Tarifstelle 3 bis 3.5.3
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

3
Bergbauangelegenheiten

Amtshandlungen aufgrund des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung

3.1
Bergbauberechtigungen

3.1.1
Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis (§§ 6, 7 und 11)

3.1.1.1
zu gewerblichen Zwecken
Gebühr: Euro 100 bis 5 000

3.1.1.2
zu wissenschaftlichen Zwecken
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

3.1.2
Entscheidung über die Erteilung einer Bewilligung (§§ 6, 8, 12)
Gebühr: Euro 100 bis 5 000

3.1.3
Entscheidung über die Verleihung von Bergwerkseigentum
(§§ 6, 9, 13)
Gebühr: Euro 1 000 bis 15 000

3.1.4
Ausstellung der Berechtsamsurkunde (§§ 17, 27)
Gebühr: Euro 50 bis 500

3.1.5
Entscheidung über die Verlängerung einer Erlaubnis (§ 16 Absatz 4)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

3.1.6
Entscheidung über die Verlängerung einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum (§ 16 Absatz 5)
Gebühr: Euro 100 bis 2 500

3.1.7
Entscheidung über die Aufhebung einer Erlaubnis oder Bewilligung (§ 19)
Gebühr: Euro 25 bis 250

3.1.8
Entscheidung über die Aufhebung von Bergwerkseigentum (§ 20)
Gebühr: Euro 25 bis 250

3.1.9
Entscheidung über die Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder zur Beteiligung Dritter (§ 22 Absatz 1)
Gebühr: Euro 50 bis 500

3.1.10
Entscheidung über die Genehmigung der Veräußerung von Bergwerkseigentum und des schuldrechtlichen Vertrages hierüber sowie die Erteilung eines Zeugnisses (§ 23)
Gebühr: Euro 50 bis 500

3.1.11
Entscheidung über die Genehmigung der Vereinigung, Teilung oder des Austausches von Bergwerksfeldern (§§ 25, 26, 28, 29)
Gebühr: Euro 100 bis 5 000

3.1.12
Entscheidung über den Antrag auf Zulegung (§ 36 Satz 1 Nummer 4)
Gebühr: Euro 50 bis 500

3.1.13
Beurkundung der Einigung über die Zulegung (§ 36 Satz 1 Nummer 3)
Gebühr: Euro 25 bis 250

3.1.14
Entscheidung über die Verlängerung einer Zulegung (§ 38 Absatz 1, § 16 Absatz 5)
Gebühr: Euro 25 bis 250

3.1.15
Entscheidung über die Gewinnung von Bodenschätzen bei der Aufsuchung (§ 41)
Gebühr: Euro 25 bis 500

3.1.16
Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen (§ 42 Absatz 1, § 43)
Gebühr: Euro 25 bis 500

3.1.17
Entscheidung über die Trennung von Bodenschätzen und die Größe der Anteile (§ 42 Absatz 4, §§ 43, 45 Absatz 2)
Gebühr: Euro 25 bis 500

3.1.18
Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen bei Anlegung von Hilfsbauen (§ 45 Absatz 1)
Gebühr: Euro 25 bis 500

3.1.19
Entscheidung über die Benutzung fremder Grubenbaue (§ 47 Absatz 4)
Gebühr: Euro 25 bis 500

3.1.20
Entscheidung über die Bestätigung der Aufrechterhaltung alter Rechte oder Verträge (§ 149)
Gebühr: Euro 25 bis 500

3.1.21
Entscheidung über die Verlängerung aufrechterhaltener Rechte oder Verträge (§ 152 Absatz 2 Satz 2, § 153 Satz 3)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

3.1.22
Entscheidung über den Inhalt eines aufrechterhaltenen Rechts (§ 154 Absatz 1 Satz 3)
Gebühr: Euro 25 bis 500

3.1.23
Ausstellung einer Ersatzurkunde (§ 154 Absatz 2)
Gebühr: Euro 50 bis 500

3.1.24
Entscheidung über die Genehmigung zur Abtretung, Überlassung oder Änderung aufrechterhaltener Rechte oder Verträge (§ 156 Absatz 2)
Gebühr: Euro 50 bis 500

3.1.25
Entscheidung über die Ausdehnung von Bergwerkseigentum (§§ 161, 162)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

3.2
Einsichtnahme, Auskunft

3.2.1
Einsichtnahme in das Berechtsamsbuch und in die Berechtsamskarte (§ 76 Absatz 1)
mit besonderer Inanspruchnahme einer Dienstkraft
beim Überschreiten einer halben Stunde je weitere angefangene Viertelstunde
Gebühr: Euro 2,50

3.2.2
Schriftliche Auskünfte aus dem Berechtsamsbuch und den Berechtsamsurkunden, Ablichtungen (§ 76 Absatz 2)
Gebühr: je Bergwerksfeld, Euro 1 bis 100

3.2.3
Einsichtnahme in Grubenbilder (§ 63 Absatz 4)
mit Inanspruchnahme von Dienstkräften
beim Überschreiten einer Stunde je weitere angefangene Viertelstunde
Gebühr: Euro 12,50

3.2.4
Einsichtnahme in Ergebnisse von Messungen (§ 125 Absatz 1) und Auszüge aus den Messungsunterlagen

3.2.4.1
mit Inanspruchnahme einer Dienstkraft
beim Überschreiten einer halben Stunde je weitere angefangene Viertelstunde
Gebühr: Euro 6

3.2.4.2
Auszüge aus den Messungsunterlagen (pro Seite)

DIN A 4
Gebühr: Euro 0,50

DIN A 3
Gebühr: Euro 1

3.2.5
Analoge oder digitale Auszüge aus der Berechtsamskarte (§ 76 Absatz 2) und den sonstigen bergbaulichen Riss- oder Kartendarstellungen (ohne Berücksichtigung der Art der Herstellung) pro Blatt

DIN A 4 schwarz/weiß
Gebühr: Euro 5

DIN A 4 farbig
Gebühr: Euro 5

DIN A 3 schwarz/weiß
Gebühr: Euro 5

DIN A 3 farbig
Gebühr: Euro 6

DIN A 2 schwarz/weiß
Gebühr: Euro 6

DIN A 2 farbig
Gebühr: Euro 10

DIN A 1 schwarz/weiß
Gebühr: Euro 7

DIN A 1 farbig
Gebühr: Euro 17

DIN A 0 schwarz/weiß
Gebühr: Euro 10

DIN A 0 farbig
Gebühr: Euro 30

Anmerkung:
Für die Gebührenberechnung sind gleichzusetzen dem Format

DIN A 4 bis zur Größe 0,10 m²

DIN A 3 über 0,10 m² bis 0,20 m²

DIN A 2 über 0,20 m² bis 0,40 m²

DIN A 1 über 0,40 m² bis 0,70 m²

DIN A 0 über 0,70 m²

Im Falle der Beglaubigung der Auszüge erhöhen sich die Gebühren um jeweils Euro 3.

3.2.6
Prüfung und Beglaubigung von vorgelegten Kartenauszügen

DIN A 4 erste Ausfertigung
Gebühr: Euro 2

DIN A 4 alle weiteren Ausfertigungen
Gebühr: Euro 1

DIN A 3 erste Ausfertigung
Gebühr: Euro 3

DIN A 3 alle weiteren Ausfertigungen
Gebühr: Euro 2

DIN A 2 erste Ausfertigung
Gebühr: Euro 5

DIN A 2 alle weiteren Ausfertigungen
Gebühr: Euro 2

DIN A 1 erste Ausfertigung
Gebühr: Euro 8

DIN A 1 alle weiteren Ausfertigungen
Gebühr: Euro 3
(§ 76 Absatz 2)

3.2.7
Schriftliche Auskünfte über bergbaubedingte Gefährdungspotenziale des Untergrundes:

Auskunft, wonach ein Planungsvorhaben nicht von Gefährdungspotenzialen tangiert ist
Gebühr: Euro 20

Auskunft über bekannten tiefen/oberflächennahen/tagesnahen Bergbau
Gebühr: Euro 30

Auskunft über widerrechtlichen Abbau Dritter/Uraltbergbau
Gebühr: Euro 30

Auskunft über verlassene Tagesöffnungen des Bergbaus
Gebühr: Euro 30

Auskunft über bergbaubedingte Methanausgasungen
Gebühr: Euro 15

Auskunft über bergbaubedingte Veränderungen des Grund- und Grubenwasserstandes
Gebühr: Euro 15

3.2.8
Erteilung einer Auskunft über bergbaubedingte Gefährdungspotenziale des Untergrundes, die sich auf einen grundstücksübergreifenden Bereich größerer Ausdehnung bezieht
Gebühr: Euro 15 bis 250

3.2.9
Aufbereitung und Bereitstellung analoger oder digitaler bergbehördlicher Informationen mit Raumbezug
Gebühr: Euro 50 bis 5 000

3.3
Bergwerksbetrieb, Besucherbergwerk, Besucherhöhle, Hohlraumbauten

3.3.1
Entscheidung über die Zulassung eines Betriebsplans (§§ 51, 55)

3.3.1.1
bergbauliche Betriebe unter 100 Hektar Größe
Gebühr: Euro 250 bis 30 000

3.3.1.2
bergbauliche Betriebe über 100 Hektar bis 200 Hektar Größe
Gebühr: Euro 5 000 bis 60 000

3.3.1.3
bergbauliche Betriebe über 200 Hektar Größe
Gebühr: Euro 25 000 bis 120 000

3.3.1.4
Hauptbetriebsplan zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdwärme durch Bohrungen oder zur Herstellung von gemäß § 127 Absatz 1 Nummer 1 angezeigten Bohrungen
Gebühr: Euro 150 bis 1 500

 

3.3.1.5
Sonderbetriebsplan
Gebühr: Euro 100 bis 15 500

3.3.1.6
Abschlussbetriebsplan
Gebühr: Euro 250 bis 18 500

3.3.2
Entscheidung über die Befreiung von der Betriebsplanpflicht (§ 51 Absatz 3 Satz 1)
Gebühr: Euro 25 bis 250

3.3.3
Entscheidung über die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes (§ 56 Absatz 3)
Gebühr: Euro 25 bis 1 500

3.3.4
Entscheidung über die Genehmigung einer Unterbrechung des Betriebes über zwei Jahre (§ 52 Absatz 1 Satz 2)
Gebühr: Euro 25 bis 500

3.3.5
Entscheidung über die Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung, allgemeine Zulassung aufgrund einer Bergverordnung (§§ 65 bis 68, 176 Absatz 3)
Gebühr: Euro 25 bis 2 000

3.3.6
Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme von Vorschriften einer Bergverordnung (§§ 65 bis 68, 176 Absatz 3)
Gebühr: Euro 30 bis 2 200

3.3.7
Entscheidung über die Anerkennung einer Person oder Stelle als Sachverständiger (§§ 65, 176 Absatz 3)
Gebühr: Euro 30 bis 550

3.4
Grundabtretung

3.4.1
Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung des Grundeigentümers (§ 40)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

3.4.2
Entscheidung über den Antrag auf Grundabtretung (§§ 77, 78)
Gebühr: Euro 2 Prozent der festgestellten Entschädigung
mindestens Euro 500

3.4.3
Entscheidung über die Zustimmung zur Abtretung eines bebauten Grundstücks (§ 79 Absatz 3)
Gebühr: Euro 100 bis 5 000

3.4.4
Entscheidung über eine Ergänzungsentschädigung (§ 89 Absatz 2)
Gebühr: Euro 0,2 Prozent der festgestellten Entschädigung
mindestens Euro 250

3.4.5
Entscheidung über die Neufestsetzung wiederkehrender Leistungen (§ 89 Absatz 3)
Gebühr: Euro 50 bis 500

3.4.6
Entscheidung über eine Sicherheit (§ 89 Absatz 4, § 92 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2)
Gebühr: Euro 50 bis 500

3.4.7
Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustandes (§ 90 Absatz 5)
Gebühr: Euro 50 bis 500

3.4.8
Entscheidung über den Antrag auf Vorabentscheidung (§ 91)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

3.4.9
Beurkundung der Einigung über die Grundabtretung (§ 92 Absatz 1 Satz 3)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

3.4.10
Anordnung der vorzeitigen Ausführung der Grundabtretung (§ 92 Absatz 2 Satz 1)
Gebühr: Euro 50 bis 500

3.4.11
Entscheidung über den Antrag auf Fristverlängerung (§ 95 Absatz 2)
Gebühr: Euro 50 bis 500

3.4.12
Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung der Grundabtretung (§ 96)
Gebühr: Euro 50 bis 500

3.4.13
Entscheidung über den Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung (§ 97)
Gebühr: Euro 100 bis 1000

3.4.14
Feststellung des Zustandes des Grundstücks (§ 99)
Gebühr: Euro 50 bis 500

3.4.15
Aufhebung oder Änderung der Besitzeinweisung oder Fristverlängerung (§ 101 Absatz 1 und 2)
Gebühr: Euro 50 bis 500

3.4.16
Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung der Entschädigung oder auf das Aussprechen der Verpflichtung zur Wiederherstellung (§ 102 Absatz 2)
Gebühr: Euro 0,2 Prozent der Entschädigung
mindestens Euro 250

3.4.17
Entscheidung über die Entschädigung für eine Wertminderung eines Grundstücks (§ 109 Absatz 4)
Gebühr: Euro 0,2 Prozent der Entschädigung
mindestens Euro 250

3.5
Markscheiderische Angelegenheiten

Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen nach Tarifstellen 3.5.1 und 3.5.2 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

3.5.1
Entscheidung über die Anerkennung nach § 1 des Markscheidergesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863, ber. S. 975) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 100

3.5.2
Amtshandlungen aufgrund der Markscheider-Bergverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2020 (BGBl. I S. 1702) in der jeweils geltenden Fassung

3.5.2.1
Entscheidung über die Anerkennung anderer Personen (§ 13)
Gebühr: Euro 100

3.5.2.2
Entscheidung über die Veränderung der Nachtragungs- und Einreichungsfristen (§ 10 Absatz 3)
Gebühr: Euro 100

3.5.2.3
Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme vom Erfordernis des Grubenbildes (§ 12)
Gebühr: Euro 100

3.5.2.4
Entscheidung über

a) die Vorhaltung des Risswerks in elektronischer Form (§ 9 Absatz 1 Satz 4 Alternative 1)
Gebühr: Euro 25 bis 250

b) die Anfertigung des Risswerks mit Zeichengrundstoffen geringerer Haltbarkeit (§ 9 Absatz 1 Satz 4 Alternative 2)
Gebühr: Euro 25 bis 250

3.5.2.5
Entscheidung über den Teilabschluss des Risswerks bei Beendigung der Bergaufsicht über Teile des Betriebs (§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
Gebühr: Euro 100

3.5.3
Entscheidung über die Zustimmung zur Nichteinreichung von Unterlagen (§ 63 Absatz 3 Satz 2)
Gebühr: Euro 25 bis 250