Tarifstelle 30 bis 30.5
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

30
Sonstiges

30.1
Beglaubigungen, Bescheinigungen und Zeugnisse

30.1.1
Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen
Gebühr: Euro 1,50

30.1.2
Beglaubigungen von Abschriften, Ablichtungen usw. je Seite
Gebühr: Euro 1,50 bis 2,50

30.1.3
Bescheinigungen
Gebühr: Euro 1,50 bis 10

30.1.4
Zeugnisse (z. B. Ursprungszeugnisse)
Gebühr: Euro 2,50 bis 25

Zu den Tarifstellen 30.1.1 bis 30.1.4:

1. Gebührenfrei ist die Ausstellung von Bescheinigungen und Zeugnissen in folgenden Angelegenheiten:

a) Arbeits- und Dienstleistungen, Berufsausbildung
b) Besuch von Schulen und Hochschulen

2. Gebührenfrei sind Beglaubigungen und die Ausstellung von Bescheinigungen und Zeugnissen in folgenden Angelegenheiten:

a) Zahlung von Ruhegehältern, Witwen- und Waisengeldern, Krankengeldern, Unterstützungen und dergleichen aus öffentlichen und privaten Kassen
b) Gnadensachen
c) Fürsorgesachen
d) Nachweise der Bedürftigkeit
e) steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge
f) Bescheinigung des Empfangs einer Anzeige über die Aufgabe eines Gewerbebetriebs (§ 15 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 GewO)
g) Bescheinigungen, Bescheidabschriften und Mitteilungen der Finanzämter über die Höhe von Einheitswerten
h) Bescheinigungen und Bescheidabschriften im Verfahren nach dem Feststellungsgesetz und dem Lastenausgleichsgesetz
i) Bescheinigungen für steuerliche Zwecke
j) Bescheinigungen über Maßnahmen zur Luftreinhaltung zur Vorlage bei der Finanzverwaltung (§ 82 EStDV)

30.1.5
Beglaubigung von Urkunden, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind
Gebühr: Euro 10 bis 100
Die Gebühr wird für das gesamte Beglaubigungsverfahren nur einmal, und zwar von der Stelle erhoben, die die Endbeglaubigung vornimmt. Die Beglaubigung von Urkunden der Jugendämter nach § 59 SGB VIII, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind, ist gebührenfrei.

Tarifstellen 30.2 bis 30.2.3 aufgehoben durch VO vom 4. Mai 2010 (GV. NRW. S. 272), in Kraft getreten am 1. Januar 2011.

30.3
Versendung von Akten
Gebühr: Euro 5 bis 100

Neben dem Personal- und Sachaufwand sind auch die Post- und andere übliche Transportentgelte in die Gebühr einbezogen. Darüber hinausgehende Kosten sind als Auslagen geltend zu machen (§ 10 GebG NRW). In Fällen mit geringem Aufwand kann von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden.

Von dieser Regelung ausgeschlossen ist die Versendung von Akten im Rahmen der Amtshilfe, der Rechts-, Fach- und Dienstaufsicht, im Rahmen von Petitions-, strafrechtlichen Ermittlungs- und Gerichtsverfahren. Sonderregelungen gehen vor.

Hinweise:
Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen enthält eigenständige Gebührenregelungen, welche gemäß § 1 Abs. 2 Nr.1 GebG NRW die Anwendung dieser Tarifstelle ausschließen.

Bei der Versendung von Bußgeldakten im Ordnungswidrigkeitsverfahren ist § 107 Abs. 5 Ordnungswidrigkeitengesetz einschlägig. Dies gilt für jede Art der Übersendung von Bußgeldakten, also auch bei der Versendung von Bußgeldakten zur Abwicklung zivilrechtlicher Ansprüche und Interessen.

30.4
Erteilung von schriftlichen Auskünften, die über § 7 Absatz 1 Nummer 1 GebG NRW hinausgehen, und entsprechenden mündlichen Auskünften sowie Erteilung von Auskünften, die wirtschaftlichen Zwecken dienen
Gebühr: Euro 10 bis 2 500

30.5
Amtshandlungen, für die keine andere Tarifstelle vorgesehen ist und die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen
Gebühr: Euro 0 bis 500