Tarifstelle 14 bis 14.2.12

(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle/Gegenstand/Gebühr Euro)

 

14
Enteignung

 

14.1
Enteignung nach dem Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz vom 20. Juni 1989 (GV. NRW. S. 366, ber. S. 570) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden EEG NRW

 

14.1.1
Erlass eines Enteignungsbeschlusses nach § 30 Absatz 1 EEG NRW
Gebühr: Euro 0,5 Prozent des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Gegenstandes der Enteignung
Mindestgebühr: Euro 110

 

14.1.2
Beurkundung einer Einigung nach § 27 Absatz 2 EEG NRW
Gebühr: Euro 0,1 Prozent des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Gegenstandes der Enteignung
Mindestgebühr: Euro 55

 

14.1.3
Beurkundung einer Teileinigung nach § 28 EEG NRW
Gebühr: Euro 0,1 Prozent des Gegenstandswertes der Teileinigung
Mindestgebühr: Euro 30

 

14.1.4
Erlass eines Enteignungsbeschlusses nach Teileinigung nach § 30 Absatz 2 EEG NRW
Gebühr: Euro 0,3 Prozent des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Gegenstandes der Enteignung abzüglich des Gegenstandswertes nach Tarifstelle 14.1.3
Mindestgebühr: Euro 55

 

14.1.5
Erlass eines Beschlusses über die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 37 Absatz 1 EEG NRW
Gebühr: Euro 165 bis 1 650

 

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 14.1.5:
In Verfahren mit besonderem Verwaltungsaufwand kann die Gebühr bis auf 2 750 Euro erhöht werden.

 

14.1.6
Selbständige Entschädigungsfestsetzung nach § 38 Absatz 2 EEG NRW
Gebühr: Euro 0,5 Prozent der festgesetzten Entschädigung
Mindestgebühr: Euro 45

 

14.1.7
Treffen einer Vorabentscheidung nach § 29 Absatz 2 EEG NRW
Gebühr: Euro 0,3 Prozent des unstreitigen Entschädigungsbetrages
Mindestgebühr: Euro 30

 

14.1.8
Ausführungsanordnung nach § 33 EEG NRW

 

14.1.8.1
Anordnung der Ausführung eines Enteignungsbeschlusses nach § 33 Absatz 1 Satz 1 erste Alternative EEG NRW
Gebühr: Euro 0,1 Prozent des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Gegenstandes der Enteignung
Mindestgebühr: Euro 30

 

14.1.8.2
Anordnung der Ausführung der Vorabentscheidung nach § 33 Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative EEG NRW
Gebühr: Euro 0,1 Prozent der festgesetzten Vorauszahlung
Mindestgebühr: Euro 30

 

14.1.8.3
Anordnung der Ausführung der Teileinigung nach § 33 Absatz 2 EEG NRW
Gebühr: Euro 0,1 Prozent des unstreitigen Entschädigungsbetrages
Mindestgebühr: Euro 30

 

14.1.8.4
Anordnung der Ausführung des Enteignungsbeschlusses nach § 33 Absatz 3 EEG NRW
Gebühr: Euro 0,1 Prozent der festgesetzten Geldentschädigung
Mindestgebühr: Euro 30

 

14.1.9
Verlängerung des Laufs der Verwendungsfrist nach § 31 Absatz 2 EEG NRW
Gebühr: Euro 0,05 Prozent des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Gegenstandes der Enteignung
Mindestgebühr: Euro 30

 

14.1.10
Ermächtigung zur Durchführung von Vorarbeiten nach § 39 Absatz 1 EEG NRW
Gebühr: Euro 55 bis 385

 

14.1.11
Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung aufgrund spezialgesetzlicher Vorschriften durch die oberste Landesbehörde
Gebühr: Euro 275 bis 16 500

 

14.1.12
Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 23 Absatz 1 EEG NRW
Gebühr: Euro 275 bis 2 750

 

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 14.1.12:
In Verfahren mit besonderem Verwaltungsaufwand kann die Gebühr bis auf 5 500 Euro erhöht werden.

 

14.1.13
Durchführung eines selbstständigen Entschädigungsverfahren innerhalb sowie außerhalb der förmlichen Enteignung nach § 28 Absatz 1, § 41 EEG NRW
Gebühr: Euro 0,5 Prozent der festgesetzten Entschädigung oder des Streitwerts
Mindestgebühr: Euro 45

 

14.2
Städtebauliche Enteignung, sonstige städtebauliche Entschädigungsfälle

 

14.2.1
Erlass eines Enteignungsbeschlusses nach § 113 Absatz 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BauGB
Gebühr: 0,5 Prozent des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Grundstücks
Mindestgebühr: Euro 110

 

14.2.2
Beurkundung einer Einigung nach § 110 Absatz 2 BauGB
Gebühr: 0,1 Prozent des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Grundstücks
Mindestgebühr: Euro 55

 

14.2.3
Beurkundung einer Teileinigung nach § 111 BauGB
Gebühr: 0,1 Prozent des Gegenstandswertes der Teileinigung
Mindestgebühr: Euro 30

 

14.2.4
Erlass eines Enteignungsbeschlusses nach Teileinigung nach § 113 Absatz 3 BauGB
Gebühr: 0,3 Prozent des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Grundstücks abzüglich des Gegenstandswertes nach Tarifstelle 14.2.3
Mindestgebühr: Euro 55

 

14.2.5
Erlass eines Beschlusses über die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 116 Absatz 1 BauGB
Gebühr: 0,3 Prozent des Verkehrswertes der betroffenen Fläche
Mindestgebühr: Euro 55

 

14.2.6
Selbständige Entschädigungsfestsetzung nach § 116 Absatz 4 BauGB
Gebühr: 0,5 Prozent der festgesetzten Entschädigung
Mindestgebühr: Euro 45

 

14.2.7
Treffen einer Vorabentscheidung nach § 112 Absatz 2 BauGB
Gebühr: 0,3 Prozent des unstreitigen Entschädigungsbetrages
Mindestgebühr: Euro 30

 

14.2.8
Ausführungsanordnung nach § 117 BauGB

 

14.2.8.1
Anordnung der Ausführung eines Enteignungsbeschlusses nach § 117 Absatz 1 erste Alternative BauGB
Gebühr: 0,1 Prozent des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Grundstücks
Mindestgebühr: Euro 30

 

14.2.8.2
Anordnung der Ausführung der Vorabentscheidung nach § 117 Absatz 1 zweite Alternative BauGB
Gebühr: 0,1 Prozent der festgesetzten Vorauszahlung
Mindestgebühr: Euro 30

 

14.2.8.3
Anordnung der Ausführung der Teileinigung nach § 117 Absatz 2 BauGB
Gebühr: 0,1 Prozent des unstreitigen Entschädigungsbetrages
Mindestgebühr: Euro 6

 

14.2.8.4
Anordnung der Ausführung des Enteignungsbeschlusses in Verbindung mit dem Nachtragsbeschluss nach § 117 Absatz 3 BauGB
Gebühr: 0,1 Prozent der festgesetzten Geldentschädigung
Mindestgebühr: Euro 30

 

14.2.9
Verlängerung des Laufs der Verwendungsfrist nach § 114 Absatz 2 BauGB
Gebühr: 0,05 Prozent des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Grundstücks
Mindestgebühr: Euro 30

 

14.2.10
Durchführung eines selbstständigen Entschädigungsverfahrens innerhalb sowie außerhalb der förmlichen Enteignung nach den §§ 110 und 111 BauGB
Gebühr: 0,5 Prozent der festgesetzten Entschädigung oder des Streitwerts
Mindestgebühr: Euro 45

 

14.2.11
Festsetzung einer Entschädigung bei Planungsschäden nach § 44 Absatz 1 BauGB
Gebühr: 0,2 Prozent der festgesetzten Entschädigung
Mindestgebühr: Euro 30

 

14.2.12
Festsetzung einer Entschädigung im Falle des § 126 Absatz 2 BauGB
Gebühr: 0,2 Prozent der festgesetzten Entschädigung
Mindestgebühr: Euro 30

 

Hinweis:
Gebührenschuldner in den Fällen der Tarifstellen 14.2.11 und 14.2.12 ist der Entschädigungspflichtige.