Tarifstelle
17 bis 17.15
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)
17
Glücksspielwesen
17.1
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung oder Verlängerung einer Lotterie
oder Ausspielung
a) mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr
Gebühr: 0,05 Prozent des Spielkapitals, mindestens Euro 50
b) mit einer Laufzeit bis zu drei Jahren
Gebühr: 0,06 Prozent des Spielkapitals
c) mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren
Gebühr: 0,08 Prozent des Spielkapitals
Als Spielkapital für Lotterien und Ausspielungen gilt der Gesamtverkaufswert der auszugebenden Lose abzüglich des auf die Lotteriesteuer entfallenden Anteils. Bei der Erteilung einer mehrjährigen Lotterie- oder Ausspielungserlaubnis ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen. Die endgültige Gebühr ist auf der Grundlage des Spielkapitals des zweiten Erlaubnisjahres zu berechnen. Bei einer Verlängerung der Erlaubnis ist das Spielkapital des letzten Erlaubnisjahres zu Grunde zu legen.
17.2
Entscheidung über die Betätigung als gewerblicher Spielvermittler
a) mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr
Gebühr: Euro 500 bis 5 000
b) mit einer Laufzeit bis zu drei Jahren
Gebühr: Euro 500 bis 15 000
c) mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren
Gebühr: Euro 500 bis 25 000
17.3
Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer Verkaufsstelle der GKL
Gemeinsame Klassenlotterie der Länder
Gebühr: Euro 50 bis 500 je Erlaubnisjahr
17.4
Genehmigung, Änderung oder Ergänzung von Teilnahmebedingungen für Lotterien,
Ausspielungen und für die gewerbliche Spielvermittlung
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
17.5
Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer Annahmestelle, einer
Verkaufsstelle durch Lotterieeinnehmer sowie einer Verkaufsstelle durch
gewerbliche Spielvermittler
Gebühr: Euro 50 bis 500 je Erlaubnisjahr
17.5.1
Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle
Gebühr: Euro 500 bis 5 000 je Erlaubnisjahr
17.5.2
Entscheidung über die Erlaubnis zum Vermitteln von Sportwetten in
Annahmestellen
Gebühr: Euro 15 bis 250 je Annahmestelle und je Erlaubnisjahr
17.5.3
Entscheidung über die Neuerteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer
Annahmestelle auf Grund Änderung der Annahmestellenbetreiberin oder des
Annahmestellenbetreibers, wenn für diese Annahmestelle zuvor bereits eine
Erlaubnis erteilt wurde und die ursprüngliche Erlaubnisfrist nicht abgelaufen
ist
Gebühr: Euro 25 bis 250 je angefangenes verbleibendes Erlaubnisjahr
17.5.4
Entscheidung über die Neuerteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer
Wettvermittlungsstelle aufgrund Änderung der Wettvermittlungsstellenbetreiberin
oder des Wettvermittlungsstellenbetreibers, wenn für diese
Wettvermittlungsstelle zuvor bereits eine Erlaubnis erteilt wurde und die
ursprüngliche Erlaubnisfrist nicht abgelaufen ist,
je verbleibendes Erlaubnisjahr
Gebühr: Euro 50 bis 2 500
17.5.5
Entscheidung über die Änderung der Erlaubnis zum Betrieb einer
Wettvermittlungsstelle aufgrund Änderung der Wettvermittlungsstellenleiterin
oder des Wettvermittlungsstellenleiters vor Ablauf der Erlaubnisfrist ohne
Verlängerung der zuvor erteilten Erlaubnis
Gebühr: Euro 50
17.5.6
Entscheidung für die Neuerteilung einer Erlaubnis zum Vermitteln von
Sportwetten in einer Annahmestelle aufgrund Änderung der Annahmestellenbetreiberin
oder des Annahmestellenbetreibers, wenn für diese Annahmestelle zuvor bereits
eine Erlaubnis zum Vermitteln von Sportwetten erteilt wurde und die
ursprüngliche Erlaubnisfrist nicht abgelaufen ist
Gebühr: 25 bis 200 je angefangenes verbleibendes Erlaubnisjahr
17.6
Entscheidung über die glücksspielrechtliche Erlaubnis
zum Betrieb einer Spielhalle
Gebühr: Euro 50 bis 5 000
17.7
Entscheidung über die Erlaubnis für Werbung im Internet und im Fernsehen für
Lotterien, Sport- und Pferdewetten
Gebühr: Euro 50 bis 20 000
17.8
Änderung oder Erweiterung einer Erlaubnis nach den
Tarifstellen 17.1 bis 17.3 und 17.5 bis 17.7
Gebühr: Euro 50 bis 5 000
17.9
Widerruf oder Rücknahme einer Erlaubnis nach den Tarifstellen 17.1 bis 17.3 und
17.5 bis 17.7
Gebühr: Euro 50 bis 5 000
17.10
Untersagung der Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubten
Glücksspiels, des Betriebs einer Annahme- oder Wettvermittlungsstelle ohne
Erlaubnis, des Betriebs einer Spielhalle ohne glücksspielrechtliche Erlaubnis
sowie von unerlaubter Werbung
Gebühr: 50 bis 5 000
17.11
Testkauf oder Testspiel mit minderjährigen Personen
17.11.1
Durchführung eines Testkaufs oder Testspiels mit minderjährigen Personen durch
die Glücksspielaufsichtsbehörde
Gebühr: Euro 20 bis 500
17.11.2
Durchführung eines Testkaufs oder Testspiels mit minderjährigen Personen durch
einen von der Glücksspielaufsichtsbehörde beauftragten Dritten
Gebühr: Euro 20 bis 50
17.12
Beaufsichtigung von Ziehungen bei Lotterien und Ausspielungen und vergleichbare
Amtshandlungen
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
17.13
a) Erteilung der Konzession zum Betrieb von Spielbanken
Gebühr: 0,05 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages aller Spielbanken in
Nordrhein-Westfalen, höchstens Euro 35 000
b) Erteilung einer Betriebserlaubnis
Gebühr: 0,01 bis 0,05 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages der
jeweiligen Spielbank
Bei der erstmaligen Entscheidung über eine Konzession oder Betriebserlaubnis ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen. Die endgültige Gebühr ist auf der Grundlage des Jahres-Bruttospielertrages des zweiten Geschäftsjahres zu berechnen.
c) Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer weiteren
Spielbank
Gebühr: 0,01 bis 0,05 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages der
jeweiligen Spielbank
Es ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen. Die endgültige Gebühr ist auf der Grundlage des Jahres-Bruttospielertrages des zweiten Geschäftsjahres zu berechnen.
d) Erteilung einer Interimskonzession zum Betrieb von
Spielbanken
Gebühr: 0,005 bis 0,05 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages aller
Spielbanken, höchstens Euro 35 000
17.13.1
a) Änderung oder Widerruf der Konzession
Gebühr: 0,005 bis 0,05 Prozent des
Jahres-Bruttospielertrages aller Spielbanken, höchstens Euro 35 000
b) Änderung oder Widerruf von Betriebserlaubnissen
Gebühr: 0,002 bis 0,05 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages der jeweiligen Spielbank“.
17.13.2
a) Genehmigung der Übertragung einer Konzession nach dem Spielbankgesetz NRW
vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 363) in der jeweils geltenden Fassung auf ein
anderes Unternehmen
Gebühr: 0,025 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages aller Spielbanken, höchstens Euro 20 000
b) Genehmigung der Überlassung einer Betriebserlaubnis zur Ausübung an Dritte
Gebühr: 0,005 bis 0,01 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages der jeweiligen Spielbank
17.13.3
Genehmigung, Änderung oder Aufhebung von Spielregeln, Teilnahmebedingungen,
neuen Glücksspielen, Turnierregeln, Sonderveranstaltungen
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
17.13.4
Erlass oder Änderung einer Nebenbestimmung einer Konzession oder einer
Betriebserlaubnis
Gebühr: Euro 500 bis 5 000
17.13.5
Zustimmung zu einer Änderung der Gesellschaftsform, Änderung der unmittelbaren
beziehungsweise mittelbaren Gesellschafter oder der Gesellschafterzusammensetzung,
Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210;
1995 I S. 428) in der jeweils geltenden Fassung, die vollständige oder
teilweise Veräußerung des die Spielbank betreibenden Unternehmens,
Vermögensübertragungen sowie die Einräumung einer stillen Beteiligung oder
einer Unterbeteiligung
Gebühr: Euro 500 bis 5 000
17.13.6
Genehmigung oder Ablehnung der Schließung einer Spielbank, der Unterbrechung
oder der Nichtaufnahme des Spielbetriebs nach Konzessionserteilung
Gebühr: Euro 200 bis 2 000
17.14
Erteilung einer Konzession zum Betrieb von Online-Casinospielen
Gebühr: bei genehmigten oder voraussichtlichen Spieleinsätzen
a) bis zu 40 Millionen Euro eine Gebühr in Höhe von 2,0 Promille der Spieleinsätze, mindestens 100 Euro,
b) über 40 Millionen Euro bis 65 Millionen Euro eine Gebühr in Höhe von 80 000 Euro zuzüglich 1,6 Promille der 40 Millionen Euro übersteigenden Spieleinsätze,
c) über 65 Millionen Euro bis 130 Millionen Euro eine Gebühr in Höhe von 120 000 Euro zuzüglich 1,0 Promille der 65 Millionen Euro übersteigenden Spieleinsätze,
d) über 130 Millionen Euro eine Gebühr in Höhe von 185 000 Euro zuzüglich 0,6 Promille der 130 Millionen Euro übersteigenden Spieleinsätze
Wird die Erlaubnis für mehrere aufeinanderfolgende Jahre erteilt, erfolgt die Berechnung gesondert für jedes Jahr, wobei sich die Gebühr für die Folgejahre um 10 Prozent ermäßigt
17.14.1
Änderung oder Widerruf einer Konzession
Gebühr: 0,005 bis 0,05 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages, höchstens
Euro 35 000
17.14.2
Erlass oder Änderung einer Nebenbestimmung einer Konzession
Gebühr: Euro 500 bis 5 000
17.14.3
Erteilung einer Spielerlaubnis für Online-Casinospiele
Gebühr: Euro 500 bis 5 000
17.14.4
Zustimmung zu einer Änderung der Gesellschaftsform, Änderung der mittelbaren
Gesellschafter oder der Gesellschafterzusammensetzung, Umwandlung nach dem
Umwandlungsgesetz, die vollständige oder teilweise Veräußerung des die
Online-Casinospiele betreibenden Unternehmens, Vermögensübertragungen sowie die
Einräumung einer stillen Beteiligung
Gebühr: Euro 500 bis 5 000
17.14.5
Genehmigung der anderen Räumlichkeiten im Land Nordrhein-Westfalen
Gebühr: Euro 500 bis 10 000
17.14.6
Genehmigung, Änderung oder Aufhebung von Spielregeln, Teilnahmebedingungen
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
17.15
Sonstige Amtshandlungen nach dem Glücksspielstaatsvertrag, dem
Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag oder nach den auf Grundlage
dieses Gesetzes erlassenen Bestimmungen, dem Spielbankgesetz NRW und nach den
auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Bestimmungen, soweit sie nicht von den
Tarifstellen 17.1 bis 17.13 erfasst sind.
Gebühr: Euro 50 bis 5 000