Tarifstelle 12 bis 12.20.18
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)
12
Gewerberechtliche Angelegenheiten (Ausübung des Gewerbes)
12.0
Amtshandlungen nach der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.
Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung
12.1
Anzeigen, Auskünfte, Bescheinigungen
12.1.1
Bestätigung des Eingangs einer Anzeige über eine vorübergehende
grenzüberschreitende Betätigung in einem Gewerbe, dessen Aufnahme und Ausübung
nach deutschem Recht einen Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis voraussetzt
(§ 13a Absatz 2 Satz 2 GewO)
Gebühr: Euro 20
12.1.2
Überprüfung von ausländischen Befähigungsnachweisen im Rahmen der
Niederlassungsfreiheit (§ 13c GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 300
12.1.3
Bescheinigungen des Empfanges und Prüfung der Anzeige über den Beginn oder die
Verlegung eines Gewerbebetriebes sowie über Veränderungen (Wechsel des
Gegenstandes des Gewerbes, Ausdehnung auf nicht geschäftsübliche Waren oder
Leistungen) (§ 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 1
Satz 2 Nrn. 1 und 2 der Gewerbeordnung - GewO)
a) für
natürliche Personen und vertretungsberechtigte Gesellschafter von
Personengesellschaften, die keine juristischen Personen sind
Gebühr: Euro 26
b) für
juristische Personen, auch wenn sie vertretungsberechtigte Gesellschafter von
Personengesellschaften sind
Gebühr: Euro 33
c) für
jeden weiteren gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen
Gebühr: Euro 13
12.1.4
Ausstellung einer Zweitschrift der Gewerbean- und
-ummeldung für den Gewerbetreibenden
Gebühr: Euro 15
12.1.5
Auskünfte aus den Unterlagen der für die Gewerbeüberwachung zuständigen
Behörden
Gebühr: Euro 5 bis 100
12.2
Privatkrankenanstalten
12.2.1
Entscheidung über die Konzession für Unternehmer von Privatkranken-,
Privatentbindungs- und Privatnervenkliniken (§ 30 Abs. 1 GewO)
Gebühr: Euro 250 bis 7 500
12.2.2
Entscheidung über die Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 GewO)
Gebühr: Euro 25 bis 250
12.2.3
Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters oder beim
Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen bei
Konzessionen nach § 30 Absatz 1 GewO zum Betrieb eines Gewerbes
Gebühr: Euro 100 bis 3 000
12.2.4
Rücknahme oder Widerruf der Konzession nach § 30 GewO zum Betrieb eines
Gewerbes (§§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999
(GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung (VwVfG NRW))
Gebühr: Euro 100 bis 2 000
12.3
Schaustellungen von Personen
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen 12.3.1 und 12.3.2 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
12.3.1
Entscheidung über die Erlaubnis zur Veranstaltung von Schaustellungen von
Personen (§ 33 a GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
12.3.2
Entscheidung über die Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 210
12.3.3
Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters oder beim
Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen bei Erlaubnissen
nach § 33a GewO
Gebühr: Euro 100 bis 3 000
12.3.4
Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis nach § 33a GewO zum Betrieb eines
Gewerbes (§§ 48, 49 VwVfG NRW)
Gebühr: Euro 100 bis 2 000
12.4
Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
12.4.1
Bearbeitung des Antrags auf Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten (§ 33 c
Abs. 1 und 2 GewO)
Gebühr: Euro 100 bis 5 000
12.4.2
Bearbeitung des Antrags auf Bestätigung der Geeignetheit eines Aufstellortes
für Spielgeräte (§ 33 c Absatz 3 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 2 500
12.4.3
Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters oder beim
Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen bei
Erlaubnissen nach § 33c Absatz 1 GewO
Gebühr: Euro 100 bis 3 000
12.4.4
Kontrolle des Aufstellortes im laufenden Betrieb pro eingesetztem Mitarbeiter
einschließlich Fahrzeiten, sofern die oder der Gewerbetreibende dazu Anlass
gegeben hat
a) für die ersten 60 Minuten
Gebühr: Euro 60 bis 80
b) zuzüglich pro angefangene 15 Minuten
Gebühr: Euro 15 bis 20
12.4.5
Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen
zur Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten (§ 33c Absatz 1 Satz 3 GewO);
Erlass von Anordnungen gegenüber dem Aufsteller sowie demjenigen, in dessen
Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist (§ 33c Absatz 3 Satz 3 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
12.4.6
Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten oder
Bestätigung der Geeignetheit eines Aufstellortes für Spielgeräte (§§ 48, 49
VwVfG NRW)
Gebühr: Euro 100 bis 1 500
12.5
Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeiten
12.5.1
Entscheidung über die Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spiels (§ 33 d
Abs. 1 und 3 GewO) je Spiel
a) mit Geldgewinn
Gebühr: Euro 100 bis 650
b) mit Warengewinn
Gebühr: Euro 50 bis 325
12.6
(unbesetzt)
12.7
Pfandleihgewerbe
12.7.1
Bearbeitung des Antrags auf Erlaubnis zum Betrieb eines Pfandleih- und -vermittlungsgeschäftes (§ 34 Abs. 1 GewO)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
12.7.2
Entscheidung über die Verlängerung der Pfandverwertungs- und Abführungsfrist
für die Überschüsse (§ 9 Abs. 2 und § 11 der Verordnung über den
Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher - PfandlV)
Gebühr: Euro 10 bis 100
12.7.3
Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters oder beim
Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen bei
Erlaubnissen nach § 34 Absatz 1 GewO
Gebühr: Euro 100 bis 3 000
12.7.4
Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis nach § 34 GewO zum Betrieb eines Gewerbes
(§§ 48, 49 VwVfG NRW)
Gebühr: Euro 100 bis 2 000
12.8
Bewachungsgewerbe
12.8.1
Bearbeitung des Antrags auf Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes und
Wiederholungsprüfung (§ 34a Absatz 1 Satz 1 und 10 GewO)
Gebühr: Euro 250 bis 5 000
12.8.2
Prüfung der Zuverlässigkeit und Qualifikation beim Wechsel des gesetzlichen
Vertreters oder beim Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei
juristischen Personen (§ 34a Absatz 1 GewO in Verbindung mit § 16 der
Bewachungsverordnung vom 3. Mai 2019 (BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der
Verordnung vom 24. Juni 2019 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist)
Gebühr: Euro 250 bis 3 000
12.8.3
Prüfung der Zuverlässigkeit und Qualifikation der Betriebsleitung oder einer
mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweitniederlassung beauftragten Person
und Wiederholungsprüfung (§ 34a Absatz 1 GewO in Verbindung mit § 16 der
Bewachungsverordnung)
Gebühr: Euro 250 bis 3 000
12.8.4
Betriebskontrolle pro eingesetztem Mitarbeiter einschließlich Fahrzeiten
(abgerechnet wird je angefangene 15 Minuten)
a) für die ersten 60 Minuten
Gebühr: Euro 60 bis 80
b) zuzüglich pro angefangene 15 Minuten
Gebühr: Euro 15 bis 20
12.8.5
Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen
zur Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes (§ 34a Absatz 1 Satz 2 GewO)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
12.8.6
Prüfung der Zulassung von Wachpersonal, Wiederholungsprüfung und von
Änderungsanträgen (§ 34a Absatz 1a GewO)
Gebühr: Euro 60 bis 500
12.8.7
Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes (§§
48, 49 VwVfG NRW)
Gebühr: Euro 150 bis 2 000
12.8.8
Untersagung der Beschäftigung einer Person mit Bewachungsaufgaben (§ 34a Absatz
4 GewO)
Gebühr: Euro 150 bis 2 000
12.9
Versteigerergewerbe
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen
nach den Tarifstellen 12.9.1 bis einschließlich 12.9.5 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über
Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S.
36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
12.9.1
Entscheidung über die Erlaubnis zur Versteigerung fremder beweglicher Sachen,
fremder Rechte, fremder Grundstücke und fremder grundstücksgleicher Rechte (§
34 b Abs. 1 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 700
12.9.2
Entscheidung über die Erlaubnis zur Versteigerung fremder Grundstücke oder
fremder grundstücksgleicher Rechte (§ 34 b Abs. 1 GewO), wenn eine Erlaubnis
für die Versteigerung von fremden beweglichen Sachen und/oder fremden Rechten
bereits erteilt ist
Gebühr: Euro 50 bis 500
12.9.3
Entscheidung über die Abkürzung der Frist für die Anzeige der Versteigerung (§
5 Abs. 1 der Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen - VerstV)
Gebühr: Euro 10 bis 100
12.9.4
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen
a) von dem Gebot, mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des
Versteigerungsgutes zu geben (§ 4 Satz 2 VerstV)
Gebühr: Euro 10 bis 100
b) von dem Verbot, neue Handelsware zu versteigern (§ 6 Absatz 1 Satz 2
VerstV)
Gebühr: Euro 10 bis 100
c) von dem Verbot, das Versteigerungsgut zum Zwecke der Versteigerung in
eine andere Gemeinde zu verbringen (§ 6 Absatz 2 Satz 2 i.V.m.
Absatz 1 Satz 2 VerstV)
Gebühr: Euro 10 bis 100
12.9.5
Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters oder beim
Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen bei
Erlaubnissen nach § 34b Absatz 1 GewO
Gebühr: Euro 100 bis 3 000
12.9.6
Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis nach § 34b GewO zum Betrieb eines
Gewerbes (§§ 48, 49 VwVfG NRW)
Gebühr: Euro 100 bis 2 000
12.10
Makler, Bauträger, Baubetreuer, Darlehensvermittler, Wohnimmobilienverwalter
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen nach der Tarifstelle 12.10.1.1 und 12.10.2.1 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
12.10.1
12.10.1.1
Bearbeitung des Antrags auf Erlaubnis zur Ausübung des Makler-, Bauträger- und
Baubetreuergewerbes sowie des Gewerbes der Wohnimmobilienverwaltung (§ 34 c
Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 GewO)
Gebühr: Euro 100 bis 1 500
12.10.1.2
Bearbeitung des Antrags auf Erlaubnis zur Ausübung des Gewerbes der
Darlehensvermittlung (§ 34c Absatz 1 Nummer 2 GewO)
Gebühr: Euro 200 bis 5 000
12.10.2
12.10.2.1
Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters oder beim
Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen bei
Erlaubnissen nach § 34c Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 GewO
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
12.10.2.2
Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters oder beim
Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen bei
Erlaubnissen nach § 34c Absatz 1 Nummer 2 GewO
Gebühr: Euro 100 bis 3 000
12.10.3
Änderung der Erlaubnis nach § 34c GewO infolge eines Teilverzichtes hinsichtlich
der bisherigen Tätigkeit
Gebühr: Euro 50 bis 200
12.10.4
Betriebskontrolle pro eingesetztem Mitarbeiter einschließlich Fahrzeiten
a) für die ersten 60 Minuten
Gebühr: Euro 60 bis 80
b) zuzüglich pro angefangene 15 Minuten
Gebühr: Euro 15 bis 20
12.10.5
Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen
zur Erlaubnis zur Ausübung des Makler-, Bauträger- und Baubetreuergewerbes
sowie des Gewerbes der Wohnimmobilienverwaltung (§ 34c Absatz 1 Satz 2 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
12.10.6
Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb eines Gewerbes nach § 34c
Absatz 1 GewO (§§ 48, 49 VwVfG NRW)
Gebühr: Euro 100 bis 2 000
12.11
Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen 12.11.3 und
12.11.4 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über
Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S.
36), soweit sie sich nicht auf Gewerbe im Sinne der §§ 30, 33c, 33d, 33i, 34,
34a, 34c Absatz 1 Nummer 1a bis 3, 34d und 34e GewO beziehen. Die Gebührenfestsetzung
ist daher, abgesehen von den genannten Ausnahmen, auf den Verwaltungsaufwand
begrenzt.
12.11.1
Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit (§ 35 GewO)
Gebühr: Euro 200 bis 1 500
12.11.2
Betriebskontrolle pro eingesetztem Mitarbeiter einschließlich Fahrzeiten nach
Erlass der Gewerbeuntersagung im Sinne des § 35 GewO
a) für die ersten 60 Minuten
Gebühr: Euro 60 bis 80
b) zuzüglich pro angefangene 15 Minuten
Gebühr: Euro 15 bis 20
12.11.3
Entscheidung über die Gestattung der Fortführung des Betriebes durch einen
Stellvertreter (§ 35 Abs. 2 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
12.11.4
Entscheidung über die Wiedergestattung der Ausübung des Gewerbes (§ 35 Abs. 6
GewO)
Gebühr: Euro 200 bis 1 000
12.12
Reisegewerbe
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen 12.12.1 und
12.12.2 sowie 12.12.4 bis 12.12.10 fallen in den Anwendungsbereich der
Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.
Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl.
EU Nr. L 376 S. 36), soweit sie sich nicht auf Gewerbe im Sinne der §§ 33d, 34,
34a, 34c Absatz 1 Nummer 2 und 3, 34d und 34e GewO beziehen. Die
Gebührenfestsetzung ist daher, abgesehen von den genannten Ausnahmen, auf den
Verwaltungsaufwand begrenzt.
12.12.1
Bearbeitung des Antrags auf Erteilung einer Reisegewerbekarte (§§ 55 und 57
GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 1 500
12.12.2
Bearbeitung des Antrags auf Änderung der zugelassenen Reisegewerbetätigkeiten
(§ 55 GewO)
Gebühr: Euro 10 bis 500
12.12.3
Ausstellung einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte (§ 60 c Abs. 2 GewO)
Gebühr: Euro 15
12.12.4
Bearbeitung des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis zum Feilbieten von Waren
gelegentlich von Messen usw. (§ 55 a Abs. 1 Nr. 1 GewO)
Gebühr: Euro 25 bis 200
12.12.5
Bearbeitung des Antrags auf Zulassung von Ausnahmen von dem Erfordernis der
Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen (§ 55 a Abs. 2 GewO)
Gebühr: Euro 25 bis 200
12.12.6
Bearbeitung des Antrags auf Erteilung einer Gewerbelegitimationskarte (§ 55 b
Abs. 2 GewO)
Gebühr: Euro 25 bis 200
12.12.7
Bearbeitung des Antrags auf Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot der Ausübung
des Reisegewerbes an Sonn- und Feiertagen (§ 55 e Absatz 2 GewO)
Gebühr: Euro 25 bis 200
12.12.8
Bearbeitung des Antrags auf Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot des
Feilbietens geistiger Getränke aus besonderem Anlass (§ 56 Abs. 1 Nr. 3 b GewO)
Gebühr: Euro 25 bis 200
12.12.9
entfallen
12.12.10
Bearbeitung des Antrags auf Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall von den Verboten
des § 56 Abs. 1 GewO (§ 56 Abs. 2 Satz 3 GewO)
Gebühr: Euro 25 bis 200
12.12.11
Bearbeitung des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis für die Veranstaltung
eines anderen Spiels im Sinne des § 33 d Abs. 1 Satz 1 GewO im Reisegewerbe (§
60a Abs. 2 Satz 2 GewO)
Gebühr: Euro 25 bis 200
12.12.12
Entscheidung über die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des
Landeskriminalamtes (§ 60 a Abs. 2 Satz 3 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 500
12.12.13
Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen
zur Erteilung einer Reisegewerbekarte (§ 55 Absatz 3 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
12.12.14
Rücknahme oder Widerruf der Reisegewerbekarte (§§ 48, 49 VwVfG NRW)
Gebühr: Euro 100 bis 2 000
12.13
Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen
nach den Tarifstellen 12.13.1 und 12.13.3 fallen in den Anwendungsbereich der
Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember
2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU
Nr. L 376 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand
begrenzt.
12.13.1
Bearbeitung des Antrags auf Festsetzung nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten
und Platz (§ 69 Absatz 1 Satz 1 und § 69a GewO)
a) Messen (§ 64 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 3 000
b) Ausstellungen (§ 65 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 3 000
c) Volksfesten (§ 60b GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 3 000
d) Großmärkten (§ 66 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 3 000
e) Wochenmärkten (§ 67 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 3 000
f) Spezialmärkten (§ 68 Absatz 1 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 3 000
g) Jahrmärkten (§ 68 Absatz 2 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 3 000
12.13.2
Kontrolle pro eingesetztem Mitarbeiter einschließlich Fahrzeiten
a) für die ersten 60 Minuten
Gebühr: Euro 60 bis 80
b) zuzüglich pro angefangene 15 Minuten
Gebühr: Euro 15 bis 20
12.13.3
Entscheidung über die Änderung oder Aufhebung einer Festsetzung (§ 69 b Abs. 3
GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 1
000
12.13.4
Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen
zur Festsetzung (§ 69a Absatz 2 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
12.13.5
Rücknahme oder Widerruf der Festsetzung (§§ 48, 49 VwVfG NRW)
Gebühr: Euro 50 bis 2 000
12.14
Gaststätten
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
12.14.1
Bearbeitung des Antrags auf Erlaubnis oder Stellvertretungserlaubnis zum
Betrieb eines Gaststättengewerbes (§ 2 Absatz 1, § 9 des Gaststättengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. S. 3418) in der
jeweils geltenden Fassung- (GastG))
Gebühr: Euro 100 bis 3 500
12.14.2
Bearbeitung des Antrags auf Änderung der Gaststättenerlaubnis wegen Änderung
der Betriebsart, Betriebszeit oder der Betriebsräume (§ 2 GastG)
Gebühr: Euro 25 bis 1 500
12.14.3
Bearbeitung des Antrags auf vorläufige Erlaubnis zur Übernahme eines
bestehenden Gaststättenbetriebes (§ 11 Abs. 1 GastG)
Gebühr: Euro 25 bis 1 000
12.14.4
Bearbeitung des Antrags auf vorläufige Stellvertretungserlaubnis (§ 11 Abs. 2 GastG)
Gebühr: Euro 25 bis 1 000
12.14.5
Entscheidung über Fristverlängerungen (§§ 8, 9 und 11 GastG)
Gebühr: Euro 25 bis 250
12.14.6
Bearbeitung des Antrags auf vorübergehende Gestattung
aus besonderem Anlass (§ 12 Absatz 1 GastG)
Gebühr: Euro 25 bis 1 000
12.14.7
Bearbeitung des Antrags auf Verkürzung der Sperrzeit (§
3 Absatz 6 Gewerberechtsverordnung)
Gebühr: Euro 25 bis 250
12.14.8
Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel der oder des Vertretungsberechtigten oder
beim Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen
oder nicht rechtsfähigen Vereinen (§ 4 Absatz 2 GastG)
Gebühr: Euro 25 bis 1 000
12.14.9
Kontrolle pro eingesetztem Mitarbeiter einschließlich Fahrzeiten
a) für die ersten 60 Minuten
Gebühr: Euro 60 bis 80
b) zuzüglich pro angefangener Viertelstunde
Gebühr: Euro 15 bis 20
12.14.10
Untersagung der Beschäftigung unzuverlässiger Personen (§ 21 Absatz 1 GastG)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
12.14.11
Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen
zur Gaststättenerlaubnis (§ 5 Absatz 1 GastG) oder
Erlass von Anordnungen gegenüber Betreibern erlaubnisfreier Gaststättengewerbe
(§ 5 Absatz 2 GastG)
Gebühr: Euro 25 bis 1 000
12.14.12
Rücknahme oder Widerruf der Gaststättenerlaubnis (§ 15 GastG)
Gebühr: Euro 100 bis 2 000
12.15
Orderlagerscheine
12.16
nicht besetzt
12.17
Buchmacher, Totalisatoren
12.17.1
Erteilung der Erlaubnis eines Buchmachers (§ 2 Absatz 1 RennwLottG)
Gebühr:
Zulassung von bis zu einem Jahr: Euro 600
für jedes weitere Jahr:
Euro 400
höchstens Euro 8 200
12.17.2
Versagung der Erlaubnis eines Buchmachers (§ 2 Absatz 1 RennwLottG)
Gebühr: Euro 200
12.17.3
Erteilung der Erlaubnis eines Buchmachergehilfen (§ 2 Absatz 2 RennwettLottG)
Gebühr:
Zulassung von bis zu einem Jahr: Euro 200
für jedes weitere
Jahr:
Euro 130
höchstens Euro 2 670
12.17.4
Versagung der Erlaubnis eines Buchmachergehilfen (§ 2 Absatz 2 RennwettLottG)
Gebühr: Euro 70
12.17.5
Abänderung der Zulassungsurkunden bezüglich der Wohnung oder der Geschäftsräume
des Inhabers und bezüglich der Buchmachergehilfen (§ 2 Abs. 2 RennwLottG)
Gebühr: Euro 10
12.17.6
Ausfertigung einer Zulassungsurkunde innerhalb des Zeitraums, auf den sich die
Erlaubnis erstreckt (§ 2 RennwLottG)
Gebühr: Euro 50
12.17.7
Entscheidung über die Erlaubnis zur Betätigung des Buchmachers auf einer
außerhalb seines Zulassungsbezirkes gelegenen Rennbahn (§ 6 Abs. 2 der
Ausführungsbestimmungen zum RennwLottG)
a) für Buchmacherurkunden
Gebühr: Euro 50
b) für Buchmachergehilfenurkunden
Gebühr: Euro 25
12.17.8
Erteilung der Erlaubnis zur Unterhaltung einer Wettannahmestelle (§ 2 Absatz 2 RennwettLottG)
Gebühr:
Zulassung von bis zu einem Jahr: Euro 450
für jedes weitere Jahr: Euro 300
höchstens Euro 6 150
12.17.9
Versagung der Erlaubnis zur Unterhaltung einer Wettannahmestelle (§ 2 Absatz 2 RennwettLottG)
Gebühr: Euro 150
12.17.10
Entscheidung über die Genehmigung von Totalisatoren für jeden Renntag (§ 1 Abs.
2 RennwLottG)
Gebühr: Euro 10 bis 100
12.17.11
Entscheidung über die Genehmigung von Totalisatoren im Ausland pro Kalenderjahr
(§ 1 Absatz 4 RennwLottG)
Gebühr: Euro 50 bis 5 000
12.17.12
Genehmigung einer Änderung von Totalisatorbestimmungen
Gebühr: Euro 10 bis 250
12.17.13
Entscheidung über die Erlaubnis zur Unterhaltung einer Wettannahmestelle
außerhalb der Rennbahn durch den Rennverein (§ 5 Satz 2 der
Ausführungsbestimmungen zum RennwLottG)
Gebühr: Euro 50 bis 500
12.18
Berufsbildungsgesetz
12.18.1
Entscheidung über den Antrag auf widerrufliche Zuerkennung der fachlichen
Eignung zum Ausbilden (§ 76 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz)
Gebühr: Euro 25 bis 100
12.19
Geldwäschegesetz (GwG)
12.19.1
Anordnung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten oder zur sonstigen
Schaffung interner Sicherungsmaßnahmen im Einzelfall (§ 7 Absatz 3, § 6 Absatz
8 und 9 GwG)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
12.19.2
Prüfung des Antrags, ob ein Verpflichteter von der Bestellung eines
Geldwäschebeauftragten absehen kann (§ 7 Absatz 2 GwG)
Gebühr: 50 bis 800
12.19.3
Maßnahmen oder Anordnungen zur Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen
des Geldwäschegesetzes (§ 9 Absatz 3 Satz 3 und § 51 Absatz 2 Satz 1 GwG)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
12.19.4
Prüfung des Antrags auf Befreiung von der Pflicht zur Dokumentation der
Risikoanalyse (§ 5 Absatz 4 GwG)
Gebühr: Euro 50 bis 800
12.20
Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie
2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006
über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom
27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den
Verwaltungsaufwand begrenzt.
12.20.1
Bearbeitung des Antrags auf Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes
und Wiederholungsprüfung (§ 12 Absatz 1 bis 4 ProstSchG
in Verbindung mit § 14 Absatz 1 und 2, §§ 15, 16, 17, 18, 19 und 24 ProstSchG)
Gebühr: Euro 500 bis 3 500
12.20.2
Bearbeitung des Antrags auf Änderung der Erlaubnis zum Betrieb eines
Prostitutionsgewerbes wegen Änderung der Betriebsart, Betriebszeit oder der
Betriebsräume
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
12.20.3
Zuverlässigkeitsprüfung der Betriebsleitung und für die Beaufsichtigung des
Betriebes eingesetzten Personen im Rahmen des Erlaubnisverfahrens und
Wiederholungsprüfung pro Person (§ 12 Absatz 1 bis 4 ProstSchG
in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 15 Absatz 3 und § 25 Absatz 2
ProstSchG)
Gebühr: Euro 350 bis 1 000
12.20.4
Verlängerung der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes bei
Befristung (§ 12 Absatz 1 bis 4 ProstSchG in
Verbindung mit §14 Absatz 1 und 2, §§ 15, 16,17, 18 und 19 ProstSchG)
Gebühr: Euro 350 bis 1 000
12.20.5
Bearbeitung des Antrags auf Betrieb des Prostitutionsgewerbes durch
Stellvertretung und Wiederholungsprüfung (§ 13 Absatz 1 und 2 ProstSchG in Verbindung mit §§ 14 und 15 Absatz 3 ProstSchG)
Gebühr: Euro 350 bis 1 500
12.20.6
Bearbeitung des Antrags auf Verlängerung des Betriebs des Prostitutionsgewerbes
bei Befristung durch Stellvertretung (§ 13 Absatz 1 und 2 ProstSchG
in Verbindung mit § 14 Absatz 3 und § 15 ProstSchG)
Gebühr: Euro 350 bis 1 000
12.20.7
Zuverlässigkeitsprüfung inklusive eventuelles Beschäftigungsverbot sonstiger
Beschäftigte je Person (§ 15 Absatz 3 ProstSchG
in Verbindung mit § 25 ProstSchG)
Gebühr: Euro 350 bis 1 500
12.20.8
Erteilung nachträglicher Auflagen beziehungsweise selbstständiger Anordnungen
für Betreiber (§ 17 ProstSchG)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
12.20.9
Entgegennahme der Anzeige von Prostitutionsveranstaltungen, Prüfung und
mögliche Untersagung (§ 20 Absatz 1 Satz 2 ProstSchG)
Gebühr: Euro 150 bis 500
12.20.10
Entgegennahme der Anzeige von Prostitutionsveranstaltungen in bisher nicht
konzessionierten Prostitutionsstätten, Prüfung und mögliche Untersagung (§ 20
Absatz 1 Satz 2 ProstSchG)
Gebühr: Euro 150 bis 1 000
12.20.11
Erlass von Anordnungen bei Prostitutionsveranstaltungen (§ 20 Absatz 3 Satz 2 ProstSchG)
Gebühr: Euro 70 bis 300
12.20.12
Entgegennahme der Anzeige zur Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges,
Prüfung und mögliche Untersagung (§ 21 Absatz 1 bis 3 ProstSchG)
Gebühr: Euro 150 bis 500
12.20.13
Erlass von Anordnungen bei Prostitutionsfahrzeugen (§ 21 Absatz 3 ProstSchG)
Gebühr: Euro 70 bis 300
12.20.14
Verlängerung der Frist vor Erlöschen der Erlaubnis (§ 22 Satz 2 ProstSchG)
Gebühr: Euro 35 bis 70
12.20.15
Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes (§
23 ProstSchG)
Gebühr: Euro 500 bis 2 000
12.20.16
Beschäftigungsverbote (außerhalb von Erlaubnisverfahren, § 25 Absatz 3 ProstSchG)
Gebühr: Euro 350 bis 1 000
12.20.17
Vor- und Nachbereitung einer unangekündigten Betriebskontrolle sowie einer
unangekündigten Nachkontrolle zur Überwachung der Einhaltung der Erlaubnis
sowie der Betreiberpflichten in der Zeit zwischen Erlaubniserteilung und
erneuter Zuverlässigkeitsprüfung (§ 29 ProstSchG in
Verbindung mit §§ 12, 14, 24 bis 28 ProstSchG)
Gebühr: Euro 20 bis 70
12.20.18
Unangekündigte Kontrolle pro Mitarbeiter einschließlich Fahrzeiten (§ 29 in
Verbindung mit §§ 12, 14, 24 bis 28 ProstSchG)
Gebühr: Euro 15 bis 20 je angefangene 15 Minuten