6. 12. 65 (IH)

111. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 2.1976 = MB1. NW. Nr. 10 einschl.)

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Allgemeine Hinwelse und Forderungen

der zivilen Behörden zur Durdtf&hning militärischer Übungen

l Straßenverkehr

1.1 Kolonnenfahrten und Schwertransporte auf Straßen mit erheblichem Verkehr sollten nach Möglichkeit unterbleiben:

— an Wochenenden (Freitag, 15 Uhr, bis Montag, 12.Uhr),

— an Feiertagen,

— in der Zeit von Gründonnerstag bis Mittwoch nach Ostern,

— in der Zeit von Freitag vor Pfingsten bis Mittwoch danach,

• — an den Werktagen von 6 Uhr bis 9 Uhr und , 16 Uhr bis 19 Uhr.

Darüber hinaus sollten unaufschiebbare Marschvorhaben auf Autobahnen in der Zeit vom 15. Juni bis zum 15. September nur zwischen 22 und 6 Uhr erfolgen.

1.2 Geschwindigkeiten und Fahrzeugabstände sind bei Kolonnenfahrten den Erfordernissen des übrigen Verkehrs anzupassen. Sofern eine Mindestgeschwindigkeit von 60 km/h nicht sichergestellt werden kann, sind stark frequentierte Streckenabschnitte der Autobahnen zu meiden.

1.3 Geschlossene Verbände sind gemäß § 27 Abs. 3 StVO deutlich erkennbar zu machen.

1.4 Auf den Straßen haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge sind von der Fahrbahn zu entfernen. Sollte dies nicht möglich sein, sind sie -den gesetzlichen Vorschriften entsprechend sofort durch zusätzliche Warneinrichtungen kenntlich zu machen, sofern nicht andere Maßnahmen in Übereinstimmung mit den zuständigen Behörden entsprechend dem Art. 45 Abs. 5 (b) des Zusatzabkommens zum NATO-Trup-penstatut getroffen werden.

1.5 Rastpausen und technische Halte sind möglichst nur auf Nebenstraßen oder weniger belasteten Straßen durchzuführen. Die Verkehrssicherungspflicht obliegt auch während der Dauer der Pause oder des Haltes der marschierenden Einheit.

1.6 Beim Verlassen der Straßen sind hierfür ^ geeignete Abfahrten zu wählen, um Schäden an Böschungen, Straßengräben und sonstigen Nebenanlagen zu vermeiden.

1.7 Soweit möglich, sind Kettenfahrzeuge nach dem Verlassen des Geländes so zu säubern, daß die Fahrbahnen nicht verschmutzen.

1.8 Jahreszeitlich bedingte Verkehrsbeschränkungen zum Schütze der Straßen gegen Frostschäden sind zu beachten (vgl. Unterzeichnungsprotokoll zu Art. 57 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-statut).

1.9 In dichtbesiedeltem Gebiet sowie in Kurorten und Heilbädern sind Marschbewegungen, insbesondere mit Kettenfahrzeugen, zu nächtlicher Zeit möglichst zu vermeiden.

1.10 Damit etwa erforderliche polizeiliche Maßnahmen rechtzeitig getroffen werden können, sind bei größeren Marschvorhaben (mehr als 30 Kraftfahrzeuge im .geschlossenen Verband) und bei Fahrten während der Dunkelheit mit abgedunkelten oder ausgeschalteten Beleuchtungseinrichtungen an Kraftfahrzeugen (unabhängig von einer ggf. bestehenden Verpflichtung zur Einholung einer Erlaubnis der zuständigen Straßenverkehrsbehörde) mindestens 24 Stunden vorher (im Übungsgebiet auch mit geringerer angemessener Frist) von der Art des Marschvorhabens, der beteiligten Fahrzeuge, dem Beginn, den Marschstrecken und den vorgesehenen Durchlaufzeiten zu unterrichten:

Bei Fahrten innerhalb eines Kreispolizeibezirks die zuständige Kreispoüzeibehörde (in Städten: Polizeipräsidenten, -direkteren, -amtsleiter; in Kreisen: Oberkreisdirektoren),

Anlage 2 bei Fahrten über die Grenzen eines Kreispolizeibezirks . hinaus oder bei Fahrten auf Autobahnen die zuständigen Regierungspräsidenten. Soweit erforderlich, benachrichtigen die zuständigen Regierungspräsidenten benachbarte Landespolizeibehörden. Erscheint eine Warnung der Verkehrsteilnehmer angebracht, ist die Nachrichten- und Führungszentrale des Innenministers zu unterrichten. Eine solche Warnung ist in jedem Fall zu veranlassen, wenn Bundesfernstraßen mit starkem Verkehrsaufkommen benutzt werden.

1.11 Im Falle eines Smog-Alarmes ist in den durch Hinweisschilder gekennzeichneten Sperrbezirken die Benutzung von Kraftfahrzeugen nur im dienstlichen Einsatz gestattet, der trotz der gefährlichen. Wetterlage nicht aufgeschoben werden kann.

2 Land- und Forstwirtschaft

2.1 Bestellte Felder, Forstkulturen und Dickungen sind möglichst von jeder Ubungstfitlgkeit auszunehmen. Insbesondere- soll auf bestellten Feldern kejne Erde ausgehoben werden.

2.2 Beim Befahren von Wirtschaftswegen ist die meist geringe Tragfähigkeit der Wege zu berücksichtigen.

2.3 Biwakplätze sollen im Einvernehmen mit den zuständigen l and- und forstwirtschaftlichen Dienststellen ausgewählt und angelegt werden.

2.4 Bäume dürfen nicht gefällt werden, es sei dehn, daß der Berechtigte zustimmt.

2.5 Beim Umgang mit Leucht- und Signalmunition ist auf die erhöhte Waldbrandgefahr Bedacht zu nehmen.

2.6 Fernsprechkabel, Stolperdrähte, jegliches Übungsgerät und Abfälle sind vor dem Verlassen des Übungsgeländes sorgfältig zu entfernen.

3 Grundwasser- und Gewflsserechutz

3.1 Eingezäunte Gebiete, die als Wassergewinnungsgelände gekennzeichnet sind, dürfen nicht betreten oder befahren werden. Im Umkreis dieser Gebiete dürfen bis zu einer Entfernung von 200 Meter Lagerplätze irgendwelcher Art nicht angelegt werden. Der 200-m-Streifen ist nicht beschildert.

.3.2 Öl und Treibstoffe dürfen nicht in den Boden, in ein Gewässer oder in eine Kanalisation gelangen. Besteht eine solche Gefahr, ist sofort die nächste Polizeidienststelle oder Gemeinde-, Amts- oder Kreisverwaltung zu. benachrichtigen. Gleichzeitig hat die Truppe alle notwendigen Sofortmaßnahmen zur Abwendung dieser Gefahr zu treffen.

3.3 Beschädigungen der Uferböschungen und Befestigungen an Flüssen und Bächen sind zu vermeiden.

3.4 Alle Veränderungen an. Deichen und Hochwasserschutzanlagen sowie im Deichvorland und in Überschwemmungsgebieten müssen unterbleiben.

4 Sonstiges

4.1 Der Betrieb der im Übungsgebiet befindlichen Eisenbahnen (Deutsche Bundesbahn und nichtbundeseigene Eisenbahnen) darf nicht gestört werden. Dies gilt besonders an Bahnübergängen, die auch bei Durchführung von Kolonnenfahrten für Zugfahrten rechtzeitig zu räumen sind. •

4.2 Im Übungsgebiet liegende Naturschutzgebiete sind von jeglicher Inanspruchnahme auszunehmen, soweit nicht der Berechtigte in die Benutzung einwilligt (Art. 45 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, § 68 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesleistungs-gesetzes).

4.3 Ober dichtbesiedeltem Gebiet, über Kranken-, Heil-und Pflegeanstalten sowie über Kurorten und Heilbädern haben Tiefflüge zu unterbleiben.

4.4 Sofern bei einer Übung die Manöverleitung ein festes Quartier mit einem zivilen Ferasprechanschluß bezieht, wird der für die Entgegennahme der übungs-anmeldung zuständigen Behörde zweckmäßigerweise mitgeteilt, wo sich die Manöverleitung befindet und wie sie fernmündlich erreicht werden kann.