224. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15.1.1995 = MB1. NW. Nr. 5 einschl.)

Anlage zu Nr. 1.1 zu § 117

• Auszug aus den Wirtschaftsbestimmungen

für die Reichsbehörden

vom 11. Februar 1929 (RWB)

(Reichsministerialblatt S. 49)

in der die zwischenzeitlich eingetretenen

rechtlichen oder tatsächlichen Änderungen

... berücksichtigenden Fassung

§29

7- lässigkeit der Erteilung . • • •• von Anordnungen

(1) (entfällt) .

(2) (entfällt)

(3) Annahmeanordnungen über Verwahrungen dürfen nur erteilt werden, wenn ein sachlicher Grund für die Annahme der Verwährung als vorliegend anzunehmen ist. Auszahlungsanordnungen über Vorschüsse dürfen hur erteilt werden, wenn die Auszahlung des Vorschusses nach • den- bestehenden Vorschriften und Bestimmungen zulässig ist. Es ist dafür zu sorgen, daß Verwahrungen und Vorschüsse sobald wie möglich abgewickelt werden (vgl. § 60 I.HO).

(4) Auszahlungsanordnungen über Darlehen.dürfen nur mit Einwilligung des zuständigen Ministers und des Finanzministers erteilt werden. -Der Finänzminister kann seine Einwilligung für bestimmte Arten von Darlehen allgemein geben.

1 53 Allgemeine Richtlinien

(1) (entfällt) . .

(2) Eine Auszahlung darf nicht aus dem Grund als Vorschuß gebucht werden, weil bei der infrage kommenden . Zweckbestimmung hinreichende Ausgabemittel nicht mehr zur Verfügung stehen.

21. 7. 72 (65)

631

. §54

Einzelne Buchungsbestimmungen, Gruppierungsplan

•(1) (entfällt)

(2) Wird nach § 20 LHO und den dazu veröffentlichten Verwalturigsvorschriften der Bedarf bei einer Zweckbestimmung aus den Ausgabemitteln einer anderen Zweckbestimmung gedeckt, so werden die Auszahlungen auch dann bei der ersteren gebucht, wenn die bei dieser ausgebrachten Ausgabemittel dadurch überschritten .werden.

(3) Abschlagsauszahlungen werden nicht als Vorschüsse sondern sogleich bei der infrage kommenden Stelle des Haushaltsplans gebucht.

(4) (entfällt)

(5) (entfällt)

(6) (entfällt)

(7) (entfällt)

§65 Erlaß von Vertragsstrafen

(1) Der Erlaß von Ansprüchen richtet sich nach § 59 LHO und den dazu ergangehen Verwaltungsvorschriften. Handelt es sich um einen Anspruch auf eine Vertragsstrafe und ist eine wesentliche Verzögerung der vertragsmäßigen Leistung oder ein sonstiger Nachteil für'das Land nicht eingetreten, so kann eine besondere Härte auch dann angenommen werden, wenn der Vertragspartner weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat und die volle Entrichtung der Vertragsstrafe nach'Lage des Einzelfalles unangemessen wäre.

(2) (entfällt)

(3) (entfällt)

(4) (entfällt)