Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 27 vom 17. Juni 2005

 

 

Anlage 1

In das Verfahren der Zentralstelle einbezogene Studiengänge

 

1. Studiengänge ohne Fachhochschulstudiengänge mit dem Abschluss
Diplom, Magister, Promotion (als erstem Abschluss) oder Staatsexamen (ohne Lehrämter) im bundesweiten Verfahren (zu § 1 Satz 2):

 

- Biologie

- Medizin

- Pharmazie

- Psychologie

- Tiermedizin

- Zahnmedizin

 

2. Studiengänge (ohne Lehrämter) an den Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (zu § 24):

 

- Betriebswirtschaft

- Erziehungswissenschaft, Diplom - wahlweise mit Abschluss Diplom-Pädagogin/Diplom-Pädagoge oder Diplom-Heilpädagogin/Diplom-Heilpädagoge

- Geographie

- Kunstgeschichte (Hauptfach)

- Kunstgeschichte (Nebenfach)

- Lebensmittelchemie

- Pädagogik, Diplom

- Rechtswissenschaft

- Sport

- Wirtschaftsinformatik

 

3. Studiengänge mit einem Lehramtsabschluss an den Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (zu § 24):

 

- Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen - Studienschwerpunkt
Grundschule -

im Fach Deutsch (auch in Kombination mit Mathematik)

im Fach Mathematik (auch in Kombination mit Deutsch)

 

- Lehramt für Sonderpädagogik

- Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen

im Fach Biologie

im Fach Sonderpädagogik

- Lehramt an Berufskollegs

im Fach Biologie

im Fach Sonderpädagogik

 

4. Studiengänge an den Fachhochschulen und Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (zu § 24):

 

- Architektur ohne studiengangbezogene Eignungsfeststellung (Fachhochschulen Aachen, Bielefeld (Abt. Minden), Dortmund und Lippe und Höxter (Abt. Detmold)

- Sozialarbeit

- Soziale Arbeit

- Sozialpädagogik

- Wirtschaft

- Wirtschaftsrecht

- Betriebswirtschaftslehre (Universität Duisburg-Essen, Standort Essen, und Universität Siegen)1)

- Lebensmittelchemie1)

- Psychologie1)

- Wirtschaftsinformatik1)

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1) Integrierter Studiengang