Tarifstelle 9 bis 9.3.2

(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle/Gegenstand/Gebühr Euro)

 

9.1
Energiewirtschaft und Kohlendioxidwirtschaft

 

9.1.1
Genehmigung der Netzbetriebe

 

9.1.1.1
Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs von Energieversorgungsnetzen nach § 4 Absatz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden EnWG
Gebühr: Euro 500 bis 100 000

 

9.1.1.2
Untersagung des Betriebs von Energieversorgungsnetzen und vorläufige Maßnahmen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 EnWG
Gebühr: Euro 500 bis 100 000

 

9.1.2
Netzentgeltgenehmigung

 

9.1.2.1
Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a Absatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 500 bis 50 000

 

9.1.2.2
Vorläufige Festsetzung eines Entgeltes als Höchstpreis nach § 23a Absatz 5 Satz 2 EnWG
Gebühr: Euro 500 bis 50 000

 

9.1.3
Regulierung des Netzzugangs und -anschlusses, Festlegung oder Genehmigung

 

9.1.3.1
Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit den §§ 27 und 28 der Stromnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 500 bis 100 000

 

9.1.3.2
Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 50 der Gasnetzzugangsverordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 500 bis 100 000

 

9.1.3.3
Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit den §§ 29 und 30 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden StromNEV
Gebühr: Euro 500 bis 100 000

 

9.1.3.4
Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit den §§ 29 und 30 der Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 500 bis 100 000

 

9.1.3.5
Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 der Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 100 bis 100 000

 

9.1.4
Missbrauchsverfahren

 

9.1.4.1
Verpflichtung nach § 30 Absatz 2 EnWG, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Absatz 1 EnWG abzustellen
Gebühr: Euro 500 bis 100 000

 

9.1.4.2
Entscheidungen nach § 31 Absatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 500 bis 50 000

 

9.1.4.3
Ablehnung eines Antrages nach § 31 Absatz 2 EnWG
Gebühr: Euro 50 bis 10 000

 

9.1.4.4
Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen nach § 33 Absatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 200 bis 50 000

 

9.1.5
Entscheidung über Einwände gegen Grundversorgerfeststellungen nach § 36 Absatz 2 Satz 4 EnWG
Gebühr: Euro 50 bis 10 000

 

9.1.6
Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Umstellung der Gasqualität nach § 19a Absatz 2 EnWG
Gebühr: Euro 50 bis 10 000

 

9.1.7
Entscheidungen über die Zulässigkeit der Errichtung, des Betriebs sowie der Änderung von Energieanlagen nach § 43 EnWG, Umstellung von Leitungen für den Transport von Erdgas auf den Transport von Wasserstoff nach § 113c EnWG, sowie von Kohlendioxidleitungen nach § 4 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726), im Folgenden KSpG, und der Gashochdruckleitungsverordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 928), im Folgenden GasHDrLtgV, jeweils in der jeweils geltenden Fassung

 

9.1.7.1
Entscheidungen über die Zulässigkeit der Errichtung, des Betriebs sowie der Änderung von Hochspannungsleitungen nach § 43 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 EnWG (Stromleitungen)

 

9.1.7.1.1
Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen von Hochspannungsleitungen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 EnWG einschließlich von in das Verfahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses integrierten Anlagen nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 50 000 je angefangenen Kilometer

 

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 9.1.7.1.1:
Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung, die in der Regel bei geringer Anzahl an Einwendungen, gleichförmigen Einwendungen oder Verzicht auf den Erörterungstermin vorliegen, kann die Gebühr bis auf ein Drittel gesenkt werden. Erfolgt im Rahmen des Ersatzneubaus ein von der Kilometerzahl her weitergehender Rückbau, so fließt dessen Kilometerzahl nicht in die Berechnung der Gebührenhöhe ein.

 

9.1.7.1.2
Entscheidung über die Plangenehmigung nach § 43b EnWG in Verbindung mit § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VwVfG NRW, zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen von Hochspannungsleitungen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 EnWG einschließlich von in das Verfahren vor Erteilung der Plangenehmigung integrierten Anlagen nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 10 000 je angefangenen Kilometer

 

9.1.7.1.3
Entscheidung über das Vorliegen eines Falles unwesentlicher Änderung oder Erweiterung von Hochspannungsleitungen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 nach § 43f EnWG
Gebühr: Euro 1 000 bis 10 000

 

9.1.7.1.4
Entscheidung über Anordnungen gegenüber dem Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten zur Duldung von Maßnahmen für Vorarbeiten nach § 44 EnWG
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

 

9.1.7.1.5
Entscheidung über Anordnungen gegenüber Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten zur Duldung von Maßnahmen für Vorarbeiten nach § 44 Absatz 2 EnWG durch Allgemeinverfügung
Gebühr: Euro 1 000 je betroffene Kommune

 

9.1.7.1.6
Entscheidung über die vorläufige Zulassung nach § 44c Absatz 1 EnWG, dass bereits vor Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in Teilen mit der Errichtung oder Änderung einer Hochspannungsleitung im Sinne von § 43 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 EnWG einschließlich der in das Verfahren integrierten Anlagen nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG begonnen wird
Gebühr: Euro 15 000 je angefangenen Kilometer

 

9.1.7.1.7
Entscheidung über die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gemäß § 43d EnWG in Verbindung mit § 76 VwVfG NRW
Gebühr: nach Tarifstelle 9.1.7.1.1 bis 9.1.7.1.3

 

Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 9.1.7.1.1 bis 9.1.7.1.7:
Wird ein Antrag auf eine in den Tarifstellen 9.1.7.1.1 bis 9.1.7.1.7 genannten Amtshandlungen nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen, ist derjenige Teil der für die gesamte Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zu erheben, der dem Fortschritt der Bearbeitung entspricht. Für einen Antrag, der aus anderen Gründen als der Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt wird, ist die volle Gebühr zu erheben. Die Gebühr kann ermäßigt werden oder es kann von der Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit bei geringerer Mühewaltung zum Beispiel wegen keiner oder nur weniger Einwendungen oder Verzichts auf den Erörterungstermin entspricht.

 

9.1.7.2
Entscheidungen über die Zulässigkeit der Errichtung, des Betriebs sowie der Änderung von Gasversorgungsleitungen und Anbindungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern nach § 43 Absatz 1 Nummer 5 und 6 EnWG (Gasleitungen)

 

9.1.7.2.1
Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen von Gasversorgungsleitungen und Anbindungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 EnWG sowie von in das Verfahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses integrierten Anlagen nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 50 000 je angefangenen Kilometer

 

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 9.1.7.2.1:
Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung, die in der Regel bei geringer Anzahl an Einwendungen, gleichförmigen Einwendungen oder Verzicht auf den Erörterungstermin vorliegen, kann die Gebühr bis auf ein Drittel gesenkt werden. Erfolgt im Rahmen des Ersatzneubaus ein von der Kilometerzahl her weitergehender Rückbau, fließt dessen Kilometerzahl nicht in die Berechnung der Gebührenhöhe ein.

 

9.1.7.2.2
Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur Änderung von Wasserstoffleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von Anlandungsterminals für Wasserstoff mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern nach § 43l Absatz 2 EnWG einschließlich der in das Verfahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses integrierten Anlagen im Sinne von § 43 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 50 000 je angefangenen Kilometer

 

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 9.1.7.2.2:
Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung, die in der Regel bei geringer Anzahl an Einwendungen, gleichförmigen Einwendungen oder Verzicht auf den Erörterungstermin vorliegen, kann die Gebühr bis auf ein Drittel gesenkt werden. Erfolgt im Rahmen des Ersatzneubaus ein von der Kilometerzahl her weitergehender Rückbau, fließt dessen Kilometerzahl nicht in die Berechnung der Gebührenhöhe ein.

 

9.1.7.2.3
Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen und zu Erweiterungen von Gasversorgungsleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von LNG Terminals mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern, die der Vorbereitung auf einen Transport von Wasserstoff dienen, nach § 43l Absatz 8 EnWG in Verbindung mit § 43l Absatz 1 EnWG einschließlich der in das Verfahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses integrierten Anlagen im Sinne von § 43 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 50 000 je angefangenen Kilometer

 

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 9.1.7.2.3:
Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung, die in der Regel bei geringer Anzahl an Einwendungen, gleichförmigen Einwendungen oder Verzicht auf den Erörterungstermin vorliegen, kann die Gebühr bis auf ein Drittel gesenkt werden. Erfolgt im Rahmen des Ersatzneubaus ein von der Kilometerzahl her weitergehender Rückbau, fließt dessen Kilometerzahl nicht in die Berechnung der Gebührenhöhe ein.

 

9.1.7.2.4
Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur Änderung von Wasserstoffleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von Anlandungsterminals für Wasserstoff mit einem Durchmesser von 300 Millimetern oder weniger nach § 43l Absatz 3 EnWG einschließlich der in das Verfahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses integrierten Anlagen nach § 43l Absatz 3 Satz 2 EnWG in Verbindung mit § 43 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 EnWG (fakultative Planfeststellung)
Gebühr: Euro 30 000 je angefangenen Kilometer

 

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 9.1.7.2.4:
Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung, die in der Regel bei geringer Anzahl an Einwendungen, gleichförmigen Einwendungen oder Verzicht auf den Erörterungstermin vorliegen, kann die Gebühr bis auf ein Drittel gesenkt werden. Erfolgt im Rahmen des Ersatzneubaus ein von der Kilometerzahl her weitergehender Rückbau, fließt dessen Kilometerzahl nicht in die Berechnung der Gebührenhöhe ein.

 

9.1.7.2.5
Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen und Erweiterungen von Gasversorgungsleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von LNG-Terminals mit einem Durchmesser von 300 Millimetern oder weniger, die der Vorbereitung auf einen Transport von Wasserstoff dienen, nach § 43l Absatz 8 in Verbindung mit Absatz 3 EnWG, einschließlich der in das Verfahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses integrierten Anlagen im Sinne von § 43 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 EnWG (fakultative Planfeststellung)
Gebühr: Euro 30 000 je angefangenen Kilometer

 

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 9.1.7.2.5:
Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung, die in der Regel bei geringer Anzahl an Einwendungen, gleichförmigen Einwendungen oder Verzicht auf den Erörterungstermin vorliegen, kann die Gebühr bis auf ein Drittel gesenkt werden. Erfolgt im Rahmen des Ersatzneubaus ein von der Kilometerzahl her weitergehender Rückbau, fließt dessen Kilometerzahl nicht in die Berechnung der Gebührenhöhe ein.

 

9.1.7.2.6
Entscheidung über die Plangenehmigung nach § 43b EnWG in Verbindung mit § 74 Absatz 6 VwVfG NRW zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen von Gasversorgungsleitungen und Anbindungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern nach § 43 Absatz 1 Nummer 5 und 6 EnWG einschließlich der in das Verfahren integrierten Anlagen nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 10 000 je angefangenen Kilometer

 

9.1.7.2.7
Entscheidung über die Plangenehmigung nach § 43b EnWG in Verbindung mit § 74 Absatz 6 VwVfG NRW zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen von Wasserstoffleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von Anlandungsterminals für Wasserstoff mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern nach § 43l Absatz 2 EnWG einschließlich der in das Verfahren integrierten Anlagen nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 10 000 je angefangenen Kilometer

 

9.1.7.2.8
Entscheidung über die Plangenehmigung nach § 43b EnWG in Verbindung mit § 74 Absatz 6 VwVfG NRW zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur Änderung von Wasserstoffleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von Anlandungsterminals für Wasserstoff mit einem Durchmesser von 300 Millimetern oder weniger nach § 43l Absatz 3 EnWG einschließlich der in das Verfahren integrierten Anlagen nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG (fakultative Plangenehmigung)
Gebühr: Euro 10 000 je angefangenen Kilometer

 

9.1.7.2.9
Entscheidung über die Plangenehmigung nach § 43b EnWG in Verbindung mit § 74 Absatz 6 VwVfG NRW zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen und Erweiterungen von Gasversorgungsleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von LNG-Terminals, die der Vorbereitung auf einen Transport von Wasserstoff dienen, nach § 43l Absatz 2 und 8 EnWG einschließlich der in das Verfahren integrierten Anlagen nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 10 000 je angefangenem Kilometer

 

9.1.7.2.10
Entscheidung über die Plangenehmigung nach § 43b EnWG in Verbindung mit § 74 Absatz 6 VwVfG NRW zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen und Erweiterungen von Gasversorgungsleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von LNG-Terminals, die der Vorbereitung auf einen Transport von Wasserstoff dienen, nach § 43l Absatz 3 und 8 EnWG einschließlich der in das Verfahren integrierten Anlagen nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG (fakultative Plangenehmigung)
Gebühr: Euro 10 000 je angefangenem Kilometer

 

9.1.7.2.11
Entscheidung über das Vorliegen eines Falles unwesentlicher Änderung oder Erweiterung von Gasversorgungsleitungen und Anbindungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern nach § 43f EnWG
Gebühr: Euro 1 000 bis 10 000

 

9.1.7.2.12
Entscheidung über das Vorliegen eines Falles unwesentlicher Änderung oder Erweiterung von Wasserstoffleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern nach § 43f EnWG
Gebühr: Euro 1 000 bis 10 000

 

9.1.7.2.13
Entscheidung über das Vorliegen eines Falles unwesentlicher Änderung oder Erweiterung von Gasversorgungsleitungen zur Ermöglichung des Transports von Wasserstoff nach § 43l Absatz 4 Satz 4 in Verbindung mit § 43f EnWG
Gebühr: Euro 1 000 bis 10 000

 

9.1.7.2.14
Entscheidung über Anordnungen gegenüber dem Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten zur Duldung von Maßnahmen für Vorarbeiten nach § 44 EnWG
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

 

9.1.7.2.15
Entscheidung über Anordnungen gegenüber Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten zur Duldung von Maßnahmen für Vorarbeiten nach § 44 Absatz 2 EnWG durch Allgemeinverfügung
Gebühr: Euro 1 000 je betroffene Kommune

 

9.1.7.2.16
Entscheidung über die vorläufige Zulassung nach § 44c Absatz 1 EnWG, dass bereits vor Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in Teilen mit der Errichtung oder Änderung einer Gasversorgungsleitung beziehungsweise einer Anbindungsleitung mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern im Sinne von § 43 Absatz 1 Nummer 5 und 6 EnWG sowie der in das Verfahren integrierten Anlagen nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG einschließlich der Vorarbeiten begonnen wird,
Gebühr: Euro 15 000 je angefangenen Kilometer

 

9.1.7.2.17
Entscheidung über die vorläufige Zulassung nach § 44c Absatz 1 EnWG, dass bereits vor Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in Teilen mit der Errichtung oder Änderung einer Wasserstoffleitung einschließlich der Anbindungsleitungen von Anlandungsterminals im Sinne von § 43l Absatz 2 oder 3 EnWG sowie der in das Verfahren integrierten Anlagen nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG einschließlich der Vorarbeiten begonnen wird,
Gebühr: Euro 15 000 je angefangenen Kilometer

 

9.1.7.2.18
Entscheidung über die vorläufige Zulassung nach § 44c Absatz 1 EnWG, dass bereits vor Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in Teilen mit der Errichtung oder Änderung einer Gasversorgungsleitung einschließlich der Anbindungsleitungen von LNG-Terminals sowie Anlagen im Sinne von § 43l Absatz 8 EnWG, die der Vorbereitung auf einen Transport mit Wasserstoff dienen, einschließlich der Vorarbeiten begonnen wird,
Gebühr: Euro 15 000 je angefangenen Kilometer

 

9.1.7.2.19
Entscheidung über die Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens gemäß § 43d EnWG in Verbindung mit § 76 VwVfG NRW,
Gebühr: nach Tarifstelle 9.1.7.2.1 bis 9.1.7.2.13

 

Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 9.1.7.2.1 bis 9.1.7.2.19:
Wird ein Antrag auf eine der in den Tarifstellen 9.1.7.2.1 bis 9.1.7.2.19 genannten Amtshandlungen nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen, ist derjenige Teil der für die gesamte Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zu erheben, der dem Fortschritt der Bearbeitung entspricht. Für einen Antrag, der aus anderen Gründen als der Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt wird, ist die volle Gebühr zu erheben. Die Gebühr kann ermäßigt werden oder es kann von der Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit bei geringerer Mühewaltung zum Beispiel wegen keiner Einwendung oder nur weniger Einwendungen oder Verzichts auf den Erörterungstermin entspricht.

 

9.1.7.3
Entscheidungen über die Zulässigkeit der Errichtung, des Betriebs sowie der Änderung von anderen Energieanlagen nach § 43 Absatz 2 EnWG (fakultative Planfeststellung)

 

9.1.7.3.1
Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und den Betrieb sowie Änderungen von anderen Energieleitungen oder Energieanlagen nach § 43 Absatz 2 EnWG, soweit diese nicht nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 EnWG in Verfahren nach Tarifstelle 9.1.7.1 oder Tarifstelle 9.1.7.2 in ein Verfahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses integriert oder mit einem solchen verbunden sind
Gebühr: Euro 0,2 Prozent der Baukosten
Mindestgebühr: Euro 50 000

 

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 9.1.7.3.1:
Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Fünffache erhöht werden.

 

9.1.7.3.2
Entscheidung über die Plangenehmigung nach § 43b EnWG in Verbindung mit § 74 Absatz 6 VwVfG NRW zur Errichtung und den Betrieb sowie Änderungen von anderen Energieleitungen oder Energieanlagen nach § 43 Absatz 2 EnWG, soweit diese nicht nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 EnWG in Verfahren nach Tarifstelle 9.1.7.1 oder Tarifstelle 9.1.7.2 in ein Verfahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses integriert oder mit einem solchen verbunden sind
Gebühr: Euro 0,2 Prozent der Baukosten, abzüglich 20 Prozent
Mindestgebühr: Euro 10 000

 

9.1.7.3.3
Entscheidung über das Vorliegen eines Falles unwesentlicher Änderung oder Erweiterung von anderen Energieleitungen oder Energieanlagen im Sinne des § 43 Absatz 2 EnWG nach § 43f EnWG
Gebühr: Euro 0,2 Prozent der Baukosten, abzüglich 20 Prozent
Mindestgebühr: Euro 5 000

 

9.1.7.3.4
Entscheidung über die Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens gemäß § 43d EnWG in Verbindung mit § 76 VwVfG NRW
Gebühr: nach Tarifstelle 9.1.7.3.1 bis 9.1.7.3.3

 

9.1.7.4
Entscheidungen über die Zulässigkeit der Errichtung, des Betriebs sowie der wesentlichen Änderung von Kohlendioxidleitungen nach § 4 KSpG

 

9.1.7.4.1
Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb sowie Änderungen von Kohlendioxidleitungen nach § 4 Absatz 1 KSpG
Gebühr: Euro 50 000 je angefangenen Kilometer

 

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 9.1.7.4.1:
Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung, die in der Regel bei geringer Anzahl an Einwendungen, gleichförmigen Einwendungen oder Verzicht auf den Erörterungstermin vorliegen, kann die Gebühr bis auf ein Drittel gesenkt werden. Erfolgt im Rahmen des Ersatzneubaus ein von der Kilometerzahl her weitergehender Rückbau, fließt dessen Kilometerzahl nicht in die Berechnung der Gebührenhöhe ein.

 

9.1.7.4.2
Entscheidung über die Plangenehmigung nach § 74 Absatz 6 VwVfG NRW zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu wesentlichen Änderungen von Kohlendioxidleitungen nach § 4 Absatz 1 KSpG
Gebühr: Euro 10 000 je angefangenen Kilometer

 

9.1.7.4.3
Entscheidung über Anordnungen gegenüber dem Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten zur Duldung von Maßnahmen für Vorarbeiten nach § 4 Absatz 3 KSpG in Verbindung mit § 44 EnWG
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

 

Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 9.1.7.4.1 bis 9.1.7.4.3:
Wird ein Antrag auf eine der in den Tarifstellen 9.1.7.4.1 bis 9.1.7.4.3 genannten Amtshandlungen nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen, ist derjenige Teil der für die gesamte Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zu erheben, der dem Fortschritt der Bearbeitung entspricht. Für einen Antrag, der aus anderen Gründen als der Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt wird, ist die volle Gebühr zu erheben. Die Gebühr kann ermäßigt werden oder es kann von der Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit bei geringerer Mühewaltung zum Beispiel wegen keiner Einwendung oder nur weniger Einwendungen oder Verzichts auf den Erörterungstermin entspricht.

 

9.1.7.5
Gasversorgungsleitungen/Gasversorgungsnetze

 

9.1.7.5.1
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen bei der Errichtung oder der wesentlichen Änderung oder Erweiterung von Gashochdruckleitungen nach § 2 Absatz 3 und § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 der GasHDrLtgV
Gebühr:
Euro 100 bis 2 000

 

9.1.7.5.2
Prüfung aller für die Beurteilung der Sicherheit erforderlichen Unterlagen (einschließlich eventueller Beanstandungen) bei Anzeige der Errichtung, wesentlichen Änderung oder Erweiterung einer Gashochdruckleitung nach § 5 Absatz 1 und 2 und § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 und 2 der GasHDrLtgV
Gebühr:
Euro 150 bis 2 000

 

9.1.7.5.3
Entscheidung über die Anerkennung einer Person oder Stelle als Sachverständiger (§ 11 Absatz 1 GasHDrLtgV)
Gebühr:
Euro 100 bis 1 000

 

9.1.7.5.4
Entscheidung über die Umstellung von Leitungen für den Transport von Erdgas auf den Transport von Wasserstoff nach § 113c EnWG
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

 

9.1.8
Aufsichtsmaßnahmen nach § 49 Absatz 5 EnWG
Gebühr: Euro 200 bis 100 000

 

9.1.9
Regulierungsbehördliche Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG
Gebühr: Euro 200 bis 100 000

 

9.1.10
Amtshandlungen der Regulierungsbehörde nach § 91 Absatz 1 EnWG sowie der Energieaufsichtsbehörde im Zusammenhang mit der Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes und darauf beruhender Verordnungen
Gebühr: Euro 10 bis 1 000

 

9.1.11
Entscheidung zu geschlossenen Verteilernetzen nach § 110 EnWG und deren Widerruf
Gebühr: Euro 2 000 bis 100 000

 

9.1.12
Gesonderte Netzentgelte

 

9.1.12.1
Erteilung, Änderung oder Aufhebung der Genehmigung einer Vereinbarung individueller Netzentgelte nach § 19 Absatz 2 StromNEV
Gebühr: Euro 200 bis 100 000

 

9.1.12.2
Prüfung und gegebenenfalls Untersagung einer angezeigten Vereinbarung individueller Netzentgelte nach § 19 Absatz 2 Satz 8 StromNEV
Gebühr: Euro 200 bis 100 000

 

9.1.13
Sonstiges

 

9.1.13.0
Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.

 

Hinweis:
Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen, zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten sowie Kosten für Gutachten, soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.

 

9.1.13.1
Durchführung von Prüfungen nach § 7 Absatz 4 des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden EVPG, wenn die Prüfung ergibt, dass die Anforderungen nach § 4 EVPG nicht erfüllt sind
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 9.1.13.0

 

9.1.13.2
Anerkennung als zugelassene Stelle nach § 11 EVPG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 9.1.13.0

 

9.1.13.3
Durchführung von Prüfungen nach § 10 Absatz 2 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden EnVKG, in Verbindung mit

 

9.1.13.3.1
§ 2 Nummer 12, 15 und 16 EnVKG, wenn die Prüfung ergibt, dass die Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung oder an sonstige Produktinformationen, die nicht unter das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz fallen, nicht erfüllt sind
Gebühr: Euro 130

 

9.1.13.3.2
§ 2 Nummer 8 bis 11, 13 und 14 EnVKG, wenn die Prüfung ergibt, dass die Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung oder an sonstige Produktinformationen, die nicht unter das EVPG fallen, nicht erfüllt sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 9.1.13.0

 

9.2
Bergbauangelegenheiten

 

9.2.1
Bergbauberechtigungen

 

9.2.1.1
Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis nach den §§ 6, 7 und 11 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BBergG

 

9.2.1.1.1
zu gewerblichen Zwecken
Gebühr: Euro 100 bis 5 000

 

9.2.1.1.2
zu wissenschaftlichen Zwecken
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

 

9.2.1.2
Entscheidung über die Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 6, 8 und 12 BBergG
Gebühr: Euro 100 bis 5 000

 

9.2.1.3
Entscheidung über die Verleihung von Bergwerkseigentum nach den §§ 6, 9 und 13 BBergG
Gebühr: Euro 1 000 bis 15 000

 

9.2.1.4
Ausstellung der Berechtsamsurkunde nach den §§ 17 und 27 BBergG
Gebühr: Euro 50 bis 500

 

9.2.1.5
Entscheidung über die Verlängerung einer Erlaubnis nach § 16 Absatz 4 BBergG
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

 

9.2.1.6
Entscheidung über die Verlängerung einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum nach § 16 Absatz 5 BBergG
Gebühr: Euro 100 bis 2 500

 

9.2.1.7
Entscheidung über die Aufhebung einer Erlaubnis oder Bewilligung nach § 19 BBergG
Gebühr: Euro 25 bis 250

 

9.2.1.8
Entscheidung über die Aufhebung von Bergwerkseigentum nach § 20 BBergG
Gebühr: Euro 25 bis 250

 

9.2.1.9
Entscheidung über die Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder zur Beteiligung Dritter nach § 22 Absatz 1 BBergG
Gebühr: Euro 50 bis 500

 

9.2.1.10
Entscheidung über die Genehmigung der Veräußerung von Bergwerkseigentum und des schuldrechtlichen Vertrages hierüber sowie die Erteilung eines Zeugnisses nach § 23 BBergG
Gebühr: Euro 50 bis 500

 

9.2.1.11
Entscheidung über die Genehmigung der Vereinigung, Teilung oder des Austausches von Bergwerksfeldern nach den §§ 25, 26, 28 und 29 BBergG
Gebühr: Euro 100 bis 5 000

 

9.2.1.12
Entscheidung über den Antrag auf Zulegung nach § 36 Satz 1 Nummer 4 BBergG
Gebühr: Euro 50 bis 500

 

9.2.1.13
Beurkundung der Einigung über die Zulegung nach § 36 Satz 1 Nummer 3 BBergG
Gebühr: Euro 25 bis 250

 

9.2.1.14
Entscheidung über die Verlängerung einer Zulegung nach § 38 Absatz 1 und § 16 Absatz 5 BBergG
Gebühr: Euro 25 bis 250

 

9.2.1.15
Entscheidung über die Gewinnung von Bodenschätzen bei der Aufsuchung nach § 41 BBergG
Gebühr: Euro 25 bis 500

 

9.2.1.16
Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen nach § 42 Absatz 1 und § 43 BBergG
Gebühr: Euro 25 bis 500

 

9.2.1.17
Entscheidung über die Trennung von Bodenschätzen und die Größe der Anteile nach § 42 Absatz 4 und den §§ 43 und 45 Absatz 2 BBergG
Gebühr: Euro 25 bis 500

 

9.2.1.18
Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen bei Anlegung von Hilfsbauen nach § 45 Absatz 1 BBergG
Gebühr: Euro 25 bis 500

 

9.2.1.19
Entscheidung über die Benutzung fremder Grubenbaue nach § 47 Absatz 4 BBergG
Gebühr: Euro 25 bis 500

 

9.2.1.20
Entscheidung über die Bestätigung der Aufrechterhaltung alter Rechte oder Verträge nach § 149 BBergG
Gebühr: Euro 25 bis 500

 

9.2.1.21
Entscheidung über die Verlängerung aufrechterhaltener Rechte oder Verträge nach § 152 Absatz 2 Satz 2 und § 153 Satz 3 BBergG
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

 

9.2.1.22
Entscheidung über den Inhalt eines aufrechterhaltenen Rechts nach § 154 Absatz 1 Satz 3 BBergG
Gebühr: Euro 25 bis 500

 

9.2.1.23
Ausstellung einer Ersatzurkunde nach § 154 Absatz 2 BBergG
Gebühr: Euro 50 bis 500

 

9.2.1.24
Entscheidung über die Genehmigung zur Abtretung, Überlassung oder Änderung aufrechterhaltener Rechte oder Verträge nach § 156 Absatz 2 BBergG
Gebühr: Euro 50 bis 500

 

9.2.1.25
Entscheidung über die Ausdehnung von Bergwerkseigentum nach den §§ 161 und 162 BBergG
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

 

9.2.2
Einsichtnahme, Auskunft

 

9.2.2.1
Einsichtnahme in das Berechtsamsbuch und in die Berechtsamskarte nach § 76 Absatz 1 BBergG mit besonderer Inanspruchnahme einer Dienstkraft und beim Überschreiten einer halben Stunde je weitere angefangene Viertelstunde
Gebühr: Euro 2,50

 

Hinweis zur Tarifstelle 9.2.2.1:
Die Gebühren erfolgen abweichend von Tarifstelle 1.1.4.

 

9.2.2.2
Einsichtnahme in Grubenbilder nach § 63 Absatz 4 BBergG beim Überschreiten einer Stunde je weitere angefangene Viertelstunde
Gebühr: Euro 12,50

 

Hinweis zur Tarifstelle 9.2.2.2:
Die Gebühren erfolgen abweichend von Tarifstelle 1.1.4.

 

9.2.2.3
Einsichtnahme in Ergebnisse von Messungen nach § 125 Absatz 1 BBergG mit Inanspruchnahme einer Dienstkraft beim Überschreiten einer halben Stunde je weitere angefangene Viertelstunde
Gebühr: Euro 6

 

Hinweis zur Tarifstelle 9.2.2.3:
Die Gebühren erfolgen abweichend von Tarifstelle 1.1.4.

 

9.2.2.4
Auszüge aus der Berechtsamskarte nach § 76 Absatz 2 BBergG und den sonstigen bergbaulichen Riss- oder Kartendarstellungen, ohne Berücksichtigung der Art der Herstellung

 

9.2.2.4.1
je DIN-A-2-Auszug schwarz weiß
Gebühr: Euro 6

 

9.2.2.4.2
je DIN-A-2-Auszug farbig
Gebühr: Euro 10

 

9.2.2.4.3
je DIN-A-1-Auszug schwarz weiß
Gebühr: Euro 7

 

9.2.2.4.4
je DIN-A-1-Auszug farbig
Gebühr: Euro 17

 

9.2.2.4.5
je DIN-A-0-Auszug schwarz weiß
Gebühr: Euro 10

 

9.2.2.4.6
je DIN-A-0-Auszug farbig
Gebühr: Euro 30

 

Ergänzende Regelungen zur Tarifstelle 9.2.2.4:
Für die Gebührenberechnung sind gleichzusetzen dem Format
DIN A 2 über 0,20 m² bis 0,40 m²
DIN A 1 über 0,40 m² bis 0,70 m²
DIN A 0 über 0,70 m²

 

Hinweis zur Tarifstelle 9.2.2.4:
Die Gebühren erfolgen hinsichtlich der Formate DIN A 2, DIN A 1 und DIN A 0 abweichend von Tarifstelle 1.1.3.

 

9.2.2.5
Aufbereitung und Bereitstellung analoger oder digitaler bergbehördlicher Informationen mit Raumbezug
Gebühr: Euro 50 bis 5 000

 

9.2.3
Bergwerksbetrieb, Besucherbergwerk, Besucherhöhle, Hohlraumbauten

 

9.2.3.1
Entscheidung über die Zulassung eines Betriebsplans nach den §§ 51 und 55 BBergG

 

9.2.3.1.1
Bergbauliche Betriebe unter 100 Hektar Größe
Gebühr: Euro 250 bis 30 000

 

9.2.3.1.2
Bergbauliche Betriebe über 100 Hektar bis 200 Hektar Größe
Gebühr: Euro 5 000 bis 60 000

 

9.2.3.1.3
Bergbauliche Betriebe über 200 Hektar Größe
Gebühr: Euro 25 000 bis 120 000

 

9.2.3.1.4
Hauptbetriebsplan zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdwärme durch Bohrungen oder zur Herstellung von nach § 127 Absatz 1 Nummer 1 BBergG angezeigten Bohrungen
Gebühr: Euro 150 bis 1 500

 

9.2.3.1.5
Sonderbetriebsplan
Gebühr: Euro 100 bis 15 500

 

9.2.3.1.6
Abschlussbetriebsplan
Gebühr: Euro 250 bis 18 500

 

9.2.3.2
Entscheidung über die Befreiung von der Betriebsplanpflicht nach § 51 Absatz 3 Satz 1 BBergG
Gebühr: Euro 25 bis 250

 

9.2.3.3
Entscheidung über die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes nach § 56 Absatz 3 BBergG
Gebühr: Euro 25 bis 1 500

 

9.2.3.4
Entscheidung über die Genehmigung einer Unterbrechung des Betriebes über zwei Jahre nach § 52 Absatz 1 Satz 2 BBergG
Gebühr: Euro 25 bis 500

 

9.2.3.5
Entscheidung über die Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung, allgemeine Zulassung aufgrund einer Bergverordnung nach den §§ 65 bis 68 und 176 Absatz 3 BBergG
Gebühr: Euro 25 bis 2 000

 

9.2.3.6
Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme von Vorschriften einer Bergverordnung nach den §§ 65 bis 68 und 176 Absatz 3 BBergG
Gebühr: Euro 30 bis 2 200

 

9.2.3.7
Entscheidung über die Anerkennung einer Person oder Stelle als Sachverständiger nach den §§ 65 und 176 Absatz 3 BBergG
Gebühr: Euro 30 bis 550

 

9.2.4
Grundabtretung

 

9.2.4.1
Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung des Grundeigentümers nach § 40 BBergG
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

 

9.2.4.2
Entscheidung über den Antrag auf Grundabtretung nach den §§ 77, 78 BBergG
Gebühr: Euro 2 Prozent der festgestellten Entschädigung
Mindestgebühr: Euro 500

 

9.2.4.3
Entscheidung über die Zustimmung zur Abtretung eines bebauten Grundstücks nach § 79 Absatz 3 BBergG
Gebühr: Euro 100 bis 5 000

 

9.2.4.4
Entscheidung über eine Ergänzungsentschädigung nach § 89 Absatz 2 BBergG
Gebühr: Euro 0,2 Prozent der festgestellten Entschädigung
Mindestgebühr: Euro 250

 

9.2.4.5
Entscheidung über die Neufestsetzung wiederkehrender Leistungen nach § 89 Absatz 3 BBergG
Gebühr: Euro 50 bis 500

 

9.2.4.6
Entscheidung über eine Sicherheit nach § 89 Absatz 4, § 92 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 BBergG
Gebühr: Euro 50 bis 500

 

9.2.4.7
Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustandes nach § 90 Absatz 5 BBergG
Gebühr: Euro 50 bis 500

 

9.2.4.8
Entscheidung über den Antrag auf Vorabentscheidung nach § 91 BBergG
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

 

9.2.4.9
Beurkundung der Einigung über die Grundabtretung nach § 92 Absatz 1 Satz 3 BBergG
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

 

9.2.4.10
Anordnung der vorzeitigen Ausführung der Grundabtretung nach § 92 Absatz 2 Satz 1 BBergG
Gebühr: Euro 50 bis 500

 

9.2.4.11
Entscheidung über den Antrag auf Fristverlängerung nach § 95 Absatz 2 BBergG
Gebühr: Euro 50 bis 500

 

9.2.4.12
Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung der Grundabtretung nach § 96 BBergG
Gebühr: Euro 50 bis 500

 

9.2.4.13
Entscheidung über den Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung nach § 97 BBergG
Gebühr: Euro 100 bis 1000

 

9.2.4.14
Feststellung des Zustandes des Grundstücks nach § 99 BBergG
Gebühr: Euro 50 bis 500

 

9.2.4.15
Aufhebung oder Änderung der Besitzeinweisung oder Fristverlängerung nach § 101 Absatz 1 und 2 BBergG
Gebühr: Euro 50 bis 500

 

9.2.4.16
Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung der Entschädigung oder auf das Aussprechen der Verpflichtung zur Wiederherstellung nach § 102 Absatz 2 BBergG
Gebühr: Euro 0,2 Prozent der Entschädigung
Mindestgebühr: Euro 250

 

9.2.4.17
Entscheidung über die Entschädigung für eine Wertminderung eines Grundstücks nach § 109 Absatz 4 BBergG
Gebühr: Euro 0,2 Prozent der Entschädigung
Mindestgebühr: Euro 250

 

9.2.5
Markscheiderische Angelegenheiten

 

Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen nach Tarifstellen 9.2.5.1 und 9.2.5.2 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

 

9.2.5.1
Entscheidung über die Anerkennung nach § 1 des Markscheidergesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863, ber. S. 975) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 100

 

9.2.5.2
Amtshandlungen aufgrund der Markscheider-Bergverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2020 (BGBl. I S. 1702) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden MarkschBergV

 

9.2.5.2.1
Entscheidung über die Anerkennung anderer Personen nach § 13 MarkschBergV
Gebühr: Euro 100

 

9.2.5.2.2
Entscheidung über die Veränderung der Nachtragungs- und Einreichungsfristen nach § 10 Absatz 3 MarkschBergV
Gebühr: Euro 100

 

9.2.5.2.3
Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme vom Erfordernis des Grubenbildes nach § 12 MarkschBergV
Gebühr: Euro 100

 

9.2.5.2.4
Entscheidung über

 

9.2.5.2.4.1
die Vorhaltung des Risswerks in elektronischer Form nach § 9 Absatz 1 Satz 4 MarkschBergV Alternative 1
Gebühr: Euro 25 bis 250

 

9.2.5.2.4.2
die Anfertigung des Risswerks mit Zeichengrundstoffen geringerer Haltbarkeit nach § 9 Absatz 1 Satz 4 MarkschBergV Alternative 2
Gebühr: Euro 25 bis 250

 

9.2.5.2.5
Entscheidung über den Teilabschluss des Risswerks bei Beendigung der Bergaufsicht über Teile des Betriebs nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 MarkschBergV
Gebühr: Euro 100

 

9.2.5.3
Entscheidung über die Zustimmung zur Nichteinreichung von Unterlagen nach § 63 Absatz 3 Satz 2 BBerG
Gebühr: Euro 25 bis 250

 

9.3
Atomrechtliche und strahlenschutzrechtliche Angelegenheiten

 

9.3.1
Durchführung von Prüf-, Überwachungs- und Ermittlungstätigkeiten, Fertigung von fachtechnischen Stellungnahmen und Hilfeleistungen im Rahmen von atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren sowie vergleichbare behördliche Tätigkeiten. Die Gebühr richtet sich nach dem Zeitaufwand.

 

9.3.1.1
Laufbahngruppe 2 ab dem 2. Einstiegsamt, ehemals höherer Dienst oder vergleichbare Angestellte
Gebühr: Euro 21 je angefangene Viertelstunde

 

9.3.1.2
Laufbahngruppe 2 ab dem 1. Einstiegsamt bis unter dem 2. Einstiegsamt, ehemals gehobener Dienst oder vergleichbare Angestellte
Gebühr: Euro 17,50 je angefangene Viertelstunde

 

9.3.1.3
Laufbahngruppe 1 ab dem 2. Einstiegsamt, ehemals mittlerer Dienst oder vergleichbare Angestellte
Gebühr: Euro 15 je angefangene Viertelstunde

 

9.3.1.4
Laufbahngruppe 1 ab dem 1. Einstiegsamt bis unter dem 2. Einstiegsamt ehemals einfacher Dienst oder vergleichbare Angestellte
Gebühr: Euro 11 je angefangene Viertelstunde

 

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 9.3.1:
Etwaige Materialkosten sind als Auslagen zusätzlich zu berechnen.

 

9.3.2
Durchführung von Radioaktivitätsmessungen in Luft, Boden, Bewuchs, Abwasser und Gewässer

 

9.3.2.1
Gammaspektrometrische Messungen
Gebühr: Euro 500 bis 1 000

 

9.3.2.2
Aktivitätsbestimmungen nach radiochemischen Methoden
Gebühr: Euro 500 bis 2 000

 

9.3.2.3
Bestimmung von Aktivitäten von kernbrennstoffhaltigen Proben
Gebühr: Euro 2 000 bis 6 000

 

9.3.3
Durchführung von Kontaminations- und Ortsdosisleitungsmessungen

 

9.3.3.1
Kontaminationsmessungen an beweglichen Gegenständen und an Flächen
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

 

9.3.2.2
Ortsdosisleitungsmessungen
Gebühr: Euro 100 bis 500