Tarifstelle 16 (Teil III) von 16.8 bis 16.13.4
Landwirtschaftliche Angelegenheiten
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

16.8
Pflanzenschutz-Sachkundenachweis
Amtshandlungen nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953) in der jeweils geltenden Fassung (PflSchSachkV 2013) und dem Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) in der jeweils geltenden Fassung (PflSchG)

16.8.1
Prüfung der Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (§ 3 in Verbindung mit § 1 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung)
Gebühr: Euro 124

16.8.2
Prüfung der Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (§ 3 in Verbindung mit § 1 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung)
Gebühr: Euro 124

16.8.3
Kombinierte Prüfung der Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten für die Anwendung und das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (§ 3 in Verbindung mit § 1 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung)
Gebühr: Euro 207

16.8.4
Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung nach 16.8.1 oder 16.8.2 (§ 4 Absatz 9, § 3 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung)
Gebühr: Euro 83

16.8.5
Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung nach 16.8.3 (§ 4 Absatz 9, § 3 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung)
Gebühr: Euro 124

16.8.6
Entscheidung über eine nicht gesetzlich anerkannte Aus-, Fort- oder Weiterbildung zur Erlangung der Sachkunde (§ 9 Absatz 4 PflSchG)
Gebühr: Euro 50

16.8.6.1
Anerkennung einer Fort- und Weiterbildungsmaßnahme durch Dritte (§ 9 Absatz 4 PflSchG)
Gebühr: Euro 108 bis 646

16.8.6.2
Ausstellung von Teilnahmebescheinigungen für Fortbildungsveranstaltungen (§ 9 Absatz 4 PflSchG)
Gebühr: Euro 23

16.8.7
Ausstellung des Sachkundenachweises (§ 9 Absatz 2 PflSchG)
Gebühr: Euro 44 bis 130

16.8.8
Entscheidung über den Widerruf des Sachkundenachweises (§ 9 Absatz 3 und 4 PflSchG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16.0.1 bis 16.0.3

16.9
Anerkennung einer Versuchseinrichtung gemäß § 8 Absatz 3 der Pflanzenschutzmittelverordnung
Gebühr: Euro 1 240 bis 7 430

16.10
Tierzucht

Amtshandlungen nach
- der Tierzuchtverordnung vom 8. Juni 2016 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 66) in der jeweils geltenden Fassung,
- dem Tierzuchtgesetz vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 18) (TierZG) in der jeweils geltenden Fassung,
- dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) (BQFG) in der jeweils geltenden Fassung und
- der Tierzuchtdurchführungsverordnung vom 13. Juli 2021 (BGBl. I S. 2904) (TierZDV) in der jeweils geltenden Fassung

16.10.1
Zuchtverband, Zuchtunternehmen

a) Entscheidung über die Anerkennung eines Zuchtverbandes beziehungsweise Zuchtunternehmens (§ 4 TierZG)
Gebühr: Euro 1 550 bis 7 430

b) Entscheidung über die Neuerteilung der Anerkennung eines Zuchtverbandes beziehungsweise Zuchtunternehmens infolge einer Befristung (§§ 4, 7 TierZG)
Gebühr: Euro 370 bis 3 715

c) Entscheidung über die Genehmigung eines Zuchtprogramms (§ 5 TierZG)
Gebühr: Euro 64 bis 1 550

d) Entscheidung über Änderungsmitteilungen (§ 4 Absatz 4 und § 5 Absatz 5 TierZG)
Gebühr: Euro 64 bis 1 550

e) Widerruf der Anerkennung eines Zuchtverbandes beziehungsweise Zuchtunternehmens (Artikel 47 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe e der Tierzuchtverordnung)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16.0.1

f) Widerruf der Genehmigung eines Zuchtprogramms (Artikel 47 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe d der Tierzuchtverordnung)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16.0.1

16.10.2
Feststellung der Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Qualifikationen (§ 15 Absatz 2 und § 17 Absatz 1 TierZG in Verbindung mit §§ 9 bis 16 BQFG)
Gebühr: Euro 62 bis 197

16.10.3
Besamungsstationen

a) Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Besamungsstation (§ 18 Absatz 1 und 5 Satz 1 TierZG)
Gebühr: Euro 1 550 bis 4 650

b) Entscheidung über die Neuerteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Besamungsstation (§ 18 Absatz 6 TierZG)
Gebühr: Euro 620 bis 2 480

c) Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb einer Besamungsstation (§ 18 Absatz 5 TierZG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16.0.1

16.10.4
Embryo-Entnahmeeinheit

a) Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Embryo-Entnahmeeinheit (§ 18 Absatz 1 und 5 Satz 1 TierZG)
Gebühr: Euro 940 bis 2 480

b) Entscheidung über die Neuerteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Embryo-Entnahmeeinheit (§ 18 Absatz 6 TierZG)
Gebühr: Euro 310 bis 1 120

c) Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb einer Embryo-Entnahmeeinheit (§ 18 Absatz 5 TierZG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16.0.1

16.10.5
Genehmigung auf Antrag von Ausnahmen von einzelnen Vorschriften zur Gewinnung, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen (§ 18 Absatz 9 TierZG)
Gebühr: Euro 76 bis 3 715

16.10.6
Anerkennung von Ausbildungsstätten (§ 24 TierZDV)
Gebühr: Euro 310 bis 930

16.10.7
Abschlussprüfung

a) Teilnahme an der Abschlussprüfung eines Lehrganges für Besamungsbeauftragte einschließlich der Zeugnisausstellung (§ 27 TierZDV)
Gebühr: Euro 197

b) Teilnahme an der Abschlussprüfung eines Kurzlehrganges über Eigenbestandsbesamung einschließlich der Bescheinigungsausstellungausstellung (§ 30 TierZDV)
Gebühr: Euro 62

c) Teilnahme an der Abschlussprüfung eines Lehrgangs zum Embryotransfer einschließlich der Zeugnisausstellung (§ 33 TierZDV)
Gebühr: Euro 197

16.11
Weinbau

16.11.1
Amtliche Qualitätsweinprüfung nach der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Weinrechts - Wein RZV - NW - vom 14. März 1985 (GV. NW. S. 266)

16.11.1.1
Für die Weinprüfung ohne Kosten der weinchemischen Untersuchung
je vorgestellten Wein
Gebühr: Euro 15,50

16.11.1.2
Für die Weinprüfung mit Kosten der weinchemischen Untersuchung
je vorgestellten Wein
Gebühr: Euro 35

16.12
Düngemittel
Amtshandlungen nach
- der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1; L 302 vom 22.11.2019, S. 129; L 191 vom 16.6.2020, S. 5; L 382 vom 28.10.2021, S. 59) in der jeweils geltenden Fassung,
- der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
- dem Marktüberwachungsgesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) (MüG) in der jeweils geltenden Fassung,
- dem Düngegesetz vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136) (DüngG) in der jeweils geltenden Fassung und
- der Düngemittelverordnung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2482) (DüMV) in der jeweils geltenden Fassung

 

16.12.1
Prüfung und Feststellung, ob ein Produkt, das unter § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes fällt, den Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/1009 oder der DüMV entspricht (§ 12 DüngG),
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16.0.1 bis 16.0.3

 

16.12.2
Probennahme von Düngemitteln im Rahmen einer Regelkontrolle (§§ 9, 12 Absatz 4 Nummer 2 DüngG in Verbindung mit den §§ 1 und 5 der Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1822) in der jeweils geltenden Fassung)

 

a) Packungen bis 1 Kilogramm oder 1 Liter
Gebühr: Euro 95 je Einzelprobe

 

b) Packungen über 1 Kilogramm oder 1 Liter
Gebühr: Euro 110 je Einzelprobe

 

c) unverpackt oder in Behältnissen lagernd über 100 Kilogramm oder 100 Litern
Gebühr: Euro 130 je Einzelprobe

 

Gebühren und Auslagen (zum Beispiel für die Durchführung von Analysen) werden nur erhoben, sofern Verstöße oder Nichtkonformitäten festgestellt werden.

 

16.12.3
Anlasskontrollen im Rahmen der Überwachung nach § 12 DüngG, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach Tarifstelle 16.12.2 festgestellten Verstößen oder Nichtkonformität oder aufgrund anderer Informationen zu Verstößen oder Nichtkonformitäten durchgeführt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16.0.1 bis 16.0.3

 

Gebühren werden nur erhoben, sofern Verstöße oder Nichtkonformitäten festgestellt werden.

 

16.12.4
Notwendige Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder Nichtkonformitäten und zur Vermeidung künftiger Verstöße oder Nichtkonformitäten (§ 13 DüngG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16.0.1 bis 16.0.3

16.13 Düngerecht
Amtshandlungen nach der Düngeverordnung (DüV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) in der jeweils geltenden Fassung

16.13.1
Entscheidung über den Antrag auf erhöhte Ausbringung von Wirtschaftsdüngern (§ 6 Absätze 5 und 6 DüV)
Gebühr: Euro 129

16.13.2
Entscheidung über den Antrag auf Verschiebung der Sperrfrist (§ 6 Absatz 10 DüV)
Gebühr: Euro 64

16.13.3
Entscheidung über den Antrag auf Aufbringung von Düngemittel mit einem festgestellten Gehalt an Trockenmasse von weniger als zwei vom Hundert in den Verbotszeiträumen nach § 6 Absatz 8 oder 9 DüV (§ 6 Absatz 10 Satz 3 DüV)
Gebühr: Euro 64

16.13.4
Entscheidung über den Antrag zur Ausnahme von der Vorgabe der streifenförmigen Aufbringung von flüssigen organischen und flüssigen organisch-mineralischen Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff auf bestelltem Ackerland auf Grund der naturräumlichen oder agrarstrukturellen Besonderheiten des Betriebes (§ 6 Absatz 3 Satz 4 DüV)
Gebühr: Je Bescheid Euro 64