Anlage

Verwaltungsanordnung
zur Durchführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Österreich über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen.
Vom 21. März 1958.
(BStBl 1958 I S. 76) *)

Auf Grund des Artikels 108 Absatz 6 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 15 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen vom 4. Oktober 1954 (BGBl. 1955 II S. 833) erlässt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die folgende Verwaltungsanordnung:

Abschnitte l und 2
(Zu Artikel 1)

1. Sachlicher Anwendungsbereich

1
Der Vertrag bezieht sich, unbeschadet der in den Absätzen 3 und 4 vorgesehenen Ausnahmen, auf alle öffentlichen Abgaben, die ihrem Wesen nach Steuern sind und in einem der Vertragstaaten für den Bund, die Länder, die Gemeinden oder Gemeindeverbände erhoben werden. Zu den öffentlichen Abgaben im Sinne des Vertrages gehören:
a) auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland die Steuern im Sinne des § l Abs. l Satz l der Reichsabgabenordnung (nicht also Gebühren und Beiträge im Sinne von § l Abs. l Satz 2 Halbsatz 2 der Reichsabgabenordnung) sowie die im Schlussprotokoll zu Artikel l genannten steuerlichen Nebenleistungen;
b) auf Seiten der Republik Österreich die unter die §§ l und 2 des Abgabeneinhebungsgesetzes 1951 - BGB1. Nr. 87 - fallenden öffentlichen Abgaben samt
Nebenansprüchen, insbesondere auch die unter der Bezeichnung „Stempel- und Rechtsgebühren" erhobenen Bundesabgaben (Gebührengesetz 1946 vom 25. Juli 1946 - BGB1. Nr. 184 - in der jeweils geltenden Fassung).
2
Den öffentlichen Abgaben im Sinne des Absatzes l sind gleichgestellt die für Sondervermögen (Fonds) von den Gebietskörperschaften erhobenen Abgaben, zum Beispiel auf deutscher Seite die Ausgleichsabgaben zum Lastenausgleich und auf österreichischer Seite die Beiträge vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleiches.
3
Von der Anwendung des Vertrages sind ausgeschlossen:
a) die Verbrauchsteuern, soweit sie in beiden Vertragstaaten vom Bund verwaltet werden (nicht dagegen die von den Ländern und Gemeinden verwalteten Verbrauch- und Aufwandsteuern);
b) die Zölle und die damit erhobenen Eingangsabgaben (Ausgleichsteuern).
4
Steuern und Zuschläge, die nicht für Gebietskörperschaften erhoben werden (zum Beispiel Kammerbeiträge, Kirchensteuern, Kirchenbeiträge), gehören nicht zu den in Absatz l bezeichneten öffentlichen Abgaben und fallen daher nicht unter den Anwendungsbereich des Vertrages.

2. Persönlicher Anwendungsbereich

Die Rechtshilfe wird ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Beteiligten gewährt.

Abschnitt 3
(Zu Artikel 2)

3. Rechtsschutz in Abgabensachen

1
Durch Artikel 2 wird eine unterschiedliche steuerliche Behandlung der Staatsangehörigen beider Vertragstaaten ausgeschlossen. Es darf also ein österreichischer (deutscher) Staatsangehöriger im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (Republik Österreich) selbst dann, wenn die materiellen Gesetze eine unterschiedliche Behandlung mit Rücksicht auf die Staatszugehörigkeit des Steuerpflichtigen vorsehen, nicht anders behandelt werden als ein deutscher (österreichischer) Staatsangehöriger.
2
Besondere Bestimmungen in Handels- und Wirtschaftsverträgen bleiben unberührt.

Abschnitte 4 bis 6
(Zu Artikel 4)

4. Geschäftsverkehr

1
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach den innerstaatlichen Vorschriften. Es wird daher zum Beispiel zuständig sein:

a) für die Zustellung von Schriftstücken das Finanzamt, in dessen Bereich derjenige, an den die Zustellung bewirkt werden soll, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;
b) für die Vernehmung von Personen das Finanzamt, in dessen Bereich die zu vernehmende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c) für die Durchführung der Vollstreckung in der Regel das Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabenschuldner bzw. der Drittschuldner seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder in dessen Bereich der Gegenstand, in den vollstreckt werden soll, gelegen ist.
Auf Abschnitt 7 Absatz 2 wird hingewiesen.
2
Ergänzungen oder Erweiterungen eines bereits gestellten Rechtshilfeersuchens sind im Geschäftsverkehr wie neue Ersuchen zu behandeln.
3
Rechtshilfeersuchen, die von anderen Behörden als von Finanzämtern gestellt werden, sind in jedem Falle über die Oberfinanzdirektion (Finanzlandesdirektion) zu leiten.
4
Von der für die Finanzämter eröffneten Möglichkeit des unmittelbaren Verkehrs bei Zustellungsersuchen, Vollzugsmitteilungen sowie bei Rücknahme oder Einschränkung von Rechtshilfeersuchen ist in der Regel Gebrauch zu machen.

5. Form der Ersuchen

Die Ersuchen sind in Maschinenschrift auf besonderem Blatt auszufertigen. Sie sollen keine Abkürzungen, auch nicht für die Bezeichnung von Gesetzen, enthalten.

6. Inhalt der Ersuchen

1
Der Gegenstand des Ersuchens ist genau anzugeben; dabei ist der Sachverhalt darzustellen, soweit es zur ordnungsmäßigen Erledigung des Ersuchens erforderlich ist. Ferner soll das Ersuchen die genaue Anschrift der am Verfahren Beteiligten enthalten. Kann die ersuchende Behörde diese Anschrift oder die Anschrift des Empfängers zuzustellender Schriftstücke, einer Auskunftsperson, eines Zeugen oder eines Sachverständigen trotz eingehender Nachforschungen nicht ermitteln, so hat sie alle ihr bekannten Tatsachen anzugeben, die für die Ermittlung von Bedeutung sein können. Die Auswahl eines
Sachverständigen kann der ersuchten Behörde überlassen werden; das gleiche gilt in Ausnahmefällen für die Heranziehung von Auskunftspersonen oder Zeugen.
2
Die Anschrift der ersuchten Behörde ist nach Möglichkeit anzugeben. Das zur Zeit gültige Anschriftenverzeichnis der österreichischen Finanzlandesdirektionen und Finanzämter ist in der Anlage A beigefügt.
3
Der Unterschrift sind die Dienstbezeichnung des unterzeichnenden Beamten und ein Abdruck des Dienststempels beizufügen. Eilsachen sind als solche deutlich zu bezeichnen.
4
Die ersuchende Behörde kann bei Ersuchen um Vernehmungen, Augenscheinaufnahmen, Betriebsprüfungen und dergleichen darum bitten, von der Zeit und dem Orte der vorzunehmenden Amtshandlung benachrichtigt zu werden; sie kann weiterhin Mitteilung darüber erbitten, ob und inwieweit die Beteiligten nach den allgemeinen Vorschriften des ersuchten Staates berechtigt sind, der Amtshandlung beizuwohnen oder sich vertreten zu lassen. Sie kann auch um Zulassung eigener Vertreter bei Vornahme der Rechtshilfehandlung ersuchen. Diese Vertreter dürfen in die Amtshandlung nicht eingreifen, sie können jedoch Anträge zur Durchführung des Ersuchens stellen.
5
Bei Ersuchen um Vernehmungen von Auskunftspersonen, Zeugen oder Sachverständigen ist anzugeben, ob die Vernehmung eidlich oder nichteidlich erfolgen soll.

Abschnitt 7
(Zu Artikel 5)

7. Durchführung der Ersuchen

1
Die Rechtshilfeersuchen sind unverzüglich zu erledigen.
2
Ist die ersuchte Behörde örtlich unzuständig, so hat sie das Ersuchen an die zuständige Behörde abzugeben und die ersuchende Behörde hiervon unverzüglich unmittelbar zu benachrichtigen.
3
Soweit die Beteiligten von dem Ersuchen in Kenntnis zu setzen sind, geschieht dies grundsätzlich durch die ersuchende Behörde. Dies gilt nicht für Beteiligte, die sich im ersuchten Staat befinden, überlässt das Recht des ersuchten Staates es dem Ermessen der Behörde, ob im Einzelfall den Beteiligten Gelegenheit zur Teilnahme an der Amtshandlung gegeben werden soll, so ist diese Entscheidung als verfahrensleitende Anordnung von der
ersuchenden Behörde zu treffen.
4
Die Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchführung der Rechtshilfeersuchen ist nur nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechtes zulässig.
5
Termine sind mit angemessenen Fristen anzuberaumen. Hierbei ist auf die Orts- und Verkehrsverhältnisse sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass durch die Inanspruchnahme ausländischer Behörden häufig ein erheblicher Zeitverlust entsteht.

Abschnitt 8
(Zu Artikel 6) .

8. Ablehnung von Rechtshilfeersuchen

Über die Ablehnung eines Rechtshilfeersuchens entscheidet in jedem Falle die Oberfinanzdirektion (Finanzlandesdirektion).

Abschnitt 9
(Zu Artikel 9)

9. Auslagenersatz

1
Ein Ersatz der an Auskunftspersonen, Zeugen oder Sachverständige bezahlten Entschädigungen (Artikel 9 Satz 2) ist nur anzufordern, wenn die Auslagen den Betrag von 100,— DM oder 600,— S übersteigen. Ist mit dem Entstehen unverhältnismäßig hoher Auslagen zu rechnen, so ist die ersuchende Behörde vor Durchführung des Rechtshilfeersuchens im unmittelbaren Geschäftsverkehr darauf hinzuweisen.
2
Die bei der Durchführung des Rechtshilfeersuchens nach innerstaatlichen Vorschriften zur Erhebung kommenden Kosten - Nebengebühren - (zum Beispiel Pfändungsgebühren und Verwaltungskosten) verbleiben dem ersuchten Staat.

Abschnitt 10
(Zu Artikel 10)

10. Zustellung

1
Bei Ersuchen um Zustellung ist anzugeben, in welcher Form die Zustellung durchgeführt werden soll. Ist die Form im Zustellungsersuchen nicht angegeben, so wird sie von der ersuchten Behörde bestimmt.
2
Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379) (BStBl. 1952 I 615); § 17 dieses Gesetzes ist nicht anzuwenden.
3
Ist das Schriftstück, um dessen Zustellung ersucht wird, verschlossen zuzustellen, so ist es dem Ersuchen zwar offen beizufügen, jedoch mit dem Bemerken, dass es vor Zustellung zu verschließen ist.
4
Wenn die Zustellung durch das Finanzamt erfolgt und der Empfänger den Empfang selbst bestätigt, so ist für das Empfangsbekenntnis nachstehendes Muster zu verwenden:

„Ich bestätige mit meiner eigenhändigen Unterschrift, dass ich das nachstehend bezeichnete
Schriftstück

des ........................................................................ vom

Aktenzeichen ............................................ heute erhalten habe.

................................................................. den ........................................ 19.......

(Unterschrift des Zustellungsempfängers)

Abdruck des Dienststempels

Die vorstehende Unterschrift wird beglaubigt

…………………………………………………

…………………………………………………

(Name und Dienstbezeichnung des Beamten)"

5
In allen anderen Fällen (auch im Falle der Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde) ist ein Zustellungszeugnis nach folgendem Muster auszufertigen:

„Finanzamt ................................................. den ..................... 19........

Die Zustellung des nachstehend bezeichneten Schriftstücks des ............................................vom ................................................

Aktenzeichen .................................... an Herrn (Frau) ...................

............................................................ ist am .................................... durch

................................................................ erfolgt.

Abdruck des Dienststempels

                                                           ……………………………………………..

……………………………………..………

(Name und Dienstbezeichnung des Beamten)"

6
Bei Zustellung durch die Post verbleiben die von der Post ausgestellten Urkunden bei den Akten des ersuchten Finanzamtes.

Abschnitte 11 bis 18
(Zu Artikel 11)

11. Allgemeines zur Vollstreckungsrechtshilfe

1
Die Vollstreckungsrechtshilfe ist nur in Anspruch zu nehmen, wenn der beizutreibende Betrag 25,- DM oder 150,- S übersteigt.

2
Die mit der Bestätigung über die Unanfechtbarkeit versehene Verfügung (Rückstandsanzeige - Rückstandsausweis -) ist dem Vollstreckungsersuchen beizufügen.

a) Die Bestätigung über die Unanfechtbarkeit ist nach folgendem Muster auszustellen:

…………………                                           …………………………

(Behörde)                                                       (Ort und Datum)

 

Der in vorstehender Verfügung (Rückstandsanzeige)

ausgewiesene Anspruch im Betrag von ........................ DM

ist vollstreckbar und unanfechtbar. Der Vollstreckung ist der S-Betrag zugrunde zu legen, der
vom ersuchten Finanzamt im Wege der Umrechnung nach den getroffenen Vereinbarungen festgestellt wird.

Abdruck des Dienststempels

                                                           ………………………………………..

                                                           ………………………………………..

(Name und Dienstbezeichnung des Beamten)"

b) Die Zuständigkeit der ersuchenden Behörde ist nach folgendem Muster zu bescheinigen:

………………………                                               ………………………

(Oberfinanzdirektion)                                                (Ort und Datum)

Die Zuständigkeit der.....................                            …………………….

 (Behörde)

zur Ausstellung der vorstehenden Bestätigung wird hiermit bescheinigt.

Abdruck des Dienststempels

                                                           ……………………………………………….

……………………………………………….

(Name und Dienstbezeichnung des Beamten)"

Wird in dringenden Fällen (Artikel 13) die Bescheinigung vom Finanzamt ausgestellt, so ist
sie von dem Vorsteher oder seinem ständigen Vertreter zu unterzeichnen.

12. Verfahren

1
Das auf Grund eines Vollstreckungsersuchens anzuwendende Verfahren richtet sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften des ersuchten Staates.

2
Die zuständige Oberfinanzdirektion hat für die Anerkennung und Vollstreckbarkeitserklärung gemäß Artikel 11 Absatz 2 folgendes Muster zu verwenden:

………………………                                               …………………………..

(Oberfinanzdirektion)                                                (Ort und Datum)

 

Die Verfügung (Rückstandsanzeige) de........................................................

(ersuchende Behörde)

wird gemäß Artikel H Absatz 2 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen vom 4. Oktober 1954 (Bundesgesetzbl. 1955 II S. 833) anerkannt und für vollstreckbar erklärt.

Abdruck des Dienststempels                         

………………………………………………

………………………………………………

(Name und Dienstbezeichnung des Beamten)"

3
Abschnitt 11 Absatz 2 Buchstabe b letzter Satz gilt entsprechend.

13. Zwangsvollstreckung in Forderungen

Zur Zwangsvollstreckung in Forderungen ist ein Vollstreckungsersuchen (und nicht nur ein Zustellungsersuchen) erforderlich,

a) wenn der Drittschuldner seinen Wohnsitz oder Sitz im anderen Vertragstaat hat und daher sowohl die Pfändung als auch die Zustellung der Pfändungsverfügung (des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses) an den Drittschuldner im anderen Vertragstaat erfolgen muss oder
b) wenn bei Hypothekenforderungen das belastete Grundstück im Gebiet des anderen Vertragstaates liegt.

14. Umrechnung des beizutreibenden Geldbetrages

1
Die Umrechnung des beizutreibenden Geldbetrages in die Währung .des ersuchten Staates hat durch das er suchte Finanzamt zu erfolgen. Solange keine amtliche Kursnotierung stattfindet, ist

- für die Umrechnung von S-Forderungen in Deutsche Mark der von der Bank deutscher Länder festgesetzte Briefkurs für „Auszahlung Wien",
- für die Umrechnung von DM-Forderungen in Schillinge der Devisenkurs (Ware) der österreichischen Nationalbank für „Auszahlung Frankfurt"
am Tage vor Einleitung der einzelnen Vollstreckungsmaßnahme maßgebend.

Einleitung der Vollstreckungsmaßnahme in diesem Sinne ist zum Beispiel die Erteilung des Vollstreckungsauftrages, die Stellung des Vollstreckungsantrages bei Gericht oder die Anmeldung beim Gericht im Konkursverfahren. Entscheidend ist der Eingang des Vollstreckungsauftrages, des Vollstreckungsantrages oder der Anmeldung beim Vollstreckungsorgan. Der auf der vorstehenden Grundlage errechnete S-Betrag ist in den Vollstreckungsauftrag aufzunehmen.
2
Die Vollstreckung ist bei Vorhandensein ausreichender Vollstreckungsgegenstände grundsätzlich so lange fortzusetzen, bis die eingezogenen Beträge die in die Währung des ersuchten Staates umgerechnete Forderung erreichen.

15. Überweisung des Vollstreckungserlöses

1
Das ersuchte deutsche Finanzamt hat den eingezogenen DM-Betrag auf das Postscheckkonto Nr. 585 63 der Spar- und Darlehenskasse Kleinwalsertal, registrierte Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung in Hirschegg, beim Postscheckamt München zugunsten des Girokontos Nr. 2 585 der Finanzlandesdirektion für Voralberg zu überweisen. Auf dem Abschnitt für den Empfänger sind neben dem erwähnten Girokonto der Verwendungszweck und die ersuchende österreichische Behörde anzugeben. Die Finanzlandesdirektion für Voralberg wird, ihrerseits den Schillinggegenwert an das ersuchende österreichische Finanzamt überweisen. Im Falle eines deutschen Ersuchens wird das ersuchte österreichische Finanzamt den eingezogenen Schillingbetrag auf das Postscheckkonto Nr. l 57 der Finanzdirektion für Voralberg beim österreichischen Postsparkassenamt überweisen. Die Finanzlandesdirektion für Voralberg wird ihrerseits den entsprechenden DM-Betrag von ihrem Girokonto Nr. 2 585 bei der Spar- und Darlehenskasse Kleinwalsertal, registrierte Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung in Hirschegg, über das Konto dieser Kasse beim Postscheckamt München Nr. 58563 dem Postscheckkonto des ersuchenden deutschen Finanzamts gutschreiben lassen.
2
Das ersuchte Finanzamt hat der ersuchenden Behörde mitzuteilen, wann die Überweisung auf das in Absatz l bezeichnete Postscheckkonto Nr. 585 63 der Spar-und Darlehenskasse Kleinwalsertal beim Postscheckamt München erfolgt ist, und dabei den Umrechnungskurs und den daraus errechneten, für die Vollstreckung maßgebenden Betrag der Forderung anzugeben.
3
Soweit der Vollstreckungserlös den nach Abschnitt 14 in die Währung des ersuchten Staates umgerechneten vollstreckbaren Betrag deckt, gilt die beizutreibende Forderung als getilgt. Etwaige durch die Überweisung entstehende Kursdifferenzen trägt der ersuchende Staat.

16. Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Rechtshilfe oder die Art und Weise der
Vollstreckung

Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Rechtshilfe oder die Art und Weise der Vollstreckung sind bei dem ersuchten Finanzamt anzubringen und von diesem nach dem Recht des ersuchten Staates zu entscheiden.

17. Einwendungen gegen Bestehen oder Höhe des Anspruches

Einwendungen gegen Bestehen oder Höhe des Anspruches, dessen Erfüllung erzwungen werden soll, sind bei der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates nach dessen Recht zu verfolgen. Werden solche Einwendungen beim ersuchten Finanzamt erhoben und erscheinen sie erheblich und glaubhaft, so ist die ersuchende Behörde durch die Oberfinanzdirektion (Finanzlandesdirektion) hiervon in Kenntnis zu setzen und ist die Entscheidung abzuwarten.

18. Widersprüche Dritter

Bei Widersprüchen Dritter (§ 328 der Reichsabgabenordnung) richtet sich das Verfahren nach dem Recht des ersuchten Staates.

Abschnitt 19
(Zu Artikel 12)

19. Vollstreckung aus noch anfechtbaren Verfügungen

1
Dem Vollstreckungsersuchen im Sinne des Artikels 12 des Vertrages ist eine Ausfertigung der vollstreckbaren, aber noch anfechtbaren Verfügung (Rückstandsanzeige - Rückstandsausweis -) oder der Arrestanordnung (des Sicherstellungsauftrages) beizufügen. Die Abschnitte 11 bis 18 sind sinngemäß anzuwenden; hierbei sind die in den Abschnitten 11 und 12 vorgesehenen Muster mit den entsprechenden Änderungen zu verwenden. § 378 der Reichsabgabenordnung findet Anwendung.
2
Sofern der Abgabepflichtige zur Abwendung oder Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen beim ersuchten Finanzamt einen Geldbetrag hinterlegt, ist dieser Betrag vom ersuchten Finanzamt vorläufig in Verwahrung zu nehmen. Eine Überweisung des hinterlegten Betrages gemäß Abschnitt 15 hat erst auf besonderes Verlangen des ersuchenden Finanzamtes zu erfolgen.

Abschnitte 20 und 21 (Zu Artikel 15)

20. Zweifelsfragen

Über Zweifelsfragen von grundsätzlicher Bedeutung ist im Dienstwege zu berichten.

21. Muster für die Ausfertigung der Ersuchen

Zur einheitlichen Gestaltung des Rechtshilfeverkehrs sind in der Anlage B die Muster l bis 4c beigefügt.

Abschnitt 22

Diese Verwaltungsanordnung gilt nicht für Steuern, die der ausschließlichen Gesetzgebungsbefugnis der Länder unterliegen.

Bonn, den 21. März 1958.

Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel