Tarifstelle 15b bis 15k.1
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)
Amtshandlungen aufgrund verschiedener Fachgesetze
15b
Natur- und Artenschutz
15b.0
Ermittlung des Verwaltungsaufwandes, Aufschläge und Versäumnisgebühren
15b.0.1
Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach
Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden
Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt
ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils
gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des
Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.
Soweit eine Behörde über eine Kosten- und Leistungsrechnung verfügt und im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, können, abweichend von den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen, für die Berechnung je angefangenen 15 Minuten die Stundensätze der Kosten- und Leistungsrechnung zugrunde gelegt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten), soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.
Hinweis:
Auf § 2 Absatz 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen wird hingewiesen.
Die sich aus der Kosten- und Leistungsrechnung ergebenden aktuellen Stundensätze sind von den Kreisordnungsbehörden gemäß der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen.
15b.0.2
Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 15b außerhalb der Dienststunden
veranlasst, so erhöhen sich die Gebühren. Spezielle Bestimmungen in
Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.
15b.0.2.1
an Samstagen, am 24. Dezember und 31. Dezember (ganztägig) sowie an sonstigen
Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr um einen Aufschlag von 25
Prozent
15b.0.2.2
an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent
15b.0.3
Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu
vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, so fällt eine
Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den
Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.2.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht
oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere
Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen
15 Minuten.
15b.1
Amtshandlungen nach
der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz
von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des
Handels (ABl. L 061 vom 3.3.1997, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU)
2017/160 (ABl. L 27 vom 1.2.2017, S. 1) geändert worden ist, in Verbindung mit
der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den
Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung
des Handels (ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU)
2015/870 (ABl. L 142 vom 6.6.2015, S. 3) geändert worden ist, und der
Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896) in der
jeweils geltenden Fassung (BArtSchV)
15b.1.1
Entscheidung über die Erteilung einer
a) Vorlagebescheinigung für die Ausfuhr/Wiederausfuhr (Artikel 10 der
Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b,
Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Artikel 47 der Verordnung
(EG) Nr. 865/2006)
b) Vermarktungsbescheinigung (Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in
Verbindung mit Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Artikel 48
der Verordnung (EG) Nr. 865/2006)
c) Transportbescheinigung (Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in
Verbindung mit Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 338/97
und Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006)
d) Sammlungsbescheinigung für wissenschaftliche Einrichtungen (Artikel 60 der
Verordnung (EG) Nr. 865/2006)
Gebühr: Euro 10 bis 1 500 je Bescheinigung
15b.1.2
Kennzeichnung eines Exemplars durch die untere Naturschutzbehörde oder in deren
Auftrag (Artikel 66 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006, §§ 12 bis 15 BArtSchV)
Gebühr: Euro 10 bis 250
Anmerkung:
Die Kosten des Kennzeichens sind als Auslagen zu erheben.
15b.2
Amtshandlungen nach
der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und
Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35)
und
der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/1141 der Kommission vom 13. Juli 2016
zur Annahme einer Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter
Bedeutung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments
und des Rates (ABl. L 189 vom 14.7.2016, S. 3)
15b.2.1
Entscheidung über die Genehmigung einer Zulassung einer Ausnahme zur
Durchführung von Forschung und Ex-situ-Haltung (Artikel 8 Absatz 1 und 2 der
Verordnung (EU) Nr. 1143/2014)
Gebühr: Euro 30 bis 5 000
15b.2.2
Entscheidung über den Entzug einer nach Tarifstelle 15b.2.1 erteilten
Genehmigung (Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3
15b.2.3
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme aus Gründen des zwingenden
öffentlichen Interesses (Artikel 9 Absatz 1 und 6 der Verordnung (EU) Nr.
1143/2014)
Gebühr: Euro 30 bis 5 000
15b.2.4
Maßnahmen zur Überwachung
a) der Verbote des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
(Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014),
b) der nach Artikel 8 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
erteilten Genehmigungen (Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014),
c) der Übergangsbestimmungen für nichtgewerbliche Besitzer (Artikel 31 der
Verordnung (EU) Nr. 1143/2014) und für kommerzielle Bestände (Artikel 32 der
Verordnung (EU) Nr. 1143/2014).
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3
15b.3
Amtshandlungen nach
dem Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils
geltenden Fassung (BNatSchG), der BArtSchV und
des Landesnaturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli
2000 (GV. NRW. S. 568), in der jeweils geltenden Fassung (LNatSchG NRW)
15b.3.1
Eingriffe in Natur und Landschaft
15b.3.1.1
Entscheidung über die
a) Genehmigung eines Eingriffs (§ 17 Absatz 3 BNatSchG)
Gebühr: Euro 30 bis 5 000
b) Ablehnung (§ 17 Absatz 3 BNatSchG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3
15b.3.1.2
Prüfung der frist- und sachgerechten Durchführung der Vermeidungs- sowie der
festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen
Unterhaltungsmaßnahmen (§ 17 Absatz 7 BNatSchG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3
15b.3.1.3
Entscheidungen und Maßnahmen der zuständigen Behörde wegen Durchführung eines
Eingriffs in Natur und Landschaft ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige
(§ 17 Absatz 8 BNatSchG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3
15b.3.2
Allgemeiner Artenschutz, Zoos und Tiergehege
15b.3.2.1
Entscheidung über die Genehmigung zum gewerbsmäßigen Entnehmen, Be- oder
Verarbeiten wild lebender Pflanzen (§ 39 Absatz 4 BNatSchG)
Gebühr: Euro 30 bis 5 000
15b.3.2.2
Entscheidung über die Genehmigung, Pflanzen gebietsfremder Arten in der freien
Natur und Tiere auszubringen (§ 40 Absatz 4 BNatSchG)
Gebühr: Euro 30 bis 5 000
15b.3.2.3
Entscheidung über eine
a) Genehmigung zur Errichtung, Erweiterung, wesentlichen Änderung oder zum
Betrieb von Zoos (§ 42 Absatz 1 bis 3 BNatSchG)
Gebühr: Euro 100 bis 2 500
b) Maßnahme zur Überwachung des Zoos (§ 42 Absatz 6 Satz 1 BNatSchG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3
c) Anordnung (§ 42 Absatz 7 und 8 BNatSchG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3
15b.3.2.4
Entscheidung über eine
a) Genehmigung zur Errichtung, Erweiterung, wesentlichen Änderung oder zum
Betrieb von Tiergehegen (§ 56 Absatz 1 LNatSchG NRW in Verbindung mit § 43
Absatz 3 und 4 BNatSchG)
Gebühr: Euro 100 bis 2 500
b) Maßnahme zur Überwachung des Tiergeheges (§ 43 Absatz 3 BNatSchG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3
c) Anordnung (§ 43 Absatz 3 BNatSchG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3
15b.3.3
Besonderer Artenschutz
15b.3.3.1
Entscheidung über die Genehmigung einer Ausnahme von Verboten und von den
Besitz- und Vermarktungsverboten (§ 45 Absatz 7 BNatSchG in Verbindung mit § 44
Absatz 1 und 2 BNatSchG)
Gebühr: Euro 30 bis 5 000
Sofern von den Schutzvorschriften für den besonderen Artenschutz eine Ausnahme aus Gründen des Artenschutzes erteilt wird (beispielsweise bei der Genehmigung zur Beringung von Vögeln oder für Netzfänge von Fledermäusen im Rahmen eines Artenschutzprojekts, Genehmigung von Kartierungen im Rahmen einer wissenschaftlichen Ausbildung), kann von der Gebührenerhebung abgesehen werden.
15b.3.3.2
Prüfung der Besitzberechtigung (§ 46 BNatSchG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3
15b.3.3.3
Beschlagnahme und Einziehung (§ 47 Satz 1 BNatSchG, § 51 BNatSchG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3
15b.3.3.4
Entscheidung über die Genehmigung einer Ausnahme
a) für die Entnahme von Pilzen und Weinbergschnecken (§ 2 Absatz 1 und 2
BArtSchV)
b) für verbotene Handlungen, Verfahren und Geräte (§ 4 Absatz 3 BArtSchV)
c) von der Buchführungspflicht (§ 6 Absatz 1 Satz 4 BArtSchV)
d) für zoologische Einrichtungen (§ 7 Absatz 3 Satz 2 BArtSchV)
e) von der Kennzeichnungspflicht (§ 13 Absatz 1 Satz 4 und 5 BArtSchV, § 14
BArtSchV)
Gebühr: Euro 30 bis 5 000 je Genehmigung
15b.3.4
Entscheidungen über Ausnahmen, Befreiungen und Genehmigungen
15b.3.4.1
Entscheidung über eine Ausnahme vom gesetzlichen Biotopschutz (§ 30 Absatz 3
BNatSchG)
Gebühr: Euro 30 bis 5 000
15b.3.4.2
Entscheidung über die Zulässigkeit von anzeigepflichtigen Projekten (§ 34
Absatz 6 BNatSchG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3
15b.3.4.3
Entscheidung über eine Ausnahme vom Bauverbot (§ 61 Absatz 3 BNatSchG in
Verbindung mit § 64 LNatSchG NRW)
Gebühr: Euro 30 bis 5 000
15b.3.4.4
Entscheidung über eine Befreiung (§ 67 BNatSchG)
Gebühr: Euro 30 bis 5 000
15b.3.4.5
Ordnungsverfügung wegen des Verstoßes gegen die Verbote der
naturschutzrechtlichen Schutznormen (Durchführung von Maßnahmen ohne
Ausnahme/Befreiung) (§ 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 LNatSchG NRW in Verbindung mit §
3 Absatz 1 und 2 BNatSchG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3,
jedoch mindestens Euro 30 und höchstens Euro 5 000
15b.3.4.6
Entscheidung über eine Ausnahme von den Geboten und Verboten bei der
landwirtschaftlichen Nutzung (§ 4 Absätze 1 und 2 LNatSchG NRW)
Gebühr: Euro 30 bis 5 000
15b.3.4.7
Entscheidung über eine Ausnahme von den Verboten und Geboten eines
Landschaftsplans (§ 23 Absatz 1 LNatSchG NRW)
Gebühr: Euro 30 bis 5 000
15b.3.4.8
Entscheidung über eine Ausnahme von den Verboten und Geboten der
Schutzverordnungen (§§ 43, 48 und 79 LNatSchG NRW in Verbindung mit § 22
BNatSchG)
Gebühr: Euro 30 bis 5 000
15b.3.4.9
Entscheidung über eine Genehmigung zur Sperrung von Wegen und Flächen (§ 60
Absatz 1 LNatSchG NRW)
Gebühr: Euro 30 bis 5 000
15b.3.4.10
Ausgabe eines Kennzeichens (§ 62 Absatz 1 LNatSchG NRW)
a) für das vollständige Kennzeichen (Tafeln und Aufkleber)
Gebühr: Euro 10
b) für den jährlich zu erneuernden Aufkleber
Gebühr: Euro 5
Anmerkung:
Die Kosten des Kennzeichens und des Aufklebers sind als Auslagen zu erheben.
15b.3.4.11
Bescheinigung über die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts (§ 74 LNatSchG NRW)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3
15b.4
Amtshandlungen nach der Ökokonto VO vom 18. April 2008 (GV. NRW. S. 379) in der
jeweils geltenden Fassung
15b.4.1
Führung eines externen Ökokontos auch auf Antrag für andere (§ 2 Absatz 1
ÖkokontoVO)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3.
Für mehrere Amtshandlungen kann die Festsetzung durch einen Bescheid einmal jährlich erfolgen.
15b.4.2
Anerkennungsverfahren (§ 3 Ökokonto VO)
Gebühr: Euro 25 bis 5 000
15b.4.3
Abnahme und Prüfung (§ 4 Ökokonto VO)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3
15c
Umweltinformationen
Amtshandlungen nach
- dem Umweltinformationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.
Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643) in der jeweils geltenden Fassung (UIG),
- dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 29. März 2007 (GV. NRW.
S. 142, ber. S. 658) in der jeweils geltenden Fassung (UIG NRW) und
- dem Landesbodenschutzgesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 439) in der jeweils
geltenden Fassung (LBodSchG)
15c.1
Erteilung von mündlichen oder schriftlichen Auskünften durch die Gemeinden und
Gemeindeverbände einschließlich der Herausgabe von Duplikaten aus dem Kataster
über altlastverdächtige Flächen und Altlasten (§ 8 LBodSchG) oder über
schädliche Bodenveränderungen und Verdachtsflächen (§ 5 LBodSchG), wenn dies
mit mehr als geringfügigem Aufwand verbunden ist. Dazu zählt auch der Aufwand
für Recherchen, für die Herstellung von Duplikaten, für die Zusammenstellung
von Unterlagen und für die Aussonderung von Daten zum Schutz öffentlicher oder
privater Belange.
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 15b.0.1; höchstens Euro
500.
15c.2
Soweit den Gemeinden und Gemeindeverbänden bei sonstigen Auskünften und der
Herausgabe von Duplikaten mit umfangreichem und erheblichem
Vorbereitungsaufwand Ausfälle entstehen, können diese eine Gebühr von bis zu
Euro 500 erheben, es sei denn, es stehen im Einzelplan 10 Kapitel 10 020 Titel
633 00 des Landeshaushalts Haushaltsmittel zum Ausgleich des Verzichts auf
diese Gebührenerhebung zur Verfügung.
Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 15c.1 und 15c.2:
Vorkehrungen nach § 2 UIG NRW und § 7 Absatz 1 und 2 UIG sind gebührenfrei.
Ebenso die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 2 UIG NRW in Verbindung mit
§ 10 UIG.
Von der Gebührenerhebung ist bei Anträgen von nach § 3 des
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August
2017 (BGBl. I S. 3290) in der jeweils geltenden Fassung (UmwRG) anerkannten
Vereinigungen abzusehen.
Soweit den Gemeinden und Gemeindeverbänden durch die Regelung Ausfälle
entstehen, besteht die Verpflichtung zum Gebührenverzicht nur im Rahmen von im
Einzelplan 10 Kapitel 10 020 Titel 633 00 des Landeshaushalts zur Verfügung
stehenden Haushaltsmitteln.
15c.3
Auslagen
Die Herstellung weniger Duplikate und die Übermittlung von einzelnen Daten in
elektronischer Form im Zusammenhang mit der gebührenfreien Erteilung von
Umweltinformationen ist kostenfrei.
15c.3.1
Herstellung von Schwarz-Weiß-Duplikaten
a) je DIN-A4-Kopie von Papiervorlagen: Euro 0,10
b) je DIN-A3-Kopie von Papiervorlagen: Euro 0,15
c) Reproduktion von verfilmten Akten je Seite: Euro 0,25
15c.3.2
Herstellung von Kopien aus sonstigen Datenträgern oder Filmkopien,
in voller Höhe
15c.3.3
Herstellung von Farbkopien oder farbigen Karten,
in voller Höhe
15c.3.4
Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung,
in voller Höhe
15d
Inanspruchnahme des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
Nordrhein-Westfalen
15d.0.1
Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach
Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden
Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt
ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils
gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des
Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen kann für die Berechnung des Zeitaufwandes eigene von den Richtwerten abweichende Stundensätze aus Daten der Kosten- und Leistungsrechnung zu Grunde legen.
Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten), soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.
Hinweis:
Soweit das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen
Stundensätze für die Berechnung des Zeitaufwandes zu Grunde legt, die von den
Stundensätzen des Runderlasses des Ministeriums des Innern „Richtwerte für die
Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem
Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden
Verwaltungsgebühren“ vom 17. April 2018 (MBl. NRW. S. 192) in der jeweils
geltenden Fassung abweichen, gibt das für Umweltschutz zuständige Ministerium
die jeweils aktuellen Stundensätze im Ministerialblatt bekannt. Diese werden
dann auch auf der Internetseite http://www.lanuv.nrw.de bekanntgemacht.
15d.0.2
Werden Amtshandlungen außerhalb der Dienststunden veranlasst, so erhöhen sich
die Gebühren
a) an Samstagen, am 24. Dezember und 31. Dezember (ganztägig) sowie an
sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr um einen
Aufschlag von 25 Prozent
b) an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent.
Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.
15d.0.3
Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu
vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, so fällt eine
Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den
Tarifstellen 15d.0.1 bis 15d.0.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder
verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere
Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen
15 Minuten.
15d.1
Inanspruchnahme des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
Nordrhein-Westfalen in den Aufgabenbereichen Immissionsschutz (einschließlich
Anlagensicherheit) und Gentechnik
§ 8 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gilt mit der Maßgabe, dass die Leistung durch das zuständige Ministerium oder die ihm nachgeordneten Behörden veranlasst wird oder einem vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dient. § 8 Absatz 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ist zu beachten.
15d.1.1
Erstellung von Gutachten, schriftliche Beratung sowie Untersuchungen, außer
Untersuchungen von Proben und Begutachtungen sowie die hierzu benötigten
Probenahmen nach Tarifstelle 15d.2
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15d.0.1 bis
15d.0.3
15d.1.2
Ausfertigung fotografischer Arbeiten, Zeichnungen, Abzeichnungen, Mutterpausen
und sonstiger technischer Leistungen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15d.0.1 bis
15d.0.3
15d.2
Chemische, biologische und physikalische Untersuchungen von Proben und
Begutachtungen sowie die hierzu benötigten Probenahmen
15d.2.1
Leistungsverzeichnis für chemische, biologische und physikalische
Untersuchungen von Proben und Begutachtungen sowie die hierzu benötigten
Probenahmen zu den Tarifstellen 8.2.5, 28.1.1.32 und 28.2.3.10
15d.2.1.1
Anorganische Messgrößen und Summenmessgrößen in Wasser, Eluaten und
Extrakten
15d.2.1.1.1
Abfiltrierbare Stoffe
Gebühr: Euro 17
15d.2.1.1.2
Ammonium-Stickstoff (fotometrisch nach Destillation)
Gebühr: Euro 29
15d.2.1.1.3
Ammonium-Stickstoff mittels Fließinjektionsanalytik
Gebühr: Euro 9
15d.2.1.1.4
Anionen und Kationen, die mittels Laborautomaten bestimmt werden:
Nitrit, Nitrat, Ammonium, Chlorid, Sulfat
Gebühr: Euro 11
15d.2.1.1.5
Anionen, die mittels Ionenchromatografie bestimmt werden:
Chlorid, Nitrat, Nitrit, Fluorid, Bromid, Iodid, Sulfat
Gebühr: Euro 26
15d.2.1.1.6
AOX (DIN 38407-14)
Gebühr: Euro 34
15d.2.1.1.7
AOX (DIN 38407-22)
Gebühr: Euro 64
15d.2.1.1.8
Biochemischer Sauerstoff (BSB5)
Gebühr: Euro 71
15d.2.1.1.9
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB mit Chloridausgasung)
Gebühr: Euro 51
15d.2.1.1.10
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)
Gebühr: Euro 34
15d.2.1.1.11
Chlor, gesamt
Gebühr: Euro 9
15d.2.1.1.12
Chrom (VI)
Gebühr: Euro 11
15d.2.1.1.13
Chrom (VI) mit Berücksichtigung oxidierender reduzierender Substanzen
Gebühr: Euro 38
15d.2.1.1.14
Cyanid, gesamt
Gebühr: Euro 64
15d.2.1.1.15
Cyanid, leicht freisetzbar
Gebühr: Euro 64
15d.2.1.1.16
Elektrische Leitfähigkeit
Gebühr: Euro 6
15d.2.1.1.17
Elemente (AAS) (mit Aufschluss); pro Element
Gebühr: Euro 26
15d.2.1.1.18
Elemente (AAS) (ohne Aufschluss); pro Element
Gebühr: Euro 17
15d.2.1.1.19
Elemente ICP-MS (mit Standardaufschluss)
Gebühr: Euro 34
15d.2.1.1.20
Elemente ICP-MS (ohne Aufschluss)
Gebühr: Euro 21
15d.2.1.1.21
Elemente ICP-OES (mit Standardaufschluss)
Gebühr: Euro 21
15d.2.1.1.22
Elemente ICP-OES (ohne Aufschluss)
Gebühr: Euro 13
15d.2.1.1.23
Fluorid, gelöst, mittels Elektrode
Gebühr: Euro 13
15d.2.1.1.24
Fluorid, gesamt
Gebühr: Euro 86
15d.2.1.1.25
Kationen, die mittels Ionenchromatografie ermittelt werden
Gebühr: Euro 24
15d.2.1.1.26
Kohlenstoff, organisch, gelöst (DOC)
Gebühr: Euro 21
15d.2.1.1.27
Kohlenstoff, organisch, gesamt (TOC) in Wasser
Gebühr: Euro 17
15d.2.1.1.28
Lipophile Stoffe
Gebühr: Euro 107
15d.2.1.1.29
Nitrit-Stickstoff (NO2-N), fotometrisch
Gebühr: Euro 11
15d.2.1.1.30
Phenol-Index mit und ohne Destillation
Gebühr: Euro 71
15d.2.1.1.31
Phosphat-Phosphor, gesamt (ges.-PO4-P) fotometrisch
Gebühr: Euro 35
15d.2.1.1.32
Phosphat-Phosphor, gesamt (ges.-PO4-P) mit Laborautomaten
Gebühr: Euro 13
15d.2.1.1.33
Phosphat-Phosphor, ortho (o-PO4-P)
Gebühr: Euro 13
15d.2.1.1.34
Phosphat-Phosphor, ortho (o-PO4-P) mit Laborautomaten
Gebühr: Euro 13
15d.2.1.1.35
pH-Wert
Gebühr: Euro 6
15d.2.1.1.36
Quecksilber (AFS)
Gebühr: Euro 18
15d.2.1.1.37
Quecksilber (FIMS)
Gebühr: Euro 21
15d.2.1.1.38
Redoxspannung
Gebühr: Euro 6
15d.2.1.1.39
Sauerstoff (O2)
Gebühr: Euro 6
15d.2.1.1.40
Säure- und Basekapazität
Gebühr: Euro 14
15d.2.1.1.41
Silber (Sonderaufschluss)
Gebühr: Euro 29
15d.2.1.1.42
Siliziumdioxid (SiO2)
Gebühr: Euro 9
15d.2.1.1.43
Spektraler Absorptionskoeffizient (SAK, 254 nm)
Gebühr: Euro 9
15d.2.1.1.44
Stickstoff, gesamt (TNb)
Gebühr: Euro 17
15d.2.1.1.45
Sulfid (S2-), leicht freisetzbar oder gelöst
Gebühr: Euro 64
15d.2.1.1.46
Sulfit
Gebühr: Euro 26
15d.2.1.1.47
Tenside, anionische (MBAS)
Gebühr: Euro 86
15d.2.1.1.48
Titan (Sonderaufschluss)
Gebühr: Euro 29
15d.2.1.1.49
Trockenrückstand – gesamt
Gebühr: Euro 8
15d.2.1.1.50
Trübung
Gebühr: Euro 13
15d.2.1.1.51
Zinn und Antimon (Sonderaufschluss)
Gebühr: Euro 29
15d.2.1.2
Organische Messgrößen in Wasser, Eluaten und Extrakten
15d.2.1.2.1
Alkylbenzolsulfonate
Gebühr: Euro 81
15d.2.1.2.2
Alkylphenole
Gebühr: Euro 150
15d.2.1.2.3
Aniline
Gebühr: Euro 107
15d.2.1.2.4
Arzneimittel
Gebühr: Euro 160
15d.2.1.2.5
Benzotriazole
Gebühr: Euro 77
15d.2.1.2.6
Chlorpestizide GC-MS (inklusive HCH, Drine, DDX, Tetra- bis Hexachlorbenzole)
Gebühr: Euro 120
15d.2.1.2.7
Chlorphenole
Gebühr: Euro 137
15d.2.1.2.8
DMS (N, N-Dimethylsulfamid), DMSA (Dimethylphenylsulfamid), DMST
(Dimethyltolylsulfamid)
Gebühr: Euro 86
15d.2.1.2.9
Epichlorhydrin
Gebühr: Euro 94
15d.2.1.2.10
GC-MS-Screening
Gebühr: Euro 171
15d.2.1.2.11
Glyphosat/AMPA
Gebühr: Euro 115
15d.2.1.2.12
Komplexbildner 8 zum Beispiel NTA, EDTA)
Gebühr: Euro 150
15d.2.1.2.13
Kohlenwasserstoff-Index
Gebühr: Euro 81
15d.2.1.2.14
LHKW (leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe)-BTEX (Benzol, Toluol, Xylol)
(ECD-FID) (unter anderem auch Mono- bis Tri-Chlorbenzole)
Gebühr: Euro 77
15d.2.1.2.15
LHKW (leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe)-BTEX (Benzol, Toluol, Xylol)
(MS) (unter anderem auch Mono- bis Tri-Chlorbenzole)
Gebühr: Euro 86
15d.2.1.2.16
Moschusduftstoffe (Moschus-Xylol)
Gebühr: Euro 77
15d.2.1.2.17
Nitroaromaten
Gebühr: Euro 150
15d.2.1.2.18
Organozinn-Verbindungen
Gebühr: Euro 171
15d.2.1.2.19
Ölherkunft: GC-Untersuchung von Wasserproben zwecks Herkunftsermittlung
Gebühr: Euro 112
15d.2.1.2.20
Ölherkunft: Erstellung eines Gutachtens
Gebühr: Euro 146
15d.2.1.2.21
Östrogene
Gebühr: Euro 150
15d.2.1.2.22
PAK (Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe mit GC)
Gebühr: Euro 107
15d.2.1.2.23
PAK (Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe mit HPLC)
Gebühr: Euro 162
15d.2.1.2.24
PCB (Polychlorierte Biphenyle)
Gebühr: Euro 107
15d.2.1.2.25
PCB und dl-PCB (konventionelle und koplanare polychlorierte Biphenyle)
Gebühr: Euro 486
15d.2.1.2.26
PCDD/F
Gebühr: Euro 486
15d.2.1.2.27
PCDD/F (C.25), PCB und dl-PCB (C.26) im Paket
Gebühr: Euro 654
15d.2.1.2.28
PFC (Perfluorierte Verbindungen)
Gebühr: Euro 150
15d.2.1.2.29
Phthalate
Gebühr: Euro 192
15d.2.1.2.30
Phosphor- und Stickstofforganische Verbindungen inklusive Aniline,
Phosphorsäureester (Flüssig-Flüssig-Extraktion)
Gebühr: Euro 171
15d.2.1.2.31
Phosphororganische Verbindungen inklusive Phosphorsäureester
(Festphasenextraktion)
Gebühr: Euro 107
15d.2.1.2.32
Pflanzenschutzmittel; neutral-basisch
Gebühr: Euro 160
15d.2.1.2.33
Pflanzenschutzmittel; sauer
Gebühr: Euro 115
15d.2.1.2.34
Pflanzenschutzmittel-Metabolite
Gebühr: Euro 111
15d.2.1.2.35
Röntgenkontrastmittel
Gebühr: Euro 85
15d.2.1.2.36
TCBT (Tetrachlorbenzyltoluole; Ugilec)
Gebühr: Euro 107
15d.2.1.3
Ökotoxikologische Untersuchungen
15d.2.1.3.1
Fischeitest
Gebühr: Euro 321
15d.2.1.3.2
Leuchtbakterientest
Gebühr: Euro 68
15d.2.1.3.3
umu-Test
Gebühr: Euro 308
15d.2.1.3.4
Daphnientest
Gebühr: Euro 321
15d.2.1.3.5
Wasserlinsentest (Lemna-Test)
Gebühr: Euro 428
15d.2.1.3.6
Algentest (Zellvermehrungshemmtest)
Gebühr: Euro 299
15d.2.1.4
Feststoff- und Produktuntersuchungen
15d.2.1.4.1
Probenvorbereitung
15d.2.1.4.1.1
Brechen von Proben
Gebühr: Euro 68
15d.2.1.4.1.2
Gefriertrocknung
Gebühr: Euro 51
15d.2.1.4.1.3
Homogenisieren
Gebühr: Euro 68
15d.2.1.4.1.4
Lufttrocknung
Gebühr: Euro 51
15d.2.1.4.1.5
Mahlen von Nadel- und Blattproben
Gebühr: Euro 21
15d.2.1.4.1.6
Mahlen von Proben
Gebühr: Euro 68
15d.2.1.4.1.7
Siebung (je Fraktion)
Gebühr: Euro 73
15d.2.1.4.1.8
Trocknung bei 105 °C
Gebühr: Euro 51
15d.2.1.4.2
Erstellung wässriger Extrakte
15d.2.1.4.2.1
Ammoniumnitrat-Extrakt
Gebühr: Euro 21
15d.2.1.4.2.2
Calcium-Acetat-Laktat-(CAL)-Extrakt
Gebühr: Euro 21
15d.2.1.4.2.3
Doppellaktat (DL)-Extrakt
Gebühr: Euro 21
15d.2.1.4.2.4
Eluat nach DIN 38414-S4
Gebühr: Euro 21
15d.2.1.4.2.5
Ameisensaurer Extrakt
Gebühr: Euro 21
15d.2.1.4.2.6
Zitronensaurer Extrakt
Gebühr: Euro 21
15d.2.1.4.3
Feststoffuntersuchungen
15d.2.1.4.3.1
AOX in Feststoffen
Gebühr: Euro 107
15d.2.1.4.3.2
Asbestbestimmung (qualitativ) in Zementprodukten (lichtmikroskopisch)
Gebühr: Euro 65
15d.2.1.4.3.3
Carbonatbestimmung in Düngekalk, gasvolumetrisch
Gebühr: Euro 75
15d.2.1.4.3.4
Chlorpestizide (GC-MS) (inklusive HCH, Drine, DDX, Tetra- bis Hexachlorbenzole)
Gebühr: Euro 120
15d.2.1.4.3.5
Elemente AAS inklusive HD-MW beziehungsweise HF-Aufschluss von Pflanzenproben
(pro Element)
Gebühr: Euro 48
15d.2.1.4.3.6
Elemente AAS inklusive MW-Aufschluss von Pflanzenproben (pro Element)
Gebühr: Euro 30
15d.2.1.4.3.7
Elemente AAS inklusive Druckaufschluss von mineralischen Proben
Gebühr: Euro 60
15d.2.1.4.3.8
Elemente ICP-MS (mit Standardaufschluss)
Gebühr: Euro 90
15d.2.1.4.3.9
Elemente ICP-OES (mit Standardaufschluss)
Gebühr: Euro 86
15d.2.1.4.3.10
Elemente ICP-OES inklusive HD-MW beziehungsweise HF-Aufschluss von
Pflanzenproben
Gebühr: Euro 60
15d.2.1.4.3.11
Elemente ICP-OES inklusive MW-Aufschluss von Pflanzenproben
Gebühr: Euro 54
15d.2.1.4.3.12
Elemente in Kalk und mineralischem Material, Röntgenfluoreszensanalytik;
inklusive Mahlen und Pressen
Gebühr: Euro 81
15d.2.1.4.3.13
Elemente in Öl mittels Röntgenfluoreszensanalytik
Gebühr: Euro 26
15d.2.1.4.3.14
Elemente in Pflanzen, Röntgenfluoreszensanalytik; inklusive Mahlen und Pressen
Gebühr: Euro 64
15d.2.1.4.3.15
Extrahierbare lipophile Stoffe
Gebühr: Euro 107
15d.2.1.4.3.16
Glühverlust
Gebühr: Euro 13
15d.2.1.4.3.17
Korngrößenverteilung mittels Laserbeugung
Gebühr: Euro 51
15d.2.1.4.3.18
Kohlenstoff, gesamt (TC)
Gebühr: Euro 15
15d.2.1.4.3.19
Kohlenstoff, carbonatisch (TIC)
Gebühr: Euro 27
15d.2.1.4.3.20
Kohlenstoff und Stickstoff in Pflanzenproben inklusive Feuchtebestimmung
Gebühr: Euro 15
15d.2.1.4.3.21
Kohlenstoff, organisch, gesamt (TOC)
Gebühr: Euro 43
15d.2.1.4.3.22
KW-Index (Kohlenwasserstoffe)
Gebühr: Euro 98
15d.2.1.4.3.23
LHKW (leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe)-BTEX (Benzol, Toluol, Xylol)
(GC-MS) (unter anderem auch Mono- bis Tri-Chlorbenzole)
Gebühr: Euro 120
15d.2.1.4.3.24
Organozinn-Verbindungen
Gebühr: Euro 171
15d.2.1.4.3.25
PAK (Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe)
Gebühr: Euro 124
15d.2.1.4.3.26
PBDE (Polybromierte Diphenylether)
Gebühr: Euro 428
15d.2.1.4.3.27
PCB (Polychlorierte Biphenyle)
Gebühr: Euro 120
15d.2.1.4.3.28
PCB und dl-PCB (konventionelle und koplanare polychlorierte Biphenyle)
Gebühr: Euro 486
15d.2.1.4.3.29
PCDD/F
Gebühr: Euro 486
15d.2.1.4.3.30
PCDD/F (E.42), PCB und dl-PCB (E.43) im Paket
Gebühr: Euro 654
15d.2.1.4.3.31
PFC (Perfluorierte Verbindungen)
Gebühr: Euro 171
15d.2.1.4.3.32
Phosphor, gesamt; mittels ICP-OES
Gebühr: Euro 86
15d.2.1.4.3.33
Phthalate
Gebühr: Euro 192
15d.2.1.4.3.34
pH-Wert Boden
Gebühr: Euro 43
15d.2.1.4.3.35
pH-Wert Schlamm
Gebühr: Euro 43
15d.2.1.4.3.36
Quecksilber (FIMS)
Gebühr: Euro 86
15d.2.1.4.3.37
Schwefel, gesamt
Gebühr: Euro 15
15d.2.1.4.3.38
Siebanalyse bei Düngekalk
Gebühr: Euro 36
15d.2.1.4.3.39
Stickstoff, gesamt
Gebühr: Euro 15
15d.2.1.4.3.40
TCBT (Tetrachlorbenzyltoluole; Ugilec)
Gebühr: Euro 120
15d.2.1.4.3.41
Untersuchung von Materialien zur Kompensationskalkung in Wäldern
Gebühr: Euro 200
15d.2.1.4.3.42
Wassergehalt/Trockenrückstand (Trockensubstanz)
Gebühr: Euro 8
15d.2.1.5
Limnologische Untersuchungen
15d.2.1.5.1
Ermittlung der Saprobie von Fließgewässern nach DIN 38410 (Gewässergüteklasse)
inklusive Probenahme, pro Stelle (Anfahrt je nach Aufwand)
Gebühr: Euro 167
15d.2.1.5.2
Ermittlung der Ökologischen Zustandsklasse für das Makrozoobenthos von
Fließgewässern gemäß Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen
der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1)
in der jeweils geltenden Fassung (EG-Wasserrahmenrichtlinie) (Methode PERLODES)
inklusive Probenahme, pro Stelle (Anfahrt je nach Aufwand)
Gebühr: Euro 377
15d.2.1.5.3
Ermittlung der Zustandsklasse für die Makrophyten in Fließgewässern gemäß
EG-Wasserrahmenrichtlinie inklusive Probenahme, pro Stelle (Anfahrt je nach
Aufwand)
Gebühr: Euro 175
15d.2.1.5.4
Ermittlung der Zustandsklasse für die Diatomeen in Fließgewässern gemäß
EG-Wasserrahmenrichtlinie (Methode PHYLIB) inklusive Probenahme, pro Stelle
(Anfahrt je nach Aufwand)
Gebühr: Euro 163
15d.2.1.5.5
Ermittlung der Zustandsklasse für das Phytobenthos ohne Diatomeen in Fließgewässern
gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie (Methode PHYLIB) inklusive Probenahme, pro
Stelle (Anfahrt je nach Aufwand)
Gebühr: Euro 308
15d.2.1.5.6
Ermittlung der Zustandsklasse für die Fische in Fließgewässern gemäß
EG-Wasserrahmenrichtlinie (Methode FibS) inklusive Probenahme:
a) Erfassung der Fischfauna mittels Bootsbefischung, pro Stelle (Anfahrt je
nach Aufwand)
Gebühr: Euro 614
a) Erfassung der Fischfauna mittels Watbefischung, pro Stelle (Anfahrt je nach
Aufwand)
Gebühr: Euro 400
15d.2.1.5.7
Limnologische Probenahme in Seen (Aufsuchen der seetiefsten Stelle, Bestimmung
der Sichttiefe, vertikales Tiefenprofil, Wasserprobenahme mittels Schöpfer aus
verschiedenen Tiefen):
a) Limnologische Probenahme in ungeschichteten Flachseen, pro Stelle (Anfahrt
je nach Aufwand)
Gebühr: Euro 133
b) Limnologische Probenahme in geschichteten Flachseen, pro Stelle (Anfahrt je
nach Aufwand)
Gebühr: Euro 271
15d.2.1.5.8
Qualitative Erfassung der dominanten Taxa des Phytoplanktons in
Oberflächengewässern, pro Probe (ohne Probenahme)
Gebühr: Euro 133
15d.2.1.5.9
Quantitative Analyse des Phytoplanktons in Oberflächengewässern gemäß
EG-Wasserrahmenrichtlinie inklusive Bestimmung der Zellzahlen und des
Biovolumens (Methoden PhytoSee beziehungsweise PhytoFluss), pro Probe (ohne Probenahme)
Gebühr: Euro 428
15d.2.1.5.10
Ermittlung der Zustandsklasse in Seen gemäß LAWA-Trophieklassifikation
beziehungsweise EG-Wasserrahmenrichtlinie (Methode PhytoSee), nur Auswertung
und Bewertung, pro See Gebühr: Euro 167
15d.2.1.5.11
Ermittlung der Zustandsklasse für die benthischen Diatomeen in Seen gemäß
EG-Wasserrahmenrichtlinie (Methode PHYLIB) inklusive Probenahme, pro Transsekt
beziehungsweise Stell (Anfahrt je nach Aufwand)
Gebühr: Euro 188
15d.2.1.5.12
Chlorophyll a/ Phaeophytin gemäß DIN 38412
Gebühr: Euro 43
15d.2.1.6
Probenahme
15d.2.1.6.1
Entnahme einer Abwasserprobe (Stichprobe, qualifizierte Stichprobe, inklusive
Vor-Ort-Messungen, einfache Entfernung bis zu 50 km)
Gebühr: Euro 128
15d.2.1.6.2
Entnahme einer Grundwasserprobe (Entnahme mit Pumpe und computergestütztem
GW-Probenahmesystem, einfache Entfernung bis zu 50 km)
Gebühr: Euro 171
15d.2.1.6.3
Entnahme einer Oberflächenwasserprobe (Stichprobe, inklusive Vor-Ort-Messungen,
Zeitaufwand bis zu 45 Minuten, einfache Entfernung bis zu 50 km)
Gebühr: Euro 107
15d.2.1.6.4
Entnahme einer Schwebstoffprobe (Entnahme mittels Durchflusszentrifuge,
einfache Entfernung bis zu 50 km)
Gebühr: Euro 855
15d.2.1.6.5
Entnahme einer Feststoffprobe (Abfall, Boden)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15d.0.1 bis 15d.0.3
15d.2.1.6.6
Entnahme von Produktproben
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15d.0.1 bis 15d.0.3
15d.2.1.6.7
Abweichungen können mit Zu- und Abschlägen berechnet werden. Zuschlag für
besondere Arbeitsschutzmaßnahmen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15d.0.1 bis 15d.0.3
15d.2.1.7
Sonstige Untersuchungen
15d.2.1.7.1
Ammoniakbestimmung aus Passivsammlern
Gebühr: Euro 23
15d.2.2
Leistungen, die nicht im Einzelnen im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 15d.0.1
15e
Medienübergreifende Überwachung
15e.1
Überwachung von Anlagen
Überwachung von Anlagen nach den Gebührentatbeständen 15a.2.16 Buchstabe f und
g, 15a.3.8.10 Buchstabe a, 28.1.1.31.1 Buchstabe c, e, f, g, 28.2.1.22 und
28.2.2.7, soweit die Gesamtgebühr nicht durch Heranziehung einer einzelnen der
genannten Tarifstellen geltend gemacht wird.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15a.0.1 bis 15a.0.3
oder 28.0.1 bis 28.0.3
15f
Raumordnungsverfahren
Amtshandlungen bei der Durchführung von Raumordnungsverfahren gemäß § 15 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) (ROG) in Verbindung mit § 32 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) (LPlG) und § 43 der LandesplanungsgesetzDVO vom 8. Juni 2010 (GV. NRW. S. 334) (LPlG DVO) jeweils in der jeweils geltenden Fassung.
15f.1
Punktförmige Vorhaben, die räumlich nur ein Regionalplanungsgebiet im Sinne von
§ 2 Absatz 3 LPlG berühren:
a) Herstellungskosten/Gebühr
bis 10 Mio. Euro
Gebühr: Euro 15 000
über 10 Mio. Euro bis 50 Mio. Euro
Gebühr: Euro 30 000
über 50 Mio. Euro bis 250 Mio. Euro
Gebühr: Euro 40 000
über 250 Mio. Euro bis zu 750 Mio. Euro
Gebühr: Euro 50 000
über 750 Mio. Euro bis 1,5 Mrd. Euro
Gebühr: Euro 60 000
über 1,5 Mrd. Euro
Gebühr: Euro 70 000
b) Rücknahme des Antrags nach Einleitung des Raumordnungsverfahrens:
Gebühr: je nach Länge der bisherigen Verfahrensdauer
für je 30 Tage ein Sechstel der Gebühr, die für die vollständige Durchführung
des Raumordnungsverfahrens nach Buchstabe a fällig wäre
15f.2
Punktförmige Vorhaben, die räumlich mehrere Regionalplanungsgebiete im Sinne von
§ 2 LPlG berühren:
a) Die Gebühr berechnet sich gemäß Tarifstelle 15f.1.
Für jedes weitere Regionalplanungsgebiet, das vom Vorhaben berührt wird, fällt folgende zusätzliche Gebühr an:
Herstellungskosten/Gebühr
bis 10 Mio. Euro
Gebühr: Euro 15 000
über 10 Mio. Euro bis 50 Mio. Euro
Gebühr: Euro 30 000
über 50 Mio. Euro
Gebühr: Euro 40 000
b) Rücknahme des Antrags nach Einleitung des Raumordnungsverfahrens:
Gebühr: je nach Länge der bisherigen Verfahrensdauer
für je 30 Tage ein Sechstel der Gebühr, die für die vollständige Durchführung
des Raumordnungsverfahrens nach Buchstabe a fällig wäre
15f.3
Linienhafte Vorhaben:
a) Gebühr: Euro 20 000 je angefangenen Kilometer. Dabei ist die geographische Entfernung der durch eine Trasse zu verbindenden Orte (Luftlinie) maßgeblich.
Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung, die in der Regel bei geringer Einwenderzahl, bei gleichförmigen Einwendungen oder bei Verzicht auf den Erörterungstermin vorliegen, kann die Gebühr bis auf die Hälfte gesenkt werden.
b) Rücknahme des Antrags nach Einleitung des Raumordnungsverfahrens:
Gebühr: je nach Länge der bisherigen Verfahrensdauer
für je 30 Tage ein Sechstel der Gebühr, die für die vollständige Durchführung
des Raumordnungsverfahrens nach Buchstabe a fällig wäre
15f.4
Amtshandlungen nach § 15 Absatz 5 Satz 2 ROG:
a) Prüfung und Entscheidung nach Anzeige des Vorhabens
Gebühr: Hälfte der Gebühr nach den Tarifstellen 15f.1 bis 15f.3
Erstreckt sich das Raumordnungsverfahren auf ein linienhaftes oder punktförmiges Vorhaben, das zuvor bereits Gegenstand der Prüfung aufgrund einer Anzeige nach § 15 Absatz 5 Satz 2 ROG war, wird diese Gebühr auf die Gebühr für das nachfolgende Raumordnungsverfahren angerechnet.
b) Abstandnahme vom Vorhaben nach Anzeige:
Gebühr: ein Viertel der Gebühr nach den Tarifstellen 15f.1 bis 15f.3
Anmerkung zu den Tarifstellen 15f.1 bis 15f.4:
Die Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung als Zeitpunkt für die Bekanntgabe der Kostenentscheidung liegt in der Zustellung des Verfahrensergebnisses. Verfahrensergebnis ist bei Raumordnungsverfahren die Raumordnerische Beurteilung und bei Anzeigen die Entscheidung über die Anzeige.
Gebührenschuldner als Veranlasser der Amtshandlung und Begünstigter ist die Trägerin beziehungsweise der Träger des Vorhabens. Es ist für die Bemessung und Fälligkeit der Gebühr unerheblich, ob nach anderen landes- oder bundesrechtlichen Vorschriften in vorhergehenden oder nachfolgenden Verfahren Gebühren erhoben werden. Kosten für die Hinzuziehung von Sachverständigen und für die Erarbeitung von Gutachten werden als Auslagen im Sinne von § 10 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gesondert berechnet.
15.g
Atomrechtliche und strahlenschutzrechtliche Angelegenheiten
15g.1
Durchführung von Prüf-, Überwachungs- und Ermittlungstätigkeiten, Fertigung von
fachtechnischen Stellungnahmen und Hilfeleistungen im Rahmen von
atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren sowie vergleichbare
behördliche Tätigkeiten
Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung
je angefangene Viertelstunde
a) Laufbahngruppe 2 ab dem 2. Einstiegsamt, ehemals höherer Dienst oder
vergleichbare Angestellte
Gebühr: Euro 21
b) Laufbahngruppe 2 ab dem 1. Einstiegsamt bis unter dem 2. Einstiegsamt,
ehemals gehobener Dienst oder vergleichbare Angestellte
Gebühr: Euro 17,50
c) Laufbahngruppe 1 ab dem 2. Einstiegsamt, ehemals mittlerer Dienst oder
vergleichbare Angestellte
Gebühr: Euro 15
d) Laufbahngruppe 1 ab dem 1. Einstiegsamt bis unter dem 2. Einstiegsamt,
ehemals einfacher Dienst oder vergleichbare Angestellte
Gebühr: Euro 11
Etwaige Materialkosten sind als Auslagen zusätzlich zu berechnen.
15g.2
Radioaktivitätsmessungen in Luft, Boden, Bewuchs, Abwasser und Gewässer
a) gammaspektrometrische Messungen
Gebühr: Euro 500 bis 1 000
b) Aktivitätsbestimmungen nach radiochemischen Methoden
Gebühr: Euro 500 bis 2 000
c) Bestimmung von Aktivitäten von kernbrennstoffhaltigen Proben
Gebühr: Euro 2 000 bis 6 000
15g.3
Kontaminations- und Ortsdosisleistungsmessungen
a) Kontaminationsmessungen an beweglichen Gegenständen und an Flächen
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
b) Ortsdosisleistungsmessungen
Gebühr: Euro 100 bis 500
15h
Amtshandlungen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils
geltenden Fassung (UVPG)
15h.1
Entscheidung über die Planfeststellung einer Rohrleitungsanlage sowie eines
Wasserspeichers
(§ 65 Absatz 1 UVPG) nach Nr. 19.3 bis 19.9 der Anlage 1 des UVPG
Gebühr: Euro 0,2 v.H. der Baukosten,
mindestens jedoch Euro 2 500
Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.
15h.2
Entscheidung über die Ergänzung oder Änderung einer Planfeststellung einer
Rohrleitungsanlage (§ 65 Absatz 1 UVPG)
Gebühr: Euro 250 bis 1/3 der Gebühr für die zu
ergänzende oder zu ändernde Entscheidung
15h.3
Entscheidung über die Plangenehmigung einer Rohrleitungsanlage sowie eines
Wasserspeichers (§ 65 Absatz 2 UVPG) gem. Nr. 19.3 bis 19.9 der Anlage 1 des
UVPG
Gebühr: Euro 0,3 Prozent der Baukosten, mindestens jedoch 500 Euro
15h.4
Entscheidung über die Ergänzung oder Änderung einer Plangenehmigung einer
Rohrleitungsanlage (§ 65 Absatz 2 UVPG)
Gebühr: Gebührensatz 1/10 bis 1/3 der Ausgangsgenehmigung, mindestens
aber Euro 100
15h.5
Prüfung der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
(§ 5 UVPG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung der zu erhebenden
Verwaltungsgebühren sind die vom für Inneres zuständigen Ministerium jeweils
veröffentlichten Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des
Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen. Abgerechnet wird für jede angefangenen
15 Minuten. Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden
Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand
mitberechnet.
15h.6
Unterrichtung über die voraussichtlich beizubringenden Unterlagen über die
Umweltauswirkungen des Vorhabens auf Ersuchen des Trägers des Vorhabens vor
Beginn des Verfahrens, soweit ein Zulassungsverfahren nicht eingeleitet wird (§
15 UVPG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung der zu erhebenden
Verwaltungsgebühren sind die vom für Inneres zuständigen Ministerium jeweils
veröffentlichten Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des
Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen. Abgerechnet wird für jede angefangenen
15 Minuten. Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden
Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand
mitberechnet.
15i
Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls
über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie
zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I
S.1002) in der jeweils geltenden Fassung
15i.1
Prüfung des Berichts nach Artikel 5 und Artikel 9
Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen
Schadstofffreisetzungs- und verbringungsregisters und zur Änderung der
Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1),
die durch Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14)
geändert worden ist und § 3 Absatz 1 sowie § 5 Absatz 3 des Gesetzes zur
Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und
-verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung
(EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung der zu erhebenden
Verwaltungsgebühren sind die vom für Inneres zuständigen Ministerium jeweils
veröffentlichten Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des
Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen. Abgerechnet wird für jede angefangenen
15 Minuten. Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden
Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand
mitberechnet.
15i.2
Entscheidung über die Verlängerung der Frist nach § 3
Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über
Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister
Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung der zu erhebenden
Verwaltungsgebühren sind die vom für Inneres zuständigen Ministerium jeweils
veröffentlichten Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des
Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen. Abgerechnet wird für jede angefangenen
15 Minuten. Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden
Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand
mitberechnet.
15j
Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809) in
der jeweils geltenden Fassung (RohrFLtgV)
15j.1
Prüfung aller für die Beurteilung der Sicherheit erforderlichen Unterlagen
(einschließlich eventueller Beanstandungen) bei Anzeige der Errichtung oder
einer wesentlichen Änderung einer Rohrfernleitungsanlage nach § 4a
Gebühr: 0,1 % der Baukosten, mindestens jedoch Euro 500
15j.2
Entscheidung über die Anerkennung als Prüfstelle nach § 6
Gebühr: Euro 500 bis 5 000
15k
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I. S. 2816), zuletzt
geändert durch Artikel 11 a des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I. S. 1163,
1168) in der jeweils geltenden Fassung
15k.1
Bearbeitung von Anträgen zur Anerkennung von Vereinigungen nach § 3
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz
Gebühr: Euro 80