Tarifstelle 8 bis 8.6.2
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle/Gegenstand/Gebühr Euro)
8.
Übergreifendes Umweltrecht
8.1
Übergreifende Regelungen
8.1.1
Ermittlung des Verwaltungsaufwandes, Aufschläge und
Versäumnisgebühren
8.1.1.1
Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach
Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden
Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt
ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils
gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des
Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.
Soweit eine Behörde über eine Kosten- und Leistungsrechnung verfügt und im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, können, abweichend von den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen, für die Berechnung je angefangenen 15 Minuten die Stundensätze der Kosten- und Leistungsrechnung zugrunde gelegt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen wie beispielsweise Reisekosten oder Materialkosten, soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.
Hinweis:
Auf
§ 2 Absatz 3 des Gebührengesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.
August 1999 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden
GebG NRW, wird hingewiesen.
Die sich aus der Kosten- und Leistungsrechnung ergebenden aktuellen
Stundensätze sind von den Kreisordnungsbehörden gemäß der
Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils
geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen.
8.1.1.2
Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 8 außerhalb der Dienststunden veranlasst,
erhöhen sich die Gebühren.
a) an Samstagen, am 24. Dezember, am 31. Dezember (ganztägig) und an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent sowie
b) an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent.
Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.
8.1.1.3
Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu
vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, fällt eine
Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den
Tarifstellen 8.1.1.1 bis 8.1.1.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder
verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere
Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen
15 Minuten.
8.2
Umweltinformationen
Amtshandlungen nach
a) dem Umweltinformationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden UIG,
b) Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden UmwRG,
c) dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 142, ber. S. 658) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden UIG NRW und
d) dem Landesbodenschutzgesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 439) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LBodSchG.
8.2.1
Erteilung von mündlichen oder schriftlichen Auskünften durch die Gemeinden und
Gemeindeverbände einschließlich der Herausgabe von Duplikaten aus dem Kataster
über altlastverdächtige Flächen und Altlasten nach § 8 LBodSchG oder über
schädliche Bodenveränderungen und Verdachtsflächen nach § 5 LBodSchG, wenn dies
mit mehr als geringfügigem Aufwand verbunden ist. Dazu zählt auch der Aufwand
für die Recherchen, die Herstellung von Duplikaten, die Zusammenstellung von
Unterlagen und die Aussonderung von Daten zum Schutz öffentlicher oder privater
Belange.
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 8.1.1.1
Höchstgebühr: Euro 500
8.2.2
Die
Gemeinden und Gemeindeverbände können für sonstige Auskünfte und die Herausgabe
von Duplikaten mit umfangreichem und erheblichem Vorbereitungsaufwand eine Gebühr von bis zu Euro 500 erheben, es sei denn, es
stehen im Einzelplan 10 Kapitel 10 020 Titel 633 00 des Landeshaushalts
Haushaltsmittel zum Ausgleich des Verzichts auf diese Gebührenerhebung zur
Verfügung.
Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 8.2.1 und 8.2.2:
1. Vorkehrungen nach § 2 UIG NRW und § 7 Absatz 1 und 2 UIG sind gebührenfrei.
Ebenso die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 2 UIG NRW in Verbindung mit
§ 10 UIG.
2. Von der Gebührenerhebung ist bei Anträgen von nach § 3 UmwRG anerkannten
Vereinigungen abzusehen.
3. Soweit den Gemeinden und Gemeindeverbänden durch die Regelung Ausfälle
entstehen, besteht die Verpflichtung zum Gebührenverzicht nur im Rahmen von im
Einzelplan 10 Kapitel 10 020 Titel 633 00 des Landeshaushalts zur Verfügung
stehenden Haushaltsmitteln.
Hinweis zu den Tarifstellen 8.2.1 und 8.2.2:
Die Gebühr erfolgt abweichend von Tarifstelle 1.1.
8.2.3
Auslagen
Die Herstellung weniger Duplikate und die Übermittlung von einzelnen Daten in
elektronischer Form im Zusammenhang mit der gebührenfreien Erteilung von
Umweltinformationen ist kostenfrei.
8.2.3.1
Herstellung von Kopien aus sonstigen Datenträgern oder Filmkopien, soweit nicht
Tarifstelle 1.1.3
Gebühr: in voller Höhe
8.2.3.2
Herstellung von Farbkopien oder farbigen Karten
Gebühr: in voller Höhe
Hinweis zur Tarifstelle 8.2.3.2:
Die Gebühr erfolgt abweichend von Tarifstelle 1.1.3.
8.2.3.3
Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung
Gebühr: in voller Höhe
8.3
Umweltverträglichkeitsprüfung
Amtshandlungen nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021
(BGBl. I S. 540), in der jeweils geltenden Fassung,
im Folgenden UVPG
8.3.1
Entscheidung über die Planfeststellung einer Rohrleitungsanlage sowie eines
Wasserspeichers nach § 65 Absatz 1 UVPG nach Nummern 19.3 bis 19.9 der Anlage 1
des UVPG
Gebühr: 0,2 Prozent der Baukosten
Mindestgebühr: Euro 2 500
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 8.3.1:
Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr
bis auf das Doppelte erhöht werden.
8.3.2
Entscheidung über die Ergänzung oder Änderung einer Planfeststellung einer
Rohrleitungsanlage nach § 65 Absatz 1 UVPG
Gebühr: bis ein Drittel der Gebühr für die zu ergänzende oder zu
ändernde Entscheidung
Mindestgebühr: Euro 250
8.3.3
Entscheidung über die Plangenehmigung einer Rohrleitungsanlage sowie eines
Wasserspeichers nach § 65 Absatz 2 UVPG gemäß Nummern 19.3 bis 19.9 der Anlage
1 des UVPG
Gebühr: 0,3 Prozent der Baukosten
Mindestgebühr: 500 Euro
8.3.4
Entscheidung über die Ergänzung oder Änderung einer Plangenehmigung einer
Rohrleitungsanlage nach § 65 Absatz 2 UVPG
Gebühr: ein Zehntel bis ein Drittel der Ausgangsgenehmigung,
Mindestgebühr: Euro 100
8.3.5
Prüfung der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
nach § 5 UVPG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.1.1 bis 8.1.1.3
8.3.6
Unterrichtung nach § 15 UVPG über die voraussichtlich beizubringenden
Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf Ersuchen des Trägers
des Vorhabens vor Beginn des Verfahrens, soweit ein Zulassungsverfahren nicht
eingeleitet wird
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.1.1 bis 8.1.1.3
8.4
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz
Amtshandlungen nach dem UmwRG
8.4.1
Bearbeitung von Anträgen zur Anerkennung von Vereinigungen nach § 3 UmwRG
Gebühr: Euro 80
8.5
Rohrfernleitungsverordnung
Amtshandlungen nach der Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002
(BGBl. I S. 3777, 3809) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden
RohrFLtgV
8.5.1
Prüfung aller für die Beurteilung der Sicherheit erforderlichen Unterlagen
(einschließlich eventueller Beanstandungen) bei Anzeige der Errichtung oder
einer wesentlichen Änderung einer Rohrfernleitungsanlage nach § 4a RohrFLtgV
Gebühr: 0,1 Prozent der Baukosten
Mindestgebühr: Euro 500
8.5.2
Entscheidung über die Anerkennung als Prüfstelle nach § 6 RohrFLtgV
Gebühr: Euro 500 bis 5 000
8.6
Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister
Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des
Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai
2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni
2007 (BGBl. I S.1002) in der jeweils geltenden Fassung
8.6.1
Prüfung des Berichts nach Artikel 5 und Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über
die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und Angabe -verbringungsregisters
und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und
96/61/EG des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1; L 119 vom 17.4.2020, S. 20),
die zuletzt durch Verordnung (EU) 2019/1243 vom 20. Juni 2019 (ABl. L198
vom 25.07.2019, S. 241) geändert worden ist und § 3
Absatz 1 sowie § 5 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über
Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S.
1002)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.1.1 bis 8.1.1.3
8.6.2
Entscheidung über die Verlängerung der Frist nach § 3 Absatz 2 des Gesetzes zur
Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und
–verbringungsregister
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.1.1 bis 8.1.1.3