Tarifstelle 21 bis 21.3.1
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

21
Schul- und Hochschulwesen, Weiterbildung

21.1
Schulwesen

21.1.1
Zulassung von Lernmitteln je Zulassungsantrag
Zulassung ohne Gutachterverfahren
Gebühr: Euro 140

Zulassung mit Gutachterverfahren
Gebühr: Euro 280

21.1.2
Fernunterricht

21.1.2.1
Zulassung eines Fernlehrganges nach § 12 Absatz 1 Satz 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1670) (FernUSG) in der jeweils geltenden Fassung ohne vorherige vorläufige Zulassung nach § 12 Absatz 3 FernUSG
Gebühr: 150 Prozent des Verkaufspreises
Mindestgebühr: Euro 1 050

21.1.2.2
Zulassung eines Fernlehrganges nach § 12 Absatz 1 Satz 1 FernUSG, der eine vorläufige Zulassung nach § 12 Absatz 3 FernUSG vorausgeht,
Gebühr: 200 Prozent des Verkaufspreises
Mindestgebühr: Euro 1 050

21.1.2.3
Zulassung der Einzelvermarktung von Modulen oder sonstigen in sich abgeschlossenen Teilen eines Gesamtcurriculums eines Fernlehrganges, der nicht auf einen eigenen Abschluss vorbereitet und dessen Zulassung an die Zulassung des Quell-Fernlehrganges gebunden bleibt („Cafeteria-Lehrgang“),
Gebühr: 50 Prozent von Tarifstelle 21.1.2.1

21.1.2.4
Zulassung eines Teilfernlehrganges nach § 12 Absatz 1 Satz 1 FernUSG
Gebühr: 25 Prozent von Tarifstelle 21.1.2.1

21.1.2.5
Zulassung wesentlicher Änderungen eines zugelassenen Fernlehrganges nach § 12 Absatz 1 Satz 2 FernUSG
Gebühr: 50 Prozent von Tarifstelle 21.1.2.1

Mindestgebühr: Euro 525

Wenn die wesentlichen Änderungen mehr als die Hälfte des gesamten Lehrganges betreffen, fallen die Gebühren für eine Neuzulassung an.

21.1.2.6
Übernahme eines zugelassenen Fernlehrganges nach § 12 Absatz 1 Satz 1 FernUSG
Gebühr: 40 Prozent von Tarifstelle 21.1.2.1

21.1.2.7
Überprüfung des Fortbestandes der Zulassungsvoraussetzungen, sofern nicht Tarifstelle 21.1.2.5 zutrifft,
Gebühr: 30 Prozent des Verkaufspreises

21.1.2.8
Zulassung eines Fernstudienganges nach § 12 Absatz 1 Satz 1 FernUSG
Gebühr: 25 Prozent von Tarifstelle 21.1.2.1
Mindestgebühr: Euro 1 050

21.1.2.9
Zulassung der Einzelvermarktung von Modulen oder sonstigen in sich abgeschlossenen Teilen eines Gesamtcurriculums eines Fernstudienganges („Cafeteria-Studiengang“)
Gebühr: 50 Prozent von Tarifstelle 21.1.2.8

21.1.2.10
Zulassung eines Teilfernstudienganges nach § 12 Absatz 1 Satz 1 FernUSG
Gebühr: 25 Prozent von Tarifstelle 21.1.2.8

21.1.2.11
Zulassung wesentlicher Änderungen eines zugelassenen Fernstudienganges nach § 12 Absatz 1 Satz 2 FernUSG
Gebühr: 50 Prozent von Tarifstelle 21.1.2.8
Mindestgebühr: Euro 1 050

Wenn die wesentlichen Änderungen mehr als die Hälfte des gesamten Fernstudienganges betreffen, fallen die Gebühren für eine Neuzulassung an.

21.1.2.12
Überprüfung des Fortbestandes der Zulassungsvoraussetzungen des Fernstudienganges, sofern nicht Tarifstelle 21.1.2.11 zutrifft,
Gebühr: 15 Prozent des Verkaufspreises

21.1.2.13
Registrierung der Anzeige eines Lehrganges, der der Freizeitgestaltung oder Unterhaltung dient („Hobby-Lehrgang“) nach § 12 Absatz 1 Satz 4 FernUSG,
Gebühr: Euro 100

21.1.2.14
Überprüfung des Fortbestandes eines Lehrganges, der der Freizeitgestaltung oder Unterhaltung dient („Hobby-Lehrgang“),
Gebühr: Euro 50

21.1.6
Entscheidung über die Genehmigung einer Ersatzschule gemäß § 101 Abs. 1 SchulG oder Entscheidung über die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis zum Betrieb einer Ersatzschule gem. § 101 Abs. 2 SchulG
Gebühr: Euro 100 bis 1500

21.1.7
Entscheidung über die Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung für Lehrkräfte gemäß § 102 Abs. 1 SchulG im Einzelfall
Gebühr: Euro 50 bis 150

21.1.8
Entscheidung über die Anerkennung einer Ergänzungsschule gemäß § 118 Abs. 1, 2 oder 3 SchulG
Gebühr: Euro 50 bis 1000

Hinweis:

Die Amtshandlung nach § 118 Abs. 2 SchulG fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

21.1.9
Zulassung und Durchführung einer Externenprüfung gemäß der Allgemeinen Externenprüfungsordnung für Bildungsgänge des Berufskollegs
Gebühr: Euro 450 bis 660

21.2
Hochschulwesen

21.2.1
(gestrichen)

21.2.2
Entscheidung über Anträge auf Nachgraduierung oder Nachdiplomierung
Gebühr: Euro 50 bis 100

21.2.3
Ausstellung von Urkunden über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeitern, Sozialpädagogen und Heilpädagogen
Gebühr: Euro 25

21.2.4
Entscheidung über Anträge auf Anerkennung von Prüfungen und Befähigungsnachweisen oder Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 10 BVFG
Gebühr: Euro 25 bis 125

21.3
Weiterbildung

21.3.1
Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Einrichtung der Arbeitnehmerweiterbildung nach § 11 Absatz 2 des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes (AWbG) vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 678), das zuletzt durch Gesetz vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 887) geändert worden ist

Anerkennung ohne Gutachterverfahren
Gebühr: Euro 0 bis 210

Anerkennung mit Gutachterverfahren (§ 11 Absatz 5 AWbG)
Gebühr: Euro 650 bis 850

Hinweis:
Die vorstehende Amtshandlung fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.