Mir ist bekannt, dass seitens der Vergabestelle noch keine Informationen hinsichtlich etwaiger früherer Ausschlüsse meines Unternehmens von Vergabeverfahren oder Verfehlungen, die zu Eintragungen in das Vergaberegister des Landes NRW führen können, eingeholt wurden.
Ich versichere hiermit, dass keine Verfehlungen vorliegen, die meinen Ausschluss von der Teilnahme am Wettbewerb rechtfertigen könnten1 oder zu einem Eintrag in das Vergaberegister führen könnten2.
Mir ist bekannt, dass die Unrichtigkeit vorstehender Erklärung zu meinem Ausschluss vom Vergabeverfahren sowie zur fristlosen Kündigung eines etwa erteilten Auftrages wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht aus wichtigem Grunde führen und eine Meldung des Ausschlusses und der Ausschlussdauer an die Informationsstelle nach sich ziehen kann.
Ich verpflichte mich, die vorstehende Erklärung auch von Nachunternehmern zu fordern und vor Vertragsschluss bzw. spätestens vor Zustimmung des Auftraggebers zur Weiterbeauftragung vorzulegen.
Ort, Datum Unterschrift
Firmenstempel
[1]
Verfehlungen, die in der Regel zum
Ausschluss des Bewerbers oder Bieters von der Teilnahme am Vergabeverfahren
führen, sind - unabhängig von der Beteiligungsform, bei Unternehmen auch
unabhängig von der Funktion des Täters oder Beteiligten - insbesondere:
- Straftaten, die im Geschäftsverkehr oder in Bezug auf diesen begangen
worden sind, u. a. Betrug, Subventionsbetrug, Untreue, Urkundenfälschung,
wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren, Bestechung - auch im
geschäftlichen Verkehr- oder Vorteilsgewährung,
- das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von unerlaubten Vorteilen an
Personen, die Amtsträgern oder für den öffentlichen Dienst Verpflichteten nahe
stehen, oder an freiberuflich Tätige, die bei der Vergabe im Auftrag einer
öffentlichen Vergabestelle tätig werden.
Verstöße
gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, u.a. Absprachen über die
Abgabe oder die Nichtabgabe von Angeboten, sowie die Leistung von konkreten
Planungs- und Ausschreibungshilfen, die dazu bestimmt sind, den Wettbewerb zu
beeinflussen, führen dann zum Ausschluss, wenn Tatsachen auch auf unrechtmäßige
oder unlautere Einflussnahme auf das Vergabeverfahren hindeuten.
2 Ein Eintrag
in das Vergaberegister kann unabhängig von einem Vergabeausschluss auch
erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 5 des Gesetzes zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung
und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen
(Korruptionsbekämpfungsgesetz - KorruptionsbG) vorliegen. Danach liegt eine
Verfehlung vor, wenn durch eine natürliche Person im Rahmen einer unternehmerischen Betätigung
1. Straftaten nach §§ 331 – 335, 261
(Geldwäsche, Verschleierung illegalen Vermögens), 263 (Betrug), 264
(Subventionsbetrug), 265 b (Kreditbetrug), 266 (Untreue), 266 a
(Vorenthalten/Veruntreuen von Arbeitsentgelt), 298 (illegale Absprachen bei
Ausschreibungen), 299 (Bestechung/Bestechlichkeit), 108e
(Abgeordnetenbestechung) StGB und nach § 370 der Abgabenordnung,
2. nach §§ 19, 20, 20 a und 22 des Gesetzes
über die Kontrolle von Kriegswaffen,
3. Verstöße gegen § 81 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), insbesondere nach § 14 GWB durch
Preisabsprachen und Absprachen über die Teilnahme am Wettbewerb,
4. Verstöße gegen § 16 des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes,
5. Verstöße, die zu einem Ausschluss nach § 21
des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung
(Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG) oder nach § 6
Arbeitnehmer-Entsendegesetz führen können oder geführt haben,
von Bedeutung, insbesondere in Bezug auf die Art und Weise der
Begehung oder den Umfang des
materiellen oder immateriellen Schadens, begangen worden sind.
Ein Eintrag erfolgt bei einer Verfehlung im Sinne des Absatzes 1
1. bei Zulassung der Anklage
2. bei strafrechtlicher
Verurteilung
3. bei Erlass eines Strafbefehls
4. bei Einstellung des Strafverfahrens nach §
153 a Strafprozessordnung (StPO)
5. nach Rechtskraft eines
Bußgeldbescheids
6. für die Dauer der Durchführung eines Straf-
oder Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage bei der
meldenden Stelle kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung
besteht, und die Ermittlungs- bzw. die für das Bußgeldverfahren zuständige
Verwaltungsbehörde den Ermittlungszweck nicht gefährdet sieht.