Tarifstelle 5a bis 5b.4.12
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)
5a
Personalausweiswesen
Tarifstellen 5a.1 bis 5a.3 gestrichen, ab dem 1. November 2010 durch Bundesrecht geregelt.
5b
Personenstandswesen
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)
5b.1 Eheschließung
5b.1.1
Prüfung der Ehevoraussetzungen bei der Anmeldung der Eheschließung oder bei der
Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses
Gebühr: Euro 40
5b.1.2
Prüfung der Ehevoraussetzungen, wenn ausländisches Recht zu beachten ist
Gebühr: Euro 66
5b.1.3
Vornahme der Eheschließung durch ein anderes als das für die Anmeldung der
Eheschließung zuständige Standesamt
Gebühr: Euro 40
5b.1.4
Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten und
beziehungsweise oder außerhalb der Amtsräume des Standesamtes, ausgenommen bei
lebensgefährlicher Erkrankung eines Erklärenden
Gebühr: Euro 66 bis 120
5b.1.5
Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen Ausländer
Gebühr: Euro 40
5b.2 Öffentlich-rechtliche Namensänderungen
5b.2.1
Änderung oder Feststellung eines Familiennamens
Gebühr: Euro 50 bis 1 200
5b.2.2
Änderung eines Vornamens
Gebühr: Euro 50 bis 300
5b.3 Namensrechtliche Erklärungen
5b.3.1
Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur
Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften
Gebühr: Euro 21
5b.3.2
Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensänderung oder über eine
namensrechtliche Erklärung
Gebühr: Euro 9
5b.3.3
Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung zur Neubestimmung der Reihenfolge
der Vornamen
Gebühr: Euro 30
5b.3.4
Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung zur Geschlechtsangabe und
Vornamensführung bei Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung
Gebühr: Euro 30
5b.4 Sonstige Amtshandlungen
5b.4.1
Nachträgliche Beurkundung einer Eheschließung oder der Begründung einer
Lebenspartnerschaft sowie einer Geburt nach §§ 34 bis 36 PStG
Gebühr: Euro 40
5b.4.2
Nachträgliche Beurkundung eines Sterbefalls nach § 36 PStG
Gebühr: Euro 21
5b.4.3
Aufnahme einer Niederschrift über eine eidesstattliche Versicherung
Gebühr: Euro 21
5b.4.4
Erteilung einer beglaubigten Abschrift oder eines Auszuges aus einem bis zum
31.12.2008 angelegten Personenstandsbuch oder den früheren Standesregistern
Gebühr: Euro 10
5b.4.5
Erteilung einer Personenstandsurkunde gemäß § 55 PStG
Gebühr: Euro 10
5b.4.6
Für ein zweites oder jedes weitere Exemplar einer Personenstandsurkunde, einer
Abschrift oder eines Auszuges, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem
Arbeitsgang hergestellt wird, die Hälfte der Gebühr nach Tarifstelle 5b.4.4
bzw. 4.5
5b.4.7
Auskunft aus dem oder Einsicht in ein Personenstandsregister
Gebühr: Euro 6
5b.4.8
Auskunft aus einer oder Einsicht in eine Sammelakte
Gebühr: Euro 8
5b.4.9
Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn hierfür zum Aufsuchen notwendige
Angaben nicht gemacht werden können, je nach Aufwand
Gebühr: Euro17 bis 66
5b.4.10
Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie
Gebühr: Euro 10
5b.4.11
Aufnahme eines Antrags für die Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung
ausländischer Entscheidungen in Ehesachen durch die Landesjustizverwaltung
Gebühr: Euro 25
5b.4.12
Ausstellen eines mehrsprachigen Formulars nach Artikel 7 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli
2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der
Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der
Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung EU Nr. 1024/2012 (ABl. L 200
vom 26.7.2016, S 1)
Gebühr: in selber Höhe wie die Gebühr, die für die Erteilung der
jeweiligen öffentlichen Urkunde zu erheben ist, auf die sich das mehrsprachige
Formular bezieht.
Anmerkung:
Die Vergütung für einen zugezogenen Dolmetscher sowie für einen auf Wunsch der
Eheschließungs- bzw. Lebenspartnerschaftswilligen besonderen Aufwand im Rahmen
der Eheschließung bzw. der Begründung einer Lebenspartnerschaft ist als Auslage
nach § 10 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. August
1999 (GV. NRW. S. 524) zu erheben.