Anlage 1 zur Berufsordnung, § 1 Absatz 6

Meldeordnung

§ 1

Jede Zahnärztin und jeder Zahnarzt, die oder der im Landesteil Westfalen-Lippe ihren oder seinen Beruf ausübt, oder falls sie ihren oder er seinen Beruf nicht ausübt, ihren oder seinen Wohnsitz hat, ist verpflichtet, sich unverzüglich bei der Zahnärztekammer anzumelden.

§ 2

Die Anmeldung kann persönlich oder schriftlich bei der Zahnärztekammer erfolgen. Für die Anmeldung sind die Vordrucke der Zahnärztekammer zu verwenden, die vollständig auszufüllen und mit amtlich beglaubigten Abschriften der Bestallungs- und Promotionsurkunde sowie sonstigen mit der Berufsausübung zusammenhängenden Urkunden einzureichen sind. Urkunden in nicht deutscher Sprache ist eine beglaubigte oder von einer oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Dolmetscher oder Übersetzerin oder Übersetzer angefertigte Übersetzung beizufügen.

§ 3

Meldepflichtig sind ferner unverzüglich:

Niederlassung und Beendigung der Niederlassung,

Aufnahme und Beendigung einer Tätigkeit als angestellte

Zahnärztin oder Zahnarzt,

Wechsel des Praxissitzes,

Wechsel der Arbeitsstätte,

Wechsel des Wohnsitzes.

§ 4

Für jede Kammerangehörige und jeden Kammerangehörigen wird auf Antrag ein Mitgliedsausweis ausgestellt. Hierzu ist ein Lichtbild (4 x 6 cm) einzureichen. Bei Wegfall der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis der Zahnärztekammer unverzüglich und unaufgefordert zurückzugeben. Der Verlust des Mitgliedsaus­weises ist der Zahnärztekammer unverzüglich mitzuteilen