Anlage 2 zur Berufsordnung, § 11 Absatz 3
Notfalldienstordnung
§ 1
Teilnahmepflicht
Jede oder jeder in eigener Praxis tätige
Zahnärztin oder Zahnarzt ist verpflichtet, am zahnärztlichen Notfalldienst
teilzunehmen. Der Notfalldienst ist in den sprechstundenfreien Zeiten
abzuhalten.
Der Notfalldienst wird als Bereitschaftsdienst mit der Pflicht zur Notfallversorgung
oder durch Anwesenheit in der Praxis zu festen Zeiten wahrgenommen.
Der Notfalldienst ist öffentlich bekannt zugeben.
§
2
Notfalldienstbezirke
Die Heranziehung zum Notfalldienst erfolgt am
Sitz der Praxis für den von der Zahnärztekammer festgelegten
Notfalldienstbezirk. Notfalldienstbezirke werden unter Berücksichtigung der
regionalen Besonderheiten, insbesondere der Zahl der teilnehmenden
Zahnärztinnen oder Zahnärzte, der Bevölkerungszahl, der topographischen Verhältnisse
und Verkehrsverbindungen so eingerichtet, dass die Zahnärztin oder der Zahnarzt
in angemessener Entfernung erreichbar ist und dass eine für jeden Notfalldienstbezirk
gleichmäßige Belastung aller teilnehmenden Zahnärztinnen oder Zahnärzte gewährleistet
wird.
§
3
Heranziehung zum Notfalldienst
Die zur Teilnahme am Notfalldienst
verpflichteten Zahnärztinnen oder Zahnärzte werden durch die Zahnärztekammer
durch die Übersendung der regionalen Notdienstlisten, aus der die Einteilung
der einzelnen Zahnärztin oder des einzelnen Zahnarztes hervorgeht, zum Notfalldienst
herangezogen. Die Heranziehung wird grundsätzlich in alphabetischer Reihenfolge
vorgenommen. Bei der Einteilung der Zahnärztinnen oder Zahnärzte können auch
örtliche Gesichtspunkte in den regionalen Notfalldienstbezirken berücksichtigt
werden. Die Einteilung zum Notfalldienst erfolgt jeweils für mindestens ein
halbes Jahr. Ist eine Zahnärztin oder ein Zahnarzt an der Wahrnehmung des Notfalldienstes
verhindert, hat sie oder er selbst für eine Vertretung zu sorgen und dies der
für sie oder ihn zuständigen Bezirksstelle bzw. der oder dem von der
Bezirksstelle Beauftragten für den zahnärztlichen Notfalldienst mitzuteilen.
§ 4
Sprechstundenzeiten
Im Rahmen des Notfalldienstes werden für jeden
Notfalldienstbezirk dem jeweiligen Regionalbedarf angepasste
Sprechstundenzeiten festgelegt. Als sprechstundenfreie Zeit gelten
grundsätzlich die Zeiten Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 18.00 Uhr
bis 8.00 Uhr des folgenden Tages. Mittwoch von 13.00 Uhr bis 8.00 Uhr des
folgenden Tages, samstags, sonntags und feiertags von 8.00 Uhr bis 8.00 Uhr des
folgenden Tages.
§ 5
Vergütung
Die Vergütung der zahnärztlichen Leistung im
Notfalldienst regelt sich nach der amtlichen Gebührenordnung oder nach den
geltenden Gebührenverträgen. Nichtkassenzahnärztinnen oder Nichtkassenzahnärzte
haben bei der Durchführung der Notfallversorgung bei Kassenpatientinnen oder
Kassenpatienten Anspruch auf eine Vergütung, die im gleichen Falle einer Kassenzahnärztin
oder einem Kassenzahnarzt zustehen würde. Die Forderung richtet sich in diesem
Fall ausschließlich gegen die Kassenzahnärztliche Vereinigung.
§
6
Befreiung
(1) Jede oder jeder zur Teilnahme am
Notfalldienst verpflichtete Zahnärztin oder Zahnarzt kann auf Antrag ganz,
teilweise oder vorübergehend aus schwerwiegenden Gründen befreit werden.
Schwerwiegende Gründe bei körperlicher Behinderung, bei besonders belastenden
familiären Pflichten und bei Teilnahme an einem klinischen zahnärztlichen
Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung liegen dann vor, wenn unter
Berücksichtigung der Gesamtumstände und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
die Teilnahme unzumutbar ist. Eine körperliche Behinderung ist als schwerwiegender
Grund in der Regel bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mehr als 70 %
bei gleichzeitig aus diesem Grunde eingeschränkter Praxistätigkeit anzunehmen.
(2)
Die Befreiungsgründe sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller
nachzuweisen. Körperliche Behinderungen sind durch behördliche Bescheinigungen
oder ärztliche Atteste zu belegen.
(3)
Die von einer Teilnahme am Notfalldienst befreiten Zahnärztinnen oder Zahnärzte
sind verpflichtet, der Kammer von sich aus unverzüglich anzuzeigen, wenn in den
Umständen, die zur Befreiung geführt haben, eine Änderung eingetreten ist.