Stand: 01.01.2019

Anhang zu § 21 der Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

 

Mehrleistungsbestimmungen gemäß § 94 SGB VII

 

Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen erbringt aufgrund des § 94 SGB VII in Verbindung mit § 21 der Satzung Mehrleistungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

§ 1
Mehrleistungsberechtigter Personenkreis

Mehrleistungen erhalten im Rahmen der Zuständigkeit der Unfallkasse Versicherte im Sinne von § 4 Satz 2 Nummern 6 bis 10 Buchstabe a) bis c) der Satzung sowie deren Hinterbliebene. Bei der Bestimmung des Personenkreises im einzelnen Versicherungsfall ist § 135 SGB VII zu berücksichtigen.

§ 2
Mehrleistungen zum Verletztengeld und Übergangsgeld

Als Mehrleistung zum Verletztengeld (§ 45 SGB VII) wird ab dem 15. Tag der ärztlich festgestellten versicherungsfallbedingten Arbeitsunfähigkeit ein kalendertäglicher Zusatzbetrag (Tagegeld) von 28 Euro gezahlt. Ist Tagegeld für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen. Für das Ende der Leistungsgewährung findet § 46 Absatz 3 SGB VII entsprechende Anwendung. Bei Wiedererkrankungen (§ 48 SGB VII) beginnt eine neue Karenzzeit von 14 Tagen zu laufen. Das Tagegeld zum Übergangsgeld nach § 49 SGB VII beträgt 28 Euro.

§ 3
Mehrleistungen zur Verletztenrente

(1) Als Mehrleistung zur Verletztenrente (§§ 56, 72 SGB VII) werden bei einer Vollrente (§ 56 Absatz 3 SGB VII) 715 Euro monatlich gezahlt; bei Teilrenten wird der Teil dieses Betrages, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) entspricht, als monatliche Mehrleistung gezahlt.

(2) Zusätzlich erhalten mehrleistungsberechtigte Versicherte mit Anspruch auf eine Versichertenrente nach einer MdE von 50 vom Hundert oder mehr eine einmalige Entschädigung, wenn sie infolge eines Versicherungsfalls einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen können. Diese einmalige Entschädigung beträgt bei einer MdE in Höhe von 100 vom Hundert 100 000 Euro; bei teilweiser MdE (ab 50 vom Hundert) wird ein entsprechender Anteil gewährt. Der einmalige Betrag wird ausgezahlt, sobald die Unfallkasse im Rahmen der Prüfung einer Rente auf unbestimmte Zeit (§ 62 Absatz 2 SGB VII) aufgrund ärztlicher Beurteilung abschließend entscheiden kann, dass mit ausreichender Wahrscheinlichkeit eine dauernde MdE in Höhe von mindestens 50 vom Hundert als Folge eines Versicherungsfalls gegeben ist. Wiedererkrankungen und Verschlimmerungen begründen keinen Anspruch auf diese Einmalleistung.

(3) Ein Anspruch auf einmalige Entschädigung nach Absatz 2 schließt Leistungen nach § 4 Absatz 4 bei späterem Tod aufgrund der Folgen des Versicherungsfalls aus.

§ 4
Mehrleistungen im Todesfall einschließlich Einmalleistungen

(1) Hat der Versicherungsfall zum Tod der versicherten Person geführt, so wird das gesetzliche Sterbegeld (§ 64 SGB VII) um einen Betrag von 7 100 Euro erhöht. Dieser Betrag wird an diejenigen sterbegeldberechtigten Personen ausgezahlt, welche die Bestattung besorgt haben. Bei mehreren Anspruchsberechtigten erfolgt eine anteilige Erstattung im Verhältnis der tatsächlich getragenen Kosten.

(2) Die Rente an Witwen und Witwer im Sinne des § 65 SGB VII oder an eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (§ 63 Absatz 1 a SGB VII) wird nach Ablauf des Sterbevierteljahres (§ 65 Absatz 2 SGB VII) um monatlich 715 Euro erhöht und bis zum Wegfall der Hinterbliebenenrente gewährt. In den Fällen des § 80 Absatz 1 SGB VII fällt die Mehrleistung weg; eine Abfindung der Mehrleistung erfolgt nicht. Sollte vor der Wiederheirat eine Abfindung nach den Absätzen 5 oder 6 erfolgt sein, wird die Abfindung nach § 80 SGB VII damit verrechnet; verbleiben nach der Verrechnung weitere überzahlte Beträge, sind diese zurückzuerstatten.

(3) Die Mehrleistung zur Waisenrente (§ 67 SGB VII) beträgt bis zum Wegfall der Hinterbliebenenrente monatlich 715 Euro.

(4) Bei Tod infolge des Versicherungsfalls erhalten die Hinterbliebenen der mehrleistungsberechtigten Versicherten zusätzlich eine einmalige Entschädigung in Höhe von 33 000 Euro. Anspruchsberechtigt sind, sich ausschließend, nacheinander

1. Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftgesetzes,

2. Kinder (§ 56 SGB I) oder

3. Eltern,

wenn sie mit den Versicherten zur Zeit ihres Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder von ihnen wesentlich unterhalten worden sind. Anspruchsberechtigte Kinder (§ 56 SGB I) erhalten diese einmalige Entschädigung zu gleichen Teilen. Gleiches gilt für anspruchsberechtigte Eltern.

(5) Witwen, Witwer und eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner können optional einen Antrag auf Teilabfindung der Mehrleistung zur Witwen- und Witwerrente (Absatz 2) auf Zeit stellen und erhalten einmalig einen Betrag in Höhe von 44 000 Euro und nach dem Ablauf von fünf Jahren wieder 715 Euro monatlich. Für die Dauer der fünf Jahre wird keine laufende monatliche Mehrleistung gewährt, da diese insoweit abgefunden ist. Die Gewährung der Abfindung sowie der Wiederaufnahme der monatlichen Zahlungen erfolgt unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall der Wiederheirat innerhalb des Fünfjahreszeitraums.

(6) Alternativ zu Absatz 5 können Witwen, Witwer und eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner einen Antrag auf Abfindung der Mehrleistung zur Witwen- oder Witwerrente (Absatz 2) auf Dauer stellen und erhalten einen einmaligen Betrag in Höhe von 22 000 Euro. Gleichzeitig reduziert sich die laufende monatliche Mehrleistung nach Absatz 2 ab dem Monat der Auszahlung der Abfindung auf 440 Euro. Die Gewährung der Abfindung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall der Wiederheirat.

(7) Eine Abfindung nach den Absätzen 5 und 6 kann nur dann bewilligt werden, wenn die Berechtigten im Zeitpunkt der Antragsstellung Elternteil von Kindern, für die Kindergeld im Sinne der §§ 62 ff. des Einkommenssteuergesetzes gezahlt wird, sind.

§ 5
Gemeinsame Bestimmungen

(1) Die für die Regelleistungen maßgebenden Vorschriften des Sozialgesetzbuches gelten für die Mehrleistungen entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.

(2) Die Mehrleistungen zu Renten und die Renten an Versicherte oder Hinterbliebene dürfen zusammen die in § 94 Absatz 2, § 70 SGB VII bestimmten Höchstgrenzen nicht überschreiten.

(3) Mehrleistungen sind gesondert festzustellen. Die Feststellung kann mit dem Bescheid über die gesetzliche Hauptleistung nach dem SGB VII verbunden werden. Maßgeblich für die Feststellung einer Mehrleistung sind stets diejenigen Mehrleistungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des sie auslösenden Versicherungsfalls gelten. Im Falle der Wiedererkrankung ist auf die zum Zeitpunkt ihres Eintritts geltenden Mehrleistungsbestimmungen abzustellen. Auf die Höhe der gemäß den seit 1. Januar 2015 geltenden Mehrleistungsbestimmungen  festgestellten Mehrleistungen finden bei laufend gezahlten Mehrleistungen die zur Zeit der jeweiligen Auszahlung, bei einmaligen Mehrleistungen die im Zeitpunkt des sie auslösenden Versicherungsfalls geltenden Bestimmungen Anwendung.