Tarifstelle 23 (Teil II) von 23.6 bis 23.7.32
Angelegenheiten der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung, einschließlich der Tabaküberwachung
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

23.6
Tierschutz

23.6.1
Amtshandlungen aufgrund des Tierschutzgesetzes (TierSchG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206) in der jeweils geltenden Fassung

23.6.1.1
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 4 Absatz 3 Satz 3 für das Töten von Tieren, die nicht nach § 4 Absatz 3 Satz 2 gezüchtet worden sind.
Gebühr: Euro 100 bis 500

23.6.1.2
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Schlachten ohne Betäubung
(§ 4a Abs. 2 Nr. 2)
Gebühr: Euro 100 bis 500

23.6.1.3
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für eine Betäubung mit Betäubungspatronen für andere Personen als Tierärzte (§ 5 Absatz 1 Satz 5)
Gebühr: Euro 100 bis 500

23.6.1.4
Entscheidung über Erlaubnisse, von § 6 Absatz 1 Satz 1 abweichen zu dürfen

23.6.1.4.1
zum Kürzen der Schnabelspitze bei Küken von Legehennen und bei anderem Nutzgeflügel nach § 6 Absatz 3 Nummer 1 und 2
- je Bestand
Gebühr: Euro 25 bis 500

23.6.1.4.2
zum Kürzen des bindegewebigen Endstücks des Schwanzes von unter 3 Monate alten männlichen Kälbern mittels elastischer Ringe nach § 6 Absatz 3 Nummer 3
- je Bestand
Gebühr: Euro 25 bis 500

23.6.1.5
Prüfung einer Anzeige über einen Eingriff
(§ 6 Absatz 1 a Satz 2)
Gebühr: Euro 50 bis 500

23.6.1.6
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung von Tierversuchen nach § 8 Absatz 1 und Absatz 2
Gebühr: Euro 75 bis 10 000

23.6.1.7
Prüfung einer Anzeige über ein Tierversuchsvorhaben nach § 8a Absatz 1 und Absatz 3
Gebühr: Euro 85 bis 2 200

23.6.1.8
Prüfung einer Anzeige eines Verantwortlichen nach § 16 Absatz 4a TierSchG
Gebühr: Euro 50 bis 500

23.6.1.9
Entscheidung über Anträge auf die Zucht und das Halten von Versuchstieren, den Handel mit Tieren sowie über sonstige Erlaubnisse mit tierschutzrechtlicher Relevanz nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 Buchstabe a bis f einschließlich erforderlicher Ortsbesichtigungen und der Durchführung von Fachgesprächen über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erlaubniserteilung
Gebühr: Euro 50 bis 10 000

23.6.1.9.1
Entscheidung über einen Änderungsantrag und/oder Bearbeitung von Ergänzungen zu einer nach Tarifstelle 23.6.1.9 erteilten tierschutzrechtlichen Erlaubnis
Gebühr: Euro 30 bis 200

23.6.1.9.2
Entscheidung über den Widerruf oder die Rücknahme einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis einschließlich erforderlicher Ortsbesichtigungen (§ 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 Buchstabe a bis f)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 und 23.0.3

23.6.1.9.3
Pauschale Wegstreckenentschädigung
Gebühr: Euro 20

23.6.1.9.4
Sach- und Materialkosten für die Prüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde)
Gebühr: je nach Aufwand

23.6.1.10
Abnahme von Sachkundeprüfungen unabhängig von einer Erlaubniserteilung nach § 11 TierSchG
Gebühr: Euro 25 bis 500

23.6.1.11
Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 5 Satz 6 bei Nichtvorliegen der Erlaubnis
Gebühr: Euro 100 bis 500

23.6.1.12
Überprüfung von erlaubnispflichtigen Tierhaltungen (§ 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 Buchstabe a bis f)
Gebühr: Euro 20 bis 1 000
Bei gleichzeitiger Entscheidung über einen Antrag auf die Zucht und das Halten von Versuchstieren, den Handel mit Tieren sowie über sonstige Erlaubnisse mit tierschutzrechtlicher Relevanz wird eine Gebühr nach der Tarifstelle 23.6.1.12 nicht erhoben.

23.6.1.13
Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung zur Einführung von Wirbeltieren zur Verwendung als Versuchstiere aus Drittländern (§ 11a Abs. 4)
Gebühr: Euro 100 bis 500

23.6.1.14
Anordnungen nach § 16a TierSchG

23.6.1.14.1
Anordnung und Durchführung von Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter und zur Verhütung künftiger Verstöße (§ 16a Absatz 1 TierSchG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.6.1.14.2
Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung eines Tierhaltungs- oder Betreuungsverbotes (§ 16a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 letzter Halbsatz TierSchG)
Gebühr: Euro 50 bis 250

23.6.1.14.3
Untersagung der Durchführung oder der Vornahme einer Änderung eines Versuchsvorhabens (§ 16a Absatz 2 TierSchG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.6.1.14.4
Anordnungen (§ 16a Absatz 3 TierSchG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.6.2
Amtshandlungen nach der Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV) vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2982) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nummer 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom 18. November 2009, S. 1), beide in den jeweils geltenden Fassungen

Hinweis:
Soweit dabei Amtshandlungen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36) fallen, ist die Gebührenfestsetzung auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

23.6.2.1
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung des Sachkundenachweises nach § 4 Absatz 2 TierSchlV gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nummer 1099/2009
Gebühr: Euro 30 bis 50

23.6.2.2
Durchführung und Abnahme des theoretischen und praktischen Teils der Sachkundeprüfung nach § 4 Absatz 3 TierSchlV
Gebühr: Euro 75 bis 250

23.6.2.3
Entscheidung über den Entzug des Sachkundenachweises nach § 4 Absatz 6 TierSchlV
Gebühr: Euro 30 bis 50

23.6.2.4
Entscheidung über Anträge auf Zulassung weiterer Betäubungs- und Tötungsverfahren nach § 13 TierSchlV

23.6.2.4.1
Entscheidung über einen Antrag nach § 13 Absatz 1 TierSchlV auf Zulassung einer Ausnahme von § 12 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Anlage 1
Gebühr: Euro 50 bis 100

23.6.2.4.1.1
Entscheidung über einen Antrag auf befristete Zulassung anderer Betäubungs- oder Tötungsverfahren zum Zwecke ihrer Erprobung (§ 13 Absatz 1 Nummer 1)
Gebühr: Euro 150 bis 1 500

23.6.2.4.2
Entscheidung über einen Antrag nach § 13 Absatz 2 TierSchlV auf Zulassung einer Ausnahme von § 12 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 2
Gebühr: Euro 50 bis 100

23.6.2.4.3
Entscheidung über einen Antrag nach § 13 Absatz 3 TierSchlV auf Zulassung einer Ausnahme von § 12 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Anlage 1
Gebühr: Euro 50 bis 100

23.6.3
Amtshandlungen nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a und c, Absatz 2 und Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (Abl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und Artikel 138 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/625

23.6.3.1
Genehmigung von Programmen für die unter Buchstabe a genannten Schulungen sowie die Inhalte und Modalitäten der unter Buchstabe b genannten Prüfungen zu genehmigen (Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c VO (EG) 1099/2009)
Gebühr: Euro 100 bis 500

23.6.3.2
Übertragung von Abschlussprüfungen und die Ausstellung von Sachkundenachweisen an ein gesondertes Gremium oder eine gesonderte Organisation; Veröffentlichung einer Liste im Internet der anerkannten Gremien/Organisationen (Artikel 21 Absatz 2 VO (EG) 1099/2009)
Gebühr: Euro 150 bis 1 250

23.6.3.3
Vorübergehender oder vollständiger Entzug der Befugnisse für Schulungen, Abschlussprüfung und die Ausstellung von Sachkundenachweisen bei den Gremien/Organisationen, denen sie übertragen wurden
Gebühr: Euro 150 bis 500

23.6.3.4
Änderung von Gebrauchsanweisungen für Geräte zur Ruhigstellung und Betäubung im Falle eines Verstoßes im Benehmen mit den Gremien/Organisationen und unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Gutachten
Gebühr: Euro 500 bis 3 500

23.6.4
Amtshandlungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung 

23.6.4.1
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung als Tiertransportunternehmen nach Artikel 10 Abs.1 VO (EG) Nr. 1/2005
Gebühr: Euro 35 bis 500

23.6.4.2
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung als Tiertransportunternehmen nach Artikel 11 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1/2005
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

23.6.4.3
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung und Registrierung eines Straßentransportmittels nach Artikel 18 Abs. 1 und Abs. 3 VO (EG) Nr. 1/2005
Gebühr: Euro 50 bis 200

23.6.4.4
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung und Registrierung eines Tiertransportschiffes  nach Artikel 19 Abs. 1 und Abs. 4 VO (EG) Nr. 1/2005
Gebühr: Euro 50 bis 200

23.6.4.5
Entgegennahme von Änderungsanzeigen zu den Zulassungen nach den Tarifstellen 23.6.4.1 bis 23.6.4.4
Gebühr: Euro 13

23.6.4.6
Ausstellen eines Befähigungsnachweises nach Artikel 17 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1/2005
Gebühr: Euro 26

23.6.4.7
Abnahme der theoretischen und praktischen Sachkundeprüfung anlässlich des Ausstellens eines Befähigungsnachweises nach Artikel 17 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1/2005
Gebühr: Euro 75 bis 250

23.6.4.8
Entscheidung über den Entzug des Befähigungsnachweises
Gebühr: Euro 26

23.6.4.9
Einfuhr- oder Durchführungsuntersuchung
a) Rinder, Einhufer, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel, Kaninchen und Kleinwild (Feder- und Haarwild) und Landsäugetiere der Gattung Wildschweine und Wiederkäuer
Gebühr:
Euro 55 je Sendung, bis 6 Tonnen, und
Euro 9 je Tonne, über 6 und bis 46 Tonnen, oder
Euro 420 je Sendung, über 46 Tonnen
b) Andere Tierarten
Gebühr:
Euro 55 je Sendung, über 6 und bis 46 Tonnen, oder
Euro 420 je Sendung, über 46 Tonnen

Werden Einfuhr- oder Durchfuhruntersuchungen nach dieser Tarifstelle zusammen mit besonderen amtstierärztlichen Amtshandlungen - einschließlich der im Einzelfall erforderlichen Gesundheitsbescheinigung – aufgrund des Tiergesundheitsrechts im Inlandsverkehr, innergemeinschaftlichen Verkehrs nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung und bei der Ausfuhr aus der Union- Untersuchung von Tieren bei Transporten jeder Art durchgeführt (Tarifstelle 23.3.1.1) so ist nur die jeweils höhere der beiden Gebühren zu berechnen.

23.6.4.10
Anmeldung und Abfertigung eines Exportes oder Abschluss einer Durchfuhr eines Transportes; gilt nur für die Flughäfen Düsseldorf und Köln
Gebühr: Euro 10 bis 1 000

23.6.4.11
Durchführung von Kontrollen bei langen Beförderungen von Hausequiden, Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen nach Artikel 8 Abs. 2, 14 Abs. 1 Buchstaben a) und c) der VO (EG) Nr. 1/2005
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.6.5
Amtshandlung nach der Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838) in der jeweils geltenden Fassung

23.6.5.1
Prüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten einer für eine Züchterin oder für einen Züchter gem. § 3 TSchHuVO tätigen Betreuungsperson
Gebühr: Euro 50 bis 200

23.6.5.2
Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmen gem. § 9 TSchHuVO
Gebühr: Euro 25 bis 200
Soweit die vorübergehende Haltung von Hunden in Tierheimen erfolgt, sind keine Gebühren zu erheben.

23.6.6
Amtshandlungen auf dem Gebiet des Tierschutzes und der Tiergesundheit nach der Verordnung (EU) 2017/625 in der jeweils geltenden Fassung

23.6.6.1
Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen im Sinne von Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625

23.6.6.1.1
Allgemeine Personalkosten

 

23.6.6.1.1.1
Die Personalkosten für Amtshandlungen und Probennahmen sind nach Tarifstelle 23.0.1 zu berechnen.

 

23.6.6.1.1.2
Die Aufschläge sind nach den Tarifstellen 23.0.2.1 und 23.0.2.2 zu berechnen.

 

23.6.6.1.2
Pauschale Wegstreckenentschädigung
Gebühr: Euro 20

 

23.6.6.1.3
Pauschale für bei der Probenahme anfallende Materialkosten
Gebühr: Euro 20

 

23.6.6.1.4
Laboruntersuchung und Gutachterkosten, die durch die Inanspruchnahme der kommunalen Untersuchungsämter oder der integrierten Untersuchungsanstalten (Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter Westfalen, Rhein-Ruhr-Wupper, Münsterland-Emscher-Lippe, Ostwestfalen-Lippe und Rheinland) entstehen:

Die Gebühren sind nach den unter 23.9 bis 23.9.9 festgelegten Tarifen zu berechnen.

23.6.6.2
Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes im Sinne von Artikel 138 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: Euro 50 bis 10 000

23.6.7
Amtshandlungen nach dem Hufbeschlaggesetz (HufBeschlG) vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900) und der Verordnung über den Beschlag von Hufen und Klauen (Hufbeschlagverordnung - HufBeschlV) vom 15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3205)

 

23.6.7.1
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannter Hufbeschlagschmied“ oder „Staatlich anerkannte Hufbeschlagschmiedin“ nach § 4 HufBeschlG i.V.m. § 1 HufBeschlV
Gebühr: Euro 100 bis 150

 

23.6.7.2
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannter Hufbeschlaglehrschmied“ oder „Staatlich anerkannte Hufbeschlaglehrschmiedin“ nach § 5 HufBeschlG i.V.m. § 2 HufBeschlV
Gebühr: Euro 100 bis 150

23.6.7.2.1
Ausstellung einer Ersatzurkunde zur Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Hufschmiedin“ oder „Staatlich anerkannter Hufschmied“ oder „Staatlich anerkannte Hufbeschlaglehrschmiedin“ oder „Staatlich anerkannter Hufbeschlaglehrschmied“
Gebühr: Euro 85 bis 100

 

23.6.7.3
Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung einer Einrichtung nach § 6 HufBeschlG i.V.m. § 3 HufBeschlV
Gebühr: Euro 300 bis 700

 

23.6.7.4
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung zum Hufbeschlagschmied/ zur Hufbeschlagschmiedin nach § 5 Abs. 8 HufBeschlV
Gebühr: Euro 50 bis 100

 

23.6.7.5
Entscheidung über einen Antrag nach § 6 Abs. 4 HufBeschlV auf Anerkennung eines Lehrgangs als Einführungslehrgang im Sinne des § 6 HufBeschlV und Erteilung einer Anerkennungsnummer
Gebühr: Euro 100 bis 150

 

23.6.7.6
Rücknahme bzw. Widerruf der Anerkennung als Hufbeschlagschmied/ Hufbeschlagschmiedin oder als Hufbeschlaglehrschmied/ Hufbeschlaglehrschmiedin nach § 7 Abs.1 HufBeschlG
Gebühr: Euro 100 bis 300

 

23.6.7.7
Wiedererteilung der staatlichen Anerkennung als Hubeschlagschmied /Hufbeschlagschmiedin oder als Hufbeschlaglehrschmied/Hufbeschlaglehrschmiedin nach § 7 Abs. 3 HufBeschlG
Gebühr: Euro 100 bis 150

 

23.6.7.8
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied/ zur Hufbeschlaglehrschmiedin nach § 17 Abs. 5 HufBeschlV
Gebühr: Euro 50 bis 100

 

23.6.7.9
Entscheidung über einen Antrag auf Wiederholungsprüfung nach § 15 oder § 22 HufBeschlV
Gebühr: Euro 50

 

23.6.7.10
Untersagung einer huf- und klauenpflegerischen Tätigkeit im Sinne des § 10 Abs. 2 HufBeschlG
Gebühr: Euro 200 bis 300

 

23.6.7.11
Abnahme der Prüfung zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin nach §§ 10 und 11 HufBeschlV oder zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin nach § 18 HufBeschlV
Gebühr: Euro 250 bis 500

 

23.6.7.12
Prüfung eines Antrages mit oder ohne förmliche Entscheidung, ob eine Befreiung nach § 5 Absatz 4 und 7 erteilt oder die Zulassung einer Ausnahme nach § 17 Absatz 2 und 4 HufBeschlV bewilligt werden kann
Gebühr: Euro 50 bis 200

 

23.6.8
Amtshandlungen nach der Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung (HufBeschl-AnerkennV) vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 485)

 

23.6.8.1
Entscheidung über einen Antrag auf die Gleichstellung nach § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 und die Anerkennung nach § 3 oder § 4 der HufBeschl-AnerkennV
Gebühr: Euro 110 bis 500

 

23.6.8.2
Durchführung einer Gleichwertigkeitsprüfung nach § 2 Absatz 4 HufBeschl-AnerkennV
Gebühr: Euro 110 bis 500

 

23.6.8.3
Durchführung von Maßnahmen nach § 2 Absatz 5 HufBeschl-AnerkennV zur Festellung der Gleichwertigkeit
Gebühr: Euro 250 bis 500

 

23.6.9
Amtshandlungen nach der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV), neu bekannt gemacht am 22.8.2006 (BGBl. I S. 2043), die durch Verordnung vom 1.10.2009 (BGBl. I S. 3223) geändert worden ist.

 

23.6.9.1
Entscheidung über einen Antrag auf Ausstellung einer Sachkundebescheinigung nach § 17 Absatz 2 TierSchNutztV

Gebühr: Euro 15 bis 26

 

23.6.9.2
Durchführung einer theoretischen und praktischen Prüfung zum Nachweis der Sachkunde nach § 17 Absatz 3 TierSchNutztV

Gebühr: Euro 75 bis 250

 

23.6.9.3
Entscheidung über einen Antrag nach § 18 Absatz 2 Satz 2 TierSchNutztV

Gebühr: Euro 15 bis 26

23.6.10
Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen, die aus Anlass eines festgestellten Verstoßes über das normale Maß der Kontrolltätigkeiten hinausgehen, im Bereich des Tierschutzes und der Tiergesundheit
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.6.11
Amtshandlungen nach der Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV) vom 1. August 2013 (BGBl. I S. 3125, 3126) in der jeweils geltenden Fassung

23.6.11.1
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme von § 1 Absatz 1 Nummer 1 nach § 1 Absatz 2
Gebühr: Euro 70 bis 500

23.6.11.2
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme von § 2 Absatz 2 Satz 1 nach § 2 Absatz 3
Gebühr: Euro 70 bis 250

23.6.11.3
Tierschutzbeauftragte nach § 5

23.6.11.3.1
Registrierung und Prüfung einer Anzeige über die Bestellung von Tierschutzbeauftragten nach § 5 Absatz 1
Gebühr: Euro 70 bis 500

23.6.11.3.2
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 5 Absatz 2 Satz 2
Gebühr: Euro 125 bis 1 000

23.6.11.3.3
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung einer Ausnahme von § 5 Absatz 3 Satz 1 nach § 5 Absatz 3 Satz 4
Gebühr: Euro 70 bis 500

23.6.11.4
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme von den Anforderungen an die Sachkunde gemäß § 16 Absatz 1 Satz 2 und 3 nach § 16 Absatz 1 Satz 5
Gebühr: Euro 25 bis 100

23.6.11.5
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme von § 18 Absatz 1 Nummer 1 nach § 18 Absatz 2 über das erneute Verwenden von Wirbeltieren und Kopffüßlern
Gebühr: Euro 25 bis 75

23.6.11.6
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme von § 19 Absatz 1 Satz 1 nach § 19 Absatz 1 Satz 2 über das Verwenden von anderen als gezüchteten Wirbeltieren und Kopffüßlern
Gebühr: Euro 25 bis 75

23.6.11.7
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme von § 20 Absatz 1 Satz 1 nach § 20 Absatz 1 Satz 2 über das Verwenden von wildlebenden Tieren
Gebühr: Euro 25 bis 75

23.6.11.8
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme von § 21 Satz 1 nach § 21 Satz 2 über das Verwenden von herrenlosen oder verwilderten Haustieren
Gebühr: Euro 50 bis 150

23.6.11.9
Verwendung von Primaten nach § 23

23.6.11.9.1
Entscheidung über einen Antrag auf Verwendung von Primaten nach § 23 Absatz 3
Gebühr: Euro 50 bis 150

23.6.11.9.2
Entscheidung über einen Antrag auf Verwendung von Menschenaffen in einem Tierversuch nach § 23 Absatz 5
Gebühr: Euro 100 bis 500

23.6.11.10
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme nach § 24 Absatz 2
Gebühr: Euro 100 bis 500

23.6.11.11
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme von § 25 Absatz 2 Satz 1 nach § 25 Absatz 2 Satz 2 über die Durchführung besonders belastender Tierversuche
Gebühr: Euro 500 bis 2 000

23.6.11.12
Widerruf einer nach den Tarifstellen 23.6.11.9.1, 23.6.11.9.2 oder 23.6.11.11 erteilten Genehmigung nach § 26 Absatz 1
Gebühr: Euro 150 bis 1 000

23.6.11.13
Prüfung und Bearbeitung von Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben nach § 34

23.6.11.13.1
Prüfung und Bearbeitung angezeigter Änderungen für genehmigte Versuchsvorhaben nach § 34 Absatz 1 (ohne Beteiligung der Kommission nach § 15 TierschG)
Gebühr: Euro 30 bis 400

23.6.11.13.2
Prüfung und Bearbeitung personeller Änderungen für genehmigte Versuchsvorhaben nach § 34 Absatz 2 (Leiter/Stellvertreter)
Gebühr: Euro 40 bis 160

23.6.11.13.3
Prüfung und Bearbeitung genehmigungspflichtiger Änderungen für genehmigte Versuchsvorhaben nach § 34 Absatz 3 (mit Beteiligung der Kommission nach § 15 TierSchG)
Gebühr: Euro 220 bis 5 000

23.6.11.13.4
Rückblickende (retrospektive) Betrachtung von genehmigten Versuchsvorhaben nach § 35
Gebühr: Euro 450 bis 8 800

23.6.11.14
Prüfung und Bearbeitung von Änderungsanzeigen für angezeigte Versuchsvorhaben nach § 37 Absatz 2
Gebühr: Euro 30 bis 1 200

23.6.12
Amtshandlungen nach der Ferkelbetäubungssachkundeverordnung vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 96) in der jeweils geltenden Fassung (FerkBetSachkV) 

23.6.12.1
Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Sachkundenachweises (§ 6 Absatz 2)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3 

23.6.12.2
Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung eines Sachkundenachweises aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (§ 6 Absatz 3)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3 

23.6.12.3
Entscheidung über den Widerruf eines Sachkundenachweises (§ 6 Absatz 4 oder 5 Satz 4)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3 

23.6.12.4
Entscheidung über die Anerkennung des Lehrgangs und der Prüfung (§ 7 Absatz 1 Nummer 1)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3 

23.6.12.5
Durchführung einer theoretischen und praktischen Prüfung zum Nachweis der Sachkunde (§ 7 Absatz 2 Satz 2 und 6, Absatz 3 Satz 2 und 4)
Gebühr: Euro 75 bis 250

23.7
Amtshandlungen für den Bereich Tierarzneimittel nach der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43; L 163 vom 20.6.2019, S. 112; L 326 vom 8.10.2020, S. 15; L 241 vom 8.7.2021, S. 17) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem Tierarzneimittelgesetz vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) in der jeweils geltenden Fassung (TAMG) und dem Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394) (AMG) in der jeweils geltenden Fassung

Hinweis:
Bezüglich der Tierimpfstoffe, siehe Tarifstelle 23.4 „Amtshandlungen nach dem Tiergesundheitsrecht, soweit nicht 23.3.1“

23.7.1
Entscheidung über die Erteilung einer Herstellungserlaubnis (Artikel 88 Absatz 1 und Artikel 90 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit §§ 14 bis 17 und 28 TAMG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.7.2
Überprüfung der erforderlichen Sachkenntnis (Artikel 97 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 17 TAMG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.7.3
Entscheidung über das Aussetzen, das Ruhen oder den Widerruf einer Herstellungserlaubnis (Artikel 133 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 TAMG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.7.4
Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige über Änderungen einer Herstellungserlaubnis (Artikel 92 der Verordnung (EU) 2019/6)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.7.5
Bearbeitung und Stellung eines Antrags auf Veranlassung Dritter (beispielsweise auf Antrag eines Zulassungsinhabers) an die zuständige Bundesoberbehörde zum Zwecke der Entscheidung über die Zulassungspflicht eines Tierarzneimittels (§ 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 6 TAMG)
Gebühr: Euro 100 bis 500

23.7.6
Entscheidung über die Erteilung eines Nachweises (§ 45 Absatz 2 Nummer 2 TAMG)
Gebühr: Euro 50 bis 250

23.7.7
Entscheidung über die Erteilung eines Sachkundenachweises und damit der Einzelhandelserlaubnis für freiverkäufliche Tierarzneimittel (§ 45 Absatz 8 TAMG)
Gebühr: Euro 30 bis 100

23.7.8
Entscheidung über die Erteilung einer Großhandelsvertriebserlaubnis (Artikel 99 und 100 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit §§ 18 und 29 Absatz 2 TAMG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.7.9
Entscheidung über das Aussetzen, das Ruhen, den Widerruf oder die Rücknahme einer Großhandelsvertriebserlaubnis (Artikel 131 in Verbindung mit Artikel 100 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 18 Absatz 5 und § 29 Absatz 3 TAMG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.7.10
Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige über Änderungen einer Großhandelsvertriebserlaubnis (Artikel 100 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 18 Absatz 6 und § 29 Absatz 2 TAMG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.7.11
Entgegennahme und Bearbeitung schriftlicher oder elektronischer Mitteilungen für jeden Tierhaltungsbetrieb und jede Nutzungsart (§ 54 TAMG) und die Übermittlung dieser Daten an die gemeinsame Stelle (§ 56 Absatz 3 TAMG)
Gebühr: Je Mitteilung Euro 5 bis 20

23.7.12
Entgegennahme und Bearbeitung von Mitteilungen (§ 55 Absatz 1 und 2 TAMG) und schriftlichen oder elektronischen Versicherungen der Tierhalterin oder des Tierhalters (§ 55 Absatz 2 Satz 2 TAMG) sowie für die Übermittlung dieser Daten an die gemeinsame Stelle  (§ 56 Absatz 3 TAMG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.7.13
Ermittlung der betrieblichen halbjährlichen Therapiehäufigkeit und Mitteilung an die Tierhalterin oder den Tierhalter (§ 56 Absatz 1 und 5 TAMG)
Gebühr: Euro 4 bis 10

23.7.14
Entgegennahme und Auswertung von Maßnahmenplänen (§ 57 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 TAMG) sowie Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen der Auswertung oder Ursachenermittlung
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.7.15
Anordnungen gemäß § 57 Absatz 3 Satz 2 TAMG
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.7.16
Anordnungen gemäß § 57 Absatz 4 TAMG (Ruhen der Tierhaltung) und deren Aufhebung
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.7.17
Abhilfemaßnahmen bei Verstößen gegen die Mitteilungspflicht (§ 54 oder § 55 TAMG), gegen die Pflicht zur Vorlage eines Maßnahmenplanes (§ 57 Absatz 3 TAMG) oder gegen Anordnungen (§ 57 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 TAMG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.7.18
Überwachung der Durchführung der klinischen Prüfung und Rückstandsprüfung bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen (Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6),
Gebühr: Euro 250 bis 5 000

23.7.19
Entgegennahme der Registrierung sowie Änderungen von Angaben im Registrierungsformblatt von in der Union niedergelassenen Importeuren, Herstellern und Händlern von Wirkstoffen, die als Ausgangsstoffe für Tierarzneimittel verwendet werden (Artikel 95 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 16 TAMG),
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.7.20
Entgegennahme der Benennung der für die Pharmakovigilanz verantwortliche qualifizierten Person (Artikel 77 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 34 TAMG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.7.21
Überwachung von Personen, Betrieben und Einrichtungen (Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit den §§ 35, 72 TAMG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.7.22
Überwachung der Tierarzneimittel bei Tierheilpraktikern und Tierpsychologen (Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit den §§ 35, 72 TAMG)
Gebühr: Euro 25 bis 200

23.7.23
Überwachung einer tierärztlichen Hausapotheke (Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit den §§ 35, 72 TAMG in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1760) (TÄHAV) in der jeweils geltenden Fassung, gegebenenfalls in Verbindung mit der Überprüfung der Nachweisführung nach § 13 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80) (BtMVV) in der jeweils geltenden Fassung, § 5 Satz 1 der Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1425) (BtMBinHV) in der jeweils geltenden Fassung und den einschlägigen Vorschriften der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung vom 3. November 2006 (BGBl. I S. 2523) (AMWHV) in der jeweils geltenden Fassung sowie § 40 der Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2355) (TierImpfStV 2006) in der jeweils geltenden Fassung)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.7.24
Ausstellung eines Zertifikats über die gute Herstellungspraxis (Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.7.25
Probenahme von Arzneimitteln, veterinärmedizinischen Produkten und Wirkstoffen einschließlich der jeweiligen Ausgangsstoffe unabhängig von Futtermitteln und Tränkwasser sowie auf die dabei erforderlichen Eingriffe an lebenden Tieren im Verdachtsfall zuzüglich der Kosten für die Analyse der Probe (Artikel 58 Absatz 7 und Artikel 123 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 73 TAMG)

Für Untersuchungen und Prüfungen im LZG NRW (Arzneimitteluntersuchungsstelle) gelten neben den Tarifstellen 23.9 bis 23.9.9 die Tarifstellen 10.5.1.13.1 bis 10.5.1.13.1.44.

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.7.26
Entscheidung über die Bestellung als private Sachverständige oder privater Sachverständiger (§ 73 Absatz 4 TAMG)
Gebühr: Euro 250 bis 5 000

23.7.27
Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige (§ 79 TAMG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.7.28
Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige (§ 73 Absatz 3b AMG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.7.29
Ausstellung einer Bescheinigung (§ 73 Absatz 6 Satz 1 AMG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.7.30
Entscheidung über die Ausstellung eines Zertifikats für Tierarzneimittel (Artikel 98 der Verordnung (EU) 2019/6)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.7.31
Entgegennahme und Prüfung einer Mitteilung (§ 74a Absatz 3 AMG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.7.32
Überprüfung der erforderlichen Sachkenntnis (§ 75 AMG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3