21. 7. 72 (26)

148. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 4.1982 = MBl. NW. Nr. 24 einschl.)

C01 AnlageS WVI zuNr.5.1zu§44

Baufachllche Nebenbestimmungen (NBest-Bau)

Die NBest-Bau ergänzen die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN Best-P). Sie enthalten Bedingungen und Auflagen i. S. des § 36 Verwaltungsverfahrensgesetz NW. Die Nebenbestimmungen sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist

Inhalt

Nr. l Vergabe und Ausführung

Nr. 2 Baurechnung

.Nr. 3 Verwendungsnachweis

l Vergabe und Ausführung

1.1 Der Zuwendungsempfänger hat die ihm benannte Bauverwaltung rechtzeitig über die jeweils vorgesehene Vergabeart, den Baubeginn und die Beendigung der Baumaßnahme zu unterrichten.

1.2 Die Ausführung der Baumaßnahme muß den der Be-, willigung zugrunde liegenden Bauunterlagen sowie den technischen Vorschriften entsprechen.

13 Von den Bauunterlagen darf nur insoweit abgewichen werden, als die Abweichung nicht erheblich ist Eine Abweichung ist erheblich, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung des Bau- oder Raumprogramms, einer wesentlichen Erhöhung der Betriebskosten oder ..einer wesentlichen Überschreitung der Baukosten führt Erhebliche Abweichungen bedürfen vor ihrer Ausführung der Zustimmung durch die Be- ' willigungsbehörde.

2 Baurechnung

2.1 Der Zuwendungsempfänger muß für jede Baumaßnahme eine Baurechnung führen. Besteht eine Baumaßnahme aus mehreren Bauobjekten/Abschnitten, sind getrennte Baurechnungen zu führen.

2.2 Die Baurechnung besteht aus

221 dem Bauausgabebuch (bei Hochbauten nach DIN 276 Teil 2 gegliedert, bei anderen Bauten nach Maßgabe

des Zuwendungsbescheides); werden die Einnahmen und Ausgaben für das geförderte Bauobjekt von anderen Buchungsvorfällen getrennt nachgewiesen, entsprechen die Nachweise unmittelbar oder durch ergänzende Aufzeichnungen den Inhalts- und Gliederungsansprüchen der DIN 276 .und können sie zur Prüfung der Baurechnung beigefügt werden, so kann mit Einwilligung der Bewilligungsbehörde von der Führung eines gesonderten Bauausgabebuches abgesehen werden,

222 den Rechnungsbelegen, bezeichnet und geordnet entsprechend Nr. 2.1,

2.23 den Abrechnungszeichnungen und Bestandsplänen,

2.24 den Verträgen über die Leistungen und Lieferungen mit Schriftverkehr,

225 den bauaufsichtlichen Genehmigungen, den Prüf-und Abnahmebescheinigungen,

226 dem Zuwendungsbescheid und den Schreiben über die Bereitstellung der Mittel,

221 den geprüften, dem Zuwendungsbescheid zugrunde gelegten Bauunterlagen,

228 der Berechnung der ausgeführten Flächen und des Rauminhalts nach DIN 277 (nur bei Hochbauten) und bei Wohnbauten die Wohn- und Nutzflächenberechnung nach DIN 283,

229 dem Bautagebuch;

3 Verwendungsnachwels

3.1 Dem Verwendungsnachweis ist das Muster l, dem Mu*t*r i Zwischennachweis das Muster 2 zugrundezulegen. Mater t Da der Einzelnachweis durch die Baurechnung zu führen ist (Nr. 2), wird abweichend von Nr. 65 AN Best-P auf die Vorlage der Bücher und Belege verzichtet Die Baurechnung ist zur Prüfung bereitzuhalten; dem Verwendungsnachweis sind nur die Be- . rechnungen nach Nr. 2.28 beizufügen.

33 Werden über Teile eines Gesamtobjektes einzelne Verwendungsnachweise geführt, so ist nach Abschluß des Gesamtobjektes ein zusammengefaßter Verwendungsnachweis nach Muster l aufzustellen.

148. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 4. 1982 = MBl. NW. Nr. 24 einschl.)

21.7.72(27)

631

Muster 1 zu Nr. 3.1 NBest-Bau

(Zuwendungsempfänger)

Ort/Datum Femsprecher:

,den

19.

An (Bewilligungsbehörde)

Verwendungsnachweis

etr.:

(Zuwendungszweck)

Durch Zuwendungsbescheid(e) des (Bewilligungsbehörde)

vom vom

Az.: Az.:

wurden zur Finanzierung der o. a. Maßnahme insges. bewilligt.

Es wurden ausgezahlt

über über

insges.

DM

DM

DM

DM

I. Sachbericht

Eingehende Darstellung^der durchgeführten Baumaßnahme, z. B. Beginn, Maßnahmedauer, Abschluß, etwaige Abweichungen von den dem Zuwendungsbescheid zugrundeliegenden Planungen und vom Finanzierungsplan.)

21.7.72(27)

148. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 4. 1982 = MBl. NW. Nr. 24 einschl.)

631

II. Zahlenmäßiger Nachweis 1. Einnahmen

Art

Eigenanteil. Leistungen Dritter, Zuwendungen 1)

Lt. Zuwendungs-. bescheid

Lt. Abrechnung

Eigenanteil

DM

v. H.

DM

v. H.

Leistungen Dritter (ohne öffentl. Förderung)

       

Bewilligte öffentl. Förderung durch

-

   

-:

 

-

t

Zuwendung des Landes

       

Insgesamt

 

100

 

100

2. Ausgaben

Ausgabengliederung 1)2)

Lt. Zuwendungsbescheid

Lt. Abrechnung

1

insges.

davon zuwendungsfähig

insges.

davon J zuwendungs- m fähig 3) ^

DM

DM

DM

DM

         
         
         
     

*

-•

         
         

Insgesamt

       

') Sofern der Zuwendungsempfänger die Einnahmen in der Sachakte in zeitlicher Reihenfolge und nach Buchungsstellen geordnet festgehalten hat. können die

Einnahmen entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans (wie unter 1. dargestellt) summarisch dargestellt werden. Dies gilt sinngemäß auch für

Ausgaben. *) Bei Baumaßnahmen sind nur die Summen der Kostengruppen (bei Hochbauten nach DIN 276 gegliedert; bei anderen Baumaßnahmen nach Maßgabe des

Zuwendungsbescheides) anzugeben. 3) Bei einer Überschreitung der Einzelansätze um mehr als 20 v. H. (vgl. Nr. 1.2 ANBesl-P) ist auf einem besonderen Blatt anzugeben, ob die Bewilligungsbehörde der

Überschreitung zugestimmt hat (Datum/Az. der Zustimmung der Bewilligungsbehörde).

148. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 4. 1982 = MBl. NW. Nr. 24 einschl.)

21.7.72(28)

III. Ist-Ergebnis

631

 

Lt. Zuwendungsbescheid zuwendungsfähig

DM

Ist-Ergebnis It. Abrechnung

DM'

Ausgaben (Nr. 11.2.)

   

Einnahmen (Nr. II. 1..)

   

Mehrausgaben

Minderausgaben

   

. Bestätigungen

Es wird bestätigt, daß

D die Allgemeinerv und Besonderen Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids beachtet wurden,

D die Ausgaben notwendig waren, wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben im Verwendungsnachweis mit den Büchern und Belegen übereinstimmen.

Ort/Datum

(Rechtsverbindliche Unterschrift)

21.7.72(28)

148. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 4. 1982 = MBl. NW. Nr. 24 einschl.)

631

Muster 2 zu Nr. 3.1 NBest-Bau

............................................................................... .................................................;.. ,den ..........................................'........-... 19.

(Zuwendungsempfänger) Ort/Datum

Fernsprecher:

An ' (Bewilligungsbehörde) .

Zwischennachweis

Betr.:............................................................................^

(Zuwendungszweckj

Durch Zuwendungsb.escheid(e) des (Bewilligungsbehörde)

vom vom

Az.

Az.

wurden zur Finanzierung der o. a. Maßnahme insges. bewilligt.

Es wurden ausgezahlt

über über

insges.

DM DM

DM DM

148. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 4. 1982 = MBl. NW. Nr. 24 einschl.)

21.7.72(29)

631

Finanzielle Übersicht zum 31. Dezember 19 .. 1. Einnahmen

Art

Eigenanteil. Leistungen Dritter, Zuwendungen

Lt. Zuwendungsbescheid

Davon bisher in Anspruch genommen

Eigenanteil

DM

v. H.

DM

v. H.

Leistungen Dritter (ohne öffentl. Förderung)

       

Bewilligte öffentl. Förderung durch

       
 

—— ^^-

 

Zuwendung des Landes

       

Insgesamt

 

100

 

100

2. Ausgaben

k Ausgabengliederung ')

Lt. Zuwendungsbescheid

Davon bisher geleistet

insges.

davon zuwendungsfähig

insges.

davon zuwendungsfähig

DM

DM

DM

DM

         
         
         
       

         
         

Insgesamt

       

') Hier sind nur die Summen der Kostengruppen (bei Hochbauten nach DIN 276 gegliedert; bei anderen Baumaßnahmen nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides) anzugeben.

21. 7. 72 (29)

148. Ergänzung - SMBl. NW. -.(Stand 1. 4. 1982 = MBl. NW. Nr. 24 einschl.)

631

Bestätigung

Die vorgenannten Angaben stimmen mit dem/den Zuwendungsbescheid(en) und dem Bauausgabebuch überein.

. (Ort/Datum)

(Rechtsverbindliche Unterschrift)

Ergebnis der Prüfung durch die Bewilligungsbehörde

Der Zwischennachweis wurde anhand der vorliegenden Unterlagen geprüft. Es ergaben sich keine — die aus der Anlage ersichtlichen — Beanstandungen.

(Ort/Datum)

(Unterschrift)

233. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 8. 1996 = MBl. NW. Nr. 48 einschl.)

21.7.72(30)

1.33

Die Einwilligung im Einzelfall darf nur erteilt werden, wenn

1.331 die Maßnahme nach fachlicher Bewertung unaufschiebbar ist oder

1.332 ein späterer Maßnahmebeginn voraussichtlich Mehraufwand verursacht, der über die übliche Teuerungsrate deutlich hinausgeht.

1.34 Mit der Genehmigung einer Ausnahme von Nr. 1.3 ist dem Antragsteller zugleich mitzuteilen, daß die Genehmigung einer Ausnahme von Nr. 1.3 einen Anspruch auf eine spätere Förderung nicht begründet

Verwaltungsvorschriften

zu § 44 Landeshaushaltsordnung

für Zuwendungen an Gemeinden (GV)

-WG-

Inhalt

Nr. l Bewilligungsvoraussetzungen

Nr. 2 Finanzierungsarten, Höhe der Zuwendung, Beteiligung der Kommunalaufsicht

Nr. 3 Antragsverfahren

Nr. 4 Bewilligung

Nr. 5 Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid

Nr. 6 Zuwendungen für Baumaßnahmen

Nr. 7 Auszahlung der Zuwendungen

Nr. 8 Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides, Rückforderung der Zuwendung und Verzinsung

Nr. 9 Überwachung der Verwendung

Nr. 10 Nachweis der Verwendung

Nr. 11 Prüfung des Verwendungsnachweises

Nr. 12 Weitergabe von Zuwendungen durch den Zuwen-. dungsempfänger

Nr. 13 Fälle von geringer finanzieller Bedeutung Nr. 14 Besondere Regelungen

Anlage: Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen 'zur Projektförderung an Gemeinden (GV) - (ANBest - G)-

Grundmuster l - Antrag Grundmuster 2 - Zuwendungsbescheid Grundmuster 3 - Verwendungsnachweis

l Bewilligungsvoraussetzungen

1.1 Zuwendungen werden nach Maßgabe des Landes- 2 Haushaltsplans bewilligt Zuwendungen sollen nur bewilligt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 25000 DM beträgt

12 Eine Anfinanzierung von Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung nicht gesichert ist, ist unzulässig.

13 Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind.

131 Das zuständige Ministerium kann im Einzelfall allein und für einzelne Zuwendungsbereiche im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Ausnahmen von Nr. 13 zulassen, wenn die Voraussetzungen der Nr. l .33 vorliegen.

1.32 Die Bewilligungsbehörde darf in besonders gelagerten Einzelfällen eine Ausnahme von Nr. 1.3 zulassen, wenn im Zeitraum zwischen Antragstellung und Bewilligung mit dem Vorhaben begonnen werden soll und die Voraussetzungen der Nr. 133 vorliegen. Ergibt sich aus den Antragsunterlagen (Erklärung) oder auf sonstige Weise, daß das Vorhaben bereits begonnen worden ist muß die Förderung abgelehnt oder nach Nr. 131 verfahren werden.

1.35

Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluß eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungsoder Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (z.B.

Gebäudeabbruch, Planieren) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.

1.36 Nr. 1.3 findet keine Anwendung bei der Fortsetzung jährlich wiederkehrender Vorhaben, für die im Haushaltsplan des Vorjahres Ausgaben bereitgestellt worden sind und eine Änderung der Förderungsvoraussetzungen nicht eingetreten ist

1.4 Sollen für denselben Zweck Zuwendungen ausnahmsweise von mehreren Stellen des Landes oder sowohl vom Land als auch von anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts bewilligt werden, haben die Zuwendungsgeber vor der Bewilligung mindestens Einvernehmen herbeizuführen über

1.41 die zu finanzierenden Maßnahmen,

1.42 die Finanzierungsart und die Höhe der Zuwendungen (Nr. 2),

1.43 die Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid (Nr. 5),

1.44 die Beteiligung fachlich zuständiger Dienststellen (z. B. in den Fällen der Nr. 6),

1.45 den Verwendungsnachweis und seine Prüfung durch eine der beteiligten Verwaltungen (Nrn. 10, 11).

1.46 Insbesondere im Zusammenhang mit der Finanzierungsart ist im Hinblick auf eine mögliche Anspruchskonkurrenz bei der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs zu prüfen, ob und ggf. inwieweit Nummer 2 der vom/von der Zuwendungsempfänger/in zu beachtenden Allgemeinen Nebenbestimmungen einer ergänzenden Regelung bedarf. Bei der Abstimmung nach Nummer 1.44 ist festzulegen, daß fachlich zuständige staatliche Dienststellen nur eines Zuwendungsgebers, der ebenfalls festzulegen ist, zu beteiligen sind.

Finanzierungsallen, HBhe der Zuwendung, Beteiligung der Konununalaufaicht

2.1 Vor der Bewilligung der Zuwendung ist zu prüfen, welche Finanzierungsatt unter Berücksichtigung der Interessenlage des Landes und der Gemeinde (GV) den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit am besten entspricht

22 Die Zuwendung wird grundsätzlich zur Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks bewilligt und zwar

221 nach einem bestimmten Vomhundertsatz oder Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben (Anteilfinanzierung); die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen

oder

222 zur Deckung des Fehlbedarfs, der insoweit verbleibt als der Zuwendungsempfänger die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel zu decken vermag (Fehlbedarfsfinanzierung); die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen oder

223 in geeigneten Fällen mit einem festen Betrag an den zuwendungsfähigen Ausgaben (Festbetragsfinanzierung); dabei kann die Zuwendung auch auf das Vielfache eines Betrages festgesetzt werden, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt Eine Festbetragsfinanzierung kommt nicht in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Bewilligung konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß mit nicht bestimmbaren späteren Finanzierungsbeiträgen Dritter oder mit Einsparungen zu rechnen ist

2.3 Investitionsmaßnahmen der Gemeinden (GV) werden regelmäßig im Wege der Anteilfinanzierung (Nr. 221), Maßnahmen für konsumtive Zwecke der Gemeinden (GV) - für Zwecke der Verwaltungshaushalte - im Wege der Festbetragsfinanzierung bewilligt (Nr. 223).

2.4 Bei der Festsetzung des Vomhundertsatzes ist die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinde (GV) angemessen zu berücksichtigen. Der Förderungsrahmen beträgt bei Anteil- und Festbetragsfinan-

631

21.7.72(30)

246. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 10. 1999 = MBl. NRW. Nr. 57/99 einschl.)

631

zierung 40 v. H. bis höchstens 80 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, es sei denn, daß aufgrund von Rechtsvorschriften höhere Vomhundertsätze vorgeschrieben worden sind. Bei Gemeinden, die Bedarfszuweisungen aus dem Ausgleichsstock erhalten, ist regelmäßig der Höchstförderungssatz vorzusehen. .

2.5 Liegt der zu fördernde Zweck auch im Interesse von Dritten, sollen diese sich angemessen an den zuwendungsfähigen Ausgaben beteiligen.

2.6 Für die Beteiligung der Kommunalaufsicht gilt folgendes:

2.61 Vor der Bewilligung der Zuwendung zu Investitionen einer Gemeinde, die bei ihrer Haushaltswirtschaft ein Haushaltssicherungskonzept nach § 75 Abs. 4 der Gemeindeordnung zu beachten hat, ist die Bezirksregierung unabhängig von der Höhe des Zuwendungsbetrages in jedem Einzelfall zu beteiligen.

2.62 Bei Gemeinden (GV) mit regelmäßig ausgeglichenem Haushalt ist die Kommunalaufsichtsbehörde vor der Bewilligung der Zuwendung zu Investitionen zu beteiligen, wenn der Eigenanteil der Gemeinde (des GV) an den Gesamtausgaben der Maßnahme mehr als 250 000 DM beträgt Ausgenommen sind die Fälle, in denen die Förderung mit dem Innenministerium abgestimmt ist

3 Antragsveriahren

3.1 Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es grundsätzlich eines schriftlichen Antrags. Der An-Grundmuster i tragsvordruck (Grundmuster 1) ist verbindlich. Die in besonderen Förderrichtlinien ggf. vorgeschriebenen ergänzenden Antragsunterlagen sind dem Antrag beizufügen.

32 Die Bewilligungsbehörde kann in besonders begründeten Fällen die Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung oder einer Berechnung der Folgekosten verlangen. Zur Darlegung der Haushaltsund Finanzlage ist das Muster über die haushaltswirtschaftlichen Daten nur anzufordern, sofern es der Kommunalaufsicht noch nicht vorliegt

3.3 Das Ergebnis der Antragsprüfung ist zu vermerken. Dabei kann auf andere Unterlagen (Antrag, Zuwendungsbescheid) verwiesen werden. In dem Vermerk soll insbesondere auf die Notwendigkeit und Ange-messenheit der Zuwendung eingegangen, werden sowie auf

3.31 die Beteiligung anderer Dienststellen (auch in fachlicher Hinsicht),

3.32 den Umfang .der zuwendungsfähigen Ausgaben,

3.33 die finanzielle Auswirkung auf künftige Haushalte des Landes.

3.4 Soll eine Zuwendung ausnahmsweise ohne schriftlichen Antrag bewilligt werden, so begründet die Bewilligungsbehörde die Notwendigkeit und Angemes-senheit der Zuwendung. Die Nrn. 32 und 3.3 gelten sinngemäß.

3.5 Bei der Fortsetzung jährlich wiederkehrender Vorhaben reicht eine Bezugnahme auf den Erstantrag mit Angabe ggf. eingetretener Änderungen aus.

4 Bewilligung

4.1 Zuwendungen werden durch schriftlichen Zuwendungsbescheid bewilligt (§ 41 VwVfG. NW.). Soweit dem Antrag des Zuwendungsempfängers ganz oder teilweise nicht entsprochen wird, ist dies erforderlichenfalls zu begründen (§ 39 VwVfG. NW). Der Be-crundmuster 2 Scheidvordruck (Grundmuster 2) ist verbindlich.

4.2 Ein Abdruck des Zuwendungsbescheides, ist mit einer Zweitschrift des Antrags dem Landesrechnungshof zu übersenden, soweit er nicht allgemein oder für bestimmte Einzelfälle darauf verzichtet

4.3 Ergibt sich aufgrund einer Mitteilung des Zuwendungsempfängers oder auf andere Weise, daß der Zuwendungszweck mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist, hat die Bewilligungsbehörde zu prüfen, ob das Vorhaben eingeschränkt, umfinanziert oder notfalls eingestellt wird oder ob die Zuwendung ausnahmsweise erhöht werden-kann.

5.1

Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid

Allgemeine Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 VwVfG. NW. für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (GV) - (ANBest-G) - ergeben sich aus der Anlage. Sie sind unter Beachtung des § 3~7 Anlage VwVfG.NW. grundsätzlich unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen.

5.11

Die Bewilligungsbehörde darf- auch nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides -

5.111 bei Projektförderung im Einzelfall eine Überschreitung der Einzelansätze des Finanzierungsplans um mehr als 20 v. H. zulassen, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei ande-' ren Einzelansätzen ausgeglichen werden kann,

5.112 bei Vorliegen besonderer Umstände Fristen für die Vorlage von Verwendungsnachweisen abweichend von den Allgemeinen Nebenbestimmungen festsetzen, nach der Bekanntgabe jedoch nur in der Form einer Fristverlängerung.

52 Über die Allgemeinen Nebenbestimmungen (Nr. 5.1) hinaus kann je nach Art Zweck und Höhe der Zuwendung sowie nach Lage des einzelnen Falles unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Zuwendungsbescheid insbesondere geregelt werden:

521 die Beteiligung anderer Dienststellen in fachlicher Hinsicht

522 Besonderheiten hinsichtlich des Verwendungsnachweises. _ '.. . ...

5.3 Bei Zuweisungen aus Mitteln des Allgemeinen Steuerverbundes ist von der Bewilligungsbehörde der Zeitpunkt festzulegen, zu dem spätestens mit dem Vorhaben begonnen werden muß.

(Auflösende Bedingung i. S. von § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG. NW., die zur Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides führt, vgl. Nr. 8.1).

6 Zuwendungen für BaumaBnahmen

6.1 Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen ist die zuständige staatliche Bauverwaltung zu beteiligen (baufachliche Prüfung).

6.2 Von der baufachlichen Prüfung ist abzusehen,

621 wenn die vorgesehene Zuwendung den Betrag von 500000 DM nicht übersteigt

oder

6.22 wenn der Zuwendungsbetrag 50 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigt und die zuständige bautechnische Dienststelle der Gemeinde (GV) die Bauunterlagen geprüft hat

6.3 Von einer baufachlichen Prüfung soll im allgemeinen abgesehen werden,

6.31 wenn das Land bei der Bemessung der zuwendungsfähigen Ausgaben Richtsätze vorgegeben hat und diese Richtsätze bei der Antragstellung berücksichtigt worden sind oder

6.32 wenn die zuständigen bautechnischen Dienststellen, der Gemeinden (GV) die Bauunterlagen geprüft haben.

6:4 Die baufachliche Prüfung erstreckt sich auf

6.41 die Prüfung der Antragsunterlagen,

6.42 die Prüfung des Verwendungsnachweises. 6.5 . Zu prüfen sind - -

6.51 die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Planung und Konstruktion,

6.52 die A igemessenheit der Kosten.

6.6 Mit dem Antrag sind, soweit in den besonderen Förderrichtlinien nicht ergänzende Antragsunterlagen vorgeschrieben sind, folgende Unterlagen anzufordern:

6.61 ein Bau- und/oder Raumprogramm,

6.62 ein Finanzierungsplan,

246. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 10. 1999 = MBl. NRW.'Nr. 57/99 einschl.)

21. 7. 72 (31)

6.63 die nach § 10 Abs. 2 und 3 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) zu erstellenden Unterlagen,

6.64 ein Bericht über den Stand der bauaufsichtlichen oder sonst erforderlichen Genehmigungen.

6.7 Der Antrag ist von der Bewilligungsbehörde zu prüfen. Ist eine .baufachliche Prüfung durchzuführen, ist diese nach vorheriger Anerkennung des Bau-und/oder Raumprogramms zu veranlassen.

6.8 Die baufachliche Prüfung der Antragsunterlagen und des Verwendungsnachweises ist stichprobenweise durchzurühren. Das Ergebnis der Prüfung ist in einer baufachlichen Stellungnahme (Prüfver-merk-Grundmuster l, 3) zusammenzufassen. Die geprüften Unterlagen sind mit einem Sichtvermerk zu kennzeichnen.

7 Auszahlung der Zuwendungen

7.1 Bei Fortsetzungsmaßnahmen i.S.d. Nr. 135 (Be-triebskostenbezuschussung) werden die Landesmittel zum 1.5. und zum 1.10. des Haushaltsjahres ausgezahlt

12

13

8.1

Bei der Förderung von Hochbauvorhaben erfolgt die Auszahlung in folgenden Teilbeträgen: 35 v. H. der Zuwendung nach Vergabe des Rohbauauftrages,

35 v. H. der Zuwendung nach Anzeige der Fertigstellung des Rohbaues,

30 v. H. der Zuwendung nach Anzeige der abschließenden Fertigstellung der genehmigten baulichen Anlagen.

Bei der Förderung anderer Vorhaben (z. B. Tiefbau, Einrichtungsgegenstände) dürfen Zuwendungen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.

Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides, Rückforderung der .Zuwendung und Verzinsung

Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf von -Zuwendungsbescheiden sowie als Folge hiervon die Rückforderung der Zuwendungen und die Verzinsung richten sich nach Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. insbesondere §§ 48, 49 und 49 a VwVfG .NW.) oder anderen Rechtsvorschriften. Die erforderlichen Verwaltungsakte sind im allgemeinen unter Angabe der Rechtsgrundlage schriftlich zu begründen (§ 39 VwVfGJOW.).

82 Es ist wie folgt zu verfahren:

821 Die Bewilligungsbehörde hat die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, insoweit unverzüglich zurückzufordern, als im Zuwendungsbe-• scheid enthaltene Befristungen wirksam geworden oder. Bedingungen eingetreten sind (§ 36 Abs. 2 Nrn.. l und 2 VwVfG. NW.).

822 Die Bewilligungsbehörde hat regelmäßig einen Zuwendungsbescheid nach § 48 VwVfG. NW. mit Wirkling für die Vergangenheit ganz oder teilweise unverzüglich zurückzunehmen und die Zuwendung, auch wenn, sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern, insbesondere soweit der Zuwendungsempfänger den Zuwendungsbescheid durch Angaben erwirkt hat die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Dies ist auch anzunehmen, wenn bei richtigen oder vollständigen Angaben der Znwendungsbescheid nicht ergangen oder die Zuwendung in geringerer Höhe bewilligt worden wäre.

823 Die Bewilligungsbehörde hat regelmäßig einen Zuwendungsbescheid mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise unverzüglich zu widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern, soweit sie nicht oder nicht mehr ihrem Zweck entsprechend verwendet wird.

824 Die Bewilh'gur gsbehörde hat zu prüfen, ob der Zuwendungsbescheid mit Wirkung auch für die Ver-

gangenheit ganz oder teilweise zu widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern ist, soweit der Zuwen-dungsempf&nger

die Zuwendung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen verwendet oder

im Zuwendungsbescheid enthaltene Auflagen (vgL § 38 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 VwVfG. NW.) nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den Verwendungsnachweis nicht, wie vorgeschrieben führt oder nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt

83 In den Fällen der Nrn. 822 bis 824 hat die Bewffli-gungsbehörde bei der Ausübung ihres Ermessens die'Besonderheiten des Einzelfalles (u. a. auch Zeitdauer der zweckentsprechenden Verwendung) sowie die Interessen .des Zuwendungsempfangers und die öffentlichen Interessen gleichermaßen zu berücksichtigen. Wegen einer ggfs. notwendigen Anhörung wird auf §2« VwVfG. NW hingewiesen.

8.4 Es ist stets darauf zu achten, daß die Rücknahme oder der Widerruf des Zuwendungsbescheides innerhalb der Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 sowie § 49 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 letzter Satz VwVfG .NW. erfolgt

8.5 Der Erstattungsanspruch ist mit seiner Entstehung fällig. Er ist grundsätzlich von diesem Zeitpunkt an mit 3 v. H. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen. Eine Ausnahme hiervon ist nur unter der Voraussetzung des § 49 a Abs. 3 Satz 2 VwVfGJJW. zulässig. Im Fall der Rücknahme oder des Widerrufs für die Vergangenheit entsteht der Erstattungsanspruch in dem im Rücknahme- oder Widerrufsbescheid anzugebenden Zeitpunkt Das ist regelmäßig der Tag, an dem die zur Rücknahme oder zum Widerruf führenden Umstände eingetreten sind. Bei Eintritt einer auflösenden Bedingung entsteht der Rückzahlungsanspruch mit dem Wirksamwerden der auflösenden Bedingung.

8.6 Wird die Zuwendung nicht innerhalb von zwei Monaten nach AnsTahhmg zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet (Nr. 824) und wird der Zuwendungsbescheid nicht widerrufen, können für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von 3 v. H. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich verlangt werden. Dies gilt nicht in den Fällen der Nrn. 7.1 und 12.

8.7 Von einer Rückforderung ist regelmäßig abzusehen, wenn der zurückzufordernde Betrag 2000 DM nicht übersteigt Von der Geltendmachung eines Zinsanspruches ist regelmäßig abzusehen, wenn die Zinsen 500 DM nicht übersteigen.

9 Überwachung der Verwendung

0.1 Die Verwaltung hat die Verwendung der Zuwendung zu überwachen (§ 44 Abs. 1).

92 Wer Ausgaben für Zuwendungen bewirtschaftet, hat für jedes Haushaltsjahr eine besondere nach Titeln gegliederte Übersicht zu führen über

921 Empfänger, Art, Höhe und Zweck der Zuwendung,

922 die zur Zahlung angewiesenen oder vom Zahlungsempfänger angeforderten Beträge sowie die' eingegangenen Verpflichtungen,

923 den vorgeschriebenen Zeitpunkt für die Vorlage des Verwendungsnachweises, dessen Eingang und den Zeitpunkt der Prüfung durch die Verwaltung.

93 Dem Landesrechnungshof ist auf besondere Anforderung der Inhalt der Übersicht nach Nr. 92 mitzuteilen. Mit seiner Einwilligung können vereinfachte. Übersichten geführt werden.

21 7.72(31)

246. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 10. 1999 = MBl. NRW. Nr. 57/99 einschl.)

631

10 Nachweis der Verwendung

10.1 Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung hat die Bewilligungsbehörde einen einfachen Verwendungsnachweis zu verlangen.

102 Der einfache Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis, in dem die Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans summarisch dargestellt werden. Auf die Vorlage der Bücher und Belege wird verzichtet

l 103 Der Verwendungsnachweis ist nach dem Grundmu-. ster 3 zu erbringen.

10.4 Werden für denselben Zweck Zuwendungen, sowohl vom Land als auch von anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts bewilligt, so ist nach näherer Vereinbarung der Verwendungsnachweis nur gegenüber einer Stelle zu erbringen. Im allgemeinen wird die Stelle in Betracht kommen, welche die größte Zuwendung bewilligt hat oder die dem Sitz des Zuwendungsempfängers am nächsten liegt Beträgt die Zuwendung des Landes mehr als 200000 DM, ist der Landesrechnungshof vor dem Abschluß der Vereinbarung zu hören; in jedem Fall ist er von einer getroffenen Vereinbarung zu unterrichten.

12 Weitergabe von Zuwendungen durch den Zuwen-dungsempf&nger

Wird im Zuwendungsbescheid vorgesehen, daß die Gemeinde (GV) die Zuwendung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks an Dritte weiterleiten darf, so ist bei der Bewilligung festzulegen, unter welchen Voraussetzungen die Gemeinde (GV) die Beträge weiterleiten darf und wie die zweckentsprechende Verwendung ihr gegenüber nachzuweisen ist Hierbei ist sicherzustellen, daß die für die Gemeinde (GV) maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides (einschließlich der Nebenbestimmungen), soweit zutreffend, auch dem Dritten auferlegt werden.

13 Fälle von geringer finanzieller Bedeutung

Beträgt die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung weniger als 100000 DM, so kann das zuständige Ministerium bei Anwendung der Nrn. l bis 12 im Einzel-• fall Erleichterungen zulassen. Ein der Sachlage angemessener Verwendungsnachweis ist jedoch unerläßlich.

11 Prüfung des Verwendungsnachweises

11.1 Die Bewilligungsbehörde, die nach Nummern 1.4 zuständige oder sonst beauftragte Stelle hat - auch im Hinblick auf die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 sowie § 49 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 letzter Satz VwVfGJJW. - unverzüglich nach Eingang des Verwendungsnachweises zu prüfen, ob

11.11 der Verwendungsnachweis den im Zuwendungsbescheid (einschließlich der Nebenbestimmungen) festgelegten Anforderungen entspricht, /

11.12 die Zuwendung nach den Angaben im Verwen- -dungsnachweis zweckentsprechend verwendet worden ist, ,

11.13 der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck er-reicht worden ist Ggfs. sind Ergänzungen oder Erläuterungen zu verlangen und örtliche Erhebungen durchzuführen. Die Prüfung der Angaben in dem Verwendungsnachweis kann auf Stichproben beschränkt werden. .

112 Der Umfang und das Ergebnis der Prüfung sind in einem Prüfungsvermerk (Grundmuster 3) festzuhalten.

113 Die prüfende Stelle übersendet den nach Nr. 1.4 beteiligten Stellen eine Ausfertigung des Sachberichts und des Prüfungsvermerks.

11.4 Eine Ausfertigung des Prüfungsvermerks ist mit einer Ausfertigung des Verwendungsnachweises zu den Bewilligungsakten zu nehmen.

14 Besondere Regelungen

14.1 Ausnahmen von zwingenden Vorschriften der Nrn. l bis 12 bedürfen im Einzelfall der Einwilligung des Finanzministeriums.

142 Für einzelne Zuwendungsbereiche kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, dem Innenministerium und nach Unterrichtung des Landesrechnungshofs (§ 102) ergänzende' Verwaltungsvorschriften (Förderrichtlinien) zu den Nrn. 3 bis 6 erlassen; bei ergänzenden Verwaltungsvorschriften zu Nummer 6 ist auch das für die staatliche Bauverwaltung zuständige Ministerium zu beteiligen. Diese Förderrichtlinien können insbesondere die Grundsätze und Ziele einer Förderung, die Förderungsvpraussetzungen (Antragsberechtigung), 'die zu erbringenden Antragsunterlagen und die Höhe der Zuwendung und den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben bestimmen. Werden die Verwaltungsvorschriften (Förderrichtlinien) geändert^ sind die Vorgenannten ebenfalls zu beteiligen.

14.3 Grundsätzliche Zweifelsfragen sowie Fragen von erheblicher finanzieller Bedeutung, die sich bei der Anwendung der Nrn. l bis 13 ergeben, sind im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium zu klären.

14.4 Soweit Regelungen nach den Nrn. 14.1 bis 14J den Verwendungsnachweis betreffen, ist das Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof herzustellen.