Tarifstelle 21 bis 21.3.1
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)
21
Schul- und Hochschulwesen, Weiterbildung
21.1
Schulwesen
21.1.1
Zulassung von Lernmitteln je Zulassungsantrag
Zulassung ohne Gutachterverfahren
Gebühr: Euro 140
Zulassung mit Gutachterverfahren
Gebühr: Euro 280
21.1.2
Fernunterricht
21.1.2.1
Zulassung eines Fernlehrganges nach § 12 Absatz 1 Satz 1 des
Fernunterrichtsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember
2000 (BGBl. I S. 1670) (FernUSG) in der jeweils geltenden Fassung ohne
vorherige vorläufige Zulassung nach § 12 Absatz 3 FernUSG
Gebühr: 150 Prozent des Verkaufspreises
Mindestgebühr: Euro 1 050
21.1.2.2
Zulassung eines Fernlehrganges nach § 12 Absatz 1 Satz 1 FernUSG, der eine
vorläufige Zulassung nach § 12 Absatz 3 FernUSG vorausgeht,
Gebühr: 200 Prozent des Verkaufspreises
Mindestgebühr: Euro 1 050
21.1.2.3
Zulassung der Einzelvermarktung von Modulen oder sonstigen in sich
abgeschlossenen Teilen eines Gesamtcurriculums eines Fernlehrganges, der nicht
auf einen eigenen Abschluss vorbereitet und dessen Zulassung an die Zulassung
des Quell-Fernlehrganges gebunden bleibt („Cafeteria-Lehrgang“),
Gebühr: 50 Prozent von Tarifstelle 21.1.2.1
21.1.2.4
Zulassung eines Teilfernlehrganges nach § 12 Absatz 1 Satz 1 FernUSG
Gebühr: 25 Prozent von Tarifstelle 21.1.2.1
21.1.2.5
Zulassung wesentlicher Änderungen eines zugelassenen Fernlehrganges nach § 12
Absatz 1 Satz 2 FernUSG
Gebühr: 50 Prozent von Tarifstelle 21.1.2.1
Mindestgebühr: Euro 525
Wenn die wesentlichen Änderungen mehr als die Hälfte des gesamten Lehrganges betreffen, fallen die Gebühren für eine Neuzulassung an.
21.1.2.6
Übernahme eines zugelassenen Fernlehrganges nach § 12 Absatz 1 Satz 1 FernUSG
Gebühr: 40 Prozent von Tarifstelle 21.1.2.1
21.1.2.7
Überprüfung des Fortbestandes der Zulassungsvoraussetzungen, sofern nicht
Tarifstelle 21.1.2.5 zutrifft,
Gebühr: 30 Prozent des Verkaufspreises
21.1.2.8
Zulassung eines Fernstudienganges nach § 12 Absatz 1 Satz 1 FernUSG
Gebühr: 25 Prozent von Tarifstelle 21.1.2.1
Mindestgebühr: Euro 1 050
21.1.2.9
Zulassung der Einzelvermarktung von Modulen oder sonstigen in sich
abgeschlossenen Teilen eines Gesamtcurriculums eines Fernstudienganges
(„Cafeteria-Studiengang“)
Gebühr: 50 Prozent von Tarifstelle 21.1.2.8
21.1.2.10
Zulassung eines Teilfernstudienganges nach § 12 Absatz 1 Satz 1 FernUSG
Gebühr: 25 Prozent von Tarifstelle 21.1.2.8
21.1.2.11
Zulassung wesentlicher Änderungen eines zugelassenen Fernstudienganges nach §
12 Absatz 1 Satz 2 FernUSG
Gebühr: 50 Prozent von Tarifstelle 21.1.2.8
Mindestgebühr: Euro 1 050
Wenn die wesentlichen Änderungen mehr als die Hälfte des gesamten Fernstudienganges betreffen, fallen die Gebühren für eine Neuzulassung an.
21.1.2.12
Überprüfung des Fortbestandes der Zulassungsvoraussetzungen des
Fernstudienganges, sofern nicht Tarifstelle 21.1.2.11 zutrifft,
Gebühr: 15 Prozent des Verkaufspreises
21.1.2.13
Registrierung der Anzeige eines Lehrganges, der der Freizeitgestaltung oder
Unterhaltung dient („Hobby-Lehrgang“) nach § 12 Absatz 1 Satz 4 FernUSG,
Gebühr: Euro 100
21.1.2.14
Überprüfung des Fortbestandes eines Lehrganges, der der Freizeitgestaltung oder
Unterhaltung dient („Hobby-Lehrgang“),
Gebühr: Euro 50
21.1.6
Entscheidung über die Genehmigung einer Ersatzschule gemäß § 101 Abs. 1
SchulG oder Entscheidung über die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis zum
Betrieb einer Ersatzschule gem. § 101 Abs. 2 SchulG
Gebühr: Euro 100 bis 1500
21.1.7
Entscheidung über die Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung für
Lehrkräfte gemäß § 102 Abs. 1 SchulG im Einzelfall
Gebühr: Euro 50 bis 150
21.1.8
Entscheidung über die Anerkennung einer Ergänzungsschule gemäß § 118 Abs. 1, 2
oder 3 SchulG
Gebühr: Euro 50 bis 1000
Hinweis:
Die Amtshandlung nach § 118 Abs. 2 SchulG fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
21.1.9
Zulassung und Durchführung einer Externenprüfung gemäß der Allgemeinen
Externenprüfungsordnung für Bildungsgänge des Berufskollegs
Gebühr: Euro 450 bis 660
21.2
Hochschulwesen
21.2.1
(gestrichen)
21.2.2
Entscheidung über Anträge auf Nachgraduierung oder Nachdiplomierung
Gebühr: Euro 50 bis 100
21.2.3
Ausstellung von Urkunden über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeitern,
Sozialpädagogen und Heilpädagogen
Gebühr: Euro 25
21.2.4
Entscheidung über Anträge auf Anerkennung von Prüfungen und
Befähigungsnachweisen oder Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 10 BVFG
Gebühr: Euro 25 bis 125
21.3
Weiterbildung
21.3.1
Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Einrichtung der
Arbeitnehmerweiterbildung nach § 11 Absatz 2 des
Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes (AWbG) vom 6. November 1984 (GV. NRW. S.
678), das zuletzt durch Gesetz vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 887) geändert
worden ist
Anerkennung ohne Gutachterverfahren
Gebühr: Euro 0 bis 210
Anerkennung mit Gutachterverfahren (§ 11 Absatz 5 AWbG)
Gebühr: Euro 650 bis 850
Hinweis:
Die vorstehende Amtshandlung fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie
2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006
über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die
Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.