Anhang 5
zu den Tarifstellen
4.3.1.1 Entscheidung über die Erlaubnis der Gewässerbenutzung,
4.3.1.2 Entscheidung über die gehobene Erlaubnis und
4.3.1.3
Entscheidung über die Bewilligung der Gewässerbenutzung

 

Gebührenrechtliche Behandlung der Entscheidungen über Bewilligung, gehobene Erlaubnis und Erlaubnis einer Gewässerbenutzung zu den Tarifstellen 4.3.1.1, 4.3.1.2 und 4.3.1.3

 

Gliederung

 

A Allgemeines

B Wert der Gewässerbenutzung

 

A Allgemeines

 

Für die Entscheidung über die Bewilligung, die gehobene Erlaubnis und die Erlaubnis einer Gewässerbenutzung werden die Gebühren in den Tarifstellen 4.3.1.1, 4.3.1.2 und 4.3.1.3 des Allgemeinen Gebührentarifs nach dem Wert der Benutzung bestimmt (0,2, 0,15 beziehungsweise 0,1 Prozent des Wertes der Benutzung).

Die nachstehenden Wertzahlen, die unter anderem eine Staffelung der Mengenabgabe beinhalten, sind bei der Berechnung des Wertes der Benutzung zu Grunde zu legen.

Soweit die Wertzahlen auf den Zeitraum eines Jahres bezogen sind, ist der Berechnung des Wertes der Benutzung ferner die Frist zu Grunde zu legen, für die die Bewilligung (§ 14 Absatz 2 WHG), die gehobene Erlaubnis oder die Erlaubnis erteilt beziehungsweise beantragt wird. Ist die Erlaubnis nicht befristet oder wird sie für eine Frist erteilt, die 20 Jahre überschreitet, so ist zur Berechnung des Wertes der Benutzung von einer Frist von 20 Jahren auszugehen.

 

B Wert der Gewässerbenutzung

 

1.
Für die einzelnen Benutzungstatbestände gelten folgende Wertzahlen:

 

1.1
Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 WHG

 

Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 WHG

 

a) als Betriebswasser und für sonstige Zwecke einschließlich Kühl- und Wärmezwecke, soweit nicht Buchstabe b, c oder g eingreift, wie beispielsweise Brauchwasser, Kesselwasser, Verdünnungswasser, Eigenwasserversorgung

aa) bis 2.000 m³/Jahr = 3,00 Euro /m³/Jahr

 

für die darüber hinausgehende Menge

 

bb) von 2.001 bis 10.000 m³/Jahr = 1,50 Euro/m³/Jahr

 

cc) von 10.001 bis 100.000 m³/Jahr = 0,50 Euro/m³/Jahr

 

dd) von 100.001 bis 1.000.000 m³/Jahr = 0,10 Euro/m³/Jahr

 

ee) von 1.000.001 bis 10.000.000 m³/Jahr = 0,02 Euro/m³/Jahr

 

ff) von 10.000.001 bis 100.000.000 m³/Jahr = 0,01 Euro/m³/Jahr

 

gg) von 100.000.001 m³/Jahr an aufwärts = 0,005 Euro/m³/Jahr

 

b) zur öffentlichen Wasserversorgung

 

aa) bis 100.000 m³/Jahr = 0,40 Euro/m³/Jahr

 

für die darüber hinausgehende Menge

 

bb) von 100.001 bis 1.000.000 m³/Jahr = 0,05 Euro/m³/Jahr

 

cc) von 1.000.001 bis 10.000.000 m³/Jahr = 0,01 Euro/m³/Jahr

 

dd) von 10.000.001 m³/Jahr an aufwärts = 0,001 Euro/m³/Jahr

 

c) zur Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen

 

aa) bis 100.000 m³/Jahr = 0,03 Euro/m³/Jahr

 

für die darüber hinausgehende Menge

 

bb) von 100.001 bis 1.000.000 m³/Jahr = 0,02 Euro/m³/Jahr

 

cc) von 1.000.001 bis 2.000.000 m³/Jahr = 0,01 Euro/m³/Jahr

 

dd) von 2.000.001 m³/Jahr an aufwärts = 0,005 Euro/m³/Jahr

 

d) zur Speisung von Fischteichen und Teichanlagen

 

aa) bis 100.000 m³/Jahr Entnahme- beziehungsweise Durchflussmenge = 0,02 Euro/m³/Jahr

 

für die darüber hinausgehende Menge

 

bb) von 100.001 bis 1.000.000 m³/Jahr = 0,01 Euro/m³/Jahr

 

cc) von 1.000.001 m³/Jahr an aufwärts = 0,005 Euro/m³/Jahr

 

e) zur Grundwasseranreicherung durch oberirdisches Wasser

 

aa) bis 1.000.000 m³/Jahr = 0,01 Euro/m³/Jahr

 

für die darüber hinausgehende Menge

 

bb) von 1.000.001 bis 10.000.000 m³/Jahr = 0,005 Euro/m³/Jahr

 

cc) von 10.000.001 m³/Jahr an aufwärts = 0,001 Euro/m³/Jahr

 

f) als Gruben- oder Sümpfungswasser, soweit daneben Gebühren nach Tarifstelle 3.3.1 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für die Zulassung eines Betriebsplans (§§ 51, 55 BBergG) zu erheben sind

 

aa) bis 100.000 m³/Jahr = 0,10 Euro/m³/Jahr

 

bb) von 100.001 bis 1.000.000 m³/Jahr = 0,05 Euro/m³/Jahr

 

cc) von 1.000.001 bis 2.000.000 m³/Jahr = 0,02 Euro/m³/Jahr

 

dd) von 2.000.001 bis 10.000.000 m³/Jahr = 0,01 Euro/m³/Jahr

 

ee) von 10.000.001 bis 100.000.000 m³/Jahr = 0,005 Euro m³/Jahr

 

ff) von 100.000.001 bis 200.000.000 m³/Jahr = 0,001 Euro/m³/Jahr

 

gg) von 200.000.001 an aufwärts = 0,0005 Euro/m³/Jahr

 

g) Entnahme und Wiedereinleitung von Betriebswasser für Wasserkraftanlagen

 

aa) bis 100.000 m³/Jahr = 0,05 Euro/m³/Jahr

 

bb) von 100.001 bis 1.000.000 m³/Jahr = 0,025 Euro/m³/Jahr

 

cc) von 1.000.001 bis 10.000.000 m³/Jahr = 0,0025 Euro/m³/Jahr

 

dd) von 10.000.001 bis 100.000.000 m³/Jahr = 0,00125 Euro/m³/Jahr

 

ee) von 100.000.001 m³/Jahr an aufwärts = 0,00025 Euro/m³/Jahr

 

1.2
Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 WHG

 

a) Zur Anlage von Talsperren und Rückhaltebecken gemäß § 75 LWG

 

aa) bis 50.000 m³ nutzbarer Stauraum = 35 Euro/m³

 

für den darüber hinausgehenden nutzbaren Stauraum

 

bb) von 50.001 bis 100.000 m³ = 12 Euro/m³

 

cc) von 100.001 bis 500.000 m³ = 4,00 Euro/m³

 

dd) von 500.001 bis 1.000.000 m³ = 1,00 Euro/m³

 

ee) von 1.000.001 bis 10.000.000 m³ = 0,50 Euro/m³

 

ff) von 10.000.001 bis 50.000.000 m³ = 0,25 Euro/m³

 

gg) von 50.000.001 m³ an aufwärts = 0,10 Euro/m³

 

b) durch sonstige Stauanlagen

 

aa) bis 1,00 m Stauhöhe = 600 Euro/cm

 

für die darüber hinausgehende Stauhöhe

 

bb) von 1,01 bis 1,50 m = 2 000 Euro/cm

 

cc) von 1,51 bis 2,00 m = 3 000 Euro/cm

 

dd) von 2,01 bis 3,00 m = 5 000 Euro/cm

 

ee) von 3,01 m Stauhöhe an aufwärts = 10 000 Euro/cm

 

1.3
Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 WHG

 

a) bis 1.000.000 m³ Stoffmenge = 5,00 Euro/m³

 

für die darüber hinausgehende Menge

 

b) von 1.000.001 bis 2.000.000 m³ = 2,50 Euro/m³

 

c) von 2.000.001 m³ an aufwärts = 1,00 Euro/m³

 

1.4
Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 WHG

 

a) Abwasser, soweit dies nicht von Buchstabe b, c oder d erfasst wird;

 

sonstige Stoffe

 

aa) bis 2.000 m³/Jahr = 3,00 Euro/m³/Jahr

 

für die darüber hinausgehende Menge

 

bb) von 2.001 bis 10.000 m³/Jahr = 1,75 Euro/m³/Jahr

 

cc) von 10.001 bis 100.000 m³/Jahr = 0,60 Euro/m³/Jahr

 

dd) von 100.001 bis 1.000.000 m³/Jahr = 0,20 Euro/m³/Jahr

 

ee) von 1.000.001 bis 10.000.000 m³/Jahr = 0,08 Euro/m³/Jahr

 

ff) von 10.000.001 m³/Jahr an aufwärts = 0,01 Euro/m³/Jahr

 

b) abgekühltes und erwärmtes Wasser, soweit dies nicht von Nummer 1.1 Abschnitt g erfasst wird,

 

aa) bis 2.000 m³/Jahr = 2,00 Euro/m³/Jahr

 

bb) von 2.001 bis 10.000 m³/Jahr = 0,75 Euro/m³/Jahr

 

cc) von 10.001 bis 100.000 m³/Jahr = 0,20 Euro/m³/Jahr

 

dd) von 100.001 bis 1.000.000 m³/Jahr = 0,06 Euro/m³/Jahr

 

ee) von 1.000.001 bis 10.000.000 m³/Jahr = 0,03 Euro/m³/Jahr

 

ff) von 10.000.001 bis 100.000.000 m³/Jahr = 0,01 Euro/m³/Jahr

 

gg) von 100.000.001 m³/Jahr an aufwärts = 0,002 Euro/m³/Jahr

 

c) Wasser aus Fischteichen

 

aa) bis 100.000 m³/Jahr Durchflussmenge = 0,02 Euro/m³/Jahr

 

für die darüber hinausgehende Menge

 

bb) von 100.001 bis 1.000.000 m³/Jahr = 0,01 Euro/m³/Jahr

 

cc) von 1.000.001 m³/Jahr an aufwärts = 0,005 Euro/m³/Jahr

 

d) Niederschlagswasser aus Trenn- oder Mischwasserkanalisation

 

aa) bis zu einer Höchstmenge von 0,02 m³/sec. = 1 000 Euro/Jahr

 

je weitere angefangene 0,01 m³/sec.

 

bb) bis zu 0,10 m³/sec. = 400 Euro/Jahr

 

cc) darüber hinaus bis zu 1,00 m³/sec. = 200 Euro/Jahr

 

dd) für die darüber hinausgehende Spitze = 100 Euro/Jahr

 

e) Gruben- oder Sümpfungswasser, soweit dies ungenutzt eingeleitet wird und daneben Gebühren nach Tarifstelle 3.3.1 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für die Zulassung eines Betriebsplans (§§ 51, 55 BBergG) zu erheben sind

 

aa) bis 100.000 m³/Jahr = 0,10 Euro/m³/Jahr

 

bb) von 100.001 bis 1.000.000 m³/Jahr = 0,05 Euro/m³/Jahr

 

cc) von 100.0001 bis 2.000.000 m³/Jahr = 0,02 Euro/m³/Jahr

 

dd) von 2.000.001 bis 10.000.000 m³/Jahr = 0,01 Euro/m³/Jahr

 

ee) von 10.000.001 bis 100.000.000 m³/Jahr = 0,005 Euro/m³/Jahr

 

ff) von 100.000.001 bis 200.000.000 m³/Jahr = 0,001 Euro/m³/Jahr

 

gg) von 200.000.001 m³/Jahr an aufwärts = 0,0005 Euro/m³/Jahr

 

1.5
Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 WHG

 

a) Einleiten von Abwasser einschließlich abgekühltem oder erwärmtem Wasser und sonstigen Stoffen, soweit nicht von b oder c erfasst

 

aa) bis 2.000 m³/Jahr = 3,00 Euro/m³/Jahr

 

für die darüber hinausgehende Menge

 

bb) von 2.001 bis 5.000 m³/Jahr = 1,75 Euro/m³/Jahr

 

cc) von 5.001 bis 10.000 m³/Jahr = 1,00 Euro/m³/Jahr

 

dd) von 10.001 bis 100.000 m³/Jahr = 0,20 Euro/m³/Jahr

 

ee) von 100.001 bis 1.000.000 m³/Jahr = 0,06 Euro/m³/Jahr

 

ff) von 1.000.001 bis 10.000.000 m³/Jahr = 0,03 Euro/ m³/Jahr

 

gg) von 10.000.001 m³/Jahr an aufwärts = 0,01 Euro/m³/Jahr

 

b) Einleiten von Oberflächenwasser zur Grundwasseranreicherung

 

aa) bis 1.000.000 m³/Jahr = 0,01 Euro/m³/Jahr

 

für die darüber hinausgehende Menge

 

bb) von 1.000.001 bis 10.000.000 m³/Jahr = 0,005 Euro/m³/Jahr

 

cc) von 10.000.001 m³/Jahr an aufwärts = 0,001 Euro/m³/Jahr

 

c) Niederschlagswasser

 

aa) bis zu einer Höchstmenge von 0,02 m³/sec. = 1 000 Euro/Jahr

 

je weitere angefangene 0,01 m³/sec.

 

bb) bis zu 0,10 m³/sec. = 400 Euro/Jahr

 

cc) darüber hinaus bis zu 1,00 m³/sec. = 200 Euro/Jahr

 

dd) für die darüber hinausgehende Spitze = 100 Euro/Jahr

 

d) Gruben- und Sümpfungswasser

 

aa) bis zu 1.000.000 m³/Jahr = 0,01 Euro/m³/Jahr

 

für die darüber hinausgehende Menge

 

bb) von 1.000.001 bis 10.000.000m³/Jahr = 0,005 Euro/m³/Jahr

 

cc) von 10.000.001 m³/Jahr an aufwärts = 0,001 Euro/m³/Jahr

 

1.6
Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierzu bestimmt oder hierfür geeignet sind nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 WHG
- entsprechend dem beanspruchten Stauraum oder Absenkraum oder der Wassermenge 2,00 bis 0,10 Euro/m³

 

1.7

Nutzung thermischer Energie durch erd- oder wassergekoppelte Wärmepumpen

 

aa) bis 50 kJ/s = 5 000 Euro/(kJ/s)

 

für die darüber hinaus gehende Menge

 

bb) 51 kJ/s bis 200 kJ/s = 4 000 Euro/(kJ/s)

 

cc) 201 kJ/s bis 400 kJ/s = 2 000 Euro/(kJ/s)

 

dd) 401 kJ/s bis 800 kJ/s = 1 000 Euro/(kJ/s)

 

ee) 801 kJ/s bis 1 600 kJ/s = 500 Euro/(kJ/s)

 

ff) 1 601 kJ/s bis 3 200 kJ/s = 100 Euro/(kJ/s)

 

gg) für die darüber hinaus gehende Menge = 10 Euro/(kJ/s)

 

1.8
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 WHG

 

a) Entnehmen von Stoffen aus dem Untergrund wie beispielsweise Kies, Sand oder Ton

 

aa) gewerbemäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen

 

aaa) bis 1.000.000 m³ Stoffmenge = 5,00 Euro/m³

 

für die darüber hinausgehende Menge

 

bbb) von 1.000.001 bis 2.000.000 m³ = 2,50 Euro/m³

 

ccc) von 2.000.001 m³ an aufwärts = 1,00 Euro/m³

 

bb) für sonstige Zwecke wie beispielsweise Anlage von Fischteichen

 

aaa) bis 1.000.000 m³ = 2,50 Euro/m³

 

für die darüber hinausgehende Menge

 

bbb) 1,00 Euro/m³

 

c) Sonstige Maßnahmen entsprechend der von der Maßnahme erfassten Bodenfläche

 

aa) bis 10.000 m² = 80 Euro/m²

 

bb) von 10.001 bis 100.000 m² = 40 Euro/m²

 

cc) von 100.001 bis 1.000.000 m² = 10 Euro/m²

 

dd) für die darüber hinausgehende Fläche = 1,00 Euro/m²

 

d) Die im Bereich des Bergbaus nach Tarifstelle 3.3.1 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für die Zulassung eines Betriebsplans nach §§ 51, 55 BBergG zu erhebenden Gebühren bleiben unberührt.

 

2.
Berechnung des Wertes der Gewässerbenutzung

 

2.1
Die Berechnung des Wertes der Gewässerbenutzung geht, außer in den Fällen der vorstehenden Nummern 1.4 Buchstabe d und 1.5 Buchstabe c folgenderweise vor sich:

 

Die zugelassene oder beantragte Menge ist zunächst nach Maßgabe der bei dem entsprechenden Benutzungstatbestand vorgenommenen Staffelung in Teilmengen aufzugliedern. Die so entstandenen Teilmengen werden mit der zugehörigen Wertzahl multipliziert. Die einzelnen Produkte werden sodann addiert. Die Summe daraus gibt in den Fällen der Nummern 1.2, 1.3, 1.6 und 1.7, in denen die Wertzahl keinen zeitlichen Bezug hat, den Wert der Gewässerbenutzung wieder. In den übrigen Fällen entspricht die gefundene Summe dem Wert der Gewässerbenutzung für ein Jahr. Sie ist deshalb weiter mit der Zahl der für die Gewässerbenutzung anzusetzenden Jahre zu multiplizieren. Das Produkt hieraus gibt dann den Wert der Gewässerbenutzung während des Bewilligungs- oder Erlaubniszeitraums wieder.

 

Die Menge, von der die vorstehend beschriebene Berechnungsweise ausgeht, ist die Jahresmenge, soweit in der Wertzahl auf das Jahr abgestellt wird, im Übrigen bei den Nummern 1.2, 1.3, 1.6 und 1.7 die absolute Menge der Gewässerbenutzung. Ist die Wertzahl auf die Jahresmenge bezogen (Euro/m³/Jahr), so muss die in der Bewilligung oder Erlaubnis angegebene bzw. beantragte höchstzulässige Jahresmenge zu Grunde gelegt werden. Fehlt die Angabe hierüber, so ist von der höchstzulässigen Tagesmenge auszugehen und diese auf ein Betriebsjahr mit je nach Art des Betriebes 100 bis 365 Betriebstagen hochzurechnen. Das so gefundene Ergebnis ist als Jahresmenge einzusetzen. Fehlt auch die Angabe einer höchstzulässigen Tagesmenge, so ist von der höchstzulässigen Stundenmenge auszugehen und diese zunächst auf einen Betriebstag mit je nach Art des Betriebes 12 bis 24 Betriebsstunden hochzurechnen. Anschließend ist die so errechnete Tagesmenge nach der im vorhergehenden Satz angegebenen Methode auf die Jahresmenge hochzurechnen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn die höchstzulässige Menge nur für Minuten oder für Sekunden angegeben ist. Zur Ermittlung der Stundenmenge ist dabei die volle Stunde als Betriebsdauer zu Grunde zu legen.

 

Unter einem Jahr wird eine Frist von zwölf Monaten verstanden, erstmals beginnend am ersten Tage des Monats, welcher dem Monat folgt, in dem der Antragsteller die Entscheidung zugestellt bekommt. Die Jahresfrist endet mit dem Ablauf des letzten Tages des Monats, welcher durch seine Benennung dem Monat entspricht, in dem die Entscheidung dem Antragsteller zugestellt wurde. Angefangene Jahre gelten als volle Jahre, wenn der angefangene Zeitraum sechs oder mehr Monate umfasst. Angefangene Jahre bis zu sechs Monaten werden nicht gerechnet, es sei denn, die Gewässerbenutzung soll für einen kürzeren Zeitraum als ein Jahr vorgenommen werden. Soll die Gewässerbenutzung für einen kürzeren Zeitraum als ein Jahr vorgenommen werden, so ist der Ermittlung der höchstzulässigen Menge die angegebene Zahl der Tage, Wochen oder Monate zu Grunde zu legen und die so gefundene Mengenzahl mit der entsprechenden Wertzahl zu multiplizieren.

 

2.2
Im Fall der Nummer 1.4 Buchstabe d wird der Wert der Gewässerbenutzung folgendermaßen berechnet:

 

a) Erfolgt die Einleitung über Trennkanalisation, so ist die höchstzulässige oder beantragte Regenwasserspitze zunächst nach Maßgabe der vorgesehenen Staffelung in Teilmengen aufzugliedern. Den einzelnen Teilmengen sind alsdann die zugehörigen Wertzahlen zuzuordnen. Danach werden diese Wertzahlen addiert. Ihre Summe entspricht dem Wert der Gewässerbenutzung für ein Jahr. Sie ist nun mit der Zahl der für die Gewässerbenutzung anzusetzenden Jahre zu multiplizieren. Das Produkt hieraus gibt den Wert der Gewässerbenutzung für den Benutzungszeitraum wieder.

 

b) Wird das Regenwasser über Mischwasserkanalisation abgeführt, so ist für die Berechnung der Anteil des Regenwassers im Abwasser zu Grunde zu legen. Liegt der Anteil nicht fest, so ist er zu schätzen.

 

2.3
Im Fall der Nummer 1.5 Buchstabe c wird der Wert der Gewässerbenutzung wie unter Nummer 2.2 Buchstabe a angegeben ermittelt.