Tarifstelle 16 (Teil III) von 16.8 bis 16.13.4
Landwirtschaftliche Angelegenheiten
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)
16.8
Pflanzenschutz-Sachkundenachweis
Amtshandlungen nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 27. Juni 2013
(BGBl. I S. 1953) in der jeweils geltenden Fassung (PflSchSachkV 2013) und dem
Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) in der jeweils
geltenden Fassung (PflSchG)
16.8.1
Prüfung der Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten für die Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln (§ 3 in Verbindung mit § 1 der
Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung)
Gebühr: Euro 124
16.8.2
Prüfung der Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten für das Inverkehrbringen
von Pflanzenschutzmitteln (§ 3 in Verbindung mit § 1 der
Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung)
Gebühr: Euro 124
16.8.3
Kombinierte Prüfung der Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten für die
Anwendung und das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (§ 3 in Verbindung
mit § 1 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung)
Gebühr: Euro 207
16.8.4
Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung nach 16.8.1 oder 16.8.2 (§ 4
Absatz 9, § 3 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung)
Gebühr: Euro 83
16.8.5
Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung nach 16.8.3 (§ 4 Absatz 9, § 3
Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung)
Gebühr: Euro 124
16.8.6
Entscheidung über eine nicht gesetzlich anerkannte Aus-, Fort- oder
Weiterbildung zur Erlangung der Sachkunde (§ 9 Absatz 4 PflSchG)
Gebühr: Euro 50
16.8.6.1
Anerkennung einer Fort- und Weiterbildungsmaßnahme durch Dritte (§ 9 Absatz 4
PflSchG)
Gebühr: Euro 108 bis 646
16.8.6.2
Ausstellung von Teilnahmebescheinigungen für Fortbildungsveranstaltungen (§ 9
Absatz 4 PflSchG)
Gebühr: Euro 23
16.8.7
Ausstellung des Sachkundenachweises (§ 9 Absatz 2 PflSchG)
Gebühr: Euro 44 bis 130
16.8.8
Entscheidung über den Widerruf des Sachkundenachweises (§ 9 Absatz 3 und 4
PflSchG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16.0.1 bis 16.0.3
16.9
Anerkennung einer Versuchseinrichtung gemäß § 8 Absatz 3 der
Pflanzenschutzmittelverordnung
Gebühr: Euro 1 240 bis 7 430
16.10
Tierzucht
Amtshandlungen nach
- der Tierzuchtverordnung vom 8. Juni 2016 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 66) in
der jeweils geltenden Fassung,
- dem Tierzuchtgesetz vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 18) (TierZG) in der
jeweils geltenden Fassung,
- dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S.
2515) (BQFG) in der jeweils geltenden Fassung und
- der Tierzuchtdurchführungsverordnung vom 13. Juli 2021 (BGBl. I S. 2904)
(TierZDV) in der jeweils geltenden Fassung
16.10.1
Zuchtverband, Zuchtunternehmen
a) Entscheidung über die Anerkennung eines Zuchtverbandes beziehungsweise
Zuchtunternehmens (§ 4 TierZG)
Gebühr: Euro 1 550 bis 7 430
b) Entscheidung über die Neuerteilung der Anerkennung eines Zuchtverbandes
beziehungsweise Zuchtunternehmens infolge einer Befristung (§§ 4, 7 TierZG)
Gebühr: Euro 370 bis 3 715
c) Entscheidung über die Genehmigung eines Zuchtprogramms (§ 5 TierZG)
Gebühr: Euro 64 bis 1 550
d) Entscheidung über Änderungsmitteilungen (§ 4 Absatz 4 und § 5 Absatz 5
TierZG)
Gebühr: Euro 64 bis 1 550
e) Widerruf der Anerkennung eines Zuchtverbandes beziehungsweise
Zuchtunternehmens (Artikel 47 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe e der
Tierzuchtverordnung)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16.0.1
f) Widerruf der Genehmigung eines Zuchtprogramms (Artikel 47 Absatz 1 Satz 3
Buchstabe d der Tierzuchtverordnung)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16.0.1
16.10.2
Feststellung der Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Qualifikationen (§
15 Absatz 2 und § 17 Absatz 1 TierZG in Verbindung mit §§ 9 bis 16 BQFG)
Gebühr: Euro 62 bis 197
16.10.3
Besamungsstationen
a) Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer
Besamungsstation (§ 18 Absatz 1 und 5 Satz 1 TierZG)
Gebühr: Euro 1 550 bis 4 650
b) Entscheidung über die Neuerteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer
Besamungsstation (§ 18 Absatz 6 TierZG)
Gebühr: Euro 620 bis 2 480
c) Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb einer Besamungsstation (§ 18 Absatz 5
TierZG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16.0.1
16.10.4
Embryo-Entnahmeeinheit
a) Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer
Embryo-Entnahmeeinheit (§ 18 Absatz 1 und 5 Satz 1 TierZG)
Gebühr: Euro 940 bis 2 480
b) Entscheidung über die Neuerteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer
Embryo-Entnahmeeinheit (§ 18 Absatz 6 TierZG)
Gebühr: Euro 310 bis 1 120
c) Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb einer Embryo-Entnahmeeinheit (§ 18
Absatz 5 TierZG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16.0.1
16.10.5
Genehmigung auf Antrag von Ausnahmen von einzelnen Vorschriften zur Gewinnung,
Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen (§ 18 Absatz 9 TierZG)
Gebühr: Euro 76 bis 3 715
16.10.6
Anerkennung von Ausbildungsstätten (§ 24 TierZDV)
Gebühr: Euro 310 bis 930
16.10.7
Abschlussprüfung
a) Teilnahme an der Abschlussprüfung eines Lehrganges für Besamungsbeauftragte
einschließlich der Zeugnisausstellung (§ 27 TierZDV)
Gebühr: Euro 197
b) Teilnahme an der Abschlussprüfung eines Kurzlehrganges über
Eigenbestandsbesamung einschließlich der Bescheinigungsausstellungausstellung
(§ 30 TierZDV)
Gebühr: Euro 62
c) Teilnahme an der Abschlussprüfung eines Lehrgangs zum Embryotransfer
einschließlich der Zeugnisausstellung (§ 33 TierZDV)
Gebühr: Euro 197
16.11
Weinbau
16.11.1
Amtliche Qualitätsweinprüfung nach der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem
Gebiete des Weinrechts - Wein RZV - NW - vom 14. März 1985 (GV. NW. S. 266)
16.11.1.1
Für die Weinprüfung ohne Kosten der weinchemischen Untersuchung
je vorgestellten Wein
Gebühr: Euro 15,50
16.11.1.2
Für die Weinprüfung mit Kosten der weinchemischen Untersuchung
je vorgestellten Wein
Gebühr: Euro 35
16.12
Düngemittel
Amtshandlungen nach
- der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf
dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr.
1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 (ABl. L 170 vom
25.6.2019, S. 1; L 302 vom 22.11.2019, S. 129; L 191 vom 16.6.2020, S. 5; L 382
vom 28.10.2021, S. 59) in der jeweils geltenden Fassung,
- der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur
Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und
(EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung,
- dem Marktüberwachungsgesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) (MüG) in der
jeweils geltenden Fassung,
- dem Düngegesetz vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136) (DüngG) in der
jeweils geltenden Fassung und
- der Düngemittelverordnung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2482) (DüMV) in
der jeweils geltenden Fassung
16.12.1
Prüfung und Feststellung, ob ein Produkt, das unter § 2 Nummer 1 und 6 bis 8
des Düngegesetzes fällt, den Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/1009 oder
der DüMV entspricht (§ 12 DüngG),
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16.0.1 bis 16.0.3
16.12.2
Probennahme von Düngemitteln im Rahmen einer Regelkontrolle (§§ 9, 12 Absatz 4
Nummer 2 DüngG in Verbindung mit den §§ 1 und 5 der Düngemittel-Probenahme- und
Analyseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I
S. 1822) in der jeweils geltenden Fassung)
a) Packungen bis 1 Kilogramm oder 1 Liter
Gebühr: Euro 95 je Einzelprobe
b) Packungen über 1 Kilogramm oder 1 Liter
Gebühr: Euro 110 je Einzelprobe
c) unverpackt oder in Behältnissen lagernd über 100
Kilogramm oder 100 Litern
Gebühr: Euro 130 je Einzelprobe
Gebühren und Auslagen (zum Beispiel für die Durchführung von Analysen) werden nur erhoben, sofern Verstöße oder Nichtkonformitäten festgestellt werden.
16.12.3
Anlasskontrollen im Rahmen der Überwachung nach § 12 DüngG, die aufgrund von
bei Regelkontrollen nach Tarifstelle 16.12.2 festgestellten Verstößen oder
Nichtkonformität oder aufgrund anderer Informationen zu Verstößen oder
Nichtkonformitäten durchgeführt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16.0.1 bis 16.0.3
Gebühren werden nur erhoben, sofern Verstöße oder Nichtkonformitäten festgestellt werden.
16.12.4
Notwendige Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung festgestellter
Verstöße oder Nichtkonformitäten und zur Vermeidung künftiger Verstöße oder Nichtkonformitäten
(§ 13 DüngG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16.0.1 bis 16.0.3
16.13 Düngerecht
Amtshandlungen nach der Düngeverordnung (DüV) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) in der jeweils geltenden Fassung
16.13.1
Entscheidung über den Antrag auf erhöhte Ausbringung von Wirtschaftsdüngern (§
6 Absätze 5 und 6 DüV)
Gebühr: Euro 129
16.13.2
Entscheidung über den Antrag auf Verschiebung der Sperrfrist (§ 6 Absatz 10
DüV)
Gebühr: Euro 64
16.13.3
Entscheidung über den Antrag auf Aufbringung von Düngemittel mit einem
festgestellten Gehalt an Trockenmasse von weniger als zwei vom Hundert in den
Verbotszeiträumen nach § 6 Absatz 8 oder 9 DüV (§ 6 Absatz 10 Satz 3 DüV)
Gebühr: Euro 64
16.13.4
Entscheidung über den Antrag zur Ausnahme von der Vorgabe der streifenförmigen
Aufbringung von flüssigen organischen und flüssigen organisch-mineralischen
Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder
Ammoniumstickstoff auf bestelltem Ackerland auf Grund der naturräumlichen oder
agrarstrukturellen Besonderheiten des Betriebes (§ 6 Absatz 3 Satz 4 DüV)
Gebühr: Je Bescheid Euro 64