Tarifstelle 11 bis 11.12
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)
11
Gewerberechtliche Angelegenheiten (Anlagen und Stoffe)
11.1
Anlagen, gewerbliche (soweit sie nicht in
anderen Tarifstellen aufgeführt sind)
11.1.1
Fristverlängerung nach § 18 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3.
Februar 2015 (BGBl. I S. 49) (BetrSichV) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 0,05 v.H. der Kosten, mindestens Euro 18
11.2
Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen
11.2.1
Entscheidung über die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderungen der
Bauart oder Betriebsweise von überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 18 Absatz
1 BetrSichV:
a) für Anlagen, bei denen die Kosten für die Maßnahme 20.000 Euro nicht
übersteigen:
Gebühr: Euro 900
b) für Anlagen, bei denen die Kosten für die Maßnahme 20.000 Euro übersteigen, zusätzlich zu der Gebühr nach Buchstabe a)
bei weiteren Kosten bis 150.000 Euro
Gebühr: 0,25 v.H. dieser Kosten
bei weiteren, 150.000 Euro übersteigenden Kosten bis 250.000 Euro
Gebühr: 0,2 v.H. dieser Kosten
bei weiteren, 250.000 Euro übersteigenden Kosten bis 500.000 Euro
Gebühr: 0,175 v.H. dieser Kosten
bei weiteren 500.000 Euro übersteigenden Kosten
Gebühr: 0,15 v.H. dieser Kosten
Falls eine Baugenehmigung nach § 61 Absatz 1 Nummer 5 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193) geändert worden ist, in der Erlaubnis eingeschlossen ist, erhöht sich die Gebühr für die Buchstaben a und b um die Gebühr nach der Tarifstelle 2, die zu entrichten gewesen wäre, wenn die Baugenehmigung selbständig erteilt worden wäre.
11.2.2
Anerkennung von befähigten Personen eines Unternehmens nach Anhang 2 Abschnitt
3 Nummer 3.2 zur Betriebssicherheitsverordnung
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
11.2.3
Entscheidung über Prüffristen vor erstmaliger Inbetriebnahme nach § 15 Absatz 2
Betriebssicherheitsverordnung
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
11.2.4
Entscheidung über Prüffristen bei der wiederkehrenden Prüfung nach § 16 Absatz
2 Betriebssicherheitsverordnung
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
11.2.5
Entscheidung über die Änderung der Prüffrist nach § 19 Absatz 6
Betriebssicherheitsverordnung
Gebühr: Euro 70 bis 500
11.2.6
Entscheidung über Ausnahmen nach § 19 Absatz 4 Betriebssicherheitsverordnung
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
11.3
Gasfernleitungen
11.3.1
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen
a) bei der Errichtung oder der wesentlichen Änderung oder Erweiterung von Gashochdruckleitungen nach § 3 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591) in der jeweils geltenden Fassung,
b) bei der Errichtung von Sauerstofffernleitungen nach § 5 der
Sauerstoff-Fernleitungsverordnung vom 4. Juli 1996 (GV. NRW. S. 236) in der
jeweils geltenden Fassung:
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
11.3.2
Prüfung aller für die Beurteilung der Sicherheit erforderlichen Unterlagen
(einschließlich eventueller Beanstandungen) bei Anzeige
a) der Errichtung, wesentlichen Änderung oder Erweiterung einer Gashochdruckleitung nach § 5 Abs. 1 und 2 und § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Gashochdruckleitungen,
b) der Errichtung oder wesentlichen Änderung einer Sauerstofffernleitung
nach § 6 Abs. 1 und 2 und § 8 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und 2 der
Sauerstoff-Fernleitungsverordnung
Gebühr: Euro 150 bis 2 000
11.3.3
Entscheidung über die Anerkennung einer Person oder Stelle als Sachverständiger
(§ 12 Abs. 1 Gashochdruckleitungs-Verordnung)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
11.4
Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
11.4.1
Entscheidung über die Gestattung nach § 4 Abs. 5 der 11. Verordnung zum Geräte-
und Produktsicherheitsgesetz (Explosionsschutzverordnung - 11. GPSGV) vom 12.
Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 150 bis 1000
11.5
Biostoffe nach der Biostoffverordnung
11.5.1
Erteilung einer Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 Satz 1 der Biostoffverordnung (BioStoffV)
vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 500 bis 1 500
11.5.2
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 18 BioStoffV
Gebühr: Euro 70 bis 1 000
11.6
Gefahrstoffe nach der Gefahrstoffverordnung
11.6.1
Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen nach § 2 Absatz 17 Satz 1
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) in
der jeweils gültigen Fassung
Gebühr: Euro 75 bis 2 000
11.6.2
Entscheidung über die Anerkennung der gleichwertigen Qualifikation nach § 2
Absatz 17 Satz 3 GefStoffV
Gebühr: Euro 15 bis 400
11.6.3
Entscheidung über die behördliche Anerkennung von Verfahren oder Geräten nach §
10 Absatz 5 Satz 2 GefStoffV
Gebühr: Euro 35 bis 1 000
11.6.4
Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmen nach § 19 Absatz 1 GefStoffV
Gebühr: Euro 70 bis 1 000
11.6.5
(weggefallen)
11.6.6
Entscheidung über die Anordnung von Einzelfallmaßnahmen nach § 19 Absatz 3
GefStoffV
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
11.6.7
Entscheidung über die Untersagung einschließlich der Anordnung der Stilllegung
nach § 19 Absatz 5 GefStoffV
Gebühr: Euro 50 bis 2 000
11.6.8
Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen nach Anhang I Nummer 2.4.2
Absatz 3 GefStoffV
Gebühr: Euro 75 bis 2 000
11.6.9
Abnahme von Sachkundeprüfungen nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3 Satz 3
GefStoffV
Gebühr: Euro 25 pro Person
11.6.10
Entscheidung über die Zulassung von Fachbetrieben nach Anhang I Nummer 2.4.2
Absatz 4 GefStoffV
Gebühr: Euro 75 bis 2 000
11.6.11
Entscheidung über die Anerkennung der Gleichwertigkeit oder Eignung einer
Prüfung nach Anhang I Nummer 3.4 Absatz 6 GefStoffV
Gebühr: Euro 15 bis 400
11.6.12
Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zur Durchführung von Begasungen
nach Anhang I Nummer 4.2 Absatz 1 GefStoffV
Gebühr: Euro 35 bis 2 000
11.6.13
Entscheidung über die Erteilung eines Befähigungsscheins nach Anhang I Nummer
4.3.1 Absatz 2 Satz 1 GefStoffV
Gebühr: Euro 35 bis 1 000
11.6.14
Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen nach Anhang I Nummer 4.3.1
Absatz 2 Satz 2 GefStoffV
a) für den Grundlehrgang
Gebühr: Euro 1 500
b) für den Fortbildungslehrgang
Gebühr: Euro 1 000
11.6.15
Abnahme der Sachkundeprüfung zur Erlangung des Befähigungsscheins nach Anhang I
Nummer 4.3.1 Absatz 2 Satz 3 GefStoffV
Gebühr: Euro 50 pro Person
11.6.16
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen in begründeten Fällen gemäß § 15d
Absatz 3 GefStoffV
a) bei niedrigem Verwaltungsaufwand/Nutzen
Gebühr: Euro 100
b) bei mittlerem Verwaltungsaufwand/Nutzen
Gebühr: Euro 150
c) bei hohem Verwaltungsaufwand/Nutzen
Gebühr: Euro 200
11.6.17
Entscheidung über die behördliche Anerkennung eines emissionsarmen Verfahrens
nach Anhang II Nummer 1 Absatz 1 Nummer 2 GefStoffV
a) bei niedrigem Verwaltungsaufwand/Nutzen
Gebühr: Euro 150
b) bei mittlerem Verwaltungsaufwand/Nutzen
Gebühr: Euro 450
c) bei hohem Verwaltungsaufwand/Nutzen
Gebühr: Euro 750
11.7
Chemikalienrechtliche Angelegenheiten
11.7.1
Überwachung der Durchführung des Chemikaliengesetzes und der auf das Gesetz
gestützten Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Vorschriften in
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche des ChemG
betreffen sowie Überwachung der Durchführung des Wasch- und
Reinigungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2013
(BGBl. I S. 2538) in der jeweils geltenden Fassung und der Verordnung (EG) Nr.
648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über
Detergenzien (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1, L 223 vom 18.8.2016, S. 62) in der
jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 25 bis 3 000
11.7.2
Erstellung eines Inspektionsberichtes gemäß den OECD-Grundsätzen der Guten
Laborpraxis (BAnz. Nr. 42 vom 2. März 1983, Beilage)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
11.7.3
Ausstellung einer Bescheinigung zur Guten Laborpraxis
11.7.3.1
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie
2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006
über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die
Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
Entscheidung über die Ausstellung einer Bescheinigung zur
Guten Laborpraxis nach § 19b Absatz 1 ChemG:
Die Personalkosten je angefangene 15 Minuten sind nach den vom für Inneres zuständigen
Ministerium veröffentlichten jeweils gültigen Stundensätzen (Richtwerte) für
die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zu berechnen.
Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-,
Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet.
Auslagen, wie zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten, werden, soweit diese
nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert
berechnet.
11.7.3.2
Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung zur Guten Laborpraxis nach §
19b Absatz 1 ChemG
Gebühr: Euro 50
11.7.4
Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S.
94; 2018 I S. 1389) in der jeweils geltenden Fassung
11.7.4.1
Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis für die Abgabe oder
Bereitstellung für Dritte nach § 6 Absatz 1
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
11.7.4.2
Durchführung von Sachkundeprüfungen oder Ausstellung
von Prüfungszeugnissen sowie Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen oder
Ausstellung von Teilnahmebescheinigungen durch die Behörde
11.7.4.2.1
Durchführung einer Sachkundeprüfung und Ausstellung eines
Prüfungszeugnisses durch eine Behörde nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2
Satz 5
a) Durchführung der Sachkundeprüfung
Gebühr: Euro 25 bis 200 je Prüfling
b) Ausstellung eines Prüfungszeugnisses
Gebühr: Euro 25 je Zeugnis
11.7.4.2.2
Durchführung einer Fortbildungsveranstaltung durch eine Behörde nach § 11
Absatz 1 Nummer 2
a) Durchführung einer halbtägigen Fortbildungsveranstaltung
Gebühr: Euro 350 je Teilnehmerin oder Teilnehmer
b) Durchführung einer ganztägigen Fortbildungsveranstaltung
Gebühr: Euro 500 je Teilnehmerin oder Teilnehmer
c) Ausstellung einer Teilnahmebescheinigung
Gebühr: Euro 25 je Bescheinigung
11.7.4.3
Entscheidungen über die Anerkennung von Einrichtungen, die gemäß § 11 Absatz 1
Nummer 1 Sachkundeprüfungen durchführen oder Prüfungszeugnisse ausstellen sowie
Einrichtungen, die gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 2 Fortbildungsveranstaltungen
durchführen oder Teilnahmebescheinigungen ausstellen
11.7.4.3.1
Entscheidung über die Anerkennung einer Einrichtung zur Abnahme von Prüfungen
Gebühr: Euro 100 bis 2 000
11.7.4.3.2
Entscheidung über die Anerkennung von Einrichtungen, die Fortbildungsveranstaltungen
durchführen
Gebühr: Euro 150 bis 1 500
11.7.4.3.3
Feststellung der Entsprechung einer Prüfung nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 in
Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Nummer 4, sofern die
Abschlussprüfung der Prüfung der Sachkunde nach § 11 Absatz 2 entspricht
Gebühr: Euro 20 bis 200
11.7.4.3.4
Feststellung der Gleichwertigkeit einer Qualifikation für Personen aus den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach § 11 Absatz 5
Gebühr: Euro 20 bis 200
11.7.4.4
Überprüfung von Anzeigen nach § 7
Gebühr: Euro 75 bis 750
11.7.5
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie
2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006
über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Abl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die
Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
Chemikalienrechtliche Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) durch Beschränkung des Inverkehrbringens lösemittelhaltiger Farben und Lacke (Lösemittelhaltige Farben- und Lackverordnung - ChemVOCFarbV)
11.7.5.1
Erlaubnis gem. § 3 Absatz 3
Gebühr: Euro 75 bis 600
11.7.6
Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1139), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Februar 2017 (BGBl. I S. 148)
geändert worden ist
11.7.6.1
(weggefallen)
11.7.6.2
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie
2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006
über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Abl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die
Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
Anerkennung von Einrichtungen zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen
gem. § 5 Absatz 3
Gebühr: Euro 100 bis 2 000
11.7.6.3
Erteilung einer Bescheinigung zur Zertifizierung von Betrieben gemäß § 6 Absatz
1
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie
2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006
über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Abl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die
Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
Die Maximalgebühr, auch bei Zusammenfassung mehrerer Amtshandlungen nach den Buchstaben a bis g, darf die Summe von 1 000 Euro nicht überschreiten.
a) Bescheiderteilung bei 1 bis 5 Sachkundigen
Gebühr: bei niedrigem Verwaltungsaufwand: Euro 200
Gebühr: bei mittlerem Verwaltungsaufwand: Euro 300
Gebühr: bei hohem Verwaltungsaufwand: Euro 400
b) Bescheiderteilung bei 6 bis 10 Sachkundigen
Gebühr: bei niedrigem Verwaltungsaufwand: Euro 300
Gebühr: bei mittlerem Verwaltungsaufwand: Euro 400
Gebühr: bei hohem Verwaltungsaufwand: Euro 500
c) Bescheiderteilung bei 11 bis 15 Sachkundigen
Gebühr: bei niedrigem Verwaltungsaufwand: Euro 400
Gebühr: bei mittlerem Verwaltungsaufwand: Euro 500
Gebühr: bei hohem Verwaltungsaufwand: Euro 600
d) Bescheiderteilung bei 16 bis 50 Sachkundigen
Gebühr: bei niedrigem Verwaltungsaufwand: Euro 500
Gebühr: bei mittlerem Verwaltungsaufwand: Euro 600
Gebühr: bei hohem Verwaltungsaufwand: Euro 700
e) Bescheiderteilung bei mehr als 50 Sachkundigen
Gebühr: bei niedrigem Verwaltungsaufwand: Euro 600
Gebühr: bei mittlerem Verwaltungsaufwand: Euro 700
Gebühr: bei hohem Verwaltungsaufwand: Euro 800
f) Erteilung eines Änderungsbescheides und Erstellung einer neuen
Zertifizierungsurkunde bei Adressänderungen, bei ansonsten unveränderten
Zertifizierungsgrundlagen
Gebühr: Euro 75 je Urkunde
g) Erstellen jeder weiteren Ausfertigung einer Zertifizierungsurkunde (ab
zweiter Ausfertigung)
Gebühr: Euro 25 je Urkunde
11.7.7
Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen
(Chemikalien-Ozonschichtverordnung – ChemOzonSchichtV)
11.7.7.1
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie
2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006
über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Abl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die
Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung gem. § 5 Absatz 2 Nummer 1
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
11.7.7.2
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie
2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006
über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Abl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die
Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
Anerkennung einer Zertifizierung nach § 5 Absatz 2 Nummer 3
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
11.7.8
Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Artikel 7 Absatz
4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom
25.6.2019, S. 45)
Gebühr: Euro 70 bis 2 000
11.8
Amtshandlungen aufgrund des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I
S. 1966) in der jeweils geltenden Fassung
11.8.1
Entscheidung über die Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen
oder die wesentliche Änderung des Umgangs gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 3 und § 12
Absatz 2
Gebühr: Euro 65 bis 35 000
Innerhalb des Gebührenrahmens sind im Regelfall folgende Sätze anzuwenden, soweit die Bezirksregierung für die Entscheidung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 und § 12 Absatz 2 zuständig ist:
Gebührenklasse Vielfaches der Freigrenze Gebühr Euro
nach Anlage 4
Tabelle 1, Spalte 2
StrlSchV
1 < 102 350
2 < 104 600
3 < 106 950
4 < 108 1 600
5 < 1010 4 800
11.8.1.1
Je zusätzlicher Ausfertigung des Genehmigungsbescheides
Gebühr: Euro 5
11.8.2
Entscheidung über die Genehmigung zur Errichtung einer Anlage zur Erzeugung
ionisierender Strahlen nach § 10
Gebühr: Euro 650 bis 10 000
11.8.3
Entscheidung über die Genehmigung zum Betrieb
a) einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen oder die wesentliche Änderung
nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 und § 12 Absatz 2
Gebühr: Euro 325 bis 10 000
b) einer Röntgeneinrichtung oder die wesentliche Änderung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 und § 12 Absatz 2
aa) Gebühr: Euro 150 bis 1 000 sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist,
bb) sofern es sich um die Teleradiologie während
des Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienstes handelt
Gebühr: Euro 150 bis 1 500
cc) sofern es sich um die Teleradiologie über den
Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst hinaus handelt
Gebühr: Euro 4 000
dd) sofern es sich um eine wesentliche Änderung
einer Röntgeneinrichtung handelt, die für die Teleradiologie nach Buchstabe bb
oder cc genutzt wird
Gebühr: Euro 250 bis 750
ee) sofern es sich um den Betrieb einer
Röntgeneinrichtung handelt, die im Zusammenhang mit der Früherkennung genutzt
wird
Gebühr: Euro 500 bis 1 500
ff) sofern es sich um eine wesentliche Änderung
einer Röntgeneinrichtung handelt, die im Zusammenhang mit der Früherkennung
genutzt wird
Gebühr: Euro 150 bis 500
Sofern die Amtshandlung zu Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa auf Grund
einer Online-Antragstellung veranlasst wird, kann die Gebühr wegen geringeren
Verwaltungsaufwands um bis zu 30 Prozent verringert werden. Die Mindestgebühr
kann dabei unterschritten werden.
Sofern die Amtshandlung zu Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa auf Grund
einer Genehmigung für den technischen Betrieb im Rahmen von Vorführ- und
Leihgenehmigungen veranlasst wird, kann die Gebühr wegen geringeren
Verwaltungsaufwands zusätzlich zu den Regelungen zur Online-Antragstellung um
bis zu 50 Prozent verringert werden. Die Mindestgebühr kann dabei
unterschritten werden.
c) eines Störstrahlers oder die wesentliche Änderung nach § 12 Absatz 1
Nummer 5 und § 12 Absatz 2
Gebühr: Euro 200 bis 1 500
11.8.4
Prüfung der Anzeigeunterlagen nach §§ 17 bis 20
Gebühr: Euro 150 bis 1 000
Sofern die Amtshandlung auf Grund einer Online-Antragstellung veranlasst wird, kann die Gebühr wegen geringeren Verwaltungsaufwands um bis zu 30 Prozent verringert werden. Die Mindestgebühr kann dabei unterschritten werden.
Sofern die Amtshandlung auf Grund einer Genehmigung für den technischen Betrieb im Rahmen von Vorführ- und Leihgenehmigungen veranlasst wird, kann die Gebühr wegen geringeren Verwaltungsaufwands zusätzlich zu den Regelungen zur Online-Antragstellung um bis zu 50 Prozent verringert werden. Die Mindestgebühr kann dabei unterschritten werden.
11.8.5
Entscheidung über die Genehmigung zur Beschäftigung in fremden Anlagen oder
Einrichtungen nach § 25 und über die anzeigebedürftige Beschäftigung im
Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen und Störstrahler nach
§ 26
Gebühr: Euro 350; zusätzlich Euro 150 für jeden
Strahlenschutzbeauftragten oder Strahlenschutzverantwortlichen. Soweit diese
bekannt sind, lediglich zusätzlich Euro 50
Sofern die Amtshandlung auf Grund einer Online-Antragstellung veranlasst wird,
kann die Gebühr wegen geringeren Verwaltungsaufwandes um bis zu 30 Prozent
verringert werden.
11.8.6
Entscheidung über die Genehmigung zur Beförderung radioaktiver Stoffe gemäß §
27
Gebühr: Euro 130 bis 1 500
11.8.6.1
Je zusätzlicher Ausfertigung des Genehmigungsbescheides
Gebühr: Euro 5
11.8.7
Prüfung der Anzeigeunterlagen nach § 28 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, sofern
die Anzeige nicht von dem Inhaber einer Genehmigung nach § 12 erstattet wird
Gebühr: Euro 30 bis 1000
11.8.8
Prüfung der Mitteilungsunterlagen über die
Wahrnehmung der Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen nach § 69 Absatz 2
Gebühr: Euro 75
Sofern die Amtshandlung auf Grund einer Online-Antragstellung veranlasst wird, kann die Gebühr wegen geringeren Verwaltungsaufwandes um bis zu 30 Prozent verringert werden.
11.8.9
Prüfung der Mitteilungsunterlagen zur Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten
nach § 70 Absatz 4 und Feststellung nach § 70 Absatz 5
a) Gebühr: Euro 150 bei neuen Strahlenschutzbeauftragten
b) Gebühr: Euro 75 bei Änderungen
+ 1/3 des jeweiligen Betrags pro weiterer Person bei mehr als zwei Personen in
einem Vorgang
Sofern die Amtshandlung auf Grund einer Online-Antragstellung veranlasst wird, kann die Gebühr wegen geringeren Verwaltungsaufwands um bis zu 30 Prozent verringert werden.
11.8.10
Bestimmung einer Messstelle für Messungen nach § 169
a) Absatz 1 Nummer 1
Gebühr: Euro 10 000
b) Absatz 1 Nummer 2 bis 6
Gebühr: Euro 500 bis 3 000
11.8.11
Zulassung nach § 78 Absatz 1 Satz 2
Gebühr: Euro 500
11.8.12
Festlegung von Grenzwerten nach § 78 Absatz 3
Gebühr: Euro 100
11.8.13
Zulassung einer weiteren beruflichen Strahlenexposition nach § 77
Gebühr: Euro 500
11.8.14
Festlegung von Anforderungen zum Nachweis der Einhaltung der
Überwachungsgrenzen für überwachungsbedürftige Rückstände nach § 61 Absatz 5
Gebühr: Euro 65 bis 500
11.8.15
Entscheidung über die Entlassung von überwachungsbedürftigen Rückständen aus
der Überwachung nach § 62 Absatz 2
Gebühr: Euro 200 bis 4 000
11.8.16
Entscheidung über eine Befreiung und Gestattung nach § 64 Absatz 3
Gebühr: Euro 500 bis 6 000
11.8.17
Entscheidung über die Genehmigung des Zusatzes von radioaktiven Stoffen und die
Aktivierung nach § 40
Gebühr: Euro 65 bis 35 000
11.8.18
Prüfung der Anzeigeunterlagen nach § 57
Gebühr: Euro 150 bis 1 000
11.8.19
Prüfung der Anzeigeunterlagen nach § 59 Absatz 3
Gebühr: Euro 150 bis 1 000
11.8.20
Entscheidung über die Entlassung von Rückständen aus der Überwachung gemäß § 62
Absatz 2
Gebühr: Euro 200 bis 4 000
11.8.21
Entscheidung über die Befreiung der Pflicht von Absatz 1 gemäß § 64 Absatz 3
Gebühr: Euro 500 bis 6 000
11.8.22
Entscheidung über die Befreiung der Pflicht von Absatz 1 Satz 1 gemäß § 123
Absatz 3
Gebühr: Euro 400 bis 2 000
11.8.23
Feststellung über den Werteausgleich nach § 147 Absatz 1
Gebühr: Euro 500 bis 5 000
11.8.24
Prüfung der Anzeigenunterlagen nach § 22
Gebühr: Euro 150 bis 500
11.9
Amtshandlungen aufgrund der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018
(BGBl. I S. 2034, 2036) in der jeweils geltenden Fassung
11.9.1
Entscheidung über die Erteilung der Freigabe nach § 33
a) für die uneingeschränkte Freigabe nach § 33 in Verbindung mit § 35
Gebühr: Euro 200 bis 1 000
b) für die spezifische Freigabe nach § 33 in Verbindung mit § 36
aa) bei der das ermittelte Leitnuklid eine Halbwertszeit unter 100 Tagen hat
Gebühr: Euro 500 bis 5 000
bb) bei der das ermittelte Leitnuklid eine Halbwertszeit ab 100 Tagen hat
Gebühr: bei niedrigem bis mittlerem Verwaltungsaufwand: Euro 2 000 bis
10 000
Gebühr: bei mittlerem bis hohem Verwaltungsaufwand: Euro 10 000 bis 20
000
c) für die Freigabe im Einzelfall nach § 33
aa) in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Satz 2 Ziffer 3
Gebühr: Euro 500 bis 2 000
bb) in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Satz 2 Ziffer 1, 2 und 4
Gebühr: bei niedrigem bis mittlerem Verwaltungsaufwand: Euro 2 000 bis
10 000
Gebühr: bei mittlerem bis hohem Verwaltungsaufwand: Euro 10 000 bis 20
000
11.9.2
Prüfung des Erwerbs und Bescheinigung der Fachkunde nach § 47 Absatz 1
beziehungsweise der Kenntnisse nach § 49 Absatz 2 Satz 1, soweit nicht durch
die zuständigen Stellen als autonomes Satzungsrecht geregelt
Gebühr: Euro 50 bis 200
Sofern hierzu die Durchführung eines Fachgespräches erforderlich ist
Gebühr: Euro 200 bis 500
Die Gebühr wird nicht erhoben, sofern die Prüfung des Erwerbs und Bescheinigung der Fachkunde beziehungsweise der Kenntnisse auf Veranlassung der für das Schul- oder Hochschulwesen zuständigen obersten Landesbehörden oder einer ihnen nachgeordneten Stelle ausschließlich im Hinblick auf Lehrpersonal erfolgt.
11.9.3
Feststellung der geeigneten Ausbildung nach § 47 Absatz 5
Gebühr: Euro 500 bis 3 000
Die Gebühr wird nicht erhoben, sofern die Feststellung der geeigneten Ausbildung auf Veranlassung der für das Schul- oder Hochschulwesen zuständigen obersten Landesbehörden oder einer ihnen nachgeordneten Stelle ausschließlich im Hinblick auf Lehrpersonal erfolgt.
Sofern die Durchführung eines Fachgespräches erforderlich ist
Gebühr: Euro 200 bis 500
Die Gebühr wird nicht erhoben, sofern die Prüfung des Erwerbs und Bescheinigung der Fachkunde beziehungsweise der Kenntnisse auf Veranlassung der für das Schul- oder Hochschulwesen zuständigen obersten Landesbehörden oder einer ihnen nachgeordneten Stelle ausschließlich im Hinblick auf Lehrpersonal erfolgt.
11.9.4
Anerkennung der Aktualisierung der Fachkunde oder Kenntnisse auf andere
geeignete Weise nach § 48 Absatz 2
Gebühr: Euro 75 bis 300
11.9.5
Anerkennung von Fachkursen und Fortbildungsmaßnahmen im Strahlenschutz nach §
51, soweit nicht durch die zuständigen Stellen als autonomes Satzungsrecht
geregelt
Gebühr: Euro 150 bis 2 000
Die Gebühr wird nicht erhoben, sofern die Anerkennung von Fachkursen und Fortbildungsmaßnahmen auf Veranlassung der für das Schul- oder Hochschulwesen zuständigen obersten Landesbehörden oder einer ihnen nachgeordneten Stelle ausschließlich zum Zweck des Fachkundeerwerbs und -erhalts von Lehrpersonal erteilt wird.
11.9.6
Entscheidung über die Gestattung nach § 55 Absatz 1 Satz 2, den Zutritt zu
Strahlenschutzbereichen auch anderen Personen zu erlauben
Gebühr: Euro 150
11.9.7
Entscheidung über die Zulassung von E-Learning-Angeboten oder von audiovisuellen
Medien im Rahmen der Unterweisung nach § 63 Absatz 3 Satz 3
Gebühr: Euro 150 bis 2 000
11.9.8
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Ermittlung
der Körperdosen nach § 64 Absatz 1 Satz 4
Gebühr: Euro 300, zusätzlich Euro 25 pro Person
11.9.9
Entscheidung über die Festlegung einer Ersatzdosis nach § 65 Absatz 2 Satz 2
Gebühr: Euro 60 pro Person und Monat
zusätzlich ein Drittel des Betrages pro weitere Person bei mehr als zehn
Personen in einem Vorgang
Sofern die zuständige Behörde gemäß § 66 Absatz 3 Satz 2 andere Auswertezeiträume gestattet hat, sind diese zugrunde zu legen.
11.9.10
Entscheidung über die Gestattung der Einreichung des Dosimeters in verlängerten
Zeitabständen nach § 66 Absatz 3 Satz 2
Gebühr: Euro 200, zusätzlich Euro 25 pro Person
11.9.11
Befreiung von der Pflicht zum Führen eines Strahlenpasses nach § 68 Absatz 4
Gebühr: Euro 30
11.9.12
Entscheidung über die ärztliche Bescheinigung nach § 80 Absatz 1 Satz 1 und §
81 Absatz 3 Satz 1
Gebühr: Euro 350
11.9.13
Entscheidung über die Verlängerung der Überwachungsfrist nach § 88 Absatz 2
a) Gebühr: Euro 400 je Gerät nach Nummer 1
b) Gebühr: Euro 100 je Gerät nach Nummer 2
c) Gebühr: Euro 200 je Gerät nach Nummer 3
11.9.14
Entscheidung über eine Befreiung nach § 89 Absatz 1 Satz 5
Gebühr: Euro 50 bis 200
11.9.15
Festlegung von Abweichungen der Aufbewahrungsfristen nach § 117 Absatz 2 Satz 2
Gebühr: Euro 50 bis 300
11.9.16
Qualitätssicherungsprüfungen nach § 130 Absatz 1 durch die ärztlichen Stellen,
soweit nicht durch die Heilberufskammer als autonomes Satzungsrecht geregelt
Gebühr: Euro 500 bis 4 000
11.9.17
Entscheidung über die Festlegung einer Ersatzdosis nach § 157 Absatz 5 Satz 2
Gebühr: Euro 60 pro Person und fehlender Auswertung
zusätzlich ein Drittel des Betrages pro weitere Person bei mehr als zehn Personen in einem Vorgang
11.9.18
Befreiung von der Pflicht zum Führen eines Strahlenpasses nach § 158 Absatz 1
Satz 2
Gebühr: Euro 30
11.9.19
Registrierung eines Strahlenpasses nach § 174 Absatz 2 Satz 1
a) Erstregistrierung
Gebühr: Euro 30
b) Verlängerung
Gebühr: Euro 15
11.9.20
Entscheidung über die Ermächtigung eines Arztes nach § 175 Absatz 1 Satz 1
Gebühr: Euro 65 bis 500
11.9.21
Entscheidung über die Bestimmung eines Einzelsachverständigen nach § 177 Absatz
1
Gebühr: Euro 500 bis 2 500
11.9.22
Entscheidung über die Bestimmung einer Sachverständigenorganisation nach § 177
Absatz 2
Gebühr: Euro 1 000 bis 10 000
11.9.23
Bestimmung als prüfende Person im Rahmen einer bestehenden Bestimmung einer
Sachverständigenorganisation oder die Erweiterung des Tätigkeitsumfangs nach §
178
Gebühr: Euro 325 bis 2 000
11.9.24
Allgemeine Zulassungen, Ausnahmen und Gestattungen nach § 31 Absatz 5, § 53
Absatz 1 Satz 2, § 53 Absatz 3 Satz 3, § 70 Absatz 2, § 73 Satz 2, § 74 Absatz
1 Satz 1, § 94 Absatz 6 Satz 3, § 157 Absatz 2 Nummer 2, § 157 Absatz 3 Satz 3,
§ 158 Absatz 2 Satz 2 sofern nicht bereits durch eine andere Tarifstelle eine
Gebühr festgesetzt wurde.
Gebühr: Euro 250 bis 1 000
11.10
Amtshandlungen aufgrund der Fahrpersonalverordnung
11.10.1
Erteilung der Fahrerkarte nach § 4 Abs. 1 der Fahrpersonalverordnung (FPersV)
vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882) in der jeweils geltenden Fassung
a) bei Direktversand vom Kraftfahrt-Bundesamt an den Antragsteller
Gebühr: Euro 46
b) bei Normalversand
Gebühr: Euro 41
11.10.2
Erteilung der Unternehmenskarte nach § 4 Abs. 1 FPersV
a) bei schriftlicher Antragstellung:
Gebühr: Euro 34
b) bei Antragstellung online:
Gebühr: Euro 30
11.10.3
Erteilung der Werkstattkarte nach § 4 Abs. 1 FPersV
a) bei schriftlicher Antragstellung:
Gebühr: Euro 36
b) bei Antragstellung online:
Gebühr: Euro 31
11.11
Sprengstoffrecht
Hinweis:
Die Amtshandlungen nach den Tarifstellen 11.11.2 bis 11.11.2.2, 11.11.4 bis
11.11.7.1, 11.11.9 bis 11.11.11, 11.11.15, 11.11.20 bis 11.11.24 und 11.11.26
bis 11.11.39 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über
Dienstleistungen im Binnenmarkt (Abl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36). Die
Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
11.11.1
Festlegung besonderer Anforderungen an die Verwendung von sonstigen
explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 5 Absatz 6
Sprengstoffgesetz (SprengG)
Gebühr: Euro 65 bis 400
11.11.2
Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 SprengG
Gebühr: Euro 200 bis 400
Sofern keine aktuelle Zuverlässigkeitsprüfung vorliegt, zuzüglich der Gebühr
nach 11.11.3
11.11.2.1
Erstellung jeder weiteren Ausfertigung (ab zweiter Ausfertigung)
Gebühr: Euro 25
11.11.2.2
Wesentliche Änderung
a) einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 SprengG
Gebühr: Euro 65 bis 400
b) jeder weiteren Ausfertigung (ab zweiter Ausfertigung)
Gebühr: Euro 7
11.11.3
Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 8
Absatz 4 und 5 in Verbindung mit § 8b Absatz 1 Satz 4 und § 14 SprengG
Gebühr: Euro 40 bis 400
11.11.4
Abnahme der Prüfung als Abschluss eines Grund-oder Sonderlehrgangs nach § 9
Absatz 1 Nummer 1 SprengG in Verbindung mit § 36 der Ersten Verordnung zum
Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
Gebühr: Euro 300 zuzüglich Euro 15 je Teilnehmer, zuzüglich Euro 25 je
Nachprüfung
11.11.5
Abnahme der Prüfung nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 SprengG (gegebenenfalls
zuzüglich Auslagen für Sachverständige) in Verbindung mit §§ 29 bis 31 1.
SprengV
Gebühr: Euro 70 bis 440 zuzüglich Euro 15 je Teilnehmer, zuzüglich Euro
25 je Nachprüfung
11.11.6
Bewilligung der Fristverlängerung vor Erlöschen einer Erlaubnis oder eines
Befähigungsscheins nach § 11 Absatz 2 SprengG
Gebühr: Euro 70
11.11.7
Erteilung einer Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 SprengG sowie nach
§ 17 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 28 SprengG
Gebühr: Euro 200 bis 2 500 zuzüglich der nach Baurecht anfallenden
Gebühren
Zur Berechnung der Gebühren wird nach Lagergruppen differenziert.
Die Gebühren betragen bei einem durchschnittlichen Verwaltungsaufwand:
a) bei den Lagergruppen 1.1 bis 1.3: Euro 555
b) bei der Lagergruppe 1.4: Euro 425
Jeweils zuzüglich der nach Baurecht anfallenden Gebühren.
Erfordern Amtshandlungen einen über das Übliche Maß hinausgehenden
Arbeitsaufwand, so können im angegebenen Rahmen höhere Gebühren in Ansatz
gebracht werden.
11.11.7.1
Wesentliche Änderung einer Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 SprengG
Gebühr: Euro 70 bis 1 500
11.11.8
Bauartzulassung von Bauteilen oder Systemen nach § 17 Absatz 4 SprengG
Gebühr: Euro 100 bis 1 370
11.11.8.1
Wesentliche Änderung einer Bauartzulassung nach § 17 Absatz 4 SprengG
Gebühr: Euro 95 bis 960
11.11.8.2
Nachträgliche Auflage zu einer Bauartzulassung nach § 17 Absatz 4 SprengG
Gebühr: Euro 95 bis 960
11.11.9
Ausstellung eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 SprengG
Gebühr: Euro 55 bis 110
Sofern keine aktuelle Zuverlässigkeitsprüfung vorliegt, zuzüglich der Gebühr
nach 11.11.3
11.11.9.1
Wesentliche Änderung eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 SprengG
Gebühr: Euro 55 bis 110
11.11.9.2
Verlängerung der Geltungsdauer eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1
SprengG
Gebühr: Euro 55
Sofern keine aktuelle Zuverlässigkeitsprüfung vorliegt, zuzüglich der Gebühr
nach 11.11.3
11.11.10
Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 21 Absatz 3 SprengG
Gebühr: Euro 55
Sofern keine aktuelle Zuverlässigkeitsprüfung vorliegt, zuzüglich der Gebühr
nach 11.11.3
11.11.11
Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach § 22 Absatz 5 SprengG
Gebühr: Euro 55
11.11.12
Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 SprengG
Gebühr: Euro 70 bis 250
Sofern keine aktuelle Zuverlässigkeitsprüfung vorliegt, zuzüglich der Gebühr
nach 11.11.3
11.11.12.1
Wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 SprengG
Gebühr: Euro 55 bis 200
11.11.12.2
Verlängerung der Geltungsdauer einer Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 SprengG
Gebühr: Euro 55 bis 200
Sofern keine aktuelle Zuverlässigkeitsprüfung vorliegt, zuzüglich der Gebühr
nach 11.11.3
11.11.13
Zulassung einer Ausnahme von dem Alterserfordernis nach § 27 Absatz 5 SprengG
Gebühr: Euro 70
11.11.14
Ungültigkeitserklärung bei Verlust einer Erlaubnis, einer Ausfertigung oder
eines Befähigungsscheines nach § 35 Absatz 2 SprengG
Gebühr: Euro 110 zuzüglich der Kosten für die Bekanntmachung im
Bundesanzeiger
11.11.15
Ersatzausfertigung für in Verlust geratene Erlaubnisse und Befähigungsscheine
sowie Genehmigungen nach § 17 SprengG
Gebühr: Euro 70
11.11.16
Untersagung nach § 12 Absatz 2, § 32 Absatz 3 oder 4, § 33b Absatz 2 Satz 2,
Absatz 3 oder Absatz 4 sowie nach § 33 Absatz 1, 2 oder 3 SprengG
Gebühr: Euro 55 bis 550
11.11.17
Anordnungen nach § 32 Absatz 1, 2 oder 5, § 33d Absatz 1, § 48 SprengG
Gebühr: Euro 55 bis 1 370
11.11.18
Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 33b Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 oder
Absatz 4 SprengG
Gebühr: Euro 55 bis 680
11.11.19
Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach §
34 SprengG
Gebühr: bis zu 75 Prozent des Betrages, der als Gebühr für die Vornahme der
widerrufenen oder zurückgenommenen Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben
wäre
11.11.20
Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über die Begrenzung der Mengen
explosionsgefährlicher Stoffe nach § 2 Absatz 5 1. SprengV im Einzelfall
Gebühr: Euro 55 bis 400
11.11.21
Erteilung einer Zustimmung zum Abbrand durch den Hersteller nach § 5a Absatz 1
Nummer 4 SprengG
Gebühr: Euro 55 bis 400
11.11.22
Zulassung von Ausnahmen von Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach §
19 Absatz 2 1. SprengV
Gebühr: Euro 55 bis 400
11.11.23
Erteilung einer Genehmigung nach § 23 Absatz 6 1. SprengV zur Erprobung und für
die Vorführung in Anwesenheit von Mitwirkenden und Besuchern
Gebühr: Euro 55 bis 680
11.11.24
Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach § 24 Absatz 1 1. SprengV
Gebühr: Euro 55 bis 400
11.11.25
Anordnung im Einzelfall nach § 24 Absatz 2 1. SprengV
Gebühr: Euro 55 bis 400
11.11.26
Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Fachkunde nach § 32 Absatz 1 1.
SprengV
Gebühr: Euro 200 bis 1 370
11.11.27
Zulassung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem
Wiederholungslehrgang nach § 32 Absatz 5 Satz 2 1. SprengV
Gebühr: Euro 100
11.11.28
Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Absatz 2 1. SprengV
Gebühr: Euro 55
Sofern keine aktuelle Zuverlässigkeitsprüfung vorliegt, zuzüglich der Gebühr
nach 11.11.3
11.11.29
Prüfung von Unterlagen nach § 40 Absatz 5 1. SprengV
Gebühr: Euro 55 bis 1 000
11.11.30
Überprüfung der Qualifikation nach § 40a Absatz 1 1. SprengV
Gebühr: Euro 55 bis 680
11.11.31
Zulassung einer Ausnahme von den Vorschriften über Führung, Inhalt,
Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses nach § 44 Absatz 1 1. SprengV
Gebühr: Euro 55 bis 400
11.11.32
Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über die Aufbewahrung
explosionsgefährlicher Stoffe nach § 3 Absatz 1 der Zweiten Verordnung zum
Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
Gebühr: Euro 55 bis 400
11.11.33
Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Anzeige oder der Anzeigefrist nach
§ 3 Absatz 2 der Dritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV)
Gebühr: Euro 55 bis 150
11.11.34
Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige über das Abbrennen pyrotechnischer
Gegenstände nach § 23 Absatz 3 1. SprengV beziehungsweise einer Anzeige über
das Verwenden pyrotechnischer Effekte nach § 23 Absatz 7 1. SprengV
Gebühr: Euro 50 bis 800
11.11.35
Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige über die Durchführung einer Sprengung
nach § 1 Absatz 1 3. SprengV
Gebühr: Euro 50 bis 800
11.11.36
Prüfung und Besichtigungen gemäß § 16k Absatz 4 oder Absatz 5 sowie § 33b
Absatz 1 SprengG
Gebühr: nach Zeitaufwand
Hinweis:
Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühr sind je angefangene 15
Minuten die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils
gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des
Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.
11.11.36.1
Wegstreckenpauschale
Gebühr: Euro 30
11.11.37
Maßnahmen nach § 33d Absatz 3 SprengG
Gebühr: nach Zeitaufwand
Hinweis:
Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühr sind je angefangene 15
Minuten die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils
gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des
Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.
11.11.38
Aufforderungen nach § 33d Absatz 2 SprengG
Gebühr: nach Zeitaufwand
Hinweis:
Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühr sind je angefangene 15
Minuten die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils
gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des
Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.
11.11.39
Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf
Veranlassung des Gebührenschuldners oder durch ihn verursacht vorgenommen
werden und nicht in den Tarifstellen 11.11.1 bis 11.11.33 aufgeführt sind
Gebühr: Euro 30 bis 600
11.12
Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe
Überwachung des Ausgangsstoffgesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2678) (AusgStG) in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2019/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 1; L 231 vom 6.9.2019, S. 30) jeweils in der jeweils geltenden Fassung durch die Inspektionsbehörden,
a) bei sehr niedrigem
Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 25 bis 250
b) bei niedrigem
Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 450 bis 1 500
c) bei mittlerem
Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 1 500 bis 3 700
d) bei hohem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 2 500 bis 5 000“.