Anlage 2 zur Berufsordnung, § 11 Absatz 3

Notfalldienstordnung

§ 1
Teilnahmepflicht

Jede oder jeder in eigener Praxis tätige Zahnärztin oder Zahnarzt ist verpflichtet, am zahnärztlichen Notfalldienst teilzunehmen. Der Notfalldienst ist in den sprechstundenfreien Zeiten abzuhalten.

Der Notfalldienst wird als Bereitschaftsdienst mit der Pflicht zur Notfallversorgung oder durch Anwesenheit in der Praxis zu festen Zeiten wahrgenommen.

Der Notfalldienst ist öffentlich bekannt zugeben.

§ 2
Notfalldienstbezirke

Die Heranziehung zum Notfalldienst erfolgt am Sitz der Praxis für den von der Zahnärztekammer festgelegten Notfalldienstbezirk. Notfalldienstbezirke werden unter Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten, insbesondere der Zahl der teilnehmenden Zahnärztinnen oder Zahnärzte, der Bevölkerungszahl, der topographischen Verhältnisse und Verkehrsverbindungen so eingerichtet, dass die Zahnärztin oder der Zahnarzt in angemessener Entfernung erreichbar ist und dass eine für jeden Notfalldienstbezirk gleichmäßige Belastung aller teilnehmenden Zahnärztinnen oder Zahnärzte gewährleistet wird.

§ 3
Heranziehung zum Notfalldienst

Die zur Teilnahme am Notfalldienst verpflichteten Zahnärztinnen oder Zahnärzte werden durch die Zahnärztekammer durch die Übersendung der regionalen Notdienstlisten, aus der die Einteilung der einzelnen Zahnärztin oder des einzelnen Zahnarztes hervorgeht, zum Notfalldienst herangezogen. Die Heranziehung wird grundsätzlich in alphabetischer Reihenfolge vorgenommen. Bei der Einteilung der Zahnärztinnen oder Zahnärzte können auch örtliche Gesichtspunkte in den regionalen Notfalldienstbezirken berücksichtigt werden. Die Einteilung zum Notfalldienst erfolgt jeweils für mindestens ein halbes Jahr. Ist eine Zahnärztin oder ein Zahnarzt an der Wahrnehmung des Notfalldienstes verhindert, hat sie oder er selbst für eine Vertretung zu sorgen und dies der für sie oder ihn zuständigen Bezirksstelle bzw. der oder dem von der Bezirksstelle Beauftragten für den zahnärztlichen Notfalldienst mitzuteilen.

§ 4
Sprechstundenzeiten

Im Rahmen des Notfalldienstes werden für jeden Notfalldienstbezirk dem jeweiligen Regionalbedarf angepasste Sprechstundenzeiten festgelegt. Als sprechstundenfreie Zeit gelten grundsätzlich die Zeiten Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr des folgenden Tages. Mittwoch von 13.00 Uhr bis 8.00 Uhr des folgenden Tages, samstags, sonntags und feiertags von 8.00 Uhr bis 8.00 Uhr des folgenden Tages.

§ 5
Vergütung

Die Vergütung der zahnärztlichen Leistung im Notfalldienst regelt sich nach der amtlichen Gebührenordnung oder nach den geltenden Gebührenverträgen. Nichtkassenzahnärztinnen oder Nichtkassenzahnärzte haben bei der Durchführung der Notfallversorgung bei Kassenpatientinnen oder Kassenpatienten Anspruch auf eine Vergütung, die im gleichen Falle einer Kassenzahnärztin oder einem Kassenzahnarzt zustehen würde. Die Forderung richtet sich in diesem Fall ausschließlich gegen die Kassenzahnärztliche Vereinigung.

§ 6
Befreiung

(1) Jede oder jeder zur Teilnahme am Notfalldienst verpflichtete Zahnärztin oder Zahnarzt kann auf Antrag ganz, teilweise oder vorübergehend aus schwerwiegenden Gründen befreit werden. Schwerwiegende Gründe bei körperlicher Behinderung, bei besonders belastenden familiären Pflichten und bei Teilnahme an einem klinischen zahnärztlichen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung liegen dann vor, wenn unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Teilnahme unzumutbar ist. Eine körperliche Behinderung ist als schwerwiegender Grund in der Regel bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mehr als 70 % bei gleichzeitig aus diesem Grunde eingeschränkter Praxistätigkeit anzunehmen.

(2) Die Befreiungsgründe sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nachzuweisen. Körperliche Behinderungen sind durch behördliche Bescheinigungen oder ärztliche Atteste zu belegen.

(3) Die von einer Teilnahme am Notfalldienst befreiten Zahnärztinnen oder Zahnärzte sind verpflichtet, der Kammer von sich aus unverzüglich anzuzeigen, wenn in den Umständen, die zur Befreiung geführt haben, eine Änderung eingetreten ist.