Tarifstelle 17 bis 17.15
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

 

17
Glücksspielwesen

 

17.1
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung oder Verlängerung einer Lotterie oder Ausspielung

a) mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr
Gebühr: 0,05 Prozent des Spielkapitals, mindestens Euro 50

b) mit einer Laufzeit bis zu drei Jahren
Gebühr: 0,06 Prozent des Spielkapitals

c) mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren
Gebühr: 0,08 Prozent des Spielkapitals

Als Spielkapital für Lotterien und Ausspielungen gilt der Gesamtverkaufswert der auszugebenden Lose abzüglich des auf die Lotteriesteuer entfallenden Anteils. Bei der Erteilung einer mehrjährigen Lotterie- oder Ausspielungserlaubnis ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen. Die endgültige Gebühr ist auf der Grundlage des Spielkapitals des zweiten Erlaubnisjahres zu berechnen. Bei einer Verlängerung der Erlaubnis ist das Spielkapital des letzten Erlaubnisjahres zu Grunde zu legen.

 

17.2
Entscheidung über die Betätigung als gewerblicher Spielvermittler

a) mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr
Gebühr: Euro 500 bis 5 000
b) mit einer Laufzeit bis zu drei Jahren
Gebühr: Euro 500 bis 15 000
c) mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren
Gebühr: Euro 500 bis 25 000

 

17.3
Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer Verkaufsstelle der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder
Gebühr: Euro 50 bis 500 je Erlaubnisjahr

 

17.4
Genehmigung, Änderung oder Ergänzung von Teilnahmebedingungen für Lotterien, Ausspielungen und für die gewerbliche Spielvermittlung
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

 

17.5
Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer Annahmestelle, einer Verkaufsstelle durch Lotterieeinnehmer sowie einer Verkaufsstelle durch gewerbliche Spielvermittler
Gebühr: Euro 50 bis 500 je Erlaubnisjahr

 

17.5.1
Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle
Gebühr: Euro 500 bis 5 000 je Erlaubnisjahr

 

17.5.2
Entscheidung über die Erlaubnis zum Vermitteln von Sportwetten in Annahmestellen
Gebühr: Euro 15 bis 250 je Annahmestelle und je Erlaubnisjahr

 

17.5.3
Entscheidung über die Neuerteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Annahmestelle auf Grund Änderung der Annahmestellenbetreiberin oder des Annahmestellenbetreibers, wenn für diese Annahmestelle zuvor bereits eine Erlaubnis erteilt wurde und die ursprüngliche Erlaubnisfrist nicht abgelaufen ist
Gebühr: Euro 25 bis 250 je angefangenes verbleibendes Erlaubnisjahr

 

17.5.4
Entscheidung über die Neuerteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle aufgrund Änderung der Wettvermittlungsstellenbetreiberin oder des Wettvermittlungsstellenbetreibers, wenn für diese Wettvermittlungsstelle zuvor bereits eine Erlaubnis erteilt wurde und die ursprüngliche Erlaubnisfrist nicht abgelaufen ist,
je verbleibendes Erlaubnisjahr
Gebühr: Euro 50 bis 2 500

 

17.5.5
Entscheidung über die Änderung der Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle aufgrund Änderung der Wettvermittlungsstellenleiterin oder des Wettvermittlungsstellenleiters vor Ablauf der Erlaubnisfrist ohne Verlängerung der zuvor erteilten Erlaubnis

Gebühr: Euro 50

 

17.5.6
Entscheidung für die Neuerteilung einer Erlaubnis zum Vermitteln von Sportwetten in einer Annahmestelle aufgrund Änderung der Annahmestellenbetreiberin oder des Annahmestellenbetreibers, wenn für diese Annahmestelle zuvor bereits eine Erlaubnis zum Vermitteln von Sportwetten erteilt wurde und die ursprüngliche Erlaubnisfrist nicht abgelaufen ist
Gebühr: 25 bis 200 je angefangenes verbleibendes Erlaubnisjahr

 

17.6
Entscheidung über die glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle

Gebühr: Euro 50 bis 5 000

 

17.7
Entscheidung über die Erlaubnis für Werbung im Internet und im Fernsehen für Lotterien, Sport- und Pferdewetten
Gebühr: Euro 50 bis 20 000

 

17.8
Änderung oder Erweiterung einer Erlaubnis nach den Tarifstellen 17.1 bis 17.3 und 17.5 bis 17.7
Gebühr: Euro 50 bis 5 000

 

17.9
Widerruf oder Rücknahme einer Erlaubnis nach den Tarifstellen 17.1 bis 17.3 und 17.5 bis 17.7
Gebühr: Euro 50 bis 5 000

 

17.10
Untersagung der Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubten Glücksspiels, des Betriebs einer Annahme- oder Wettvermittlungsstelle ohne Erlaubnis, des Betriebs einer Spielhalle ohne glücksspielrechtliche Erlaubnis sowie von unerlaubter Werbung
Gebühr: 50 bis 5 000

 

17.11
Testkauf oder Testspiel mit minderjährigen Personen

 

17.11.1
Durchführung eines Testkaufs oder Testspiels mit minderjährigen Personen durch die Glücksspielaufsichtsbehörde
Gebühr: Euro 20 bis 500

 

17.11.2
Durchführung eines Testkaufs oder Testspiels mit minderjährigen Personen durch einen von der Glücksspielaufsichtsbehörde beauftragten Dritten
Gebühr: Euro 20 bis 50

 

17.12
Beaufsichtigung von Ziehungen bei Lotterien und Ausspielungen und vergleichbare Amtshandlungen
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

 

17.13
a) Erteilung der Konzession zum Betrieb von Spielbanken
Gebühr: 0,05 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages aller Spielbanken in Nordrhein-Westfalen, höchstens Euro 35 000

b) Erteilung einer Betriebserlaubnis
Gebühr: 0,01 bis 0,05 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages der jeweiligen Spielbank

Bei der erstmaligen Entscheidung über eine Konzession oder Betriebserlaubnis ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen. Die endgültige Gebühr ist auf der Grundlage des Jahres-Bruttospielertrages des zweiten Geschäftsjahres zu berechnen.

c) Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer weiteren Spielbank
Gebühr: 0,01 bis 0,05 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages der jeweiligen Spielbank

Es ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen. Die endgültige Gebühr ist auf der Grundlage des Jahres-Bruttospielertrages des zweiten Geschäftsjahres zu berechnen.

d) Erteilung einer Interimskonzession zum Betrieb von Spielbanken
Gebühr: 0,005 bis 0,05 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages aller Spielbanken, höchstens Euro 35 000

 

17.13.1
a) Änderung oder Widerruf der Konzession

Gebühr: 0,005 bis 0,05 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages aller Spielbanken, höchstens Euro 35 000
b) Änderung oder Widerruf von Betriebserlaubnissen

Gebühr: 0,002 bis 0,05 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages der jeweiligen Spielbank“.

 

17.13.2
a) Genehmigung der Übertragung einer Konzession nach dem Spielbankgesetz NRW vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 363) in der jeweils geltenden Fassung auf ein anderes Unternehmen

Gebühr: 0,025 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages aller Spielbanken, höchstens Euro 20 000

b) Genehmigung der Überlassung einer Betriebserlaubnis zur Ausübung an Dritte

Gebühr: 0,005 bis 0,01 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages der jeweiligen Spielbank

 

17.13.3
Genehmigung, Änderung oder Aufhebung von Spielregeln, Teilnahmebedingungen, neuen Glücksspielen, Turnierregeln, Sonderveranstaltungen
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

 

17.13.4
Erlass oder Änderung einer Nebenbestimmung einer Konzession oder einer Betriebserlaubnis
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

 

17.13.5
Zustimmung zu einer Änderung der Gesellschaftsform, Änderung der unmittelbaren beziehungsweise mittelbaren Gesellschafter oder der Gesellschafterzusammensetzung, Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428) in der jeweils geltenden Fassung, die vollständige oder teilweise Veräußerung des die Spielbank betreibenden Unternehmens, Vermögensübertragungen sowie die Einräumung einer stillen Beteiligung oder einer Unterbeteiligung
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

 

17.13.6
Genehmigung oder Ablehnung der Schließung einer Spielbank, der Unterbrechung oder der Nichtaufnahme des Spielbetriebs nach Konzessionserteilung

Gebühr: Euro 200 bis 2 000

 

17.14
Erteilung einer Konzession zum Betrieb von Online-Casinospielen
Gebühr: bei genehmigten oder voraussichtlichen Spieleinsätzen

a) bis zu 40 Millionen Euro eine Gebühr in Höhe von 2,0 Promille der Spieleinsätze, mindestens 100 Euro,

b) über 40 Millionen Euro bis 65 Millionen Euro eine Gebühr in Höhe von 80 000 Euro zuzüglich 1,6 Promille der 40 Millionen Euro übersteigenden Spieleinsätze,

c) über 65 Millionen Euro bis 130 Millionen Euro eine Gebühr in Höhe von 120 000 Euro zuzüglich 1,0 Promille der 65 Millionen Euro übersteigenden Spieleinsätze,

d) über 130 Millionen Euro eine Gebühr in Höhe von 185 000 Euro zuzüglich 0,6 Promille der 130 Millionen Euro übersteigenden Spieleinsätze

Wird die Erlaubnis für mehrere aufeinanderfolgende Jahre erteilt, erfolgt die Berechnung gesondert für jedes Jahr, wobei sich die Gebühr für die Folgejahre um 10 Prozent ermäßigt

 

17.14.1
Änderung oder Widerruf einer Konzession
Gebühr: 0,005 bis 0,05 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages, höchstens Euro 35 000

 

17.14.2
Erlass oder Änderung einer Nebenbestimmung einer Konzession
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

 

17.14.3
Erteilung einer Spielerlaubnis für Online-Casinospiele
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

 

17.14.4
Zustimmung zu einer Änderung der Gesellschaftsform, Änderung der mittelbaren Gesellschafter oder der Gesellschafterzusammensetzung, Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz, die vollständige oder teilweise Veräußerung des die Online-Casinospiele betreibenden Unternehmens, Vermögensübertragungen sowie die Einräumung einer stillen Beteiligung
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

 

17.14.5
Genehmigung der anderen Räumlichkeiten im Land Nordrhein-Westfalen
Gebühr: Euro 500 bis 10 000

 

17.14.6
Genehmigung, Änderung oder Aufhebung von Spielregeln, Teilnahmebedingungen
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

 

17.15
Sonstige Amtshandlungen nach dem Glücksspielstaatsvertrag, dem Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag oder nach den auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Bestimmungen, dem Spielbankgesetz NRW und nach den auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Bestimmungen, soweit sie nicht von den Tarifstellen 17.1 bis 17.13 erfasst sind.

Gebühr: Euro 50 bis 5 000