Anlage 1 (zu § 1) *)
Liste "UVP-pflichtiger
Vorhaben"
Legende:
Nr. = Nummer des Vorhabens
Vorhaben = Art des Vorhabens mit ggf. Größen- oder Leistungswerten sowie Prüfwerten für Größe und Leistung
X in Spalte 1 = Vorhaben ist UVP-pflichtig
A in Spalte 2 = allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls
S in Spalte 2 = standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls.
Nr. |
Vorhaben |
Sp. 1 |
Sp. 2 |
1. |
Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes |
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A |
2. |
Bau einer Landes-, Kreis- oder Gemeindestraße i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Straßen- und Wegegesetz NRW (Straße nach Landesrecht), wenn diese eine Schnellstraße im Sinne der Begriffsbestimmung des europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 ist |
X
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3. |
Bau, Ausbau oder Verlegung einer vier- oder mehrstreifigen Straße nach Landesrecht, |
X
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3.1 |
die eine durchgehende Länge von mindestens 10 km aufweist |
X |
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3.2 |
soweit der neu gebaute, ausgebaute oder verlegte Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von mindestens 5 km aufweist und ein Projekt im Sinne von § 34 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnatur-schutzgesetzes ist oder auf einer Länge von mehr als 5 Prozent gesetzlich geschützte Biotope, Nationalparks oder Naturschutzgebiete durchschneidet |
X |
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4. |
Bau eines Rad- und Gehweges (einschließlich Radschnellverbindung im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 2 Straßen- und Wegegesetz NRW), |
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4.1 |
der eine durchgehende Länge von mindestens 6 km aufweist |
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A |
4.2 |
der eine durchgehende Länge von weniger als 6 km aufweist und ein Projekt im Sinne von § 34 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnaturschutz-gesetzes ist oder auf einer Länge von mehr als 5 Prozent gesetzlich geschützte Biotope, Nationalparks oder Naturschutzgebiete durchschneidet |
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S |
5. |
Bau oder Ausbau einer sonstigen Straße nach Landesrecht, sofern nicht von Nummer 4 erfasst und sofern eine erhebliche bauliche Umgestaltung erfolgt, mit einer durchgehenden Länge von |
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5.1 |
mindestens 10 km |
X |
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5.2 |
2 km bis weniger als 10 km |
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A |
5.3 |
1 km bis weniger als 2 km, sofern die Straße außerhalb der geschlossenen Ortslage im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen liegt |
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S |
6. |
Errichtung und Betrieb von Seilbahnen und Zahnradbahnen einschließlich der zugehörigen Betriebsanlagen und -einrichtungen |
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A |
7. |
Errichtung und Betrieb von Skiliften einschließlich der zugehörigen Betriebsanlagen und -einrichtungen |
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A |
8. |
Errichtung und Betrieb von Skipisten, einschließlich der zugehörigen Betriebsanlagen und -einrichtungen |
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A |
a) |
mit Beschneiungsanlagen |
X |
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b) |
ab 10 ha Größe ohne Beschneiungsanlagen |
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A |
c) |
von 2 bis unter 10 ha Größe ohne Beschneiungsanlagen |
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S |
9. |
Errichtung und Betrieb von Torfgewinnungsanlagen, sofern sie nicht dem Bergrecht unterliegen, die einschließlich Betriebsanlagen und –einrichtungen |
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a) |
mehr als 5 ha Gesamtfläche beanspruchen |
X |
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b) |
bis zu 5 ha Gesamtfläche beanspruchen |
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A |
10. |
Errichtung und Betrieb von Tagebauen und Abgrabungen zur Gewinnung von nicht dem Bergrecht unterliegenden Bodenschätzen, sowie der Aufschüttungen, die unmittelbare Folgen von Abgrabungen sind, |
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a) |
ab 25 ha Gesamtfläche, mit Ausnahme von Steinbrüchen, |
X |
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b) |
ab 10 ha bis 25 ha Gesamtfläche, mit Ausnahme von Steinbrüchen, |
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A |
c) |
von 2 bis weniger als 10 ha Gesamtfläche, einschließlich von Steinbrüchen, bei denen kein Sprengstoff verwendet wird; |
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S |
d) |
bei weniger als 2 ha Gesamtfläche, einschließlich von Steinbrüchen, sofern Auswirkungen auf Gebiete nach Anlage 2.3.1 oder 2.3.2 zu prüfen sind. |
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S |
11. |
Projekt zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung |
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a) |
ab einer Größe von 2 ha |
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A |
b) |
bis zu einer Größe von weniger als 2 ha |
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S |
12. |
Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung für die Ferien- und Fremdenbeherbergung, eines ganzjährig betriebenen Campingplatzes, eines Freizeitparks, eines Parkplatzes oder eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung, Vorhaben gemäß Nummern 18.1, 18.2, 18.3, 18.4, 18.6 oder 18.8 der Anlage 1 zum UVPG, für das kein Beschluss zur Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bebauungsplanes gefasst wurde, soweit der in diesen Nummern genannte jeweilige Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wird |
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A |
*) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193), in Kraft getreten am 10. April 2019.