Anhang zu § 27 der Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen *)

 

Beitragsordnung

 

Abschnitt 1
Berechnung der Beiträge

 

§ 1
Umlagerechnung

(1) Die Beiträge der Unternehmen werden im Wege der Umlage berechnet. Dabei umfassen die Beiträge des Landes und der Gemeinden auch die von diesen nach § 185 Abs. 2 SGB VII aufzubringenden Aufwendungen.

 

(2) Grundlage der Umlagerechnung ist der Mittelbedarf, der sich aus dem Haushaltsplan für das Beitragsjahr ergibt (§ 27 der Satzung).

 

§ 2
Umlagegruppen

(1) Nach Maßgabe der in §§ 128, 129, 129a SGB VII festgelegten Zuständigkeiten werden getrennte Umlagegruppen für den Landesbereich und den kommunalen Bereich gebildet.

 

(2) Für den Landesbereich werden die folgenden Umlagegruppen gebildet, denen angehören in:

 

Bezeichnung

Mitglieder der Umlagegruppe

LA1

(Beschäftigte, Wie-Beschäftigte, unternehmerähnliche Personen, sonstige Versicherte)

das Land Nordrhein-Westfalen, Unternehmen nach §§ 128 Abs. 1 Nr. 1a, 129a SGB VII, Unternehmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung, die dem Landesbereich zuzuordnen sind, Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, für welche die Unfallkasse nach anderen Vorschriften Unfallversicherungsträger geworden ist und die dem Landesbereich zuzuordnen sind (Artikel 4 § 11 UVNG) sowie freiwillig versicherte unternehmerähnliche Personen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII), soweit das Unternehmen dem Landesbereich zuzuordnen ist

LA2

(beitragsfrei Versicherte)

das Land Nordrhein-Westfalen

LS1

(Kinder in Tageseinrichtungen, Kinder während der Betreuung durch Tagespflegepersonen sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen)

 

das Land Nordrhein-Westfalen als Träger der Aufwendungen für Kinder in Tageseinrichtungen i.S.v. §§ 2 Abs. 1 Nr. 8a, 128 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII, als Träger der Aufwendungen für Kinder, die durch geeignete Tagespflegepersonen i.S.v. § 23 SGB VIII betreut werden und als Träger der Aufwendungen für Kinder, die an vorschulischen Sprachförderungskursen teilnehmen, die nicht in Tageseinrichtungen durchgeführt werden, wenn die Teilnahme aufgrund landesrechtlicher Regelungen erfolgt (§§ 2 Abs. 1 Nr. 8a, 128 Abs. 1 Nrn. 2, 2a SGB VII)

sowie

das Land Nordrhein-Westfalen, Unternehmen nach §§ 128 Abs. 1 Nr. 1a, 129a SGB VII, Unternehmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung, die dem Landesbereich zuzuordnen sind, sowie Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, für welche die Unfallkasse nach anderen Vorschriften Unfallversicherungsträger geworden ist und die dem Landesbereich zuzuordnen sind (Artikel 4 § 11 UVNG), soweit diese Sachkostenträger von Kindertageseinrichtungen i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII sind

LS2

(Schülerinnen und Schüler an allgemeinbildenden Schulen)

das Land Nordrhein-Westfalen als Träger von Aufwendungen für Schülerinnen und Schüler an privaten allgemeinbildenden Schulen i.S.v. §§ 2 Abs. 1 Nr. 8b, 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII

sowie

das Land Nordrhein-Westfalen, Unternehmen nach §§ 128 Abs. 1 Nr. 1a, 129a SGB VII, Unternehmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung, die dem Landesbereich zuzuordnen sind, sowie Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, für welche die Unfallkasse nach anderen Vorschriften Unfallversicherungsträger geworden ist und die dem Landesbereich zuzuordnen sind (Artikel 4 § 11 UVNG), soweit diese Träger öffentlicher allgemeinbildender Schulen i.S.v. §§ 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII sind

LS3

(Schülerinnen und Schüler an berufsbildenden Schulen, Studierende, Lernende, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Maßnahme nach § 2 Abs. 1 Nr. 14b SGB VII)

das Land Nordrhein-Westfalen als Träger von Aufwendungen für Schülerinnen und Schüler an privaten berufsbildenden Schulen i.S.v. §§ 2 Abs. 1 Nr. 8b, 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII und Studierende an privaten Hochschulen i.S.v. §§ 2 Abs. 1 Nr. 8c, 128 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII

sowie

das Land Nordrhein-Westfalen, Unternehmen nach §§ 128 Abs. 1 Nr. 1a, 129a SGB VII, Unternehmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung, die dem Landesbereich zuzuordnen sind, sowie Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, für welche die Unfallkasse nach anderen Vorschriften Unfallversicherungsträger geworden ist und die dem Landesbereich zuzuordnen sind (Artikel 4 § 11 UVNG), soweit diese Träger öffentlicher berufsbildender Schulen i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII, Träger von öffentlichen Hochschulen i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII, von Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 14b SGB VII oder von Einrichtungen i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII sind.

 

 

(3) Für den kommunalen Bereich werden die folgenden Umlagegruppen gebildet, denen angehören in:

 

Bezeichnung

Mitglieder der Umlagegruppe

KA1

(Beschäftigte, Wie-Beschäftigte, unternehmerähnliche Personen, sonstige Versicherte)

die Gemeinden und Gemeindeverbände, Unternehmen nach §§ 129 Abs. 1 Nr. 1a, 129a SGB VII, Unternehmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung, die dem kommunalen Bereich zuzuordnen sind, Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, für welche die Unfallkasse nach anderen Vorschriften Unfallversicherungsträger geworden ist und die dem kommunalen Bereich zuzuordnen sind (Artikel 4 § 11 UVNG) sowie freiwillig versicherte unternehmerähnliche Personen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII), soweit das Unternehmen dem kommunalen Bereich zuzuordnen ist

KA2

(in Feuerwehren und in deren Verbänden Tätige sowie sonstige beitragsfrei Versicherte)

die Gemeinden

KA3

(kommunale Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, gewählte oder beauftragte Personen im Ehrenamt in gemeinnützigen Organisationen)

die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie freiwillig versicherte, gewählte oder beauftragte Personen im Ehrenamt in gemeinnützigen Organisationen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Satzung sowie an Stelle dieser Personen im Ehrenamt in Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 2 SGB VII die antragstellende gemeinnützige Organisation oder ihr antragstellender Verband

KA4

(weggefallen)

KA5

(Beschäftigte in Haushalten)

Haushalte nach § 129 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII

KS1

(Kinder in Tageseinrichtungen)

Gemeinden und Gemeindeverbände, Unternehmen nach §§ 129 Abs. 1 Nr. 1a, 129a SGB VII, Unternehmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung, die dem kommunalen Bereich zuzuordnen sind, sowie Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, für welche die Unfallkasse nach anderen Vorschriften Unfallversicherungsträger geworden ist und die dem kommunalen Bereich zuzuordnen sind (Artikel 4 § 11 UVNG), soweit diese Sachkostenträger von Kindertageseinrichtungen i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII sind

KS2

(Schülerinnen und Schüler an allgemeinbildenden Schulen)

Gemeinden und Gemeindeverbände, Unternehmen nach §§ 129 Abs. 1 Nr. 1a, 129a SGB VII, Unternehmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung, die dem kommunalen Bereich zuzuordnen sind, sowie Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, für welche die Unfallkasse nach anderen Vorschriften Unfallversicherungsträger geworden ist und die dem kommunalen Bereich zuzuordnen sind (Artikel 4 § 11 UVNG), soweit diese Träger öffentlicher allgemeinbildender Schulen nach § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII sind

KS3

(Schülerinnen und Schüler an berufsbildenden Schulen, Studierende, Lernende sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Maßnahme nach § 2 Abs. 1 Nr. 14b SGB VII)

Gemeinden und Gemeindeverbände, Unternehmen nach §§ 129 Abs. 1 Nr. 1a, 129a SGB VII, Unternehmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung, die dem kommunalen Bereich zuzuordnen sind, sowie Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, für welche die Unfallkasse nach anderen Vorschriften Unfallversicherungsträger geworden ist und die dem kommunalen Bereich zuzuordnen sind (Artikel 4 § 11 UVNG), soweit diese Träger öffentlicher berufsbildender Schulen nach § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII, Träger von öffentlichen Hochschulen nach § 2 Abs. 1 Nr. 8c, von Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII oder von Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 14b SGB VII sind.

 

§ 3
Umlageanteil

(1) Der jeweilige Anteil der Umlagegruppe (Umlageanteil) am Mittelbedarf (§ 1 Abs. 2) entspricht, soweit sich nicht aus Absatz 2 etwas anderes ergibt, dem Verhältnis der Summe der Entschädigungsleistungen (Absatz 2), die der einzelnen Umlagegruppe zuzurechnen sind (Absätze 3 und 4), zur Summe aller von der Unfallkasse erbrachten Entschädigungsleistungen. Dem nach Satz 1 ermittelten Umlageanteil der jeweiligen Umlagegruppe werden ggfs. Beitragszuschläge (§ 9) zugerechnet.

 

(2) Für die Berechnung der Umlageanteile sind die Entschädigungsleistungen der Kontengruppen 40 – 58 maßgeblich, die in der Jahresrechnung nachgewiesen sind. Soweit sich aus der Jahresrechnung keine Unterscheidung nach Umlagegruppen ergibt, werden die Entschädigungsleistungen zu Grunde gelegt, die in der dafür verwendeten elektronischen Datenverarbeitung nachgewiesen sind. Der Unterschiedsbetrag zwischen den in der elektronischen Datenverarbeitung nachgewiesenen Entschädigungsleistungen und den Ergebnissen aus der Jahresrechnung wird auf die einzelnen Umlagegruppen entsprechend ihrem ermittelten Anteil verteilt. 4Es sind jeweils die Entschädigungsleistungen des Jahres zu verwenden, für das zuletzt vor Beginn des Beitragsjahres über die Entlastung (§ 77 Abs. 1 SGB IV) zu beschließen war sowie der zwei davor liegenden Jahre.

 

(3) Nach Maßgabe der in §§ 128, 129, 129a SGB VII festgelegten Zuständigkeiten werden den einzelnen Umlagegruppen im Landesbereich (§ 2 Absatz 2) die Entschädigungsleistungen für die folgenden Versicherten zugerechnet:

 

Nr.

Gruppe

Versicherte

Grundlage

 

1

 

LA1

 

 

1.1

 

Beschäftigte sowie Personen, die wie Beschäftigte tätig werden, sofern sie nicht der Umlagegruppe LA2 zuzuordnen sind

§ 2 Absatz 1 Nr. 1,

Absatz 2 Satz 1 SGB VII

1.2

 

freiwillig versicherte Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmerinnen und Unternehmer selbständig tätig sind

§ 6 Absatz 1 Nr. 2 SGB VII

1.3

 

Deutsche, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Landes oder bei deren Leitung, deutschen Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt sind

§ 2 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VII

1.4

 

Personen, die einen internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl. S. 1778) leisten

§ 2 Absatz 3 Nr. 2c SGB VII

1.5

 

Menschen mit Behinderungen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbietenden nach § 60 SGB IX oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 SGB IX oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind

§ 2 Absatz 1 Nr. 4 SGB VII

1.6

 

Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind

§ 2 Absatz 1 Nr. 9 SGB VII

1.7

 

Personen, die ehrenamtlich tätig sind

§ 2 Absatz 1 Nr. 10a SGB VII

1.8

 

Personen, die zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden

§ 2 Absatz 1 Nr. 11a SGB VII

1.9

 

Personen, die als Zeugin oder Zeuge herangezogen werden

§ 2 Absatz 1 Nr. 11b SGB VII

1.10

 

Personen, die Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden

§ 2 Absatz 1 Nr. 13b SGB VII

1.11

 

Personen, die auf Kosten einer Krankenkasse eine Behandlung oder Leistungen erhalten

§ 2 Absatz 1 Nr. 15a SGB VII

1.12

 

Personen, die im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen teilnehmen, einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen

§ 2 Absatz 1 Nr. 12 SGB VII

1.13

 

Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten

§ 2 Absatz 1a SGB VII

 

2

 

LA2

 

 

2.1

 

Personen, die wie Beschäftigte für nicht gewerbsmäßige Halter von Fahrzeugen oder Reittieren tätig werden

§ 2 Absatz 2 Satz 1 SGB VII

2.2

 

Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltschaftlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftige tätig werden

§ 2 Absatz 2 Satz 2 SGB VII

2.3

 

Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind

§ 2 Absatz 1 Nr. 3 SGB VII

2.4

 

Personen, die in Einrichtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen des Landes Nordrhein-Westfalen tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Einrichtungen teilnehmen, einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen

§ 2 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 1 Nr. 12 SGB VII

2.5

 

Personen, die Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder neben einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung ausgeübt werden

§ 2 Absatz 1 Nr. 13d SGB VII

 

3

 

LS1

 

 

3.1

 

Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen und während der Betreuung durch Tagespflegepersonen sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, die nicht in Tageseinrichtungen durchgeführt werden, wenn die Teilnahme aufgrund landesrechtlicher Regelungen erfolgt

§ 2 Absatz 1 Nr. 8a SGB VII

3.2

 

Kinder, die nicht bereits nach anderen Vorschriften gesetzlich unfallversichert sind, aber im Sinne von § 3 Absatz 1 Nr. 2 SGB VII auf dem Hochschulgelände oder in Einrichtungen, die mit der Hochschule insoweit zusammenarbeiten (z.B. Studentenwerke), betreut werden, um den Erziehungsberechtigten das Studium zu ermöglichen oder zu erleichtern, und sich im Auftrag oder mit vorheriger Zustimmung der aufgesuchten Hochschule, für welche die Unfallkasse zuständig ist, erlaubterweise auf der Stätte der Hochschule oder einer mit ihr zusammenarbeitenden Einrichtung aufhalten

§ 3 Absatz 1 Nr. 2 SGB VII,

§ 5 Absatz 2 der Satzung

 

4

 

LS2

Schülerinnen und Schüler während des Besuchs von allgemeinbildenden Schulen

§ 2 Absatz 1 Nr. 8b SGB VII

 

5

 

LS3

 

 

5.1

 

Schülerinnen und Schüler während des Besuchs von berufsbildenden Schulen

§ 2 Absatz 1 Nr. 8b SGB VII

5.2

 

Studierende während des Besuchs von Hochschulen

§ 2 Absatz 1 Nr. 8c SGB VII

5.3

 

Doktorandinnen und Doktoranden oder Diplomandinnen und Diplomanden (einschließlich Anwärterinnen und Anwärter auf einen Bachelor oder Master), die sich erlaubterweise im Auftrag oder mit Zustimmung der Hochschule auf der Stätte der Hochschule oder des mit ihr kooperierenden Universitätsklinikums (§ 31a Absatz 1 Buchstabe a Hochschulgesetz) zu Forschungszwecken oder zu sonstigen Zwecken in Bezug auf Angelegenheiten der von ihnen zu fertigenden wissenschaftlichen Arbeiten aufhalten, soweit sie nicht schon nach anderen Vorschriften der Versicherung unterliegen und sofern die Unfallkasse für die aufgesuchte Hochschule zuständig ist

§ 3 Absatz 1 Nr. 2 SGB VII,

§ 5 Absatz 3 der Satzung

5.4

 

Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung

§ 2 Absatz 1 Nr. 2 SGB VII

5.5

 

Personen, die an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II zuständigen Träger oder einen nach § 6a SGB II zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird und das Land Nordrhein-Westfalen Träger der Maßnahme ist

§§ 2 Absatz 1 Nr. 14b, 136 Absatz 3 Nr. 3 SGB VII

 

(4) Den einzelnen Umlagegruppen im kommunalen Bereich werden die Entschädigungsleistungen für die folgenden Versicherten zugerechnet:

 

Nr.

Gruppe

Versicherte

Grundlage

 

1

 

KA1

 

 

1.1

 

Beschäftigte, sofern diese nicht der Umlagegruppe KA2 oder KA5 zuzurechnen sind sowie Personen, die wie Beschäftigte tätig werden, sofern diese nicht der Umlagegruppe KA2 zuzuordnen sind

§ 2 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 Satz 1 SGB VII

1.2

 

freiwillig versicherte Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmerinnen und Unternehmer selbständig tätig sind

§ 6 Absatz 1 Nr. 2 SGB VII

1.3

 

Menschen mit Behinderungen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbietenden nach § 60 SGB IX oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 SGB IX oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind

§§ 2 Absatz 1 Nr. 4, 129 Absatz 1 Nr. 1 und 1a, 218d SGB VII i.V.m. § 129 Absatz 3 SGB VII i.d.F. bis 31.12.2004, Artikel 4 § 11 UVNG

1.4

 

Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind

§ 2 Absatz 1 Nr. 9 SGB VII

1.5

 

Personen, die ehrenamtlich tätig sind, sofern sie nicht der Umlagegruppe KA3 zuzurechnen sind

§ 2 Absatz 1 Nr. 10a SGB VII

1.6

 

Personen, die zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden

§ 2 Absatz 1 Nr. 11a SGB VII

1.7

 

Personen, die als Zeugin oder Zeuge herangezogen werden

§ 2 Absatz 1 Nr. 11b SGB VII

1.8

 

Personen, die Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden

§ 2 Absatz 1 Nr. 13b SGB VII

1.9

 

Personen, die auf Kosten einer Krankenkasse eine Behandlung oder Leistungen erhalten

§ 2 Absatz 1 Nr. 15a SGB VII

1.10

 

Personen, die im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen teilnehmen, einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen

§ 2 Absatz 1 Nr. 12 SGB VII

1.11

 

Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten

§ 2 Absatz 1a SGB VII

1.12

 

Personen, die einen internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl. S. 1778) leisten

§ 2 Absatz 3 Nr. 2c SGB VII

1.13

 

Personen, die nach § 218g Absatz 3 SGB VII kraft Gesetzes versichert sind, soweit die Unfallkasse zuständig ist und sofern keine Beitragsfreiheit besteht

§ 218g Absatz 3 SGB VII

 

2

 

KA2

 

 

2.1

 

Personen, die wie Beschäftigte für Haushalte tätig werden

§ 2 Absatz 2 Satz 1 SGB VII

2.2

 

Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind

§ 2 Absatz 1 Nr. 3 SGB VII

2.3

 

Personen, die in Einrichtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Einrichtungen teilnehmen, einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen

§ 2 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 1 Nr. 12 SGB VII

2.4

 

Personen, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten

§ 2 Absatz 1 Nr. 13a SGB VII

2.5

 

Personen, die sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person persönlich einsetzen

§ 2 Absatz 1 Nr. 13c SGB VII

2.6

 

Personen, die Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder neben einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung ausgeübt werden

§ 2 Absatz 1 Nr. 13d SGB VII

2.7

 

Personen, die an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II zuständigen Träger oder einen nach § 6a SGB II zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird und eine Einrichtung zur Hilfe bei Unglücksfällen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nr. 7 der Satzung Träger der Maßnahme ist

§§ 2 Absatz 1 Nr. 14b, 136 Absatz 3 Nr. 3 SGB VII

2.8

 

Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinnes des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Absatz 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind

§ 2 Absatz 1 Nr. 16 SGB VII

2.9

 

Personen, die bei in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten tätig werden

§ 2 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 Satz 1 SGB VII

2.10

 

Pflegepersonen

§ 2 Absatz 1 Nr. 17 SGB VII

2.11

 

Personen, die Leistungen der Träger der Sozialhilfe zur Unterstützung und Aktivierung nach § 11 Absatz 3 SGB XII erhalten

§ 2 Absatz 2 Satz 1 SGB VII

2.12

 

Ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte

§ 3 Absatz 1 Nr. 4 SGB VII,

§ 5 der Satzung

2.13

 

Personen, die in Feuerwehren im Sinne des § 3 Absatz 1 Nr. 6 der Satzung tätig sind

§ 2 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 1 Nr. 12 SGB VII

2.14

 

Personen, die an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II zuständigen Träger oder einen nach § 6a SGB II zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird und eine Feuerwehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Nr. 6 der Satzung Träger der Maßnahme ist

§§ 2 Absatz 1 Nr. 14b, 136 Absatz 3 Nr. 3 SGB VII

2.15

 

Personen, die eine Tätigkeit nach § 218g Absatz 3 SGB VII in einem Impfzentrum im Sinne der Coronavirus-Impfverordnung oder einem dort angegliederten mobilen Impfteam ausüben, sofern Beitragsfreiheit besteht und soweit die Unfallkasse für die Betreiberin oder den Betreiber des Impfzentrums oder des dort angegliederten mobilen Impfteams zuständig ist

§ 130 SGB IV, § 218g Absatz 3 SGB VII

2.16

 

Personen, die in der Zeit ab 4. März 2021 eine Tätigkeit als Ärztin oder Arzt in einem Testzentrum im Sinne der Coronavirus-Testverordnung oder einem dort angegliederten mobilen Testteam ausüben, sofern Beitragsfreiheit besteht und soweit die Unfallkasse für die Betreiberin oder den Betreiber des Testzentrums oder des angegliederten mobilen Testteams zuständig ist und nicht Einnahmen aus einer vor dem 4. März 2021 vereinbarten Tätigkeit erzielt werden

§ 131 SGB IV, § 218g Absatz 3 SGB VII

 

3

 

KA3

 

 

3.1

 

Personen, die ehrenamtlich als Mitglied der Kreistage, der Städteregionstage, der Gemeinderäte oder der Bezirksvertretungen tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen

§ 2 Absatz 1 Nr. 10a SGB VII

3.2

 

als gewählte oder beauftragte Personen im Ehrenamt in gemeinnützigen Organisationen freiwillig versicherte Personen

§ 6 Absatz 1 Nr. 3 SGB VII, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 der Satzung

 

4

 

KA5

 

Beschäftigte in Haushalten

§ 2 Absatz 1 Nr. 1 SGB VII

 

5

 

KS1

 

 

5.1

 

 

Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen

§ 2 Absatz 1 Nr. 8a SGB VII

5.2

 

Kinder, die nicht bereits nach anderen Vorschriften gesetzlich unfallversichert sind, aber im Sinne von § 3 Absatz 1 Nr. 2 SGB VII auf dem Hochschulgelände oder in Einrichtungen, die mit der Hochschule insoweit zusammenarbeiten (z.B. Studentenwerke), betreut werden, um den Erziehungsberechtigten das Studium zu ermöglichen oder zu erleichtern, und sich im Auftrag oder mit vorheriger Zustimmung der aufgesuchten Hochschule, für welche die Unfallkasse zuständig ist, erlaubterweise auf der Stätte der Hochschule oder einer mit ihr zusammenarbeitenden Einrichtung aufhalten

§ 3 Absatz 1 Nr. 2 SGB VII,

§ 5 Absatz 2 der Satzung

 

6

 

KS2

Schülerinnen und Schüler während des Besuchs von allgemeinbildenden Schulen

§ 2 Absatz 1 Nr. 8b SGB VII

 

7

 

KS3

 

 

7.1

 

Schülerinnen und Schüler während des Besuchs von berufsbildenden Schulen

§ 2 Absatz 1 Nr. 8b SGB VII

7.2

 

Studierende während des Besuchs von Hochschulen

§ 2 Absatz 1 Nr. 8c SGB VII

7.3

 

Doktorandinnen und Doktoranden oder Diplomandinnen und Diplomanden (einschließlich Anwärterinnen und Anwärter auf einen Bachelor oder Master), die sich erlaubterweise im Auftrag oder mit Zustimmung der Hochschule auf der Stätte der Hochschule oder des mit ihr kooperierenden Universitätsklinikums (§ 31a Absatz 1 Buchstabe a Hochschulgesetz) zu Forschungszwecken oder zu sonstigen Zwecken in Bezug auf Angelegenheiten der von ihnen zu fertigenden wissenschaftlichen Arbeiten aufhalten, soweit sie nicht schon nach anderen Vorschriften der Versicherung unterliegen und sofern die Unfallkasse für die aufgesuchte Hochschule zuständig ist

§ 3 Absatz 1 Nr. 2 SGB VII,

§ 5 Absatz 3 der Satzung

7.4

 

Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung

§ 2 Absatz 1 Nr. 2 SGB VII

7.5

 

Personen, die an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II zuständigen Träger oder einen nach § 6a SGB II zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird

§§ 2 Absatz 1 Nr. 14b, 136 Absatz 3 Nr. 3 SGB VII

 

(5) Entschädigungsleistungen, die den Unternehmen der Unfallkasse (§132 SGB VII) zuzurechnen sind, werden den Umlagegruppen entsprechend des Anteils an den Entschädigungsleistungen zugerechnet.

 

(6) Nicht zurechenbare erbrachte Entschädigungsleistungen sind den einzelnen Umlagegruppen entsprechend ihrem ermittelten Anteil hinzuzurechnen.

 

§ 4
Hebesatz und Beitragsmaßstab der Umlagegruppen

(1) Der für die Umlagegruppe maßgebliche Hebesatz ergibt sich, soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes geregelt ist, aus der Division des Umlageanteils der Umlagegruppe (§ 2) durch den für die Umlagegruppe geltenden Beitragsmaßstab (Absätze 4 - 10). Der Hebesatz wird auf vier Stellen nach dem Komma berechnet und nach § 187 Abs. 1 SGB VII gerundet.

 

(2) Die Hebesätze für die Umlagegruppen KA3 und KA5 sind abweichend von Absatz 1 auf volle Euro-Beträge festzusetzen. Sie werden nach § 187 Abs. 3 SGB VII gerundet.

 

(3) Die Berechnung eines Hebesatzes für eine Umlagegruppe entfällt, wenn in der Umlagegruppe nur ein Beitragsschuldner vorhanden ist.

 

(4) Beitragsmaßstab für die Umlagegruppen KA1 und LA1 ist, vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4, die durch die Zahl 1 000 dividierte Summe der mit dem elektronischen Lohnnachweis (§ 26a der Satzung) für das Beitragsjahr gemeldeten Arbeitsstunden der Versicherten in den der jeweiligen Umlagegruppe zugeordneten Unternehmen. Die mit dem elektronischen Lohnnachweis gemeldeten Arbeitsstunden der gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4 SGB VII Versicherten werden in Höhe von 5 Prozent berücksichtigt. Den nach Satz 1 gemeldeten Arbeitsstunden werden die Arbeitsstunden der nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Satzung freiwillig versicherten Personen in der jeweiligen Umlagegruppe hinzugerechnet. Zur Feststellung der Arbeitsstunden nach Satz 3 führt die Unfallkasse den Meldungen nach Satz 1 entsprechende Abfragen bei den nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Satzung freiwillig Versicherten durch.

 

(5) Beitragsmaßstab für die Umlagegruppen LA2 und KA2 ist die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner. Maßgeblich sind die bis zum 30. Juni des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres für die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen verfügbaren aktuellsten Erhebungen des Landesbetriebes Information und Technik Nordrhein-Westfalen.

 

(6) Beitragsmaßstab für die Umlagegruppe KA3 ist die Zahl der Mitglieder der Kreistage, der Städteregionstage, der Gemeinderäte und der Bezirksvertretungen sowie die Zahl der nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Satzung freiwillig versicherten Personen. Maßgeblich sind die Zahlen der Mitglieder der Kreistage, der Städteregionstage, der Gemeinderäte und Bezirksvertretungen, die sich aus den Veröffentlichungen des Landesbetriebes Information und Technik Nordrhein-Westfalen über die zuletzt bis zum Ende des Beitragsjahres durchgeführte Kommunalwahl ergeben. Soweit der Landesbetrieb über keine Daten verfügt, sind eigene Erhebungen entsprechend Satz 1 anzustellen. Die Zahl der freiwillig versicherten Personen nach Satz 1 wird durch die am 31. März des Beitragsjahres bestehenden freiwilligen Versicherungen     bestimmt, die in der dafür von der Unfallkasse verwendeten elektronischen Datenverarbeitung erfasst sind.

 

(7) Beitragsmaßstab für die Umlagegruppe KA5 ist die Zahl der Beschäftigten, die am 31.3. des Jahres, das vor dem Jahr liegt, für das der Haushaltsplan aufgestellt wird, in der dafür verwendeten elektronischen Datenverarbeitung der Unfallkasse nachgewiesen ist.

 

(8) Beitragsmaßstab für die Umlagegruppe LS1 ist die Summe der Kinder nach § 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII, für die das Land Nordrhein-Westfalen nach §§ 185 Abs. 2, 128 Abs. 1 Nrn. 2, 2a SGB VII die Aufwendungen trägt sowie der Kinder nach § 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII, die Einrichtungen besuchen, deren Träger der Umlagegruppe zugeordnet ist.

Beitragsmaßstab für die Umlagegruppe KS1 ist die Summe der Kinder nach § 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII, die Einrichtungen besuchen, deren Träger der Umlagegruppe zugeordnet ist.

Zur Feststellung der Versichertenzahlen nach Satz 1 und 2 führt die Unfallkasse stichtagsbezogene Abfragen bei den Trägern der Einrichtungen, bei den Trägern der vorschulischen Sprachförderungskurse, an denen Versicherte auf Grund landesrechtlicher Regelungen teilnehmen, sowie bei den betreuenden Tagespflegepersonen durch. Maßgeblich ist die Zahl der am 31. März des Beitragsjahres in den Einrichtungen angemeldeten Kinder bzw. die Zahl der zu diesem Zeitpunkt von Tagepflegepersonen betreuten Kinder.

 

(9) Beitragsmaßstab für die Umlagegruppen LS2 ist die Summe der Schülerinnen und Schüler nach § 2 Abs. 1 Nr. 8b, 1. Alt. SGB VII, für die das Land Nordrhein-Westfalen nach §§ 185 Abs. 2, 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII die Aufwendungen trägt sowie der Schülerinnen und Schüler nach § 2 Abs. 1 Nr. 8b, 1. Alt. SGB VII, die Einrichtungen besuchen, deren Träger der Umlagegruppe zugeordnet ist.

Beitragsmaßstab für die Umlagegruppe KS2 ist die Summe der Schülerinnen und Schüler nach § 2 Abs. 1 Nr. 8b, 1. Alt. SGB VII, die Einrichtungen besuchen, deren Träger der Umlagegruppe zugeordnet ist.

Zur Feststellung der Versichertenzahlen nach Satz 1 und 2 führt die Unfallkasse stichtagsbezogene Abfragen bei den Trägern der Einrichtungen durch. Maßgeblich ist die Zahl der am 31. März des Beitragsjahres in den Einrichtungen angemeldeten Schülerinnen und Schüler.

 

(10) Beitragsmaßstab für die Umlagegruppe LS3 ist die Summe der Schülerinnen und Schüler nach § 2 Abs. 1 Nr. 8b, 2. Alt. SGB VII und der Studierenden nach § 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII, für die das Land Nordrhein-Westfalen nach §§ 185 Abs. 2, 128 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB VII die Aufwendungen trägt sowie der Schülerinnen und Schüler nach § 2 Abs. 1 Nr. 8b, 2. Alt. SGB VII, Studierenden nach § 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII und Lernenden nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII, die Einrichtungen besuchen, deren Träger der Umlagegruppe zugeordnet ist, sowie der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Maßnahme nach § 2 Abs. 1 Nr. 14b SGB VII, wenn der Träger der Förderung der Umlagegruppe zugeordnet ist.

Beitragsmaßstab für die Umlagegruppe KS3 ist die Summe der Schülerinnen und Schüler nach § 2 Abs. 1 Nr. 8b, 2. Alt. SGB VII, Studierenden nach § 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII und Lernenden nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII, die Einrichtungen besuchen, deren Träger der Umlagegruppe zugeordnet ist, sowie der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Maßnahme nach § 2 Abs. 1 Nr. 14b SGB VII, wenn der Träger der Förderung der Umlagegruppe zugeordnet ist.

Zur Feststellung der Versichertenzahlen nach Satz 1 und 2 führt die Unfallkasse stichtagsbezogene Abfragen bei den Trägern der Einrichtungen durch. Maßgeblich ist die Zahl der am 31. März des Beitragsjahres in den Einrichtungen angemeldeten Schülerinnen und Schüler, Studierenden sowie Lernenden und Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Maßnahme nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 b SGB VII.

 

(11) Die Unternehmen sind verpflichtet, die für die Festsetzung der Beiträge angeforderten Angaben fristgerecht mitzuteilen. Soweit zu den in den Absätzen 4 und 8 bis 10 genannten Stichtagen keine Werte vorliegen, kann für die Meldung auf die aktuellsten, dem Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen übermittelten Daten zurück gegriffen werden. Soweit die Unternehmen die Angaben nicht, nicht rechtzeitig, unvollständig oder falsch erbringen, kann die Unfallkasse eine Schätzung vornehmen (§ 165 Abs. 3 SGB VII).

 

§ 5
Individueller Beitragsmaßstab und Beitrag der Unternehmen

(1) Der von dem einer Umlagegruppe nach § 2 zugeordneten Unternehmen zu zahlende Beitrag ergibt sich aus der Multiplikation des für seine Umlagegruppe nach § 4 errechneten Hebesatzes mit dem für das Unternehmen geltenden Beitragsmaßstab (Absatz 2). Der Beitrag wird auf zwei Stellen nach dem Komma berechnet und nach § 187 Abs. 1 SGB VII gerundet.

 

(2) Individueller Beitragsmaßstab im Sinne des Absatz 1 ist der für das Unternehmen geltende Einzelwert des Beitragsmaßstabes nach § 4 Abs. 4 – 10, soweit nach den Absätzen 3 und 4 sowie nach § 7 keine abweichende Regelung gilt.

 

(3) Für die freiwillig versicherten Personen in der Umlagegruppe KA1 bestimmt § 4 Absatz 4 Satz 1, 3 und 4, für die freiwillig versicherten Personen in der Umlagegruppe KA3 bestimmt § 4 Absatz 6 den individuellen Beitragsmaßstab.

 

(4) Für Unternehmen der Umlagegruppe KA5 gilt, soweit kein Beschäftigungsverhältnis im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens (§ 28a Abs. 7 SGB IV) vorliegt, als individueller Beitragsmaßstab die Höchstzahl der im Beitragsjahr nebeneinander beschäftigten Personen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 129 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII) unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit und der Dauer der einzelnen Beschäftigungen im Jahr. Soweit für die nach § 28a Abs. 7 SGB IV der Einzugsstelle gemeldeten geringfügig Beschäftigten in Privathaushalten nach § 185 Abs. 4 Satz 3 bis 6 SGB VII und ggf. einer dazu ergangenen Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums ein anderer als der nach dieser Beitragsordnung ermittelte Beitragssatz festgelegt wird, tritt dieser für diese Personen insoweit an die Stelle des Beitrags nach dieser Beitragsordnung.

 

§ 6
Beitragsvorschuss und Beitrag

(1) Im Beitragsjahr wird mit Ausnahme der Unternehmen der Umlagegruppe KA5 ein Beitragsvorschuss erhoben. Für die Berechnung des Beitragsvorschusses gelten die §§ 1 bis 5 entsprechend, mit der Maßgabe, dass die zum 30. Juni des Jahres, das vor dem Beitragsjahr liegt, der Unfallkasse vorliegenden aktuellsten Daten zu den Beitragsmaßstäben gemäß § 4 Absatz 4 bis 6 und 8 bis 10 verwendet werden. Der Beitragsvorschuss der Umlagegruppen KA1 und LA1 wird abweichend von Satz 2 in den Beitragsjahren 2018 und 2019 auf der Grundlage des Beitragsmaßstabes gemäß § 4 Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung und nur auf Basis der Zahl der Beschäftigten am 31. März 2017 erhoben.

 

(2) In dem auf das Beitragsjahr folgenden Kalenderjahr werden die Beiträge der Unternehmen unter Anrechnung der Beitragsvorschüsse nach Absatz 1 erhoben (Beitragsbescheid). Maßgeblich für die Umlagerechnung sind die zum 30. Juni des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres vorliegenden Daten zu den Beitragsmaßstäben gemäß § 4 Absatz 4 bis 6 und 8 bis 10. Die Beiträge der Unternehmen der Umlagegruppe KA5 werden abweichend von Satz 1 im Beitragsjahr durch einen Beitragsbescheid erhoben.

 

§ 7
Übergang von Unternehmen und Teilunternehmen

(1) Geht der Teil eines Unternehmens nach dem in § 4 Absatz 8 Satz 4, Absatz 9 Satz 4 oder Absatz 10 Satz 4 bestimmten Zeitpunkt und bis zum Beginn des dem Beitragsjahr folgenden Jahres auf einen anderen Träger der Unfallversicherung über, so wird der individuelle Beitragsmaßstab des Unternehmens (§ 5 Absatz 2) für den Beitragsvorschuss des Folgejahres um die Zahl der übergegangenen Kinder im Sinne des § 4 Absatz 8 Satz 4, der übergegangenen Schülerinnen und Schüler im Sinne des § 4 Absatz 9 Satz 4 sowie der übergegangenen Schülerinnen und Schüler, Studierenden, Lernenden und Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Maßnahme im Sinne des § 4 Absatz 10 Satz 4 reduziert. Geht in Fällen der Umlagegruppen KA1 und LA1 der Teil eines Unternehmens bis zum Beginn des dem Beitragsjahr folgenden Jahres auf einen anderen Träger der Unfallversicherung über, so wird der individuelle Beitragsmaßstab des Unternehmens (§ 5 Absatz 2) für den Beitragsvorschuss der beiden folgenden Jahre um die Zahl der Arbeitsstunden der übergegangenen Beschäftigten im Sinne des § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 reduziert. Geht ein Unternehmen oder der Teil eines Unternehmens auf ein anderes bestehendes oder neu gegründetes Unternehmen in der Zuständigkeit der Unfallkasse über, so gelten für das abgebende Unternehmen die Sätze 1 und 2; der Beitragsmaßstab des aufnehmenden Unternehmens wird entsprechend erhöht.

 

(2) Für Unternehmen, die im Beitragsjahr neu gegründet werden, gilt bis zum Vorliegen der Meldung nach § 4 Absatz 8 bis 10 als individueller Beitragsmaßstab (§ 5 Absatz 2) für den Beitragsvorschuss des Beitragsjahres und des Folgejahres sowie für den Beitrag, soweit nicht lediglich die Kinder, Schülerinnen und Schüler, Studierenden, Lernenden und Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 3 übergehen, die Zahl der Kinder im Sinne des § 4 Absatz 8 Satz 4, Schülerinnen und Schüler im Sinne des § 4 Absatz 9 Satz 4 sowie der Schülerinnen und Schüler, Studierenden, Lernenden und Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Maßnahme im Sinne des § 4 Absatz 10 Satz 4 am letzten Tag des Monats, der auf die Unternehmensgründung folgt. Für Unternehmen, die im Beitragsjahr vor dem in § 4 Absatz 8 Satz 4, Absatz 9 Satz 4 oder Absatz 10 Satz 4 bestimmten Zeitpunkt geschlossen werden, gilt als individueller Beitragsmaßstab die Meldung aus dem Vorjahr. Für Unternehmen der Umlagegruppen KA1 und LA1, die im Beitragsjahr neu gegründet werden, gilt bis zum Vorliegen der Meldung nach § 4 Absatz 4 für ein gesamtes Jahr als individueller Beitragsmaßstab für Beitragsvorschüsse, soweit nicht lediglich die Beschäftigten nach Absatz 1 Satz 3 übergehen, die Zahl der Arbeitsstunden der Beschäftigten im Sinne des § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 für den Monat, der auf die Unternehmensgründung folgt, hochgerechnet auf ein Jahr.

 

(3) Geht ein Unternehmen im Beitragsjahr auf einen anderen Träger der Unfallversicherung über oder wird ein Unternehmen im Beitragsjahr geschlossen, so reduziert sich der individuelle Beitragsvorschuss und in Fällen des § 4 Absatz 8 bis 10 der Beitrag um ein Zwölftel je vollen Monat, für den eine Zuständigkeit der Unfallkasse nicht besteht. Satz 1 gilt entsprechend für Unternehmen, die im Laufe des Beitragsjahres von einem anderen Träger der Unfallversicherung auf die Unfallkasse übergehen oder die im Beitragsjahr neu gegründet werden. Geht der Teil eines Unternehmens im Beitragsjahr auf ein neu gegründetes Unternehmen in der Zuständigkeit der Unfallkasse über, so reduziert sich der individuelle Beitragsvorschuss des Beitragsjahres und in Fällen des § 4 Absatz 8 bis 10 der Beitrag des abgebenden Unternehmens um ein Zwölftel je vollen Monat des Betrages, der auf die Zahl der Arbeitsstunden der übergegangenen Beschäftigten im Sinne des § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2, der übergegangenen Kinder im Sinne des § 4 Absatz 8 Satz 4, der übergegangenen Schülerinnen und Schüler im Sinne des § 4 Absatz 9 Satz 4 sowie der übergegangenen Schülerinnen und Schüler, Studierenden, Lernenden und Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Maßnahme im Sinne des § 4 Absatz 10 Satz 4 entfällt.

 

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Unternehmen, die der Umlagegruppe KA5 zugeordnet sind oder im Beitragsjahr zugeordnet werden.

 

§ 8
Außerordentlicher Beitragsvorschuss, Nachtragsumlage, Abfindung

(1) Die Vertreterversammlung kann, wenn es die Finanzlage der Unfallkasse erfordert, zur Sicherung des Beitragsaufkommens beschließen, dass die Unternehmen außerordentliche Vorschüsse auf die Beiträge bis zur Höhe des voraussichtlichen Jahresbedarfs zu leisten haben (§ 164 Abs. 1 SGB VII).

 

(2) Die Vertreterversammlung kann beschließen, dass eine Nachtragsumlage erhoben wird, wenn Beiträge und Betriebsmittel (§ 29 der Satzung) nicht ausreichen, den Finanzbedarf der Unfallkasse bis zum Eingang der nächsten ordentlichen Umlage nach § 6 Absatz 1 zu decken.

 

(3) Für die Beitragsvorschüsse nach Absatz 1 und die Nachtragsumlage nach Absatz 2 gelten die Vorschriften dieser Beitragsordnung entsprechend.

 

(4) Die Unfallkasse kann bei Einstellung des Unternehmens für die Zeit vom Ablauf des Kalenderjahres, für das der Beitrag zuletzt festgestellt worden ist, bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Zuständigkeit der Unfallkasse den Beitrag nach dem Hebesatz der Umlage für den Beitragsvorschuss und dem individuellen Beitragsmaßstab des laufenden Kalenderjahres erheben (Beitragsabfindung, § 164 Absatz 2 SGB VII). Dies gilt nicht für Unternehmen, die der Umlagegruppe KA5 zugeordnet sind. Über die Abfindung erteilt die Unfallkasse einen Bescheid; §§ 10 bis 12 gelten entsprechend.

 

Abschnitt 2
Beitragszuschläge

 

§ 9
Beitragszuschlagsverfahren

(1) Dem einzelnen Unternehmen der Umlagegruppen KA1, KS1, KS2 und KS3 werden unter Berücksichtigung der Entschädigungsleistungen für gemeldete Versicherungsfälle nach Maßgabe der folgenden Absätze Beitragszuschläge auferlegt (§ 185 Abs. 5 Satz 2 SGB VII). Unternehmen, für die die Unfallkasse nicht im gesamten Beobachtungszeitraum (Absatz 3) zuständig war sowie nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII freiwillig versicherte unternehmerähnliche Personen nehmen am Beitragszuschlagsverfahren nicht teil.

 

(2) Ein Beitragszuschlag wird auferlegt, wenn die Eigenbelastung (Absatz 5) des einzelnen Unternehmens die Durchschnittsbelastung (Absatz 6) aller am Beitragszuschlagsverfahren teilnehmenden Unternehmen einer Umlagegruppe überschreitet. Die Berechnung erfolgt getrennt für jede Umlagegruppe.

 

(3) Als Beobachtungszeitraum für das Beitragszuschlagsverfahren gelten die beiden letzten Jahre, für die zuletzt über die Entlastung (§ 77 Absatz 1 SGB IV) zu beschließen war; dies sind das vorletzte und das davor liegende Jahr vor dem Beitragsjahr.

 

(4) Entschädigungsleistungen sind die im Beobachtungszeitraum gezahlten Entschädigungsleistungen der Kontengruppen 40-58 für Versicherungsfälle, die der Unfallkasse im Beobachtungszeitraum erstmals gemeldet wurden. Außer Ansatz bleiben die Entschädigungsleistungen für Wegeunfälle und Berufskrankheiten.

 

(5) Als Eigenbelastung gilt der Teil der Entschädigungsleistungen (Absatz 4), der auf je einen Euro Beitrag der oder des Beitragspflichtigen im Beobachtungszeitraum entfällt.

 

(6) Als Durchschnittsbelastung einer Umlagegruppe gilt der Teil der Entschädigungsleistungen (Absatz 4), der auf je einen Euro Beitrag aller am Beitragszuschlagsverfahren teilnehmenden Unternehmen der jeweiligen Umlagegruppe im Beobachtungszeitraum entfällt.

 

(7) Entsprechend der prozentualen Abweichung der Eigenbelastung von der Durchschnittsbelastung beträgt der Beitragszuschlag

a) 5 % für Unternehmen, deren Eigenbelastung die Durchschnittsbelastung der jeweiligen Umlagegruppe um mehr als 5 % bis zu 25 % überschreitet,

b) 10 % für Unternehmen, deren Eigenbelastung die Durchschnittsbelastung der jeweiligen Umlagegruppe um mehr als 25 % und bis zu 50 % überschreitet,

c) 15 % für Unternehmen, deren Eigenbelastung die Durchschnittsbelastung der jeweiligen Umlagegruppe um mehr als 50 % und bis zu 75 % überschreitet,

d) 20 % für Unternehmen, deren Eigenbelastung die Durchschnittsbelastung der jeweiligen Umlagegruppe um mehr als 75 % und bis zu 100 % überschreitet,

e) 25 % für Unternehmen, deren Eigenbelastung die Durchschnittsbelastung der jeweiligen Umlagegruppe um mehr als 100 % und bis zu 125 % überschreitet und

f) 30 % für Unternehmen, deren Eigenbelastung die Durchschnittsbelastung der jeweiligen Umlagegruppe um mehr als 125 % überschreitet.

 

(8) Bemessungsgrundlage für den Beitragszuschlag ist der Mittelwert, der sich aus dem im Beobachtungszeitraum zu entrichtenden Beitrag für die jeweilige Umlagegruppe ergibt.

 

(9) Die Beitragszuschläge werden zeitgleich mit der Umlagerechnung berechnet und werden bei der Ermittlung des Umlageanteils der jeweiligen Umlagegruppe berücksichtigt (§ 3 Abs. 1 Satz 2).

 

(10) § 7 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

 

Abschnitt 3
Gemeinsame Vorschriften

 

§ 10
Bescheid

(1) Über den nach Abschnitt 1 ermittelten Beitrag, Beitragsvorschuss (§§ 6 Absatz 1, 8 Absatz 1) und Beitrag zur Nachtragsumlage wird dem Unternehmen ein Bescheid erteilt, in dem anzugeben sind:

1. der ermittelte Beitrag oder Beitragsvorschuss unter Angabe des individuellen Beitragsmaßstabes und des Hebesatzes,

2. die Zahlungsfrist.

 

(2) Ein eventueller Beitragszuschlag wird mit gesondertem Bescheid festgesetzt, in dem anzugeben sind:

1. der festgesetzte Zuschlag unter Angabe der Eigenbelastung, der Durchschnittsbelastung sowie der Bemessungsgrundlage für den Zuschlag,

2. die Zahlungsfrist.

 

(3) Die Bescheide sind frühestens mit Beginn des Beitragsjahres schriftlich bekanntzugeben.

 

(4) Der Widerspruch gegen die Bescheide hat keine aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG).

 

§ 11
Fälligkeit, Säumniszuschlag

(1) Die Fälligkeit der Beiträge, Beitragsvorschüsse (§§ 6 Absatz 1, 8 Absatz 1), Beiträge zur Nachtragsumlage und Beitragszuschläge richtet sich nach § 23 Absatz 3 SGB IV. Sofern der Beitragsvorschuss oder der Beitragszuschlag eines Unternehmens den Betrag von 250 000 Euro erreicht oder das Unternehmen die Unfallkasse zur Einziehung des Beitrags vom Girokonto ermächtigt und der zu zahlende Jahresbetrag 500 Euro erreicht, wird der Betrag, abhängig vom Zeitraum der Zuständigkeit der Unfallkasse für das Unternehmen im Beitragsjahr, in bis zu vier gleichen Teilen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig, frühestens jedoch zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt.

 

(2) Säumniszuschläge werden nach § 24 SGB IV, § 169 Satz 1 SGB VII erhoben. Für die Säumniszuschläge gelten Absatz 1 Satz 1 sowie § 12 Absatz 1 entsprechend.

 

§ 12
Stundung, Niederschlagung, Erlass, Beitreibung

(1) Beiträge, Beitragsvorschüsse (§§ 6 Absatz 1, 8 Absatz 1), Beiträge zur Nachtragsumlage, Beitragszuschläge sowie Säumniszuschläge können nach § 76 Abs. 2 SGB IV in Verbindung mit den Richtlinien des Vorstandes der Unfallkasse über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.

 

(2) Die Beitreibung des Beitrages, der Beitragsvorschüsse (§§ 6 Absatz 1, 8 Absatz 1), der Beiträge zur Nachtragsumlage, eines eventuellen Beitragszuschlages und der Säumniszuschläge richtet sich nach § 66 Abs. 3 und 4 SGB X.

 

 

 

*) zuletzt geändert durch 18. Satzungsänderung vom 7. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1442).