Tarifstelle 28 (Teil I) von 28.0 bis 28.1.5.16
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

28.0

Ermittlung des Verwaltungsaufwands, Aufschläge und Versäumnisgebühren

 

28.0.1
Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.

Soweit eine Behörde über eine Kosten- und Leistungsrechnung verfügt und im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, können, abweichend von den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen, für die Berechnung je angefangenen 15 Minuten die Stundensätze der Kosten- und Leistungsrechnung zugrunde gelegt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten), soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.

Hinweis:
Auf § 2 Absatz 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen wird hingewiesen.

Die sich aus der Kosten- und Leistungsrechnung ergebenden aktuellen Stundensätze sind von den Kreisordnungsbehörden gemäß der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen. Soweit das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen Stundensätze für die Berechnung des Zeitaufwandes zu Grunde legt, die von den Stundensätzen des Runderlasses des Ministeriums des Innern „Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren“ vom 17. April 2018 (MBl. NRW. S. 192) in der jeweils geltenden Fassung abweichen, gibt das für Umweltschutz zuständige Ministerium die jeweils aktuellen Stundensätze im Ministerialblatt bekannt. Diese werden dann auch auf der Internetseite http://www.lanuv.nrw.de bekanntgemacht.

 

28.0.2
Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 28 außerhalb der Dienststunden veranlasst, so erhöhen sich die Gebühren. Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.

 

28.0.2.1
an Samstagen, am 24. Dezember und 31. Dezember (ganztägig) sowie an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent

 

28.0.2.2
an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent

 

28.0.3
Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, so fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.2.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.

 

28.1
Wasserwirtschaft

 

28.1.1
Amtshandlungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung (WHG)

 

28.1.1.1
Entscheidung über die Erlaubnis der Gewässerbenutzung (§ 8 Absatz 1 Halbsatz 1 Alternative 1 WHG)
Gebühr: 0,1 Prozent des Wertes der Benutzung, mindestens jedoch Euro 200

Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.

Der Wert ist von der für die Entscheidung zuständigen Behörde festzusetzen. Der Berechnung des Wertes der Benutzung ist die Frist zugrunde zu legen, für die die Erlaubnis erteilt wird. Ist die Erlaubnis nicht befristet, so ist bei der Berechnung von einer Frist von 20 Jahren auszugehen.

Bei der Ermittlung des Wertes der Benutzung ist alsdann, ausgehend von dem jeweiligen Benutzungstatbestand (§ 9 Absatz 1 und Absatz 2 WHG), auf den Zweck der Benutzung (beispielsweise Entnahme für Wasserversorgung, Kühlzwecke, Beregnungsanlagen) und die Bedeutung abzustellen, die derartige Gewässerbenutzungen allgemein für den Wasserhaushalt haben.

Die hiernach für die Gewässerbenutzung jeweils einzusetzende Wertzahl ist nach Maßgabe der Anlage 5 zum Gebührentarif (zu den Tarifstellen 28.1.1.1, 28.1.1.2 und 28.1.1.3) zu berechnen.

Erfolgt eine nachträgliche Entscheidung über die Erlaubnis der Gewässerbenutzung, wenn diese ohne Zulassung aufgenommen wurde, dann erhöht sich die Gebühr auf das Dreifache.

 

28.1.1.2
Entscheidung über die gehobene Erlaubnis (§ 8 Absatz 1 Halbsatz 1 Alternative 1 in Verbindung mit § 15 WHG)
Gebühr: 0,15 Prozent des Wertes der Benutzung, mindestens jedoch Euro 800

Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.

Die Wertermittlung erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.1.

 

28.1.1.3
Entscheidung über die Bewilligung der Gewässerbenutzung (§ 8 Absatz 1 Halbsatz 1 Alternative 2 WHG)
Gebühr: 0,2 Prozent des Wertes der Benutzung, mindestens jedoch Euro 1 600

Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.

Die Wertermittlung erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.1.

 

28.1.1.4
Entscheidung über eine Einzelfalleinleiterlaubnis in Anlehnung an eine bestehende Einleiterlaubnis in Schadens- und Sonderfällen (§ 8 WHG)
Gebühr:
a) bei einer Einleitmenge bis zu 50 Kubikmeter zu entsorgendem Abwasser: Euro 100
b) bei einer Einleitmenge bis zu 100 Kubikmeter zu entsorgendem Abwasser: Euro 150
c) bei einer Einleitmenge bis zu 150 Kubikmeter zu entsorgendem Abwasser: Euro 200
d) bei einer Einleitmenge bis zu 200 Kubikmeter zu entsorgendem Abwasser: Euro 250
e) bei einer Einleitmenge bis zu 250 Kubikmeter zu entsorgendem Abwasser: Euro 300
f) bei einer Einleitmenge bis zu 300 Kubikmeter zu entsorgendem Abwasser: Euro 350
g) je weitere 50 Kubikmeter Abwasser erhöht sich die Gebühr um Euro 20, höchstens jedoch auf eine Gesamtgebühr von Euro 1 000

 

28.1.1.5
Entscheidung über Änderungen einer Erlaubnis, gehobenen Erlaubnis oder Bewilligung zur Gewässerbenutzung (§§ 8, 13 Absatz 1 WHG), soweit nicht die Erteilung einer neuen Erlaubnis, gehobenen Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich ist
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.1.6
Entscheidung über
a) die Zulassung des vorzeitigen Beginns einer Gewässerbenutzung (§ 17 Absatz 1 WHG)
Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die Hauptentscheidung nach den Tarifstellen 28.1.1.1, 28.1.1.2, 28.1.1.3 und 28.1.1.5

b) die Änderung oder Verlängerung einer Zulassung des vorzeitigen Beginns nach Buchstabe a (§ 17 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung § 13 WHG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.1.7
Entscheidung über den Widerruf alter Rechte und alter Befugnisse (§ 20 Absatz 2 Satz 1 und 2 WHG) sowie Entscheidungen über die Festsetzung nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigungen (§ 20 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 13 Absatz 2 WHG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.1.8
Entscheidung über den Ausgleich von Erlaubnissen, Rechten und Befugnissen untereinander (§ 22 Satz 1 WHG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.1.9
Anordnung von Maßnahmen (§ 36 Absatz 2 Satz 3 WHG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.1.10
Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen über Erdaufschlüsse (§ 49 Absatz 1 Satz 1 WHG)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

 

28.1.1.11
Entscheidung über die Erteilung von Befreiungen von Verboten, Beschränkungen oder Duldungs- und Handlungspflichten nach § 52 Absatz 1 Satz 1 WHG (§ 52 Absatz 1 Satz 2 WHG, § 53 Absatz 5 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 Satz 2 WHG)
Gebühr: Euro 100 bis 2 500

 

28.1.1.12
Entscheidung über
a) die Genehmigung für das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) (§ 58 Absatz 1 Satz 1 WHG)
Gebühr: 0,1 Prozent des Wertes der Abwassereinleitung, abzüglich eines Abschlags von 10 Prozent, mindestens jedoch Euro 250

b) Entscheidung über die Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a (§ 58 Absatz 4 Satz 1 WHG in Verbindung mit § 13 Absatz 1 WHG)
Gebühr: Euro 50 bis 750

Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.

Die Wertermittlung erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.1.

 

28.1.1.13
Entscheidung über
a) die Zulassung des vorzeitigen Beginns bei Abwassereinleitung in öffentliche Abwasseranlagen (§ 58 Absatz 4 Satz 1 WHG in Verbindung mit § 17 WHG)
Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die Hauptentscheidung nach der Tarifstelle 28.1.1.12

b) die Änderung der Zulassung des vorzeitigen Beginns nach Buchstabe a (§ 58 Absatz 4 Satz 1 WHG in Verbindung mit §§ 17 und 13 WHG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.1.14
Entscheidung über
a) die Genehmigung für das Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen, die der Beseitigung von gewerblichem Abwasser dienen (§ 59 Absatz 1 in Verbindung mit § 58 Absatz 1 Satz 1 WHG)
Gebühr: 0,1 Prozent des Wertes der Abwassereinleitung, abzüglich eines Abschlags von 10 Prozent, mindestens jedoch Euro 250

Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.

Die Wertermittlung erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.1.

b) die Änderung einer Genehmigung nach Buchstabe a (§ 59 Absatz 1 in Verbindung mit § 58 Absatz 4 und § 13 Absatz 1 WHG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.1.15
Entscheidung über
a) die Freistellung von der Genehmigungsbedürftigkeit von Abwassereinleitungen Dritter in private Abwasseranlagen, die der Beseitigung von gewerblichem Abwasser dienen (§ 59 Absatz 2 WHG in Verbindung mit § 59 Absatz 1 und § 58 Absatz 1 WHG)
Gebühr: 0,1 Prozent des Wertes der Abwassereinleitung, abzüglich eines Abschlags von 10 Prozent, mindestens jedoch Euro 250

Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.

Die Wertermittlung erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.1.

b) die Änderung einer Freistellung nach Buchstabe a (§ 59 Absatz 2 WHG in Verbindung mit § 59 Absatz 1, § 58 Absatz 4 und § 13 Absatz 1 WHG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.1.16
Entscheidung über

a) die Genehmigung der Errichtung, des Betriebs sowie der wesentlichen Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage (§ 60 Absatz 3 Satz 1 WHG)
Gebühr:
für die ersten 50 000 Euro der Baukosten 2 Prozent, für die weiteren 450 000 Euro 0,2 Prozent, für die weiteren 4,5 Millionen Euro 0,1 Prozent, für die weiteren 45 Millionen Euro 0,01 Prozent und für den 50 Millionen Euro übersteigenden Teil 0,001 Prozent
Gebühr: mindestens Euro 300

Die Baukosten sind von der für die Entscheidung zuständigen Behörde festzustellen. Als Baukosten sind ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer die Kosten zu Grunde zu legen, die voraussichtlich zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung für die Erbringung aller Arbeiten und Leistungen bis zur Vollendung einschließlich der Inanspruchnahme von Maschinen und sonstigen Geräten sowie für die nötigen Baustoffe ortsüblich angesetzt werden müssen. Die Planungs- und Ingenieursleistungen sind nicht zu berücksichtigen.

Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.

Ist die Entscheidung über die wesentliche Änderung von Abwasserbehandlungsanlagen mit nur geringem Verwaltungsaufwand verbunden,
Gebühr: Euro 100 bis 500

Die Gebühr vermindert sich um 30 Prozent, wenn das antragstellende Unternehmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1), die durch Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, (EMAS) registriert ist oder über ein nach DIN ISO 14001 zertifiziertes Umweltmanagementsystem verfügt.

b) die Änderung einer Genehmigung nach Buchstabe a
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

c) die Zulassung des vorzeitigen Beginns von Errichtung, Betrieb sowie wesentlicher Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage (§ 60 Absatz 3 Satz 3 WHG in Verbindung mit § 17 Absatz 1 WHG)
Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die Genehmigungsentscheidung nach Buchstabe a

d) die Änderung der Zulassung des vorzeitigen Beginns nach Buchstabe c (§ 60 Absatz 3 Satz 3 WHG in Verbindung mit § 17 und § 13 Absatz 1 WHG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.1.17
Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige zur Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes einer Abwasserbehandlungsanlage einschließlich der jeweils erforderlichen Mitteilungen (§ 60 Absatz 4 Satz 1, 3 und 4 WHG)
Gebühr: die Hälfte der Gebühr nach Tarifstelle 28.1.1.16

 

28.1.1.18
Entscheidung über die Eignungsfeststellung (§ 63 Absatz 1 Satz 1 und 2 WHG)
Gebühr: Euro 200 bis 5 000

 

28.1.1.19
Entscheidung über
a) die Zulassung des vorzeitigen Beginns für eine Eignungsfeststellung (§ 63 Absatz 1 Satz 3 WHG in Verbindung mit § 58 Absatz 4, § 17 Absatz 1 WHG)
Gebühr: Euro 70 bis 1 200

b) die Änderung der Zulassung des vorzeitigen Beginns nach Buchstabe a (§ 63 Absatz 1 Satz 3 WHG in Verbindung mit § 58 Absatz 4, § 17 und § 13 Absatz 1 WHG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.1.20
Entscheidung über
a) die Planfeststellung für den Gewässerausbau oder den Bau einer Hochwasserschutzanlage (§ 68 Absatz 1 WHG)
Gebühr: Euro 0,2 Prozent der Baukosten, mindestens jedoch Euro 1 100

Die Ermittlung der Baukosten erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.16.

b) die Änderung oder Verlängerung eines Planfeststellungsbeschlusses nach Buchstabe a
Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die zu ändernde oder zu verlängernde Entscheidung, mindestens jedoch Euro 550 (§ 68 Absatz 1 WHG in Verbindung mit § 70 Absatz 1, § 13 Absatz 1 WHG)

 

28.1.1.21
Entscheidung über
a) die Planfeststellung für den Gewässerausbau zum Zwecke der Gewinnung oberirdischer Bodenschätze gemäß Abgrabungsgesetz vom 23. November 1979 (GV. NRW. S. 922) in der jeweils geltenden Fassung (Abgrabungsgesetz) (§ 68 Absatz 1 WHG)
Gebühr:
aa) Euro 0,01 je Kubikmeter Bodenschatz/Verfüllmenge,
bb) Euro 0,002 je Kubikmeter, soweit grubeneigener Abraum verwendet wird,
mindestens jedoch Euro 2 200

Die Gebühr richtet sich nach der Menge des zu gewinnenden Bodenschatzes und gegebenenfalls der Menge des nicht dem Abfallrecht unterliegenden Verfüllmaterials.

b) die Änderung oder Verlängerung eines Planfeststellungsbeschlusses nach Buchstabe a (§ 68 Absatz 1 WHG in Verbindung mit § 70 Absatz 1, § 13 Absatz 1 WHG)
Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die zu ändernde oder zu verlängernde Entscheidung, mindestens jedoch Euro 550 

Neben den Gebühren nach den Buchstaben a und b werden Gebühren nach der Tarifstelle 28.3.1 beziehungsweise 28.3.3 und Auslagen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 GebG NRW nicht erhoben.

 

28.1.1.22
Entscheidung über
a) die Erteilung einer Plangenehmigung für den Gewässerausbau oder Bau von Hochwasserschutzanlagen (§ 68 Absatz 1 und 2 Satz 1 WHG)
Gebühr: 80 Prozent von 0,2 Prozent der Baukosten, mindestens jedoch Euro 900

Die Ermittlung der Baukosten erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.16.

b) die Änderung oder Verlängerung einer Plangenehmigung nach Buchstabe a (§ 68 Absatz 1 und 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 Absatz 1 und § 13 Absatz 1 WHG)
Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die zu ändernde oder zu verlängernde Entscheidung, mindestens jedoch Euro 440

 

28.1.1.23
Entscheidung über
a) die Plangenehmigung für den Gewässerausbau zum Zwecke der Gewinnung oberirdischer Bodenschätze gemäß Abgrabungsgesetz (§ 68 Absatz 1 und 2 Satz 1 WHG)
Gebühr: 80 Prozent von
aa) Euro 0,01 je Kubikmeter Bodenschatz/Verfüllmenge,
bb) Euro 0,002 je Kubikmeter, soweit grubeneigener Abraum verwendet wird,
mindestens jedoch Euro 1 760

Die Gebühr richtet sich nach der Menge des zu gewinnenden Bodenschatzes und gegebenenfalls der Menge des nicht dem Abfallrecht unterliegenden Verfüllmaterials.

b) die Änderung oder Verlängerung einer Plangenehmigung nach Buchstabe a (§ 68 Absatz 1 und 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 Absatz 1 und § 13 Absatz 1 WHG)
Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die zu ändernde oder zu verlängernde Plangenehmigung, mindestens jedoch Euro 440

Neben den Gebühren nach den Buchstaben a und b werden Gebühren nach der Tarifstelle 28.3.1 beziehungsweise 28.3.3 und Auslagen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 GebG NRW nicht erhoben.

 

28.1.1.24
Entscheidung über
a) die Zulassung des vorzeitigen Beginns in einem Planfeststellungsverfahren und einem Plangenehmigungsverfahren für den Gewässerausbau oder Bau von Hochwasserschutzanlagen (§ 69 Absatz 2 WHG in Verbindung mit § 17 WHG)
Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die Hauptentscheidung

b) die Änderung oder Verlängerung einer Zulassung des vorzeitigen Beginns nach Buchstabe a (§ 69 Absatz 2 WHG in Verbindung mit §§ 17 und 13 Absatz 1 WHG)
Gebühr: Euro 150 bis ein Neuntel der Gebühr für die Hauptentscheidung

 

28.1.1.25
Entscheidung über
a) die Zulassung des vorzeitigen Beginns in einem Planfeststellungsverfahren und einem Plangenehmigungsverfahren für den Gewässerausbau zum Zwecke der Gewinnung oberirdischer Bodenschätze gemäß Abgrabungsgesetz (§ 69 Absatz 2 WHG in Verbindung mit § 17 WHG)
Gebühr: Euro 400 bis ein Drittel der Gebühr für die Hauptentscheidung

b) die Änderung oder Verlängerung einer Zulassung des vorzeitigen Beginns nach Buchstabe a (§ 69 Absatz 2 WHG in Verbindung mit §§ 17 und 13 Absatz 1 WHG)
Gebühr: Euro 150 bis ein Neuntel der Gebühr für die Hauptentscheidung

Neben den Gebühren nach Buchstaben a und b werden Gebühren nach der Tarifstelle 28.3.1 beziehungsweise 28.3.3 und Auslagen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 GebG NRW nicht erhoben.

 

28.1.1.26
Einweisung des Trägers eines Vorhabens in den Besitz (§ 71a Absatz 1 WHG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.1.27
Entscheidung über

a) die Genehmigung der Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage (§ 78 Absatz 5 WHG), die Entscheidung über die Zulassung von Maßnahmen (§ 78a Absatz 2 WHG)
Gebühr:
für die ersten 50 000 Euro der Baukosten 2 Prozent, für die weiteren 450 000 Euro 0,2 Prozent, für die weiteren 4,5 Millionen Euro 0,1 Prozent, für die weiteren 45 Millionen Euro 0,01 Prozent und für den 50 Millionen Euro übersteigenden Teil 0,001 Prozent
Gebühr: mindestens Euro 200
Die Ermittlung der Baukosten erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.16.
Handelt es sich bei der Anlage um ein Wohn- oder Bürohaus, sind statt der Baukosten die Rohbaukosten zugrunde zu legen und die Gebühr um 50 Prozent zu vermindern, mit Ausnahme der Mindestgebühr.
Die Rohbaukosten sind von der für die Entscheidung zuständigen Behörde festzusetzen. Sie ist nach den veranschlagten (geschätzten) Rohbaukosten ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer zu ermitteln, die voraussichtlich zum Zeitpunkt der Zulassung für die Herstellung aller bis zu einer Bauzustandsbesichtigung des Rohbaus (§ 82 Absatz 1 BauO NRW) fertigzustellenden Arbeiten und Lieferungen erforderlich sein werden.
Erfolgt eine nachträgliche Entscheidung über die Genehmigung und Zulassung von Maßnahmen innerhalb eines Überschwemmungsgebietes, wenn diese ohne Genehmigung umgesetzt wurden, dann erhöht sich die Gebühr um das Dreifache.

b) die Änderung einer Zulassung oder Genehmigung nach Buchstabe a
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.1.28
Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten und in weiteren Risikogebieten (§ 78c WHG)

Entscheidung über
a) die Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot der Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen (§ 78c Absatz 1 Satz 2 WHG)
Gebühr: Euro 100 bis 200

b) die Untersagung der Errichtung und Festsetzen von Anforderungen an die hochwassersichere Errichtung (§ 78c Absatz 2 Satz 2, Halbsatz 2 WHG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.1.29

Entscheidung über Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen (§§ 91, 92, 93 und 94 WHG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.1.30
Entscheidung über die Leistung der Entschädigung durch die Lieferung von Strom (§ 96 Absatz 3 WHG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.1.31
Überwachung (§ 100 WHG in Verbindung mit § 93 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) in der jeweils geltenden Fassung (LWG)

 

28.1.1.31.1
Überwachung des Betriebes vor Ort, der Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung (Abnahme) sowie der erfolglose Abnahmeversuch (§ 100 WHG in Verbindung mit § 93 LWG) von

a) Gewässerbenutzungen (§§ 9, 100 WHG in Verbindung mit 93 LWG)

b) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern (§ 36 WHG in Verbindung mit § 22 LWG)

c) Anlagen zur Wassergewinnung und sonstige Entnahmeeinrichtungen (§§ 9, 50 WHG)

d) Abwassereinleitungen (§§ 58 und 59 WHG)

e) Abwasserbehandlungsanlagen (§ 60 Absatz 3 WHG, § 57 Absatz 2 LWG) unabhängig von ihrer Genehmigungsbedürftigkeit und Abwasseranlagen (§ 60 WHG, § 57 Absatz 1 LWG)

f) Anlagen zur privaten Niederschlagswasserbeseitigung (§ 60 WHG in Verbindung mit § 56 LWG)

g) Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§ 62 WHG)

h) Talsperren (§ 75 Absatz 1 LWG), Hochwasserrückhaltebecken (§ 75 Absatz 2 LWG), Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern (§ 75 Absatz 3 LWG), Stauanlagen in oberirdischen Gewässern (§§ 67, 68 WHG, §§ 22, 25 und 26 LWG)

i) Maßnahmen in Überschwemmungsgebieten (§§ 78, 78a WHG in Verbindung mit § 84 LWG)

j) Aufbereitungsanlagen für Trinkwasser (§ 40 LWG)

k) planfestgestellten oder plangenehmigten Gewässerausbauten (§ 93 LWG)

l) planfestgestellten oder plangenehmigten Gewässerausbauten zum Zwecke der Gewinnung oberirdischer Bodenschätze gemäß Abgrabungsgesetz (§ 93 LWG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.1.31.2
Anordnung zur Durchführung des WHG, der auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und der landesrechtlichen Vorschriften, soweit diese nicht unter eine andere Tarifstelle fällt (§ 100 Absatz 1 Satz 2 WHG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.1.32
Durchführung von Analysen durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen und die Bezirksregierungen im Bereich Wasser sowie die hierzu benötigten Probenahmen
Gebühr: nach den Tarifstellen 15d.2 bis 15d.2.2

 

28.1.2
Amtshandlungen nach dem Landeswassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) in der jeweils geltenden Fassung (LWG)

 

28.1.2.1
Entscheidung über die Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie auf Antrag (§ 6 Absatz 2 Satz 1 LWG)
Gebühr:
a) Uferlinie mit einer Länge bis einschließlich 50 Meter: Euro 100
b) jeder weitere Meter Uferlänge: Euro 1 je Meter

 

28.1.2.2
Entscheidung über die Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie auf Antrag bei Inseln (§ 10 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 1 LWG)
Gebühr:
a) Uferlinie mit einer Länge bis einschließlich 50 Meter: Euro 100
b) jeder weitere Meter Uferlänge: Euro 1 je Meter

 

28.1.2.3
Entscheidung über die Verpflichtung zur Duldung der Gewässerbenutzung (§ 18 Satz 2 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.2.4
Entscheidung über den Ausschluss der Duldungspflicht für einzelne Grundstücke bezüglich des Herumtragens von kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft um eine Stauanlage (§ 19 Absatz 3 Satz 1 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 250

 

28.1.2.5
Entscheidung über die Genehmigung zur Ausübung der Schifffahrt auf nicht schiffbaren Gewässern (§ 19 Absatz 5 Satz 1 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

 

28.1.2.5a
Entscheidung über Befreiungen, Genehmigungen, Erlaubnisse und Ausnahmebewilligungen aufgrund einer ordnungsbehördlichen Verordnung zum Gemeingebrauch (§ 20 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 2 500

 

28.1.2.6
Entscheidung über
a) die Genehmigung für die Errichtung oder wesentlichen Veränderung oder Beseitigung von Anlagen in oder an Gewässern (§ 22 LWG)
Gebühr:
für die ersten 50 000 Euro der Baukosten 2 Prozent,
für die weiteren 450 000 Euro 0,2 Prozent,
für die weiteren 4,5 Millionen Euro 0,1 Prozent,
für die weiteren 45 Millionen Euro 0,01 Prozent,
für den 50 Millionen Euro übersteigenden Teil 0,001 Prozent,
Gebühr: mindestens Euro 200

Die Ermittlung der Baukosten erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.16. Handelt es sich bei der Anlage um ein Wohn- oder Bürohaus, sind statt der Baukosten die Rohbaukosten zugrunde zu legen und die Gebühr um 50 Prozent zu vermindern, mit Ausnahme der Mindestgebühr. Die Ermittlung der Rohbaukosten erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.26.

Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.

b) Nachträgliche Entscheidung über die Errichtung oder wesentliche Veränderung oder Beseitigung von Anlagen in oder an Gewässern (§ 22 LWG), wenn diese ohne Genehmigung errichtet oder verändert wurden
Gebühr: Das Dreifache der Gebühr nach Buchstabe a

c) die Änderung einer Genehmigung nach Buchstabe a oder einer nachträglichen Entscheidung nach Buchstabe b
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.2.7
Festsetzung des zu erstattenden Betrags gegenüber dem Unterhaltungspflichtigen (§ 23 Absatz 2 Satz 3 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.2.8
Anordnung des Nachweises über die zu erfüllenden Anforderungen (§ 23 Absatz 3 Satz 1 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.2.9
Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen über die Änderung von Benutzungsanlagen (§ 25 Absatz 3 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

 

28.1.2.10
Entscheidung über

a) die Genehmigung zum Außerbetriebsetzen und zum Beseitigen von Stauanlagen (§ 26 Satz 1 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000 

b) die Änderung einer Genehmigung nach Buchstabe a
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.2.11
Festsetzung des zu erstattenden Betrags (§ 26 Satz 5 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.2.12
Entscheidung über die Verpflichtung zur Duldung des Anschlusses von Stauanlagen (§ 27 Satz 1 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.2.13
Setzen einer Staumarke und Aufnahme einer Urkunde (§ 29 Absatz 3 LWG), Erneuern, Versetzen und Berichtigen einer Staumarke (§ 29 Absatz 5 Satz 2 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 500

 

28.1.2.14
Genehmigung einer die Beschaffenheit der Staumarke oder der Festpunkte beeinflussenden Handlung (§ 29 Absatz 5 Satz 1 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 500

 

28.1.2.15
Befreiung von den Verboten nach § 31 Absätze 1, 2, 3 und 5 LWG (§ 31 Absatz 6 Satz 1 und 2 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 2 000

 

28.1.2.16
Entscheidung über die Festsetzung der Entschädigung (§ 31 Absatz 6 Satz 4 und 5 LWG in Verbindung mit § 96 WHG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1. bis 28.0.3

 

28.1.2.17
Entscheidung über

a) die Genehmigung zum Außerbetriebsetzen und zum Beseitigen von Benutzungsanlagen (§ 33 Absatz 1 in Verbindung mit § 26 Satz 1 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000 

b) die Änderung einer Genehmigung nach Buchstabe a
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.2.18
Festsetzung des zu erstattenden Betrags (§ 33 Absatz 1 in Verbindung mit § 26 Satz 5 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.2.19
Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen über die Änderung von übrigen Anlagen zur Benutzung des Grundwassers (§ 33 Absatz 2 in Verbindung mit § 25 Absatz 3 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

 

28.1.2.20
a) Entscheidung auf Grund einer Wasserschutzgebietsverordnung (§ 35 Absatz 4 Satz 1 LWG) oder Heilquellenschutzgebietsverordnung (§ 36 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 35 Absatz 4 Satz 1 LWG), sofern die Entscheidung nicht mit einer anderen in der Tarifstelle 28 aufgeführten Amtshandlung derselben Behörde zusammenfällt
Gebühr: Euro 100 bis 2 500 

b) Entscheidung über die Änderung einer Entscheidung nach Buchstabe a
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.2.21
Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen über die Planung der Errichtung oder der wesentlichen Änderung einer Aufbereitungsanlage oder ihres Betriebes für die öffentliche Trinkwasserversorgung (§ 41 Satz 1 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

 

28.1.2.22
Entgegennahme und Prüfung des Nachweises über die gemeinwohlverträgliche Versickerung oder Einleitung von Niederschlagswasser bei erlaubnisfreien Gewässerbenutzungen (§ 49 Absatz 4 Satz 1 LWG)
Gebühr: Euro 50 bis 100

 

28.1.2.23
Entscheidung über die Freistellung der Gemeinde von der Abwasserbeseitigungspflicht und deren Übertragung auf Antrag der Gemeinde, eines Gewerbebetriebes oder Betreibers einer Anlage (§ 49 Absatz 6 Satz 1 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

 

28.1.2.24
Entscheidung über den Zusammenschluss zur gemeinsamen Durchführung der Abwasserbeseitigung (§ 50 Satz 1 LWG)
Gebühr: Euro 200 bis 1 000

 

28.1.2.25
Entgegennahme und Prüfung des Nachweises über den Investitionsbedarf zur Sanierung der dem Kanalisationsnetz zugehörigen Abwasseranlagen und über die zeitliche Abfolge der erforderlichen Maßnahmen (§ 52 Absatz 2 Satz 5 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.2.26
Festsetzung von pauschalen Ausgleichszahlungen (§ 55 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.2.27
Entgegennahme und Prüfung der Anzeige der Planung zur Erstellung, des Betriebs von Kanalisationsnetzen sowie der wesentlichen Änderungen von Planung zur Erstellung und Betrieb sowie Treffen von Regelungen (§ 57 Absatz 1 Satz 1 und 2 LWG)

a) erstmalige Anzeige von Niederschlags- und Schmutzwassernetzen
bis 10 Hektar entwässerte kanalisierte Fläche (AEk)
Gebühr: Euro 500
für jedes weitere Hektar entwässerte kanalisierte Fläche (AEk)
Gebühr: Euro 25
Gebühr: höchstens Euro 5 000

b) erstmalige Anzeige von Mischwassernetzen

bis 10 Hektar entwässerte kanalisierte Fläche (AEk)
Gebühr: Euro 1 000
für jedes weitere Hektar entwässerte kanalisierte Fläche (AEk)
Gebühr: Euro 50
Gebühr: höchstens Euro 10 000

c) Anzeige einer wesentliche Änderung
Gebühr: je nach Prüfumfang 25 oder 50 oder 75 Prozent der Gebühr für die erstmalige Anzeige

Ist die Prüfung der Anzeige einer wesentlichen Änderung nach Buchstabe c mit nur geringem Verwaltungsaufwand verbunden,
Gebühr: Euro 100 bis 500

 

28.1.2.28
Entscheidung über

a) die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb sowie die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage (§ 57 Absatz 2 Satz 1 LWG)
Gebühr:
für die ersten 50 000 Euro der Baukosten 2 Prozent, für die weiteren 450 000 Euro 0,2 Prozent, für die weiteren 4,5 Millionen Euro 0,1 Prozent, für die weiteren 45 Millionen Euro 0,01 Prozent und für den 50 Millionen Euro übersteigenden Teil 0,001 Prozent
Gebühr: mindestens Euro 300 

Die Ermittlung der Baukosten erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.16. 

Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden. 

Ist die Entscheidung über die wesentliche Änderung von Abwasserbehandlungsanlagen mit nur geringem Verwaltungsaufwand verbunden,
Gebühr: Euro 100 bis 500 

Die Gebühr vermindert sich um 30 Prozent, wenn das antragstellende Unternehmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (EMAS) registriert ist oder über ein nach DIN ISO 14001 zertifiziertes Umweltmanagementsystem verfügt.

b) die Änderung einer Genehmigung nach Buchstabe a
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

c) die Zulassung des vorzeitigen Beginns für die Errichtung und den Betrieb sowie die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage (§ 57 Absatz 3 Satz 2 LWG in Verbindung mit § 17 Absatz 1 WHG)
Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die Genehmigungsentscheidung nach Buchstabe a

d) die Änderung der Zulassung des vorzeitigen Beginns nach Buchstabe c (§ 57 Absatz 3 Satz 2 LWG in Verbindung mit § 17 und § 13 Absatz 1 WHG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.2.29
Entscheidung über die Bauartzulassung serienmäßig hergestellter Abwasserbehandlungsanlagen (§ 57 Absatz 2 Satz 2 LWG). In der Gebühr sind die durch die Heranziehung von Sachverständigen entstehenden Auslagen nicht enthalten.
Gebühr: 5 Prozent bis 15 Prozent der Herstellungskosten der Anlage

 

28.1.2.30
Entscheidung über

a) die Genehmigung der Einleitung von flüssigen Abfällen in öffentliche und private Abwasseranlagen (§ 58 Absatz 1 LWG)
Gebühr: 0,1 Prozent des Wertes der Einleitung, abzüglich eines Abschlags von 10 Prozent, mindestens jedoch Euro 250 

Die Wertermittlung erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.1. 

b) die Änderung einer Genehmigung nach Buchstabe a
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.2.31

Entscheidung über die Genehmigung für das Einleiten von Abwasser im Einzelfall und Aufforderung an den Einleiter zur Antragstellung (§ 58 Absatz 2 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3 

 

28.1.2.32
Entscheidung über die Zulassung der Selbstuntersuchung bei Indirekteinleitungen (§ 59 Absatz 2 Satz 2 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 500

 

28.1.2.33
Entscheidung über die Festsetzung des Schadenersatzes (§ 65 Satz 2 LWG)
Gebühr: Euro 0,5 Prozent der festgesetzten Entschädigung,
mindestens Euro 45

 

28.1.2.34
Entscheidung über die Festsetzung des Beitrags (§ 70 Absatz 1 Satz 2 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.2.35
Entscheidung über die Umlage von Aufwendungen auf die Gemeinde (§ 70 Absatz 3 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.2.36
Entscheidung über

a) die Genehmigung des Baus und Betriebes von Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern (§ 76 Absatz 3 Satz 1, Absatz 6 LWG)
Gebühr: 0,2 Prozent der Baukosten, mindestens jedoch Euro 1 100 

Die Ermittlung der Baukosten erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.16. 

b) die Änderung einer Genehmigung nach Buchstabe a
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.2.37
Entscheidung über die Festsetzung des vom Vorteilhabenden zu tragenden Anteils an den Aufwendungen für Unterhaltung, Sanierung und Wiederherstellung von Deichen und Hochwasserschutzanlagen im Streitfall (§ 79 Satz 3 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.2.38
Entscheidung über

a) Erteilung einer Genehmigung für die Erhöhung und Vertiefung der Erdoberfläche, die Errichtung, Erweiterung oder Veränderung von Anlagen und das Verlegen von Leitungen in der Schutzzone nach § 82 Absatz 1 Satz 1 LWG (§ 82 Absatz 1 Satz 3 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 2 500 

b) die Änderung einer Genehmigung nach Buchstabe a
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

c) nachträgliche Erteilung einer Genehmigung nach Buchstabe a
Gebühr: das Dreifache der Gebühr nach Buchstabe a

d) Verlängerung einer Genehmigung nach Buchstabe a
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.2.39
Entscheidung über

a) Erteilung einer Befreiung vom Verbot nach § 82 Absatz 1 LWG (§ 82 Absatz 2 Satz 1 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 2 500

b) die Änderung einer Befreiung nach Buchstabe a
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

c) nachträgliche Erteilung einer Befreiung nach Buchstabe a
Gebühr: das Dreifache der Gebühr nach Buchstabe a

d) Verlängerung einer Befreiung nach Buchstabe a
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.2.40
Entscheidung über

a) Befreiungen, Genehmigungen, Erlaubnisse und Ausnahmebewilligungen aufgrund einer Deichschutz-Verordnung nach § 82 Absatz 3 LWG, sofern die Entscheidung nicht mit einer anderen in der Tarifstelle 28 aufgeführten Amtshandlung derselben Behörde zusammenfällt
Gebühr: Euro 100 bis 2 500

b) die Änderung einer Befreiung, Genehmigung, Erlaubnis und Ausnahmebewilligung nach Buchstabe a
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

c) nachträgliche Erteilung einer Befreiung, Genehmigung, Erlaubnis und Ausnahmebewilligung nach Buchstabe a
Gebühr: das Dreifache der Gebühr nach Buchstabe a

d) Verlängerung einer Befreiung, Genehmigung und Ausnahmebewilligung nach Buchstabe a
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.2.41
Entscheidung über eine Befreiung von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten (§ 84 Absatz 3 Satz 3 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 2 500

 

28.1.2.42
Auskunft zur Einschätzung höchster, niedrigster oder mittlerer Grundwasserstände für eine vorgegebene Koordinate (§ 89 Absatz 1 Satz 6 LWG)
Gebühr: Euro 70

 

28.1.2.43
Entscheidung über die Festsetzung des Schadenersatzes (§ 97 Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 LWG)
Gebühr: 0,5 Prozent der festgesetzten Entschädigung, mindestens Euro 45

 

28.1.2.44
Entscheidung über die Verpflichtung zur Duldung der Vorhaben nach den Vorschriften der §§ 92 und 93 WHG (§ 99 Satz 2 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.2.45
Entscheidung über 

a) die Planfeststellung der Pläne für die Durchführung von Unternehmen der Wasserverbände (§ 108 Satz 1 LWG)
Gebühr: Euro 0,2 Prozent der Baukosten, mindestens jedoch Euro 1 100 

b) die Änderung oder Verlängerung des Planfeststellungsbeschlusses nach Buchstabe a
Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die zu ändernde oder zu verlängernde Entscheidung, mindestens jedoch Euro 550

 

28.1.2.46
Entscheidung über 

a) die Zulassung des vorzeitigen Beginns in einem Planfeststellungsverfahren (§ 108 Satz 2 LWG in Verbindung mit §§ 69 Absatz 2, 17 WHG)
Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die Hauptentscheidung 

b) die Änderung oder Verlängerung einer Zulassung des vorzeitigen Beginns nach Buchstabe a (§ 108 Satz 2 LWG in Verbindung mit §§ 69 Absatz 2, 17 und 13 Absatz 1 WHG)
Gebühr: Euro 150 bis ein Neuntel der Gebühr für die Hauptentscheidung

 

28.1.2.47
Anordnung der Heranziehung von Sachverständigen (§ 109 Absatz 1 Satz 1 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.2.48
Amtshandlungen aufgrund einer der folgenden Schifffahrts- und Hafenverordnungen nach § 118 Absatz 2 Nummer 2 LWG:
a) Ruhrschifffahrtsverordnung vom 1. Dezember 2009 (Abl. Reg. Ddf. 2009 S. 454) in der jeweils geltenden Fassung (RuhrSchVO),
b) Fahrgastschifffahrt- und Fährverordnung vom 1. Dezember 2009 (Abl. Reg. Ddf. 2009 S. 443), in der jeweils geltenden Fassung (FSchFVO-Ruhr),
c) Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1666) in der jeweils geltenden Fassung (BinSchStrO),
d) Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Vermieten von Kleinfahrzeugen auf der Ruhr vom 1. Dezember 2009 (Abl. Reg. Ddf. 2009 S. 450), in der jeweils geltenden Fassung (Mietboot-VO Ruhr).
 

28.1.2.48.1
Entscheidung über Liegegenehmigungen für Wasserfahrzeuge (§ 11 RuhrSchVO)
a) Einzelfahrzeuge
Gebühr: Euro 50

b) mehrere Fahrzeuge, je Fahrzeug
Gebühr: Euro 30

 

28.1.2.48.2
Entscheidung über die Abnahme beziehungsweise Zulassung von Wasserfahrzeugen §§ 2 und 4 FSchFVO-Ruhr)
a) Erstabnahme und Abnahme nach baulichen Veränderungen von Fahrgastschiffen und Motorfähren
Gebühr: Euro 0,50 pro Person der ordnungsbehördlich zugelassenen Höchstzahl, mindestens jedoch Euro 150

b) jährliche Abnahme der Fahrgastschiffe und mit Maschinenkraft angetriebenen Fährboote
Gebühr: Euro 0,25 pro Person der ordnungsbehördlich zugelassenen Höchstzahl, mindestens jedoch Euro 75

 

28.1.2.48.3
Entscheidung über die Erteilung von Zulassscheinen (§ 2 Absatz 1 FSchFVO-Ruhr) und von Berechtigungsscheinen (§ 8 Absatz 3 FSchFVO-Ruhr)
Gebühr: Euro 50

 

28.1.2.48.4
Entscheidung über die Erteilung des Ruhrschifferpatents nach
a) § 8 Absatz 1 und 2 FSchFVO-Ruhr
Gebühr: Euro 100

b) § 11 FSchFVO-Ruhr
Gebühr: Euro 25

 

28.1.2.48.5
Entscheidung über die Verlängerung bestehender Patente (§ 12 Absatz 4 FSchFVO-Ruhr)
Gebühr: Euro 15

 

28.1.2.48.6
Entscheidung über die Erteilung von Kennzeichen von Sport- und Kleinfahrzeugen (§ 6 RuhrSchVO)
a) Neuanmeldung
Gebühr: Euro 18

b) Ummeldung
Gebühr: Euro 15

c) Eintragung einer Änderung
Gebühr: Euro 10

d) Ausstellen eines Ersatzausweises
Gebühr: Euro 13

 

28.1.2.48.7
Entscheidung über die Genehmigungen und Bekanntmachungen für wassersportliche Veranstaltungen (§ 1.23 BinSchStrO, § 16 Absatz 2 RuhrSchVO) sowie sonstige Veranstaltungen im Bereich der Ruhr und deren gesetzlichen Überschwemmungsgebiet je Veranstaltungstag
Gebühr: Euro 50

 

28.1.2.48.8
Entscheidung über die Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Kettwiger Sees und des Baldeneysees mit Fahrzeugen mit Maschinenantrieb (§ 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 18 Absatz 2 RuhrSchVO)
Gebühr: Euro 100

 

28.1.2.48.9
Entscheidung über Ausnahmegenehmigungen (§ 20 in Verbindung mit § 4 Absatz 1, §§ 8, 9, 11 Absatz 2 oder 4, § 13 Absatz 2, § 17 Absatz 1 Buchstabe a oder § 18 Absatz 5 RuhrSchVO)
Gebühr: Euro 100 bis 500

 

28.1.2.48.10
Erlaubnis für Sondertransporte (§ 2 Absatz 1 RuhrSchVO in Verbindung mit § 1.21 BinSchStrO)
Gebühr: Euro 100

 

28.1.2.48.11
Ausstellung von Bootszeugnissen (§ 7 Mietboot-VO Ruhr)
a) Ausstellung
Gebühr: Euro 29

b) Verlängerung
Gebühr: Euro 13

c) Eintragung einer Änderung
Gebühr: Euro 15

Die Gebühr nach Buchstabe a ermäßigt sich für jedes weitere Fahrzeug um 13 Prozent bei gleichzeitiger Ausstellung für mehrere baugleiche Fahrzeuge für denselben Antragsteller.

 

28.1.2.48.12
Untersuchung der Boote (§§ 4, 5 und 7 Mietboot-VO Ruhr)
a) Untersuchung der Boote inklusive der Bezeichnung der Einsenkungsgrenze und Festsetzung der höchstzulässigen Personenzahl
Gebühr: Euro 20 bis 43

b) Sonder- oder Nachuntersuchung und Ausstellung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung
Gebühr: 20 Prozent bis 100 Prozent der Gebühr nach Buchstabe a je nach Untersuchungsumfang

 

28.1.2.48.13
Abnahme der Betriebsstätte vor der ersten Inbetriebnahme und jede wiederkehrende Abnahme (§ 8 Mietboot-VO Ruhr)
Gebühr: Euro 20

 

28.1.2.49
Entgegennahme und Prüfung des Nachweises über die technische Sicherheit eines zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugs (§ 118 Absatz 2 Nummer 1 Halbsatz 2 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.2.50
Entscheidung über die Genehmigung der Einrichtung und Ausübung eines Fährbetriebes (§ 120 Absatz 1 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 500

 

28.1.2.51
Entscheidung über die Einschränkung der Verpflichtung für Anlieger, das Landen und Befestigen von Wasserfahrzeugen zu dulden (§ 121 Absatz 1 Satz 1 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 250

 

28.1.3
Amtshandlungen nach der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser vom 17. Oktober 2013 (
GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung (SüwVO Abw)

 

28.1.3.1
Treffen von abweichenden Anordnungen, Verringerung des Umfangs der Selbstüberwachung (§ 6 SüwVO Abw)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.3.2
Entscheidung über die Befreiung von der Pflicht zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (§ 6 SüwVO Abw)
Gebühr: Euro 50 bis 200

 

Hinweis:
Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstelle fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

 

28.1.3.3
Entscheidung über die Anerkennung und Aberkennung der Sachkunde (§ 12 SüwVO Abw)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.4
Amtshandlungen nach der Selbstüberwachungsverordnung kommunal vom 25. Mai 2004 (GV. NRW. S. 322) in der jeweils geltenden Fassung (SüwV-kom)

 

Hinweis:
Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstelle fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

 

28.1.4.1
Entscheidung über das Vorliegen der Sach- und Fachkunde von Prüfstellen (§ 5 Absatz 3 SüwV-kom)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.5
Amtshandlungen nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905) in der jeweils geltenden Fassung (AwSV)

 

28.1.5.1
Feststellung, ob der Umfang der wassergefährdenden Stoffe unerheblich ist (§ 1 Absatz 4 Satz 2 AwSV)
Gebühr: Euro 100 bis 500

 

28.1.5.2
Verpflichtung, Angaben zu ergänzen oder zu berichtigen (§ 9 Absatz 1 Satz 2 AwSV), Entscheidung über abweichende Einstufung der Gemische (§ 9 Absatz 1 Satz 3 und 4 AwSV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.5.3
Verpflichtung, Angaben zu ergänzen oder zu berichtigen (§ 10 Absatz 3 Satz 4 AwSV), Widersprechen der Selbsteinstufung (§ 10 Absatz 4 Satz 1 AwSV) und Entscheidung über eine abweichende Einstufung des Gemisches (§ 10 Absatz 4 Satz 1 und 3 AwSV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.5.4
Stellen weitergehender Anforderungen (§ 16 Absatz 1 Satz 1 AwSV), Untersagung der Errichtung einer Anlage (§ 16 Absatz 1 Satz 2 AwSV), Auferlegen von Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens (§ 16 Absatz 2 AwSV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.5.5
Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall (§ 16 Absatz 3 AwSV)
Gebühr: Euro 200 bis 5 000

 

28.1.5.6
Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige (§ 40 Absatz 1 AwSV)
Gebühr: Euro 50 bis 600

Die Gebühr ist nicht zu erheben, wenn es sich bei der prüfpflichtigen Anlage um eine Heizölverbraucheranlage handelt.

 

28.1.5.7
Entgegennahme und Prüfung der Nachweise nach § 41 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 AwSV und des Gutachtens nach § 41 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AwSV und

a) Zustimmung zur Errichtung und zum Betrieb der Anlage (§ 41 Absatz 2 Satz 2 AwSV)
Gebühr: Euro 100 bis 1 300

b) Untersagung der Errichtung oder des Betriebs der Anlage und Festsetzung von Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb der Anlage (§ 41 Absatz 2 Satz 2 AwSV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

c) Entscheidung zum Absehen von einer Eignungsfeststellung (§ 41 Absatz 3 AwSV)
Gebühr: Euro 100 bis 1 300

 

28.1.5.8
Anordnung zum Abschluss eines Überwachungsvertrags (§ 46 Absatz 1 Satz 2 AwSV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.5.9
Anordnung von einmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen (§ 46 Absatz 4 AwSV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.5.10
Entgegennahme und Prüfung des vorzulegenden Prüfberichtes (§ 47 Absatz 3 Satz 1 AwSV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

Weist der Prüfbericht keine Mängel aus, ist keine Gebühr zu erheben

 

28.1.5.11
Befreiung von den Anforderungen nach § 49 Absatz 1 und 2 AwSV an Anlagen in Schutzgebieten (§ 49 Absatz 4 AwSV) und von Anforderungen nach § 50 Absatz 1 AwSV an Anlagen in Überschwemmungsgebieten (§ 50 Absatz 2 in Verbindung mit § 49 Absatz 4 AwSV)

a) befristete Befreiung
Gebühr: Euro 500

b) unbefristete Befreiung
Gebühr: Euro 1 000

 

Hinweis:
Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstellen 28.1.5.12 bis 28.1.5.14 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

 

28.1.5.12
Entscheidung über die Anerkennung oder erneute Anerkennung im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von Sachverständigenorganisationen (§ 52 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 AwSV, § 54 Absatz 2 Satz 2 AwSV) und von Güte- und Überwachungsgemeinschaften (§ 57 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 AwSV, § 59 Absatz 2 Satz 2 AwSV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1

 

28.1.5.13
Zustimmung zu einer Abweichung von den Anforderungen an die Fachkunde und die Erfahrung bei Sachverständigen (§ 53 Absatz 6 AwSV) oder Fachprüfern (§ 58 Absatz 2 Satz 1 AwSV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28.0.1

 

28.1.5.14
Anordnung der Aufhebung der Bestellung eines Sachverständigen (§ 55 Nummer 1 Buchstabe c AwSV) oder Fachprüfers (§ 60 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c AwSV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.5.15
Anordnung von technischen oder organisatorischen Anpassungsmaßnahmen (§ 68 Absatz 4 AwSV) und von zu erfüllenden Anforderungen (§ 69 Absatz 1 Satz 2 AwSV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.5.16
Zustimmung zum Verzicht auf eine Umwallung (§ 68 Absatz 10 Satz 2 AwSV)
Gebühr: Euro 50 bis 200