Tarifstelle 16a bis 16a.16.17
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)
16a
Ernährungswirtschaftliche Angelegenheiten
16a.0
Ermittlung des Verwaltungsaufwandes
16a.0.1
Sofern im Folgenden eine Tarifstelle für Amtshandlungen des Landesamtes für
Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen vorsieht, dass eine
Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu
erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangene 15 Minuten, wenn nichts anderes
bestimmt ist, die Stundensätze des Runderlasses des Ministeriums des Innern
„Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der
Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu
erhebenden Verwaltungsgebühren“ vom 17. April 2018 (MBl. NRW. S. 192) in der
jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen.
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen kann für die Berechnung des Zeitaufwandes eigene von den Richtwerten abweichende Stundensätze aus Daten der Kosten- und Leistungsrechnung zu Grunde legen.
Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten), soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.
Hinweis:
Soweit das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
Nordrhein-Westfalen Stundensätze für die Berechnung des Zeitaufwandes zu Grunde
legt, die von den Stundensätzen des Runderlasses des Ministeriums des Innern
„Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der
Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu
erhebenden Verwaltungsgebühren“ vom 17. April 2018 (MBl. NRW. S. 192) in der
jeweils geltenden Fassung abweichen, gibt das für Agrarmarkt und
Ernährungswirtschaft zuständige Ministerium die jeweils aktuellen Stundensätze
im Ministerialblatt bekannt. Diese werden dann auch auf der Internetseite
http://www.lanuv.nrw.de bekanntgemacht.
16a.0.2
Werden Amtshandlungen außerhalb der Dienststunden veranlasst, so erhöhen sich
die Gebühren
a) an Samstagen, am 24. Dezember und 31. Dezember (ganztägig) sowie an
sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr um einen
Aufschlag von 25 Prozent
b) an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent
Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der
Dienstzeit bleiben unberührt.
16a.0.3
Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu
vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, so fällt eine
Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den
Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder
verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere
Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen
15 Minuten.
16a.1
Amtshandlungen nach
- der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für
landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr.
922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347
vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach
- der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates
hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 6)
in der jeweils geltenden Fassung
16a.1.1
Entscheidung über die Erlaubnis zum Sortieren und Verpacken von Eiern
(Zulassung als Packstelle) sowie die Änderung oder den Entzug der Erlaubnis
(Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3
16a.1.2
Regelkontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vermarktungsnormen für
Eier gemäß Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie gemäß Artikel 24
der Verordnung (EG) Nr. 589/2008
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.1.3
Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vermarktungsnormen für
Eier gemäß Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie gemäß Artikel 24
der Verordnung (EG) Nr. 589/2008, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach
16a.1.2 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer
Informationen durchgeführt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.1.4
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen
hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier, die im Rahmen von Regelkontrollen
nach 16a.1.2, Anlasskontrollen nach 16a.1.3 oder aufgrund anderer Informationen
festgestellt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.2
Amtshandlungen nach dem Legehennenbetriebsregistergesetz vom 12. September 2003
(BGBl. I S. 1894) in der jeweils geltenden Fassung (LegRegG)
16a.2.1
Entscheidung über die Erteilung, die Änderung oder den Entzug einer
Registrierung der Betriebe (§§ 3 und 4)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3
16a.2.2
Regelkontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung (§ 7)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.2.3
Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach
16.2.2 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen
durchgeführt worden sind (§ 7)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.2.4
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen
gegen das LegRegG, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.2.2,
Anlasskontrollen nach 16a.2.3 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt
worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.3
Amtshandlungen nach der Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. April 1986 (BGBl. I S. 412) in der jeweils geltenden Fassung (KäseV)
16a.3.1
Entscheidung über die Genehmigung und Änderung der Genehmigung zur Führung der
Bezeichnung „Markenkäse“ (§ 11 Absatz 2) sowie über die Rücknahme oder den
Widerruf der Genehmigung (§ 11 Absatz 4)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis
16a.0.3
16a.3.2
Überprüfung und Untersuchung sowie gegebenenfalls Entnahme von Güteproben (§
11)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis
16a.0.3
16a.3.3
Regelkontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung (§ 11 Absatz 8)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.3.4
Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach
16a.3.3 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer
Informationen durchgeführt worden sind (§ 11 Absatz 8)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.3.5
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen
gegen die KäseV, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.3.3,
Anlasskontrollen nach 16a.3.4 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt
worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.4
Amtshandlungen nach der Butterverordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144)
in der jeweils geltenden Fassung (ButtV)
16a.4.1
Entscheidung über die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Deutsche
Markenbutter“ sowie Änderung und Widerruf der Berechtigung (§ 8)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis
16a.0.3
16a.4.2
Überprüfung und Untersuchung sowie gegebenenfalls Entnahme von Güteproben (§ 7)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis
16a.0.3
16a.4.3
Regelkontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung (§ 16)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 16a.0.1
16a.4.4
Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach
16a.4.3 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer
Informationen durchgeführt worden sind (§ 16)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.4.5
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen
gegen die ButtV, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.4.3,
Anlasskontrollen nach 16a.4.4 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt
worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.5
Amtshandlungen nach der Milchgüteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBl. I S. 878,
1081) in der jeweils geltenden Fassung und der Landesgüteverordnung-Milch vom
28. Oktober 1996 (GV. NRW. S. 464) in der jeweils geltenden Fassung
16a.5.1
Regelkontrollen
Kontrollen zur Überwachung der Einhaltung der Milchgüteverordnung in Verbindung
mit der Landesgüteverordnung-Milch
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.5.2
Anlasskontrollen
Kontrollen zur Überwachung der Einhaltung der Milchgüteverordnung in Verbindung
mit der Landesgüteverordnung-Milch, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach
16a.5.1 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer
Informationen durchgeführt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.5.3
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen
gegen die Milchgüteverordnung in Verbindung mit der Landesgüteverordnung-Milch,
die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.5.1, Anlasskontrollen nach 16a.5.2
oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.6
Fischetikettierung
16a.6.1
Regelkontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung nach § 4 Satz 1 Nummer 2 des Fischetikettierungsgesetzes
vom 1. August 2002 (BGBl. I S. 2980) in der jeweils geltenden Fassung
(FischEtikettG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.6.2
Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung nach § 4 Satz 1 Nummer 2 FischEtikettG,
die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16a.6.1 festgestellten Mängeln und
Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.6.3
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen
gegen das FischEtikettG, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.6.1,
Anlasskontrollen nach 16a.6.2 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt
worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.7
Grundbuchrechtliche Löschungsbewilligungen im Bereich der Ernährungswirtschaft
Gebühr: Euro 80
16a.8
Amtshandlungen nach
- der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für
landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr.
922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347
vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung
in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10.
Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen
Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen
und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S.
3) in der jeweils geltenden Fassung,
- der Verordnung (EG) Nr. 566/2008 der Kommission vom 18. Juni 2008 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates in Bezug
auf die Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern (ABl. L
160 vom 19.6.2006, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung,
- dem Fleischgesetz vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714, 1025) in der jeweils
geltenden Fassung
in Verbindung mit der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (2. FIGDV) vom
12. November 2008 (BGBl. I S. 2186, 2189) in der jeweils geltenden Fassung und
weiterer zum Fleischgesetz erlassenen Verordnungen,
- dem Handelsklassengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November
1972 (BGBl. I S. 2201) in der jeweils geltenden Fassung
in Verbindung mit der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für
Schaffleisch vom 21. Juni 1993 (BGBl. I S. 993) und der
Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 16. August 1990 (BGBl. I S. 1809) in den jeweils geltenden Fassungen sowie
- der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung vom 12. November 2008
(BGBl. I S. 2186, 2196) in der jeweils geltenden Fassung
16a.8.1
Prüfung der Sachkunde für die Neuzulassung einer Tierart (§ 4 Absatz 2 des
Fleischgesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 der 2. FlGDV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 16a.0.1
16a.8.2
Prüfung der Sachkunde zwecks Erweiterung der Zulassung auf weitere Gerätegruppen
und -typen bei Schweineschlachtkörpern (§ 4 Absatz 2 des Fleischgesetzes in
Verbindung mit § 5 Absatz 3 und § 7 Absatz 1 der 2. FlGDV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 16a.0.1
16a.8.3
Entscheidung über die Zulassung und Erweiterung der Zulassung eines
Klassifizierers (§ 4 des Fleischgesetzes)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 16a.0.1
16a.8.4
Entscheidung über den Widerruf, die Rücknahme oder das Erlöschen der Zulassung
eines Klassifizierers (§§ 5 und 6 des Fleischgesetzes) oder das Ruhenlassen der
Tätigkeit (§ 15 Absatz 3 der 2. FIGDV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 16a.0.1
16a.8.5
Theoretische und praktische Fortbildung über die Klassifizierung von
Schlachtkörpern einer Tierart inklusive anschließender Fortbildungsprüfung (§ 4
Absatz 4 des Fleischgesetzes in Verbindung mit § 15 Absatz 1 der 2. FlGDV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 16a.0.1
16a.8.6
Überwachung in den Schlachtbetrieben
16a.8.6.1
Regelkontrollen
16a.8.6.1.1
Kontrollen der Schlachtbetriebe auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen
hinsichtlich der korrekten Schlachtkörperaufmachung, Kennzeichnung von
Schlachtkörpern (mit Ausnahme des Klassifizierungsergebnisses), Bereitstellung
einwandfreier technischer Einrichtungen (zum Beispiel Waage, Klassifizierungsgeräte),
Preismeldung und Informationsweitergabe an Lieferanten und
Klassifizierungsunternehmen.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.8.6.1.2
Kontrollen der in den Schlachtbetrieben tätigen Klassifizierungsunternehmen auf
Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der korrekten
Klassifizierung und Verwiegung von Schlachtkörpern, des Betriebs der
technischen Einrichtungen (Waage, Klassifizierungsgeräte) und der jeweiligen
Dokumentation.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.8.6.2
Anlasskontrollen
16a.8.6.2.1
Kontrollen der Schlachtbetriebe auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen
hinsichtlich der korrekten Schlachtkörperaufmachung, Kennzeichnung von
Schlachtkörpern (mit Ausnahme des Klassifizierungsergebnisses), Bereitstellung
einwandfreier technischer Einrichtungen (zum Beispiel Waage,
Klassifizierungsgeräte), Preismeldung und Informationsweitergabe an Lieferanten
und Klassifizierungsunternehmen, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach
16a.8.6.1.1 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer
Informationen durchgeführt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.8.6.2.2
Kontrollen der in den Schlachtbetrieben tätigen Klassifizierungsunternehmen auf
Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der korrekten
Klassifizierung und Verwiegung von Schlachtkörpern, des Betriebs der
technischen Einrichtungen (Waage, Klassifizierungsgeräte) und der jeweiligen
Dokumentation, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16a.8.6.1.2
festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen
durchgeführt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.8.6.3
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen gegenüber den Schlachtbetrieben und den in den
Schlachtbetrieben tätigen Klassifizierungsunternehmen zur Beseitigung von
Mängeln und Verstößen gegen die gesetzlichen Bestimmungen, die im Rahmen von
Regelkontrollen nach 16a.8.6.1.1 u. 16a.8.6.1.2, Anlasskontrollen nach
16a.8.6.2.1 u. 16a.8.6.2.2 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt
worden sind
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.9
Klassifizierung von Schlachtkörpern
16a.9.1
Nachklassifizierungen von Rinder-, Schweine- und Schafhälften
Gebühr:
bis 5 Tiere: Euro 110
6 bis 10 Tiere: Euro 150
mehr als 10 Tiere: je Menge von bis zu 5 weiteren Tieren zuzüglich jeweils Euro
20
16a.10
nicht besetzt
16a.11
Amtshandlungen nach
- dem Agrarmarktstrukturgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 917) in der
jeweils geltenden Fassung (AgrarMSG) und
- der Agrarmarktstrukturverordnung vom 15. November 2013 (BGBl. I S. 3998) in
der jeweils geltenden Fassung (AgrarMSV)
16a.11.1
Entscheidung über die Anerkennung oder den Wegfall der Anerkennung von
Agrarorganisationen (§§ 2, 5 AgrarMSV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3
16a.11.2
Regelkontrollen
Kontrollen von Agrarorganisationen im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der
Anerkennungsvoraussetzungen (§ 19 AgrarMSV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.11.3
Anlasskontrollen
Kontrollen von Agrarorganisationen im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der
Anerkennungsvoraussetzungen, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16a.11.2
festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen
durchgeführt worden sind (§ 19 AgrarMSV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.11.4
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen bei im Rahmen von Regelkontrollen nach
16a.11.2, Anlasskontrollen nach 16a.11.3 oder aufgrund anderer Informationen
festgestellter Nichteinhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.12
Amtshandlungen nach
- der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für
landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr.
922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347
vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung,
- der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit
Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates
hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom
17.6.2008, S. 46) in der jeweils geltenden Fassung und
- der Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch vom 22. März 2013
(BGBl. I S. 624) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden GFlFleischV)
16a.12.1
Entscheidung über die Zulassung von Geflügelschlachtereien und
Geflügelerzeugern (Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008) sowie die
Änderung oder den Entzug der Erlaubnis der Zulassung
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3
16a.12.2
Regelkontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
hinsichtlich der geregelten Anforderungen (Zuschnitt, Aufmachung,
Kennzeichnung, Fremdwassergehalt, besondere Haltungsformen) (Artikel 78 der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr.
543/2008 und der GFlFleischV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.12.3
Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
hinsichtlich der geregelten Anforderungen (Zuschnitt, Aufmachung,
Kennzeichnung, Fremdwassergehalt, besondere Haltungsformen), die aufgrund von
bei Regelkontrollen nach 16.12.2 festgestellten Mängeln und Verstößen oder
aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind (Artikel 78 der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Verordnung (EG) Nr. 543/2008
und der GFlFleischV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.12.4
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen
gegen die Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch, die im Rahmen von
Regelkontrollen nach 16a.12.2, Anlasskontrollen nach 16a.12.3 oder aufgrund
anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.13
Amtshandlungen nach
- der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für
landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr.
922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347
vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung sowie
- der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 (ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 5) der
Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG)
Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und
Küken von Hausgeflügel in der jeweils geltenden Fassung
16a.13.1
Entscheidung über die Registrierung der Betriebe und Erteilung einer Kennnummer
sowie deren Entzug (Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3
16a.13.2
Regelkontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008
hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.13.3
Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008
hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel,
die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16a.13.2 festgestellten Mängeln und
Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.13.4
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen
gegen die Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel, die im
Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.13.2, Anlasskontrollen nach 16a.13.3 oder
aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.14
Amtshandlungen nach
- der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für
landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr.
922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347
vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung sowie
- Verordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die
Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl.
L 157 vom 15.6.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
16a.14.1
Ausstellung von Kontrollbescheinigungen nach durchgeführter
Konformitätskontrolle (Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis
16a.0.3
16a.14.2
Prüfung der Voraussetzung für die Verwendung eines Aufklebers (Artikel 14 der
Verordnung (EU) Nr. 543/2011)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.14.3
Regelkontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse
(Artikel 74 und 75 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 10 der
Verordnung (EU) Nr. 543/2011)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.14.4
Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse
(Artikel 74 und 75 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 10 der
Verordnung (EU) Nr. 543/2011), die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16a.14.3
festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen
durchgeführt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.14.5
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen
gegen die Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse, die im Rahmen von
Regelkontrollen nach 16a.14.3, Anlasskontrollen nach 16a.14.4 oder aufgrund
anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.15
Amtshandlungen nach
- der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und
Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung,
- der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur
Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der
Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und
Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr.
396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr.
652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des
Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie
der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG
des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr.
882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG,
89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates
und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)
(ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
- dem Lebensmittelspezialitätengesetz vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814) in
der jeweils geltenden Fassung (LSpG),
- dem Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I
S. 682) in der jeweils geltenden Fassung (MarkenG) und
- der Kontrollstellen-Zulassungsverordnung NRW vom 23. Mai 2014 (GV. NRW. S.
333) in der jeweils geltenden Fassung (KtrStZulVO)
Hinweis:
Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstellen 16a.15.1, 16a.15.2 und
16a.15.3 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über
Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die
Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
16a.15.1
Entscheidung über die erstmalige Zulassung einer privaten Kontrollstelle (§ 1
KtrStZulVO in Verbindung mit § 2 Absatz 1 und 2 KtrStZulVO)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.15.2
Entscheidung über die Zulassung einer in einem anderen Bundesland zugelassenen
privaten Kontrollstelle (§ 1 KtrStZulVO in Verbindung mit § 2 Absatz 1 und 2
KtrStZulVO)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.15.3
Änderung, Rücknahme und Widerruf der Zulassung einer privaten Kontrollstelle
oder einer in einem anderen Bundesland zugelassenen privaten Kontrollstelle (§§
2 Absatz 2 und 3 KtrStZulVO)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 16a.0.1
16a.15.4
Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Tätigkeit einer zugelassenen privaten
Kontrollstelle gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.15.5
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen
gegen die Verordnung (EU) 2017/625, die im Rahmen von Anlasskontrollen nach
16a.15.4 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.15.6
Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung nach Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr.
1151/2012 in Verbindung mit § 134 MarkenG und § 4 LSpG
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.15.7
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen
gegen das MarkenG oder das LSpG, die im Rahmen von Anlasskontrollen nach
16a.15.6 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.15.8
Entscheidung über die Genehmigung eines neuen oder geänderten Kontrollkonzeptes
einer zugelassenen privaten Kontrollstelle (§ 3 Absatz 1 KtrStZulVO)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.16
Amtshandlungen nach
- der Verordnung über amtliche Kontrollen in der jeweils geltenden Fassung,
- der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung
von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung
(EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom
29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L
324 vom 6.10.2020, S. 65; L 7 vom 11.1.2021, S. 53; L 204 vom 10.6.2021, S. 47;
L 318 vom 9.9.2021, S. 5) in der jeweils geltenden Fassung,
- der Delegierte Verordnung (EU) 2021/2306 der Kommission vom 21. Oktober 2021
zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des
Rates durch Vorschriften über die amtlichen Kontrollen von zur Einfuhr in die
Union bestimmten Sendungen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und
Umstellungserzeugnissen sowie über die Kontrollbescheinigung (ABl. L 461 vom
27.12.2021, S. 13) in der jeweils geltenden Fassung,
- der Delegierte Verordnung (EU) 2020/2146 der Kommission vom 24. September
2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und
des Rates bezüglich Ausnahmen von den Produktionsvorschriften für die
ökologische/biologische Produktion (ABl. L 428 vom 18.12.2020, S. 5) in der
jeweils geltenden Fassung,
- der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1794 der Kommission vom 16. September
2020 zur Änderung von Anhang II Teil I der Verordnung (EU) 2018/848 des
Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von
Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial und nichtökologischem/nichtbiologischem
Pflanzenvermehrungsmaterial (ABl. L 402 vom 1.12.2020, S. 23; L 439 vom
29.12.2020, S. 32) in der jeweils geltenden Fassung,
- der Durchführungsverordnung (EU) 2020/464 der Kommission vom 26. März 2020 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen
Parlaments und des Rates hinsichtlich der für die rückwirkende Anerkennung von
Umstellungszeiträumen erforderlichen Dokumente, der Herstellung ökologischer/
biologischer Erzeugnisse und der von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden
Informationen (ABl. L 98 vom 31.3.2020, S. 2; L 267 vom 14.8.2020, S. 5) in der
jeweils geltenden Fassung,
- der Durchführungsverordnung (EU) 2021/279 der Kommission vom 22. Februar 2021
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen
Parlaments und des Rates über Kontrollen und andere Maßnahmen zur
Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit und Einhaltung der Vorschriften für die
ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von
ökologischen/biologischen Erzeugnissen (ABl. L 62 vom 23.2.2021, S. 6) in der
jeweils geltenden Fassung und
- dem Öko-Landbaugesetz vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358) (ÖLG) in der
jeweils geltenden Fassung.
16a.16.1
Überwachung der Tätigkeit einer zugelassenen Öko-Kontrollstelle im Rahmen einer
Regelkontrolle (§ 4 Absatz 5 Satz 1 ÖLG in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 1
Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1 bis 16a.0.3
16a.16.2
Anlasskontrollen bei der Überwachung der Tätigkeit einer zugelassenen
Öko-Kontrollstelle, die aufgrund von bei Regelkontrollen der Tätigkeit einer
zugelassenen Öko-Kontrollstelle festgestellten Mängeln und Verstößen oder
aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind (§ 4 Absatz 5 Satz 1
ÖLG in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU)
2018/848),
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3
16a.16.3
Vorläufige Untersagung der Ausübung der Kontrolltätigkeit zugelassener
Kontrollstellen (§ 4 Absatz 6 ÖLG in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 1
Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3
16a.16.4
Regelkontrollen bei nicht meldepflichtigen oder nicht
zertifizierungspflichtigen Unternehmen, die Tätigkeiten bezüglich Erzeugnissen
aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/848 durchführen (Artikel 38
Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung
mit Artikel 9 der Verordnung über amtliche Kontrollen)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3
16a.16.5
Kontrollen zur Einhaltung der Bedingungen und Maßnahmen für die Einfuhr von
Sendungen ökologischer/biologischer Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse in
die Union (Öko-Import-Kontrolle) (Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU)
2018/848 und Artikel 6 Absatz 1 und 6 der Verordnung (EU) 2021/2306 sowie
Artikel 47 Absatz 1 und die Artikel 48 und 49 der Verordnung über amtliche
Kontrollen)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1 bis 16a.0.3
16a.16.6.
Maßnahmen im Falle eines festgestellten Verstoßes, die den Verstoß beenden und
erneute Verstöße dieser Art verhindern (Artikel 138 Absatz 1 Buchstabe b der
Verordnung über amtliche Kontrollen)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1 bis 16a.0.3
16a.16.7
Vorläufiges Verbot des Inverkehrbringens oder der Verwendung eines Erzeugnisses
unter Bezugnahme auf die ökologische/biologische Produktion (Artikel 29 Absatz
1 Buchstabe b und Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1 bis 16a.0.3
16a.16.8
Verbot der Kennzeichnung und Bewerbung einer gesamten Partie oder gesamten
Erzeugung unter Bezugnahme auf die ökologische/biologische Produktion (Artikel
42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1 bis 16a.0.3
16a.16.9
Verbot der Vermarktung von Erzeugnissen unter Bezugnahme auf die
ökologische/biologische Produktion (Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2018/848)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1 bis 16a.0.3
16a.16.10
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen, die
im Rahmen von Kontrollen nach Tarifstelle 16a.16.5 (Öko-Import-Kontrolle)
festgestellt worden sind (Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 42 Absatz 1
und 2 der Verordnung (EU) 2018/848 sowie Artikel 47 Absatz 1, die Artikel 48
und 49 der Verordnung über amtliche Kontrollen),
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1 bis 16a.0.3
16a.16.11
Entscheidung über die rückwirkende Anerkennung früherer Zeiträume von Landparzellen
als Teil des Umstellungszeitraums (Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU)
2018/848 in Verbindung mit Artikel 1 der Verordnung (EU) 2020/464)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3
16a.16.12
Entscheidung über die Genehmigung der Verwendung von Umstellungs- oder
nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial (Anhang II Teil
I Nummer 1.8.5.1. Satz 2 der Verordnung (EU) 2018/848)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3
16a.16.13
Entscheidung über die Genehmigung zur Verwendung von weniger als drei Tage
alten nichtökologischen/nichtbiologischen Junghennen und Geflügel für die
Fleischerzeugung (Anhang II Teil II Nummer 1.3.4.3. der Verordnung (EU)
2018/848)
Gebühr: Euro 0,05 pro zugekauftem Tier, mindestens aber Euro 50
16a.16.14
Entscheidung über die Genehmigung des Einsatzes
nichtökologischer/nichtbiologischer Tiere in einer ökologischen/biologischen
Produktionseinheit (Anhang II Teil II Nummer 1.3.4.4. der Verordnung (EU)
2018/848)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3
16a.16.15
Entscheidung über die Genehmigung zur Anbindung oder Isolierung von Tieren
(Anhang II Teil II Nummer 1.7.5. der Verordnung (EU) 2018/848)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3
16a.16.16
Entscheidung über die Genehmigung zum Eingriff am Tier (Anhang II Teil II
Nummer 1.7.8. der Verordnung (EU) 2018/848)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3
Im Falle von Enthornungen:
Bei Nachweis des antragstellenden Betriebs, dass mindestens 80 Prozent der
Kühe im Bestand mit genetisch hornlosen Bullen angepaart werden.
Gebühr: Euro 50
ansonsten
Gebühr: Euro 10 je Tier, mindestens aber Euro 50
16a.16.17
Entscheidung über die Genehmigung zur Einbringung wild gefangener oder
nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugter Aquakulturtiere zur Erneuerung des
Genbestandes in der Produktionseinheit für Zuchtzwecke (Anhang II Teil III
Nummer 3.1.2.1. Buchstabe d Satz 1, 2. Alternative der Verordnung (EU)
2018/848)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3
16a.16.18
Entscheidungen über die Genehmigung des Sammelns von Muschelsaat aus
Wildbeständen (Anhang II Teil III Nummer 3.2.1. Buchstabe d der Verordnung (EU)
2018/848)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3
16a.16.19
Entscheidung über die Gewährungen von spezifischen Ausnahmen von der Verordnung
(EU) 2018/848 im Katastrophenfall (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel
3 der Verordnung (EU) 2020/2146)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3
16a.16.20
Entscheidung über die Benennung amtlicher Laboratorien (Artikel 37 Absatz 1 und
2 sowie Artikel 39 Absatz 2 im Anwendungsbereich des Artikels 1 Absatz 2
Buchstabe i der Verordnung über amtliche Kontrollen)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3
16a.16.21
Durchführung von Maßnahmen zur Überwachung amtlicher Laboratorien (Audits)
(Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung über amtliche Kontrollen)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3“.