Anlage 2
zum Gebührentarif
(zu Tarifstelle 2.1.2)
Auszug
aus der DIN 277-1:2016-01
zur Bestimmung
des Brutto-Rauminhalts
3
Begriffe
Für
die Anwendung dieses Dokuments gelten die folgenden Begriffe.
3.1
Grundflächen des Bauwerks
3.1.1
Brutto-Grundfläche
BGF
Gesamtfläche
aller Grundrissebenen des Bauwerks.
3.1.2
Konstruktions-Grundfläche
KGF
Teilfläche
der Brutto-Grundfläche (BGF), die sämtliche Grundflächen der aufgehenden
Baukonstruktionen des Bauwerks umfasst.
3.1.3
Netto-Raumfläche
NRF
Teilfläche
der Brutto-Grundfläche (BGF), die sämtliche Grundflächen der nutzbaren Räume
aller Grundrissebenen des Bauwerks umfasst.
3.1.4
Nutzungsfläche
NUF
Teilfläche
der Netto-Raumfläche (NRF), die der wesentlichen Zweckbestimmung des Bauwerks
dient.
3.1.5
Technikfläche
TF
Teilfläche
der Netto-Raumfläche (NRF) für die technischen Anlagen zur Versorgung und
Entsorgung des Bauwerks.
3.1.6
Verkehrsfläche
VF
Teilfläche
der Netto-Raumfläche (NRF) für die horizontale und vertikale
Verkehrserschließung des Bauwerks.
3.2
Rauminhalte
des Bauwerks
3.2.1
Brutto-Rauminhalt
BRI
Gesamtvolumen
des Bauwerks
3.2.2
Konstruktions-Rauminhalt
KRI
Teilvolumen
des Brutto-Rauminhalts (BRI), das von den Baukonstruktionen des Bauwerks
eingenommen wird.
3.2.3
Netto-Rauminhalt
NRI
Teilvolumen
des Brutto-Rauminhalts (BRI), das sämtliche nutzbaren Räume aller
Grundrissebenen des Bauwerks umfasst.
5
Ermittlung von Grundflächen und Rauminhalten allgemein
5.1
Genauigkeit der Ermittlung
Die
Genauigkeit der Ermittlung von Grundflächen und Rauminhalten richtet sich nach
dem Stand der Planung (z. B. Bedarfsplanung, Vorplanung, Entwurfsplanung,
Ausführungsplanung, Dokumentation) und den jeweiligen Planungsunterlagen. Die
der Ermittlung zugrunde-liegenden Planungsunterlagen sind anzugeben.
5.2
Ermittlung bei mehreren Bauwerken oder Bauabschnitten
Besteht
ein Bauprojekt aus mehreren Bauwerken oder Bauabschnitten (funktional,
zeitlich, räumlich oder wirtschaftlich), sind die Grundflächen und Rauminhalte
für jedes Bauwerk und jeden Bauabschnitt getrennt zu ermitteln.
5.3
Getrennte Ermittlung nach Grundrissebenen und Geschosshöhen
Grundflächen
und Rauminhalte sind getrennt nach den Grundrissebenen (z. B. Geschossen) des
Bauwerks und getrennt nach unterschiedlichen Höhen der Geschosse zu ermitteln.
Dies gilt auch für Grundflächen unter oder über schräg verlaufenden Flächen.
5.6
Getrennte Ermittlung entsprechend der Raumumschließung
Getrennte
Ermittlung entsprechend der Raumumschließung
Grundflächen und Rauminhalte sind entsprechend ihrer unterschiedlichen
Raumumschließung nach den folgenden Bereichen getrennt zu ermitteln.
5.6.1
Regelfall der Raumumschließung (R)
Den
Regelfall der Raumumschließung (R) stellen Räume und Grundflächen dar, die
Nutzungen der Netto-Raumfläche (NRF) entsprechend Tabelle 1 aufweisen und die
bei allen Begrenzungsflächen des Raums (Boden, Decke, Wand) vollständig
umschlossen sind. Dazu gehören nicht nur Innenräume, die von der Witterung geschützt
sind, sondern auch solche allseitig umschlossenen Räume, die über Öffnungen mit
dem Außenklima verbunden sind (z. B. über Rollgitter in Garagen).
5.6.2
Sonderfall der Raumumschließung (S)
Den
Sonderfall der Raumumschließung (S) stellen Räume und Grundflächen dar, die
Nutzungen der Netto-Raumfläche (NRF) entsprechend Tabelle 1 aufweisen und mit
dem Bauwerk konstruktiv (durch Baukonstruktionen) verbunden sind, jedoch nicht
bei allen Begrenzungs-flächen des Raums (Boden, Decke, Wand) vollständig umschlossen
sind (z. B. Loggien, Balkone, Terrassen auf Flachdächern, unterbaute Innenhöfe,
Eingangsbereiche, Außentreppen).
6
Ermittlung von Grundflächen des Bauwerks
6.1
Brutto-Grundfläche (BGF)
6.1.1
Inhalt und Abgrenzung
Zur
Brutto-Grundfläche (BGF) gehören die nutzbaren Netto-Raumflächen (NRF) und die
Konstruktions-Grundflächen (KGF) aller Grundrissebenen eines Bauwerks.
Nicht zur Brutto-Grundfläche (BGF) gehören:
— Flächen innerhalb einer Grundrissebene, die nicht vorhanden sind (z. B. Flächen
von Lufträumen über Atrien und in Galeriegeschossen, Deckenöffnungen);
— Flächen z. B. im Dachraum, die keinen Zugang haben, nicht begehbar sind oder
aus anderen Gründen nicht nutzbar sind;
— Flächen, die ausschließlich der Wartung, Inspektion und Instandsetzung von
Baukonstruktionen und technischen Anlagen dienen (z. B. nicht nutzbare
Dachflächen, fest installierte Dachleitern und Dachstege, Wartungsstege in
abgehängten Decken, Kriechkeller);
— Flächen der außerhalb des Bauwerks befindlichen und nicht mit dem Bauwerk
konstruktiv verbundenen Baukonstruktionen (z. B. Außentreppen, Außenrampen,
Pergolen, Freisitze, Terrassen).
6.1.2
Ermittlungsregeln
Für
die Ermittlung der Brutto-Grundfläche (BGF) sind die äußeren Maße der
Baukonstruktionen einschließlich Bekleidung (z. B. Außenseite von Putzschichten
oder Außenschalen mehrschaliger Wandkonstruktionen) in Höhe der Oberseite der
Boden- bzw. Deckenbeläge anzusetzen.
Die Brutto-Grundflächen (BGF) des Bereichs S (Sonderfall der Raumumschließung
nach 5.6.2) werden an den Stellen, an denen sie nicht umschlossen sind, bis zur
Begrenzung der vertikalen Projektion ihrer Überdeckung gemessen.
Die Konstruktions-Grundflächen (KGF), die zwischen den nach 5.6 definierten
Bereichen R und S liegen, sind dem Bereich R zuzuordnen.
7
Ermittlung von Rauminhalten des Bauwerks
7.1
Brutto-Rauminhalt (BRI)
7.1.1
Inhalt und Abgrenzung
Zum
Brutto-Rauminhalt (BRI) gehören die Rauminhalte aller Räume und
Baukonstruktionen, die sich über den Brutto-Grundflächen (BGF) des Bauwerks
befinden.
Der Brutto-Rauminhalt (BRI) wird von den äußeren
Begrenzungsflächen umschlossen, die von den konstruktiven Bauwerkssohlen, den
Außenwänden und den Dächern einschließlich Dachgauben oder Dachoberlichtern
gebildet werden.
Nicht zum Brutto-Rauminhalt (BRI) gehören die
Rauminhalte von folgenden Elementen:
— Tief- und Flachgründungen;
— Lichtschächte;
— nicht mit dem Bauwerk durch Baukonstruktionen verbundene Außentreppen und
Außen-rampen;
— Eingangsüberdachungen;
— Dachüberstände, soweit sie nicht Überdeckungen für Rauminhalte des Bereichs
(S) nach 5.6.2 darstellen;
— auskragende Sonnenschutzanlagen;
— Schornsteinköpfe, Lüftungsrohre oder Lüftungsschächte, die über den Dachbelag
hinaus reichen;
— Lichtkuppeln ≤ 1,0 m3;
— Pergolen und befestigte Freisitze oder Terrassen.
7.1.2
Ermittlungsregeln
Der
Brutto-Rauminhalt (BRI) ist aus den ermittelten Brutto-Grundflächen (BGF) und
den dazugehörigen Höhen zu ermitteln. Als Höhen für die Ermittlung des
Brutto-Rauminhalts (BRI) gelten die vertikalen Abstände zwischen den
Oberflächen der Deckenbeläge in den jeweiligen Grundrissebenen bzw. bei Dächern
die Oberflächen der Dachbeläge.
Beim untersten Geschoss des Bauwerks gilt als
Höhe der Abstand von der Unterseite der Unterböden und Bodenplatten, die nicht
der Fundamentierung dienen, bis zur Oberseite des Deckenbelags der darüber
liegenden Grundrissebene.
Bei Bauwerken oder Bauwerksteilen, die von nicht
vertikalen oder nicht waagerechten Flächen begrenzt werden, ist der Rauminhalt
nach entsprechenden geometrischen Formeln zu ermitteln.
Für die Höhen von Rauminhalten des Bereichs S
(Sonderfall der Raumumschließung nach 5.6.2) sind die Oberkanten der
begrenzenden Baukonstruktionen (z. B. Brüstungen, Attiken, Geländer) maßgebend.