Anlage 1
zu § 2 der DIBt-Finanzierungsvereinbarung
Tätigkeiten im Sinne
des § 2 Abs. 2 der Finanzierungsvereinbarung sind der folgenden abschließenden
Auflistung zu entnehmen:
Tätigkeiten 1:
Tätigkeiten aufgrund
der Mitwirkung im Auftrag des Bundes in den Gremien der EOTA, wie:
Generalversammlung, Exekutiv-Komitee, Technisches Lenkungsgremium, Technische
Komitees; dies sind:
1a) Vorbereitung der
Sitzungen von Gremien der EOTA;
1b) Erarbeitung von
Stellungnahmen und Vorschlägen, soweit nicht durch Tätigkeiten 2 und 3 erfasst;
1c) Abstimmung der
Stellungnahmen und Vorschläge mit den zuständigen Ressorts von Bund und Ländern
sowie interessierten deutschen Kreisen (DIN,
Bauwirtschaft usw.),
soweit nicht durch Tätigkeiten 2, 3 und 4 erfasst;
1d) Teilnahme an den
Sitzungen;
1e) Nachbereitung
der Sitzungen.
Tätigkeiten 2:
Tätigkeiten aufgrund
der Mitwirkung in Gremien der EOTA bei der Erstellung von Zulassungsleitlinien
nach Artikel 11 der Richtlinie 89/106/EWG; dies sind:
2a) Ausarbeitung von
Vorschlägen für Zulassungsleitlinien;
2b) Abstimmung mit
den zuständigen Ressorts von Bund und Ländern sowie den interessierten
deutschen Kreisen, z.B. im Rahmen von Sitzungen von Ausschüssen für
Grundsatzfragen des DIBt;
2c) Abstimmung mit
internationalen techn.-wissenschaftlichen
Organisationen und Normenorganisationen in Zusammenhang mit
Zulassungsleitlinien;
2d) Vordiskussionen
mit Zulassungsstellen anderer Mitgliedstaaten;
2e) Beauftragung,
Betreuung und Auswertung der Gutachten gemäß Artikel 11 Abs. 2 des DIBt-Abkommens zur Vorbereitung der Zulassungsleitlinien
sowie finanzielle Abwicklung und Projektbetreuung;
2f) Mitwirkung in
Gremien der europäischen Normung (CEN) und der internationalen Normung (ISO),
soweit die Normungsarbeiten in direktem Zusammenhang mit Zulassungsleitlinien
stehen und die Mitwirkung zur Erarbeitung der Zulassungsleitlinien erforderlich
ist.
Tätigkeiten 3:
Tätigkeiten aufgrund
der Mitwirkung in Gremien der EOTA bei der Erarbeitung von Common Understanding Assessment Procedures (CUAP) für Ziulassungen nach Artikel 9 (2) der
Richtlinie 98/106/EWG, soweit sie nicht durch die Tätigkeiten 5 erfasst sind;
dies sind:
3a) Mitwirkung bei
der Ausarbeitung von Vorschlägen für CUAP
3b) Abstimmung mit
den zuständigen Ressorts von Bund und Ländern sowie den interessierten
deutschen Kreisen, z.B. im Rahmen von Sitzungen von Ausschüssen für
Grundsatzfragen des DIBt;
3c) Abstimmungen mit
internationalen techn. wisschenschaftlichen
Organisationen und Normenorganisationen in Zusammenhang mit CUAP;
3d) Vordiskussionen
mit Zulassungsstellen anderer Mitgliedstaaten;
3e) Beauftragung,
Betreuung und Auswertung der Gutachten gemäß Artikel 11 Abs. 2 des DIBt-Abkommens zur Vorbereitung der CUAP sowie finanzielle
Abwicklung und Projektbetreuung;
3f) Mitwirkung in
Gremien der europäischen Normung (CEN) und der internationalen Normung (ISO),
soweit die Normungsarbeiten in direktem Zusammenhang mit CUAP stehen und die
Mitwirkung zur Erarbeitung der CUAP erforderlich ist.
Tätigkeiten 4:
Beiträge zum
technischen Inhalt von Aufträgen für Zulassungsleitlinien für die Beratung im
Ständigen Ausschuss nach der Richtlinie 89/106/EWG (z.B. Anforderungs- und
Leistungsstufen oder -klassen)
Tätigkeiten 5:
Mitwirkung bei der
Erarbeitung der einvernehmlichen Stellungnahmen der EOTA zu einzelnen Zulassungsanträgen
anderer Zulassungsstellen nach Artikel 9 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG (ohne
Zulassungsleitlinien) sowie nach Protokollerklärung Nr. 14 zu Anhang II Nummern
3 und 4 der Richtlinie 89/106/EWG
Dies sind:
5a) Prüfung von
vorgelegten Prüfplänen;
5b) Aufstellung von
Bewertungskriterien, Klassifizierung sowie nicht in Grundlagendokumenten,
Zulassungsleitlinien oder Normen vorgegeben;
5c) Durchsicht der
Zulassungsentwürfe von Zulassungsstellen anderer Mitgliedstaaten sowie
Beauftragung, Betreuung und Auswertung in diesem Zusammenhang erforderlicher
Gutachten gemäß Artikel 11 Abs. 2 des DIBt-Abkommens
einschließlich finanzieller Abwicklung und Projektbetreuung;
5d) Erarbeitung
einer deutschen Stellungnahme zu den Zulassungsentwürfen;
5e) Abstimmung der
Stellungnahme mit den zuständigen deutschen Stellen, z.B. im Rahmen von
Sitzungen von Sachverständigenausschüssen des DIBt.
Tätigkeiten 6:
Tätigkeiten, die
Übersetzungen, das Führen von Verzeichnissen und das Erteilen von europäischen
technischen Zulassungen betreffen; dies sind:
6.1 Übersetzungen im
Rahmen der Mitwirkung in der EOTA
6.1a) Übersetzung der Unterlagen in obigen Verfahren aus der und in die
englische Sprache;
6.1b) Bestätigung der technischen Richtigkeit vorgelegter deutscher
Übersetzungen von Zulassungen;
6.1c) Übersetzung des Titels, Geltungsbereichs und wesentlichen Inhalts
der fremdsprachlichen europäischen technischen Zulassungen anderer
Zulassungsstellen und Mitteilungen an das Bundesministerium für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau gemäß 7 Abs. 3 Bauproduktengesetz.
6.2 Führung von Verzeichnissen
Führung eines
Verzeichnisses aller von den Zulassungsstellen anderer Mitgliedstaaten
erteilten europäischen technischen Zulassungen nach Gegenstand, wesentlichem
Inhalt und Fundstelle gemäß Artikel 3 Abs. 2 Nr. 2 des DIBt-Abkommens.
Anlage 2
zu § 2 der DIBt-Finanzierungsvereinbarung
Erstattungspflichtige
Sachkosten i.S. von § 2 der Finanzierungsvereinbarung
sind:
1. die Kosten der
Beteiligung der Ausschüsse nach dem Artikel 9 Abs. 3 und Artikel 10 Abs. 2 Satz
2 des DIBt-Abkommens;
2. die Kosten, die
dem Institut durch Übersetzungsaufträge im Rahmen der Wahrnehmung von Aufgaben
nach Artikel 3 des DIBt-Abkommens sowie durch mit
Zustimmung des Bundes erstattete Gutachten Dritter entstehen;
3. der Beitrag des
Instituts am Gremium der Zulassungsstellen (EOTA);
4. Reisekosten,
soweit sie den in der Anlage 1 genannten Tätigkeiten zuzurechnen sind.