Tarifstelle 7 bis 7.7.5
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle/Gegenstand/Gebühr Euro)
7
Natur
7.1
Übergreifende Regelungen
7.1.1
Ermittlung des Verwaltungsaufwandes, Aufschläge und Versäumnisgebühren
7.1.1.1
Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach
Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden
Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt
ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils
gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des
Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.
Soweit eine Behörde über eine Kosten- und Leistungsrechnung verfügt und im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, können, abweichend von den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen, für die Berechnung je angefangenen 15 Minuten die Stundensätze der Kosten- und Leistungsrechnung zugrunde gelegt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen, wie beispielsweise Reisekosten oder Materialkosten, soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.
Hinweis:
Auf §
2 Absatz 3 des Gebührengesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.
August 1999 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden
GebG NRW, wird hingewiesen. Die sich aus der Kosten-
und Leistungsrechnung ergebenden aktuellen Stundensätze sind von den
Kreisordnungsbehörden gemäß der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999
(GV. NRW. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung öffentlich bekannt zu
machen.
Soweit das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen Stundensätze für die Berechnung des Zeitaufwandes zu Grunde legt, die von den Stundensätzen des Runderlasses des Ministeriums des Innern „Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren“ vom 17. April 2018 (MBl. NRW. S. 192) in der jeweils geltenden Fassung abweichen, gibt das für Umweltschutz zuständige Ministerium die jeweils aktuellen Stundensätze im Ministerialblatt bekannt. Diese werden dann auch auf der Internetseite http://www.lanuv.nrw.de bekanntgemacht.
Das für Forsten zuständige Ministerium gibt die jeweils aktuellen Stundensätze für den Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt. Diese werden zudem auf der Internetseite www.wald-und-holz.nrw.de bekanntgemacht.
7.1.1.2
Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 7 außerhalb der Dienststunden veranlasst,
erhöhen sich die Gebühren
a) an Samstagen, am 24. Dezember, am 31. Dezember (ganztägig) und an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent sowie
b) an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent.
Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.
7.1.1.3
Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu
vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, fällt eine Versäumnisgebühr
an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 7.1.1.1
bis 7.1.1.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten
Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte.
Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.
7.2
Naturschutz
Amtshandlungen nach
a) dem Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BNatSchG und
b) dem Landesnaturschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LNatSchG NRW
7.2.1
Eingriffe in Natur und Landschaft
7.2.1.1
Entscheidung über die
7.2.1.1.1
Genehmigung eines Eingriffs nach § 17 Absatz 3 BNatSchG
Gebühr: Euro 30 bis 5 000
7.2.1.1.2
Ablehnung nach § 17 Absatz 3 BNatSchG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3
7.2.1.2
Prüfung der frist- und sachgerechten Durchführung der Vermeidungs- sowie der
festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen
Unterhaltungsmaßnahmen nach § 17 Absatz 7 BNatSchG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3
7.2.1.3
Entscheidungen und Maßnahmen der zuständigen Behörde wegen Durchführung eines
Eingriffs in Natur und Landschaft ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige
nach § 17 Absatz 8 BNatSchG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3
7.2.2
Entscheidungen über Ausnahmen, Befreiungen und Genehmigungen
7.2.2.1
Entscheidung über eine Ausnahme vom gesetzlichen Biotopschutz nach § 30 Absatz
3 BNatSchG
Gebühr: Euro 30 bis 5 000
7.2.2.2
Entscheidung über die Zulässigkeit von anzeigepflichtigen Projekten nach § 34
Absatz 6 BNatSchG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3
7.2.2.3
Entscheidung über eine Ausnahme vom Bauverbot nach § 61 Absatz 3 BNatSchG in
Verbindung mit § 64 LNatSchG NRW
Gebühr: Euro 30 bis 5 000
7.2.2.4
Entscheidung über eine Befreiung nach § 67 BNatSchG
Gebühr: Euro 30 bis 5 000
7.2.2.5
Ordnungsverfügung wegen des Verstoßes gegen die Verbote der
naturschutzrechtlichen Schutznormen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 LNatSchG NRW
in Verbindung mit § 3 Absatz 1 und 2 BNatSchG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3
Mindestgebühr: Euro 30
Höchstgebühr: Euro 5 000
7.2.2.6
Entscheidung über eine Ausnahme von den Geboten und Verboten bei der
landwirtschaftlichen Nutzung nach § 4 Absätze 1 und 2 LNatSchG NRW
Gebühr: Euro 30 bis 5 000
7.2.2.7
Entscheidung über eine Ausnahme von den Verboten und Geboten eines
Landschaftsplans nach § 23 Absatz 1 LNatSchG NRW
Gebühr: Euro 30 bis 5 000
7.2.2.8
Entscheidung über eine Ausnahme von den Verboten und Geboten der
Schutzverordnungen nach §§ 43, 48 und 79 LNatSchG NRW in Verbindung mit § 22
BNatSchG
Gebühr: Euro 30 bis 5 000
7.2.2.9
Entscheidung über eine Genehmigung zur Sperrung von Wegen und Flächen nach § 60
Absatz 1 LNatSchG NRW
Gebühr: Euro 30 bis 5 000
7.2.2.10
Ausgabe eines Kennzeichens nach § 62 Absatz 1 LNatSchG NRW
7.2.2.10.1
für das vollständige Kennzeichen nach § 15 der Verordnung
zur Durchführung des Landesnaturschutzgesetzes vom 22. Oktober 1986 (GV. NRW.
S. 683) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden DVO-LNatSchG
Gebühr: Euro 10
7.2.2.10.2
für den jährlich zu erneuernden Aufkleber nach § 15 DVO-LNatSchG
Gebühr: Euro 5
Hinweis zur Tarifstelle 7.2.2.10.1 und 7.2.2.10.2
Die Kosten des Kennzeichens und des Aufklebers sind als Auslagen zu erheben.
7.2.2.11
Bescheinigung über die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts nach § 74 LNatSchG
NRW
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3
7.2.3
Amtshandlungen nach der Verordnung über die Führung eines Ökokontos nach § 32
des Landesnaturschutzgesetzes vom 18. April 2008 (GV. NRW. S. 379) in der
jeweils geltenden Fassung, im Folgenden Ökokonto VO
7.2.3.1
Führung eines externen Ökokontos auch auf Antrag für andere nach § 2 Absatz 1
Ökokonto VO
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3
Hinweis zur Tarifstelle 7.2.3.1:
Für mehrere Amtshandlungen kann die Festsetzung durch einen Bescheid einmal
jährlich erfolgen.
7.2.3.2
Anerkennungsverfahren nach§ 3 Ökokonto VO
Gebühr: Euro 25 bis 5 000
7.2.3.3
Abnahme und Prüfung nach § 4 Ökokonto VO
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3
7.3
Artenschutz
Amtshandlungen nach
a) der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 der Kommission vom 13. Juli 2016 zur Annahme einer Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 189 vom 14.7.2016, S. 4) in der jeweils geltenden Fassung
b) der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung -invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung
c) der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
d) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1; L 100 vom 17.4.1997, S. 72; L 298 vom 1.11.1997, S. 70; L 113 vom 27.4.2006, S. 26; L 139 vom 5.6.2009, S. 35; L 176 vom 7.7.2009, S. 27; L 343 vom 29.12.2010, S. 79; L 23 vom 28.1.2017, S. 123; L 330 vom 20.12.2019, S. 104, L 188 vom 27.7.2023, S. 62) in der jeweils geltenden Fassung
e) dem BNatSchG
f) der Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BArtSchV
g) dem LNatSchG NRW
7.3.1
Besitz und Vermarktung
7.3.1.1
Entscheidung über die Erteilung einer
a) Vorlagebescheinigung für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b, Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006
b) Vermarktungsbescheinigung nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006
c) Transportbescheinigung nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006
d) Sammlungsbescheinigung für wissenschaftliche Einrichtungen nach Artikel 60 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006
Gebühr: Euro 10 bis 1 500 je Bescheinigung
7.3.1.2
Kennzeichnung eines Exemplars durch die untere Naturschutzbehörde oder in deren
Auftrag (Artikel 66 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006, §§ 12 bis 15 BArtSchV)
Gebühr: Euro 10 bis 250
Hinweis zur Tarifstelle 7.3.1.2:
Die Kosten des Kennzeichens sind als Auslagen zu erheben.
7.3.1.3
Entscheidung über die Genehmigung einer Ausnahme von den Besitz- und
Vermarktungsverboten nach § 45 Absatz 7 BNatSchG in Verbindung mit § 44 Absatz
2 BNatSchG
Gebühr: Euro 30 bis 5 000
7.3.1.4
Prüfung der Besitzberechtigung nach § 46 BNatSchG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3
7.3.1.5
Beschlagnahme und Einziehung nach § 47 Satz 1 BNatSchG, § 51 BNatSchG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3
7.3.1.6
Entscheidung über die Genehmigung einer Ausnahme
a) für die Entnahme von Pilzen und Weinbergschnecken nach § 2 Absatz 1 und 2 BArtSchV
b) von der Buchführungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 4 BArtSchV
c) für zoologische Einrichtungen nach § 7 Absatz 3 Satz 2 BArtSchV
d) von der Kennzeichnungspflicht nach § 13 Absatz 1 Satz 4 und 5 BArtSchV, § 14 BArtSchV
Gebühr: Euro 30 bis 5 000 je Genehmigung
7.3.2
Allgemeiner Artenschutz, Zoos und Tiergehege
7.3.2.1
Entscheidung über die Genehmigung zum gewerbsmäßigen Entnehmen, Be- oder Verarbeiten
wild lebender Pflanzen nach § 39 Absatz 4 BNatSchG
Gebühr: Euro 30 bis 5 000
7.3.2.2
Entscheidung über eine
7.3.2.2.1
Genehmigung zur Errichtung, Erweiterung, wesentlichen Änderung oder zum Betrieb
von Zoos nach § 42 Absatz 1 bis 3 BNatSchG
Gebühr: Euro 100 bis 2 500
7.3.2.2.2
Maßnahme zur Überwachung des Zoos nach § 42 Absatz 6 Satz 1 BNatSchG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3
7.3.2.2.3
Anordnung nach § 42 Absatz 7 und 8 BNatSchG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3
7.3.2.3
Entscheidung über eine
7.3.2.3.1
Genehmigung zur Errichtung, Erweiterung, wesentlichen Änderung oder zum Betrieb
von Tiergehegen nach § 56 Absatz 1 LNatSchG NRW in Verbindung mit § 43 Absatz 3
und 4 BNatSchG
Gebühr: Euro 100 bis 2 500
7.3.2.3.2
Maßnahme zur Überwachung des Tiergeheges nach § 43 Absatz 3 BNatSchG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3
7.3.2.3.3
Anordnung nach § 43 Absatz 3 BNatSchG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3
7.3.2.4
Entscheidung über die Genehmigung einer Ausnahme für verbotene Handlungen,
Verfahren und Geräte gegenüber wild lebenden Tieren der nicht besonders
geschützter Wirbeltierarten nach § 4 Absatz 3 BArtSchV
Gebühr: Euro 30 bis 5 000 je Genehmigung
7.3.3
Besonderer Artenschutz
7.3.3.1
Entscheidung über die Genehmigung einer Ausnahme von Verboten nach § 45 Absatz
7 BNatSchG in Verbindung mit § 44 Absatz 1 BNatSchG
Gebühr: Euro 30 bis 5 000
Hinweis zur Tarifstelle 7.3.3.1:
Sofern von den Schutzvorschriften für den besonderen Artenschutz eine Ausnahme
aus Gründen des Artenschutzes erteilt wird, beispielsweise bei der Genehmigung
zur Beringung von Vögeln oder für Netzfänge von Fledermäusen im Rahmen eines
Artenschutzprojekts oder der Genehmigung von Kartierungen im Rahmen einer
wissenschaftlichen Ausbildung, kann von der Gebührenerhebung abgesehen werden.
7.3.3.2
Entscheidung über die Genehmigung einer Ausnahme für verbotene Handlungen,
Verfahren und Geräte gegenüber wild lebenden Tiere der besonders geschützten
Arten nach § 4 Absatz 3 BArtSchV
Gebühr: Euro 30 bis 5 000 je Genehmigung
7.3.4
Invasive Arten, Ausbringen von Pflanzen und Tieren
7.3.4.1
Entscheidung über die Genehmigung einer Zulassung einer Ausnahme zur
Durchführung von Forschung und Ex-situ-Haltung nach Artikel 8 Absatz 1 und 2
der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
Gebühr: Euro 30 bis 5 000
7.3.4.2
Entscheidung über den Entzug einer nach Tarifstelle 7.3.4.1 erteilten
Genehmigung nach Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3
7.3.4.3
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme aus Gründen des zwingenden
öffentlichen Interesses nach Artikel 9 Absatz 1 und 6 der Verordnung (EU) Nr.
1143/2014
Gebühr: Euro 30 bis 5 000
7.3.4.4
Maßnahmen zur Überwachung
a) der Verbote des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
b) der nach Artikel 8 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 erteilten Genehmigungen nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
c) der Übergangsbestimmungen für nichtgewerbliche Besitzer nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 und für kommerzielle Bestände nach Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3
7.3.4.5
Entscheidung über die Genehmigung, Pflanzen gebietsfremder Arten in der freien
Natur und Tiere auszubringen nach § 40 Absatz 4 BNatSchG
Gebühr: Euro 30 bis 5 000
7.4
Abgrabungen
Amtshandlungen nach dem Abgrabungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1979 (GV. NRW. S. 922) in der jeweils geltenden Fassung und nach dem Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden WHG
7.4.1
Entscheidung
über die Genehmigung oder Teilgenehmigung nach den §§ 3, 4, 6 Abgrabungsgesetz
Gebühr: 80
Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.3.1.21
7.4.2
Entscheidung über den Vorbescheid nach § 5 Abgrabungsgesetz
Gebühr: Euro 600 bis 40 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.3.1.21
7.4.3
Entscheidung
über die Verlängerung der Genehmigung oder Teilgenehmigung nach § 9 Absatz 1
Satz 2, § 6 Absatz 4 Abgrabungsgesetz beziehungsweise Änderung der Genehmigung
oder Teilgenehmigung
Gebühr: Euro 400 bis ein Drittel der Gebühr nach Tarifstelle 7.4.1
7.4.4
Entscheidung über die Verlängerung, des Vorbescheides nach § 5 Absatz 1 Satz 3
Abgrabungsgesetz oder Änderung des Vorbescheides
Gebühr: Euro 200 bis ein Drittel der Gebühr nach Tarifstelle 7.4.2
Hinweis
zu den Tarifstellen 7.4.1 bis 7.4.4:
Neben den Gebühren der Tarifstellen 7.4.1 bis 7.4.4 werden Auslagen nach § 10
Absatz 1 Nummern 1 und 5 GebG NRW nicht erhoben. Die Gebühr nach den
Tarifstellen 7.4.1 beziehungsweise 7.4.3 entfällt, soweit die
Abgrabungsgenehmigung im Zuge eines Verfahrens nach § 68 Absatz 1 WHG,
Tarifstellen 4.3.1.21 und 4.3.1.23, erteilt wird.
7.4.5
Abnahme von genehmigten Abgrabungen nach §§ 3 und 4 Abgrabungsgesetz
Gebühr: Euro 400 bis 20 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen
4.3.1.21 und 4.3.1.23
7.4.6
Überwachung des Betriebs von genehmigten Abgrabungen nach §§ 3 und 7
Abgrabungsgesetz
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3
7.4.7
Anordnungen
7.4.7.1
Anordnung zur Durchführung des Abgrabungsgesetzes nach § 8 Absatz 3
Abgrabungsgesetz
Gebühr: Euro 50 bis 5 000
7.4.7.2
Anordnung zur Durchführung des Abgrabungsgesetzes nach § 8 Absatz 3 Abgrabungsgesetz
in besonderen Fällen
Gebühr: Euro 5 000 bis 50 000
7.5
Forsten
7.5.1
Amtshandlungen nach dem Landesforstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. April 1980 (GV. NRW. S. 546) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden
LFoG und dem Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212)
in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden KrWG
7.5.1.1
Entscheidung über Nebenbestimmungen im Zusammenhang mit der Anzeige einer
organisierten Veranstaltung im Wald beziehungsweise Untersagung nach § 2 Absatz
4 Satz 2 LFoG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3
7.5.1.2
Entscheidung über einen Antrag auf
7.5.1.2.1
befristete Sperrung von Wald nach § 4 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1
LFoG
Gebühr: Euro 110
7.5.1.2.2
unbefristete Sperrung von Wald nach § 4 Absatz 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 1
LFoG
Gebühr: Euro 165 bis 650
7.5.1.3
Entsperrungsanordnung nach § 4 Absatz 5 LFoG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3
7.5.1.4
Prüfung einer Anzeige zur Verwertung von Abfällen im Wald, sowie Entscheidung
über ein Verbot oder den Erlass eines Auflagenbescheides nach § 6a Absatz 2
LFoG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3
7.5.1.5
Prüfung einer Wegebauanzeige nach § 6b LFoG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3
7.5.1.6
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung einer Ausnahme vom Kahlhiebsverbot
nach § 10 Absatz 2 Satz 3 LFoG
Gebühr: Euro 165 bis 650
7.5.1.7
Entscheidung über einen Antrag auf unbefristete und befristete
Umwandlungsgenehmigung nach §§ 39, 40, 42 und 43 LFoG
7.5.1.7.1
Genehmigung einer unbefristeten Umwandlung und Zulassung einer befristeten
Umwandlung nach §§ 39 und 40 LFoG
Gebühr: Euro 325 bis 5 435
7.5.1.7.2
Versagung der Genehmigung und Zulassung nach §§ 39 Absatz 3 und 40 LFoG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3
7.5.1.8
Entscheidung über einen Antrag auf Erstaufforstungsgenehmigung nach § 41 LFoG
7.5.1.8.1
Genehmigung nach § 41 Absatz 1 und 2 LFoG
Gebühr: Euro 30 bis 435
7.5.1.8.2
Versagung der Genehmigung nach § 41 Absatz 1, 2 und 3 LFoG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3
7.5.1.9
Beseitigungsanordnung wegen ungenehmigter Erstaufforstung nach § 41 Absatz 6
LFoG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3
7.5.1.10
Zulassung anderer Arten der Wiederaufforstung im Einzelfall nach § 44 Absatz 1
Satz 2 und 3 LFoG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3
7.5.1.11
Wiederaufforstungsanordnung nach § 44 Absatz 3 und 5 LFoG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3
7.5.1.12
Befreiung vom Verbot im Wald Feuer anzuzünden, Grillgeräte zu benutzen oder
leichtentzündliche Stoffe zu lagern nach § 47 Absatz 1 Satz 2 LFoG
Gebühr: Euro 45
7.5.1.13
Entscheidung über einen Antrag auf Erklärung zum Schutzwald nach § 49 Absatz 1 LFoG
oder auf Erklärung zum Erholungswald nach § 50 Absatz 1 LFoG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3
7.5.1.14
Anordnungen im Rahmen des Forstschutzes nach § 52 Absatz 1 LFoG in Verbindung
mit den §§ 12, 14 des Ordnungsbehördengesetzes vom 13. Mai 1980 (GV.NRW. S.
528) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden OBG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3
7.5.1.15
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen, im Einzelfall Schlagabraum im
Wald zu verbrennen nach § 28 Absatz 2 KrWG
Gebühr: Euro 110 bis 650
7.5.1.16
Änderung der Entscheidung oder Anordnung nach den Tarifstellen 7.5.1.1 bis
7.5.1.14
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3
7.5.1.17
Entscheidung über die Bestellung von Forstschutzbeauftragten zu
Vollzugsdienstkräften im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes nach § 53
Absatz 3 LFoG
Gebühr: Euro 100
7.5.1.18
Zeitliche Verlängerung von Dienstausweisen bestellter Vollzugsdienstkräfte nach
§ 53 Absatz 3 in Verbindung mit § 54 LFoG
Gebühr: Euro 45
7.5.1.19
Erneuerung von Dienstausweisen bestellter Vollzugsdienstkräfte nach § 53 Absatz
3 in Verbindung mit § 54 LFoG
Gebühr: Euro 55
7.5.1.20
Erstattung von forstlichen Gutachten, ausgenommen Waldbewertung nach § 60
Absatz 3 LFoG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 7.5.1.20:
Soweit die nach § 11 Absatz 3 LFoG festgesetzten Entgelte zu erheben sind, entfällt die Berechnung der Stundensätze und der sonstigen Kosten.
7.5.1.21
Forstfachliche Beiträge in Fragen der Landschaftsgestaltung und
Landschaftspflege nach
§ 60 Absatz 3 LFoG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3
7.5.1.22
Entscheidung über einen Antrag auf Verleihung einer Amtsbezeichnung nach § 67
Absatz 1 LFoG
Gebühr: Euro 165
7.5.1.23
Entscheidung über einen Antrag auf Verlängerung
a) einer befristeten Waldsperrung nach § 4 Absatz 1 LFoG
b) einer Genehmigung zur Verwertung von Abfällen nach § 6a Absatz 2 LFoG
c) eines Auflagenbescheides zum Wegebau nach § 6b LFoG
d) einer Zulassung der Ausnahme vom Kahlhiebsverbot nach § 10 Absatz 2 Satz 3 LFoG
e) einer unbefristeten oder befristeten Umwandlungsgenehmigung nach §§ 39 und 40 LFoG
f) einer Erstaufforstungsgenehmigung nach § 41 LFoG
g) einer Zulassung einer Art der Wiederaufforstung nach § 44 Absatz 1 Satz 2 und 3 LFoG
h) einer Wiederaufforstungsanordnung nach § 44 Absatz 3 und 5 LFoG
i) einer Anordnung im Rahmen des Forstschutzes nach § 52 Absatz 1 LFoG in Verbindung mit §§ 12, 14 OBG
j) einer Genehmigung, Schlagabraum im Wald zu verbrennen nach § 28 Absatz 2 KrWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3
7.5.2
Amtshandlungen nach dem Forstvermehrungsgutgesetz vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S.
1658) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden FoVG
7.5.2.1
Betriebsanmeldung nach § 17 Absatz 1 FoVG
Gebühr: Euro 50
7.5.2.2
Untersagung nach § 17 Absatz 4 Satz 1 FoVG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3
7.5.2.3
Aufhebung einer Untersagung nach § 17 Absatz 4 Satz 2 FoVG
Gebühr: Euro 116 bis 285
7.5.2.4
Gestattung nach § 17 Absatz 2 Satz 6 FoVG
Gebühr: Euro 63
7.5.2.5
Zulassung von Ausgangsmaterial der Kategorien „Ausgewählt“, „Geprüft“ und
„Qualifiziert“ einschließlich der Registrierung von Mutterquartieren auf Antrag
nach § 4 Absatz 1 FoVG
Gebühr: Euro 100 je Registerzeichen
Ergänzende
Regelung zur Tarifstelle 7.5.2.5:
Die Kosten der von der Forstbehörde mit der Erstellung einer Genanalyse
beauftragten sachverständigen Stellen und Labore werden zusätzlich als Auslagen
geltend gemacht.
Hinweis zur Tarifstelle 7.5.2.5:
Zulassungen von Amts wegen sind kostenfrei.
7.5.2.6
Ausstellung eines Stammzertifikates nach § 8 Absatz 2 FoVG
Gebühr: Euro 50
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 7.5.2.6:
Wird forstliches Vermehrungsgut aus einer laufenden Ernte und derselben
Zulassungseinheit in Teilmengen an denselben ersten Empfänger abgeführt, ist
die Gebühr für die Ausstellung von Stammzertifikaten für jede der
Teilabfuhrmengen mit der einmaligen Gebühr für die gesamte Erntemenge in einer
Summe abgegolten.
Hinweis zur Tarifstelle 7.5.2.6:
Zulassungen von Amts wegen sind kostenfrei.
7.5.2.7
Ausstellung eines Stammzertifikates für Mischungen mehrerer Saatgutpartien aus
verschiedenen Ernten nach § 9 Absatz 2 FoVG
Gebühr: Euro 100
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 7.5.2.7:
Für Mischungen von Teilabfuhrmengen aus derselben Ernte und derselben
Zulassungseinheit ist die Gebühr nach Tarifstelle 7.5.2.6 abgegolten.
7.5.2.8
Ausstellen eines Stammzertifikates oder Herkunfts- oder Identitätszertifikates
nach § 16 Absatz 2 FoVG
Gebühr: Euro 63 bis 116
7.5.2.9
Erweiterte Kontrolle nach § 18 Absatz 7 FoVG
Gebühr: Euro 211
7.6
Jagd
Amtshandlungen nach
a) dem Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BJagdG
b) dem Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GV. NW. 1995 S. 2: ber. 1997 S. 56) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LJG-NRW
c) der Bundeswildschutzverordnung vom 25. Oktober 1985 (BGBl. I S. 2040) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BWildSchV
d) der Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung vom 31. März 2010 (GV. NRW. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden DVO LJG-NRW
7.6.1
Jägerprüfung,
Falknerprüfung
7.6.1.1
Jägerprüfung
nach § 15 Absatz 5 Satz 1 BJagdG, § 17 Absatz 2 LJG-NRW
Gebühr: Euro
220
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 7.6.1.1:
Dient die Jägerprüfung nur zum Nachweis der Voraussetzungen zum Erwerb eines
Falknerjagdscheins, beträgt die Gebühr 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle
7.6.1.1.
Hinweis zur Tarifstelle 7.6.1.1
Die bei der Durchführung der Jägerprüfung entstandenen Auslagen sind in die
Prüfungsgebühr einbezogen.
7.6.1.1.1
Nachprüfung
nach § 10 DVO LJG-NRW
Gebühr: Euro
80 je Prüfungsteil
7.6.1.2
Falknerprüfung
nach § 15 Absatz 7 Satz 1 BJagdG, § 17 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz
2 LJG-NRW
Gebühr: Euro
120
Hinweis zur Tarifstelle 7.6.1.2:
Die bei der Durchführung der Falknerprüfung entstandenen Auslagen sind in die
Prüfungsgebühr einbezogen.
7.6.1.2.1
Nachprüfung
nach § 18 DVO LJG-NRW
Gebühr: Euro
50 je Prüfungsteil
7.6.1.3
Zulassung
zur Jäger- oder Falknerprüfung nach § 4 DVO LJG-NRW beziehungsweise § 15 DVO
LJG-NRW oder zur Nachprüfung nach § 10 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 DVO
LJG-NRW beziehungsweise § 18 Absatz 2 in Verbindung mit § 15 DVO LJG-NRW
Gebühr: Euro 30
7.6.2
Entscheidung über Jagdscheine
7.6.2.1
Jahresjagdscheine nach § 15 Absatz 2 Alternative 1 BJagdG, § 17 Absatz 1
LJG-NRW
7.6.2.1.1
Ein-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 35
7.6.2.1.2
Zwei-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 50
7.6.2.1.3
Drei-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 65
7.6.2.2
Jahresjagdscheine für Jugendliche nach § 16 Absatz 4 in Verbindung mit § 15
Absatz 2 Alternative 1 BJagdG, § 17 Absatz 1 LJG-NRW
7.6.2.2.1
Ein-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 20
7.6.2.2.2
Zwei-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 30
7.6.2.2.3
Drei-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 35
7.6.2.3
Tagesjagdscheine
7.6.2.3.1
Tagesjagdschein nach § 15 Absatz 2 Alternative 2 BJagdG, § 17 Absatz 1 LJG-NRW
Gebühr: Euro 15
7.6.2.3.2
Tagesjagdschein für Jugendliche nach § 16 Absatz 4 in Verbindung mit § 15
Absatz 2 Alternative 2 BJagdG, § 17 Absatz 1 LJG-NRW
Gebühr: Euro 15
7.6.2.4
Falknerjagdscheine nach § 15 Absatz 7 BJagdG, § 17 Absatz 4 Satz 1 in
Verbindung mit Absatz 1 LJG-NRW
7.6.2.4.1
Ein-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 20
7.6.2.4.2
Zwei-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 30
7.6.2.4.3
Drei-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro
35
7.6.2.5
Falknerjagdscheine für Jugendliche nach § 15 Absatz 7, § 16 Absatz 4 BJagdG, §
17 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 LJG-NRW
7.6.2.5.1
Ein-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 15
7.6.2.5.2
Zwei-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 20
7.6.2.5.3
Drei-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 25
7.6.2.6
Tagesfalknerjagdscheine
7.6.2.6.1
Tagesfalknerjagdschein nach § 15 Absatz 7 und 2 BJagdG, § 17 Absatz 4 Satz 1 in
Verbindung mit Absatz 1 LJG-NRW
Gebühr: Euro 15
7.6.2.6.2
Tagesfalknerjagdschein für Jugendliche nach § 15 Absatz 7 und 2 BJagdG, § 16
Absatz 4 BJagdG, § 17 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 LJG-NRW
Gebühr: Euro 15
7.6.2.7
Jagdscheindoppel nach § 15 Absatz 2 BJagdG, § 17 Absatz 1 LJG-NRW
Gebühr: Euro 30
7.6.2.8
Zweitschrift Jägerprüfungszeugnis und Bestätigung über bestandene Jägerprüfung
nach § 19 Absatz 2 DVO LJG-NRW
Gebühr: Euro
35
7.6.2.9
Umschreibungen
7.6.2.9.1
Umschreibung eines Jugendjahresjagdscheins für ein Jahr in einen
Ein-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 15
7.6.2.9.2
Umschreibung eines Jugendjahresjagdscheins für ein Jahr in einen
Zwei-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 30
7.6.2.9.3
Umschreibung eines Jugendjahresjagdscheins für ein Jahr in einen
Drei-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 45
7.6.2.9.4
Umschreibung eines Jugendjahresjagdscheins für zwei Jahre in einen
Ein-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 15
7.6.2.9.5
Umschreibung eines Jugendjahresjagdscheins für zwei Jahre in einen
Zwei-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 20
7.6.2.9.6
Umschreibung eines Jugendjahresjagdscheins für zwei Jahre in einen
Drei-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 35
7.6.2.9.7
Umschreibung eines Jugendjahresjagdscheins für drei Jahre in einen
Ein-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 15
7.6.2.9.8
Umschreibung eines Jugendjahresjagdscheins für drei Jahre in einen
Zwei-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 15
7.6.2.9.9
Umschreibung eines Jugendjahresjagdscheins für drei Jahre in einen
Drei-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 30
7.6.2.9.10
Umschreibung eines Jugendfalknerjahresjagdscheins für ein Jahr in einen
Ein-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 15
7.6.2.9.11
Umschreibung eines Jugendfalknerjahresjagdscheins für ein Jahr in einen
Zwei-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 15
7.6.2.9.12
Umschreibung eines Jugendjahresfalknerjagdscheins für ein Jahr in einen
Drei-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 20
7.6.2.9.13
Umschreibung eines Jugendfalknerjahresjagdscheins für zwei Jahre in einen
Ein-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 15
7.6.2.9.14
Umschreibung eines Jugendfalknerjahresjagdscheins für zwei Jahre in einen
Zwei-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 15
7.6.2.9.15
Umschreibung eines Jugendjahresfalknerjagdscheins für zwei Jahre in einen
Drei-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 15
7.6.2.9.16
Umschreibung eines Jugendfalknerjahresjagdscheins für drei Jahre in einen
Ein-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 15
7.6.2.9.17
Umschreibung eines Jugendfalknerjahresjagdscheins für drei Jahre in einen
Zwei-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 15
7.6.2.9.18
Umschreibung eines Jugendjahresfalknerjagdscheins für drei Jahre in einen
Drei-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 15
7.6.2.10
Einziehung
nach § 18 Satz 1 BJagdG und Versagung nach § 17 BJagdG eines Jagdscheins
Gebühr: Euro 50
bis 150
7.6.3
Jagdbezirke
nach § 4 BJagdG
7.6.3.1
Abrundung
von Jagdbezirken nach § 5 Absatz 1 BJagdG, § 3 LJG-NRW
Gebühr: Euro
55 bis 300
7.6.3.2
Erklärung
von Grundflächen zu Eigenjagdbezirken nach § 7 Absatz 3 BJagdG, § 5 Absatz 3
Satz 1 LJG-NRW
Gebühr: Euro
115 bis 200
7.6.3.3
Genehmigung
der Zusammenlegung und Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke nach § 8 Absatz
2, Absatz 3 BJagdG, § 6 LJG-NRW
Gebühr: Euro
115
7.6.3.4
Genehmigung der Verpachtung eines Teiles eines Jagdbezirkes nach § 11 Absatz 2
Satz 1 BJagdG, § 9 Absatz 1 LJG-NRW
Gebühr: Euro
55
7.6.3.5
Erklärung
von Grundflächen zu befriedeten Bezirken nach§ 6 BJagdG, § 4 LJG-NRW
Gebühr: Euro
30 bis 115
7.6.3.6
Überprüfung
beziehungsweise Beanstandung eines Jagdpachtvertrages nach § 12 Absatz 1 Satz
2, Absatz 2 BJagdG, § 14 LJG-NRW
Gebühr: Euro
30
7.6.3.7
Erklärung von Grundflächen zu befriedeten Bezirken aus ethischen Gründen nach §
6a BJagdG, jedoch in Abhängigkeit von der Grundfläche
7.6.3.7.1
Gebührenklasse 1: bis 2,0 Hektar
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3,
Höchstgebühr: Euro 200
7.6.3.7.2
Gebührenklasse 2: über 2,0 Hektar bis 10,0 Hektar
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3,
Höchstgebühr: Euro 600
7.6.3.7.3
Gebührenklasse 3: über 10,0 Hektar
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3,
Höchstgebühr: Euro 1 000
7.6.4
Jagdausübung
7.6.4.1
Ausnahmegenehmigung
zum Schießen aus Kraftfahrzeugen nach § 19 Absatz 1 Nummer 11 Halbsatz 2 BJagdG
Gebühr: Euro
50
7.6.4.2
Erlaubnis
zur beschränkten Jagdausübung in befriedeten Bezirken nach § 6 Satz 2 BJagdG, §
4 Absatz 3 Satz 1 bis 2 LJG-NRW
Gebühr: Euro
30 bis 115
7.6.4.3
Genehmigung
zum Gebrauch von Schusswaffen in befriedeten Bezirken nach § 4 Absatz 3 Satz 3
LJG-NRW
Gebühr: Euro
20 bis 50
7.6.4.4
Entscheidung
über Ausnahmegenehmigungen zur Aufhebung von Schonzeiten nach § 24 Absatz 2 LJG-NRWGebühr: Euro 60
7.6.4.5
Entscheidungen über sonstige Ausnahmegenehmigungen nach § 24 Absatz 3 LJG-NRW
Gebühr: Euro 30 bis 70
Hinweis zur Tarifstelle 7.6.4.5:
Genehmigungen zu wissenschaftlichen Zwecken, zu Lehr- und Forschungszwecken
sind gebührenfrei.
7.6.4.6
Entscheidung über die Genehmigung von Ausnahmen von sachlichen Verboten nach §
19 BJagdG und § 19 LJG-NRW
Gebühr: Euro 30 bis 115
7.6.4.7
Entscheidung über die Genehmigung von Ausnahmen nach §§ 35 und 44 Absatz 1 DVO
LJG-NRW
Gebühr: 55 Euro
7.6.5
Sonstiges
7.6.5.1
Bestätigung
eines Jagdaufsehers nach § 25 Absatz 1 Satz 1 BJagdG, § 26 Absatz 3 Satz 2 bis
4 LJG-NRW
Gebühr: Euro
50
7.6.5.2
Verlängerung
der Bestätigung eines Jagdaufsehers nach § 25 Absatz 1 Satz 1 BJagdG, § 26
Absatz 3 Satz 2 bis 4 LJG-NRW
Gebühr: Euro
15
7.6.5.3
Festlegung
eines Jägernotweges nach § 27 Satz 1 LJG-NRW
Gebühr: Euro
30
7.6.5.4
Zulassung
einer Ausnahme von dem Erfordernis der Jagdpachtfähigkeit nach § 11 Absatz 5
Satz 2 BJagdG, § 10 LJG-NRW
Gebühr: Euro
55
7.6.5.5
Zulassung
der Eingatterung von kleineren Grundflächen zur Erhaltung des Jagdbetriebes
nach § 21 Absatz 2, 3 und 6 LJG-NRW
Gebühr: Euro
55
7.6.5.6
Genehmigung zum Aussetzen fremder Tierarten und von Schalenwild in der freien Wildbahn
nach § 28 Absatz 3 und 4 BJagdG, § 31 Absatz 2 LJG-NRW
Gebühr: Euro 55 bis 170
7.6.5.7
Genehmigung zum Aussetzen weiterer Tierarten in der freien Wildbahn zum Zwecke
der Einbürgerung in Jagdbezirken nach § 28 Absatz 4 BJG, § 31 Absatz 3 LJG-NRW und
heimischen Feder-
oder Haarwildes, außer Schalenwild, in der freien Wildbahn zum Zwecke der Bestandsstützung, Besatzstützung oder Wiederansiedlung in
Jagdbezirken nach § 28 Absatz 4 BJagdG, § 31 Absatz 4 LJG-NRW
Gebühr: 55 bis 170 Euro
7.6.5.8
Ausnahmegenehmigungen nach § 2 Absatz 5 und § 3 Absatz 4 BWildSchV
Gebühr: Euro 55 bis 170
7.6.5.9
Ausstellung
eines Jagdschutzausweises für Jagdausübungsberechtigte nach § 25 Absatz 5 Satz
2 LJG-NRW
Gebühr: Euro
30
7.6.5.10
Entscheidung über die Anerkennung als Fachinstitut nach § 19 Absatz 3 BJagdG
Gebühr Euro 170
7.6.5.11
Ausstellung
einer Jagdpachtfähigkeitsbescheinigung nach § 11 Absatz 5 Satz 1 BJagdG, § 10
LJG-NRW
Gebühr: Euro
15
7.7
Fischerei und Aquakultur
7.7.1
Amtshandlungen nach dem Landesfischereigesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. Juni 1994 (GV. NW. S. 516, ber. S. 864) in der jeweils geltenden
Fassung, im Folgenden LFischG
7.7.1.1
Erteilung eines Jahresfischereischeins nach den §§ 31 und 36 LFischG
Gebühr: Euro 8
7.7.1.2
Erteilung eines Fünfjahresfischereischeins nach den §§ 31 und 36 LFischG
Gebühr: Euro 24
7.7.1.3
Erteilung eines Jugendfischereischeins nach den §§ 32 und 36 LFischG
Gebühr: Euro 4
7.7.1.4
Erteilung eines Sonderfischereischeins nach den §§ 32a und 36 LFischG
Gebühr: Euro 8
7.7.1.5
Erteilung eines Sonderfischereischeins für fünf Jahre nach den §§ 32a und 36
LFischG
Gebühr: Euro 24
7.7.1.6
Erteilung eines Ersatzfischereischeins bei Verlust des
Original-Fischereischeins nach § 36 LFischG
Gebühr: Euro 5
7.7.1.7
Genehmigung für den Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages
nach den §§ 14 und 15 LFischG
Gebühr: Euro 50
7.7.1.8
Abrundung von Fischereibezirken nach § 21 LFischG
Gebühr: Euro 55 bis 300
7.7.1.9
Genehmigung für fischereiliche Veranstaltungen nach § 50 LFischG
Gebühr: Euro 20
7.7.2
Amtshandlungen nach der Fischerprüfungsordnung vom 26. November 1997 (GV. NRW.
1998 S. 62, ber. 2015 S. 572) in der jeweils geltenden Fassung
7.7.2.1
Ablegen der Fischereiprüfung nach § 3 Fischerprüfungsordnung
Gebühr: Euro 50
7.7.2.2
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den Wechsel des Prüfungsorts nach § 3
Fischerprüfungsordnung
Gebühr: Euro 15
7.7.2.3
Wiederholung eines nichtbestandenen Teils der Fischerprüfung nach § 8
Fischerprüfungsordnung
Gebühr: Euro 30
7.7.2.4
Ersatzausstellung oder Zweitschrift Fischerprüfungszeugnis nach § 8
Fischerprüfungsordnung
Gebühr: Euro 35
7.7.3
Amtshandlungen nach der Landesfischereiverordnung vom 9. März 2010 (GV. NRW. S.
172) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LFischVO
7.7.3.1
Genehmigung des Fischfangs mit Elektrizität nach § 10 LFischVO
Gebühr: Euro 20
7.7.3.2
Lehrgang Elektrofischfang nach § 11 LFischVO
Gebühr: Euro 230
7.7.4
Amtshandlungen nach der Fischwirtausbildungsverordnung vom 26. Februar 2016
(BGBl. I S. 312) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden FischwAusbV
7.7.4.1
Kurs I Umgang mit Fischereigeräten einschließlich Netzarbeiten nach § 4
FischwAusbV
Gebühr: Euro 150
7.7.4.2
Kurs II Vermehren von Salmoniden; Wasserqualität und Fischkrankheiten nach § 4
FischwAusbV
Gebühr: Euro 150
7.7.4.3
Kurs III, Teil 1, Karpfenteichwirtschaft; Bearbeiten und Vermarkten nach § 4
FischwAusbV
Gebühr: Euro 150
7.7.4.4
Kurs IV, Teil 2, Vermarkten, Marketing nach § 4 FischwAusbV
Gebühr: Euro 150
7.7.5
Durchführung von Analysen durch das Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen in Fischereiangelegenheiten sowie die
hierzu benötigten Probenahmen nach § 3 LFischG
Gebühr: nach den Tarifstellen 4.1.2.2 bis 4.1.2.3