Tarifstelle 26a bis 26a.4
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

 

26a
Beschussrecht

 

Vorbemerkung

Für öffentliche Leistungen, Prüfungen und Untersuchungen nach dem Beschussgesetz (BeschG) werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen erhoben.

 

Grundsätze der Kostenerhebung

Die Gebühren sind nach dem Verwaltungsaufwand zu berechnen für

 

1. die im Zulassungsverfahren erforderliche Prüfung nach §§ 7 bis 9 BeschG,

 

2. die Beschussprüfung nach § 5 BeschG

a) bei Handfeuerwaffen, Einsteckläufen und Austauschläufen, bei denen zum Antrieb des Geschosses ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch verwendet wird,

b) bei nicht der Beschusspflicht unterliegenden Gegenständen,

c) wenn die Prüfung einen den üblichen Umfang erheblich übersteigenden Mehraufwand verursacht oder bei Schusswaffen, deren Patronenlager- oder Innenlaufabmessungen nicht in den aktuellen beschussrechtlichen Maßtafeln enthalten sind,

d) bei Böllern und Modellkanonen,

 

3. die Zulassung und Kontrolle von Munition nach § 11 BeschG in Verbindung mit Abschnitt 7 und 8 der Beschussverordnung,

4. die Prüfung bei der Entscheidung über Ausnahmen nach § 13 BeschG.

 

Werden Prüfungen außerhalb der Dienststelle durchgeführt, gehören zum gebührenpflichtigen Verwaltungsaufwand auch Reisezeiten und vom Kostenschuldner zu vertretende Wartezeiten, wenn diese innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder gesondert vergütet werden.

Soweit keine festen Gebührensätze festgelegt sind, sind die Gebühren nach Zeitaufwand zu berechnen. Hierfür gilt ein Stundensatz in Höhe von Euro 120.

 

26a.1
Staffelsätze für die Waffen- und Munitionsprüfung

 

Die nachfolgend aufgeführten Staffelsätze sind auf Kurz- und Langwaffen der gleichen Waffengruppe und des gleichen Typs anzuwenden. Dabei wird zwischen folgenden Typen unterschieden:

a) Waffen- und Wechselsysteme mit der gleichen Anzahl von Läufen

b) Austauschläufe mit der gleichen Anzahl von Läufen

c) Waffenteile

d) Wechseltrommeln

e) Einsteckläufe

 

26a.1.1
Kurzwaffen (Gebühr je Lauf)

 

26a.1.1.1
Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für patronierte Munition

 

a) für die erste bis einschließlich fünfte Waffe

Gebühr: Euro 17

b) für die sechste bis einschließlich 150. Waffe

Gebühr: Euro 5

c) bei mehr als 150 Waffen

Gebühr: Euro 5

 

26a.1.1.2
Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalmunition

 

a) für die erste bis einschließlich fünfte Waffe

Gebühr: Euro 7,50

b) für die sechste bis einschließlich 150. Waffe

Gebühr: Euro 2,50

c) bei mehr als 150 Waffen

Gebühr: Euro 2,50

 

26a.1.1.3
Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für nicht patroniertes Schwarzpulver

 

a) für die erste bis einschließlich fünfte Waffe

Gebühr: Euro 42

b) für die sechste bis einschließlich 150. Waffe

Gebühr: Euro 22

c) bei mehr als 150 Waffen

Gebühr: Euro 22

 

26a.1.1.4
Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für patronierte Munition

 

a) für die erste bis einschließlich fünfte Waffe

Gebühr: Euro 17

b) für die sechste bis einschließlich 150. Waffe

Gebühr: Euro 5

c) bei mehr als 150 Waffen

Gebühr: Euro 5

 

26a.1.1.5
Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalmunition

 

a) für die erste bis einschließlich fünfte Waffe

Gebühr: Euro 8

b) für die sechste bis einschließlich 150. Waffe

Gebühr: Euro 2,70

c) bei mehr als 150 Waffen

Gebühr: Euro 2,70

 

26a.1.1.6
Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für nicht patroniertes Schwarzpulver

 

a) für die erste bis einschließlich fünfte Waffe

Gebühr: Euro 42

b) für die sechste bis einschließlich 150. Waffe

Gebühr: Euro 22

c) bei mehr als 150 Waffen

Gebühr: Euro 22

 

26a.1.2
Langwaffen (Gebühr je Lauf)

 

26a.1.2.1
Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flintenaustauschläufe, Flinteneinsteckläufe, Büchsen- und Flintenwaffenteile für patronierte Zentralfeuermunition

 

a) für die erste bis einschließlich fünfte Waffe

Gebühr: Euro 20

b) für die sechste bis einschließlich 150. Waffe

Gebühr: Euro 6,60

c) bei mehr als 150 Waffen

Gebühr: Euro 6,60

 

26a.1.2.2
Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flintenaustauschläufe, Flinteneinsteckläufe, Büchsen- und Flintenwaffenteile für patronierte Randfeuermunition

 

a) für die erste bis einschließlich fünfte Waffe

Gebühr: Euro 17

b) für die sechste bis einschließlich 150. Waffe

Gebühr: Euro 5

c) bei mehr als 150 Waffen

Gebühr: Euro 5

 

26a.1.2.3
Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flintenaustauschläufe, Büchsen- und Flintenwaffenteile für nicht patroniertes Schwarzpulver

 

a) für die erste bis einschließlich fünfte Waffe

Gebühr: Euro 42

b) für die sechste bis einschließlich 150. Waffe

Gebühr: Euro 22

c) bei mehr als 150 Waffen

Gebühr: Euro 22

 

26a.1.2.4
Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flintenaustauschläufe, Büchsen- und Flintenwaffenteile für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalmunition

a) für die erste bis einschließlich fünfte Waffe

Gebühr: Euro 12

b) für die sechste bis einschließlich 150. Waffe

Gebühr: Euro 4

c) bei mehr als 150 Waffen

Gebühr: Euro 4

 

26a.1.3
Munition (Gebühr je Los)

 

26a.1.3.1
Munitionszulassung

 

a) bis zu einer Losgröße von 1 000 Stück

Gebühr: Euro 108

b) bei einer Losgröße von 1 001 bis 3 000 Stück

Gebühr: Euro 322

c) bei einer Losgröße von 3 001 bis 35 000 Stück

Gebühr: Euro 495

d) bei einer Losgröße von 35 001 bis 150 000 Stück

Gebühr: Euro 680

e) bei einer Losgröße von 150 001 bis 1 500 000 Stück

Gebühr: Euro 717

 

26a.1.3.2
Fabrikationskontrolle

 

a) bis zu einer Losgröße von 1 000 Stück

Gebühr: Euro 108

b) bei Losgrößen von 1 001 bis 3 000 Stück

Gebühr: Euro 215

c) bei Losgrößen 3 001 bis 35 000 Stück

Gebühr: Euro 301

d) bei Losgrößen von 35 001 bis 150 000 Stück

Gebühr: Euro 388

e) bei Losgrößen 150 001 bis 500 000 Stück

Gebühr: Euro 429

f) bei Losgrößen 500 001 bis 1 500 000 Stück

Gebühr: Euro 515

 

26a.2
Sonstige Gebührentatbestände für öffentliche Leistungen nach § 9 Absatz 1 und 2 BeschG

 

26a.2.1
Energiebestimmung von Schusswaffen, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von 7,5 Joule nicht übersteigen dürfen

 

a) erste Messreihe

Gebühr: Euro 99

b) zweite und weitere Messreihen jeweils

Gebühr: Euro 50

c) Einzelprüfungen und Kennzeichnungen von Schusswaffen, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von 7,5 Joule nicht übersteigen dürfen

Gebühr: Euro 99

 

26a.2.2
Unbrauchbarmachung und Veränderung von Schusswaffen

Einzelprüfung je Waffe

Gebühr: Je nach Zeitaufwand

 

26a.2.3
Ausstellung von einfachen Bescheinigungen

Gebühr: Euro 17

 

26a.3
Absehen von Gebühr, Gebührenermäßigungen

 

26a.3.1
Von einer Gebühr ist abzusehen, wenn der Prüfgegenstand ohne Weiteres ungeprüft zurückgegeben wird.

 

26a.3.2
Gebührenermäßigung

 

26a.3.2.1
Bei der Beschussprüfung ist die halbe Gebühr zu erheben, wenn ein Prüfgegenstand

 

a) nicht funktionssicher oder

b) nicht maßhaltig ist und

c) eine Prüfung der Haltbarkeit nicht stattgefunden hat. Errechnet sich die Gebühr aus mehreren Staffelsätzen, ist die Gebühr aus dem niedrigsten Staffelsatz zugrunde zu legen.

 

26a.3.2.2
Wird die Beschussprüfung in den Räumen des Antragstellers vorgenommen, und stellt dieser die für die Prüfung erforderlichen Hilfskräfte und technischen Prüfmittel zur Verfügung, ermäßigt sich die Gebühr um 30 Prozent.

 

26a3.2.3
Werden in den Räumen der Dienststelle mehr als 300 Kurz- oder Langwaffen des gleichen Typs und derselben Waffengruppe gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt, ermäßigt sich die Gebühr um 15 Prozent.

 

26a.4
Auslagen

 

Als Auslagen hat der Antragsteller zusätzlich (zu § 10 GebG NRW) zu erstatten:

 

a) beim Versand die Kosten der Zustellung, der Verpackungsmittel und der Rücksendung,

b) bei der Prüfung von Gegenständen, die aus dem Ausland zugesandt werden, die aufgewendeten Eingangsabgaben und die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Gebühren und
Zeitaufwände,

c) die Kosten der vom Beschussamt aufgewendeten Beschussmittel und die Kosten für das Ein- und Auspacken der Prüfgegenstände,

d) bei der Zulassung nach den §§ 7 bis 11 BeschG die Kosten der vom Beschussamt aufgewendeten Prüfmittel.