Tarifstelle 4 bis 4.7.2.6
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle /Gegenstand /Gebühr Euro)

 

4 Umwelt

4.1
Übergreifende Regelungen

 

4.1.1
Ermittlung des Verwaltungsaufwandes, Aufschläge und Versäumnisgebühren

 

4.1.1.1
Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.

 

Soweit eine Behörde über eine Kosten- und Leistungsrechnung verfügt und im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, können, abweichend von den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen, für die Berechnung je angefangenen 15 Minuten die Stundensätze der Kosten- und Leistungsrechnung zugrunde gelegt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.

 

Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen wie beispielsweise Reisekosten oder Materialkosten, soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.

 

Hinweis:
Auf § 2 Absatz 3 des Gebührengesetzes
NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW: S. 524) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GebG NRW, wird hingewiesen.
Die sich aus der Kosten- und Leistungsrechnung ergebenden aktuellen Stundensätze sind von den Kreisordnungsbehörden gemäß der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen.

 

Soweit das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen Stundensätze für die Berechnung des Zeitaufwandes zu Grunde legt, die von den Stundensätzen der Richtwerte abweichen, gibt das für Umweltschutz zuständige Ministerium die jeweils aktuellen Stundensätze im Ministerialblatt bekannt. Diese werden dann auch auf der Internetseite http://www.lanuv.nrw.de bekanntgemacht.

 

4.1.1.2
Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 4 außerhalb der Dienststunden veranlasst, erhöhen sich die Gebühren.

 

a) an Samstagen, am 24. Dezember, am 31. Dezember (ganztägig) und an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent sowie

 

b) an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent.

 

Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.

 

4.1.1.3
Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen
4.1.1.1 und 4.1.1.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.

 

4.1.2
Inanspruchnahme des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen und Proben

 

4.1.2.1
Inanspruchnahme des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen in den Aufgabenbereichen Immissionsschutz (einschließlich Anlagensicherheit) und Gentechnik

 

§ 8 Absatz 1 GebG NRW gilt mit der Maßgabe, dass die Leistung durch das zuständige Ministerium oder die ihm nachgeordneten Behörden veranlasst wird oder einem vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dient. § 8 Absatz 2 GebG NRW ist zu beachten.

 

4.1.2.1.1
Erstellung von Gutachten, schriftliche Beratung sowie Untersuchungen, außer Untersuchungen von Proben und Begutachtungen sowie die hierzu benötigten Probenahmen nach Tarifstelle 4.1.2.2
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.1.2.1.2
Ausfertigung fotografischer Arbeiten, Zeichnungen, Abzeichnungen, Mutterpausen und sonstiger technischer Leistungen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.1.2.1.2:
Die Gebühr erfolgt abweichend von Tarifstelle 1.1.

 

4.1.2.2
Leistungsverzeichnis für chemische, biologische und physikalische Untersuchungen von Proben und Begutachtungen sowie die hierzu benötigten Probenahmen zu den Tarifstellen 7.7.5, 4.3.1.32 und 4.4.3.9

 

4.1.2.2.1
Anorganische Messgrößen und Summenmessgrößen in Wasser, Eluaten und Extrakten

 

4.1.2.2.1.1
Abfiltrierbare Stoffe
Gebühr: Euro 17

 

4.1.2.2.1.2
Ammonium-Stickstoff, fotometrisch nach Destillation bestimmt
Gebühr: Euro 29

 

4.1.2.2.1.3
Ammonium-Stickstoff, mit Fließinjektionsanalytik bestimmt
Gebühr: Euro 9

 

4.1.2.2.1.4
Nitrit, Nitrat, Ammonium, Chlorid, Sulfat, mit Laborautomaten bestimmt
Gebühr: Euro 11

 

4.1.2.2.1.5

Chlorid, Nitrat, Nitrit, Fluorid, Bromid, Iodid, Sulfat, mit Ionenchromatografie bestimmt
Gebühr:
Euro 26

 

4.1.2.2.1.6
Adsorbierbare organische Halogenverbindungen, im Folgenden AOX
Gebühr: Euro 34

 

4.1.2.2.1.7
AOX nach Festphasenanreicherung, im Folgenden SPE-Verfahren
Gebühr: Euro 64

 

4.1.2.2.1.8
Biochemischer Sauerstoff, im Folgenden BSB5
Gebühr: Euro 71

 

4.1.2.2.1.9
Chemischer Sauerstoffbedarf, im Folgenden CSB, nach Chloridaustreibung
Gebühr: Euro 51

 

4.1.2.2.1.10
CSB, ohne Austreibung
Gebühr: Euro 34

 

4.1.2.2.1.11
Chlor, gesamt
Gebühr: Euro 9

 

4.1.2.2.1.12
Chrom (VI)
Gebühr: Euro 11

 

4.1.2.2.1.13
Chrom (VI), mit Berücksichtigung oxidierender reduzierender Substanzen
Gebühr: Euro 38

 

4.1.2.2.1.14
Cyanid, gesamt
Gebühr: Euro 64

 

4.1.2.2.1.15
Cyanid, leicht freisetzbar
Gebühr: Euro 64

 

4.1.2.2.1.16
Elektrische Leitfähigkeit
Gebühr: Euro 6

 

 4.1.2.2.1.17
Elemente mit Atomabsorptionsspektrometrie, im Folgenden AAS, mit Aufschluss
Gebühr: Euro 26 pro Element

 

4.1.2.2.1.18
Elemente mit AAS, ohne Aufschluss
Gebühr: Euro 17 pro Element

 

4.1.2.2.1.19
Elemente mit Induktiv gekoppelter Plasma-Massenspektrometrie, im Folgenden ICP-MS, mit Standardaufschluss
Gebühr: Euro 34

 

4.1.2.2.1.20
Elemente mit ICP-MS, ohne Aufschluss
Gebühr: Euro 21

 

4.1.2.2.1.21
Elemente mit Induktiv gekoppelter Plasma-Optischer Emmissionsspektrometrie, im Folgenden ICP-OES, mit Standardaufschluss
Gebühr: Euro 21

 

4.1.2.2.1.22
Elemente mit ICP-OES, ohne Aufschluss
Gebühr: Euro 13

 

4.1.2.2.1.23
Fluorid, gelöst, mittels Elektrode
Gebühr: Euro 13

 

4.1.2.2.1.24
Fluorid, gesamt
Gebühr: Euro 86

 

4.1.2.2.1.25
Kationen, mit Ionenchromatografie bestimmt
Gebühr: Euro 24

 

4.1.2.2.1.26
Kohlenstoff, organisch, gelöst, im Folgenden DOC
Gebühr: Euro 21

 

4.1.2.2.1.27
Kohlenstoff, organisch, gesamt in Wasser, im Folgenden TOC
Gebühr: Euro 17

 

4.1.2.2.1.28
Lipophile Stoffe
Gebühr: Euro 107

 

4.1.2.2.1.29
Nitrit-Stickstoff , fotometrisch bestimmt
Gebühr: Euro 11

 

4.1.2.2.1.30
Phenol-Index mit und ohne Destillation
Gebühr: Euro 71

 

4.1.2.2.1.31
Phosphat-Phosphor, gesamt , fotometrisch bestimmt
Gebühr: Euro 35

 

4.1.2.2.1.32
Phosphat-Phosphor, gesamt , mit Laborautomaten bestimmt
Gebühr: Euro 13

 

4.1.2.2.1.33
Phosphat-Phosphor, ortho
Gebühr: Euro 13

 

4.1.2.2.1.34
Phosphat-Phosphor, ortho, mit Laborautomaten bestimmt
Gebühr: Euro 13

 

4.1.2.2.1.35
pH-Wert
Gebühr: Euro 6

 

4.1.2.2.1.36
Quecksilber, mit Atomfluoreszenzspektrometrie bestimmt
Gebühr: Euro 18

 

4.1.2.2.1.37
Quecksilber, mit Fließinjektions-Quecksilbersystem bestimmt
Gebühr: Euro 21

 

4.1.2.2.1.38
Redoxspannung
Gebühr: Euro 6

 

4.1.2.2.1.39
Sauerstoff
Gebühr: Euro 6

 

4.1.2.2.1.40
Säure- und Basekapazität
Gebühr: Euro 14

 

4.1.2.2.1.41
Silber
Gebühr: Euro 29

 

4.1.2.2.1.42
Siliziumdioxid
Gebühr: Euro 9

 

4.1.2.2.1.43
Spektraler Absorptionskoeffizient, bei 254 nm
Gebühr: Euro 9

 

4.1.2.2.1.44
Stickstoff, gesamt
Gebühr: Euro 17

 

4.1.2.2.1.45
Sulfid , leicht freisetzbar oder gelöst
Gebühr: Euro 64

 

4.1.2.2.1.46
Sulfit
Gebühr: Euro 26

 

4.1.2.2.1.47
Tenside, anionische
Gebühr: Euro 86

 

4.1.2.2.1.48
Titan
Gebühr: Euro 29

 

4.1.2.2.1.49
Trockenrückstand – gesamt
Gebühr: Euro 8

 

4.1.2.2.1.50
Trübung
Gebühr: Euro 13

 

4.1.2.2.1.51
Zinn und Antimon
Gebühr: Euro 29

 

4.1.2.2.2
Organische Messgrößen in Wasser, Eluaten und Extrakten

 

4.1.2.2.2.1
Alkylbenzolsulfonate
Gebühr: Euro 81

 

4.1.2.2.2.2
Alkylphenole
Gebühr: Euro 150

 

4.1.2.2.2.3
Aniline
Gebühr: Euro 107

 

4.1.2.2.2.4
Arzneimittel
Gebühr: Euro 160

 

4.1.2.2.2.5
Benzotriazole
Gebühr: Euro 77

 

4.1.2.2.2.6
Chlorpestizide
Gebühr: Euro 120

 

4.1.2.2.2.7
Chlorphenole
Gebühr: Euro 137

 

4.1.2.2.2.8
N, N-Dimethylsulfamid, Dimethylphenylsulfamid, Dimethyltolylsulfamid
Gebühr: Euro 86

 

4.1.2.2.2.9
Epichlorhydrin
Gebühr: Euro 94

 

4.1.2.2.2.10
Gaschromatigraphie-Massenspektrometrie-Screening
Gebühr: Euro 171

 

4.1.2.2.2.11
Glyphosat/α-Amino-3-hydroxy-5-methylisoxazol-4-propionsäure im Folgenden AMPA
Gebühr: Euro 115

 

4.1.2.2.2.12
Komplexbildner
Gebühr: Euro 150

 

4.1.2.2.2.13
Kohlenwasserstoff-Index
Gebühr: Euro 81

 

4.1.2.2.2.14
Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe und Aromaten, wie Benzol, Toluol, Xylol
Gebühr: Euro 86

 

4.1.2.2.2.15
Moschusduftstoffe
Gebühr: Euro 77

 

4.1.2.2.2.16
Nitroaromaten
Gebühr: Euro 150

 

4.1.2.2.2.17
Organozinn-Verbindungen
Gebühr: Euro 171

 

4.1.2.2.2.18
Ölherkunft, Gaschromatographische-Untersuchung von Wasserproben zwecks Herkunftsermittlung
Gebühr: Euro 112

 

4.1.2.2.2.19
Ölherkunft, Erstellung eines Gutachtens
Gebühr: Euro 146

 

4.1.2.2.2.20
Östrogene
Gebühr: Euro 150

 

4.1.2.2.2.21
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe mit Gaschromatographie bestimmt
Gebühr: Euro 107

 

4.1.2.2.2.22
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe, mit Hochleistungsflüssigchromatographie bestimmt
Gebühr: Euro 162

 

4.1.2.2.2.23

Polychlorierte Biphenyle, im Folgenden PCB
Gebühr: Euro 107

 

4.1.2.2.2.24
PCB und koplanare-PCB
Gebühr: Euro 486

 

4.1.2.2.2.25
Dioxine und Furane, im Folgenden PCDD/F
Gebühr: Euro 486

 

4.1.2.2.2.26
PCDD/F (C.25), PCB und koplanare-PCB (C.26) im Paket
Gebühr: Euro 654

 

4.1.2.2.2.27
Perfluorierte Verbindungen
Gebühr: Euro 150

 

4.1.2.2.2.28
Phthalate
Gebühr: Euro 192

 

4.1.2.2.2.29
Phosphor- und Stickstofforganische Verbindungen inklusive Aniline, Phosphorsäureester, nach Flüssig-Flüssig-Extraktion bestimmt
Gebühr: Euro 171

 

4.1.2.2.2.30
Phosphororganische Verbindungen inklusive Phosphorsäureester, nach Festphasenextraktion bestimmt
Gebühr: Euro 107

 

4.1.2.2.2.31
Pflanzenschutzmittel; neutral-basisch
Gebühr: Euro 160

 

4.1.2.2.2.32
Pflanzenschutzmittel; sauer
Gebühr: Euro 115

 

4.1.2.2.2.33
Pflanzenschutzmittel-Metabolite
Gebühr: Euro 111

 

4.1.2.2.2.34
Röntgenkontrastmittel
Gebühr: Euro 85

 

4.1.2.2.2.35
Tetrachlorbenzyltoluole; Ugilec
Gebühr: Euro 107

 

4.1.2.2.3
Ökotoxikologische Untersuchungen

 

4.1.2.2.3.1
Fischeitest
Gebühr: Euro 321

 

4.1.2.2.3.2
Leuchtbakterientest
Gebühr: Euro 68

 

4.1.2.2.3.3
umu-Test
Gebühr: Euro 308

 

4.1.2.2.3.4
Daphnientest
Gebühr: Euro 321

 

4.1.2.2.3.5
Wasserlinsentest mittels Lemna-Test
Gebühr: Euro 428

 

4.1.2.2.3.6
Algentest mittels Zellvermehrungshemmtest
Gebühr: Euro 299

 

4.1.2.2.4
Feststoff- und Produktuntersuchungen

 

4.1.2.2.4.1
Probenvorbereitung

 

4.1.2.2.4.1.1
Brechen von Proben
Gebühr: Euro 68

 

4.1.2.2.4.1.2
Gefriertrocknung
Gebühr: Euro 51

 

4.1.2.2.4.1.3
Homogenisieren
Gebühr: Euro 68

 

4.1.2.2.4.1.4
Lufttrocknung
Gebühr: Euro 51

 

4.1.2.2.4.1.5
Mahlen von Nadel- und Blattproben
Gebühr: Euro 21

 

4.1.2.2.4.1.6
Mahlen von Proben
Gebühr: Euro 68

 

4.1.2.2.4.1.7
Siebung
Gebühr: Euro 73 je Fraktion

 

4.1.2.2.4.1.8
Trocknung bei 105 °C
Gebühr: Euro 51

 

4.1.2.2.4.2
Erstellung wässriger Extrakte

 

4.1.2.2.4.2.1
Ammoniumnitrat-Extrakt
Gebühr: Euro 21

 

4.1.2.2.4.2.2
Calcium-Acetat-Laktat-Extrakt
Gebühr: Euro 21

 

4.1.2.2.4.2.3
Doppellaktat-Extrakt
Gebühr: Euro 21

 

4.1.2.2.4.2.4
Eluat
Gebühr: Euro 21

 

4.1.2.2.4.2.5
Ameisensaurer Extrakt
Gebühr: Euro 21

 

4.1.2.2.4.2.6
Zitronensaurer Extrakt
Gebühr: Euro 21

 

4.1.2.2.4.3
Feststoffuntersuchungen

 

4.1.2.2.4.3.1
AOX in Feststoffen
Gebühr: Euro 107

 

4.1.2.2.4.3.2
Asbestbestimmung in Zementprodukten, qualitativ lichtmikroskopisch bestimmt
Gebühr: Euro 65

 

4.1.2.2.4.3.3
Carbonatbestimmung in Düngekalk, gasvolumetrisch
Gebühr: Euro 75

 

4.1.2.2.4.3.4
Chlorpestizide
Gebühr: Euro 120

 

4.1.2.2.4.3.5
Elemente AAS inklusive Hochdruck-Mikrowellenaufschluss beziehungsweise Flusssäure-Aufschluss von Pflanzenproben
Gebühr: Euro 48 pro Element

 

4.1.2.2.4.3.6
Elemente AAS inklusive Mikrowellen-Aufschluss von Pflanzenproben
Gebühr: Euro 30 pro Element

 

4.1.2.2.4.3.7
Elemente AAS inklusive Druckaufschluss von mineralischen Proben
Gebühr: Euro 60

 

4.1.2.2.4.3.8
Elemente ICP-MS, mit Standardaufschluss bestimmt
Gebühr: Euro 90

 

4.1.2.2.4.3.9
Elemente ICP-OES, mit Standardaufschluss bestimmt
Gebühr: Euro 86

 

4.1.2.2.4.3.10
Elemente ICP-OES inklusive Hochdruck-Mikrowellenaufschluss beziehungsweise Flüsssäure-Aufschluss von Pflanzenproben
Gebühr: Euro 60

 

4.1.2.2.4.3.11
Elemente ICP-OES inklusive Mikrowellen-Aufschluss von Pflanzenproben
Gebühr: Euro 54

 

4.1.2.2.4.3.12
Elemente in Kalk und mineralischem Materialmittels Röntgenfluoreszensanalytik, inklusive Mahlen und Pressen
Gebühr: Euro 81

 

4.1.2.2.4.3.13
Elemente in Öl, mit Röntgenfluoreszensanalytik bestimmt
Gebühr: Euro 26

 

4.1.2.2.4.3.14
Elemente in Pflanzen, mit Röntgenfluoreszensanalytik bestimmt, inklusive Mahlen und Pressen
Gebühr: Euro 64

 

4.1.2.2.4.3.15
Extrahierbare lipophile Stoffe
Gebühr: Euro 107

 

4.1.2.2.4.3.16
Glühverlust
Gebühr: Euro 13

 

4.1.2.2.4.3.17
Korngrößenverteilung mittels Laserbeugung
Gebühr: Euro 51

 

4.1.2.2.4.3.18
Kohlenstoff, gesamt
Gebühr: Euro 15

 

4.1.2.2.4.3.19
Kohlenstoff, carbonatisch
Gebühr: Euro 27

 

4.1.2.2.4.3.20
Kohlenstoff und Stickstoff in Pflanzenproben inklusive Feuchtebestimmung
Gebühr: Euro 15

 

4.1.2.2.4.3.21
Kohlenstoff, organisch, gesamt
Gebühr: Euro 43

 

4.1.2.2.4.3.22
Kohlenwasserstoff-Index
Gebühr: Euro 98

 

4.1.2.2.4.3.23
Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe und Aromaten, wie Benzol, Toluol, Xylol
Gebühr: Euro 120

 

4.1.2.2.4.3.24
Organozinn-Verbindungen
Gebühr: Euro 171

 

4.1.2.2.4.3.25
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe
Gebühr: Euro 124

 

4.1.2.2.4.3.26
Polybromierte Diphenylether
Gebühr: Euro 428

 

4.1.2.2.4.3.27
PCB Gebühr: Euro 120

 

4.1.2.2.4.3.28
PCB und koplanare-PCB
Gebühr: Euro 486

 

4.1.2.2.4.3.29
PCDD/F
Gebühr: Euro 486

 

4.1.2.2.4.3.30
PCDD/F (E.42), PCB und koplanare-PCB (E.43) im Paket
Gebühr: Euro 654

 

4.1.2.2.4.3.31
Perfluorierte Verbindungen
Gebühr: Euro 171

 

4.1.2.2.4.3.32
Phosphor, gesamt, mit ICP-OES bestimmt
Gebühr: Euro 86

 

4.1.2.2.4.3.33
Phthalate
Gebühr: Euro 192

 

4.1.2.2.4.3.34
pH-Wert Boden
Gebühr: Euro 43

 

4.1.2.2.4.3.35
pH-Wert Schlamm
Gebühr: Euro 43

 

4.1.2.2.4.3.36
Quecksilber
Gebühr: Euro 86

 

4.1.2.2.4.3.37
Schwefel, gesamt
Gebühr: Euro 15

 

4.1.2.2.4.3.38
Siebanalyse bei Düngekalk
Gebühr: Euro 36

4.1.2.2.4.3.39
Stickstoff, gesamt
Gebühr: Euro 15

 

4.1.2.2.4.3.40
Tetrachlorbenzyltoluole; Ugilec
Gebühr: Euro 120

 

4.1.2.2.4.3.41
Untersuchung von Materialien zur Kompensationskalkung in Wäldern
Gebühr: Euro 200

 

4.1.2.2.4.3.42
Wassergehalt/Trockenrückstand/Trockensubstanz
Gebühr: Euro 8

 

4.1.2.2.5
Limnologische Untersuchungen

 

4.1.2.2.5.1
Ermittlung der Saprobie von Fließgewässern nach DIN 38410-1, Ausgabe Oktober 2004,
die bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen ist, (Gewässergüteklasse) inklusive Probenahme
Gebühr: Euro 167 pro Stelle, Anfahrt je nach Aufwand

 

4.1.2.2.5.2
Ermittlung der Ökologischen Zustandsklasse für das Makrozoobenthos von Fließgewässern inklusive Probennahme gemäß Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden EG-Wasserrahmenrichtlinie, mittels PERLODES-Verfahren
Gebühr: Euro 377 pro Stelle, Anfahrt je nach Aufwand

 

4.1.2.2.5.3
Ermittlung der Zustandsklasse für die Makrophyten in Fließgewässern gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie inklusive Probenahme
Gebühr: Euro 175 pro Stelle, Anfahrt je nach Aufwand

 

4.1.2.2.5.4
Ermittlung der Zustandsklasse für die Diatomeen in Fließgewässern gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie mittels PHYLIB-Verfahren inklusive Probenahme
Gebühr: Euro 163 pro Stelle, Anfahrt je nach Aufwand

 

4.1.2.2.5.5
Ermittlung der Zustandsklasse für das Phytobenthos ohne Diatomeen in Fließgewässern gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie mittels PHYLIB-Verfahren inklusive Probenahme
Gebühr: Euro 308 pro Stelle, Anfahrt je nach Aufwand

 

4.1.2.2.5.6
Ermittlung der Zustandsklasse für die Fische in Fließgewässern gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie mittels des Fischbasierten Bewertungssystems FibS inklusive Probenahme

 

4.1.2.2.5.6.1
Erfassung der Fischfauna mittels Bootsbefischung
Gebühr: Euro 614 pro Stelle, Anfahrt je nach Aufwand

 

4.1.2.2.5.6.2
Erfassung der Fischfauna mittels Watbefischung
Gebühr: Euro 400 pro Stelle, Anfahrt je nach Aufwand

 

4.1.2.2.5.7
Limnologische Probenahme in Seen inklusive Aufsuchen der seetiefsten Stelle, Bestimmung der Sichttiefe, vertikales Tiefenprofil, Wasserprobenahme mittels Schöpfer aus verschiedenen Tiefen

 

4.1.2.2.5.7.1
Limnologische Probenahme in ungeschichteten Flachseen
Gebühr: Euro 133 pro Stelle, Anfahrt je nach Aufwand

 

4.1.2.2.5.7.2
Limnologische Probenahme in geschichteten Flachseen
Gebühr: Euro 271 pro Stelle, Anfahrt je nach Aufwand

 

4.1.2.2.5.8
Qualitative Erfassung der dominanten Taxa des Phytoplanktons in Oberflächengewässern
Gebühr: Euro 133 pro Probe, ohne Probenahme

 

4.1.2.2.5.9
Quantitative Analyse des Phytoplanktons in Oberflächengewässern gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie inklusive Bestimmung der Zellzahlen und des Biovolumens mittels der Verfahren PhytoSee beziehungsweise PhytoFluss
Gebühr: Euro 428 pro Probe, ohne Probenahme

 

4.1.2.2.5.10
Ermittlung der Zustandsklasse in Seen gemäß LAWA-Trophieklassifikation beziehungsweise EG-Wasserrahmenrichtlinie mittels PhytoSee-Verfahren, nur Auswertung und Bewertung
Gebühr: Euro 167 pro See

 

4.1.2.2.5.11
Ermittlung der Zustandsklasse für die benthischen Diatomeen in Seen gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie mittels PHYLIB-Verfahren inklusive Probenahme
Gebühr: Euro 188 pro Transsekt beziehungsweise Stell, Anfahrt je nach Aufwand

 

4.1.2.2.5.12
Chlorophyll a/ Phaeophytin gemäß DIN 38409-60, Ausgabe Dezember 2019, die bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen ist
Gebühr: Euro 43

 

4.1.2.2.6
Probenahme

 

4.1.2.2.6.1
Entnahme einer Abwasserprobe (Stichprobe, qualifizierte Stichprobe, inklusive Vor-Ort-Messungen, einfache Entfernung bis zu 50 km)
Gebühr: Euro 128

 

4.1.2.2.6.2
Entnahme einer Grundwasserprobe (Entnahme mit Pumpe und computergestütztem GW-Probenahmesystem, einfache Entfernung bis zu 50 km)
Gebühr: Euro 171

 

4.1.2.2.6.3
Entnahme einer Oberflächenwasserprobe (Stichprobe, inklusive Vor-Ort-Messungen, Zeitaufwand bis zu 45 Minuten, einfache Entfernung bis zu 50 km)
Gebühr: Euro 107

 

4.1.2.2.6.4
Entnahme einer Schwebstoffprobe (Entnahme mittels Durchflusszentrifuge, einfache Entfernung bis zu 50 km)
Gebühr: Euro 855

 

4.1.2.2.6.5
Entnahme einer Feststoffprobe aus Abfall beziehungsweise Böden
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.1.2.2.6.6
Entnahme von Produktproben
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.1.2.2.6.7
Abweichungen können mit Zu- und Abschlägen berechnet werden. Zuschlag für besondere Arbeitsschutzmaßnahmen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.1.2.2.7
Sonstige Untersuchungen

 

4.1.2.2.7.1
Ammoniakbestimmung aus Passivsammlern
Gebühr:
Euro 23

 

4.1.2.3
Leistungen, die nicht im Einzelnen im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1

 

4.1.3
Medienübergreifende Überwachung

 

4.1.3.1
Überwachung von Anlagen nach den Tarifstellen
4.3.1.31.1 Buchstabe c, e, f, g, 4.4.1.22, 4.4.2.7, 4.6.2.22.6, 4.6.2.22.7 und 4.6.3.8.8.1 soweit die Gesamtgebühr nicht durch Heranziehung einer einzelnen der genannten Tarifstellen geltend gemacht wird.
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.2
Ausbildung, Prüfung

 

4.2.1
Umwelttechnische Berufe

Amtshandlungen nach

 

a) dem Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BBiG,

 

b) der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice vom 23. Februar 2005 (BGBl. I S. 339) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden RohrMeistPrV,

 

c) der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung vom 23. Februar 2005 (BGBl. I S. 359) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden KrW/AbfMeistPrV,

 

d) der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwassermeisterin vom 23. Februar 2005 (BGBl. I S. 369) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden AbwasserMeistPrV,

 

e) der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin vom 23. Februar 2005 (BGBl. I S. 349) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden WasserMeistPrV,

 

f) der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2476) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden WasBauPrV

 

4.2.1.1
Durchführung der

 

4.2.1.1.1
Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice nach § 1 Absatz 1 RohrMeistPrV in Verbindung mit § 53 Absatz 1 BBiG
Gebühr: Euro 150

 

4.2.1.1.2
Wiederholungsprüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice nach § 10 Absatz 1 RohrMeistPrV in Verbindung mit § 53 Absatz 1 BBiG
Gebühr: Euro 100

 

4.2.1.2
Durchführung der

 

4.2.1.2.1
Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung nach § 1 Absatz 1 KrW/AbfMeistPrV in Verbindung mit § 53 Absatz 1 BBiG
Gebühr: Euro 150

 

4.2.1.2.2
Wiederholungsprüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung nach § 10 Absatz 1 KrW/AbfMeistPrV in Verbindung mit § 53 Absatz 1 BBiG
Gebühr: Euro 100

 

4.2.1.3
Durchführung der

 

4.2.1.3.1
Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwassermeisterin nach § 1 Absatz 1 AbwasserMeistPrV in Verbindung mit § 53 Absatz 1 BBiG
Gebühr:
Euro 150

 

4.2.1.3.2
Wiederholungsprüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwassermeisterin nach § 10 Absatz 1 AbwasserMeistPrV in Verbindung mit § 53 Absatz 1 BBiG
Gebühr: Euro 100

 

4.2.1.4
Durchführung der

 

4.2.1.4.1
Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin nach § 1 Absatz 1 WasserMeistPrV in Verbindung mit § 53 Absatz 1 BBiG
Gebühr: Euro 150

 

4.2.1.4.2
Wiederholungsprüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin nach § 10 Absatz 1 WasserMeistPrV in Verbindung mit § 53 Absatz 1 BBiG
Gebühr: Euro 100

 

4.2.1.5
Durchführung der

 

4.2.1.5.1
Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin nach § 1 Absatz 1 WasBauPrV in Verbindung mit § 53 Absatz 1 BBiG
Gebühr: Euro 150

 

4.2.1.5.2
Wiederholungsprüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin nach § 10 Absatz 1 WasBauPrV in Verbindung mit § 53 Absatz 1 BBiG
Gebühr: Euro 100

 

4.3
Wasserwirtschaft

 

4.3.1
Amtshandlungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden WHG

 

4.3.1.1
Entscheidung über die Erlaubnis der Gewässerbenutzung nach § 8 Absatz 1 Halbsatz 1 Alternative 1 WHG
Gebühr: 0,1 Prozent des Wertes der Benutzung
Mindestgebühr: Euro 200

 

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.3.1.1:
1. Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.
2. Der Wert ist von der für die Entscheidung zuständigen Behörde festzusetzen. Der Berechnung des Wertes der Benutzung ist die Frist zugrunde zu legen, für die die Erlaubnis erteilt wird. Ist die Erlaubnis nicht befristet, so ist bei der Berechnung von einer Frist von 20 Jahren auszugehen.
Bei der Ermittlung des Wertes der Benutzung ist alsdann, ausgehend von dem jeweiligen Benutzungstatbestand nach § 9 Absatz 1 und Absatz 2 WHG, auf den Zweck der Benutzung wie beispielsweise Entnahme für Wasserversorgung, Kühlzwecke oder Beregnungsanlagen, und die Bedeutung abzustellen, die derartige Gewässerbenutzungen allgemein für den Wasserhaushalt haben.
Die hiernach für die Gewässerbenutzung jeweils einzusetzende Wertzahl ist nach Maßgabe des Anhangs 5 zu den Tarifstellen 4.3.1.1, 4.3.1.2 und 4.3.1.3 zu berechnen.
3. Erfolgt eine nachträgliche Entscheidung über die Erlaubnis der Gewässerbenutzung, wenn diese ohne Zulassung aufgenommen wurde, dann erhöht sich die Gebühr auf das Dreifache.

 

4.3.1.2
Entscheidung über die gehobene Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 Halbsatz 1 Alternative 1 in Verbindung mit § 15 WHG
Gebühr: 0,15 Prozent des Wertes der Benutzung
Mindestgebühr: Euro 800

 

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.3.1.2:
1. Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.
2. Die Wertermittlung erfolgt nach der Tarifstelle 4.3.1.1.

 

4.3.1.3
Entscheidung über die Bewilligung der Gewässerbenutzung nach § 8 Absatz 1 Halbsatz 1 Alternative 2 WHG
Gebühr: 0,2 Prozent des Wertes der Benutzung
Mindestgebühr: Euro 1 600

 

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.3.1.3:
1. Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.
2. Die Wertermittlung erfolgt nach der Tarifstelle 4.3.1.1.

 

4.3.1.4
Entscheidung über eine Einzelfalleinleiterlaubnis in Anlehnung an eine bestehende Einleiterlaubnis in Schadens- und Sonderfällen nach § 8 WHG

 

4.3.1.4.1
bei einer Einleitmenge bis zu 50 Kubikmeter zu entsorgendem Abwasser
Gebühr: Euro 100

 

4.3.1.4.2
bei einer Einleitmenge bis zu 100 Kubikmeter zu entsorgendem Abwasser
Gebühr: Euro 150

 

4.3.1.4.3
bei einer Einleitmenge bis zu 150 Kubikmeter zu entsorgendem Abwasser
Gebühr: Euro 200

 

4.3.1.4.4
bei einer Einleitmenge bis zu 200 Kubikmeter zu entsorgendem Abwasser
Gebühr: Euro 250

 

4.3.1.4.5
bei einer Einleitmenge bis zu 250 Kubikmeter zu entsorgendem Abwasser
Gebühr: Euro 300

 

4.3.1.4.6
bei einer Einleitmenge bis zu 300 Kubikmeter zu entsorgendem Abwasser
Gebühr: Euro 350

 

4.3.1.4.7
je weitere 50 Kubikmeter Abwasser erhöht sich die Gebühr um Euro 20
Höchstgebühr insgesamt: Euro 1 000

 

4.3.1.5
Entscheidung über Änderungen einer Erlaubnis, gehobenen Erlaubnis oder Bewilligung zur Gewässerbenutzung
nach §§ 8, 13 Absatz 1 WHG, soweit nicht die Erteilung einer neuen Erlaubnis, gehobenen Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich ist
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.1.6
Entscheidung über

 

4.3.1.6.1
die Zulassung des vorzeitigen Beginns einer Gewässerbenutzung nach § 17 Absatz 1 WHG
Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die Hauptentscheidung nach den Tarifstellen 4.3.1.1, 4.3.1.2, 4.3.1.3 und 4.3.1.5

 

4.3.1.6.2
die Änderung oder Verlängerung einer Zulassung des vorzeitigen Beginns nach
„§ 17 Absatz 2 Satz 2 WHG in Verbindung mit § 13 WHG“
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.1.7
Entscheidung über den Widerruf alter Rechte und alter Befugnisse nach § 20 Absatz 2 Satz 1 und 2 WHG sowie Entscheidungen über die Festsetzung nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigungen nach § 20 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 13 Absatz 2 WHG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.1.8
Entscheidung über den Ausgleich von Erlaubnissen, Rechten und Befugnissen untereinander nach § 22 Satz 1 WHG
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.1.9
Anordnung von Maßnahmen nach § 36 Absatz 2 Satz 3 WHG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.1.10
Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen über Erdaufschlüsse nach § 49 Absatz 1 Satz 1 WHG
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

 

4.3.1.11
Entscheidung nach § 52 Absatz 1 Satz 2 WHG oder § 53 Absatz 5 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 Satz 2 WHG über die Erteilung von Befreiungen von Verboten, Beschränkungen oder Duldungs- und Handlungspflichten nach § 52 Absatz 1 Satz 1 WHG
Gebühr:
Euro 100 bis 2 500

 

4.3.1.12
Entscheidung über

 

4.3.1.12.1
die Genehmigung für das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen
, sogenannte Indirekteinleitungen, nach § 58 Absatz 1 Satz 1 WHG
Gebühr: 0,1 Prozent des Wertes der Abwassereinleitung, abzüglich eines Abschlags von 10 Prozent
Mindestgebühr: Euro 250

 

4.3.1.12.2
Entscheidung über die Änderung der Genehmigung nach
§ 58 Absatz 4 Satz 1 WHG im Verbindung mit § 13 Absatz 1 WHG
Gebühr: Euro 50 bis 750

 

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.3.1.12:
1. Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden
2. Die Wertermittlung erfolgt nach der Tarifstelle 4.3.1.1.

 

4.3.1.13
Entscheidung über

 

4.3.1.13.1
die Zulassung des vorzeitigen Beginns bei Abwassereinleitung in öffentliche Abwasseranlagen nach § 58 Absatz 4 Satz 1 WHG in Verbindung mit § 17 WHG
Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die Hauptentscheidung nach der Tarifstelle 4.3.1.12

 

4.3.1.13.2
die Änderung der Zulassung des vorzeitigen Beginns nach
§ 58 Absatz 4 Satz 1 WHG in Verbindung mit §§ 17 und 13 WHG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.1.14
Entscheidung über

 

4.3.1.14.1
die Genehmigung für das Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen, die der Beseitigung von gewerblichem Abwasser dienen nach § 59 Absatz 1 in Verbindung mit § 58 Absatz 1 Satz 1 WHG
Gebühr: 0,1 Prozent des Wertes der Abwassereinleitung, abzüglich eines Abschlags von 10 Prozent
Mindestgebühr: Euro 250

 

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.3.1.14.1:
1. Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.
2. Die Wertermittlung erfolgt nach der Tarifstelle 4.3.1.1.

 

4.3.1.14.2
die Änderung einer Genehmigung nach
§ 59 Absatz 1 in Verbindung mit § 58 Absatz 4 und § 13 Absatz 1 WHG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.1.15
Entscheidung über

 

4.3.1.15.1
die Freistellung von der Genehmigungsbedürftigkeit von Abwassereinleitungen Dritter in private Abwasseranlagen, die der Beseitigung von gewerblichem Abwasser dienen nach § 59 Absatz 2 WHG in Verbindung mit § 59 Absatz 1 und § 58 Absatz 1 WHG
Gebühr: 0,1 Prozent des Wertes der Abwassereinleitung, abzüglich eines Abschlags von 10 Prozent
Mindestgebühr: Euro 250

 

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.3.1.15.1:
1. Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.
2. Die Wertermittlung erfolgt nach der Tarifstelle 4.3.1.1.

 

4.3.1.15.2
die Änderung einer Freistellung nach
§ 59 Absatz 2 WHG in Verbindung mit § 59 Absatz 1, § 58 Absatz 4 und § 13 Absatz 1 WHG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.1.16
Entscheidung über

 

4.3.1.16.1
die Genehmigung der Errichtung, des Betriebs sowie der wesentlichen Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage nach § 60 Absatz 3 Satz 1 WHG
Mindestgebühr:
Euro 300, soweit sich aus den nachfolgenden Tarifstellen keine höhere Gebühr ergibt

 

4.3.1.16.1.1
für die ersten 50 000 Euro der Baukosten
Gebühr:
2 Prozent der Baukosten

 

4.3.1.16.1.2
für die weiteren bis zu 450 000 Euro der Baukosten
Gebühr:
0,2 Prozent der Baukosten

 

4.3.1.16.1.3
für die weiteren bis zu 4,5 Millionen Euro der Baukosten
Gebühr:
0,1 Prozent der Baukosten

 

4.3.1.16.1.4
für die weiteren bis zu 45 Millionen Euro der Baukosten
Gebühr:
0,01 Prozent der Baukosten

 

4.3.1.16.1.5
für den 50 Millionen Euro übersteigenden Teil der Baukosten
Gebühr:
0,001 Prozent der Baukosten

 

4.3.1.16.1.6
Angelegenheiten mit geringer Verwaltungsaufwand bei wesentlicher Änderung von Abwasserbehandlungsanlagen
Gebühr: Euro 100 bis 500

 

Ergänzende Regelungen zur Tarifstelle 4.3.1.16.1:
1. Die Baukosten sind von der für die Entscheidung zuständigen Behörde festzustellen. Als Baukosten sind ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer die Kosten zu Grunde zu legen, die voraussichtlich zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung für die Erbringung aller Arbeiten und Leistungen bis zur Vollendung einschließlich der Inanspruchnahme von Maschinen und sonstigen Geräten sowie für die nötigen Baustoffe ortsüblich angesetzt werden müssen. Die Planungs- und Ingenieursleistungen sind nicht zu berücksichtigen.
2. Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.
3. Die Gebühr vermindert sich um 30 Prozent, wenn das antragstellende Unternehmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1; L 303 vom 17.9.2020, S. 24), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2023/1199 (ABl. L 159 vom 22.06.2023, S. 1) geändert worden ist, im Folgenden EMAS, registriert ist oder über ein nach DIN EN ISO 14001, Ausgabe November 2015, die bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt ist, zertifiziertes Umweltmanagementsystem verfügt.

 

 

4.3.1.16.2
die Änderung einer Genehmigung nach Tarifstelle 4.3.1.16.1
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.1.16.3
die Zulassung des vorzeitigen Beginns von Errichtung, Betrieb sowie wesentlicher Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage nach § 60 Absatz 3 Satz 3 WHG in Verbindung mit § 17 Absatz 1 WHG
Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die Genehmigungsentscheidung nach Tarifstelle 4.3.1.16.1

 

4.3.1.16.4
die Änderung der Zulassung des vorzeitigen Beginns nach
§ 60 Absatz 3 Satz 3 WHG in Verbindung mit § 17 und § 13 Absatz 1 WHG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.1.17
Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige zur Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes einer Abwasserbehandlungsanlage einschließlich der jeweils erforderlichen Mitteilungen nach § 60 Absatz 4 Satz 1, 3 und 4 WHG
Gebühr: die Hälfte der Gebühr nach Tarifstelle 4.3.1.16

 

4.3.1.18
Entscheidung über die Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 Satz 1 und 2 WHG
Gebühr: Euro 200 bis 5 000

 

4.3.1.19
Entscheidung über

 

4.3.1.19.1
die Zulassung des vorzeitigen Beginns für eine Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 Satz 2 WHG in Verbindung mit § 17 Absatz 1 WHG
Gebühr: Euro 70 bis 1 200

 

4.3.1.19.2
die Änderung der Zulassung des vorzeitigen Beginns nach
§ 63 Absatz 1 Satz 2 WHG in Verbindung mit § 17 und § 13 Absatz 1 WHG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.1.20
Entscheidung über

 

4.3.1.20.1
die Planfeststellung für den Gewässerausbau oder den Bau einer Hochwasserschutzanlage nach § 68 Absatz 1 WHG
Gebühr: Euro 0,2 Prozent der Baukosten
Mindestgebühr: Euro 1 100

 

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.3.1.20.1:
Die Ermittlung der Baukosten erfolgt nach der Tarifstelle
4.3.1.16.1

 

4.3.1.20.2
die Änderung oder Verlängerung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 68 Absatz 1 WHG in Verbindung mit § 70 Absatz 1, § 13 Absatz 1 WHG
Gebühr:
ein Drittel der Gebühr für die zu ändernde oder zu verlängernde Entscheidung
Mindestgebühr: Euro 550

 

4.3.1.21
Entscheidung über

 

4.3.1.21.1
die Planfeststellung für den Gewässerausbau zum Zwecke der Gewinnung oberirdischer Bodenschätze gemäß dem Abgrabungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1979 (GV. NRW. S. 922) in der jeweils geltenden Fassung nach § 68 Absatz 1 WHG
Mindestgebühr: Euro 2 000, soweit sich aus den nachfolgenden Tarifstellen keine höhere Gebühr ergibt

 

4.3.1.21.1.1
Bodenschatz, Verfüllmenge
Gebühr: Euro 0,01 je Kubikmeter

 

4.3.1.21.1.2
soweit grubeneigener Abraum verwendet wird
Gebühr: Euro 0,002 je Kubikmeter

 

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.3.1.21.1:
Die Gebühr richtet sich nach der Menge des zu gewinnenden Bodenschatzes und gegebenenfalls der Menge des nicht dem Abfallrecht unterliegenden Verfüllmaterials.

 

4.3.1.21.2
die Änderung oder Verlängerung eines Planfeststellungsbeschlusses nach
§ 68 Absatz 1 WHG in Verbindung mit § 70 Absatz 1, § 13 Absatz 1 WHG
Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die zu ändernde oder zu verlängernde Entscheidung
Mindestgebühr: Euro 550

 

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.3.1.21:
Neben den Gebühren nach den Tarifstellen 4.3.1.21.1 und 4.3.1.21.2 werden Gebühren nach der Tarifstelle 7.4.1 beziehungsweise 7.4.3 und Auslagen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 GebG NRW nicht erhoben.

 

4.3.1.22
Entscheidung über

 

4.3.1.22.1
die Erteilung einer Plangenehmigung für den Gewässerausbau oder Bau von Hochwasserschutzanlagen nach § 68 Absatz 1 und 2 Satz 1 WHG
Gebühr: 80 Prozent von 0,2 Prozent der Baukosten
Mindestgebühr: Euro 900

 

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.3.1.22.1:
Die Ermittlung der Baukosten erfolgt nach der Tarifstelle
4.3.1.16.1.

 

4.3.1.22.2
die Änderung oder Verlängerung einer Plangenehmigung nach
§ 68 Absatz 1 und 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 Absatz 1 und § 13 Absatz 1 WHG
Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die zu ändernde oder zu verlängernde Entscheidung
Mindestgebühr: Euro 440

 

4.3.1.23
Entscheidung über

 

4.3.1.23.1
die Plangenehmigung
nach § 68 Absatz 1 und 2 Satz 1 WHG für den Gewässerausbau zum Zwecke der Gewinnung oberirdischer Bodenschätze gemäß Abgrabungsgesetz
Mindestgebühr: Euro 1 760, soweit sich aus den nachfolgenden Tarifstellen keine höhere Gebühr ergibt

 

4.3.1.23.1.1
Bodenschatz, Verfüllmenge
Gebühr: 80 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.3.1.21.1.1

 

4.3.1.23.1.2
soweit grubeneigener Abraum verwendet wird
Gebühr: 80 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.3.1.21.1.2

 

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.3.1.23.1:
Die Gebühr richtet sich nach der Menge des zu gewinnenden Bodenschatzes und gegebenenfalls der Menge des nicht dem Abfallrecht unterliegenden Verfüllmaterials.

 

4.3.1.23.2
die Änderung oder Verlängerung einer Plangenehmigung nach
§ 68 Absatz 1 und 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 Absatz 1 und § 13 Absatz 1 WHG
Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die zu ändernde oder zu verlängernde Plangenehmigung
Mindestgebühr: Euro 440

 

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.3.1.23:
Neben den Gebühren nach den Tarifstellen 4.3.1.23.1 und 4.3.1.23.2 werden Gebühren nach der Tarifstelle 7.4.1 beziehungsweise 7.4.3 und Auslagen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 GebG NRW nicht erhoben.

 

4.3.1.24
Entscheidung über

 

4.3.1.24.1
die Zulassung des vorzeitigen Beginns in einem Planfeststellungsverfahren und einem Plangenehmigungsverfahren für den Gewässerausbau oder Bau von Hochwasserschutzanlagen nach § 69 Absatz 2 WHG in Verbindung mit § 17 WHG
Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die Hauptentscheidung

 

4.3.1.24.2
die Änderung oder Verlängerung einer Zulassung des vorzeitigen Beginns nach
§ 69 Absatz 2 WHG in Verbindung mit §§ 17 und 13 Absatz 1 WHG
Gebühr: Euro 150 bis ein Neuntel der Gebühr für die Hauptentscheidung

 

4.3.1.25
Entscheidung über

 

4.3.1.25.1
die Zulassung des vorzeitigen Beginns
nach § 69 Absatz 2 WHG in Verbindung mit § 17 WHG in einem Planfeststellungsverfahren und einem Plangenehmigungsverfahren für den Gewässerausbau zum Zwecke der Gewinnung oberirdischer Bodenschätze gemäß Abgrabungsgesetz
Gebühr: Euro 400 bis ein Drittel der Gebühr für die Hauptentscheidung

 

4.3.1.25.2
die Änderung oder Verlängerung einer Zulassung des vorzeitigen Beginns nach
§ 69 Absatz 2 WHG in Verbindung mit §§ 17 und 13 Absatz 1 WHG
Gebühr: Euro 150 bis ein Neuntel der Gebühr für die Hauptentscheidung

 

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.3.1.25:
Neben den Gebühren nach den Tarifstellen 4.3.1.25.1 und 4.3.1.25.2 werden Gebühren nach der Tarifstelle 7.4.1 beziehungsweise 7.4.3 und Auslagen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 GebG NRW nicht erhoben.

 

4.3.1.26
Einweisung des Trägers eines Vorhabens in den Besitz nach § 71a Absatz 1 WHG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.1.27
Entscheidung über

 

4.3.1.27.1
die Genehmigung der Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage nach § 78 Absatz 5 WHG, die Entscheidung über die Zulassung von Maßnahmen nach § 78a Absatz 2 WHG
Mindestgebühr: Euro 200, soweit sich nach den folgenden Tarifstellen keine höhere Gebühr ergibt

 

4.3.1.27.1.1
für die ersten 50 000 Euro der Baukosten
Gebühr:
2 Prozent der Baukosten

 

4.3.1.27.1.2
für die weiteren bis zu 450 000 Euro
Gebühr:
0,2 Prozent der Baukosten

 

4.3.1.27.1.3
für die weiteren bis zu 4,5 Millionen Euro
Gebühr:
0,1 Prozent der Baukosten

 

4.3.1.27.1.4
für die weiteren bis zu 45 Millionen Euro
Gebühr:
0,01 Prozent der Baukosten

 

4.3.1.27.1.5
für den 50 Millionen Euro übersteigenden Teil
Gebühr:
0,001 Prozent der Baukosten

 

 

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.3.1.27.1:
1. Die Ermittlung der Baukosten erfolgt nach der Tarifstelle 4.3.1.16.
2. Handelt es sich bei der Anlage um ein Wohn- oder Bürohaus, sind statt der Baukosten die Rohbaukosten zugrunde zu legen und die Gebühr um 50 Prozent zu vermindern, mit Ausnahme der Mindestgebühr.
3. Die Rohbaukosten sind von der für die Entscheidung zuständigen Behörde festzusetzen. Sie ist nach den veranschlagten (geschätzten) Rohbaukosten ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer zu ermitteln, die voraussichtlich zum Zeitpunkt der Zulassung für die Herstellung aller bis zu einer Bauzustandsbesichtigung des Rohbaus
nach § 84 Absatz 1 BauO NRW fertigzustellenden Arbeiten und Lieferungen erforderlich sein werden.
4. Erfolgt eine nachträgliche Entscheidung über die Genehmigung und Zulassung von Maßnahmen innerhalb eines Überschwemmungsgebietes, wenn diese ohne Genehmigung umgesetzt wurden, dann erhöht sich die Gebühr um das Dreifache.

 

4.3.1.27.2
die Änderung einer Zulassung oder Genehmigung nach Tarifstelle 4.3.1.27.1
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.1.28
Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten und in weiteren Risikogebieten nach § 78c WHG

 

4.3.1.28.1
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot der Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen nach § 78c Absatz 1 Satz 2 WHG
Gebühr: Euro 100 bis 200

 

4.3.1.28.2
Entscheidung über die Untersagung der Errichtung und Festsetzen von Anforderungen an die hochwassersichere Errichtung nach § 78c Absatz 2 Satz 2, Halbsatz 2 WHG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.1.29
Entscheidung über Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen nach §§ 91, 92, 93 und 94 WHG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.1.30
Entscheidung über die Leistung der Entschädigung durch die Lieferung von Strom nach § 96 Absatz 3 WHG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.1.31
Überwachung nach § 100 WHG in Verbindung mit § 93 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LWG

 

4.3.1.31.1
Überwachung nach § 100 WHG in Verbindung mit § 93 LWG des Betriebes vor Ort, der Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung (Abnahme) sowie der erfolglose Abnahmeversuch von

 

a) Gewässerbenutzungen nach § 9 WHG

 

b) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern nach § 36 WHG in Verbindung mit § 22 LWG

 

c) Anlagen zur Wassergewinnung und sonstige Entnahmeeinrichtungen nach §§ 9, 50 WHG

 

d) Abwassereinleitungen nach §§ 58 und 59 WHG

 

e) Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Absatz 3 WHG, § 57 Absatz 2 LWG unabhängig von ihrer Genehmigungsbedürftigkeit und Abwasseranlagen nach § 60 WHG, § 57 Absatz 1 LWG

 

f) Anlagen zur privaten Niederschlagswasserbeseitigung nach § 60 WHG in Verbindung mit § 56 LWG

 

g) Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 62 WHG

 

h) Talsperren nach § 75 Absatz 1 LWG, Hochwasserrückhaltebecken nach § 75 Absatz 2 LWG, Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern nach § 75 Absatz 3 LWG, Stauanlagen in oberirdischen Gewässern nach §§ 67, 68 WHG, §§ 22, 25 und 26 LWG

 

i) Maßnahmen in Überschwemmungsgebieten nach §§ 78, 78a WHG in Verbindung mit § 84 LWG

 

j) Aufbereitungsanlagen für Trinkwasser nach § 40 LWG

 

k) planfestgestellten oder plangenehmigten Gewässerausbauten nach § 93 LWG

 

l) planfestgestellten oder plangenehmigten Gewässerausbauten zum Zwecke der Gewinnung oberirdischer Bodenschätze gemäß Abgrabungsgesetz nach § 93 LWG

 

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

 

4.3.1.31.2
Anordnung nach § 100 Absatz 1 Satz 2 WHG zur Durchführung des WHG, der auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und der landesrechtlichen Vorschriften, soweit diese nicht unter eine andere Tarifstelle fällt
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.1.32
Durchführung von Analysen durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen und die Bezirksregierungen im Bereich Wasser sowie die hierzu benötigten Probenahmen
Gebühr: nach den Tarifstellen 4.1.2.2 bis 4.1.2.3

 

4.3.2
Amtshandlungen nach dem LWG

 

4.3.2.1
Entscheidung über die Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie auf Antrag nach § 6 Absatz 2 Satz 1 LWG

 

4.3.2.1.1
Uferlinie mit einer Länge bis einschließlich 50 Meter
Gebühr: Euro 100

 

4.3.2.1.2
jeder weitere Meter Uferlänge
Gebühr: Euro 1 je Meter

 

4.3.2.2
Entscheidung über die Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie auf Antrag bei Inseln nach § 10 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 1 LWG

4.3.2.2.1
Uferlinie mit einer Länge bis einschließlich 50 Meter
Gebühr: Euro 100

 

4.3.2.2.2
jeder weitere Meter Uferlänge
Gebühr: Euro 1 je Meter

 

4.3.2.3
Entscheidung über die Verpflichtung zur Duldung der Gewässerbenutzung nach § 18 Satz 2 LWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.2.4
Entscheidung über den Ausschluss der Duldungspflicht nach § 19 Absatz 3 Satz 1 LWG für einzelne Grundstücke bezüglich des Herumtragens von kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft um eine Stauanlage
Gebühr: Euro 100 bis 250

 

4.3.2.5
Entscheidung über die Genehmigung zur Ausübung der Schifffahrt auf nicht schiffbaren Gewässern nach § 19 Absatz 5 Satz 1 LWG
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

 

4.3.2.6
Entscheidung über Befreiungen, Genehmigungen, Erlaubnisse und Ausnahmebewilligungen aufgrund einer ordnungsbehördlichen Verordnung zum Gemeingebrauch nach § 20 LWG
Gebühr: Euro 100 bis 2 500

 

4.3.2.7
Entscheidung über

 

4.3.2.7.1
die Genehmigung für die Errichtung oder wesentlichen Veränderung oder Beseitigung von Anlagen in oder an Gewässern nach § 22 LWG
Mindestgebühr: Euro 200, soweit sich aus den folgenden Tarifstellen keine höhere Gebühr ergibt

 

4.3.2.7.1.1
für die ersten 50 000 Euro der Baukosten
Gebühr:
2 Prozent der Baukosten

 

4.3.2.7.1.2
für die weiteren bis zu 450 000 Euro
Gebühr:
0,2 Prozent der Baukosten

 

4.3.2.7.1.3
für die weiteren bis zu 4,5 Millionen Euro
Gebühr:
0,1 Prozent der Baukosten

 

4.3.2.7.1.4
für die weiteren bis zu 45 Millionen Euro
Gebühr:
0,01 Prozent der Baukosten

 

4.3.2.7.1.5
für den 50 Millionen Euro übersteigenden Teil
Gebühr:
0,001 Prozent der Baukosten

 

 

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.3.2.7.1:
1. Die Ermittlung der Baukosten erfolgt nach der Tarifstelle 4.3.1.16. Handelt es sich bei der Anlage um ein Wohn- oder Bürohaus, sind statt der Baukosten die Rohbaukosten zugrunde zu legen und die Gebühr um 50 Prozent zu vermindern, mit Ausnahme der Mindestgebühr. Die Ermittlung der Rohbaukosten erfolgt nach der Tarifstelle 4.3.1.27.
2. Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.

 

4.3.2.7.2
die nachträgliche Entscheidung über die Errichtung oder wesentliche Veränderung oder Beseitigung von Anlagen in oder an Gewässern nach § 22 LWG, wenn diese ohne Genehmigung errichtet oder verändert wurden
Gebühr: das Dreifache der Gebühr nach Tarifstelle 4.3.2.7.1

 

4.3.2.7.3
die Änderung einer Genehmigung nach Tarifstelle 4.3.2.7.1 oder einer nachträglichen Entscheidung nach Tarifstelle 4.3.2.7.2
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.2.8
Festsetzung des zu erstattenden Betrags gegenüber dem Unterhaltungspflichtigen nach § 23 Absatz 2 Satz 3 LWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.2.9
Anordnung des Nachweises über die zu erfüllenden Anforderungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 LWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.2.10
Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen über die Änderung von Benutzungsanlagen nach § 25 Absatz 2 LWG
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

 

4.3.2.11
Entscheidung über

 

4.3.2.11.1
die Genehmigung zum
außer Betrieb setzen und zum Beseitigen von Stauanlagen nach § 26 Satz 1 LWG
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

 

4.3.2.11.2
die Änderung einer Genehmigung nach Tarifstelle 4.3.2.11.1
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.2.12
Festsetzung des zu erstattenden Betrags nach § 26 Satz 5 LWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.2.13
Entscheidung über die Verpflichtung zur Duldung des Anschlusses von Stauanlagen nach § 27 Satz 1 LWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.2.14
Setzen einer Staumarke und Aufnahme einer Urkunde nach § 29 Absatz 3 LWG, Erneuern, Versetzen und Berichtigen einer Staumarke nach § 29 Absatz 5 Satz 2 LWG
Gebühr: Euro 100 bis 500

 

4.3.2.15
Genehmigung einer die Beschaffenheit der Staumarke oder der Festpunkte beeinflussenden Handlung nach § 29 Absatz 5 Satz 1 LWG
Gebühr: Euro 100 bis 500

 

4.3.2.16
Befreiung nach § 31 Absatz 2 Satz 1 LWG von den Verboten nach § 31 Absatz 1 LWG
Gebühr:
Euro 100 bis 2 000

 

4.3.2.17
Entscheidung über die Festsetzung der Entschädigung nach § 31 Absatz 2 Satz 2 und 3 LWG in Verbindung mit § 96 WHG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.2.18
Entscheidung über

 

4.3.2.18.1
die Genehmigung oder Anordnung zum außer Betrieb setzen und zum Beseitigen von Benutzungsanlagen nach § 33 Absatz 1 in Verbindung mit § 26 Satz 1 LWG oder nach § 33 Absatz 2 in Verbindung mit § 25 Absatz 1 LWG
Gebühr:
Euro 100 bis 1 000

 

4.3.2.18.2
die Änderung einer Genehmigung nach Tarifstelle 4.3.2.18.1
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.2.19
Festsetzung des zu erstattenden Betrags nach § 33 Absatz 1 in Verbindung mit § 26 Satz 5 LWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.2.20
Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen über die Änderung von übrigen Anlagen zur Benutzung des Grundwassers nach § 33 Absatz 2 in Verbindung mit § 25 Absatz 2 LWG
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

 

4.3.2.21
Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete

 

4.3.2.21.1
Entscheidung auf Grund einer Wasserschutzgebietsverordnung nach § 35 Absatz 3 Satz 1 LWG oder Heilquellenschutzgebietsverordnung nach§ 36 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 35 Absatz 4 Satz 1 LWG, sofern die Entscheidung nicht mit einer anderen in der Tarifstelle 4 oder 7.4 aufgeführten Amtshandlung derselben Behörde zusammenfällt
Gebühr: Euro 100 bis 2 500

 

4.3.2.21.2
Entscheidung über die Änderung einer Entscheidung nach Tarifstelle 4.3.2.21.1
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.2.22
Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen über die Planung der Errichtung oder der wesentlichen Änderung einer Aufbereitungsanlage oder ihres Betriebes für die öffentliche Trinkwasserversorgung nach § 41 Satz 1 LWG
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

 

4.3.2.23
Entgegennahme und Prüfung des Nachweises über die gemeinwohlverträgliche Versickerung oder Einleitung von Niederschlagswasser bei erlaubnisfreien Gewässerbenutzungen nach § 49 Absatz 4 Satz 1 LWG
Gebühr: Euro 50 bis 100

 

4.3.2.24
Entscheidung über die Freistellung der Gemeinde von der Abwasserbeseitigungspflicht und deren Übertragung auf Antrag der Gemeinde, eines Gewerbebetriebes oder Betreibers einer Anlage nach § 49 Absatz 6 Satz 1 LWG
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

 

4.3.2.25
Entscheidung über den Zusammenschluss zur gemeinsamen Durchführung der Abwasserbeseitigung nach § 50 Satz 1 LWG
Gebühr: Euro 200 bis 1 000

 

4.3.2.26
Entgegennahme und Prüfung des Nachweises über den Investitionsbedarf zur Sanierung der dem Kanalisationsnetz zugehörigen Abwasseranlagen und über die zeitliche Abfolge der erforderlichen Maßnahmen nach § 52 Absatz 2 Satz 6 LWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.2.27
Festsetzung von pauschalen Ausgleichszahlungen
nach § 55 LWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.2.28
Entgegennahme und Prüfung der Anzeige der Planung zur Erstellung, des Betriebs von Kanalisationsnetzen sowie der wesentlichen Änderungen von Planung zur Erstellung und Betrieb sowie Treffen von Regelungen nach § 57 Absatz 1 Satz 1 und 2 LWG

 

4.3.2.28.1
erstmalige Anzeige von Niederschlags- und Schmutzwassernetzen

 

4.3.2.28.1.1
bis 10 Hektar entwässerte kanalisierte Fläche (AEk)
Gebühr: Euro 500

 

4.3.2.28.1.2
für jedes weitere Hektar entwässerte kanalisierte Fläche (AEk)
Gebühr: Euro 25

 

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.3.2.28.1:
Höchstgebühr: Euro 5 000

 

4.3.2.28.2
erstmalige Anzeige von Mischwassernetzen

 

4.3.2.28.2.1
bis 10 Hektar entwässerte kanalisierte Fläche (AEk)
Gebühr: Euro 1 000

 

4.3.2.28.2.2
für jedes weitere Hektar entwässerte kanalisierte Fläche (AEk)
Gebühr: Euro 50

 

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.3.2.28.2:
Höchstgebühr: Euro 10 000

 

4.3.2.28.3
Anzeige wesentlicher Änderungen

 

4.3.2.28.3.1
Prüfung der Anzeige einer wesentlichen Änderung
Gebühr: 25 oder 50 oder 75 Prozent der Gebühr für die erstmalige Anzeige je nach Prüfumfang

 

4.3.2.28.3.2
Prüfung der Anzeige einer wesentlichen Änderung nach Tarifstelle 4.3.2.28.3, wenn diese mit nur geringem Verwaltungsaufwand verbunden ist
Gebühr: Euro 100 bis 500

 

4.3.2.29
Entscheidung über

 

4.3.2.29.1
die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb sowie die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage nach § 57 Absatz 2 Satz 1 LWG
Mindestgebühr: Euro 300, soweit sich aus den nachfolgenden Tarifstellen keine höhere Gebühr ergibt

 

4.3.2.29.1.1
für die ersten 50 000 Euro der Baukosten
Gebühr:
2 Prozent der Baukosten

 

4.3.2.29.1.2
für die weiteren bis zu 450 000 Euro
Gebühr: 0,2 Prozent der Baukosten

 

4.3.2.29.1.3
für die weiteren bis zu 4,5 Millionen Euro
Gebühr:
0,1 Prozent der Baukosten

 

4.3.2.29.1.4
für die weiteren bis zu 45 Millionen Euro
Gebühr:
0,01 Prozent der Baukosten

 

4.3.2.29.1.5
für den 50 Millionen Euro übersteigenden Teil
Gebühr:
0,001 Prozent der Baukosten

 

4.3.2.29.1.6
Wenn die Entscheidung über die wesentliche Änderung von Abwasserbehandlungsanlagen mit nur geringem Verwaltungsaufwand verbunden ist
Gebühr:
Euro 100 bis 500

 

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.3.2.29.1:
1. Die Ermittlung der Baukosten erfolgt nach der Tarifstelle 4.3.1.16.
2. Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.
3. Die Gebühr vermindert sich um 30 Prozent, wenn das antragstellende Unternehmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (EMAS) registriert ist oder über ein nach DIN EN ISO 14001,
Ausgabe November 2015, die bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt ist, zertifiziertes Umweltmanagementsystem verfügt.

 

4.3.2.29.2
die Änderung einer Genehmigung nach Tarifstelle 4.3.2.29.1
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.2.29.3
die Zulassung des vorzeitigen Beginns für die Errichtung und den Betrieb sowie die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage nach § 57 Absatz 3 Satz 2 LWG in Verbindung mit § 17 Absatz 1 WHG
Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die Genehmigungsentscheidung nach Tarifstelle 4.3.2.29.1

 

4.3.2.29.4
die Änderung der Zulassung des vorzeitigen Beginns nach Tarifstelle 4.3.2.29.3 nach § 57 Absatz 3 Satz 2 LWG in Verbindung mit § 17 und § 13 Absatz 1 WHG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.2.30
Entscheidung über die Bauartzulassung serienmäßig hergestellter Abwasserbehandlungsanlagen
nach § 57 Absatz 2 Satz 2 LWG. In der Gebühr sind die durch die Heranziehung von Sachverständigen entstehenden Auslagen nicht enthalten.
Gebühr: 5 Prozent bis 15 Prozent der Herstellungskosten der Anlage

 

4.3.2.31
Entscheidung über

 

4.3.2.31.1
die Genehmigung der Einleitung von flüssigen
Stoffen, die kein Abwasser sind, in öffentliche und private Abwasseranlagen nach § 58 Absatz 1 LWG
Gebühr: 0,1 Prozent des Wertes der Einleitung, abzüglich eines Abschlags von 10 Prozent
Mindestgebühr: Euro 250

 

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.3.2.31.1:
Die Wertermittlung erfolgt nach der Tarifstelle 4.3.1.1.

 

4.3.2.31.2
die Änderung einer Genehmigung nach Tarifstelle 4.3.2.31.1
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.2.32
Entscheidung über die Zulassung der Selbstuntersuchung bei Indirekteinleitungen nach § 59 Absatz 2 Satz 2 LWG
Gebühr: Euro 100 bis 500

 

4.3.2.33
Entscheidung über die Festsetzung des Schadenersatzes nach § 65 Satz 2 LWG
Gebühr:
Euro 0,5 Prozent der festgesetzten Entschädigung
Mindestgebühr: Euro 45

 

4.3.2.34
Entscheidung über die Festsetzung des Beitrags nach § 70 Absatz 1 Satz 2 LWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.2.35
Entscheidung über die Umlage von Aufwendungen auf die Gemeinde nach § 70 Absatz 3 LWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.2.36
Entscheidung über

 

4.3.2.36.1
die Genehmigung des Baus und Betriebes von Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern nach § 76 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 LWG
Gebühr: 0,2 Prozent der Baukosten
Mindestgebühr: Euro 1 100

 

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.3.2.36.1:
Die Ermittlung der Baukosten erfolgt nach der Tarifstelle 4.3.1.16.

 

4.3.2.36.2
die Änderung einer Genehmigung nach Tarifstelle 4.3.2.36.1
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.2.37
Entscheidung über die Festsetzung des vom Vorteilhabenden zu tragenden Anteils an den Aufwendungen für Unterhaltung, Sanierung und Wiederherstellung von Deichen und Hochwasserschutzanlagen im Streitfall nach § 79 Satz 3 LWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.2.38
Entscheidung über

 

4.3.2.38.1
Erteilung einer Genehmigung nach § 82 Absatz 1 Satz 3 LWG für die Erhöhung und Vertiefung der Erdoberfläche, die Errichtung, Erweiterung oder Veränderung von Anlagen und das Verlegen von Leitungen in der Schutzzone nach § 82 Absatz 1 Satz 1 LWG
Gebühr: Euro 100 bis 2 500

 

4.3.2.38.2
die Änderung einer Genehmigung nach Tarifstelle 4.3.2.38.1
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.2.38.3
nachträgliche Erteilung einer Genehmigung nach Tarifstelle 4.3.2.38.1
Gebühr: das Dreifache der Gebühr nach Tarifstelle 4.3.2.29.1

 

4.3.2.38.4
Verlängerung einer Genehmigung nach Tarifstelle 4.3.2.29.1
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.2.39
Entscheidung über

 

4.3.2.39.1
Erteilung einer Befreiung nach § 82 Absatz 2 Satz 1 LWG vom Verbot nach § 82 Absatz 1 LWG
Gebühr: Euro 100 bis 2 500

 

4.3.2.39.2
die Änderung einer Befreiung nach Tarifstelle 4.3.2.39.1
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.2.39.3
nachträgliche Erteilung einer Befreiung nach Tarifstelle 4.3.2.39.1
Gebühr: das Dreifache der Gebühr nach 4.3.2.39.1

 

4.3.2.39.4
Verlängerung einer Befreiung nach Tarifstelle 4.3.2.39.1
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.2.40
Entscheidung über

 

4.3.2.40.1
Befreiungen, Genehmigungen, Erlaubnisse und Ausnahmebewilligungen aufgrund einer Deichschutz-Verordnung nach § 82 Absatz 3 LWG, sofern die Entscheidung nicht mit einer anderen in der Tarifstelle 4 oder 7.4 aufgeführten Amtshandlung derselben Behörde zusammenfällt
Gebühr: Euro 100 bis 2 500

 

4.3.2.40.2
die Änderung einer Befreiung, Genehmigung, Erlaubnis und Ausnahmebewilligung nach Tarifstelle 4.3.2.40.1
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.2.40.3
nachträgliche Erteilung einer Befreiung, Genehmigung, Erlaubnis und Ausnahmebewilligung nach Tarifstelle 4.3.2.40.1
Gebühr: das Dreifache der Gebühr nach Tarifstelle 4.3.2.40.1

 

4.3.2.40.4
Verlängerung einer Befreiung, Genehmigung und Ausnahmebewilligung nach Tarifstelle 4.3.2.40.1
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.2.41
Entscheidung über eine Befreiung von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach § 84 Absatz 3 Satz 3 LWG
Gebühr: Euro 100 bis 2 500

 

4.3.2.42
Auskunft zur Einschätzung höchster, niedrigster oder mittlerer Grundwasserstände für eine vorgegebene Koordinate
nach § 89 Absatz 1 Satz 6 LWG
Gebühr: Euro 70

 

4.3.2.43
Entscheidung über die Festsetzung des Schadenersatzes
nach § 97 Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 LWG
Gebühr: 0,5 Prozent der festgesetzten Entschädigung
Mindestgebühr: Euro 45

 

4.3.2.44
Entscheidung nach § 99 Satz 2 LWG über die Verpflichtung zur Duldung der Vorhaben nach den Vorschriften der §§ 92 und 93 WHG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.2.45
Entscheidung über

 

4.3.2.45.1
die Planfeststellung der Pläne für die Durchführung von Unternehmen der Wasserverbände nach § 108 Satz 1 LWG
Gebühr:
Euro 0,2 Prozent der Baukosten
Mindestgebühr: Euro 1 000

 

4.3.2.45.2
die Änderung oder Verlängerung des Planfeststellungsbeschlusses nach Tarifstelle 4.3.2.45.1
Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die zu ändernde oder zu verlängernde Entscheidung
Mindestgebühr: Euro 550

 

4.3.2.46
Entscheidung über

 

4.3.2.46.1
die Zulassung des vorzeitigen Beginns in einem Planfeststellungsverfahren
nach § 108 Satz 2 LWG in Verbindung mit § 69 Absatz 2, § 17 WHG
Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die Hauptentscheidung

 

4.3.2.46.2
die Änderung oder Verlängerung einer Zulassung des vorzeitigen Beginns nach
§ 108 Satz 2 LWG in Verbindung mit § 69 Absatz 2, §§ 17 und 13 Absatz 1 WHG
Gebühr: Euro 150 bis ein Neuntel der Gebühr für die Hauptentscheidung

 

4.3.2.47
Anordnung der Heranziehung von Sachverständigen nach § 109 Absatz 1 Satz 1 LWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.2.48
Entgegennahme und Prüfung des Nachweises über die technische Sicherheit eines zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugs nach § 118 Absatz 2 Nummer 1 Halbsatz 2 LWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.2.49
Entscheidung über die Genehmigung der Einrichtung und Ausübung eines Fährbetriebes nach § 120 Absatz 1 LWG
Gebühr: Euro 100 bis 500

 

4.3.2.50
Entscheidung über die Einschränkung der Verpflichtung für Anlieger, das Landen und Befestigen von Wasserfahrzeugen zu dulden nach § 121 Absatz 1 Satz 1 LWG
Gebühr: Euro 100 bis 250

 

4.3.3
Amtshandlungen aufgrund einer der folgenden Schifffahrts- und Hafenverordnungen nach § 118 Absatz 2 Nummer 2 LWG

 

a) Ruhrschifffahrtsverordnung vom 30. August 2022 (Abl. Reg. Ddf. 2022 S. 496) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden RuhrSchVO

 

b) Fahrgastschifffahrt- und Fährverordnung vom 28. März 2023 (Abl. Reg. Ddf. 2023 S. 163) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden FSchFVO-Ruhr

 

c) Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1666) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BinSchStrO

 

d) Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Vermieten von Kleinfahrzeugen auf der Ruhr vom 1. Dezember 2009 (Abl. Reg. Ddf. 2009 S. 450) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden Mietboot-VO Ruhr

 

4.3.3.1
Entscheidung über Liegegenehmigungen für Wasserfahrzeuge
nach § 11 RuhrSchVO

 

4.3.3.1.1
Einzelfahrzeuge
Gebühr: Euro 50

 

4.3.3.1.2
mehrere Fahrzeuge
Gebühr: Euro 30 je Fahrzeug

 

4.3.3.2
Entscheidung über die Abnahme beziehungsweise Zulassung von Wasserfahrzeugen
nach den §§ 2 und 4 FSchFVO-Ruhr

 

4.3.3.2.1
Erstabnahme und Abnahme nach baulichen Veränderungen von Fahrgastschiffen und Motorfähren
Gebühr: Euro 0,50 pro Person der ordnungsbehördlich zugelassenen Höchstzahl
Mindestgebühr: Euro 150

 

4.3.3.2.2
jährliche Abnahme der Fahrgastschiffe und mit Maschinenkraft angetriebenen Fährboote
Gebühr: Euro 0,25 pro Person der ordnungsbehördlich zugelassenen Höchstzahl
Mindestgebühr: Euro 75

 

4.3.3.3
Entscheidung über die Erteilung von Zulassscheinen
nach § 2 Absatz 1 FSchFVO-Ruhr  und von Berechtigungsscheinen nach § 9 Absatz 4 FSchFVO-Ruhr
Gebühr: Euro 50

 

4.3.3.4
Entscheidung über die Erteilung des Ruhrschifferpatents nach

 

4.3.3.4.1
§ 9 Absatz 1 und 3 FSchFVO-Ruhr
Gebühr: Euro 100

 

4.3.3.4.2
§ 15 FSchFVO-Ruhr
Gebühr: Euro 25

 

4.3.3.5
Entscheidung über die Verlängerung bestehender Patente
nach § 16 Absatz 4 in Verbindung mit § 6 Absatz 6 FSchFVO-Ruhr
Gebühr: Euro 15

 

4.3.3.6
Entscheidung über die Erteilung von Kennzeichen von Sport- und Kleinfahrzeugen
nach § 6 RuhrSchVO

 

4.3.3.6.1
Neuanmeldung
Gebühr: Euro 18

 

4.3.3.6.2
Ummeldung
Gebühr: Euro 15

 

4.3.3.6.3
Eintragung einer Änderung
Gebühr: Euro 10

 

4.3.3.6.4
Ausstellen eines Ersatzausweises
Gebühr: Euro 13

 

4.3.3.7
Entscheidung über die Genehmigungen und Bekanntmachungen für wassersportliche Veranstaltungen
nach § 1.23 BinSchStrO oder § 16 Absatz 2 RuhrSchVO sowie sonstige Veranstaltungen im Bereich der Ruhr und deren gesetzlichen Überschwemmungsgebiet je Veranstaltungstag
Gebühr: Euro 50

 

4.3.3.8
Entscheidung über die Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Kettwiger Sees und des Baldeneysees mit Fahrzeugen mit Maschinenantrieb
nach § 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 18 Absatz 2 RuhrSchVO
Gebühr: Euro 100

 

 

4.3.3.9
Entscheidung über Ausnahmegenehmigungen nach § 20 in Verbindung mit § 4 Absatz 1, §§ 8, 9, 11 Absatz 2 oder 4, § 13 Absatz 2, § 17 Absatz 1 Buchstabe a oder § 18 Absatz 5 RuhrSchVO
Gebühr:
Euro 100 bis 500

 

4.3.3.10
Erlaubnis für Sondertransporte
nach § 2 Absatz 1 RuhrSchVO in Verbindung mit § 1.21 BinSchStrO
Gebühr: Euro 100

 

4.3.3.11
Ausstellung von Bootszeugnissen
nach § 7 Mietboot-VO Ruhr

 

4.3.3.11.1
Ausstellung
Gebühr: Euro 29

 

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.3.3.11.1:
Die Gebühr ermäßigt sich für jedes weitere Fahrzeug um 13 Prozent bei gleichzeitiger Ausstellung für mehrere baugleiche Fahrzeuge für denselben Antragsteller.

 

4.3.3.11.2
Verlängerung
Gebühr: Euro 13

 

4.3.3.11.3
Eintragung einer Änderung
Gebühr: Euro 15

 

4.3.3.12
Untersuchung der Boote
nach den §§ 4, 5 und 7 Mietboot-VO Ruhr

 

4.3.3.12.1
Untersuchung der Boote inklusive der Bezeichnung der Einsenkungsgrenze und Festsetzung der höchstzulässigen Personenzahl
Gebühr: Euro 20 bis 43

 

4.3.3.12.2
Sonder- oder Nachuntersuchung und Ausstellung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung
Gebühr: 20 Prozent bis 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.3.3.12.1 je nach Untersuchungsumfang

 

4.3.3.13
Abnahme der Betriebsstätte vor der ersten Inbetriebnahme und jede wiederkehrende Abnahme
nach § 8 Mietboot-VO Ruhr
Gebühr: Euro 20

 

4.3.4
Amtshandlungen nach der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser vom 17. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden SüwVO Abw

 

4.3.4.1
Treffen von abweichenden Anordnungen, Verringerung des Umfangs der Selbstüberwachung
nach § 6 SüwVO Abw
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.4.2
Entscheidung über die Verringerung von der Pflicht zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen nach § 6 SüwVO Abw
Gebühr:
Euro 50 bis 200

 

Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstelle 4.3.4.3 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

 

4.3.4.3
Entscheidung über die Anerkennung und Aberkennung der Sachkunde
nach § 12 SüwVO Abw
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1

 

4.3.5
Amtshandlungen nach der Selbstüberwachungsverordnung kommunal vom 25. Mai 2004 (
GV. NRW. S. 322) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden SüwV-kom

 

Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstelle 4.3.5.1 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

 

4.3.5.1
Entscheidung über das Vorliegen der Sach- und Fachkunde von Prüfstellen
nach § 5 Absatz 3 SüwV-kom
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1

 

4.3.6
Amtshandlungen nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden AwSV

 

4.3.6.1
Feststellung, ob der Umfang der wassergefährdenden Stoffe unerheblich ist, nach § 1 Absatz 4 Satz 2 AwSV
Gebühr: Euro 100 bis 500

 

4.3.6.2
Verpflichtung, Angaben zu ergänzen oder zu berichtigen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 AwSV, Entscheidung über abweichende Einstufung der Gemische nach § 9 Absatz 1 Satz 3 und 4 AwSV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.6.3
Verpflichtung, Angaben zu ergänzen oder zu berichtigen nach § 10 Absatz 3 Satz 4 AwSV, Widersprechen der Selbsteinstufung nach § 10 Absatz 4 Satz 1 AwSV und Entscheidung über eine abweichende Einstufung des Gemisches nach § 10 Absatz 4 Satz 1 und 3 AwSV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.6.4
Stellen weitergehender Anforderungen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 AwSV, Untersagung der Errichtung einer Anlage nach § 16 Absatz 1 Satz 2 AwSV, Auferlegen von Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens nach § 16 Absatz 2 AwSV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.6.5
Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall nach § 16 Absatz 3 AwSV
Gebühr: Euro 200 bis 5 000

 

4.3.6.6
Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 40 Absatz 1 AwSV
Gebühr: Euro 50 bis 600

 

Hinweis zur Tarifstelle 4.3.6.6:
Die Gebühr ist nicht zu erheben, wenn es sich bei der prüfpflichtigen Anlage um eine Heizölverbraucheranlage handelt.

 

4.3.6.7
Entgegennahme und Prüfung der Nachweise nach § 41 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 AwSV und des Gutachtens nach § 41 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AwSV und

 

4.3.6.7.1
Zustimmung zur Errichtung und zum Betrieb der Anlage
nach § 41 Absatz 2 Satz 2 AwSV
Gebühr: Euro 100 bis 1 300

 

4.3.6.7.2
Untersagung der Errichtung oder des Betriebs der Anlage und Festsetzung von Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb der Anlage
nach § 41 Absatz 2 Satz 2 AwSV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.6.7.3
Entscheidung nach § 41 Absatz 3
AwSV zum Absehen von einer Eignungsfeststellung
Gebühr: Euro 100 bis 1 300

 

4.3.6.8
Anordnung nach § 46 Absatz 1 Satz 2 AwSV zum Abschluss eines Überwachungsvertrags
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.6.9
Anordnung nach § 46 Absatz 4 AwSV von einmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.6.10
Entgegennahme und Prüfung des vorzulegenden Prüfberichtes nach § 47 Absatz 3 Satz 1 AwSV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.3.6.10:
Weist der Prüfbericht keine Mängel aus, ist keine Gebühr zu erheben.

 

4.3.6.11
Befreiung von den Anforderungen nach § 49 Absatz 1 und 2 AwSV an Anlagen in Schutzgebieten nach § 49 Absatz 4 und Befreiung von den Anforderungen nach § 50 Absatz 1 AwSV an Anlagen in Überschwemmungsgebieten nach § 50 Absatz 2 in Verbindung mit § 49 Absatz 4 AwSV

 

4.3.6.11.1
befristete Befreiung
Gebühr: Euro 500

 

4.3.6.11.2
unbefristete Befreiung
Gebühr: Euro 1 000

 

Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 4.3.6.12 bis 4.3.6.14 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

 

4.3.6.12
Entscheidung über die Anerkennung oder erneute Anerkennung im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von Sachverständigenorganisationen nach § 52 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 AwSV, § 54 Absatz 2 Satz 2 AwSV und von Güte- und Überwachungsgemeinschaften nach § 57 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 AwSV, § 59 Absatz 2 Satz 2 AwSV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1

 

4.3.6.13
Zustimmung zu einer Abweichung von den Anforderungen an die Fachkunde und die Erfahrung bei Sachverständigen
nach § 53 Absatz 6 AwSV oder Fachprüfern nach § 58 Absatz 2 Satz 1 AwSV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1

 

4.3.6.14
Anordnung der Aufhebung der Bestellung eines Sachverständigen
nach § 55 Nummer 1 Buchstabe c AwSV oder Fachprüfers nach § 60 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c AwSV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1

 

4.3.6.15
Anordnung von technischen oder organisatorischen Anpassungsmaßnahmen nach § 68 Absatz 4 AwSV und von zu erfüllenden Anforderungen nach § 69 Absatz 1 Satz 2 AwSV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.6.16
Zustimmung zum Verzicht auf eine Umwallung nach § 68 Absatz 10 Satz 2 AwSV
Gebühr: Euro 50 bis 200

 

4.3.7
Durchführung der Trinkwasserverordnung vom 20. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 159) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden TrinkwV

 

4.3.7.1
Festlegung eines Höchstwertes für Mikroorganismen nach § 6 Absatz 4 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.7.2
Festlegung eines Höchstwertes für chemische Stoffe nach § 7 Absatz 3 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.7.3
Prüfung einer Anzeige in Bezug auf Wasserversorgungsanlagen nach § 11 TrinkwV
Gebühr:
je Anlage Euro 50 bis 1 000

 

4.3.7.4
Prüfung einer Anzeige in Bezug auf Nichttrinkwasseranlagen nach § 12 TrinkwV
Gebühr:
je Anlage Euro 50 bis 500

 

4.3.7.5
Genehmigung einer Abweichung von § 13 Absatz 5 TrinkwV oder Verlängerung einer Genehmigung nach § 13 Absatz 6 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.7.6
Verlängerung einer Frist nach § 17 Absatz 1 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.7.7
Genehmigung einer Ausnahme nach § 21 Absatz 4 Satz 1 TrinkwV von den Anforderungen nach den §§ 18 und 20 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.7.8
Aufstellung eines Untersuchungsplan und Bestimmung von Untersuchungspflichten nach §§ 28 und 29 TrinkwV

 

4.3.7.8.1
Herstellung des Einvernehmens zum Untersuchungsplan zentraler oder dezentraler Wasserversorgungsanlagen nach § 28 Absatz 2 Satz 3 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.7.8.2
begründete Bestimmung von § 28 Absatz 1 Satz 3 TrinkwV abweichenden Untersuchungspflichten für dezentrale Wasserversorgungsanlagen und Bekanntgabe nach § 28 Absatz 3 Satz 1 und Satz 3 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.7.8.3
Bestimmung eines Betreibers, der Untersuchungen durchzuführen hat nach § 28 Absatz 5 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.7.8.4
Bestimmung durchzuführender Untersuchungen für Eigenwasserversorgungsanlagen nach § 29 Absatz 1 Satz 2 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.7.8.5
Bestimmung durchzuführender Untersuchungen für mobile Eigenwasserversorgungsanlagen, aus denen Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, nach § 29 Absatz 2 Satz 1 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.7.8.6
Bestimmung durchzuführender Untersuchungen für zeitweiligen Wasserversorgungsanlagen nach § 29 Absatz 3 Satz 1 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.7.9
Festlegung zur Aufstellung eines Programms für betriebliche Untersuchungen für dezentrale Wasserversorgungsanlagen nach § 30 Absatz 1 Satz 2 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.7.10
Festlegung der Untersuchungspflichten in Bezug auf Legionella spec. nach § 31 TrinkwV

 

4.3.7.10.1
Festlegung der Untersuchungspflichten in Bezug auf Legionella spec. für zeitweilige Wasserversorgungsanlagen nach § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.7.10.2
Festlegung abweichender Untersuchungspflichten in Bezug auf Legionella spec. für Gebäudewasserversorgungsanlagen nach § 31 Absatz 3 Satz 1 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.7.11
Anordnung, Bestimmung oder Festlegung von Untersuchungspflichten in Bezug auf radioaktive Stoffe nach § 32 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.7.12
Feststellung einer Ausnahme von den Untersuchungspflichten in Bezug auf radioaktive Stoffe nach § 33 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.7.13
Entscheidung über eine Anpassung oder Beibehaltung des Untersuchungsplans oder für eine Bestimmung von Untersuchungspflichten nach § 38 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.7.14
Zulassung und Listung einer Untersuchungsstelle nach § 40 TrinkwV

 

4.3.7.14.1
Entscheidung über die Zulassung als Untersuchungsstelle nach § 40 Absatz 1 TrinkwV in Verbindung mit § 15 Absatz 4 Satz 3 TrinkwV in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4343) geändert worden ist
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.7.14.2
Prüfungen des Fortbestandes der Zulassungs- und Listungsvoraussetzungen nach § 40 Absatz 1 TrinkwV in Verbindung mit § 15 Absatz 6 TrinkwV in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4343) geändert worden ist
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.7.14.3
Listung einer Untersuchungsstelle oder Änderung des Parameterumfangs nach § 40 Absatz 2 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.7.14.4
Teilnahme an Ringversuchen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen zur Erfüllung der Anforderung für eine Zulassung nach § 40 Absatz 1 TrinkwV in Verbindung mit § 15 Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 TrinkwV in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4343) geändert worden ist
Gebühr:
je Ringversuch Euro 100 bis 1 000

 

4.3.7.14.5
Teilnahme an Informationsveranstaltungen zu Ringversuchen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen zur Erfüllung der Anforderung für eine Zulassung nach § 40 Absatz 1 TrinkwV in Verbindung mit § 15 Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 TrinkwV in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4343) geändert worden ist
Gebühr:
je Teilnahme Euro 80 bis 120

 

4.3.7.15
Festlegung und Erörterung der Stelle der Probennahme nach § 41 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.7.16
Zustimmung zum Maßnahmenplan nach § 50 Absatz 2 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.7.17
Überprüfung der Handlungspflichten des Betreibers in Bezug auf Legionella spec. nach § 51 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.7.18
Erörterung und Abstimmung einer Information der Verbraucher bei Überschreitungen von Grenzwerten, Höchstwerten, Anforderungen, Parameterwerten oder Erreichen des technischen Maßnahmenwerts nach § 52 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.7.19
Überwachung von Wasserversorgungsanlagen nach §§ 54 und 55 TrinkwV

 

4.3.7.19.1
Überwachung einer Wasserversorgungsanlage, die über den Umfang gemäß § 55 TrinkwV hinausgeht, nach § 54 Absatz 1 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.7.19.2
Besichtigung einer Wasserversorgungsanlage, der dazugehörigen Schutzzonen oder der Umgebung der Wasserfassungsanlage nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.7.19.3
Entnahme von Wasserproben nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit§ 59 Absatz 1 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.7.19.4
Untersuchung von Wasserproben nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit§ 59 Absatz 1 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.7.19.5
Entscheidung über die Häufigkeit der Überwachungen nach § 55 Absatz 3 Satz 1 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.7.19.6
Festlegung des Umfangs der Entnahme und Untersuchung von Wasserproben nach § 55 Absatz 5 Satz 1 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

Hinweis zu den Tarifstellen 4.3.7.19.3 und 4.3.7.19.4:
Werden mit der Untersuchung externe Stellen beauftragt, so sind die hierdurch entstehenden Kosten nach Rechnungslegung durch die beauftragte externe Stelle als Auslagen zu ersetzen.

 

4.3.7.20
Überwachung von Wasserversorgungsanlagen im Hinblick auf radioaktive Stoffe nach § 57 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.7.21
Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Überwachung nach § 59 TrinkwV

 

4.3.7.21.1
Aufforderung, eine bestimmte zugelassene Untersuchungsstelle zu benennen, nach § 59 Absatz 2 TrinkwV
Gebühr:
Euro 20 bis Euro 50

 

4.3.7.21.2
Anordnung, dass erforderliche Untersuchung durch eine zugelassene Untersuchungsstelle veranlasst werden, nach § 59 Absatz 3 TrinkwV
Gebühr:
Euro 100 bis Euro 250

 

4.3.7.21.3
Information über das Ergebnis der im Rahmen der Überwachung vorgenommenen Untersuchung nach § 59 Absatz 4 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.7.22
Festhalten der Überwachungsergebnisse in einer Niederschrift und Übermittlung einer Ausfertigung nach § 60 Absatz 1 und 3 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.7.23
Anordnungen von Untersuchungen oder Maßnahmen zur Gefahrenvorsorge nach § 61 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.7.24
Beurteilen von Gefährdungen und Risiken nach § 62 TrinkwV

 

4.3.7.24.1
Beurteilung, ob eine Schädigung der menschlichen Gesundheit zu besorgen ist, nach§ 62 Absatz 1 Satz 1 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.7.24.2
Beurteilung, ob eine Wasserversorgungsanlage oder Teile davon weiterbetrieben werden können, nach § 62 Absatz 1 Satz 2 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.7.24.3
Veranlassung von Nachforschungen nach § 62 Absatz 2 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.7.25
Anordnung oder Sicherstellung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nach §§ 63 und 64 TrinkwV

 

4.3.7.25.1
Anordnung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nach § 63 Absatz 1 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.7.25.2
Sicherstellung der Unterbrechung einer Wasserversorgung nach § 63 Absatz 3 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.7.25.3
Anordnung einer Verbraucherinformation und -beratung nach § 64 Absatz 1 und Absatz 2 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.7.25.4
Beratung zu Maßnahmen und Verbraucherinformationen nach § 64 Absatz 2 und Absatz 3 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.7.26
Anordnung und Festlegung bei Nichteinhaltung der Anforderungen nach § 65 TrinkwV

 

4.3.7.26.1
Anordnung einer Untersuchung zur Klärung der Ursache nach § 65 Absatz 1 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.7.26.2
Anordnung notwendiger Maßnahmen zur Wiederherstellung der Anforderungen an die Beschaffenheit des Trinkwassers nach § 65 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.7.26.3
Festlegung einer Duldung nach Prüfung im Einzelfall nach § 65 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 und Absatz 4 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.7.27
Zulassung der Abweichung nach § 66 TrinkwV

 

4.3.7.27.1
Zulassung einer Abweichung nach § 66 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.7.27.2
Prüfung der Durchführung und Wirksamkeit von Maßnahmen nach § 66 Absatz 2 Satz 3 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.7.27.3
Nochmalige Zulassung einer Abweichung nach § 66 Absatz 3 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.7.27.4
Verlängerung einer Zulassung nach § 66 Absatz 6 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.3.7.28
Aufforderung und Anordnung zur Erfüllung einer Handlungspflicht nach § 68 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

 

4.3.8
Überwachung von Schwimm- oder Badebecken nach § 39 Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden IfSG

 

Gebühren werden nicht erhoben von der zuständigen obersten Landesbehörde, sei denn, die zu zahlenden Gebühren können Dritten auferlegt werden

 

4.3.8.1
Besichtigung der Schwimm- und Badebecken durch die untere Gesundheitsbehörde im Rahmen der Überwachung nach § 39 IfSG
Gebühr: Euro 50 bis 300

 

4.3.8.2
Probeentnahmen und Durchführung einer mikrobiologischen sowie physikalisch-chemischen Untersuchung des Badewassers im Rahmen der Überwachung nach § 39 IfSG
Gebühr:
Euro 50 bis 300

 

4.3.9
Überwachung der Badegewässer durch die Unteren Gesundheitsbehörden nach der Badegewässerverordnung vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 138) in der jeweils geltenden Fassung

 

4.3.9.1
Besichtigungen, Probenahmen und Analysen der Proben im Rahmen der Überwachung nach § 3 Absatz 2 der Badegewässerverordnung
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.4
Abfallwirtschaft

 

Hinweis zur Tarifstelle 4.4:
Bei der Gebührenbemessung innerhalb geltender Rahmensätze soll ein um 20 Prozent verringerter Verwaltungsaufwand berücksichtigt werden, der durch die Eigenschaft als Entsorgungsfachbetrieb gemäß § 56 Absatz 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden KrWG, als registriertes Unternehmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 oder als ein Unternehmen mit nach DIN EN ISO 14001 Umweltmanagementsysteme – Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung (ISO 14001: 2015) zertifiziertem Umweltmanagementsystem herrührt, sofern die Amtshandlung nicht diese Eigenschaft zwingend voraussetzt.

 

4.4.1
Amtshandlungen nach dem KrWG

 

Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 4.4.1.1 bis 4.4.1.4 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

 

4.4.1.1
Entscheidung über die Anerkennung als Träger der Qualitätssicherung nach § 12 Absatz 5 KrWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1

 

4.4.1.2
Bearbeitung von Anzeigen für gemeinnützige Sammlungen nach § 18 Absatz 1 und 5 KrWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1

 

4.4.1.3
Bearbeitung von Anzeigen für gewerbliche Sammlungen nach § 18 Absatz 1, 5 und 6 KrWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1

 

4.4.1.4
Anordnungen für bestehende gewerbliche Sammlungen nach § 18 Absatz 7 in Verbindung mit Absatz 5 und 6 KrWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1

 

4.4.1.5
Entscheidung über die Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen nach § 20 Absatz 3 KrWG
Gebühr: Euro 300 bis 3 000

 

4.4.1.6
Anordnung zur Durchführung des KrWG und der auf der Grundlage
des KrWG erlassenen Verordnungen nach § 62 KrWG
Gebühr: Euro 50 bis 5 000

 

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.4.1.6:
In besonderen Fällen kann die Gebühr bis auf Euro 50 000 erhöht werden.

 

4.4.1.7
Prüfung von Anträgen zur Feststellung und Einrichtung von Rücknahmesystemen bei Rechtsverordnungen nach §§ 24 und 25 KrWG
Gebühr: Euro 10 000 bis 25 000

 

4.4.1.8
Entscheidung über Freistellungen gemäß § 26a Absatz 1 KrWG
Gebühr: Euro 50 bis 10 000

 

4.4.1.9
Prüfung von Anträgen zur Feststellung, dass eine angezeigte Rücknahme von Abfällen in
Wahrnehmung der Produktverantwortung erfolgt nach § 26 Absatz 3 Satz 1 KrWG in Verbindung mit § 23 KrWG
Gebühr: Euro 60 bis 2 500

 

4.4.1.10
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 28 Absatz 2 KrWG im Einzelfall

 

a) Abfälle außerhalb einer Abfallbeseitigungsanlage zu behandeln, zu lagern oder abzulagern oder

b) Abfälle innerhalb einer Abfallbeseitigungsanlage – die nach der bestehenden Genehmigung in dieser Anlage nicht zugelassen sind - zu behandeln, zu lagern oder abzulagern

 

Gebühr: Euro 10 bis 2 000

 

4.4.1.11
Anordnung auf Antrag eines zur Abfallentsorgung Verpflichteten, diesem die Mitbenutzung einer Abfallbeseitigungsanlage zu gestatten nach § 29 Absatz 1 KrWG, gegebenenfalls einschließlich der Festsetzung eines Entgeltes für die Mitbenutzung
Gebühr: Euro 100 bis 5 000

 

4.4.1.12
Entscheidung über die Übertragung der Abfallentsorgung von Entsorgungsträgern auf den Inhaber einer Abfallbeseitigungsanlage nach § 29 Absatz 2 KrWG
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

 

4.4.1.13
Anordnung auf Antrag eines Beseitigungspflichtigen, die Beseitigung von Abfällen in freigelegten Bauen oder innerhalb eines zur Mineralgewinnung genutzten Grundstücks zu dulden nach § 29 Absatz 3 KrWG
Gebühr: Euro 250 bis 5 000

 

4.4.1.14
Entscheidung über die Planfeststellung für Deponien nach § 35 Absatz 2 KrWG in Verbindung mit der Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden DepV

 

4.4.1.14.1
Errichtung und Betrieb von Deponien oder Deponieabschnitten
Gebühr: Euro 0,02 bis 0,04 je Kubikmeter nutzbaren Volumens
Mindestgebühr: Euro 3 750

 

4.4.1.14.2
Wesentliche Änderung einer Deponie oder ihres Betriebes
Gebühr: Euro 0,02 bis 0,03 je Kubikmeter neuen Volumens
Mindestgebühr: Euro 750

 

4.4.1.14.3
Falls eine wesentliche Erhöhung des Volumens nach Tarifstelle 4.4.1.14.2 nicht beantragt ist, sondern andere wesentliche Änderungen erfolgen sollen
Gebühr: Euro 0,75 bis 1,25 Prozent der Kosten der Änderung einschließlich anrechenbarer Leasingkosten
Mindestgebühr: Euro 750

 

4.4.1.14.4
Falls eine wesentliche Änderung weder die Erhöhung des Volumens noch das Entstehen von Kosten zur Folge hat
Gebühr:
Euro 1 500 bis 10 000

 

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.4.1.14:
1. Der Gebührensatz für wesentliche Änderungen einer Deponie ermäßigt sich, wenn die Errichtung sich auf ein nutzbares Volumen von mehr als 500 000 Kubikmeter bezieht
a) für das 500 000 Kubikmeter übersteigende Volumen auf ein Fünftel,
b) für das 5 000 000 Kubikmeter übersteigende Volumen auf ein Zehntel.
2. Der Gebührensatz nach den Tarifstellen 4.4.1.14.2 und 4.4.1.14.3 ermäßigt sich, wenn die Errichtung oder wesentliche Änderung mehr als 5 Millionen Euro kostet
a) für den 5 Millionen Euro übersteigenden Betrag auf ein Fünftel,
b) für den 50 Millionen Euro übersteigenden Betrag auf ein Zehntel.

 

Hinweis zur Tarifstelle 4.4.1.14:
Etwaige Kosten der Prüfung der Standsicherheitsnachweise durch ein Prüfamt für Baustatik oder einen Prüfingenieur für Baustatik sind als Auslagen zu erheben. In solchen Fällen bleibt bei der Berechnung der Kosten der Anlage die Rohbausumme der baulichen
Anlage, vergleiche Tarifstelle 3.1.4,, soweit sie der Gebührenberechnung für die Prüfung der Standsicherheitsnachweise zugrunde gelegen hat, außer Ansatz; mindestens sind jedoch 75 Prozent der Gebühren zu Tarifstellen 4.4.1.14.1 oder 4.4.1.14.2 zu erheben.

 

4.4.1.15
Entscheidung über die Genehmigung für Deponien nach § 35 Absatz 3 KrWG in Verbindung mit DepV

 

4.4.1.15.1
Errichtung und Betrieb unbedeutender Deponien
Gebühr: Euro 0,013 bis 0,02 je Kubikmeter nutzbaren Volumens
Mindestgebühr: Euro750

 

4.4.1.15.2
wesentliche Änderungen einer Deponie oder ihres Betriebes
Gebühr: Euro 0,012 bis 0,02 je Kubikmeter neuen Volumens
Mindestgebühr: Euro 750

 

4.4.1.15.3
Falls eine wesentliche Erhöhung des Volumens nach Tarifstelle 4.4.1.15.2 nicht beantragt ist, sondern andere wesentliche Änderungen erfolgen sollen
Gebühr: 0,6 Prozent bis 1,1 Prozent der Kosten der Änderung einschließlich anrechenbarer Leasingkosten
Mindestgebühr: Euro 750

 

Ergänzender Hinweis zu den Tarifstelle 4.4.1.15.2 und 4.4.1.15.3:
Gegebenenfalls ist Nummer 2 des Ergänzenden Hinweises zur Tarifstelle 4.4.1.14 über die Degression der Gebühren entsprechend anzuwenden.

 

4.4.1.15.4
Falls eine wesentliche Änderung weder die Erhöhung des Volumens noch das Entstehen von Kosten zur Folge hat
Gebühr: Euro 750 bis 5 000

 

Hinweis zur Tarifstelle 4.4.1.15:
Reisekosten von Angehörigen der Genehmigungsbehörde oder der Behörden, die durch die Genehmigungsbehörde beteiligt werden, gelten als in die Gebühr einbezogen. Satz 1 gilt nicht für Auslandsdienstreisen.

 

4.4.1.16
Entscheidung über eine Anzeige nach § 35 Absatz 4 KrWG in Verbindung mit § 19 DepV
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

 

4.4.1.17
Entscheidung über nachträgliche Auflagen zur Planfeststellung oder Genehmigung gemäß § 36 Absatz 4 KrWG in Verbindung mit der DepV
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

 

4.4.1.18
Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Beginns für die Errichtung und den Betrieb einer Deponie sowie für die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes nach § 37 KrWG
Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die Hauptentscheidung

 

4.4.1.19
Entscheidung über eine Verlängerung der Frist nach § 37 Absatz 1 Satz 2 KrWG
Gebühr:
ein Zehntel der Gebühr nach Tarifstelle 4.4.1.18
Mindestgebühr: Euro 150

 

4.4.1.20
Anordnungen gemäß § 39 Absatz 1 KrWG in Verbindung mit der DepV
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

 

4.4.1.21
Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen zur beabsichtigten Stilllegung von Deponien und Anlagen sowie Entscheidung über die Verpflichtung des Inhabers einer Deponie nach § 40 Absatz 2 Satz 1 KrWG, Feststellung des Abschlusses der Stilllegung, Entgegennahme und Bearbeitung von Anträgen zum Abschluss der Nachsorgephase, Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase
nach § 40 KrWG in Verbindung mit der DepV
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

 

4.4.1.22
Überwachung der Vermeidung nach Maßgabe der auf Grund der §§ 24 und 25 KrWG erlassenen Rechtsverordnungen und der Abfallbewirtschaftung
nach § 47 KrWG, soweit im Folgenden keine andere Tarifstelle vorgesehen ist
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.4.1.23
Entscheidung über die Einstufung von Abfällen gemäß § 48 KrWG in Verbindung mit § 3 Absatz 3 der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr:
Euro 100 bis 1 000

 

4.4.1.24
Verpflichtung zur Register- und Nachweisführung gemäß § 51 Absatz 1 KrWG
Gebühr:
Euro 50 bis 1 000

 

Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 4.4.1.25 und 4.4.1.26 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

 

4.4.1.25
Entgegennahme, Bearbeitung und Bestätigung der Anzeigen von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern nach § 53 Absatz 1 KrWG
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1

 

4.4.1.26
Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen

 

4.4.1.26.1
Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen nach § 54 KrWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1

 

4.4.1.26.2
Änderung einer bestehenden Erlaubnis, soweit die Änderung keinen Einfluss auf materiell-rechtliche Anforderungen hat
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1

 

4.4.1.27
Entscheidung über die Zustimmung zum Überwachungsvertrag nach § 56 Absatz 5 KrWG in Verbindung mit § 12 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden EfbV
Gebühr: Euro 150 bis 5 000

 

4.4.1.28
Entsorgergemeinschaft nach § 56 Absatz 6 KrWG in Verbindung mit § 16 EfbV

 

4.4.1.28.1
Entscheidung über die Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft nach § 56 Absatz 6 EfbV
Gebühr:
2 500 Euro bis 40 000 Euro

 

4.4.1.28.2
Entscheidung über die Zustimmung zu relevanten Änderungen in Bezug auf die Anerkennung der Entsorgergemeinschaft
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1

 

4.4.1.28.3
Entscheidung über den Widerruf der Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft nach § 16 Absatz 4 EfbV oder Rücknahme der Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft nach § 16 Absatz 4 EfbV in Verbindung mit § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VwVfG NRW
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1

 

 

4.4.1.29
Entziehung des Zertifikats oder der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens nach § 56 Absatz 8 KrWG
Gebühr: Euro 500 bis 2 000

 

4.4.1.30
Anordnung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 59 Absatz 2 KrWG
Gebühr: Euro 50 bis 500

 

4.4.2
Amtshandlungen nach

 

a) der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1; L 299 vom 8.11.2008, S. 50; L 318 vom 28.11.2008, S. 15; L 334 vom 13.12.2013, S. 46; L 277 vom 22.10.2015, S. 61) in der jeweils geltenden Fassung

 

b) dem Abfallverbringungsgesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden AbfVerbrG

 

4.4.2.1
Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung über die Verbringung von Abfällen
nach Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.4.2.2
Änderung einer bestehenden Genehmigung
nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.4.2.3
Begleitformulare
nach Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
Gebühr: Euro 7 je Begleitformular

 

4.4.2.4
Entnahme und Untersuchung einer Probe der verbrachten Abfälle nach § 12 Absatz 3 AbfVerbrG

 

4.4.2.4.1
Entnahme einer Probe
Gebühr: Euro 50 bis 500

 

4.4.2.4.2
Untersuchung einer Probe
Gebühr: Euro 50 bis 2 500

 

4.4.2.5
Vorabzustimmungen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
Gebühr: Euro 200 bis 5 000

 

4.4.2.6
Änderung einer bestehenden Vorabzustimmung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
Gebühr: Euro 200 bis 2 000

 

4.4.2.7
Kontrolle, einschließlich Vor- und Nachbereitung und Reisezeiten, von Verbringungen von Abfällen oder der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung auf der Grundlage des § 11 AbfVerG in Verbindung mit Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3, ausgenommen Transportkontrollen, die keine weiteren behördlichen Maßnahmen erfordern

 

4.4.2.8
Anordnung im Einzelfall nach § 13 AbfVerbrG
Gebühr: Euro 100 bis 2 500

 

4.4.3
Amtshandlungen nach dem Landeskreislaufwirtschaftsgesetz vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LKrWG, auch im Zusammenhang mit der Altölverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368), im Folgenden AltölV, der Bioabfallverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 658), im Folgenden BioAbfV, der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), im Folgenden AltholzV, und der Klärschlammverordnung vom 27. September 2017 (BGBI. I S. 3465), im Folgenden AbfKlärV, jeweils in der jeweils geltenden Fassung

 

4.4.3.1
Entscheidung über die Genehmigung zum Verbringen von Abfällen in das Gebiet eines verbindlichen Abfallplanes nach § 12 Absatz 2 LKrWG
Gebühr: Euro 50 bis 500

 

4.4.3.2
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre nach § 14 Absatz 4 LKrWG
Gebühr: Euro 30 bis 300

 

4.4.3.3
Entscheidung über die Zulassung der Enteignung zugunsten Privater zur Abfallentsorgung Verpflichteter nach § 15 Absatz 1 LKrWG
Gebühr: Euro 400 bis 10 000

 

4.4.3.4
Entscheidung über die Zustimmung zur Beauftragung eines Dritten für die Überwachung der Errichtung sowie der Betriebs- und Nachsorgephase der Anlage nach § 16 Absatz 1 Satz 2 LKrWG
Gebühr: Euro 250 bis 2 500

 

4.4.3.5
Entscheidung über die Zulassung der Selbstüberwachung durch den Anlagenbetreiber nach §16 Absatz 1 Satz 4 LKrWG
Gebühr: Euro 250 bis 2 500

 

Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstelle 4.4.3.6 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

 

4.4.3.6
Erstellung von Gutachten, schriftliche Beratungen, Laborbegutachtungen im Rahmen der Zulassung von Untersuchungsstellen zur Selbstüberwachung sowie die Zulassung von Untersuchungsinstituten im Rahmen der Selbstüberwachung nach § 16 LKrWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 4.1.1.1

 

4.4.3.7
Teilnahme an Ringversuchen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen im Zusammenhang der Zulassung § 16 Absatz 1 LKrWG, § 5 Absatz 2 AltölV, §§ 4, 5, 6, 7 und 8 in Verbindung mit §§ 32, 33 AbfKlärV, §§ 3, 4 und 9 BioAbfV und § 6 AltholzV sowie an länderübergreifenden Ringversuchen in allen Medien
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

 

Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstelle 4.4.3.8 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

 

4.4.3.8
Durchführung von Laborbegutachtungen, Erstellung von Gutachten und schriftliche Beratungen im Rahmen der Notifizierung sowie die Notifizierung von Untersuchungsstellen nach §§ 4, 5, 6, 7 und 8 in Verbindung mit §§ 32 und 33 der AbfKlärV, §§ 3, 4 und 9 der BioAbfV, § 6 der AltholzV und § 5 der AltölV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 4.1.1.1

 

4.4.3.9
Durchführung von Analysen durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz und der Bezirksregierungen in dem Bereich Abfall sowie die hierzu benötigten Probenahmen
Gebühr:
nach den Tarifstellen 4.1.2.2 bis 4.1.2.3

 

4.4.4
Amtshandlungen nach der AbfKlärV

 

4.4.4.1
Anordnungen im Bereich der bodenbezogenen Untersuchungspflichten und bodenbezogenen Grenzwerte außer der klärschlammbezogenen Untersuchungspflichten
nach § 4 Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 5 und 7, § 7 Absatz 2 Satz 1, § 7 Absatz 3 Satz 1 AbfKlärV
Gebühr: Euro 10 bis 100

 

4.4.4.2
Anordnungen im Bereich klärschlammbezogener Untersuchungspflichten nach § 5 Absatz 5 Satz 1 bis 3 AbfKlärV
Gebühr: Euro 10 bis 100

 

4.4.4.3
Entscheidungen im Bereich der Klärschlammuntersuchung nach § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 AbfKlärV
Gebühr: Euro 10 bis 100

 

4.4.4.4
Entnahme von Rückstellproben nach § 9 Absatz 1 Satz 1 AbfKlärV, Analyse von Rückstellproben nach § 9 Absatz 3 Sätze 1 und 2 AbfKlärV und Herausgabe von Rückstellproben nach § 9 Absatz 4 AbfKlärV
Gebühr: Euro 100 bis 200

 

4.4.4.5
Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der Klärschlammverwertung nach § 15 Absatz 6 Satz 2 AbfKlärV
Gebühr: Euro 50 bis 100

 

4.4.4.6
Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen über beabsichtigte Aufbringungen durch die für die Aufbringungsfläche zuständige Behörde sowie Zulassung eines anderen Flächennachweises und Verkürzung der Frist zur Vorlage einer Anzeige nach § 16 Absatz 1 bis 3 AbfKlärV
Gebühr: Euro 50 bis 200

 

4.4.4.7
Entgegennahme und Prüfung der Nachweise der Eignung und Fachkunde eines Sachverständigen nach § 22 Absatz 1 Satz 2 AbfKlärV
Gebühr: Euro 50 bis 500

 

4.4.4.8
Anordnung zur Vorlage eines Prüftagebuches nach § 22 Absatz 2 Satz 3 AbfKlärV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.4.4.9
Behördliche Überwachung des Trägers der Qualitätssicherung

 

4.4.4.9.1
Prüfung, ob der anerkannte Träger der Qualitätssicherung die Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt nach § 24 Absatz 1 AbfKlärV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.4.4.9.2
Entgegennahme und Prüfung des jährlichen Berichtes des Trägers der Qualitätssicherung nach § 24 Absatz 2 Satz 1 AbfKlärV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.4.4.9.3
Verkürzung der Frist zur Prüfung zur Vorlage eines jährlichen Berichtes des Trägers der Qualitätssicherung nach § 24 Absatz 2 Satz 3 AbfKlärV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.4.4.10
Erneute befristete Anerkennung eines Trägers der Qualitätssicherung im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 25 Absatz 2 AbfKlärV
Gebühr: Euro 50 bis 250

 

4.4.4.11
Genehmigung der weiteren Führung des Qualitätszeichens für eine Übergangszeit nach § 25 Absatz 3 Satz 2 AbfKlärV
Gebühr: Euro 10 bis 100

 

4.4.4.12
Zulassung eines anderen Flächennachweises nach § 30 Absatz 2 Satz 2 AbfKlärV
Gebühr: Euro 50 bis 200

 

4.4.4.13
Verlängerung der Frist oder Befreiung der Pflicht zur Vorlage des Untersuchungsergebnisses gemäß § 5 Absatz 4 AbfKlärV nach § 31 Absatz 1 Nummer 4 AbfKlärV
Gebühr:
Euro 10 bis 100

 

4.4.4.14
Anordnung zur Vorlage aller die Qualitätssicherung und die landwirtschaftliche Verwertung betreffenden Unterlagen der Klärschlammerzeuger, Gemischhersteller, Komposthersteller oder des Trägers der Qualitätssicherung sowie Widerruf der Befreiung nach § 31 Absatz 2 Satz 3 AbfKlärV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.4.4.15
Befreiung von der Pflicht zur Erstellung und Übersendung des Lieferscheins nach § 31 Absatz 4 AbfKlärV
Gebühr: Euro 50 bis 200

 

4.4.4.16
Anforderung und Prüfung der Untersuchungsergebnisse nach § 32 Absatz 5 AbfKlärV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.4.4.17
Bestimmung der Zulässigkeit von gleichwertigen Analysemethoden
nach Nummer 1.3 Satz 3 der Anlage 2 zu § 32 Absatz 2 und 3 AbfKlärV
Gebühr: Euro 50 bis 500

 

4.4.4.18
Festlegung der Analysemethode für nicht genannte Parameter
nach Nummer 1.3 Satz 4 der Anlage 2 zu § 32 Absatz 2 und 3 AbfKlärV
Gebühr: Euro 50 bis 250

 

4.4.4.19
Bestimmung der Zulässigkeit von gleichwertigen Analysemethoden
nach Nummer 2.3 Absatz 4 Satz 1 der Anlage 2 zu § 32 Absatz 2 und 3 AbfKlärV
Gebühr: Euro 50 bis 500

 

4.4.4.20
Festlegung der Analysenmethode für nicht genannte Parameter
nach Nummer 2.3 Absatz 4 Satz 3 der Anlage 2 zu § 32 Absatz 2 und 3 AbfKlärV
Gebühr: Euro 50 bis 250

 

4.4.5
Amtshandlungen nach der Anzeige- und Erlaubnisverordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden AbfAEV

 

Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 4.4.5.1 und 4.4.5.2 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

 

4.4.5.1
Entscheidung über die Anerkennung eines Lehrgangs nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 AbfAEV

 

4.4.5.1.1
Anerkennung auf Antrag des Veranstalters
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1

 

4.4.5.1.2
Nachträgliche Anerkennung eines oder mehrerer Lehrgänge für einen einzelnen Teilnehmer
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1

 

4.4.5.2
Anerkennung eines Fortbildungslehrgangs nach § 5 Absatz 3 AbfAEV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1

 

4.4.5.3
Freistellung von der Kennzeichnungspflicht gemäß § 13a AbfAEV
Gebühr: Euro 50 bis 200

 

4.4.6
Amtshandlungen nach der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden NachwV

 

4.4.6.1
Entgegennahme und Bearbeitung von Nachweiserklärungen sowie Entscheidung über die Bestätigung der Zulässigkeit der Entsorgung einschließlich der stillschweigenden Zustimmung nach den §§ 4 bis 6 NachwV
Gebühr: Euro 25 bis 10 000

 

4.4.6.2
Entgegennahme und Bearbeitung von Nachweiserklärungen sowie Entscheidung über die Bestätigung der Zulässigkeit der Sammelentsorgung einschließlich der stillschweigenden Zustimmung nach § 9 NachwV in Verbindung mit §§ 4 bis 6 NachwV
Gebühr: Euro 50 bis 25 000

 

4.4.6.3
Entgegennahme und Bearbeitung von Begleitscheinen nach §§ 11 und 17 bis 19 NachwV

 

4.4.6.3.1
je Einzel- oder Sammelbegleitschein
bei Anfall oder Sammlung innerhalb oder außerhalb NRW, Entsorgung in NRW, Erhebung beim Entsorger
Gebühr: Euro 5,00

 

4.4.6.3.2
je Einzelbegleitschein
bei Anfall innerhalb NRW, Abfallentsorgung außerhalb NRW, Erhebung beim Abfallerzeuger
Gebühr: Euro 2,50

 

4.4.6.3.3
je Sammelbegleitschein
bei Sammlung in NRW, Sammler mit Sitz innerhalb oder außerhalb NRW, Abfallentsorgung außerhalb NRW, Erhebung beim Sammler
Gebühr: Euro 2,50

 

4.4.6.4
Entscheidung über die Freistellung von der Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach § 7 Absatz 3 NachwV
Gebühr: Euro 250 bis 30 000

 

4.4.6.5
Anordnung gegenüber dem Abfallerzeuger zur Einholung der Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach § 8 Absatz 1 NachwV
Gebühr: Euro 10 bis 500

 

4.4.6.6
Anordnung gegenüber dem Abfallentsorger, Abfälle nur nach vorhergehender Bestätigung des Entsorgungsnachweises anzunehmen oder Widerruf der Freistellung nach § 8 Absatz 2 NachwV
Gebühr: Euro 10 bis 500

 

4.4.6.7
Entscheidung über die Zulassung besonderer Nachweisführung nach § 14 NachwV
Gebühr. Euro 100 bis 1 000

 

4.4.6.8
Freistellung und Anordnung von Nachweis- und Registerpflichten nach § 26 NachwV
Gebühr: Euro 50 bis 5 000

 

4.4.6.9
Vergabe von Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer-, Entsorger-, Händler- oder Maklernummern nach § 28 NachwV
Gebühr: je Euro 50

 

4.4.7
Amtshandlungen nach der EfbV

 

Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 4.4.7.1 und 4.4.7.2 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

 

4.4.7.1
Anerkennung eines Fachkundelehrgangs nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 EfbV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1

 

4.4.7.2
Anerkennung eines Fortbildungslehrgangs nach § 9 Absatz 3 EfbV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1

 

4.4.7.3
Widerruf der Zustimmung nach § 12 Absatz 4 EfbV oder Rücknahme der Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag nach § 12 Absatz 4 EfbV in Verbindung mit § 48 VwVfG NRW
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.4.7.4
Verpflichtung zum Entzug von Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen nach § 26 Absatz 1 EfbV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.4.7.5
Gestattung für das weitere Führen des Zertifikats und des Überwachungszeichens nach § 26 Absatz 2 EfbV
Gebühr: Euro 500

 

Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstelle 4.4.8 fallen, soweit sie § 3 Absatz 8a, § 4 Absatz 10, § 9 Absatz 2a BioAbfV betreffen, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

 

4.4.8
Amtshandlungen nach der BioAbfV
Gebühr: Euro 100 bis 5 000

 

4.4.9
Amtshandlungen nach dem Verpackungsgesetz vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VerpackG

 

4.4.9.1
Überwachung der allgemeinen Anforderungen an Verpackungen im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen nach § 4 VerpackG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.4.9.2
Überwachung der Konzentration von Schwermetallen in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen nach § 5 VerpackG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.4.9.3
Überwachung der Kennzeichnung zur Identifizierung des Verpackungsmaterials von Verpackungen nach § 6 VerpackG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.4.9.4
Prüfung der Sicherstellung einer vom gemischten Siedlungsabfall getrennten, flächendeckenden und für den privaten Endverbraucher unentgeltlichen Sammlung aller restentleerten Verpackungen während des Betriebs des Systems nach § 14 Absatz 1 VerpackG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstelle 4.4.9.5 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

 

4.4.9.5
Genehmigung des Betriebs eines Systems sowie Prüfung der Einhaltung der für die Genehmigung des Systems erforderlichen Anforderungen während des Betriebs des Systems nach § 18 Absatz 1 VerpackG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1

 

4.4.9.6
Entscheidung über die Festsetzung von nachträglichen Nebenbestimmungen nach § 18 Absatz 2 VerpackG und Entscheidung über den Widerruf nach § 18 Absatz 3 VerpackG sowie das nachträgliche Verlangen von Sicherheitsleistungen nach § 18 Absatz 4 VerpackG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.4.9.7
Prüfung der Abstimmung der Sammlung des Systems mit dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und den Systemen während des Betriebs des Systems nach § 22 Absatz 1 VerpackG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.4.10
Amtshandlungen nach der Abfallbeauftragtenverordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2789) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden AbfBeauftrV

 

4.4.10.1
Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Betriebsbeauftragter für Abfall nach § 5 AbfBeauftrV
Gebühr: Euro 50 bis 100 je Person

 

4.4.10.2
Gestattung der Bestellung eines für den Konzernbereich zuständigen Abfallbeauftragten nach § 6 AbfBeauftrV
Gebühr: Euro 200 bis 650 je Person

 

4.4.10.3
Befreiung von der Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten nach § 7 AbfBeauftrV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 4.4.10.4 und 4.4.10.5 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

 

4.4.10.4
Anerkennung eines Fachkundelehrgangs nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 AbfBeauftrV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1

 

4.4.10.5
Anerkennung eines Fortbildungslehrgangs nach § 9 Absatz 2 Satz 2 AbfBeauftrV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1

 

4.4.11
Amtshandlungen nach der Versatzverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 100 bis 5 000

 

Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstelle 4.4.12 fallen, soweit sie die Bekanntgabe gemäß § 6 Absatz 6 Satz 1 AltholzV, betreffen, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

 

4.4.12
Amtshandlungen nach der AltholzV
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

 

Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstelle 4.4.13 fallen, soweit sie § 11 Absatz 1 Satz 1 Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896)
in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GewAbfV, betreffen, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

 

4.4.13
Amtshandlungen nach der GewAbfV
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

 

Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstelle 4.4.14 fallen, soweit sie § 21 Absatz 4, § 24 Satz 1 der DepV betreffen, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

 

4.4.14
Amtshandlungen nach der DepV

 

4.4.14.1
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall nach DepV, die nach der bestehenden Genehmigung nicht zugelassen sind
Gebühr: Euro 10 bis 2 000

 

4.4.14.2
Entscheidung über die Abnahme einer Deponie oder eines Deponieabschnitts, eines Oberflächenabdichtungssystems oder sonstiger Bauteile, beziehungsweise über die Abnahme bei einer wesentlichen Änderung einer Deponie oder eines Deponieabschnitts nach § 5 DepV
Gebühr: Euro 100 bis 5 000

 

4.4.14.3
Entscheidung über einen Antrag des Abfallerzeugers auf Reduzierung der Prüfhäufigkeit nach § 8 Absatz 3 DepV
Gebühr: Euro 500 bis 2 000

 

4.4.14.4
Entscheidung über einen Antrag des Deponiebetreibers auf Reduzierung der Kontrolluntersuchungen nach § 8 Absatz 5 DepV
Gebühr: Euro 500 bis 2 000

 

4.4.14.5
Zustimmung zur Verwendung von Abfällen als Deponieersatzbaustoff bei der Überschreitung von Zuordnungswerten
nach den Fußnoten 1 und 2 zu Tabelle 1 Anhang 3 DepV, Anhang 3 Nummer 2 DepV und Fußnoten zu Tabelle 2 Anhang 3 DepV

 

4.4.14.5.1
bei Abfallmengen kleiner als 100 Tonnen
Gebühr: Euro 150

 

4.4.14.5.2
bei Abfallmengen größer als oder gleich 100 Tonnen

 

4.4.14.5.2.1
Inertabfälle im Sinne des § 8 Absatz 8 DepV
Gebühr: Euro 0,2 pro Tonne
Mindestgebühr: Euro 150
Höchstgebühr:
Euro 2 000

 

4.4.14.5.2.2
nicht gefährliche Abfälle mit Ausnahme von Inertabfällen
Gebühr: Euro 0,4 pro Tonne
Mindestgebühr: Euro 150
Höchstgebühr: Euro 4 000

 

4.4.14.5.2.3
gefährliche Abfälle
Gebühr: Euro 0,6 pro Tonne
Mindestgebühr: Euro 150
Höchstgebühr: Euro 6 000

 

4.4.14.6
Zustimmung zur Ablagerung von Abfällen bei der Überschreitung von Zuordnungswerten
nach § 6 Absatz 6 DepV, Anhang 3 Nummer 2 DepV und Fußnoten zu Tabelle 2 Anhang 3 DepV

 

4.4.14.6.1
bei Abfallmengen kleiner als 100 Tonnen
Gebühr: Euro 150

 

4.4.14.6.2
bei Abfallmengen größer als oder gleich 100 Tonnen

 

4.4.14.6.2.1
Inertabfälle im Sinne des § 8 Absatz 8 DepV
Gebühr: Euro 0,2 pro Tonne, maximal Euro 2 000, mindestens aber Euro 150

 

4.4.14.6.2.2
nicht gefährliche Abfälle mit Ausnahme von Inertabfällen
Gebühr: Euro 0,4 pro Tonne, maximal Euro 4 000, mindestens aber Euro 150

 

4.4.14.6.2.3
gefährliche Abfälle
Gebühr: Euro 0,6 pro Tonne, maximal Euro 6 000, mindestens aber Euro 150

 

Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstelle 4.4.14.7 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

 

4.4.14.7
Anerkennung von Lehrgängen
nach § 4 Nummer 2 DepV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1

 

4.4.14.8
Herabsetzung der Anforderungen nach § 3 Absatz 4 DepV
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

 

4.4.14.9
Überprüfung der Kriterien für die Anwendung der Ausnahmeregelung nach § 8 Absatz 2 DepV
Gebühr: Euro 75 bis 740

 

4.4.14.10
Abweichende Regelung nach § 8 Absatz 9 Satz 3 DepV
Gebühr: Euro 74 bis 740

 

4.4.14.11
Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Absatz 1 Satz 2 DepV
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

 

4.4.14.12
Zustimmung zu einem Maßnahmenplan nach § 12 Absatz 4 Satz 1 DepV
Gebühr: Euro 100 bis 1 000 Euro

 

4.4.14.13
Anordnung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 DepV
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

 

4.4.14.14
Überprüfung von Sicherheitsleistungen nach § 18 DepV
Gebühr:
Euro 100 bis 1 500

 

4.4.14.15
Überprüfung behördlicher Entscheidungen nach § 22 DepV
Gebühr: Euro 75 bis 740

 

4.4.14.16
Zustimmung
nach Anhang 5 Nummer 3.2 Satz 3 DepV
Gebühr: Euro 75 bis 740

 

4.4.15
Amtshandlungen nach der Deponieselbstüberwachungsverordnung vom 27. August 2010 (GV. NRW. S. 518) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden DepSüVO

 

4.4.15.1
Prüfung eines erstmaligen Jahresberichtes nach § 1 DepSüVO
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

 

4.4.15.2
Prüfung nachfolgender Berichte
Gebühr: Euro 25 bis 770

 

4.4.15.3
Zulassung von Ausnahmen nach § 3 DepSüVO
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

 

4.4.16
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme von der Getrennthaltung von PCB-haltigen Ölen von anderen Altölen nach § 4 Absatz 2 AltÖlV
Gebühr:
Euro 100 bis 200

  

4.4.17
Amtshandlungen nach der Altfahrzeug-Verordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden AltfahrzeugV

 

4.4.17.1
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen
nach Nummer 5 des Anhangs zur AltfahrzeugV
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

 

4.4.17.2
Entscheidung nach § 4 Absatz 4 Satz 2 AltfahrzeugV
Gebühr: Euro 75 bis 2 000

 

4.4.17.3
Überwachung der Förderung der Abfallvermeidung nach § 8 AltfahrzeugV in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.4.18
Amtshandlungen nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden ElektroG

 

4.4.18.1
Entscheidung über die Kostenfestsetzung für die Sammlung, Sortierung und Entsorgung von
Altgeräten nach § 5 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
Gebühr: Euro 100 bis 5 000

 

4.4.18.2
Überwachung der Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten nach § 9 ElektroG in Verbindung § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.4.18.3
Überwachung der Einhaltung der Informationspflichten der Hersteller nach § 28 Absatz 2 ElektroG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.4.19
Amtshandlungen nach der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung vom 19. April 2013 (BGBl. I S. 1111) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden ElektroStoffV

 

4.4.19.1
Überwachung der Einhaltung der Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten nach § 3 Absatz 1 ElektroStoffV in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.4.19.2
Überwachung der Einhaltung der besonderen Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers nach § 5 ElektroStoffV in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.4.19.3
Überwachung der CE-Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten nach § 12 ElektroStoffV in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.4.20
Amtshandlungen nach der Gewinnungsabfallverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900, 947) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GewinnungsAbfV
Gebühr: Euro 50 bis 5 000

 

4.4.21
Amtshandlungen nach dem Batteriegesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BattG

 

4.4.21.1
Überwachung der Verkehrsverbote von Batterien nach § 3 BattG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.4.21.2
Überwachung der Kennzeichnung von Batterien nach § 17 BattG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.4.22
Amtshandlungen nach dem Landesschiffsabfallgesetz vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 364) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LSchAbfG

 

4.4.22.1
Erstmalige Genehmigung eines Schiffsabfallbewirtschaftungsplans nach § 5 Absatz 3 Satz 1
LSchAbfG
Gebühr: Euro 500 bis 1 000

 

4.4.22.2
Wiederkehrende Bewertung und Genehmigung eines Schiffsabfallbewirtschaftungsplans nach § 5 Absatz 3 Satz 2
LSchAbfG
Gebühr: Euro 250 bis 500

 

4.4.23
Amtshandlungen nach der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung vom 24. Juni 2021 (BGBl. I S. 2024) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden EWKKennzV

 

4.4.23.1
Überwachung der Beschaffenheit von bestimmten Einwegkunststoffgetränkebehältern nach § 3 Absatz 1 EWKKennzV in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.4.23.1:
Gebühren und Auslagen werden nur im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen erhoben.

 

4.4.23.2
Überwachung der Kennzeichnung von bestimmten Einwegkunststoffprodukten nach § 4 EWKKennzV in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.4.23.2:
Gebühren und Auslagen werden nur im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen erhoben.

 

4.4.24
Überwachung der Verkehrsverbote von bestimmten Einwegkunststoffprodukten und von Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff nach § 3 der Einwegkunststoffverbotsverordnung vom 20. Januar 2021 (BGBl. I S. 95) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.4.25
Amtshandlungen nach der Ersatzbaustoffverordnung vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden ErsatzbaustoffV

 

4.4.25.1
Entscheidung über die Zustimmung zur Entsorgung von mineralischen Ersatzbaustoffen bei Einstellung der Fremdüberwachung nach § 13 Absatz 2 ErsatzbaustoffV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1

 

4.4.25.2
Güteüberwachungsgemeinschaft nach § 13a ErsatzbaustoffV

 

4.4.25.2.1
Entscheidung über die Anerkennung der Tätigkeit einer Güteüberwachungsgemeinschaft für Ersatzbaustoffe nach § 13a ErsatzbaustoffV
Gebühr:
2 500 Euro bis 40 000 Euro

 

4.4.25.2.2
Entscheidung über die Zustimmung zu relevanten Änderungen in Bezug auf die Anerkennung der Güteüberwachungsgemeinschaft
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1

 

4.4.25.2.3
Entscheidung über den Widerruf der Anerkennung einer Güteüberwachungsgemeinschaft nach § 13a Absatz 5 ErsatzbaustoffV oder Rücknahme der Anerkennung einer Güteüberwachungsgemeinschaft nach § 13a Absatz 5 ErsatzbaustoffV in Verbindung mit § 48 VwVfG NRW
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1

 

4.4.25.3
Entscheidung über die Zustimmung zur Festlegung zu einer Materialklasse von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und nicht aufbereitetem Baggergut nach § 16 Absatz 1 ErsatzbaustoffV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1

 

4.4.25.4
Entscheidung über die Zustimmung zur Errichtung einer künstlich hergestellten Grundwasserdeckschicht nach § 19 Absatz 8 ErsatzbaustoffV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1

 

4.4.25.5
Entscheidung über Einzelfallzulassung weiterer Bauweisen nach § 21 Absatz 2 ErsatzbaustoffV
Gebühr:
Die Höhe der Gebühr ist durch entsprechende Anwendung der Tarifstelle 4.3.1.1 in Verbindung mit Ziffer 1.8 Buchstabe b des Anhangs 5 zu den Tarifstellen 4.3.1.1, 4.3.1.2 und 4.3.1.3 bestimmen.

 

4.4.25.6
Entscheidung über Einzelfallzulassung nicht geregelter Stoffe und Materialklassen nach § 21 Absatz 3 ErsatzbaustoffV
Gebühr:
Die Höhe der Gebühr ist durch entsprechende Anwendung der Tarifstelle 4.3.1.1 in Verbindung mit Ziffer 1.8 Buchstabe b des Anhangs 5 zu den Tarifstellen 4.3.1.1, 4.3.1.2 und 4.3.1.3 zu bestimmen

 

4.4.25.7
Entscheidung über die gebietsbezogene Festlegung höherer Materialwerte nach § 21 Absatz 4 ErsatzbaustoffV
Gebühr:
50 Euro bis 5 000 Euro

 

4.4.25.8
Entscheidung über die gebietsbezogene Festlegung höherer Materialwerte für bestimmte Einbauweisen nach § 21 Absatz 5 ErsatzbaustoffV
Gebühr:
50 Euro bis 5 000 Euro

 

4.4.25.9
Entgegennahme einer Voranzeige für anzeigepflichtige Einbaumaßnahmen nach § 22 Absatz 1 ErsatzbaustoffV, die nicht einem landeseinheitlichen beziehungsweise bundeseinheitlichen Format für ein elektronisches Kataster nach § 23 ErsatzbaustoffV entspricht
Gebühr:
200 Euro

 

4.4.25.10
Entgegenahme einer Voranzeige für Einbaumaßnahmen in festgesetzten Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten nach § 22 Absatz 2 ErsatzbaustoffV, die nicht einem landeseinheitlichen beziehungsweise bundeseinheitlichen Format für ein elektronisches Kataster nach § 23 ErsatzbaustoffV entspricht
Gebühr:
200 Euro

 

4.4.25.11
Entgegennahme einer Abschlussanzeige für anzeigepflichtige Einbaumaßnahmen nach § 22 Absatz 4 ErsatzbaustoffV, die nicht einem landeseinheitlichen beziehungsweise bundeseinheitlichen Format für ein elektronisches Kataster nach § 23 ErsatzbaustoffV entspricht
Gebühr:
200 Euro

 

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.4.24:
Gebühren und Auslagen werden nur im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen erhoben.

 

4.5
Bodenschutz

 

Amtshandlungen nach

 

a) dem Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BBodSchG, und der auf Grundlage des BBodSchG erlassenen Verordnungen

 

b) dem Landesbodenschutzgesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 439) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LBodSchG, und der auf Grundlage des LBodSchG erlassenen Verordnungen

 

c) der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten vom 23. Juni 2002 (GV. NRW. S. 361) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden SU-BodAV NRW

 

4.5.1
Anordnung zur Durchführung des BBodSchG und der auf Grundlage
des BBodSchG erlassenen Verordnungen
Gebühr: Euro 50 bis 5 000

 

4.5.2
Erklärung der Verbindlichkeit eines Sanierungsplanes nach § 13 Absatz 6 BBodSchG
Gebühr: Euro 500 bis 15 000

 

4.5.3
Nachträgliche Ergänzung beziehungsweise Veränderungen von Verbindlichkeitserklärungen
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.5.4
Anordnung zur Durchführung des LBodSchG und der auf Grundlage
des LBodSchG erlassenen Verordnungen
Gebühr: Euro 50 bis 5 000

 

4.5.5
Entgegennahme und Bearbeitung einer Anzeige nach § 2 Absatz 2 LBodSchG
Gebühr: Euro 200 bis 1 000

 

Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstelle 4.5.1.6 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

 

4.5.6
Durchführung von Laborbegutachtungen sowie die Anerkennung von Untersuchungsstellen durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen nach § 18 BBodSchG und § 17 LBodSchG in Verbindung mit der SU-BodAV NRW
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1

 

4.5.7
Teilnahme an Ringversuchen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen im Zusammenhang der Zulassung
nach § 18 BBodSchG und § 17 LBodSchG in Verbindung mit der SU-BodAV NRW
Gebühr: Euro 100 bis 3 000

 

4.5.8
Überwachung von Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen nach § 15 Absatz 1 BBodSchG
Gebühr: Euro 200 bis 5 000

 

4.5.9
Überwachung von Eigenkontrollmaßnahmen nach § 15 Absatz 2 BBodSchG
Gebühr: Euro 200 bis 5 000

 

4.6
Immissionsschutz

 

4.6.1
Genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274
; 2021 I S. 123) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BImSchG

 

4.6.1.1
Entscheidung über die

 

a) Genehmigung nach den §§ 4, 6 BImSchG

 

b) Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG

 

c) Genehmigung einer wesentlichen Änderung nach § 16 BImSchG

 

d) Genehmigung einer störfallrelevanten Änderung nach § 16a BImSchG

 

e) Störfallrechtliche Genehmigung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage nach § 23b BImSchG

 

einer Anlage mit Errichtungskosten (E)

 

4.6.1.1.1
bis zu 500 000 Euro
Gebühr:
Euro 500 + 0,005 x (E - 50 000), mindestens 500

 

4.6.1.1.2
bis zu 50 000 000 Euro
Gebühr:
Euro 2 750 + 0,003 x (E - 500 000)

 

4.6.1.1.3
über 50 000 000
Gebühr:
Euro 151 250+ 0,0025 x (E - 50 000 000)

 

Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 4.6.1.1.1 bis 4.6.1.1.3:
Mindestens die höchste Gebühr, die für eine nach § 13 eingeschlossene behördliche Entscheidung zu entrichten gewesen wäre, wenn diese selbständig erteilt worden wäre.

 

4.6.1.1.4
Ist die Regelung des Betriebes Gegenstand einer Teil- oder Änderungsgenehmigung
Gebühr:
Euro 200 bis 6 500

 

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.6.1.1.4:
Die Gebühr kann neben der Gebühr nach den Tarifstelle 4.6.1.1.1 bis 4.6.1.1.3 erhoben werden.

 

4.6.1.1.5
Wird im Genehmigungsverfahren ein Erörterungstermin nach § 10 Absatz 6 BImSchG durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach den Tarifstelle 4.6.1.1.1 bis 4.6.1.1.4 für jeden Tag, an dem Erörterungen stattgefunden haben, um
Gebühr:
Euro 1 100

 

4.6.1.1.6
Entscheidung über einen Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 beziehungsweise § 80a Absatz 1, 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (
BGBl. I S. 686) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr:
ein Zehntel der Gebühr nach den Tarifstellen 4.6.1.1.1 bis 4.6.1.1.5, höchstens jedoch Euro 10 000

 

Ergänzende Regelungen zur Tarifstelle 4.6.1.1:
1. Errichtungskosten (E) sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage oder derjenigen Anlagenteile, die nach der Teilgenehmigung, Änderungsgenehmigung oder Genehmigung errichtet werden dürfen, einschließlich Mehrwertsteuer. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der Teilgenehmigung, Änderungsgenehmigung oder Genehmigung, es sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung.
2. Ergehen mehrere Teilgenehmigungen, ist jede gesondert abzurechnen.
3. Ist der vorzeitige Beginn zugelassen oder ist ein Vorbescheid vorausgegangen oder wird er gleichzeitig mit einer Teilgenehmigung erteilt, werden - unabhängig von Gegenstand und Reichweite dieser vorausgegangenen Bescheide – insgesamt ein Zehntel der Gebühren nach Tarifstelle 4.6.1.2 und 4.6.1.3 auf die entstehende und gegebenenfalls die nächste(n) anfallende(n) Gebühr(en) nach Tarifstelle 4.6.1.1 angerechnet.
4. Gebühren oder Auslagen für die Prüfung bautechnischer Nachweise und für Bauzustandsbesichtigungen werden von den Bauaufsichtsbehörden gesondert erhoben.
5. Reisekosten von Angehörigen der Genehmigungsbehörde oder der Behörden, die durch die Genehmigungsbehörde beteiligt werden, gelten als in die Gebühr einbezogen. Satz 1 gilt nicht für Auslandsdienstreisen.
6. Erstreckt sich die Genehmigung einer wesentlichen Änderung nach § 16 BImSchG auf einen Sachverhalt, der zuvor bereits Gegenstand der Prüfung aufgrund einer Anzeige nach § 15
BImSchG war, so wird die Gebühr nach Tarifstelle 4.6.1.5 auf die Gebühr für die Änderungsgenehmigung nach Tarifstelle 4.6.1.1 angerechnet.
7. Die Gebühr vermindert sich um 30 Prozent, wenn die Anlage Teil eines nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registrierten Unternehmens ist oder der Betreiber der Anlage über ein nach DIN ISO 14001, Ausgabe November 2015, die bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt ist, zertifiziertes Umweltmanagementsystem verfügt.
8. Die Gebühr vermindert sich in dem Umfang, indem sich durch die Einbeziehung eines öffentlich bestellten Sachverständigen der Verwaltungsaufwand mindert, höchstens jedoch um 30
Prozent. Dies gilt nicht für eine bereits nach Nummer 7 verminderte Gebühr.

 

4.6.1.2
Entscheidung über die Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG
Gebühr: ein Drittel der Gebühr nach Tarifstelle 4.6.1.1

 

4.6.1.3
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides nach § 9 BImSchG
Gebühr:
die Hälfte der Gebühr nach Tarifstelle 4.6.1.1

 

4.6.1.4
Entscheidung über eine Verlängerung der Frist des § 9 Absatz 2 BImSchG
Gebühr: ein Zehntel der Gebühr nach Tarifstelle 4.6.1.3
Mindestgebühr: Euro 150

 

4.6.1.5
Entscheidung über eine Anzeige nach § 15 Absatz 1, 2 und 2a und § 23a BImSchG
Gebühr:
die Hälfte der Gebühr nach Tarifstelle 4.6.1.1

 

4.6.1.5.1
Prüfung der Anzeige der Betriebseinstellung nach § 15 Absatz 3 BImSchG
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1

 

4.6.1.6
Entscheidung über eine Verlängerung der Frist zur Errichtung oder zum Betrieb der Anlage nach § 18 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 und 2 BImSchG
Gebühr: ein Zwanzigstel der Gebühr nach Tarifstelle 4.6.1.1
Mindestgebühr: Euro 150

 

4.6.1.7
Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb durch eine zuverlässige Person nach § 20 Absatz 3 Satz 2 BImSchG
Gebühr: Euro 100 bis 500

 

4.6.2
Sonstige Amtshandlungen nach dem
BImSchG

 

4.6.2.1
Anordnungen
nach § 17 BImSchG

 

4.6.2.1.1
im Falle einer Schutzanordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 2 BImSchG
Gebühr: Euro 250 bis 2 500

 

4.6.2.1.2
in den übrigen Fällen
Gebühr: Euro 125 bis 1 250

 

4.6.2.1.3
soweit durch eine abschließend bestimmte Anordnung im Sinne der Tarifstellen 4.6.2.1.1 oder 4.6.2.1.2 eine Änderungsgenehmigung nach § 17 Absatz 4 entbehrlich wird
Gebühr: mindestens
die Hälfte der Gebühr nach Tarifstelle 4.6.1.1, die zu entrichten gewesen wäre, wenn die Genehmigung selbständig erteilt worden wäre

 

4.6.2.1.4
Festlegung von weniger strengen Emissionsbegrenzungen nach § 17 Absatz 2b BImSchG

 

4.6.2.1.4.1
Unbefristete Festlegung
Gebühr: Euro 1 000 bis 10 000

 

4.6.2.1.4.2
Befristete Festlegung
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

 

4.6.2.2
Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 20 Absatz 1 BImSchG
Gebühr: Euro 250 bis 2 500

 

4.6.2.2.1
Untersagung der Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereichs ist
nach § 20 Absatz 1a BImSchG“
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

 

4.6.2.3
Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 20 Absatz 2 BImSchG
Gebühr: Euro 250 bis 2 500

 

4.6.2.4
Widerruf einer Genehmigung nach § 21 BImSchG
Gebühr: Euro 250 bis 2 500

 

4.6.2.5
Anordnung nach § 24
BImSchG
Gebühr: Euro 50 bis 500

 

4.6.2.6
Untersagung der Errichtung oder des Betriebes einer Anlage nach § 25 BImSchG
Gebühr:
Euro 125 bis 1 250

 

4.6.2.7
Anordnungen von Messungen nach den §§ 26, 28, 29 BImSchG

 

4.6.2.7.1
bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
Gebühr: Euro 125 bis 1 250

 

4.6.2.7.2
bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen in den Fällen des § 30 Satz 2 BImSchG
Gebühr: Euro 50 bis 500

 

4.6.2.8
Teilnahme an Ringversuchen beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen im Rahmen der Bekanntgabe nach § 29 b BImSchG
Gebühr: Euro
2 000 bis 6 000

 

4.6.2.9
Entscheidung über die Zulassung von Ermittlungen durch den Immissionsschutzbeauftragten nach § 28 Satz 2 BImSchG
Gebühr: Euro 50 bis 500

 

4.6.2.10
Prüfung der nach § 29 BImSchG angeordneten Berichte über die Kalibrierung und Prüfung der Funktionsfähigkeit nach Ziffer 5.3.3.6 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021 (GMBl 2021 Nr. 48-54, S. 1050)
Gebühr: Euro 75 bis 500

 

4.6.2.11
Sicherheitstechnische Prüfungen

 

4.6.2.11.1
Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen nach § 29a BImSchG
Gebühr: Euro 125 bis 1 250

 

4.6.2.11.2
Wird zugleich die Durchführung von Prüfungen durch den Störfallbeauftragten oder einen Sachverständigen nach § 29a Absatz 1 Satz 2 BImSchG gestattet
Gebühr: Euro 50 bis 550

 

4.6.2.12
Prüfung vorgelegter Daten nach § 31 BImSchG
Gebühr: Euro 75 bis 500

 

4.6.2.13
Entscheidung über die Zulassung einer Abweichung nach § 31a Absatz 1 BImSchG
Gebühr:
Euro 100 bis 3 000

 

4.6.2.14
Entscheidung über die Zulassung einer Abweichung nach § 31b Absatz 1 BImSchG
Gebühr:
Euro 100 bis 3 000

 

4.6.2.15
Entscheidung über die Zulassung einer Abweichung nach § 31c Absatz 1 BImSchG
Gebühr:
Euro 100 bis 3 000

 

4.6.2.16
Entscheidung über die Zulassung einer Abweichung nach § 31d Absatz 1 BImSchG
Gebühr:
Euro 100 bis 3 000

 

4.6.2.17
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung einer Abweichung nach § 31i Absatz 1 BImSchG
Gebühr:
Euro 100 bis 3 000

 

4.6.2.18
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung der Überschreitung von Immissionsrichtwerten nach § 31j Absatz 1 BImSchG
Gebühr:
Euro 100 bis 3 000

 

4.6.2.19
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Abweichungen nach § 31k Absatz 1 BImSchG
Gebühr:
Euro 50 bis 500

 

4.6.2.20
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 40 Absatz 1 Satz 2 BImSchG
Gebühr: Euro 10 bis 100

 

4.6.2.21
Festsetzung einer Entschädigung gemäß § 42 Absatz 3 BImSchG
Gebühr:
0,25 Prozent der festgesetzten Entschädigung

 

4.6.2.22
Maßnahmen zur Durchführung des § 52 BImSchG

 

4.6.2.22.1
Abnahmeprüfung mit Zustandsbesichtigung nach Errichtung oder Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage
Gebühr:
ein Zehntel der Gebühr nach Tarifstelle 4.6.1.1, maßgeblich ist die Gebühr ohne Anrechnung der Gebühren nach den Nummern 3, 6 und 8 der Ergänzung zu Tarifstelle 4.6.1.1

 

Ergänzender Hinweis zur Tarifstelle 4.6.2.15.1:
Bei Teilabnahme kann die Gebühr abschnittsweise erhoben werden, wobei die Summe der Teilgebühren die in dieser Tarifstelle vorgesehene Gebühr nicht überschreiten darf

 

4.6.2.22.2
Nachträgliche Auflage nach § 12 Absatz 2a BImSchG oder Prüfung einer Mitteilung im Sinne des § 12 Absatz 2 b BImSchG
Gebühr: Euro 100 bis 500

 

4.6.2.22.3
Prüfung

 

a) des Ergebnisses von Messungen nach den §§ 26, 28 oder 29 BImSchG

 

b) einer sicherheitstechnischen Überprüfung nach § 29a BImSchG

 

c) von Messungen oder sicherheitstechnischen Überprüfungen, die aufgrund einer bestandskräftigen Auflage oder Anordnung erfolgt sind

 

Gebühr: Euro 75 bis 500

 

4.6.2.22.4
Prüfung einer Emissionserklärung nach § 27 BImSchG
Gebühr: Euro 100 bis 1 200

 

4.6.2.22.5
Entnahme einer Stichprobe
Gebühr: Euro 50

 

4.6.2.22.6
Vor-Ort-Besichtigung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, einschließlich der erforderlichen Vor- und Nachbereitung, in anderen Fällen als denen nach Tarifstelle 4.6.2.15.1
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.6.2.22.7
Vor-Ort-Besichtigung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, einschließlich der erforderlichen Vor- und Nachbereitung, soweit nicht nach § 52 Absatz 4 Satz 3 BImSchG kostenfrei
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.6.2.22.8
sonstige Maßnahme
Gebühr: Euro 25 bis 250

 

Hinweis zur Tarifstelle 4.6.2.15:
Reisekosten von Angehörigen der Überwachungsbehörde gelten als in die vorstehenden Gebühren der Tarifstelle 4.6.2.15 einbezogen.

 

4.6.2.23
Entscheidung über eine Anzeige nach § 67 Absatz 2 BImSchG
Gebühr: ein Zehntel der Gebühr nach Tarifstelle 4.6.1.1
Höchstgebühr: 100 000 Euro

 

4.6.3
Amtshandlungen nach den Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

 

4.6.3.1
Durchführung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden 1. BImSchV

 

4.6.3.1.1
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 22 der 1. BImSchV
Gebühr:
Euro 50 bis 500

 

4.6.3.2
Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden 2. BImSchV

 

4.6.3.2.1
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 19 der 2. BImSchV von

 

4.6.3.2.1.1
§ 2 Absatz 2 Satz 1 der 2. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 500

 

4.6.3.2.1.2
§ 2 Absatz 2 Satz 4 der 2. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 500

 

4.6.3.2.1.3
§§ 3 oder 5 der 2. BImSchV
Gebühr: Euro 50 bis 500

 

4.6.3.2.1.4
§§ 4, 10, 11, 12 oder 14 der 2. BImSchV
Gebühr: Euro 25 bis 250

 

4.6.3.2.1.5
§§ 13 oder 16 der 2. BImSchV
Gebühr: Je nach Gegenstand der Ausnahme finden die Gebührenrahmen der Tarifstellen 4.6.3.2.1.3 und 4.6.3.2.1.4 Anwendung.

 

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.6.3.2.1:
Werden mehrere Ausnahmen für dieselbe Anlage gleichzeitig erteilt, ist lediglich eine Gebühr nach dem höchsten anzuwendenden Gebührenrahmen festzusetzen.

 

4.6.3.2.2
Prüfung des Ergebnisses einer Messung bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 12 Absatz 5 der 2. BImSchV
Gebühr: Euro 75 bis 500

 

4.6.3.3
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden 4. BImSchV

 

4.6.3.3.1
Entscheidung über eine Verlängerung der Befristung der Genehmigung einer Versuchsanlage nach § 2 Absatz 3 Satz 1, 2. Halbsatz der 4. BImSchV
Gebühr: ein Zehntel der Gebühr nach Tarifstelle 4.6.1.1
Mindestgebühr: Euro 100

 

4.6.3.4
Durchführung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden 5. BImSchV

 

4.6.3.4.1
Gestattung, dass die Bestellung eines Störfallbeauftragten unterbleibt nach § 1 Absatz 2 der 5. BImSchV
Gebühr: Euro 200 bis 650

 

4.6.3.4.2
Anordnung mehrerer Beauftragter nach § 2 der 5.BImSchV
Gebühr: Euro 200 bis 650

 

4.6.3.4.3
Gestattung der Bestellung eines für den Konzernbereich zuständigen Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten nach § 4 der 5. BImSchV
Gebühr: Euro 200 bis 650 je Person

 

4.6.3.4.4
Entscheidung über einen Antrag auf Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 5 der 5. BImSchV
Gebühr:
Euro 250 bis 700 je Person

 

4.6.3.4.5
Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten nach § 6 der 5. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 700

 

Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 4.6.3.4.6 und 4.6.3.4.7 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

 

4.6.3.4.6
Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Fachkunde für Immissionsschutzbeauftragte und Störfallbeauftragte nach § 7 Nummer 2 der 5. BImSchV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1 je Lehrveranstaltung

 

4.6.3.4.7
Entscheidung nach § 8 Absatz 1 oder 2 der 5. BImSchV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1

 

4.6.3.5
Durchführung der Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3133) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden 7. BImSchV

 

4.6.3.5.1
Zulassung von Ausnahmen nach § 6 der 7. BImSchV
Gebühr: Euro 25 bis 500

 

4.6.3.6
Durchführung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden 10. BImSchV

 

4.6.3.6.1
Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme nach § 16 Absatz 3 der 10. BImSchV
Gebühr: Euro 55

 

4.6.3.7
Durchführung der Verordnung über Emissionserklärungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 289) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden 11. BImSchV

 

4.6.3.7.1
Entscheidung über einen Antrag über das Entfallen geforderter Angaben nach § 3 Absatz 2 Satz 2 der 11. BImSchV
Gebühr: Euro 50 bis 500

 

4.6.3.7.2
Fristverlängerung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 der 11. BImSchV
Gebühr:
Euro 100 bis 500

 

4.6.3.7.3
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 6 der 11. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

 

4.6.3.8
Durchführung der Störfall-Verordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden 12. BImSchV

 

4.6.3.8.1
Auferlegung der erweiterten Pflichten nach § 1 Absatz 2 der 12. BImSchV
Gebühr: Euro 150 bis 3 500

 

4.6.3.8.2
Prüfung der Anzeige eines Betriebsbereichs nach § 7 Absatz 1 der 12. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

 

Ergänzender Hinweis zur Tarifstelle 4.6.3.8.2:
Die Gebühr wird nicht erhoben, soweit für die Prüfung der Anzeige eine Gebühr nach Tarifstelle 4.6.1.1 oder 4.6.1.5 erhoben wird.

 

4.6.3.8.3
Prüfung der Anzeige der Änderung eines Betriebsbereichs nach § 7 Absatz 2 und 3 der 12. BImSchV
Gebühr: Euro 200 bis 1 000

 

Ergänzender Hinweis zur Tarifstelle 4.6.3.8.3:
Die Gebühr wird nicht erhoben, soweit für die Prüfung der Anzeige eine Gebühr nach Tarifstelle 4.6.1.1 oder 4.6.1.5 erhoben wird.

 

4.6.3.8.4
Prüfung eines Konzepts zur Verhinderung von Störfällen nach § 8 der 12. BImSchV
Gebühr: Euro 300 bis 3 000

 

4.6.3.8.5
Entgegennahme und Prüfung des Sicherheitsberichtes und gegebenenfalls Mitteilung über das Ergebnis an den Betreiber
nach § 9 Absatz 4 und 5, § 13 der 12. BImSchV
Gebühr: Euro 700 bis 5 000

 

4.6.3.8.6
Entscheidung über einen Antrag, bestimmte Teile des Sicherheitsberichts aus Gründen nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/4/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26) nicht offenlegen zu müssen nach § 11 Absatz 6 der 12. BImSchV
Gebühr: Euro 200 bis 2 000

 

4.6.3.8.7
Feststellung des Domino-Effekts nach § 15 Absatz 1 der 12. BImSchV
Gebühr: Euro 250 bis 1 500

 

4.6.3.8.8
Vor-Ort-Besichtigungen

 

4.6.3.8.8.1
Vor-Ort-Besichtigung, einschließlich der erforderlichen Vor- und Nachbereitung, eines Betriebsbereichs
nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der 12. BImSchV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.6.3.8.8.2
Soweit dies durch einen Sachverständigen erfolgt
nach § 16 Absatz 4 der 12. BImSchV
Gebühr: Euro 200 bis 5 000

 

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.6.3.8.8:
Gebühren nach Tarifstellen 4.6.2.15.7 und 4.6.2.15.8 werden in diesen Fällen nicht erhoben. Reisekosten von Angehörigen der Überwachungsbehörde gelten als in die vorstehenden Gebühren der Tarifstelle 4.6.3.8.8 einbezogen.

 

4.6.3.8.9
Überprüfung der Folgemaßnahmen nach § 16 Absatz 2 Nummer 3 der 12. BImSchV
Gebühr: Euro 200 bis 1 000

 

4.6.3.8.10
Prüfung von Mitteilungen nach § 19 Absatz 1 und 2 der 12. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 500

 

4.6.3.8.11
Entgegennahme und Prüfung der Anzeige eines bestehenden Betriebsbereichs nach § 20 Absatz 1 und 3 der 12. BImSchV
Gebühr: Euro 200 bis 2 000

 

4.6.3.9
Durchführung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden 13. BImSchV

 

4.6.3.9.1
Bearbeitung der Anzeige über die Unverhältnismäßigkeit von Maßnahmen zur Kraft-Wärme-Kopplung sowie zur Kopplung von Gas– und Dampfturbinen oder von Verbrennungsmotoren und Dampfturbinen nach § 7 Absatz 1 und 2 der 13. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

 

4.6.3.9.2
Prüfung von Nachweisergebnissen nach § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 5, § 13 Absatz 5, § 14 Absatz 5, § 20 Absatz 7, § 28 Absatz 4, 14 und 15, § 29 Absatz 9 und 10, § 30 Absatz 9, § 32 Absatz 6 und 7, § 33 Absatz 13, § 34 Absatz 8, § 49 Absatz 8 der 13. BImSchV
Gebühr:
Euro 50 bis 500

 

4.6.3.9.3
Prüfung des Nachweises des ordnungsgemäßen Einbaues von Messeinrichtungen nach § 16 Absatz 3 der 13. BImSchV und der Berichte über die Kalibrierung und Prüfung der Funktionsfähigkeit nach § 16 Absatz 6 der 13. BImSchV
Gebühr: Euro 75 bis 500

 

4.6.3.9.4
Entscheidung über den Verzicht auf kontinuierliche Messungen nach § 17 Absatz 2 und 4 der 13. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 500

 

4.6.3.9.5
Entscheidung über den Verzicht auf kontinuierliche Quecksilbermessungen nach § 18 Absatz 7 der 13. BImSchV
Gebühr: Euro 120 bis 1 200

 

4.6.3.9.6
Billigung des angezeigten Nachweisverfahrens nach § 18 Absatz 9 der 13. BImSchV
Gebühr: Euro 120 bis 1 200

 

4.6.3.9.7
Prüfung von Messergebnissen nach § 19 Absatz 4; § 21 Absatz 1; § 22 Absatz 1 der 13. BImSchV
Gebühr: Euro 75 bis 500

 

4.6.3.9.8
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Ausnahmen von einzelnen Anforderungen der Verordnung nach § 23 Absatz 1, § 28 Absatz 6, 8 und 9, § 29 Absatz 3 bis 6, § 30 Absatz 4, 5, 7 und 8, § 32 Absatz 6, § 33 Absatz 12 und § 51 Satz 2 der 13. BImSchV

 

4.6.3.9.8.1
Unbefristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte
Gebühr: Euro 1 000 bis 10 000

 

4.6.3.9.8.2
Befristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

 

4.6.3.9.8.3
Ausnahmen von sonstigen Anforderungen
Gebühr:
Euro 100 bis 2 500

 

4.6.3.9.9
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung der Kompensationsmöglichkeit nach § 53 Absatz 1 oder 2 der 13. BImSchV
Gebühr: Euro 1 000 bis 10 000

 

4.6.3.9.10
Prüfung des Jahresberichtes und Weiterleitung an das Umweltbundesamt nach § 22 Absatz 1 und 2 der 13. BImSchV
Gebühr: Euro
100 bis 1 000

 

4.6.3.10
Durchführung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044, 3754) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden 17. BImSchV

 

4.6.3.10.1
Zulassung von Ausnahmen von den in § 3 Absatz 2 bis 4 geforderten Maßnahmen und Dokumentationen nach § 3 Absatz 5 der 17. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

 

4.6.3.10.2
Zulassung von Ausnahmen von den in § 6 Absatz 1 bis 3 und § 7 Absatz 1 bis 3 geforderten Verbrennungsbedingungen
nach § 6 Absatz 4 und 6 und § 7 Absatz 6 der 17. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 5 000

 

4.6.3.10.3
Prüfung des Nachweises des ordnungsgemäßen Einbaues von Messeinrichtungen nach § 15 Absatz 3 der 17. BImSchV und der Berichte über die Kalibrierung und Prüfung der Funktionsfähigkeit nach
nach § 15 Absatz 6 der 17. BImSchV
Gebühr: Euro 75 bis 500

 

4.6.3.10.4
Entscheidung über Verzicht auf kontinuierliche Messung der
Emissionen nach § 16 Absatz 3, 6 und 8 der 17. BImSchV
Gebühr: Euro 120 bis 1 200

 

4.6.3.10.5
Zulassung von Einzelmessungen nach § 16 Absatz 6 der 17. BImSchV
Gebühr: Euro 120 bis 1 200

 

4.6.3.10.6
Prüfung des Ergebnisses von Messungen nach den §§ 17 oder 19 der 17. BImSchV
Gebühr: Euro 75 bis 500

 

4.6.3.10.7
Prüfung des Jahresberichtes und Weiterleitung an das Umweltbundesamt nach § 22 Absatz 1 und 2 der 17. BImSchV
Gebühr:
Euro 100 bis 1 000

 

4.6.3.10.8
Zulassung von Ausnahmen von einzelnen Anforderungen der Verordnung nach § 24 der 17. BImSchV

 

4.6.3.10.8.1
Unbefristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte
Gebühr: Euro 100 bis 10 000

 

4.6.3.10.8.2
Befristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

 

4.6.3.10.8.3
Ausnahmen von sonstigen Anforderungen
Gebühr: Euro 100 bis 2 500

 

4.6.3.11
Durchführung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2014 (BGBl. I S. 1447) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden 20. BImSchV

 

4.6.3.11.1
Ausnahmebewilligung von den Anforderungen der Verordnung nach § 11 Absatz 1 der 20. BImSchV

 

4.6.3.11.1.1
bei nicht genehmigungspflichtigen Anlagen
Gebühr: Euro 50 bis 500

 

4.6.3.11.1.2
bei genehmigungspflichtigen Anlagen
Gebühr: Euro 250 bis 2 500

 

4.6.3.11.2
Ausnahmebewilligung nach § 11 Absatz 2 der 20. BImSchV von der Forderung wiederkehrender Messungen nach

 

4.6.3.11.2.1
§ 8 Absatz 3 Nummer 2 der 20. BImSchV
Gebühr: Euro 25 bis 250

 

4.6.3.11.2.2
oder im Sinne von Nummer 5.3.2.1 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021 (GMBl. Nr. 48-54, S. 1050) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden TA Luft
Gebühr:
Euro 50 bis 500

 

4.6.3.12
Durchführung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2014 (BGBl. I S. 1453) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden 21. BImSchV

 

4.6.3.12.1
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 7 der 21. BImSchV
Gebühr: Euro 50 bis 500

 

4.6.3.13
Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3266) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden 26. BImSchV

 

4.6.3.13.1
Prüfung einer Anzeige nach § 7 der 26. BImSchV
Gebühr: Euro 25 bis 250

 

4.6.3.13.2
Entscheidung über eine Ausnahme nach § 8 der 26. BImSchV
Gebühr: Euro 25 bis 250

 

4.6.3.14
Durchführung der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden 27. BImSchV

 

4.6.3.14.1
Prüfung einer Anzeige nach § 6 der 27. BImSchV
Gebühr: Euro 25 bis 250

 

4.6.3.14.2
Prüfung des Ergebnisses von Messungen nach den §§ 8 oder 10 der 27. BImSchV
Gebühr:
Euro 75 bis 500

 

4.6.3.14.3
Entscheidung über eine Ausnahme nach § 12 der 27. BImSchV
Gebühr: Euro 50 bis 500

 

4.6.3.15
Durchführung der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305, 317) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden 30. BImSchV

 

4.6.3.15.1
Prüfung des Nachweises des ordnungsgemäßen Einbaues von Messeinrichtungen nach § 8 Absatz 3 der 30. BImSchV und der Berichte über die Kalibrierung und Prüfung der Funktionsfähigkeit nach § 8 Absatz 4 der 30. BImSchV
Gebühr: Euro 50 bis 500

 

4.6.3.15.2
Prüfung von Messberichten zu Einzelmessungen nach § 12 Absatz 1 der 30. BImSchV
Gebühr: Euro 50 bis 500

 

4.6.3.15.3
Entscheidung über eine Ausnahme auf Antrag des Betreibers nach § 16 der 30. BImSchV
Gebühr: Euro 50 bis 500

 

4.6.3.16
Durchführung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden 31. BImSchV

 

4.6.3.16.1
Annahme der verbindlichen Erklärung über einen Reduzierungsplan nach Anhang IV
der 31. BImSchV durch die zuständige Behörde nach § 5 Absatz 7 der 31. BImSchV

 

4.6.3.16.1.1
bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen
Gebühr: Euro 50 bis 500

 

4.6.3.16.1.2
bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

 

4.6.3.16.2
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 11 der 31. BImSchV von

 

4.6.3.16.2.1
§ 3 Absatz 2 oder 3 der 31. BImSchV
Gebühr: Euro 250 bis 2 500

 

4.6.3.16.2.2
§§ 3 Absatz 4 oder 6 der 31. BImSchV
Gebühr: Euro 250 bis 2 500

 

4.6.3.16.2.3
§ 3 Absatz 5 der 31. BImSchV
Gebühr: Euro 50 bis 500

 

4.6.3.16.2.4
§ 4 der 31. BImSchV
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

 

4.6.3.16.2.5
§§ 5 oder 8 der 31. BImSchV
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

 

4.6.3.16.2.6
§ 6 der 31. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

 

4.6.3.16.2.7
§ 7 Absatz 1 der 31. BImSchV
Gebühr: Euro 25 bis 250

 

4.6.3.16.2.8
§ 7 Absatz 2 der 31. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

 

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.6.3.16.2:
Werden mehrere Ausnahmen für dieselbe Anlage gleichzeitig erteilt, ist lediglich eine Gebühr nach dem höchsten anzuwendenden Gebührenrahmen festzusetzen.

 

4.6.3.16.3
Prüfung des Ergebnisses einer Messung der Emissionen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
nach § 6 in Verbindung mit § 5 Absatz 4 und 8 der 31. BImSchV
Gebühr:
Euro 75 bis 500

 

4.6.3.16.4
Prüfung einer Lösemittelbilanz bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
nach § 6 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 und 8 der 31. BImSchV
Gebühr: Euro 75 bis 500

 

4.6.3.17
Durchführung der Geräte und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478) in der jeweils gültigen Fassung, im Folgenden 32. BImSchV

 

4.6.3.17.1
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme für den Betrieb von Geräten und Maschinen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 der 32. BImSchV
Gebühr: Euro 10 bis 1 000

 

4.6.3.18
Durchführung der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden 35. BImSchV

 

4.6.3.18.1
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 1 Absatz 2 der 35. BImSchV
Gebühr: Euro 10 bis 100

 

4.6.3.18.2
Ausgabe einer Plakette nach § 4 der 35. BImSchV
Gebühr: Euro 5

 

4.6.3.19
Durchführung der Bekanntgabeverordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1001, 3756) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden 41. BImSchV

 

Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstelle 4.6.3.19.1 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

 

4.6.3.19.1
Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle gemäß § 29b BImSchG in Verbindung mit § 26 BImSchG nach § 12 Absatz 2 der 41. BImSchV, betreffend § 13 Absatz 3 der 1. BImSchV, § 12 Absatz 9 der 2. BImSchV, § 16 Absatz 3 oder 4 der 13. BImSchV, § 15 Absatz 3 oder 4 der 17. BImSchV, § 8 Absatz 3 der 20. BImSchV, § 5 Absatz 3 der 21. BImSchV, § 7 Absatz 3 der 27. BImSchV, § 8 Absatz 3 oder 4 der 30. BImSchV, § 5 Absatz 4 der 31. BImSchV, Nummer 5.3 TA Luft
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1

 

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.6.3.19.1:
Gegebenenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren für gleichartige Bekanntgaben können bis zu neun Zehntel angerechnet werden.

 

4.6.3.19.2
Entscheidung über die Neubenennung von fachlich Verantwortlichen bei bekanntgegebenen Stellen
Gebühr: Euro 100 bis 3 000

 

4.6.3.19.3
Zweitausstellung eines Bekanntgabebescheides oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides ohne Prüfaufwand
Gebühr: Euro 25

 

Hinweis zur Tarifstelle 4.6.3.19.3:
Soweit hierbei die Ausstellung des Bescheides auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Zweitausstellung oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden.

 

4.6.3.19.4
Prüfung der Gleichwertigkeit von Anerkennungen einer Stelle aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach § 14 der 41. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 3 000

 

4.6.3.19.5
Widerruf der Bekanntgabe einer Stelle nach § 18 der 41. BImSchV
Gebühr: Euro 50 bis 2 500

 

Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstelle 4.6.3.19.6 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S.36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

 

4.6.3.19.6
Entscheidung über die Bekanntgabe eines Sachverständigen nach § 29b BImSchG in Verbindung mit § 29a Absatz 1 Satz 1 BImSchG nach § 12 der 41. BImSchV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1

 

4.6.3.19.7
Prüfung der Gleichwertigkeit von Anerkennungen eines Sachverständigen aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union nach § 14 der 41. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 3 000

 

4.6.3.19.8
Widerruf der Bekanntgabe eines Sachverständigen
nach § 14 der 41. BImSchV
Gebühr: Euro 50 bis 1 500

 

4.6.3.20
Durchführung der Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2379; 2018 I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden 42. BImSchV

 

4.6.3.20.1
Prüfung von Mitteilungen des Betreibers über eine Überschreitung der Maßnahmenwerte bei einer Laboruntersuchung nach § 10 der 42. BImSchV einschließlich der erforderlichen Nachbereitung
Gebühr: Euro 50 bis 500

 

4.6.3.20.2
Prüfung der Ergebnisse der Überprüfung durch den Sachverständigen oder die akkreditierte Inspektionsstelle über den ordnungsgemäßen Anlagenbetrieb nach § 14 der 42. BImSchV
Gebühr: Euro 50 bis 500

 

Hinweis zur Tarifstelle 4.6.3.20.2:
Die Gebühr ist von dem Betreiber der Anlage zu entrichten.

 

4.6.3.20.3
Entscheidungen über Ausnahmen von den Anforderungen auf Antrag des Betreibers nach § 15 der 42. BImSchV
Gebühr: Euro 150 bis 1 500

 

4.6.3.21
Durchführung der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden 44. BImSchV

 

4.6.3.21.1
Prüfung von Anzeigen nach § 6 Absatz 1, 2 und 5 Satz 1 der 44. BImSchV
Gebühr: Euro 50 bis 500

 

4.6.3.21.2
Prüfung von Nachweisergebnissen betreffend § 16 Absatz 5 Satz 3, § 20 Absatz 2, § 21 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5, § 22 Absatz 1, § 23 Absatz 6, § 24 Absatz 3, 6, 7 Satz 1 und Absatz 12 Satz 3, § 29 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 der 44. BImSchV
Gebühr:
Euro 75 bis 500

 

4.6.3.21.3
Prüfung des Nachweises des ordnungsgemäßen Einbaues von Mess- und Auswerteeinrichtungen nach § 28 Absatz 2 Satz 2 der 44. BImSchV
Gebühr: Euro 75 bis 500

 

4.6.3.21.4
Prüfung von Berichten über die Kalibrierung und Prüfung der Funktionsfähigkeit nach § 28 Absatz 5 der 44. BImSchV
Gebühr: Euro 75 bis 500

 

4.6.3.21.5
Entscheidung über den Verzicht auf kontinuierliche Messungen nach § 29 Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 7 der 44. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 500

 

4.6.3.21.6
Festlegung von Sonderregelungen nach § 30 Absatz 1 Satz 4 der 44. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

 

4.6.3.21.7
Anordnung geeigneter Maßnahmen nach § 30 Absatz 1 Satz 5 der 44. BImSchV
Gebühr: Euro 250 bis 2 500

 

4.6.3.21.8
Prüfung des Ergebnisses von Messungen nach den §§ 30 Absatz 2 und 31 Absatz 6 und 9 Satz 4 der 44. BImSchV
Gebühr:
Euro 75 bis 500

 

4.6.3.21.9
Zulassung von Ausnahmen von einzelnen Anforderungen der Verordnung nach § 32 Absatz 1 der 44. BImSchV

 

4.6.3.21.9.1
Unbefristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

 

4.6.3.21.9.2
Befristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte
Gebühr: Euro 250 bis 2 500

 

4.6.3.21.9.3
Ausnahmen von sonstigen Anforderungen
Gebühr: Euro 250 bis 5 000

 

4.6.3.21.10
Zulassung einer Ausnahme bei plötzlicher Unterbrechung der Gasversorgung nach § 32 Absatz 2 Satz 1 der 44. BImSchV

 

4.6.3.21.10.1
bis zu zehn Tage
Gebühr: Euro 100 bis 250

 

4.6.3.21.10.2
mehr als zehn Tage
Gebühr: Euro 250 bis 1 000

 

4.6.3.21.11
Zulassung einer Ausnahme von den Ableitbedingungen nach § 32 Absatz 3 Satz 1 der 44. BImSchV

 

4.6.3.21.11.1
Unbefristete Ausnahmen von den Ableitbedingungen
Gebühr:
Euro 500 bis 5 000

 

4.6.3.21.11.2
Befristete Ausnahmen von den Ableitbedingungen
Gebühr:
Euro 250 bis 2 500

 

4.6.4
Amtshandlungen nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz vom 18. März 1975 (GV. NRW. S. 232) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LImschG

 

4.6.4.1
Entscheidung über eine Ausnahmebewilligung vom Verbot des Verbrennens im Freien nach § 7 Absatz 2 LImschG
Gebühr: Euro 10 bis 100

 

4.6.4.2
Entscheidung über eine Ausnahmebewilligung vom Verbot von Betätigungen nach § 9 Absatz 2 LImschG, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind
Gebühr: Euro 10 bis 1 000

 

4.6.4.3
Entscheidung über eine Ausnahmebewilligung vom Verbot der Benutzung von Tongeräten nach § 10 Absatz 4 LImschG
Gebühr: Euro 25 bis 500

 

4.6.4.4
Prüfung einer Anzeige nach § 11 Absatz 1 LImschG
Gebühr: Euro 10 bis 100

 

Hinweis zur Tarifstelle 4.6.4.4:
Eine besondere Gebühr für die Ausnahmebewilligung nach § 11 Absatz 2 Satz 2 LImschG wird nicht erhoben.

 

4.6.5
Amtshandlungen nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden TEHG

 

4.6.5.1
Entscheidung über die gesonderte Emissionsgenehmigung nach § 4 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 TEHG
Gebühr:
Euro 500 bis 5 000

 

4.6.5.2
Änderungsgenehmigung nach § 4 Absatz 5 Satz 2 und 3 TEHG, soweit die Genehmigung nicht im Rahmen einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erteilt wird

 

4.6.5.2.1
Änderungsgenehmigung nach § 4 Absatz 5 Satz 2 TEHG
Gebühr: Euro 250 bis 1 500

 

4.6.5.2.2
Änderungsgenehmigung im Rahmen einer Überprüfung nach § 4 Absatz 5 Satz 3 TEHG
Gebühr: Euro 100 bis 1 500

 

4.6.5.3
Prüfung eines Emissionsberichtes nach § 5 Absatz 1 TEHG
Gebühr: Euro 50 bis 500

 

4.6.6
Prüfung der Messberichte für Bestandsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, im Folgenden EEG 2009, in Verbindung mit § 100 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066)

 

4.6.6.1
Prüfung des Messberichtes nach § 27 Absatz 5 EEG 2009
Gebühr:
Euro 100 bis 200

 

4.6.6.2
Prüfung des Messberichtes
nach § 66 Absatz 1 Nummer 4a EEG 2009
Gebühr: Euro 100 bis 200

 

4.6.7
Durchführung der TA Luft

 

4.6.7.1
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung der Kompensationsmöglichkeit nach Nummer 5.4.4.4 der TA Luft
Gebühr: Euro 1 000 bis 10 000

 

4.7
Gentechnik

 

4.7.1
Amtshandlungen nach dem Gentechnikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GenTG

 

4.7.1.1
Anzeige, Anmeldung

 

4.7.1.1.1
Prüfung einer Anzeige zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen nach § 8 Absatz 2 GenTG der Sicherheitsstufe 1 und zu wesentlichen Änderungen von gentechnischen Anlagen der Sicherheitsstufe 1 nach § 8 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 GenTG
Gebühr: Euro 100 bis 3 500

 

4.7.1.1.2
Prüfung einer Anmeldung zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen der Sicherheitsstufe 2 nach § 8 Absatz 2 GenTG und zu wesentlichen Änderungen von gentechnischen Anlagen der Sicherheitsstufe 2 nach § 8 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 GenTG
Gebühr: Euro 100 bis 4 500

 

4.7.1.1.3
Prüfung einer Anzeige von weiteren gentechnischen Arbeiten nach § 9 Absatz 2 Satz 1 GenTG
Gebühr: Euro 100 bis 2 500

 

4.7.1.1.4
Entscheidung über die Zustimmung zum vorzeitigen Beginn insbesondere nach § 12 Absatz 5 Satz 1
Gebühr: Euro 100 zusätzlich zu den Gebühren nach Tarifstelle 4.7.1.1.2

 

4.7.1.1.5
Entscheidung über die vorläufige Untersagung angezeigter gentechnischer Arbeiten nach § 12 Absatz 5a GenTG
Gebühr: Euro 75 bis 1 250

 

4.7.1.1.6
Nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 12 Absatz 6 in Verbindung mit § 19 Satz 3 GenTG
Gebühr: Euro 75 bis 1 250

 

4.7.1.1.7
Entscheidung über die Untersagung angezeigter oder angemeldeter gentechnischer Arbeiten nach § 12 Absatz 7 GenTG
Gebühr: Euro 75 bis 1 250

 

4.7.1.2
Genehmigungen

 

4.7.1.2.1
Entscheidung über die

 

a) Genehmigung nach § 11 Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1, § 8 Absatz 2 Satz 2 oder § 9 Absatz 4 GenTG

 

b) Teilgenehmigung nach § 11 Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 3 GenTG

 

c) Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer gentechnischen Anlage nach § 11 Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 4 GenTG

 

4.7.1.2.1.1
Anlagen mit Errichtungskosten (E)

 

4.7.1.2.1.1.1
bis zu 500 000 Euro
Gebühr:
Euro 500 + 0,005 x (E – 50 000)
Mindestgebühr: Euro 500

 

4.7.1.2.1.1.2
bis zu 50 000 000 Euro
Gebühr:
Euro 2 750 + 0,003 x (E – 500 000)

 

4.7.1.2.1.1.3
über 50 000 000 Euro
Gebühr: Euro 151 250 + 0,0025 x (E – 350 Mio.)
Mindestgebühr: Die höchste Gebühr, die für eine nach § 22 GenTG eingeschlossene behördliche Entscheidung zu entrichten gewesen wäre, wenn diese selbständig erteilt worden wäre.

 

4.7.1.2.1.2
bei bestehenden Anlagen, insbesondere Umwidmungen von Laboratorien zu gentechnischen Anlagen
Gebühr: Euro 200 bis 9 000

 

4.7.1.2.1.3
wenn ausschließlich die Regelung des Betriebes Gegenstand einer Teil- oder Änderungsgenehmigung ist
Gebühr: Euro 150 bis 2 000

 

4.7.1.2.1.4
Wird in einem Genehmigungsverfahren ein Anhörungsverfahren nach § 18 Absatz 1 GenTG durchgeführt, erhöht sich die Gebühr für jeden Tag, an den Erörterungen stattgefunden haben.
Gebühr: Euro 1 100 je Tag

 

Ergänzende Regelungen zur Tarifstelle 4.7.1.2.1:
1. Ergehen mehrere Teilgenehmigungen, ist jede gesondert abzurechnen.
2. Gebühren oder Auslagen für die Prüfung bautechnischer Nachweise und für Bauzustandsbesichtigungen werden von den Bauaufsichtsbehörden gesondert erhoben.
3. Reisekosten von Angehörigen der Genehmigungsbehörde oder der Behörden, die durch die Genehmigungsbehörde beteiligt werden, gelten als in die Gebühr einbezogen. Satz 1 gilt nicht für Auslandsdienstreisen.

 

Hinweis zur Tarifstelle 4.7.1.2.1:
Errichtungskosten (E) sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage oder derjenigen Anlagenteile, die nach der Teilgenehmigung, Änderungsgenehmigung oder Genehmigung errichtet werden dürfen, einschließlich Mehrwertsteuer. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der Teilgenehmigung, Änderungsgenehmigung oder Genehmigung, es sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung.

 

4.7.1.2.2
Entscheidung über die Genehmigung weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufen 2, 3 oder 4 nach § 11 Absatz 3 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 GenTG
Gebühr: Euro 100 bis 2 500

 

4.7.1.2.3
Nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 19 Satz 3 GenTG
Gebühr: Euro 75 bis 1 250

 

4.7.1.2.4
Entscheidung über eine Verlängerung der Frist zur Errichtung oder zum Betrieb der gentechnischen Anlage nach § 27 Absatz 3 GenTG
Gebühr: ein Zwanzigstel der Gebühr nach Tarifstelle 4.7.1.1 und 4.7.1.2

 

4.7.1.3
Prüfungen, Überwachungen, Anordnungen

 

4.7.1.3.1
Prüfung der Mitteilung zur beabsichtigten Durchführung einer gentechnischen Arbeit nach § 9 Absatz 4a GenTG
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

 

4.7.1.3.2
Anordnung der einstweiligen Einstellung der Tätigkeit nach § 20 GenTG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

4.7.1.3.3
Prüfung der Mitteilung einer Änderung des Projektleiters oder des Beauftragten für die biologische Sicherheit nach § 21 Absatz 1 GenTG
Gebühr: Euro 75 bis 400

 

4.7.1.3.4
Prüfung der Mitteilung bei Betriebseinstellung nach § 21 Absatz 1b GenTG
Gebühr: Euro 50 bis 300

 

4.7.1.3.5
Vor-Ort-Besichtigung im Rahmen der Überwachung einer gentechnischen Anlage, Vor-Ort-Besichtigung im Rahmen der Überwachung einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen, sowie Vor-Ort-Besichtigung im Rahmen der Überwachung des Umgangs mit in Verkehr gebrachten Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder daraus bestehen
nach § 25 Absatz 1 GenTG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

 

Hinweis zur Tarifstelle 4.7.1.3.5:
Reisekosten von Angehörigen der Überwachungsbehörde gelten als in die vorstehenden Gebühren der Tarifstelle 4.7.1.3.5 einbezogen.

 

4.7.1.3.6
Überwachung von in Verkehr gebrachtem Saatgut, pflanzlichem Vermehrungsmaterial und Düngemitteln
nach § 25 Absatz 1 GenTG, soweit gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des GenTG festgestellt werden
Gebühr: Euro 250 bis 1 000

 

4.7.1.3.7
Entnahme von Proben im Rahmen der Überwachung von gentechnischen Anlagen oder Freisetzungsflächen
Gebühr: Euro 50

 

4.7.1.3.8
Entnahme von Proben im Rahmen der Überwachung von in Verkehr gebrachtem Saatgut, pflanzlichem Vermehrungsmaterial und Düngemitteln, soweit gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des GenTG festgestellt werden
Gebühr: Euro 50

 

4.7.1.3.9
Anordnung im Einzelfall nach § 26 Absatz 1, 4 oder Absatz 5 GenTG
Gebühr: Euro 125 bis 2 500

 

4.7.1.3.10
Anordnung im Einzelfall nach § 26 Absatz 2 GenTG
Gebühr: Euro 250 bis 2 500

 

4.7.1.3.11
Anordnung im Einzelfall nach § 26 Absatz 3 GenTG
Gebühr: Euro 250 bis 2 500

 

4.7.2
Amtshandlungen nach der Gentechnik-Sicherheitsverordnung vom 12. August 2019 (BGBl. I S. 1235) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GenTSV

 

4.7.2.1
Entscheidung über die Zulassung physikalischer oder chemischer Inaktivierungsverfahren nach § 25 Absatz 2 GenTSV
Gebühr: Euro 100 bis 2 000

 

4.7.2.2
Entscheidung über die Anerkennung der Aktualisierung der Kenntnisse nach § 28 Absatz 3 Satz 2
bis 5 GenTSV
Gebühr: Euro 50 bis 100

 

4.7.2.3
Entscheidung über die Anerkennung einer anderen Aus-, Fort- oder Weiterbildung nach § 28 Absatz 4 GenTSV
Gebühr: Euro 50 bis 100

 

4.7.2.4
Entscheidung über die Beschränkung des Nachweises der erforderlichen Sachkunde für festgelegte Arbeiten nach § 28 Absatz 4 GenTSV
Gebühr:
Euro 100 bis 500

 

4.7.2.5
Entscheidung über die Anerkennung geeigneter Veranstaltungen nach § 28 Absatz 5 GenTSV
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

 

4.7.2.6
Entscheidung über die Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Projektleiter nach § 28 Absatz 6 GenTSV oder Beauftragter für die biologische Sicherheit nach § 29 Absatz 2 GenTSV
Gebühr:
Euro 100 bis 500