Tarifstelle 16a bis 16a.16.17
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

16a
Ernährungswirtschaftliche Angelegenheiten

16a.0
Ermittlung des Verwaltungsaufwandes

16a.0.1
Sofern im Folgenden eine Tarifstelle für Amtshandlungen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangene 15 Minuten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Stundensätze des Runderlasses des Ministeriums des Innern „Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren“ vom 17. April 2018 (MBl. NRW. S. 192) in der jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen.

Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen kann für die Berechnung des Zeitaufwandes eigene von den Richtwerten abweichende Stundensätze aus Daten der Kosten- und Leistungsrechnung zu Grunde legen.

Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten), soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.

Hinweis:
Soweit das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen Stundensätze für die Berechnung des Zeitaufwandes zu Grunde legt, die von den Stundensätzen des Runderlasses des Ministeriums des Innern „Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren“ vom 17. April 2018 (MBl. NRW. S. 192) in der jeweils geltenden Fassung abweichen, gibt das für Agrarmarkt und Ernährungswirtschaft zuständige Ministerium die jeweils aktuellen Stundensätze im Ministerialblatt bekannt. Diese werden dann auch auf der Internetseite http://www.lanuv.nrw.de bekanntgemacht.

16a.0.2
Werden Amtshandlungen außerhalb der Dienststunden veranlasst, so erhöhen sich die Gebühren
a) an Samstagen, am 24. Dezember und 31. Dezember (ganztägig) sowie an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent
b) an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent
Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.

16a.0.3
Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, so fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.

16a.1
Amtshandlungen nach
- der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach
- der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung

16a.1.1
Entscheidung über die Erlaubnis zum Sortieren und Verpacken von Eiern (Zulassung als Packstelle) sowie die Änderung oder den Entzug der Erlaubnis (Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3

16a.1.2
Regelkontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vermarktungsnormen für Eier gemäß Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1 

16a.1.3
Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vermarktungsnormen für Eier gemäß Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16a.1.2 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1 

16a.1.4
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.1.2, Anlasskontrollen nach 16a.1.3 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.2
Amtshandlungen nach dem Legehennenbetriebsregistergesetz vom 12. September 2003 (BGBl. I S. 1894) in der jeweils geltenden Fassung (LegRegG)

16a.2.1
Entscheidung über die Erteilung, die Änderung oder den Entzug einer Registrierung der Betriebe (§§ 3 und 4)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3

16a.2.2
Regelkontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung (§ 7)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.2.3
Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16.2.2 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind (§ 7)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.2.4
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen das LegRegG, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.2.2, Anlasskontrollen nach 16a.2.3 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.3
Amtshandlungen nach der Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412) in der jeweils geltenden Fassung (KäseV)

16a.3.1
Entscheidung über die Genehmigung und Änderung der Genehmigung zur Führung der Bezeichnung „Markenkäse“ (§ 11 Absatz 2) sowie über die Rücknahme oder den Widerruf der Genehmigung (§ 11 Absatz 4)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3 

16a.3.2
Überprüfung und Untersuchung sowie gegebenenfalls Entnahme von Güteproben (§ 11)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3 

16a.3.3
Regelkontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung (§ 11 Absatz 8)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1  

16a.3.4
Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16a.3.3 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind (§ 11 Absatz 8)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.3.5
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen die KäseV, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.3.3, Anlasskontrollen nach 16a.3.4 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.4
Amtshandlungen nach der Butterverordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144) in der jeweils geltenden Fassung (ButtV)

16a.4.1
Entscheidung über die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Deutsche Markenbutter“ sowie Änderung und Widerruf der Berechtigung (§ 8)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3 

16a.4.2
Überprüfung und Untersuchung sowie gegebenenfalls Entnahme von Güteproben (§ 7)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3 

16a.4.3
Regelkontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung (§ 16)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 16a.0.1 

16a.4.4
Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16a.4.3 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind (§ 16)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.4.5
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen die ButtV, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.4.3, Anlasskontrollen nach 16a.4.4 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.5
Amtshandlungen nach der Milchgüteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBl. I S. 878, 1081) in der jeweils geltenden Fassung und der Landesgüteverordnung-Milch vom 28. Oktober 1996 (GV. NRW. S. 464) in der jeweils geltenden Fassung

16a.5.1
Regelkontrollen
Kontrollen zur Überwachung der Einhaltung der Milchgüteverordnung in Verbindung mit der Landesgüteverordnung-Milch
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1 

16a.5.2
Anlasskontrollen
Kontrollen zur Überwachung der Einhaltung der Milchgüteverordnung in Verbindung mit der Landesgüteverordnung-Milch, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16a.5.1 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1 

16a.5.3
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen die Milchgüteverordnung in Verbindung mit der Landesgüteverordnung-Milch, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.5.1, Anlasskontrollen nach 16a.5.2 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.6
Fischetikettierung

16a.6.1
Regelkontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung nach § 4 Satz 1 Nummer 2 des Fischetikettierungsgesetzes vom 1. August 2002 (BGBl. I S. 2980) in der jeweils geltenden Fassung (FischEtikettG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1 

16a.6.2
Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung nach § 4 Satz 1 Nummer 2 FischEtikettG, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16a.6.1 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1 

16a.6.3
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen das FischEtikettG, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.6.1, Anlasskontrollen nach 16a.6.2 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.7
Grundbuchrechtliche Löschungsbewilligungen im Bereich der Ernährungswirtschaft
Gebühr:
Euro 80

16a.8
Amtshandlungen nach
- der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung
in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung,
- der Verordnung (EG) Nr. 566/2008 der Kommission vom 18. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates in Bezug auf die Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern (ABl. L 160 vom 19.6.2006, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung,
- dem Fleischgesetz vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714, 1025) in der jeweils geltenden Fassung
in Verbindung mit der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (2. FIGDV) vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186, 2189) in der jeweils geltenden Fassung und weiterer zum Fleischgesetz erlassenen Verordnungen,
- dem Handelsklassengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201) in der jeweils geltenden Fassung
in Verbindung mit der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch vom 21. Juni 1993 (BGBl. I S. 993) und der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1990 (BGBl. I S. 1809) in den jeweils geltenden Fassungen sowie
- der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186, 2196) in der jeweils geltenden Fassung

16a.8.1
Prüfung der Sachkunde für die Neuzulassung einer Tierart (§ 4 Absatz 2 des Fleischgesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 der 2. FlGDV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 16a.0.1

16a.8.2
Prüfung der Sachkunde zwecks Erweiterung der Zulassung auf weitere Gerätegruppen und -typen bei Schweineschlachtkörpern (§ 4 Absatz 2 des Fleischgesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 3 und § 7 Absatz 1 der 2. FlGDV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 16a.0.1

16a.8.3
Entscheidung über die Zulassung und Erweiterung der Zulassung eines Klassifizierers (§ 4 des Fleischgesetzes)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 16a.0.1

16a.8.4
Entscheidung über den Widerruf, die Rücknahme oder das Erlöschen der Zulassung eines Klassifizierers (§§ 5 und 6 des Fleischgesetzes) oder das Ruhenlassen der Tätigkeit (§ 15 Absatz 3 der 2. FIGDV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 16a.0.1

16a.8.5
Theoretische und praktische Fortbildung über die Klassifizierung von Schlachtkörpern einer Tierart inklusive anschließender Fortbildungsprüfung (§ 4 Absatz 4 des Fleischgesetzes in Verbindung mit § 15 Absatz 1 der 2. FlGDV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 16a.0.1

16a.8.6
Überwachung in den Schlachtbetrieben

16a.8.6.1
Regelkontrollen

16a.8.6.1.1
Kontrollen der Schlachtbetriebe auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der korrekten Schlachtkörperaufmachung, Kennzeichnung von Schlachtkörpern (mit Ausnahme des Klassifizierungsergebnisses), Bereitstellung einwandfreier technischer Einrichtungen (zum Beispiel Waage, Klassifizierungsgeräte), Preismeldung und Informationsweitergabe an Lieferanten und Klassifizierungsunternehmen.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1 

16a.8.6.1.2
Kontrollen der in den Schlachtbetrieben tätigen Klassifizierungsunternehmen auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der korrekten Klassifizierung und Verwiegung von Schlachtkörpern, des Betriebs der technischen Einrichtungen (Waage, Klassifizierungsgeräte) und der jeweiligen Dokumentation.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1 

16a.8.6.2
Anlasskontrollen 

16a.8.6.2.1
Kontrollen der Schlachtbetriebe auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der korrekten Schlachtkörperaufmachung, Kennzeichnung von Schlachtkörpern (mit Ausnahme des Klassifizierungsergebnisses), Bereitstellung einwandfreier technischer Einrichtungen (zum Beispiel Waage, Klassifizierungsgeräte), Preismeldung und Informationsweitergabe an Lieferanten und Klassifizierungsunternehmen, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16a.8.6.1.1 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1 

16a.8.6.2.2
Kontrollen der in den Schlachtbetrieben tätigen Klassifizierungsunternehmen auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der korrekten Klassifizierung und Verwiegung von Schlachtkörpern, des Betriebs der technischen Einrichtungen (Waage, Klassifizierungsgeräte) und der jeweiligen Dokumentation, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16a.8.6.1.2 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1 

16a.8.6.3
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen gegenüber den Schlachtbetrieben und den in den Schlachtbetrieben tätigen Klassifizierungsunternehmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen die gesetzlichen Bestimmungen, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.8.6.1.1 u. 16a.8.6.1.2, Anlasskontrollen nach 16a.8.6.2.1 u. 16a.8.6.2.2 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.9
Klassifizierung von Schlachtkörpern

16a.9.1
Nachklassifizierungen von Rinder-, Schweine- und Schafhälften
Gebühr:
bis 5 Tiere: Euro 110
6 bis 10 Tiere: Euro 150
mehr als 10 Tiere: je Menge von bis zu 5 weiteren Tieren zuzüglich jeweils Euro 20

16a.10
nicht besetzt

16a.11
Amtshandlungen nach
- dem Agrarmarktstrukturgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 917) in der jeweils geltenden Fassung (AgrarMSG) und
- der Agrarmarktstrukturverordnung vom 15. November 2013 (BGBl. I S. 3998) in der jeweils geltenden Fassung (AgrarMSV)

16a.11.1
Entscheidung über die Anerkennung oder den Wegfall der Anerkennung von Agrarorganisationen (§§ 2, 5 AgrarMSV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3

16a.11.2
Regelkontrollen
Kontrollen von Agrarorganisationen im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen (§ 19 AgrarMSV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.11.3
Anlasskontrollen
Kontrollen von Agrarorganisationen im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16a.11.2 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind (§ 19 AgrarMSV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.11.4
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen bei im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.11.2, Anlasskontrollen nach 16a.11.3 oder aufgrund anderer Informationen festgestellter Nichteinhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.12
Amtshandlungen nach
- der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung,
- der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46) in der jeweils geltenden Fassung und
- der Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch vom 22. März 2013 (BGBl. I S. 624) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden GFlFleischV)

16a.12.1
Entscheidung über die Zulassung von Geflügelschlachtereien und Geflügelerzeugern (Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008) sowie die Änderung oder den Entzug der Erlaubnis der Zulassung
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3

16a.12.2
Regelkontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch hinsichtlich der geregelten Anforderungen (Zuschnitt, Aufmachung, Kennzeichnung, Fremdwassergehalt, besondere Haltungsformen) (Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 und der GFlFleischV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.12.3
Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch hinsichtlich der geregelten Anforderungen (Zuschnitt, Aufmachung, Kennzeichnung, Fremdwassergehalt, besondere Haltungsformen), die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16.12.2 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind (Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Verordnung (EG) Nr. 543/2008 und der GFlFleischV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.12.4
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen die Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.12.2, Anlasskontrollen nach 16a.12.3 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.13
Amtshandlungen nach
- der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung sowie
- der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 (ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 5) der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel in der jeweils geltenden Fassung

16a.13.1
Entscheidung über die Registrierung der Betriebe und Erteilung einer Kennnummer sowie deren Entzug (Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3

16a.13.2
Regelkontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1 

16a.13.3
Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16a.13.2 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1 

16a.13.4
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen die Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.13.2, Anlasskontrollen nach 16a.13.3 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.14
Amtshandlungen nach
- der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung sowie
- Verordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung

16a.14.1
Ausstellung von Kontrollbescheinigungen nach durchgeführter Konformitätskontrolle (Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3 

16a.14.2
Prüfung der Voraussetzung für die Verwendung eines Aufklebers (Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1 

16a.14.3
Regelkontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse (Artikel 74 und 75 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1  

16a.14.4
Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse (Artikel 74 und 75 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011), die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16a.14.3 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1  

16a.14.5
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen die Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.14.3, Anlasskontrollen nach 16a.14.4 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.15
Amtshandlungen nach
- der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
- der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
- dem Lebensmittelspezialitätengesetz vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814) in der jeweils geltenden Fassung (LSpG),
- dem Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682) in der jeweils geltenden Fassung (MarkenG) und
- der Kontrollstellen-Zulassungsverordnung NRW vom 23. Mai 2014 (GV. NRW. S. 333) in der jeweils geltenden Fassung (KtrStZulVO)

Hinweis:
Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstellen 16a.15.1, 16a.15.2 und 16a.15.3 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

16a.15.1
Entscheidung über die erstmalige Zulassung einer privaten Kontrollstelle (§ 1 KtrStZulVO in Verbindung mit § 2 Absatz 1 und 2 KtrStZulVO)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.15.2
Entscheidung über die Zulassung einer in einem anderen Bundesland zugelassenen privaten Kontrollstelle (§ 1 KtrStZulVO in Verbindung mit § 2 Absatz 1 und 2 KtrStZulVO)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.15.3
Änderung, Rücknahme und Widerruf der Zulassung einer privaten Kontrollstelle oder einer in einem anderen Bundesland zugelassenen privaten Kontrollstelle (§§ 2 Absatz 2 und 3 KtrStZulVO)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 16a.0.1

16a.15.4
Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Tätigkeit einer zugelassenen privaten Kontrollstelle gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.15.5
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2017/625, die im Rahmen von Anlasskontrollen nach 16a.15.4 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1 

16a.15.6
Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung nach Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 in Verbindung mit § 134 MarkenG und § 4 LSpG
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.15.7
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen das MarkenG oder das LSpG, die im Rahmen von Anlasskontrollen nach 16a.15.6 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.15.8
Entscheidung über die Genehmigung eines neuen oder geänderten Kontrollkonzeptes einer zugelassenen privaten Kontrollstelle (§ 3 Absatz 1 KtrStZulVO)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.16
Amtshandlungen nach
- der Verordnung über amtliche Kontrollen in der jeweils geltenden Fassung,
- der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020, S. 65; L 7 vom 11.1.2021, S. 53; L 204 vom 10.6.2021, S. 47; L 318 vom 9.9.2021, S. 5) in der jeweils geltenden Fassung,
- der Delegierte Verordnung (EU) 2021/2306 der Kommission vom 21. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften über die amtlichen Kontrollen von zur Einfuhr in die Union bestimmten Sendungen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen sowie über die Kontrollbescheinigung (ABl. L 461 vom 27.12.2021, S. 13) in der jeweils geltenden Fassung,
- der Delegierte Verordnung (EU) 2020/2146 der Kommission vom 24. September 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich Ausnahmen von den Produktionsvorschriften für die ökologische/biologische Produktion (ABl. L 428 vom 18.12.2020, S. 5) in der jeweils geltenden Fassung,
- der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1794 der Kommission vom 16. September 2020 zur Änderung von Anhang II Teil I der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial und nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial (ABl. L 402 vom 1.12.2020, S. 23; L 439 vom 29.12.2020, S. 32) in der jeweils geltenden Fassung,
- der Durchführungsverordnung (EU) 2020/464 der Kommission vom 26. März 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der für die rückwirkende Anerkennung von Umstellungszeiträumen erforderlichen Dokumente, der Herstellung ökologischer/ biologischer Erzeugnisse und der von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Informationen (ABl. L 98 vom 31.3.2020, S. 2; L 267 vom 14.8.2020, S. 5) in der jeweils geltenden Fassung,
- der Durchführungsverordnung (EU) 2021/279 der Kommission vom 22. Februar 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates über Kontrollen und andere Maßnahmen zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit und Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (ABl. L 62 vom 23.2.2021, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung und
- dem Öko-Landbaugesetz vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358) (ÖLG) in der jeweils geltenden Fassung.

16a.16.1
Überwachung der Tätigkeit einer zugelassenen Öko-Kontrollstelle im Rahmen einer Regelkontrolle (§ 4 Absatz 5 Satz 1 ÖLG in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1 bis 16a.0.3

16a.16.2
Anlasskontrollen bei der Überwachung der Tätigkeit einer zugelassenen Öko-Kontrollstelle, die aufgrund von bei Regelkontrollen der Tätigkeit einer zugelassenen Öko-Kontrollstelle festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind (§ 4 Absatz 5 Satz 1 ÖLG in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848),
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3

16a.16.3
Vorläufige Untersagung der Ausübung der Kontrolltätigkeit zugelassener Kontrollstellen (§ 4 Absatz 6 ÖLG in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3

16a.16.4
Regelkontrollen bei nicht meldepflichtigen oder nicht zertifizierungspflichtigen Unternehmen, die Tätigkeiten bezüglich Erzeugnissen aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/848 durchführen (Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Artikel 9 der Verordnung über amtliche Kontrollen)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3

16a.16.5
Kontrollen zur Einhaltung der Bedingungen und Maßnahmen für die Einfuhr von Sendungen ökologischer/biologischer Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse in die Union (Öko-Import-Kontrolle) (Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 und Artikel 6 Absatz 1 und 6 der Verordnung (EU) 2021/2306 sowie Artikel 47 Absatz 1 und die Artikel 48 und 49 der Verordnung über amtliche Kontrollen)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1 bis 16a.0.3

16a.16.6.
Maßnahmen im Falle eines festgestellten Verstoßes, die den Verstoß beenden und erneute Verstöße dieser Art verhindern (Artikel 138 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung über amtliche Kontrollen)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1 bis 16a.0.3

16a.16.7
Vorläufiges Verbot des Inverkehrbringens oder der Verwendung eines Erzeugnisses unter Bezugnahme auf die ökologische/biologische Produktion (Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1 bis 16a.0.3

16a.16.8
Verbot der Kennzeichnung und Bewerbung einer gesamten Partie oder gesamten Erzeugung unter Bezugnahme auf die ökologische/biologische Produktion (Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1 bis 16a.0.3

16a.16.9
Verbot der Vermarktung von Erzeugnissen unter Bezugnahme auf die ökologische/biologische Produktion (Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1 bis 16a.0.3

16a.16.10
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen, die im Rahmen von Kontrollen nach Tarifstelle 16a.16.5 (Öko-Import-Kontrolle) festgestellt worden sind (Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 42 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2018/848 sowie Artikel 47 Absatz 1, die Artikel 48 und 49 der Verordnung über amtliche Kontrollen),
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1 bis 16a.0.3

16a.16.11
Entscheidung über die rückwirkende Anerkennung früherer Zeiträume von Landparzellen als Teil des Umstellungszeitraums (Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Artikel 1 der Verordnung (EU) 2020/464)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3

16a.16.12
Entscheidung über die Genehmigung der Verwendung von Umstellungs- oder nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial (Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.1. Satz 2 der Verordnung (EU) 2018/848)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3

16a.16.13
Entscheidung über die Genehmigung zur Verwendung von weniger als drei Tage alten nichtökologischen/nichtbiologischen Junghennen und Geflügel für die Fleischerzeugung (Anhang II Teil II Nummer 1.3.4.3. der Verordnung (EU) 2018/848)
Gebühr: Euro 0,05 pro zugekauftem Tier, mindestens aber Euro 50

16a.16.14
Entscheidung über die Genehmigung des Einsatzes nichtökologischer/nichtbiologischer Tiere in einer ökologischen/biologischen Produktionseinheit (Anhang II Teil II Nummer 1.3.4.4. der Verordnung (EU) 2018/848)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3

16a.16.15
Entscheidung über die Genehmigung zur Anbindung oder Isolierung von Tieren (Anhang II Teil II Nummer 1.7.5. der Verordnung (EU) 2018/848)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3

16a.16.16
Entscheidung über die Genehmigung zum Eingriff am Tier (Anhang II Teil II Nummer 1.7.8. der Verordnung (EU) 2018/848)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3

Im Falle von Enthornungen:

Bei Nachweis des antragstellenden Betriebs, dass mindestens 80 Prozent der Kühe im Bestand mit genetisch hornlosen Bullen angepaart werden.
Gebühr: Euro 50

ansonsten
Gebühr: Euro 10 je Tier, mindestens aber Euro 50

16a.16.17
Entscheidung über die Genehmigung zur Einbringung wild gefangener oder nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugter Aquakulturtiere zur Erneuerung des Genbestandes in der Produktionseinheit für Zuchtzwecke (Anhang II Teil III Nummer 3.1.2.1. Buchstabe d Satz 1, 2. Alternative der Verordnung (EU) 2018/848)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3

16a.16.18
Entscheidungen über die Genehmigung des Sammelns von Muschelsaat aus Wildbeständen (Anhang II Teil III Nummer 3.2.1. Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/848)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3

16a.16.19
Entscheidung über die Gewährungen von spezifischen Ausnahmen von der Verordnung (EU) 2018/848 im Katastrophenfall (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/2146)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3

16a.16.20
Entscheidung über die Benennung amtlicher Laboratorien (Artikel 37 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 39 Absatz 2 im Anwendungsbereich des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung über amtliche Kontrollen)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3

16a.16.21
Durchführung von Maßnahmen zur Überwachung amtlicher Laboratorien (Audits) (Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung über amtliche Kontrollen)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3“.