21. 7. 72 (24)

193.Ergänzung-SMBl.NW.-(Stand 15.10.1989 = MB1.NW. Nr. 60 einschl.)

631

Anlage l

zu Nr. 5.1 zu § 44

Allgemeine Nebenbestimmungen

für Zuwendungen zur InstitutioneUen Forderung

(ANBest-I)

Die ANBest-I enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) L S. des § 36 Verwaltungsverfahrensgesetz NW sowie notwendige Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist

Inhalt

Nr. l Anforderung und Verwendung der Zuwendung Nr. 2 Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung Nr. 3 Vergabe von Aufträgen Nr. 4 Inventarisierungspflicht

Nr. 5 Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers Nr. 6 Buchführung Nr. 7 Nachweis der Verwendung Nr. 8 Prüfung der Verwendung Nr. 9 Erstattung der Zuwendung, Verzinsung

l Anforderung und Verwendung der Zuwendung

1.1 Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. •

12 Alle eigenen Mittel und alle mit dem Zuwendungs-< zweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwen-' düngen, Leistungen Dritter) des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle Ausgaben einzusetzen. Der Haushalts- oder Wirtschaftsplan einschließlich Organisations- und Stellenplan ist verbindlich.

1.3 Der Zuwendungsempfänger darf seine Beschäftigten finanziell nicht besserstellen als vergleichbare Landesbedienstete. Höhere Vergütungen als nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) oder Manteltarifvertrag für Arbeiter der Länder (MTL II) sowie sonstige über- oder außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden. Entsprechendes gilt, soweit für Angestellte von dem Stellenplan abgewichen werden soll

1.4 Risiken für Schäden an Personen, Sachen und Vermögen dürfen nur versichert werden, soweit eine Versicherung gesetzlich vorgeschrieben ist

1.5 Die Zuwendung darf nur soweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Die Anforderung jedes Teilbetrages muß die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten.

Iß Zahlungen vor Empfang der Gegenleistung dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist

1.7 Rücklagen und Rückstellungen dürfen nicht gebildet werden.

l A Ansprüche, aus dem Zuwendungsbescheid dürfen weder abgetreten noch verpfändet werden.

2 Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung

Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Haushalts- oder Wirtschaftsplan veranschlagten Gesamtausgaben, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich, wenn die Änderung 1000 DM übersteigt, die Zuwendung

2.1 bei Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers,

22 bei Fehlbedarfsfinanzierung um den vollen in'Betracht kommenden Betrag.

3 Vergabe von Auftragen

Bei der Vergabe von Aufträgen sind folgende Vorschriften zu beachten:

3.1 Die VerdingungsoBdnung für Bauleistungen (VOB),

32 die Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - (VOL),

3.3 die Richtlinien für die bevorzugte Berücksichtigung bestimmter Bewerber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (RdErl. d. Ministers für Wirtschaft Mittelstand und Verkehr v. 14.6.1976 - SMBL NW. 20021 -).

3.4 die Lieferkoordinierungsrichtlinie der EG vom 21. Dezember 1976 - 77/62/EWG (Amtsblatt der EG Nr. L 13 vom 15. Januar 1977),

3.5 die Baukoordinierungsrichtlinie der EG vom 26. Juli 1971 - 71/303 EG (Amtsblatt der EG Nr. L 185/5 vom 16. August 1971),

3.6 die Mittelstandsrichtlinie der Landesregierung (RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 31.5.1977 -6MB1. NW. 20021 -).

4 InventarlsierungBpfllcht

Der Zuwendungsempfänger hat Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 800 DM fibersteigt zu inventarisieren, Soweit aus besonderen •Gründen das Land Eigentümer ist öder wird, sind die Gegenstände in dem Inventar besonders zu kennzeichnen. •

5 Mitteilungspflichten des Zuwendungsempflngera

5.1 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn

5.11 er nach Vorlage des Haushalts- oder Wirtschafts-

flans weitere Zuwendungen bei anderen öffentlichen teilen beantragt oder von ihnen erhält oder wenn sich eine Ermäßigung der Gesamtausgaben oder eine Änderung der Finanzierung um mehr als 1000 DM ergibt

5.12 für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen,

5.13 die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden können.

6 Buchführung

6.1 Die Kassen- und Buchführung sowie die Ausgestaltung der Belege sind entsprechend den Regeln der Landeshaushaltsordnung und den jeweils geltenden Verwaltungsvorschriften einzurichten, es sei denn, daß die Bücher nach den für Gemeinden geltenden entsprechenden Vorschriften oder nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung geführt werden.

231. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 4. 1996 = MB1. NW- Nr. 18 einschl.)

21.7.72(25)

62 Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck.

6.3 Der Zuwendungsempfänger hat die Belege fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträger verwendet werden. Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muß den jeweiligen Vorschriften oder Regeln (Nr. 6.1) entsprechen.

7. Nachweis der Verwendung

7.1 Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushalts- oder Wirtschaftsjahres nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. -

7.2 In dem Sachbericht sind die Tätigkeit des Zuwendungsempfängers sowie das erzielte Ergebnis im abgelaufenen Haushalts- oder Wirtschaftsjahr darzustellen. Tätigkeits-, Geschäfts-, Abschluß- und Prüfungsberichte und etwaige Veröffentlichungen sind beizufügen.

7.3 Der zahlenmäßige Nachweis besteht aus der Jahresrechnung oder bei kaufmännischer doppelter Buchführung dem Jahresabschluß (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und auf Verlangen der Bewilligungsbehörde einer Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben). Die Jahresrechnung muß alle Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres in der Gliederung des Haushaltsoder Wirtschaftsplans enthalten sowie das Vermögen und die Schulden zu Beginn und Ende des Haushaltsjahres ausweisen. '

7.4 Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, daß die Ausgaben notwendig waren, daß wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und Belegen übereinstimmen.

7.5 Ist neben der institutioneilen Förderung auch «ine Zuwendung zur Projektförderung bewilligt worden, so ist jede Zuwendung getrennt nachzuweisen. In jedem Falle sind in dem Verwendungsnachweis für die institutioneile Förderung die Zuwendungen zur Projektförderung nachrichtlich anzugeben.

8 Prüfung der Verwendung

8.1 Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen zur Prüfung an-

zufordern oder die Verwendung der Zuwendung CO1 durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Be- 001 auftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

92 Unterhält der Zuwendungsempfänger eine eigene Prüfungseinrichtung, ist von dieser der Verwen-duhgsnachweis vorher zu prüfen und die Prüfung unter Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen.

8.3 Der Landesrechnungshof ist berechtigt bei dem Zuwendungsempfänger zu prüfen.

9 Erstattung der Zuwendung, Verzinsung

9.1 Die Zuwendung ist unverzüglich zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48,49 und 49 a VwVfG.NW.) oder anderen Rechtsvorschriften unwirksam oder mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wird.

92 Der Erstattungsanspruch wird insbesondere festgestellt und geltend gemacht wenn

9.21 eine auflösende Bedingung eingetreten ist

922 die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist

923 die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird.

9.3 Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit der Zuwendungsempfänger

9.31 die Zuwendung nicht alsbald nach Auszahlung für fällige Zahlungen verwendet oder

9.32 Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten (Nr. 5) nicht rechtzeitig nachkommt.

9.4 Der Erstattungsanspruch ist mit 3 v. H. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen.

9.5 Werden Zuwendungen nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen, können für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von 3 v. H. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich verlangt werden.