Anlage 1 zur Berufsordnung, § 1 Absatz 6
Meldeordnung
§ 1
Jede
Zahnärztin und jeder Zahnarzt, die oder der im Landesteil Westfalen-Lippe ihren
oder seinen Beruf ausübt, oder falls sie ihren oder er seinen Beruf nicht
ausübt, ihren oder seinen Wohnsitz hat, ist verpflichtet, sich unverzüglich bei
der Zahnärztekammer anzumelden.
§ 2
Die
Anmeldung kann persönlich oder schriftlich bei der Zahnärztekammer erfolgen.
Für die Anmeldung sind die Vordrucke der Zahnärztekammer zu verwenden, die
vollständig auszufüllen und mit amtlich beglaubigten Abschriften der
Bestallungs- und Promotionsurkunde sowie sonstigen mit der Berufsausübung
zusammenhängenden Urkunden einzureichen sind. Urkunden in nicht deutscher
Sprache ist eine beglaubigte oder von einer oder einem öffentlich bestellten
oder beeidigten Dolmetscherin oder Dolmetscher oder Übersetzerin oder Übersetzer
angefertigte Übersetzung beizufügen.
§ 3
Meldepflichtig
sind ferner unverzüglich:
Niederlassung
und Beendigung der Niederlassung,
Aufnahme und Beendigung einer Tätigkeit als angestellte
Zahnärztin oder Zahnarzt,
Wechsel des Praxissitzes,
Wechsel der Arbeitsstätte,
Wechsel des Wohnsitzes.
§
4
Für
jede Kammerangehörige und jeden Kammerangehörigen wird auf Antrag ein
Mitgliedsausweis ausgestellt. Hierzu ist ein Lichtbild (4 x 6 cm) einzureichen.
Bei Wegfall der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis der Zahnärztekammer
unverzüglich und unaufgefordert zurückzugeben. Der Verlust des Mitgliedsausweises
ist der Zahnärztekammer unverzüglich mitzuteilen