobung soll alle Anforderungen, die von den teilnehmenden Personen erfüllt werden sollen, klar herausheben. Es ist zwischen verbindlichen Vorgaben und Anregungen zu unterscheiden.

 

(2) Die Preisrichter/innen, Vorprüfer/innen und gegebenenfalls Sachverständige sollen vor der endgültigen Abfassung der Auslobung Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

 

(3) Allen teilnehmenden Personen sind gleiche Bedingungen, Leistungen und Fristen aufzuerlegen und die erforderlichen Informationen/Unterlagen über die Wettbewerbsaufgabe zur Verfügung zu stellen.

 

(4) Jede teilnehmende Person darf nur eine Wettbewerbsarbeit einreichen. Lösungsvarianten darf diese nur enthalten, sofern dies in der Auslobung ausdrücklich zugelassen ist.

 

(5) Die verlangten Leistungen sollen auf das für die Lösung der Wettbewerbsaufgabe unerlässliche Maß beschränkt werden.

 

4. Wettbewerbsprämierung

(1) Für Preise und Anerkennungen stellt die Ausloberin oder der Auslober als verbindlichen Rahmen einen Gesamtbetrag (Wettbewerbssumme) zur Verfügung. Die Berechnungsgrundlage der Wettbewerbssumme ist das Honorar, das üblicherweise für die geforderte Wettbewerbsleistung nach HOAI vergütet wird. Bei begrenzten Wettbewerben können Bearbeitungshonorare bis zur Hälfte der Wettbewerbssumme ausgelobt werden.

 

(2) Die Wettbewerbssumme ist in der Regel

-      bei Gebäuden und raumbildendem Ausbau 7 % des Gesamthonorars nach HOAI (Vorentwurf),

-      bei Freianlagen 10 % des Gesamthonorars nach HOAI (Vorentwurf),

-      bei städtebaulichen Leistungen 40 % des Gesamthonorars nach HOAI (Vorentwurf),
(bei Gesamthonoraren bis 12,5 tausend Euro der 5-fache Satz, bis 25 tausend Euro der
3-fache Satz des Vorentwurfs).

Die Wettbewerbssumme soll 10 tausend Euro nicht unterschreiten.

 

(3) Die Wettbewerbssumme soll in der Regel im Verhältnis 4 : 1 in Preise und Anerkennungen aufgeteilt werden. Das Preisgericht kann über die Staffelung der Preise und Anerkennungen in Abweichung zur Auslobung beschließen. Die ausgelobte Wettbewerbssumme ist auszuschöpfen.

 

(4) Im Falle einer weiteren Bearbeitung werden durch den Wettbewerb bereits erbrachte Leistungen der Preisträgerin oder des Preisträgers bis zur Höhe des zuerkannten Preises nicht erneut vergütet, wenn und soweit der Wettbewerbsentwurf in seinen wesentlichen Teilen unverändert der weiteren Bearbeitung zugrunde gelegt wird.

 

5. Teilnahmeberechtigung

(1) Teilnahmeberechtigt ist, wer

-      die in der Auslobung aufgeführten fachlichen und formalen Anforderungen erfüllt,

-      nicht bereits bei der Auslobung mitgewirkt hat oder Einfluss auf die Entscheidung des Preisgerichts nehmen kann oder

-      nicht mit der Ausloberin oder dem Auslober oder einem Mitglied des Preisgerichtes verheiratet, verschwägert oder im ersten oder zweiten Grade verwandt ist,

-      nicht einer Gesellschaft (auch als nicht ständige Mitarbeiterin oder ständiger Mitarbeiter) angehört, die selbst am Wettbewerb teilnimmt.

 

(2) Juristische Personen sind teilnahmeberechtigt, wenn zu ihrem Geschäftszweck die Erbringung von Planungsleistungen gehört, die der Wettbewerbsaufgabe entsprechen, und der oder die in der Gesellschaft tätigen Verfasser der Wettbewerbsarbeit die in Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllen.

 

(3) Die Zulassungsvoraussetzungen des Wettbewerbes sollen so festgelegt werden, dass auch kleinere Büroorganisationen sowie Berufsanfänger/innen teilnehmen können.

 

6. Aufgaben und Besetzung des Preisgerichtes

(1) Das Preisgericht hat die Aufgabe, über die Zulassung der Wettbewerbsarbeiten zu entscheiden, die zugelassenen Wettbewerbsarbeiten zu beurteilen, durch die Zuerkennung von Preisen und Anerkennungen diejenigen Arbeiten auszuwählen, die die Anforderungen der Auslobung am besten erfüllen, und der Ausloberin oder dem Auslober Empfehlungen zur weiteren Bearbeitung der Aufgabe zu geben.

 

(2) Das Preisgericht trifft seine Entscheidungen nur aufgrund der Kriterien, die in der Auslobung des Wettbewerbs benannt sind. Innerhalb dieses Rahmens hat das Preisgericht die in der Auslobung als bindend bezeichneten Vorgaben der Ausloberin oder des Auslobers und die dort genannten Beurteilungskriterien zu beachten.

 

(3) Die Preisrichter/innen haben ihr Amt persönlich und unabhängig nach fachlichen Gesichtspunkten auszuüben.

 

(4) Die Zahl der Mitglieder des Preisgerichtes soll unter Berücksichtigung der Aufgabe möglichst klein sein. Das Preisgericht ist zur Hälfte mit Personen zu besetzen, die für die Tätigkeit hervorragend qualifiziert sind und die fachlichen Voraussetzungen erfüllen, die zur Teilnahme am Wettbewerb berechtigen.

 

(5) Für die Preisrichter/innen ist von der Ausloberin oder vom Auslober eine ausreichende Zahl von Vertreterinnen oder Vertretern zu benennen.

 

(6) Das Preisgericht wählt zu Beginn der Sitzung seine/n Vorsitzende/n und gegebenenfalls eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n. Die oder der Vorsitzende muss Mitglied einer Architektenkammer sein. Sie oder er leitet das Verfahren und ist für die ordnungsgemäße Durchführung verantwortlich. Ihre oder seine Stimme gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag.

 

(7) Die Preisrichter/innen erhalten für ihre Tätigkeit eine nach Tagessätzen bemessene Aufwandsentschädigung. Die oder der Vorsitzende hat Anrecht auf eine erhöhte Entschädigung.

 

(8) Die Preisrichter/innen, ihre Vertreter/innen, die Sachverständigen sowie die Vorprüfer/innen und deren Hilfskräfte dürfen später keine vertraglichen Leistungen für die dem Wettbewerb zugrunde liegende Aufgabe übernehmen.

 

7. Prüfung und Beurteilung der Wettbewerbsarbeiten

(1) Der Vorprüfung obliegt die Prüfung der Wettbewerbsarbeiten und die Aufbereitung der erforderlichen Daten und Fakten bis zur Preisgerichtssitzung. Diese Prüfung erstreckt sich zu-nächst auf die Erfüllung der formalen Wettbewerbsforderungen, im übrigen ist festzuhalten, ob und inwieweit

-      Leistungsdefizite oder Überschreitungen des geforderten Leistungsumfangs zu verzeichnen sind,

-      die von der Ausloberin oder dem Auslober festgelegten bindenden Vorgaben eingehalten werden.

Das Ergebnis der Vorprüfung ist in einer Niederschrift festzuhalten.

 

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Vorprüfung ist verpflichtet, dem Preisgericht die wesentlichen funktionalen und wirtschaftlichen Merkmale der Wettbewerbsarbeit aufzuzeigen und auf Gesichtspunkte aufmerksam zu machen, die das Preisgericht nach ihrer oder seiner Auffassung zu übersehen droht. Sie oder er soll die fachliche Qualifikation besitzen, die von den am Wettbewerb teilnehmenden Personen verlangt wird.

 

(3) Das Preisgericht hat alle Wettbewerbsarbeiten zur Beurteilung zuzulassen, die

-      den formalen Bedingungen der Auslobung entsprechen;

-      die bindenden Vorgaben der Ausloberin oder des Auslobers erfüllen;

-      in wesentlichen Teilen dem geforderten Leistungsumfang entsprechen;

-      termingemäß eingegangen sind und

-      keinen absichtlichen Verstoß gegen den Grundsatz der Anonymität erkennen lassen.

Von der Beurteilung auszuschließen sind Teilleistungen, die über das geforderte Maß nach Art und Umfang hinausgehen.

 

(4) Das Preisgericht hat die Beurteilung der zugelassenen Wettbewerbsarbeiten durch wertende Rundgänge vorzunehmen und als Folge von Beschlüssen zur Ausscheidung von Arbeiten festzulegen, welche der Arbeiten für eine Preisverleihung oder eine Anerkennung in Betracht zu ziehen sind (engere Wahl), diese Arbeiten schriftlich zu bewerten und eine Rangfolge unter ihnen zu bilden.

 

(5) Arbeiten mit den besten Gesamtlösungen sind Preise zuzuerkennen. Ein erster Preis soll erteilt werden. Mit diesem Preis wird diejenige Arbeit ausgezeichnet, die der von der Ausloberin oder dem Auslober beschriebenen Aufgabenstellung am besten gerecht wird und deshalb für die weitere Bearbeitung besonders geeignet ist.

 

(6) Über die Zuerkennung der Preise hinaus ist über Anerkennungen von Arbeiten zu entscheiden. Mit einer Anerkennung sollen Arbeiten ausgezeichnet werden, die bemerkenswerte Ansätze für die Lösung der Wettbewerbsaufgabe beinhalten.

 

(7) Über den Verlauf der Preisgerichtssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, durch die insbesondere der Gang des Auswahlverfahrens nachvollzogen werden kann. In der Niederschrift sind auch Erkenntnisse des Preisgerichts aus der Prüfung der Wettbewerbsarbeiten für die zweckmäßige weitere Entwicklung und Bearbeitung der Aufgabe in Form von Empfehlungen an die Ausloberin oder den Auslober festzuhalten.

 

Die Niederschrift ist vor der Öffnung der Umschläge mit den Verfassererklärungen und Feststellung der Verfasser/innen der ausgezeichneten Arbeiten von allen Preisrichterinnen oder Preisrichtern zu unterschreiben.

 

8. Erklärungen

(1) Die Wettbewerbsteilnehmer/innen haben unter Beachtung der Anforderungen an die Anonymität ihre Anschrift sowie die Namen von beteiligten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern und Sachverständigen anzugeben; im Falle der Teilnahme von Gesellschaften oder Arbeitsgemeinschaften sind ergänzend der oder die bevollmächtigte Vertreter/in und die Verfasser/innen zu benennen. Die Verfassererklärung ist von der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer, bei Gesellschaften/Arbeitsgemeinschaften durch die bevollmächtigte Vertreterin oder den bevollmächtigten Vertreter zu unterzeichnen.

 

(2) Die Wettbewerbsteilnehmer/innen haben im Rahmen der Verfassererklärung die Versicherung abzugeben, dass sie

-      zum Zwecke der weiteren Bearbeitung der dem Wettbewerb zugrunde liegenden Aufgabe die Befugnis zur Nutzung und Änderung der Wettbewerbsarbeit sowie zur Einräumung zweckentsprechender Rechte besitzen,

-      zur Durchführung des Auftrags berechtigt und in der Lage sind.

 

(3) Die Ausloberin oder der Auslober hat zu erklären, dass sie oder er einem oder mehreren Preisträgern/innen die für die Umsetzung des Wettbewerbsentwurfs erforderlichen weiteren Planungsleistungen überträgt,

-      soweit und sobald die dem Wettbewerb zugrunde liegende Aufgabe realisiert wird,

-      soweit eine/r der Preisträger/innen eine einwandfreie Ausführung der zu übertragenden Leistungen gewährleistet.

 

(4) Durch Art und Umfang der weiteren Beauftragung der Preisträgerin oder des Preisträgers hat die Ausloberin oder der Auslober sicherzustellen, dass die Qualität des Wettbewerbsentwurfs realisiert wird. Bei Wettbewerbsaufgaben, deren Wettbewerbsgegenstand von Teil II der HOAI (Gebäude, Freianlagen, lnnenräume) erfasst wird, erstreckt sich der Auftrag zur weiteren Bearbeitung deshalb mindestens bis zur Leistungsphase 5 nach § 15 HOAI, bei städtebaulichen Leistungen nach Teil V der HOAI mindestens bis zur Leistungsphase 4 nach § 40 HOAI.

 

9. Eigentum und Urheberrecht

(1) Die eingereichten Unterlagen der mit Preisen und Anerkennungen versehenen Arbeiten werden Eigentum der Ausloberin oder des Auslobers.

 

(2) Das Urheberrecht einschließlich des Rechts auf Veröffentlichung verbleibt bei der Verfasserin oder dem Verfasser.

 

(3) Eine mit einem Preis ausgezeichnete Wettbewerbsarbeit darf von der Ausloberin oder von dem Auslober für die Realisierung der Wettbewerbsaufgabe nur dann genutzt werden, wenn sie oder er die Verfasserin oder den Verfasser mit der weiteren Bearbeitung der Wettbewerbsaufgabe gem. Ziff. 8 Abs. 3 beauftragt.

 

10. Ausloberpflichten nach Abschluss des Wettbewerbs

(1) Die Ausloberin oder der Auslober hat das Ergebnis des Wettbewerbs unter dem Vorbehalt der Prüfung der Teilnahmeberechtigung den Teilnehmer/innen durch Übersendung des Protokolls über die Preisgerichtssitzung unverzüglich mitzuteilen und der Öffentlichkeit bekannt zu geben.

 

(2) Die Ausloberin oder der Auslober soll alle eingereichten Wettbewerbsarbeiten unmittelbar nach der Preisverleihung für die Dauer von mindestens zwei Wochen öffentlich ausstellen. Über den Beginn der Ausstellung sind die Teilnehmer/innen zu informieren.

 

(3) Wettbewerbsarbeiten, die nicht in das Eigentum der Ausloberin oder des Auslobers übergegangen sind, können nach Schluss der Ausstellung abgeholt werden. Erfolgt dies nicht, werden sie an die Teilnehmer/innen kostenfrei zurückgesandt.

 

11. Behandlung von Verfahrensrügen

(1) Die Beurteilungen des Preisgerichts sind endgültig und unterliegen nicht der gerichtlichen Nachprüfung.

Will eine teilnehmende Person einen Verstoß gegen das in der Auslobung festgelegte Verfahren oder das Preisgerichtsverfahren rügen, muss die Rüge innerhalb von 10 Tagen nach Zugang des Protokolls über die Preisgerichtssitzung bei der Ausloberin oder bei dem Auslober eingehen. Ist zum Zeitpunkt des Zugangs des Protokolls die Ausstellung über die Wettbewerbsarbeiten noch nicht eröffnet worden, so beginnt die Frist erst mit dem Tag der Eröffnung der Ausstellung.

 

(2) Die Ausloberin oder der Auslober trifft ihre oder seine Feststellungen im Benehmen mit dem Landeswettbewerbsausschuss der zuständigen Architektenkammer.

 

12. Schlussbestimmung

Bei den Architektenkammern gebildete Wettbewerbsausschüsse wirken beratend bei der Vorbereitung von Wettbewerben mit und stellen fest, ob die Verfahrensbedingungen den Anforderungen gemäß der Präambel (Absatz 2) entsprechen. Aus zwingenden Gründen kann der zuständige Wettbewerbsausschuss Ausnahmen von den "Regeln für Architektenwettbewerbe (RAW 2001)“ zulassen.