Tarifstelle 15 bis 15.4.4
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)
15
Handwerk
15.1
Handwerksordnung - HwO - in der Fassung
der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074)
15.1.1
a) Entscheidung über den Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer
Ausübungsberechtigung ( § 7a in Verbindung mit § 8 Abs. 3 HwO )
Gebühr: Euro 50 bis 750
b) Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung (
§ 7b in Verbindung mit § 8 Abs. 3 HwO )
Gebühr: Euro 50 bis 750
15.1.2
Entscheidung über den Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer
Ausnahmebewilligung
a) nach § 8 Abs. 3 HwO
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
b)
nach § 9 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 HwO
Gebühr: Euro 50 bis 750
15.1.3
Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der fachlichen Eignung zum
Ausbilden (§ 22 Abs. 2 HwO)
Gebühr: Euro 25 bis 100
15.1.4
Entscheidung über den Antrag auf widerrufliche Zuerkennung der fachlichen
Eignung zum Ausbilden (§ 22 Abs. 3 HwO)
Gebühr: Euro 25 bis 100
15.1.5
Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der Frist für die Fortsetzung der
Ausbildung von Lehrlingen (Auszubildenden) über 1 Jahr hinaus, wenn der zur
Ausbildung Berechtigte verstorben ist (§ 22 Abs. 4 Satz 1 HwO)
Gebühr: Euro 25 bis 100
15.1.6
Genehmigung der Satzung oder der Satzungsänderung eines Innungsverbandes (§ 80
HwO)
Gebühr: Euro 50 bis 200
15.1.7
Bescheinigung über die Zusammensetzung des Vorstands eines Innungsverbandes (§
83 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 HwO)
Gebühr: Euro 25 bis 50
15.2
EWG/EWR-Handwerk-Verordnung - EWG/EWR HwV -
15.2.1
Entscheidung über die Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen oder
sonstigen Befähigungsnachweisen nach § 3 Abs. 3 EWG/EWR HwV
Gebühr: Euro 50 bis 400
15.3
Schornsteinfegerangelegenheiten
15.3.0
Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach
Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden
Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt
ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils
gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des
Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte-und Nachbereitungszeiten als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten), soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.
15.3.0.1
Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 15.3 außerhalb der Dienststunden
veranlasst, so erhöhen sich die Gebühren. Spezielle Bestimmungen in
Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben
unberührt.
15.3.0.1.1
An Samstagen, am 24. Dezember und 31. Dezember (ganztägig) sowie an sonstigen
Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19.00 Uhr und 7.00 Uhr um einen Aufschlag
von 25 Prozent.
15.3.0.1.2
An Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent.
15.3.0.2
Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu
vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, so fällt eine
Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den
Tarifstellen 15.3.0.1 bis 15.3.0.1.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht
oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere
Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen
15 Minuten.
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen nach der Tarifstelle 15.3.1 fallen in den
Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher
auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
15.3.1
Entscheidung über die Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger
nach § 10 Absatz 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)
Gebühr: Euro 500
15.3.2
Erlass einer Duldungsverfügung nach § 1 Absatz 4 Satz 1 SchfHwG
oder eines Verwaltungsaktes zur zwangsweisen Durchsetzung einer verweigerten
Überprüfung nach § 16 SchfHwG in Verbindung mit § 42
Absatz 7 der Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018)
Gebühr: Euro 100
15.3.3
Festsetzung des unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung einer Duldungsverfügung
(§ 1 Absatz 4 SchfHwG)
Gebühr: Euro 150
15.3.4
Erlass eines Leistungsbescheides zur Beitreibung rückständiger
Schornsteinfegergebühren nach § 20 Absatz 3 SchfHwG
Gebühr: Euro 100
15.3.5
Erlass eines Zweitbescheides nach § 25 Absatz 2 SchfHwG
zur Durchsetzung einer nicht veranlassten Kehrung
oder Überprüfung
Gebühr: Euro 100
15.3.6
Anordnung einer Ersatzvornahme nach § 26 SchfHwG nach
erfolglosem Zweitbescheid nach § 25 Absatz 2 SchfHwG
Gebühr: Euro 150
15.3.7
Durchsetzung einer Duldungsverfügung nach § 1 Absatz 4 Satz 1 SchfHwG oder eines Verwaltungsaktes zur zwangsweisen
Durchsetzung einer verweigerten Überprüfung nach § 16 SchfHwG
in Verbindung mit § 42 Absatz 7 BauO NRW 2018 sowie
die Durchsetzung einer Ersatzvornahme nach § 26 SchfHwG.
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 15.3.0 bis 15.3.0.2
15.4
Hufbeschlagverordnung
15.4.1
Abnahme der Prüfung als Hufbeschlagschmied (§ 2 HufbeschlagVO)
Gebühr: Euro 75
15.4.2
Wiederholung der gesamten Prüfung
Gebühr: Euro 75
15.4.3
Wiederholung eines Prüfungsteils (praktische oder mündliche Prüfung)
Gebühr: Euro 40
15.4.4
Anerkennung oder Wiedererteilung der Anerkennung als geprüfter
Hufbeschlagschmied (§ 20 Abs. 1 u. 3 HufbeschlagVO)
Gebühr: Euro 25