Tarifstelle 23 (Teil VI) von 23.10 bis 23.13.8.5
Angelegenheiten der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung, einschließlich der Tabaküberwachung

(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

23.10
Besondere Amtshandlungen im Bereich Lebensmittel nicht tierischer Herkunft, kosmetischer Mittel und Bedarfsgegenstände mit und ohne Lebensmittelkontakt sowie Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse nach
- der Verordnung über amtliche Kontrollen vom 15. März 2017 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85; L 126 vom 15.5.2019, S. 73) in der jeweils geltenden Fassung,
- der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
- der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission vom 22. Oktober 2019 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission (ABl. L 277 vom 29.10.2019, S. 89; L 11 vom 15.1.2020, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung,
- dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253) (LFGB) in der jeweils geltenden Fassung,
- der Gegenproben-Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2852) (GPV) in der jeweils geltenden Fassung,
- dem Gesetz über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653) (LFÜG) in der jeweils geltenden Fassung,
- dem Gesetz über den Vollzug des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts vom 19. März 1985 (GV. NRW. S. 259) (LFBRVG-NRW) in der jeweils geltenden Fassung,
- der Verordnung (EU) 2019/1020 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
- der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59; L 318 vom 15.11.2012, S. 74; L 72 vom 15.3.2013, S. 16; L 142 vom 29.5.2013, S. 10; L 254 vom 28.8.2014, S. 39; L 17 vom 21.1.2017, S. 52; L 326 vom 9.12.2017, S. 55; L 183 vom 19.7.2018, S. 27; L 324 vom 13.12.2019, S. 80; L 76 vom 12.3.2020, S. 36; L 397 vom 26.11.2020, S. 30; L 214 vom 17.6.2021, S. 68; L 318 vom 9.9.2021, S. 8; L 365 vom 14.10.2021, S. 46) in der jeweils geltenden Fassung und
- dem Tabakerzeugnisgesetz vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) (TabakerzG) in der jeweils geltenden Fassung

sowie anderen Vorschriften

23.10.1
Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen im Bereich der Lebensmittel nicht tierischer Herkunft und der Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt im Sinne von Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 in der jeweils geltenden Fassung 

23.10.1.1
Allgemeine Personal-/Sachkosten 

23.10.1.1.1
Die Personalkosten für Amtshandlungen und Probenahmen sind nach Tarifstelle 23.0.1 zu berechnen. 

23.10.1.1.2
Die Aufschläge sind nach den Tarifstellen 23.0.2.1 und 23.0.2.2 zu berechnen. 

23.10.1.2
Wegstreckenentschädigung
Gebühr: Euro 20 

23.10.1.3
Anfallende Materialkosten bei der Probenahme
Gebühr: Euro 20 

23.10.1.4
Laboruntersuchungen und Gutachten der integrierten Untersuchungsanstalten (Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter Westfalen, Rhein-Ruhr-Wupper, Münsterland-Emscher-Lippe, Ostwestfalen-Lippe und Rheinland) oder der kommunalen Untersuchungsämter
Gebühr: nach den Tarifstellen 23.9 bis 23.9.9 

23.10.2
Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes im Sinne von Artikel 138 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: Euro 50 bis 10 000 

23.10.3
Amtshandlungen nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) 

23.10.3.1
Entscheidung über Anträge auf Zulassung von privaten Sachverständigen (§ 43 Absatz 3 LFGB) für die Untersuchung nach § 43 Absatz 1 Satz 2 LFGB zurückgelassener Proben nach §§ 1 bis 4 der Gegenproben-Verordnung beziehungsweise nach § 7 Absatz 1 LFBRVG-NRW)
Gebühr: Euro 60 bis 600 

23.10.3.2
Durchführung von Verdachtskontrollen durch Zollstellen nach Artikel 65 Absatz 1, 2 und 3 in Verbindung mit Artikel 66 Absatz 7, Artikel 67 Satz 3, Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: nach den Tarifstellen 23.10.1.1 bis 23.10.1.4,
mindestens Euro 75 

23.10.3.2.1
Mitwirkung bei der Entscheidung über die Verkehrsfähigkeit von Sendungen (§ 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 LFGB)
Gebühr: nach den Tarifstellen 23.10.1.1 bis 23.10.1.4 

23.10.3.3
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Lebensmittel, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände (§ 68 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c LFGB und für Lebensmittel nach § 68 Absatz 2 Nummer 4 LFGB)
Gebühr: Euro 80 bis 1 400 

23.10.3.4
Anerkennung des Bedarfs von nicht verkehrsfähigen Erzeugnissen im Sinne des LFGB für wissenschaftliche Zwecke, für Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen (§ 53 LFGB in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 8 LFÜG)
Gebühr: Euro 60 bis 650 

23.10.3.5
Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 in Verbindung mit Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d, Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 54 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: nach den Tarifstellen 23.10.1.1 bis 23.10.1.4,
mindestens Euro 75 

23.10.3.6
Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen, die über das normale Maß der Kontrolltätigkeiten aus Anlass eines festgestellten Verstoßes hinausgehen, im Bereich der Bedarfsgegenstände ohne Lebensmittelkontakt, der kosmetischen Mittel, der Mittel zum Tätowieren einschließlich vergleichbarer Stoffe und Gemische aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, zur Beeinflussung des Aussehens in oder unter die menschliche Haut eingebracht zu werden und dort, auch vorübergehend, zu verbleiben, sowie der Tabakerzeugnisse und der verwandten Erzeugnisse
Gebühr: nach den Tarifstellen 23.10.1.1 bis 23.10.1.4 

23.10.3.7
Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs sowie von Bedarfsgegenständen mit und ohne Lebensmittelkontakt aufgrund von EU-Sonderimportmaßnahmen in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d bis f der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: nach den Tarifstellen 23.10.1.1 bis 23.10.1.4,
mindestens Euro 75

23.10.4
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung für die Herstellung von Nitritpökelsalz nach § 5 Absatz 5 Satz 1 Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 269) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 30 bis 300

23.10.5
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zum Herstellen von jodiertem Kochsalzersatz, anderen diätetischen Lebensmitteln mit einem Zusatz von Jodverbindungen oder diätetischen Lebensmitteln, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind, nach § 11 Abs. 1 der Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.4.2005 (BGBl. I S. 1161)
Gebühr: Euro 150 bis 1 500

23.10.6
Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1.8.1984 (BGBl. I S. 1036) in der jeweils geltenden Fassung

23.10.6.1
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer amtlichen Anerkennung von natürlichem Mineralwasser (§ 3 Abs. 1 Satz 2)
Gebühr: Euro 150 bis 1 500

23.10.6.2
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer amtlichen Anerkennung von natürlichem Mineralwasser aus dem Boden eines nicht der EU angehörenden Landes (§ 3 Abs. 3)
Gebühr: Euro 60 bis 300

23.10.6.3
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Nutzungsgenehmigung für Quellen, aus denen natürliches Mineralwasser gewonnen wird (§ 5 Abs. 1)
Gebühr: Euro 60 bis 600

23.10.7
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Registriernummer nach § 5 a Abs. 5 in Verbindung mit der Anlage 9 der Kosmetikverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.10.1997 (BGBl. I S. 2410)
Gebühr: Euro 200 bis 2 000

23.10.8
Entscheidung über einen Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer für Deutschen Weinbrand nach § 5 Abs. 3 der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.6.2003 (BGBl. I S. 1255)
Gebühr: Euro 60 bis 400

23.10.9
Entscheidung über den Antrag auf Zulassung eines Prüflabors nach §§ 1 bis 3 der Tabakerzeugnisverordnung vom 27. April 2016 (BGBl. I S. 980) in der jeweils geltenden Fassung (TabakerzV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.10.10
Entscheidung über den Antrag auf Zulassung einer Einrichtung zur Bestrahlung von Lebensmitteln einschließlich Erteilung einer Referenznummer nach § 4 der Lebensmittelbestrahlungsverordnung (LMBestrV) vom 14.12.2000 (BGBl. I S. 1730)
Gebühr: Euro 500 bis 3 000

23.10.11
Amtshandlungen im Bereich der Mittel zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenstände ohne Lebensmittelkontakt nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch sowie nach dem Tabakerzeugnisgesetz

23.10.11.1
Bearbeitung einer erstmaligen Anzeige auf Registrierung durch die Kreisordnungsbehörde (§ 22 Absatz 4 Satz 1 und 2 TabakerzG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.10.11.2
Durchführung einer anlassbezogenen Überprüfung vor Ort, bei der festgestellt wird, dass rechtliche Anforderungen aus dem Bereich der Bedarfsgegenstände im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 9 LFGB, der kosmetischen Mittel, der Mittel zum Tätowieren einschließlich vergleichbarer Stoffe und Gemische aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, zur Beeinflussung des Aussehens in oder unter die menschliche Haut eingebracht zu werden und dort, auch vorübergehend, zu verbleiben, sowie der Tabakerzeugnisse und verwandten Erzeugnisse nicht eingehalten werden.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.10.12
Ausstellen einer Bescheinigung für ein Lebensmittel, Tabakerzeugnis, kosmetisches Mittel oder einen Bedarfsgegenstand für das Ausland (§ 8 LFBRVG NRW)
Gebühr: Euro 20 bis 400

23.11
Weinrecht
Amtshandlungen nach
- der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
- der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 60) in der jeweils geltenden Fassung,
- dem Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66) in der jeweils geltenden Fassung (WeinG 1994),
- der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827) in der jeweils geltenden Fassung (WeinV 1995) und
- der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624) in der jeweils geltenden Fassung (WeinÜV 1995)  

23.11.1
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung, die Ein- und Ausgangsbücher am Sitz des Unternehmens zu führen, wenn die Erzeugnisse an verschiedenen Betriebsstätten desselben Unternehmens gelagert werden.
(Artikel 28 Absatz 5 Satz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/273)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3 

23.11.2
Erteilung einer Genehmigung moderner Buchführungsverfahren/EDV-Systeme
(Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/274)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3 

23.11.3
Entscheidung über einen Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer für Qualitätsschaumwein b. A., Qualitätslikörwein b. A. und Qualitätsperlwein b. A. (§ 26 WeinV 1995)
Gebühr: Euro 60 bis 400 

23.11.4
Zuteilung einer Kennziffer für die Angaben über Abfüller und Abfüllungsort oder den Einführer (§ 45 Absatz 2 WeinV 1995)
Gebühr: Euro 30 bis 60 

23.11.5
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (§ 2 Absatz 1 WeinÜV 1995)
Gebühr: Euro 80 bis 1 400 

23.11.6
Ausgabe eines Begleitpapiers (§ 19 WeinÜV 1995)
Gebühr: Euro 15 je ausgegebenes Begleitpapier

23.12
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Verfügen über Lebensmittel nach Artikel 4 Abs. 2 a des Übereinkommens über internationale Beförderung leichtverderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) -
Gebühr: Euro 60 bis 300

23.13
Besondere Amtshandlungen im Bereich von Futtermitteln nach
- der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
- der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
- der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung,
- der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
- Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
- dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) in der jeweils geltenden Fassung (LFGB),
- der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2004) in der jeweils geltenden Fassung (FuttMV 1981) und
- der Futtermittelkontrolleur-Verordnung vom 28. März 2003 (BGBl. I S. 464) in der jeweils geltenden Fassung (FuttMKontrV)
sowie anderen Vorschriften 

23.13.1
Tätigkeiten im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen von Futtermitteln, die in die Union verbracht werden 

23.13.1.1
Amtliche Kontrolle der Sendungen von Futtermitteln tierischen Ursprungs nach Artikel 79 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel I Abschnitt VI der Verordnung (EU) 2017/625 

23.13.1.1.1
Sendungen von Futtermitteln tierischen Ursprungs, nicht lose verbracht
Gebühr:
Euro 55 je Sendung, bis 6 Tonnen, und
Euro 9 je Tonne, über 6 und bis 46 Tonnen, oder
Euro 420 je Sendung, über 46 Tonnen 

23.13.1.1.2
Sendungen von Futtermitteln tierischen Ursprungs, die als Stückgut verschifft werden
Gebühr: 

a) Euro 600 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen bis 500 Tonnen, 

b) Euro 1 200 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen über 500 und bis 1 000 Tonnen, 

c) Euro 2 400 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen über 1 000 und bis 2 000 Tonnen, 

d) Euro 3 600 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen von mehr als 2 000 Tonnen 

23.13.1.1.3
Sendungen von Futtermitteln aus Drittländern, im Transit oder umgeladen nach Artikel 79 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel I Abschnitt VII der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: Euro 30 für die Sendung und Euro 20 je Viertelstunde für jede für die Kontrolle eingesetzte Person 

23.13.1.2
Ausstellen einer Bescheinigung nach Artikel 88 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625
Gebühr: Euro 5 bis 110 

23.13.1.3
Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel nicht tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 in Verbindung mit Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d, Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 54 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: nach den Tarifstellen 23.13.2.1 bis 23.13.2.4 

23.13.1.4
Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel aufgrund von EU-Sonderimportmaßnahmen in Verbindung mit Artikel 44 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d bis f der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: nach den Tarifstellen 23.13.2.1 bis 23.13.2.4 

23.13.1.5
Durchführung von Verdachtskontrollen durch Zollstellen nach Artikel 65 Absatz 1, 2 und 3 in Verbindung mit Artikel 66 Absatz 7, Artikel 67 Satz 3, Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625, um über die Verkehrsfähigkeit einer Sendung bei der Einfuhr oder Durchfuhr nach § 55 Absatz 1 Nummer 3 LFGB entscheiden zu können
Gebühr: nach den Tarifstellen 23.13.2.1 bis 23.13.2.4 

23.13.1.6
Durchführung besonderer amtlicher Kontrollen zwecks Überprüfung, ob die Voraussetzungen für den Export in ein bestimmtes Drittland nach den Anforderungen dieses Drittlandes vorliegen, auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: Euro 200 bis 5 000 

Für die Berechnung von Personalkosten und von Kosten für gegebenenfalls erforderliche Probenahmen sind die Tarifstellen 23.13.2.1 bis 23.13.2.4 zu Grunde zu legen. 

23.13.2
Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen im Sinne von Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 

23.13.2.1
Allgemeine Personal-/Sachkosten 

23.13.2.1.1
Die Personalkosten für Amtshandlungen und Probenahmen sind nach Tarifstelle 23.0.1 zu berechnen. 

23.13.2.1.2
Die Aufschläge sind nach den Tarifstellen 23.0.2.1 und 23.0.2.2 zu berechnen. 

23.13.2.2
Wegstreckenentschädigung
Gebühr: Euro 20 

23.13.2.3
Anfallende Materialkosten bei der Probenahme
Gebühr: Euro 20 

23.13.2.4
Laboruntersuchungen und Gutachten der integrierten Untersuchungsanstalten (Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter Westfalen, Rhein-Ruhr-Wupper, Münsterland-Emscher-Lippe, Ostwestfalen-Lippe und Rheinland) oder der kommunalen Untersuchungsämter
Gebühr: nach den Tarifstellen 23.9 bis 23.9.9 

23.13.3
Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes im Sinne von Artikel 138 Absätze 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: Euro 50 bis 10 000

23.13.4
Amtshandlungen auf Grund der Verordnung (EG) Nummer 999/2001 vom 22. Mai 2001 (ABl. L 147 vom 31. Mai 2001, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nummer 56/2013 vom 16. Januar 2013 (ABl. L 21 vom 24. Januar 2013, S. 3)

23.13.4.1
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Betrieben, die Fischmehl, Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs oder Nichtwiederkäuer-Blutprodukte enthaltende Futtermittel herstellen, nach Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nummer 1 und Nummer 2
Gebühr: Euro 50 bis 3 000

23.13.4.2
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung der Verwendung und Lagerung von Mischfuttermitteln, die verarbeitetes Nichtwiederkäuer-Protein, einschließlich Fischmehl, Dicalciumphosphat, Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs oder Nichtwiederkäuer-Blutprodukte enthalten, in landwirtschaftlichen Betrieben nach Anhang IV Kapitel III Abschnitt D Nummer 2
Gebühr: Euro 30 bis 2 000

23.13.4.3
Bearbeitung einer Registrierungsanzeige für Selbstmischer nach Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nummer 3, Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe d sowie für Schlachthöfe, die keine Wiederkäuer schlachten, nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt C und D jeweils Buchstabe a
Gebühr: Euro 30 bis 100

23.13.4.4
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung einer Ausnahme zur Schlachtung von Wiederkäuern in Schlachthöfen, die Nichtwiederkäuer-Blut für die Herstellung von Blutprodukten zur Verwendung in Futtermitteln für andere Nutztiere als Wiederkäuer herstellen nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt C Buchstabe a
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

23.13.4.5
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung der Herstellung von Blutprodukten von Nicht-Wiederkäuern zur Fütterung von anderen Nutztieren als Wiederkäuern in Wiederkäuerblut verarbeitenden Betrieben nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt C Buchstabe c
Gebühr: Euro 50 bis 3 000

23.13.4.6
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zur Schlachtung von Wiederkäuern in Schlachthöfen, in denen Nichtwiederkäuer-Nebenprodukte für die Herstellung von verarbeitetem tierischen Protein hergestellt werden, nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe a
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

23.13.4.7
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung der Verarbeitung tierischen Proteins in Betrieben, die Wiederkäuer-Nebenprodukte verarbeiten, nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe c
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

23.13.4.8
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Betrieben, die Mischfuttermittel mit verarbeitetem tierischen Protein als Futtermittel für Tiere in Aquakultur herstellen, nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe d
Gebühr: Euro 50 bis 3 000

23.13.4.9
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Betrieben, die Fischmehl enthaltende Milchaustauschfuttermittel herstellen, nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt E Buchstabe c
Gebühr: Euro 50 bis 3 000

23.13.4.10
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung eines dokumentierten Verfahrens zwecks Zulassung von Fahrzeugen und Containern für den Transport nach Anhang IV Kapitel III Abschnitt A Nummer 2 und Nummer 4, nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt C Buchstabe b, nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe b, nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt E Buchstabe f sowie nach Anhang IV Kapitel V Abschnitt B Nummer 2
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

23.13.4.11
Entscheidung über die Ausnahme zu den Verboten gemäß Artikel 7 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit der Verfütterung von Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs und von solche Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs enthaltenden Mischfuttermitteln an Nutztiere, wenn diese mit unerheblichen Mengen von aus nicht zugelassenen Tierarten stammenden Knochenspuren kontaminiert sind, nach Anhang IV Kapitel II Buchstabe e der VO (EG) Nr. 999/2001 in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 50 bis 200

23.13.5
Entscheidung über den Antrag auf Zulassung oder bedingte Zulassung von Futtermittelbetrieben nach Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

Bei der Ermittlung der Gebühr wird der Zeitaufwand einbezogen, der im Zusammenhang mit einer amtlichen Kontrolle im Sinne von Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 innerhalb des Zulassungsverfahrens entsteht (Zulassungsabnahme). 

23.13.5.1
Entscheidung über den Antrag auf die Erteilung einer Kennnummer gemäß den Kriterien nach Anhang V Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in Zusammenhang mit Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 767/2009
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

 

23.13.6
Amtshandlungen nach der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2004) in der jeweils geltenden Fassung (FuttMV 1981) 

23.13.6.1
a) Entscheidung über den Antrag auf Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 2 FuttMV 1981 in Verbindung mit § 17 Absatz 2 FuttMV 1981
Gebühr: Euro 200 bis 2 500 

b) bei erneuter Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen aufgrund von sich im Betrieb ergebenden Änderungen
Gebühr: Euro 50 bis 750 

23.13.6.2
Entscheidung über den Antrag auf Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 3 FuttMV 1981 in Verbindung mit § 17 Absatz 3 FuttMV 1981 

a) bei erstmaliger Entscheidung
Gebühr: Euro 200 bis 5 000 

b) bei erneuter Prüfung der Voraussetzungen auf Grund Änderungen, die sich im Betrieb ergeben haben
Gebühr: Euro 50 bis 1 000 

23.13.6.3
Entscheidung über den Antrag auf Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 4 FuttMV 1981 in Verbindung mit § 17 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 FuttMV 1981 

a) bei erstmaliger Entscheidung
Gebühr: Euro 150 bis 750 

b) bei erneuter Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen aufgrund von im Betrieb sich ergebenden Änderungen
Gebühr: Euro 50 bis 500 

23.13.6.4
Entscheidung über die Registrierung von Betrieben nach § 21 Absatz 1 FuttMV 1981 in Verbindung mit § 20 FuttMV 1981 

a) bei erstmaliger Entscheidung
Gebühr: Euro 150 bis 750 

b) bei erneuter Prüfung der Registrierungsvoraussetzungen aufgrund von sich im Betrieb ergebenden Änderungen
Gebühr: Euro 50 bis 500 

23.13.6.5
Entscheidung nach § 24 FuttMV 1981 über die Rücknahme, den Widerruf, das Ruhen oder das Erlöschen einer Zulassung oder einer Registrierung
Gebühr: Euro 50 bis 1 500

23.13.7
Amtshandlungen aufgrund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB), neu bekannt gemacht am 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), in der jeweils geltenden Fassung und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen

23.13.7.1
Mitwirkung bei der Entscheidung über die Verkehrsfähigkeit von Futtermitteln nach § 55 Abs. 2 LFGB
Gebühr: Euro 50 bis 600

23.13.7.2
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel nach § 68 Abs. 2 Nummer 4 LFGB
Gebühr: Euro 55 bis 975

23.13.7.3
Entscheidung über Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für Futtermittel und Futtermittelzusatzstoffe nach § 69 LFGB
Gebühr: Euro 100 bis 500

23.13.7.4
Ausstellen von Bescheinigungen für Exporte von Futtermitteln, Vormischungen oder Futtermittelzusatzstoffen in Drittländer über die Einhaltung der dortigen futtermittelrechtlichen Einfuhrbedingungen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.13.7.5
Ausstellung einer Bescheinigung über die Zulassung und/oder Registrierung als Futtermittelunternehmer
Gebühr: Euro 50 bis 200

23.13.8
Amtshandlungen nach der Futtermittelkontrolleur-Verordnung (FuttMKontrV) vom 28. März 2003 (BGBl.I S. 464)

23.13.8.1
Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung einer Einrichtung nach § 3 Abs. 1 FuttMKontrV
Gebühr: Euro 500 bis 3 000

23.13.8.2
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme von dem 12-Monatszeitraum gem. § 2 Abs. 1 Satz 3 FuttMKontrV
Gebühr: Euro 50 bis 200

23.13.8.3
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme für die Person, die zur Durchführung der Probenahme berechtigt ist, gem. § 2 Abs 2 FuttMKontrV
Gebühr: Euro 50 bis 200.

23.13.8.4
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme von der Praktikumsverpflichtung nach § 3 Abs. 4 FuttMKontrV
Gebühr: Euro 50 bis 200

23.13.8.5
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme von der Fortbildungsverpflichtung nach § 4 Abs.2 FuttMKontrV
Gebühr: Euro 50 bis 200