Anlage 1
zu § 2 der DIBt-Finanzierungsvereinbarung

 

Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 2 der Finanzierungsvereinbarung sind der folgenden abschließenden Auflistung zu entnehmen:

 

Tätigkeiten 1:

 

Tätigkeiten aufgrund der Mitwirkung im Auftrag des Bundes in den Gremien der EOTA, wie: Generalversammlung, Exekutiv-Komitee, Technisches Lenkungsgremium, Technische Komitees; dies sind:

 

1a) Vorbereitung der Sitzungen von Gremien der EOTA;

 

1b) Erarbeitung von Stellungnahmen und Vorschlägen, soweit nicht durch Tätigkeiten 2 und 3 erfasst;

 

1c) Abstimmung der Stellungnahmen und Vorschläge mit den zuständigen Ressorts von Bund und Ländern sowie interessierten deutschen Kreisen (DIN,

Bauwirtschaft usw.), soweit nicht durch Tätigkeiten 2, 3 und 4 erfasst;

 

1d) Teilnahme an den Sitzungen;

 

1e) Nachbereitung der Sitzungen.

 

 

Tätigkeiten 2:

 

Tätigkeiten aufgrund der Mitwirkung in Gremien der EOTA bei der Erstellung von Zulassungsleitlinien nach Artikel 11 der Richtlinie 89/106/EWG; dies sind:

 

2a) Ausarbeitung von Vorschlägen für Zulassungsleitlinien;

 

2b) Abstimmung mit den zuständigen Ressorts von Bund und Ländern sowie den interessierten deutschen Kreisen, z.B. im Rahmen von Sitzungen von Ausschüssen für Grundsatzfragen des DIBt;

 

2c) Abstimmung mit internationalen techn.-wissenschaftlichen Organisationen und Normenorganisationen in Zusammenhang mit Zulassungsleitlinien;

 

2d) Vordiskussionen mit Zulassungsstellen anderer Mitgliedstaaten;

 

2e) Beauftragung, Betreuung und Auswertung der Gutachten gemäß Artikel 11 Abs. 2 des DIBt-Abkommens zur Vorbereitung der Zulassungsleitlinien sowie finanzielle Abwicklung und Projektbetreuung;

 

2f) Mitwirkung in Gremien der europäischen Normung (CEN) und der internationalen Normung (ISO), soweit die Normungsarbeiten in direktem Zusammenhang mit Zulassungsleitlinien stehen und die Mitwirkung zur Erarbeitung der Zulassungsleitlinien erforderlich ist.

 

 

Tätigkeiten 3:

 

Tätigkeiten aufgrund der Mitwirkung in Gremien der EOTA bei der Erarbeitung von Common Understanding Assessment Procedures (CUAP) für Ziulassungen nach Artikel 9 (2) der Richtlinie 98/106/EWG, soweit sie nicht durch die Tätigkeiten 5 erfasst sind; dies sind:

 

3a) Mitwirkung bei der Ausarbeitung von Vorschlägen für CUAP

 

3b) Abstimmung mit den zuständigen Ressorts von Bund und Ländern sowie den interessierten deutschen Kreisen, z.B. im Rahmen von Sitzungen von Ausschüssen für Grundsatzfragen des DIBt;

 

3c) Abstimmungen mit internationalen techn. wisschenschaftlichen Organisationen und Normenorganisationen in Zusammenhang mit CUAP;

 

3d) Vordiskussionen mit Zulassungsstellen anderer Mitgliedstaaten;

 

3e) Beauftragung, Betreuung und Auswertung der Gutachten gemäß Artikel 11 Abs. 2 des DIBt-Abkommens zur Vorbereitung der CUAP sowie finanzielle Abwicklung und Projektbetreuung;

 

3f) Mitwirkung in Gremien der europäischen Normung (CEN) und der internationalen Normung (ISO), soweit die Normungsarbeiten in direktem Zusammenhang mit CUAP stehen und die Mitwirkung zur Erarbeitung der CUAP erforderlich ist.

 

 

Tätigkeiten 4:

 

Beiträge zum technischen Inhalt von Aufträgen für Zulassungsleitlinien für die Beratung im Ständigen Ausschuss nach der Richtlinie 89/106/EWG (z.B. Anforderungs- und Leistungsstufen oder -klassen)

 

 

Tätigkeiten 5:

 

Mitwirkung bei der Erarbeitung der einvernehmlichen Stellungnahmen der EOTA zu einzelnen Zulassungsanträgen anderer Zulassungsstellen nach Artikel 9 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG (ohne Zulassungsleitlinien) sowie nach Protokollerklärung Nr. 14 zu Anhang II Nummern 3 und 4 der Richtlinie 89/106/EWG

 

Dies sind:

 

5a) Prüfung von vorgelegten Prüfplänen;

 

5b) Aufstellung von Bewertungskriterien, Klassifizierung sowie nicht in Grundlagendokumenten, Zulassungsleitlinien oder Normen vorgegeben;

 

5c) Durchsicht der Zulassungsentwürfe von Zulassungsstellen anderer Mitgliedstaaten sowie Beauftragung, Betreuung und Auswertung in diesem Zusammenhang erforderlicher Gutachten gemäß Artikel 11 Abs. 2 des DIBt-Abkommens einschließlich finanzieller Abwicklung und Projektbetreuung;

 

5d) Erarbeitung einer deutschen Stellungnahme zu den Zulassungsentwürfen;

 

5e) Abstimmung der Stellungnahme mit den zuständigen deutschen Stellen, z.B. im Rahmen von Sitzungen von Sachverständigenausschüssen des DIBt.

 

 

Tätigkeiten 6:

 

Tätigkeiten, die Übersetzungen, das Führen von Verzeichnissen und das Erteilen von europäischen technischen Zulassungen betreffen; dies sind:

 

6.1 Übersetzungen im Rahmen der Mitwirkung in der EOTA

 

6.1a) Übersetzung der Unterlagen in obigen Verfahren aus der und in die englische Sprache;

 

6.1b) Bestätigung der technischen Richtigkeit vorgelegter deutscher Übersetzungen von Zulassungen;

 

6.1c) Übersetzung des Titels, Geltungsbereichs und wesentlichen Inhalts der fremdsprachlichen europäischen technischen Zulassungen anderer Zulassungsstellen und Mitteilungen an das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau gemäß 7 Abs. 3 Bauproduktengesetz.

 

6.2 Führung von Verzeichnissen

 

Führung eines Verzeichnisses aller von den Zulassungsstellen anderer Mitgliedstaaten erteilten europäischen technischen Zulassungen nach Gegenstand, wesentlichem Inhalt und Fundstelle gemäß Artikel 3 Abs. 2 Nr. 2 des DIBt-Abkommens.

 

 

Anlage 2
zu § 2 der DIBt-Finanzierungsvereinbarung

 

Erstattungspflichtige Sachkosten i.S. von § 2 der Finanzierungsvereinbarung sind:

 

1. die Kosten der Beteiligung der Ausschüsse nach dem Artikel 9 Abs. 3 und Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 des DIBt-Abkommens;

 

2. die Kosten, die dem Institut durch Übersetzungsaufträge im Rahmen der Wahrnehmung von Aufgaben nach Artikel 3 des DIBt-Abkommens sowie durch mit Zustimmung des Bundes erstattete Gutachten Dritter entstehen;

 

3. der Beitrag des Instituts am Gremium der Zulassungsstellen (EOTA);

 

4. Reisekosten, soweit sie den in der Anlage 1 genannten Tätigkeiten zuzurechnen sind.