Tarifstelle 23 (Teil III) von 23.8 bis 23.8.20
Angelegenheiten der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung,
einschließlich der Tabaküberwachung
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)
23.8
Amtshandlungen vorrangig im Bereich der Lebensmittel tierischen Ursprungs nach
- der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur
Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der
Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und
Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr.
396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr.
652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des
Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie
der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG
des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr.
882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG,
89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates
und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)
(ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
- der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen
des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für
Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur
Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung,
- der Verordnung (EG) Nr. 494/98 der Kommission vom 27. Februar 1998 mit
Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im
Hinblick auf die Anwendung von verwaltungsrechtlichen Mindestsanktionen im
Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (ABl. L 60
vom 28.2.1998, S. 78) in der jeweils geltenden Fassung,
- der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S.1) in
der jeweils geltenden Fassung,
- der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel
tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55) in der jeweils geltenden
Fassung,
- der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 vom 15. November 2005 über mikrobiologische
Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1) in der jeweils
geltenden Fassung,
- der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015
mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf
Trichinen (ABl. L 212 vom 11.8.2015, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung,
- der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019
zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der
amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte
Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des
Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom
17.5.2019, S. 51) in der jeweils geltenden Fassung,
- der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen
hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und
tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und
86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom
23.5.1996, S. 10) in der jeweils geltenden Fassung,
- der Lebensmittelhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.
Juni 2016 (BGBl. I S. 1469) in der jeweils geltenden Fassung (LMHV),
- der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.
September 2011 (BGBl. I S. 1860) in der jeweils geltenden Fassung (LMEV),
- der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. April 2018 (BGBl. I S. 480, 619) in der jeweils
geltenden Fassung (Tier-LMHV),
- der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. September 2018 (BGBl. I S. 1358) in der jeweils geltenden
Fassung (Tier-LMÜV) und
- der EG-TSE-Ausnahmeverordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2697) in der
jeweils geltenden Fassung
23.8.1
Entscheidung über die Zulassung von Lebensmittelunternehmen (nach mindestens
einer Kontrolle vor Ort) nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a oder Buchstabe c
der Verordnung (EG) Nr. 852/2004
Gebühr: Euro 110 bis 2 200
23.8.2
Entscheidung über die Zulassung von Betrieben, die mit Lebensmitteln tierischen
Ursprungs umgehen, nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr.
852/2004 in Verbindung mit Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und
Artikel 148 der Verordnung (EU) 2017/625
23.8.2.1
Erteilung einer
a) Zulassung von Betrieben, die mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs
umgehen, nach Artikel 4 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG)
Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 148 Absatz 3 der Verordnung (EU)
2017/625
Gebühr: Euro 80 bis 4 400
b) vorläufigen beziehungsweise bedingten Zulassung nach Artikel 4 Absatz 2
und Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit
Artikel 148 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: Euro 80 bis 4 400
c) Verlängerung einer vorläufigen beziehungsweise bedingten Zulassung nach
Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel
148 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: Euro 80 bis 4 400
23.8.2.2
Ablehnung der Zulassung von Betrieben, die mit Lebensmitteln tierischen
Ursprungs umgehen, nach Artikel 4 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe a der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 148 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2017/625 und Ablehnung einer Verlängerung einer vorläufigen
beziehungsweise bedingten Zulassung nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG)
Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 148 Absatz 4 der Verordnung (EU)
2017/625
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis
23.0.3
23.8.2.3
Widerruf einer Zulassung nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr.
853/2004 in Verbindung mit Artikel 148 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis
23.0.3
23.8.2.4
Entscheidungen auf der Grundlage von Artikel 148 der Verordnung (EU) 2017/625
über sonstige Anträge auf Änderungen und Ergänzungen für Betriebe, die unter
die Amtshandlungen nach den Tarifstellen 23.8.1 bis 23.8.2.3 fallen
Gebühr: Euro 80 bis 4 400
23.8.2.5
Überprüfung der Zulassung von Betrieben im Rahmen der amtlichen Kontrollen nach
Artikel 148 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.8.3
Entscheidungen über sonstige Anträge und sonstige Amtshandlungen im Rahmen der
Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und anderer Vorschriften
23.8.3.1
Inverkehrbringen von Rohmilch und Rohrahm nach Artikel 10 Abs. 8 der Verordnung
(EG) Nr. 853/2004 i.V.m. der Tierischen Lebensmittel-Hygieneverordnung
(Tier-LMHV) vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1828) in der jeweils geltenden
Fassung
23.8.3.1.1
Entscheidung über einen Antrag nach §18 Tier-LMHV
Gebühr: Euro 55 bis 1 100
23.8.3.1.2
Entscheidung über die Rücknahme oder den Widerruf einer nach Tarifstelle
23.8.3.1.1 getroffenen Entscheidung
Gebühr: Euro 55 bis 1 100
23.8.3.1.3
Entscheidungen über sonstige Anträge auf Änderungen, Ergänzungen etc. für
Betriebe, die unter die Tarifstelle 23.8.3.1.1 fallen
Gebühr: Euro 30 bis 1 000
23.8.3.1.4
Entscheidung über die Genehmigung des Verarbeitens von Rohmilch gem. Artikel 10
Abs. 8 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 i.V.m. § 19 Tier-LMHV
Gebühr: Euro 55 bis 1 100
23.8.3.2
Entscheidung über einen Antrag auf Schlachtung von Geflügel gem. Anhang III
Abschnitt II Kapitel VI Satz 1der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
Gebühr: Euro 55 bis 1 100
23.8.3.3
Entscheidung über einen Antrag auf Schlachtung von in Wildfarmen gehaltenen
Laufvögeln und Huftieren gem. Anhang III Abschnitt III Nummer 3 der Verordnung
(EG) Nr. 853/2004 ggf. in Verbindung mit der Entscheidung über einen weiteren
Antrag nach § 7b Absatz 1 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung vom
8. August 2007 (BGBl. I. S. 1816, 1864) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 55 bis 1 100
23.8.3.3.1
Entscheidung über die Änderung, die Rücknahme oder den Widerruf einer nach
Tarifstelle 23.8.3.3 erteilten Genehmigung
Gebühr: Euro 55 bis 1 100
23.8.3.4
Überprüfung der „Kundigkeit“ einer Person und Ausstellen einer entsprechenden
Bescheinigung gem. Anhang III Abschnitt IV Kapitel I Nummer 4 der Verordnung
(EG) Nr. 853/2004
Gebühr: Euro 50 bis 500
23.8.3.5
Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung zur Gewinnung von Kopffleisch
in den Zerlegebetrieben gem. § 2 Abs. 1 EG-TSE-Ausnahmeverordnung
Gebühr: Euro 110 bis 2 200
23.8.3.6
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zur Ausfuhr nach § 9 Absatz 1
Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816) in
der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 110 bis 20 000
23.8.3.6.1
Entscheidung über die Änderung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Entscheidung
nach Tarifstelle 23.8.3.6 gemäß § 9 Absatz 3 LMHV
Gebühr: Euro 55 bis 1 100
23.8.3.7
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Schlachtung im
Herkunftsbetrieb (Anhang III Abschnitt I Kapitel VI a der Verordnung (EG) Nr.
853/2004)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.2.2
23.8.3.7.1
Entscheidung über die Änderung, die Rücknahme oder den Widerruf einer nach
Tarifstelle 23.8.3.7 erteilten Genehmigung
Gebühr: Euro 55 bis 1 100
23.8.3.8
Durchführung besonderer amtlicher Kontrollen zwecks Überprüfung, ob die
Voraussetzungen für den Export in ein bestimmtes Drittland nach den
Anforderungen dieses Drittlandes vorliegen, auf der Grundlage von Artikel 9
Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/625 oder Begleitung von
Drittland-Kontrollteams bei Kontrollen auf Einhaltung spezieller
Drittlandsanforderungen nach Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: Euro 200 bis 5 000
Für die Berechnung von Personalkosten und gegebenenfalls erforderlichen Probenahmen sind die Tarifstellen 23.8.11.1 bis 23.8.11.4 zu Grunde zu legen.
23.8.3.9
Sonstige Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Export von Lebensmitteln in
Drittländer
Gebühr: Die Gebühren sind entsprechend den Tarifstellen 23.8.11.1
bis 23.8.11.4 zu berechnen.
23.8.4
Amtliche Kontrollen in Schlachtbetrieben, in Zerlegungsbetrieben, in
Wildbearbeitungsbetrieben, der Milcherzeugung, der Erzeugung und Vermarktung
von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur nach Artikel 79 in
Verbindung mit Anhang IV Kapitel II der Verordnung (EU) 2017/625
23.8.4.1
Amtliche Kontrollen in Schlachtbetrieben im Sinne von Anhang IV Kapitel II
Abschnitt I der Verordnung (EU) 2017/625
23.8.4.1.1
Rindfleisch
a) ausgewachsene Rinder
Gebühr: Euro 5 pro Tier
b) Jungrinder
Gebühr: Euro 2 pro Tier
23.8.4.1.2
Einhuferfleisch oder Equidenfleisch
Gebühr: Euro 3 pro Tier
23.8.4.1.3
Schweinefleisch: Tiere mit einem Schlachtgewicht von
a) weniger als 25 kg
Gebühr: Euro 0,5 pro Tier
b) mindestens 25 kg
Gebühr: Euro 1 pro Tier
23.8.4.1.4
Schaf- und Ziegenfleisch: Tiere mit einem Schlachtgewicht von
a) weniger als 12 kg
Gebühr: Euro 0,15 pro Tier
b) mindestens 12 kg
Gebühr: Euro 0,25 pro Tier
23.8.4.1.5
Geflügelfleisch
a) Haushuhn und Perlhuhn
Gebühr: Euro 0,005 pro Tier
b) Enten und Gänse
Gebühr: Euro 0,01 pro Tier
c) Truthühner
Gebühr: Euro 0,025 pro Tier
d) Zuchtkaninchen
Gebühr: Euro 0,005 pro Tier
e) Wachteln und Rebhühner
Gebühr: Euro 0,002 pro Tier
23.8.4.2
Amtliche Kontrollen in Zerlegungsbetrieben im Sinne von Anhang IV Kapitel II
Abschnitt II der Verordnung (EU) 2017/625, abgerechnet wird je Tonne
Fleisch
23.8.4.2.1
Rindfleisch, Kalbfleisch, Schweinefleisch, Einhuferfleisch oder Equidenfleisch,
Schaf- und Ziegenfleisch
Gebühr: Euro 2
23.8.4.2.2
Geflügelfleisch und Zuchtkaninchenfleisch
Gebühr: Euro 1,5
23.8.4.2.3
Zuchtwildfleisch und Wildfleisch
a) kleines Federwild und Haarwild
Gebühr: Euro 1,5
b) Laufvögel (Strauß, Emu, Nandu)
Gebühr: Euro 3
c) Eber und Wiederkäuer
Gebühr: Euro 2
23.8.4.3
Amtliche Kontrollen in Wildbearbeitungsbetrieben im Sinne von Anhang IV Kapitel
II Abschnitt III der Verordnung (EU) 2017/625
23.8.4.3.1
kleines Federwild
Gebühr: Euro 0,005 pro Tier
23.8.4.3.2
kleines Haarwild
Gebühr: Euro 0,01 pro Tier
23.8.4.3.3
Laufvögel
Gebühr: Euro 0,5 pro Tier
23.8.4.3.4
Landsäugetiere
a) Eber
Gebühr: Euro 1,5 pro Tier
b) Wiederkäuer
Gebühr: Euro 0,5 pro Tier
23.8.4.4
Amtliche Kontrollen der Milcherzeugung im Sinne von Anhang IV Kapitel II
Abschnitt IV der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr:
Euro 1 je 30 Tonnen
und danach Euro 0,5 pro Tonne
23.8.4.5
Amtliche Kontrollen der Erzeugung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen und
Erzeugnissen der Aquakultur im Sinne von Anhang IV Kapitel II Abschnitt V der
Verordnung (EU) 2017/625
23.8.4.5.1
Erste Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur
Gebühr:
Euro 1 pro Tonne für die ersten 50 Tonnen im Monat,
danach Euro 0,5 pro Tonne
23.8.4.5.2
Erster Verkauf auf dem Fischmarkt
Gebühr:
Euro 0,5 pro Tonne für die ersten 50 Tonnen im Monat,
danach Euro 0,25 pro Tonne
23.8.4.5.3
Erster Verkauf im Fall fehlender oder unzureichender Sortierung nach
Frischegrad und/oder Größe
Gebühr:
Euro 1 pro Tonne für die ersten 50 Tonnen im Monat,
danach Euro 0,5 pro Tonne
23.8.4.6
Für Kontrollen und Untersuchungen in sonstigen Betrieben im Zusammenhang mit
Frischfleischhygiene oder eingelagertem Fleisch werden die Gebühren nach den
unter 23.8.11.1 bis 23.8.11.4 festgelegten Tarifen berechnet.
23.8.4.7
Gebühr für eine Untersuchung zu besonderen Zeiten
Auf Gebühren gemäß den Tarifstellen 23.8.4.1.1 bis 23.8.4.1.5 kann ein
Aufschlag erhoben werden, soweit dies zur Kostendeckung erforderlich ist, wenn
die Untersuchung auf Verlangen von Betrieben außerhalb der Dienststunden
durchgeführt wird.
Gebühr: in Höhe der Tarifstellen 23.0.2 bis 23.0.2.2
23.8.4.8
Unterzeichnung und Ausstellung amtlicher Bescheinigungen gemäß Artikel 88 der
Verordnung (EU) 2017/625 über das Ergebnis der nach der Richtlinie 96/23/EG
durchgeführten Tätigkeiten
Gebühr: Euro 11 bis 110
23.8.4.9
Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit
Hausschlachtungen
Gebühr: in Höhe der Tarifstellen 23.8.4.1 bis 23.8.4.1.5
23.8.4.10
Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten wie Probenahme, Probenversand,
Durchführung der Untersuchung und Beurteilung im Zusammenhang mit der BSE-Untersuchung
an geschlachteten Rindern einschließlich Untersuchungskosten
Gebühr: in Höhe der Tarifstellen 23.9.4.2 bis 23.9.4.2.2
23.8.4.11
Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Überwachung
von Fleisch- und Geflügelfleischsendungen aus anderen Mitgliedstaaten oder
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.2.2
23.8.5
Stichprobenartige Rückstandsuntersuchungen, die nach Maßgabe des jährlichen
nationalen Rückstandskontrollplans von den integrierten Untersuchungsanstalten
(Chemischen und Veterinäruntersuchungsämtern Westfalen, Rhein-Ruhr-Wupper,
Münsterland-Emscher-Lippe, Ostwestfalen-Lippe und Rheinland) im Auftrag der für
die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zuständigen Behörden nach Artikel 18
Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii und Ziffer iv der Verordnung (EU) 2017/625 in
Verbindung mit Artikel 37 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627
durchgeführt werden.
Die Gebühren für diese Untersuchungen werden nicht gesondert abgerechnet, wenn und soweit die Untersuchungen Bestandteil der amtlichen Kontrollen in Schlachtbetrieben, Zerlegungsbetrieben, Wildbearbeitungsbetrieben oder in Betrieben der Milcherzeugung oder der Erzeugung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur sind.
23.8.5.1
a) je geschlachtetes Kalb
Gebühr: Euro 1,245361
b) je geschlachtetes Rind
Gebühr: Euro 1,206771
c) je geschlachtetes Schwein
Gebühr: Euro 0,199068
d) je geschlachtetes Schaf/je geschlachtete Ziege
Gebühr: Euro 0,167844
e) je geschlachteter Einhufer
Gebühr: Euro 7,576512
f) je t Masthähnchen
Gebühr: Euro 1,783407
g) je t Suppenhühner
Gebühr: Euro 0,00
h) je t Truthühner
Gebühr: Euro 0,00
23.8.5.2
a) Eiprodukte
Gebühr: nach dem tatsächlichem Aufwand der Kontrollen gemäß Tarifstelle
23.8.11.1 bis 23.8.11.4
b) je t Milch
Gebühr: Euro 1 je 30 Tonnen und danach Euro 0,5 pro Tonne
c) je t Erzeugnisse Aquakulturen
Gebühr: Euro 10,188102
Im Einzelfall - wenn der Aufwand zur Ermittlung der Kosten die Kosten der Untersuchungen erheblich übersteigt - ist von der Gebührenerhebung abzusehen.
23.8.6
Amtliche Kontrollen der Sendungen von Tieren und Waren, die in die Union
verbracht werden, nach Artikel 79 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel I
Abschnitte I bis VII der Verordnung (EU) 2017/625
23.8.6.1
Sendungen lebender Tiere im Sinne von Anhang IV Kapitel I Abschnitt I der
Verordnung (EU) 2017/625
23.8.6.1.1
Rinder, Einhufer, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel, Kaninchen und Kleinwild
(Feder- und Haarwild) und Landsäugetiere der Gattung Wildschweine und
Wiederkäuer
Gebühr:
Euro 55 je Sendung, bis 6 Tonnen, und
Euro 9 je Tonne, über 6 und bis 46 Tonnen, oder
Euro 420 je Sendung, über 46 Tonnen
23.8.6.1.2
Andere Tierarten
Gebühr:
Euro 55 je Sendung, über 6 und bis 46 Tonnen, oder
Euro 420 je Sendung, über 46 Tonnen
23.8.6.2
Sendungen von Fleisch im Sinne von Anhang IV Kapitel I Abschnitt II der
Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr:
Euro 55 je Sendung, bis 6 Tonnen, und
Euro 9 je Tonne, über 6 und bis 46 Tonnen, oder
Euro 420 je Sendung, über 46 Tonnen
23.8.6.3
Sendungen von Fischereierzeugnissen im Sinne von Anhang IV Kapitel I Abschnitt
III der Verordnung (EU) 2017/625
23.8.6.3.1
Fischereierzeugnisse, nicht lose
Gebühr:
Euro 55 je Sendung, bis 6 Tonnen, und
Euro 9 je Tonne, über 6 und bis 46 Tonnen, oder
Euro 420 je Sendung, über 46 Tonnen
23.8.6.3.2
Fischereierzeugnisse, die als Stückgut verschifft werden
Gebühr:
a) Euro 600 je Schiff mit einer Ladung von Fischereierzeugnissen bis 500 Tonnen,
b) Euro 1 200 je Schiff mit einer Ladung von Fischereierzeugnissen über 500 und bis 1 000 Tonnen,
c) Euro 2 400 je Schiff mit einer Ladung von Fischereierzeugnissen über 1 000 und bis 2 000 Tonnen,
d) Euro 3 600 je Schiff mit einer Ladung von Fischereierzeugnissen von mehr als 2 000 Tonnen
23.8.6.4
Sendungen von Fleischerzeugnissen, Geflügelfleisch, Wildfleisch,
Kaninchenfleisch oder Zuchtwildfleisch im Sinne von Anhang IV Kapitel I
Abschnitt IV der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr:
Euro 55 je Sendung, bis 6 Tonnen, und
Euro 9 je Tonne, über 6 und bis 46 Tonnen, oder
Euro 420 je Sendung, über 46 Tonnen
23.8.6.5
Sendungen von anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs als Fleischerzeugnissen
für den menschlichen Verzehr im Sinne von Anhang IV Kapitel I Abschnitt V der
Verordnung (EU) 2017/625
23.8.6.5.1
Andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr, nicht
lose:
Gebühr:
Euro 55 je Sendung, bis 6 Tonnen, und
Euro 9 je Tonne, über 6 und bis 46 Tonnen, oder
Euro 420 je Sendung, über 46 Tonnen
23.8.6.5.2
Andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr, die als
Stückgut verschifft werden
Gebühr:
a) Euro 600 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen bis 500 Tonnen,
b) Euro 1 200 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen über 500 und bis 1 000 Tonnen,
c) Euro 2 400 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen über 1 000 und bis 2 000 Tonnen,
d) Euro 3 600 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen von mehr als 2 000 Tonnen
23.8.6.6
Sendungen von tierischen Nebenprodukten im Sinne von Anhang IV Kapitel I
Abschnitt VI der Verordnung (EU) 2017/625
23.8.6.6.1
Sendungen von tierischen Nebenprodukten, nicht lose verbracht:
Gebühr:
Euro 55 je Sendung, bis 6 Tonnen, und
Euro 9 je Tonne, über 6 und bis 46 Tonnen, oder
Euro 420 je Sendung, über 46 Tonnen
23.8.6.6.2
Sendungen von tierischen Nebenprodukten, die als Stückgut verschifft werden
Gebühr:
a) Euro 600 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen bis 500 Tonnen,
b) Euro 1 200 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen über 500 und bis 1 000 Tonnen,
c) Euro 2 400 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen über 1 000 und bis 2 000 Tonnen,
d) Euro 3 600 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen von mehr als 2 000 Tonnen
23.8.6.7
Sendungen von Tieren und Waren aus Drittländern, im Transit oder umgeladen im
Sinne von Anhang IV Kapitel I Abschnitt VII der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr:
Euro 30 für die Sendung und Euro 20 je Viertelstunde für jede für die Kontrolle
eingesetzte Person
23.8.6.8
Ausstellen einer Bescheinigung nach Artikel 88 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625
Gebühr: Euro 5 bis 110
23.8.7
Amtshandlungen nach der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung (LMEV)
23.8.7.1
Einfuhruntersuchung bei Milch und Milchprodukten (§ 7 LMEV)
Gebühr:
Euro 55 je Sendung, bis 6 Tonnen, und
Euro 9 je Tonne, über 6 und bis 46 Tonnen, oder
Euro 420 je Sendung, über 46 Tonnen
23.8.7.2
Einfuhruntersuchung bei Eiern (§ 7 LMEV)
Gebühr: nach dem tatsächlichem Aufwand der Kontrollen gemäß der
Tarifstellen 23.8.11.1 bis 23.8.11.4,
mindestens jedoch
Euro 55 je Sendung, bis 6 Tonnen, und
Euro 9 je Tonne, über 6 und bis 46 Tonnen, oder
Euro 420 je Sendung, über 46 Tonnen
23.8.7.3
Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung zur Einfuhr von Proben und
Mustern für Ausstellungen und Messen oder zu Forschungs- und
Untersuchungszwecken (§ 5 Absatz 1 LMEV)
Gebühr:
Euro 100 für 6 Monate bei wiederholten Sendungen,
Euro 20 für Einzelsendungen,
Euro 50 bis 150 für Messen und Ausstellungen, je nach Warenumfang
23.8.7.4
Freigabe von Sendungen entsprechend der Genehmigung nach Tarifstelle 23.8.7.3.
Dies gilt nur für die Flughäfen Düsseldorf und Köln.
Gebühr: Euro 30
23.8.7.5
Amtshandlungen im Rahmen der Durchfuhr (§ 9 LMEV)
Gebühr: Euro 30 für die Sendung und Euro 20 je Viertelstunde für jede
für die Kontrolle eingesetzte Person
23.8.8
Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen der Sendungen von Waren, die in
die Union verbracht werden, aufgrund von EU-Sonderimportmaßnahmen in Verbindung
mit Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und
Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 47 Absatz 1
Buchstaben d bis f der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: nach den Tarifstellen 23.8.11.1 bis 23.8.11.4
23.8.9
Weitergehende Laboruntersuchungen im Rahmen der stichprobenartigen
Untersuchungen der Sendungen von Waren, die in die Union verbracht werden,
durch die integrierten Untersuchungsanstalten (Chemischen und
Veterinäruntersuchungsämter Westfalen, Rhein-Ruhr-Wupper, Münsterland-Emscher-Lippe,
Ostwestfalen-Lippe und Rheinland) sowie durch das Landesamt für Natur, Umwelt
und Verbraucherschutz in Angelegenheiten des Fischgesundheitsdienstes
Gebühr: nach den Tarifstellen 23.9 bis 23.9.9
23.8.10
Kosten anlässlich der Rücksendung oder unschädlichen Beseitigung von
Erzeugnissen sowie deren Lagerung bis zur Rücksendung oder unschädlichen
Beseitigung, wenn die Erzeugnisse nicht den Einfuhrbedingungen entsprechen oder
Unregelmäßigkeiten vorliegen
Gebühr: Euro 50 bis 200
Soweit in diesem Zusammenhang Laboruntersuchungen erforderlich werden, werden zusätzliche Kosten unter entsprechender Anwendung der Tarifstelle 23.9 fällig.
23.8.11
Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen im Sinne von Artikel 79 Absatz 2
Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 im Bereich der Lebensmittel tierischer
Herkunft
23.8.11.1
Allgemeine Personalkosten
23.8.11.1.1
Die Personalkosten für Amtshandlungen und Probenahmen sind nach Tarifstelle
23.0.1 zu berechnen.
23.8.11.1.2
Die Aufschläge sind nach den Tarifstellen 23.0.2.1 und 23.0.2.2 zu
berechnen.
23.8.11.2
Wegstreckenentschädigung
Gebühr: Euro 20
23.8.11.3
Anfallende Materialkosten bei der Probenahme
Gebühr: Euro 20
23.8.11.4
Laboruntersuchungen und Gutachten der integrierten Untersuchungsanstalten
(Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter Westfalen, Rhein-Ruhr-Wupper,
Münsterland-Emscher-Lippe, Ostwestfalen-Lippe und Rheinland) oder der
kommunalen Untersuchungsämter
Gebühr: nach den Tarifstellen 23.9 bis 23.9.9
23.8.12
Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes im Sinne von
Artikel 138 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: Euro 50 bis 10 000
23.8.13
Schlachttieruntersuchung in den Herkunftsbetrieben nach Artikel 18 Absatz 2
Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 in Verbindung mit Artikel 5
und 6 der delegierten Verordnung (EU) 2019/624
Gebühr: in Höhe der Tarifstellen 23.8.11.1 bis 23.8.11.4
23.8.14
Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der
Trichinenuntersuchung von Tieren, die keiner Schlacht- und Fleischuntersuchung
nach EU-Recht unterliegen auf der Grundlage der Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 2015/1375 in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 1
23.8.15
Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit
Fleischuntersuchungen bei freilebendem Wild gemäß Artikel 28 der Verordnung
(EU) 2019/627
Gebühr: in Höhe der Tarifstelle 23.8.4.1.4
23.8.16
Amtshandlungen nach der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung
(Tier-LMÜV)
23.8.16.1
Übertragung der Entnahme von Proben von Wildschweinen oder Dachsen zur
Untersuchung auf Trichinen und Kennzeichnung an einen Jäger, der Inhaber eines
gültigen Jagdscheines ist (§ 6 Absatz 2 Satz 1 Tier-LMÜV)
Gebühr: Euro 15 bis 50
23.8.16.2
Durchführung von Schulungen für Jäger zur Übertragung der Entnahme von Proben
von Wildschweinen oder Dachsen zur Untersuchung auf Trichinen und Kennzeichnung
(§ 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Tier-LMÜV)
Gebühr: Euro 25
23.8.17
Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß
Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I Kapitel 3 Nummer 3.2 der Verordnung (EG)
Nr. 2073/2005
Gebühr: Euro 40 bis 10 000
23.8.18
Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit Maßnahmen bei
fehlendem Nachweis der Identität eines Tieres nach Artikel 1 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 494/98
Gebühr: nach der Tarifstelle 23.0.1
23.8.19
Ausstellen einer Bescheinigung für ein Lebensmittel für das Ausland
Gebühr: Euro 20 bis 400
23.8.20
Amtliche Kontrolle der Durchführung von Artikel 3 der Verordnung (EG) 2073/2005
in Bezug auf Listeria monocytogenes zur Herstellung der Zufriedenheit der
Behörde
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3