4 Anlage zum RdErl. vom 18.11.2002
Mindestanforderungen an das
Stallhaltungsverfahren im Rahmen der Förderung der Festmistwirtschaft
1.
Die nachfolgenden Mindestanforderungen beziehen sich auf die
berücksichtigungsfähigen Betriebszweige
- Milchviehhaltung (incl. Nachzucht),
- Mutterkuhhaltung (incl. Nachzucht,)
- Rindermast,
- Zuchtsauenhaltung,
- Schweinemast.
Fördervoraussetzung ist, dass in
mindestens einem der vorgenannten Betriebszweige alle Tiere zumindest zeitweise
in einem baurechtlich genehmigten Gebäude auf Stroh gehalten werden, die
Exkremente dieser Tiere überwiegend als Festmist anfallen, dem
Grundwasserschutz genügende Lagermöglichkeiten für den Festmist vorhanden sind
und zusätzlich die unter Nr. 2-3 dieser Anlage genannten Mindestanforderungen
eingehalten werden.
2.
Mindestanforderungen Rinderhaltung
- keine Anbindehaltung
- keine Spaltenböden (perforierte Böden – mit Flächenspaltenelementen mit einer
Spaltenbreite von max. 3 cm – bis höchstens zu einem Drittel der verfügbaren
Bewegungsfläche möglich)
- Milch- und Mutterkühe:
-- Bewegungsfläche mindestens 5 m²
je Tier
- Rinder und Mastbullen:
-- verfügbare Fläche bis 350 kg LG
mind. 3,5 m² je Tier
-- verfügbare Fläche über 350 kg LG
mind. 4,5 m² je Tier
- Kälber sind spätestens ab der 2. Lebenswoche in Gruppen aufzustallen, es
müssen mind. 3 m² je Tier zur Verfügung stehen
3.
Mindestanforderungen Schweinehaltung
- keine Spaltenböden (Ausnahme: Bei
Abruffütterung von Zuchtsauen ist im Bereich der Abrufstation eine perforierte
Fläche mit einer Spaltenbreite von max. 1,8 cm zulässig)
- Zuchtsauen:
-- Anbindehaltung ist ausgeschlossen, Gruppenhaltung ist vorgeschrieben
-- Mindestfläche für tragende / leere Sauen beträgt 3,5 m², für Eber 7 m²
- ferkelführende Sauen:
-- Muttersauen dürfen max. 10 Tage in der Abferkelbucht fixiert werden
-- Ferkelgruppen müssen nach 10 Tagen Kontakt zueinander aufnehmen können
- Mastschweine:
-- die Tiere sind in Gruppen zu halten; die Gruppengröße beträgt, soweit es die
Bestandsgröße zulässt, mindestens 20 Tiere
-- die Buchtengröße beträgt bis 60 kg LG mind. 0,6 m² je Tier, über 60 kg LG
mind. 1,2 m² je Tier.