Tarifstelle 3a bis 3a.3.9
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)
3a Bauberufsrechtliche Angelegenheiten
3a.1
Entscheidung über die Anerkennung einer deutschen oder ausländischen
Lehranstalt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 Baukammerngesetz - BauKaG
NW - in Verbindung mit § 7 der Verordnung zur Durchführung des
Baukammerngesetzes (DVO BauKaG NW)
Gebühr: Euro 125 bis 175
3a.2
Erstellung eines Gutachtens durch den Sachverständigenausschuss gemäß § 4 Abs.
4 Satz 2 BauKaG NW)
Gebühr: Euro 250 bis 1 000
3a.3
Sachverständige aufgrund der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige
nach der Landesbauordnung (SV-VO) vom 29. April 2000 (GV. NRW. S. 422)
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
3a.3.1
Entscheidung über die staatliche Anerkennung als Sachverständiger für die
Prüfung der Standsicherheit je Fachrichtung (Massivbau, Metallbau oder Holzbau)
Gebühr: Euro 1 500 bis 4 500
3a.3.2
Sofern bereits eine Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik für eine
vergleichbare Fachrichtung vorliegt, je Fachrichtung
Gebühr: Euro 250
3a.3.3
Entscheidung über die staatliche Anerkennung als Sachverständiger für die
Prüfung des Brandschutzes
Gebühr: Euro 1 500 bis 5 000
3a.3.4
Entscheidung über die staatliche Anerkennung als Sachverständiger für Erd- und
Grundbau
Gebühr: Euro 250 bis 450
3a.3.5
Entscheidung über die staatliche Anerkennung als Sachverständiger für Erd- und
Grundbau von Personen, die bisher beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) im Verzeichnis der Erd- und Grundbauinstitute für den
Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen geführt wurden und die allgemeinen
Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 SV-VO erfüllen
Gebühr: Euro 200
3a.3.6
Eintragung von Personen, die bisher beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) im Verzeichnis der Erd- und Grundbauinstitute für den
Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen geführt wurden, jedoch die allgemeinen
Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 SV-VO nicht erfüllen
Gebühr: Euro 100
3a.3.7
Entscheidung über die staatliche Anerkennung als Sachverständiger für Schall-
und Wärmeschutz
Gebühr: Euro 250 bis 450
3a.3.8
Widerruf der staatlichen Anerkennung als Sachverständiger
Gebühr: 25 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 3a.3.1, 3a.3.2, 3a.3.3,
3a.3.4, 3a.3.5 oder 3a.3.7
Jedoch mindestens Euro 100
3a.3.9
Rücknahme der staatlichen Anerkennung als Sachverständiger
Gebühr: 25 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 3a.3.1, 3a.3.2, 3a.3.3,
3a.3.4, 3a.3.5 oder 3a.3.7
Jedoch mindestens Euro 100