Tarifstelle 3 bis 3.5.4.2
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle/Gegenstand/Gebühr Euro)
3
Bau, Gebäude und Wohnen, Raumordnung
3.1
Baurechtliche Angelegenheiten
3.1.1
Berechnung der Gebühren, Begriffe
3.1.1.1
Anlagen im Sinne der Tarifstelle 3.1 sind bauliche Anlagen und sonstige Anlagen
und Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 der Landesbauordnung 2018
vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung. Im
Übrigen gelten für den Bereich der Tarifstelle 3.1 die Begriffsbestimmungen der
Landesbauordnung 2018 und der auf Grund der Landesbauordnung 2018 erlassenen
Vorschriften.
3.1.1.2
Rohbausumme
Die Rohbausumme ergibt sich für die in Anhang 1 zu Tarifstelle 3.1.1.2
genannten Gebäudearten aus der Vervielfachung ihres Brutto-Rauminhaltes mit den
Rohbauwerten je Kubikmeter Brutto-Rauminhaltes. Der Brutto-Rauminhalt bestimmt
sich nach DIN 277:2021-08 – Grundflächen und Rauminhalte im Hochbau, die bei
der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und in Anhang 2 zu Tarifstelle
3.1.1.2 auszugsweise wiedergegeben ist.
Die Rohbauwerte für die im Anhang 1 zu Tarifstelle 3.1.1.2 genannten Gebäudearten werden vom für die Bauaufsicht zuständigen Ministerium im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgegeben. Sie basieren auf einer Mitteilung der von den unteren Bauaufsichtsbehörden im Jahre 1984 für die Berechnung von Gebühren in baurechtlichen Angelegenheiten angewandten ortsüblichen Rohbaukostensätze, die aufgrund der vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen im Mai jeden Jahres bekannt gegebenen Preisindizes für Wohn- und Nichtwohngebäude, Instandhaltung und Straßenbau in Nordrhein-Westfalen fortgeschrieben wurden.
Die Rohbauwerte sind fortzuschreiben. Die Fortschreibung richtet sich nach der vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen im Mai jeden Jahres bekannt gegebenen Preisindizes für Wohn- und Nichtwohngebäude, Instandhaltung und Straßenbau in Nordrhein-Westfalen. Das für die Bauaufsicht zuständige Ministerium gibt jährlich die der Ermittlung der Rohbausumme zugrunde zu legenden fortgeschriebenen Rohbauwerte im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt.
Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten die Rohbauwerte anteilig zu ermitteln.
Für nicht in Anhang 1 zur Tarifstelle 3.1.1.2 genannte Gebäudearten, bei denen die Rohbausumme auch nicht nach Satz 7 festgelegt werden kann, ist die Rohbausumme nach den veranschlagten oder geschätzten Rohbaukosten zu ermitteln, die voraussichtlich zum Zeitpunkt der Genehmigung für die Herstellung aller bis zu einer Bauzustandsbesichtigung des Rohbaus nach § 84 Absatz 1 der Landesbauordnung 2018 fertigzustellenden Arbeiten und Lieferungen einschließlich Umsatzsteuer erforderlich sein werden. Zu diesen Rohbaukosten zählen insbesondere auch die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen, Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste, Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtung sowie die Kosten für Bauteile, die nicht zu einer Bauzustandsbesichtigung des Rohbaus fertig zu stellen sind, für die jedoch ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist.
Die Rohbausumme ist auf volle 500 Euro aufzurunden.
3.1.1.3
Herstellungssumme
Soweit die Gebühren nach der Herstellungssumme berechnet werden, sind die
veranschlagten oder geschätzten Kosten einer baulichen Anlage zugrunde zu
legen, die voraussichtlich zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Genehmigung
für die Herstellung aller Arbeiten und Lieferungen einschließlich der Gründung
und der Erdarbeiten nach den ortsüblichen Baustoffpreisen und Löhnen
einschließlich Umsatzsteuer erforderlich sein werden. Bei Umbauten sind auch
die Kosten von Beseitigungsarbeiten zu berücksichtigen.
Herstellungskosten von Teilen baulicher Anlagen, die nicht Gegenstand baurechtlicher Prüfungen sind, bleiben unberücksichtigt. Werden die Herstellungskosten einer baulichen Anlage maßgeblich von einer technischen Ausstattung bestimmt, die selbst keiner baurechtlichen Prüfung unterliegt, ist der Gebührenberechnung nur die Hälfte der Herstellungssumme zugrunde zu legen.
Die Herstellungssumme ist auf volle 500 Euro aufzurunden.
3.1.1.4
Zeitaufwand
Bei der Berechnung der Gebühr nach Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter
regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft
benötigt wird. Für die Arbeitsstunde wird ein Betrag von 1,35 Prozent des
Monatsgrundgehalts einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten in der Endstufe
der Besoldungsgruppe A 15 berechnet. Der Betrag wird vom für die Bauaufsicht
zuständigen Ministerium jährlich im Ministerialblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen bekanntgegeben. Sofern im Folgenden eine Tarifstelle
vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, ist für die
Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangene 15 Minuten ein
Viertel dieses Betrages zugrunde zu legen.
3.1.1.5
Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise
3.1.1.5.1
Die Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise für die Errichtung von
Gebäuden werden auf der Grundlage der Rohbausumme berechnet.
Die Rohbausumme ist auf volle 500 Euro aufzurunden und mit mindestens 10 000 Euro anzusetzen.
3.1.1.5.2
Die volle Gebühr für die Prüfung der Nachweise der Standsicherheit ergibt sich entsprechend der Klasseneinteilung nach Anhang 3 zu Tarifstelle 3.1.1.5.2 aus der Gebührentafel nach Anhang 4 zu Tarifstelle 3.1.1.5.2. Für die Zwischenstufen der Rohbausumme ist die Gebühr nach den folgenden Formeln zu ermitteln:
Bauwerksklasse 1: 7,67 (RS/511,29)0,8
Bauwerksklasse 2: 11,50 (RS/511,29)0,8
Bauwerksklasse 3: 15,34 (RS/511,29)0,8
Bauwerksklasse 4: 19,17 (RS/511,29)0,8
Bauwerksklasse 5: 24,03 (RS/511,29)0,8
Eine Interpolation zwischen den Klassen der Gebührentafel nach Anhang 4 zu Tarifstelle 3.1.1.5.2 ist nicht zulässig.
Die Gebühr für die Prüfung der Nachweise des Brandschutzes ergibt sich aus der Gebührentafel nach Anhang 4 zu Tarifstelle 3.1.1.5.2. Für die Zwischenstufen der Rohbausumme ist die Gebühr nach der folgenden Formel zu ermitteln:
4,67 (RS/511,29)0,8
Hinweis
zur Tarifstelle 3.1.1.5.2:
RS bedeutet in den vorstehenden Formeln Rohbausumme in Euro.
3.1.1.5.3
Für die Prüfung bautechnischer Nachweise von baulichen Anlagen, die nicht
Gebäude sind, sowie von Teilen baulicher Anlagen, wie Fassaden, ist die Gebühr
unter Zugrundelegung der Herstellungssumme bei entsprechender Anwendung der
Tarifstellen 3.1.1.5.1 Satz 2 und 3.1.1.5.2 zu berechnen.
3.1.1.5.4
Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise folgender Baumaßnahmen wird die
Gebühr nach dem Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4 berechnet:
a) Änderung wie zum Beispiel Umbauten von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen und
b) genehmigungsbedürftige Baugrubensicherungen und weitere Baubehelfe.
Mindestgebühr: jeweils der zweifache Stundensatz
3.1.1.5.5
Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichem
Schwierigkeitsgrad, so ist sie entsprechend dem überwiegenden Leistungsumfang
einzustufen.
3.1.2
Auslagen
3.1.2.1
Werden Sachverständige oder sachverständige Stellen von den
Bauaufsichtsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 58 Absatz 5 der
Landesbauordnung 2018 herangezogen, so sind neben den Gebühren nach den
Tarifstellen 3.1.4 bis 3.1.9 die den Sachverständigen oder sachverständigen
Stellen entstandenen Kosten als Auslagen zu erheben. Tarifstellen 3.1.3.2 und
3.1.9.5.4 bleiben unberührt.
3.1.2.2
Die festgesetzten Vergütungen für die Tätigkeiten der Prüfämter,
Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik sowie Prüfingenieurinnen
und Prüfingenieure für Brandschutz, die hierfür von der unteren
Bauaufsichtsbehörde einen Prüfauftrag nach § 27 der Verordnung über
bautechnische Prüfungen vom 6. Dezember 1995 (GV. NRW. S. 1241) in der jeweils
geltenden Fassung erhalten haben, sind neben den Gebühren für die
Entscheidungen über die Genehmigungen, die Bauüberwachung und die
Bauzustandsbesichtigungen als Auslagen zu erheben.
3.1.2.3
Auslagen, die durch Dienstreisen oder Dienstgänge zur Bauüberwachung oder zu
Bauzustandsbesichtigungen entstehen, gelten durch die Gebühren nach Tarifstelle
3.1.4.10 als abgegolten, es sei denn, die Auslagen entstehen durch die
Überprüfung, ob bei Bauzustandsbesichtigungen festgestellte Mängel beseitigt
wurden.
3.1.3
Ermäßigungen
3.1.3.1
Werden für mehrere gleiche oder weitgehend vergleichbare bauliche Anlagen mit
gleichen oder weitgehend vergleichbaren Bauvorlagen gleichzeitig eine oder
mehrere Baugenehmigungen, Teilbaugenehmigungen, Ausführungsgenehmigungen oder
Vorbescheide beantragt, so ermäßigen sich die Gebühren sowie die Vergütung der
Prüfämter, Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik sowie
Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz für jede Anlage auf die
Hälfte, bei nur zwei baulichen Anlagen für jede Anlage auf drei Viertel. Dies
gilt nicht für Gebühren und entsprechende Vergütungen nach Tarifstelle
3.1.4.10.
3.1.3.2
Werden bei der Bauüberwachung, bei Bauzustandsbesichtigungen oder bei
Fliegenden Bauten Sachverständige oder sachverständige Stellen hinzugezogen und
werden die mit den Amtshandlungen verbundenen Tätigkeiten überwiegend von
diesen ausgeübt, so ermäßigen sich die Gebühren nach den Tarifstellen 3.1.4.10,
3.1.5.4.1 oder 3.1.5.5 um 50 bis 80 Prozent.
Die Gebühren nach Tarifstelle 3.1.4.10 werden von der Bauaufsichtsbehörde nur im Rahmen der von ihr wahrgenommenen Tätigkeit erhoben.
3.1.3.3
Wird über eine Baugenehmigung nach vorangegangener Typengenehmigung nach § 66
der Landesbauordnung 2018 entschieden, so ermäßigt sich die Gebühr nach den
Tarifstellen 3.1.4.1 oder 3.1.4.2 für jede bauliche Anlage um 50 Prozent.
3.1.3.4
Entsprechen die mit dem Bauantrag eingereichten Bauvorlagen im Wesentlichen dem
Inhalt eines Vorbescheides, so wird die Gebühr für den Vorbescheid zur Hälfte
auf die Gebühr nach Tarifstelle 3.1.4.1, 3.1.4.2 oder 3.1.4.3 angerechnet.
Die Gebühr für einen Vorbescheid nach Prüfung sämtlicher Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise wird insgesamt auf die Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.4.1, 3.1.4.2 oder 3.1.4.3 angerechnet, jedoch ist eine Gebühr von 10 Prozent der Gebühr für den Vorbescheid von mindestens Euro 50, höchstens aber Euro 500 zu erheben.
3.1.4
Grundgebühren
3.1.4.1
Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung und
Erweiterung
3.1.4.1.1
von Gebäuden im Sinne von § 64 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: sechs Tausendstel der Rohbausumme
Mindestgebühr: Euro 50
3.1.4.1.2
von Gebäuden im Sinne von § 64 der Landesbauordnung 2018, die Sonderbauten im
Sinne von § 50 der Landesbauordnung 2018 sind
Gebühr: zehn Tausendstel der Rohbausumme
Mindestgebühr: Euro 50
3.1.4.1.3
von Gebäuden im Sinne von § 65 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: dreizehn Tausendstel der Rohbausumme
Mindestgebühr: Euro 50
3.1.4.1.4
von baulichen Anlagen, die nicht Gebäude sind, nicht § 62 Absatz 1 der
Landesbauordnung 2018 unterliegen und im Übrigen nicht im zeitlichen und
konstruktiven Zusammenhang mit der Errichtung oder Erweiterung von den in den
Tarifstellen 3.1.4.1.1 bis 3.1.4.1.3 genannten Gebäuden stehen, und zwar
3.1.4.1.4.1
solcher im Sinne von § 64 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: sechs Tausendstel der Herstellungssumme
Mindestgebühr: Euro 50
3.1.4.1.4.2
solcher im Sinne von § 64 der Landesbauordnung 2018, die Sonderbauten im Sinne
von § 50 der Landesbauordnung 2018 sind, und Windenergieanlagen, unabhängig von
ihrer Höhe
Gebühr: zehn Tausendstel der Herstellungssumme
Mindestgebühr: Euro 50
3.1.4.1.4.3
solcher im Sinne von § 65 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: dreizehn Tausendstel der Herstellungssumme
Mindestgebühr: Euro 50
3.1.4.1.5
von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen im Sinne der Tarifstellen 3.1.4.1.1,
3.1.4.1.2, 3.1.4.1.4.1 und 3.1.4.1.4.2, bei denen auf Antrag nach § 68 Absatz 6
Satz 3 und 4 der Landesbauordnung 2018 Nachweise nach § 68 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 und 2 der Landesbauordnung 2018 sowie die Anforderungen an den baulichen
Brandschutz geprüft werden, und zwar für die Prüfung
3.1.4.1.5.1
der Nachweise über die Standsicherheit einschließlich des Brandverhaltens der
Baustoffe und der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile sowie des
Nachweises über den Schallschutz
Gebühr: nach der Tarifstelle 3.1.4.8
3.1.4.1.5.2
des Nachweises über den Wärmeschutz
Gebühr: 10 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.4.1.1 oder
3.1.4.1.2
3.1.4.1.5.3
der Anforderungen an den baulichen Brandschutz
Gebühr: 15 Prozent der Gebühr nach der Tarifstelle 3.1.4.1.1
3.1.4.1.6
von Werbeanlagen einschließlich Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigungen
sowie Bescheinigungen nach § 84 Absatz 5 Satz 2 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: 10 Prozent der Herstellungssumme
Mindestgebühr: Euro 100
Ergänzende
Regelung zu den Tarifstellen 3.1.4.1.1 bis 3.1.4.1.5:
Sind nur Teile von Gebäuden oder baulichen Anlagen Sonderbauten nach § 50 der
Landesbauordnung 2018, sind die Gebühren für die jeweiligen Teile getrennt zu
berechnen.
3.1.4.2
Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung für die Änderung
3.1.4.2.1
von Gebäuden im Sinne der Tarifstelle 3.1.4.1.1
Gebühr: sechs Tausendstel der Herstellungssumme
Mindestgebühr: Euro 50
3.1.4.2.2
von Gebäuden im Sinne der Tarifstelle 3.1.4.1.2
Gebühr: zehn Tausendstel der Herstellungssumme
Mindestgebühr: Euro 50
3.1.4.2.3
von Gebäuden im Sinne der Tarifstelle 3.1.4.1.3
Gebühr: dreizehn Tausendstel der Herstellungssumme
Mindestgebühr: Euro 50
3.1.4.2.4
von in Tarifstelle 3.1.4.1.4 genannten baulichen Anlagen, und zwar solchen
3.1.4.2.4.1
im Sinne von Tarifstelle 3.1.4.1.4.1
Gebühr: sechs Tausendstel der Herstellungssumme
Mindestgebühr: Euro 50
3.1.4.2.4.2
im Sinne von Tarifstelle 3.1.4.1.4.2
Gebühr: zehn Tausendstel der Herstellungssumme
Mindestgebühr: Euro 50
3.1.4.2.4.3
im Sinne von Tarifstelle 3.1.4.1.4.3
Gebühr: dreizehn Tausendstel der Herstellungssumme
Mindestgebühr: Euro 50
3.1.4.2.5
von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen im Sinne der Tarifstellen 3.1.4.2.1,
3.1.4.2.2, 3.1.4.2.4.1 und 3.1.4.2.4.2, bei denen auf Antrag nach § 68 Absatz 6
Satz 3 und 4 der Landesbauordnung 2018 Nachweise nach § 68 Absatz 2 Nummer 1
und 2 der Landesbauordnung 2018 und die Anforderungen an den baulichen
Brandschutz geprüft werden, und zwar für die Prüfungen
3.1.4.2.5.1
der Nachweise über die Standsicherheit einschließlich des Brandverhaltens der
Baustoffe und der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile sowie des
Nachweises über den Schallschutz
Gebühr: nach der Tarifstelle 3.1.4.8
3.1.4.2.5.2
des Nachweises über den Wärmeschutz
Gebühr: 10 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.4.2.1 oder
3.1.4.2.2
3.1.4.2.5.3
der Anforderungen an den baulichen Brandschutz
Gebühr: 15 Prozent der Gebühr nach der Tarifstelle 3.1.4.2.1
3.1.4.2.6
von Werbeanlagen einschließlich Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigungen
sowie Bescheinigungen nach § 84 Absatz 5 Satz 2 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: 10 Prozent der Herstellungssumme
Mindestgebühr: Euro 100
Ergänzende
Regelung zu den Tarifstellen 3.1.4.2.1 bis 3.1.4.2.5:
Die ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 3.1.4.1.1 bis 3.1.4.1.5 gilt
entsprechend.
3.1.4.3
Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung von Nutzungsänderungen
3.1.4.3.1
ohne genehmigungsbedürftige bauliche Maßnahmen
Gebühr: Euro 50 bis 5 000
3.1.4.3.2
mit genehmigungsbedürftigen baulichen Maßnahmen neben der Gebühr nach den
Tarifstellen 3.1.4.1 oder 3.1.4.2
Gebühr: Euro 50 bis 5 000
Hinweis
zur Tarifstelle 3.1.4.3.1:
Gebührenfrei sind Entscheidungen über die Erteilung der Genehmigung von
kurzzeitigen Nutzungsänderungen von Sonderbauten ohne genehmigungsbedürftige
bauliche Maßnahmen aus Anlass von kirchlichen oder förderungswürdigen
kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen.
3.1.4.4
Entscheidung über die Erteilung einer Beseitigungsgenehmigung nach § 62 Absatz
3 Satz 2 der Landesbauordnung 2018 einschließlich der Bauüberwachung nach § 83
Absatz 1 der Landesbauordnung 2018 und der Bauzustandsbesichtigung nach § 84
Absatz 1 Satz 1 der Landesbauordnung 2018 sowie der Bescheinigung nach § 84
Absatz 5 Satz 2 der Landesbauordnung 2018 je nach Schwierigkeit und Umfang der
baurechtlichen Prüfung
Gebühr: Euro 50 bis 1 500 je zu beseitigende bauliche Anlage
3.1.4.5
Entscheidung über die Erteilung jeder Teilbaugenehmigung nach § 76 der
Landesbauordnung 2018, unbeschadet der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.4.1
Gebühr: Euro 50 bis 5 000
3.1.4.6
Entscheidung über die Erteilung eines Vorbescheides nach § 77 der Landesbauordnung
2018
Gebühr: Euro 50 bis 100 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen
3.1.4.1, 3.1.4.2 oder 3.1.4.3
Ergänzende
Regelung zur Tarifstelle 3.1.4.6:
100 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.4.1 bis 3.1.4.3 ist für einen
Vorbescheid nach Prüfung sämtlicher Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen
Nachweise nach Tarifstelle 3.1.1.5 zu erheben.
3.1.4.7
Geltungsdauer der Genehmigung oder des Vorbescheides
3.1.4.7.1
Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung oder des
Vorbescheides nach § 75 der Landesbauordnung 2018 auch in Verbindung mit § 77
Absatz 1 Satz 4 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: 20 Prozent der für die Genehmigung oder den Vorbescheid
erhobenen Gebühr
Mindestgebühr: Euro 50
Höchstgebühr: Euro 500
3.1.4.7.2
Entscheidung über die erneute Erteilung einer durch Fristablauf erloschenen
Baugenehmigung oder eines Vorbescheides, wenn sich die baurechtlichen
Beurteilungsgrundlagen inzwischen nicht wesentlich geändert haben und die
Bauvorlagen mit den zur erloschenen Baugenehmigung gehörenden Bauvorlagen im
Wesentlichen übereinstimmen
Gebühr: 33,3 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.4.1, 3.1.4.2,
3.1.4.3, 3.1.4.5 oder 3.1.4.6
Mindestgebühr: Euro 50
Höchstgebühr: Euro 500
3.1.4.8
Bautechnische Nachweise
3.1.4.8.1
Prüfung der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit
Gebühr: 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.1.5
3.1.4.8.2
Prüfung der Nachweise über das Brandverhalten der Baustoffe und die
Feuerwiderstandsklasse der tragenden Bauteile
Gebühr: 5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.4.8.1
Mindestgebühr: Euro 50
3.1.4.8.3
Prüfung der Nachweise des Schallschutzes
Gebühr: 5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.4.8.1
Mindestgebühr: Euro 50
3.1.4.8.4
Prüfung von Konstruktionszeichnungen in statischer und konstruktiver Hinsicht
Gebühr: 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.4.8.1
3.1.4.8.5
Prüfung von Nachträgen zu den in den Tarifstellen 3.1.4.8.1 bis 3.1.4.8.4
genannten bautechnischen Nachweisen
Gebühr: nach den Tarifstellen 3.1.4.8.1, 3.1.4.8.2, 3.1.4.8.3 oder
3.1.4.8.4 multipliziert mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum
ursprünglichen Umfang
Mindestgebühr: jeweils Euro 50
3.1.4.8.6
Prüfung von zusätzlichen Nachweisen für Militärlastklassen, Erdbebenschutz,
Bauzustände
Gebühr: nach Tarifstelle 3.1.4.8.1 multipliziert mit dem Verhältnis des
Umfangs der zusätzlichen Nachweise zum Umfang der Hauptberechnung
3.1.4.8.7
Lastvorprüfung
Gebühr: zusätzlich 25 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.4.8.1
3.1.4.8.8
Zuschläge
Steht eine nach den Tarifstellen 3.1.4.8.1 bis 3.1.4.8.7 ermittelte Gebühr in
einem groben Missverhältnis zum Aufwand für die Prüfung, so können die Gebühren
bis auf das Fünffache erhöht werden. Eine solche Erhöhung kann insbesondere in
Betracht kommen,
a) für die Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Ausführungszeichnungen mit hohem erforderlichen Detaillierungsgrad des Metall- und Ingenieurholzbaues anstatt der üblichen Konstruktionszeichnungen,
b) wenn Standsicherheitsnachweise für bauliche Anlagen der Bauwerksklassen 2 bis 5 nur durch besondere elektronische Vergleichsberechnungen geprüft werden können,
c) wenn Standsicherheitsnachweise in Teilabschnitten vorgelegt werden und sich dadurch der Prüfaufwand erhöht,
d) für die Prüfung der technischen Nachweise des Schallschutzes.
Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde kann die Gebühr für die Prüfung sicherheitstechnisch besonders bedeutsamer Gebäude und Bauteile von kerntechnischen Anlagen bis auf das Neunfache erhöht werden.
Wird die Gebühr in den Fällen der Sätze 1 bis 3 nach dem Zeitaufwand ermittelt, so ist als Stundensatz das Eineinhalbfache der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.1.4 anzusetzen.
3.1.4.8.9
Prüfung der Nachweise des Brandschutzes durch Prüfingenieure und
Prüfingenieurinnen für den Brandschutz
Gebühr: 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.1.5
3.1.4.8.10
Prüfung von Nachträgen zu den Nachweisen nach Tarifstelle 3.1.4.8.9
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4
Höchstgebühr: je Bauvorhaben 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle
3.1.1.5
3.1.4.9
Genehmigungsfreie Wohngebäude, sonstige Gebäude, Nebengebäude und Nebenanlagen
nach § 63 Absatz 1 und 4 der Landesbauordnung 2018
3.1.4.9.1
Vorzeitige Mitteilung der Gemeinde nach § 63 Absatz 3 Satz 5 der
Landesbauordnung 2018
Gebühr: Euro 50
3.1.4.9.2
Bestätigung der Gemeinde, dass sie keine Erklärung nach § 63 Absatz 2 Satz 1
Nummer 5 der Landesbauordnung 2018 abgegeben hat
Gebühr: Euro 50
Ergänzende
Regelung zu den Tarifstellen 3.1.4.9.1 und 3.1.4.9.2:
Die Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.4.9.1 und 3.1.4.9.2 darf nur erhoben
werden, wenn die Amtshandlungen auf Antrag vorgenommen wurden.
3.1.4.10
Bauüberwachung nach § 83 der Landesbauordnung 2018, Bauzustandsbesichtigungen
nach § 84 der Landesbauordnung 2018
3.1.4.10.1
Bauüberwachung von Vorhaben nach § 64 der Landesbauordnung 2018, auch wenn sie
nach anderen Rechtsvorschriften genehmigt wurden und diese Genehmigung die
Baugenehmigung einschließt
3.1.4.10.1.1
für jeden Termin der Bauüberwachung
Gebühr: bis zu 7 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.4.1.1,
3.1.4.1.2, 3.1.4.1.4.1, 3.1.4.1.4.2, 3.1.4.2.1, 3.1.4.2.2, 3.1.4.2.4.1 oder
3.1.4.2.4.2
Mindestgebühr: Euro 50 je Termin
Höchstgebühr: für alle durchgeführten Termine der Bauüberwachung
insgesamt 50 Prozent der Gebühr nach dieser Tarifstelle
3.1.4.10.1.2
in den Fällen der Tarifstellen 3.1.4.1.5.3 und 3.1.4.2.5.3
Gebühr: je Termin zusätzlich bis zu 20 Prozent der Gebühr nach den
Tarifstellen 3.1.4.1.5.3 oder 3.1.4.2.5.3
Mindestgebühr: Euro 50 je Termin
Höchstgebühr: für alle Termine der Bauüberwachung 50 Prozent der Gebühr
nach dieser Tarifstelle
3.1.4.10.2
Bauüberwachung von Vorhaben nach § 65 der Landesbauordnung 2018, auch wenn sie
nach anderen Rechtsvorschriften genehmigt wurden und diese Genehmigung die
Baugenehmigung einschließt
Gebühr: für jeden Termin der Bauüberwachung bis zu 17 Prozent der Gebühr
nach den Tarifstellen 3.1.4.1.3, 3.1.4.1.4.3, 3.1.4.2.3 oder 3.1.4.2.4.3
Mindestgebühr: Euro 50 je Termin
Höchstgebühr: für alle durchgeführten Termine der Bauüberwachung
insgesamt 100 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.4.1.3, 3.1.4.1.4.3,
3.1.4.2.3 oder 3.1.4.2.4.3
3.1.4.10.3
Bauzustandsbesichtigung nach Fertigstellung des Rohbaus oder nach
abschließender Fertigstellung einschließlich Bescheinigung nach § 84 Absatz 5
Satz 2 der Landesbauordnung 2018 auch der nach anderen Rechtsvorschriften
genehmigten baulichen Anlagen, wenn diese Genehmigung die Baugenehmigung
einschließt
3.1.4.10.3.1
von Vorhaben nach § 64 der Landesbauordnung 2018 je Bauzustandsbesichtigung
Gebühr: bis zu 15 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.4.1.1, 3.1.4.1.2,
3.1.4.1.4.1, 3.1.4.1.4.2, 3.1.4.2.1, 3.1.4.2.2, 3.1.4.2.4.1 oder 3.1.4.2.4.2
Mindestgebühr: Euro 50 je Bauzustandsbesichtigung
3.1.4.10.3.2
in den Fällen der Tarifstellen 3.1.4.1.5.3 oder 3.1.4.2.5.3
Gebühr: zusätzlich zur Gebühr nach Tarifstelle 3.1.4.10.3.1 je
Bauzustandsbesichtigung bis zu 50 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen
3.1.4.1.5.3 oder 3.1.4.2.5.3
Mindestgebühr: Euro 50 je Bauzustandsbesichtigung
3.1.4.10.3.3
von Vorhaben nach § 65 der Landesbauordnung 2018 je Bauzustandsbesichtigung
Gebühr: bis zu 20 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.4.1.3,
3.1.4.1.4.3, 3.1.4.2.3 oder 3.1.4.2.4.3
Mindestgebühr: Euro 50 je Bauzustandsbesichtigung
3.1.4.10.4
Entscheidung über die Gestattung der vorzeitigen Benutzung nach § 84 Absatz 8
Satz 3 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: bis zu 10 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.4.1 oder
3.1.4.2
Mindestgebühr: Euro 50
3.1.4.10.5
Prüfung von Bauausführungen oder Anlagen nach Teilfertigstellung aufgrund einer
Anzeige nach § 84 Absatz 2 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: bis zu 10 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.4.1 oder
3.1.4.2,
Mindestgebühr: Euro 50
Ergänzende
Regelungen zu den Tarifstellen 3.1.4.10.1 bis 3.1.4.10.5:
1. Die Gebühren werden für die - auch stichprobenhafte - Prüfung erhoben, ob
entsprechend den für das Bauvorhaben einschlägigen Bauvorschriften und den
genehmigten Bauvorlagen, ausgenommen bautechnische Nachweise, gebaut wurde und
die Nebenbestimmungen der Baugenehmigung eingehalten worden sind.
2. Die Gebühren nach den Tarifstellen 3.1.4.10.1 bis 3.1.4.10.2 sind im
Einzelfall nach § 9 Absatz 1 des Gebührengesetzes NRW in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden
Fassung, im Folgenden GebG NRW, zu ermitteln. Dabei ist neben der Bedeutung,
dem Wert der zu prüfenden Anlage oder dem sonstigen Nutzen der jeweiligen
Amtshandlung für den Kostenschuldner auf den Verwaltungsaufwand abzustellen,
bei dem insbesondere Schwierigkeit, Umfang und Dauer der bauaufsichtlichen
Prüfung maßgeblich sind.
3. Maßgeblich für die Berechnung der Höchstgebühren nach den Tarifstellen
3.1.4.10.1 bis 3.1.4.10.5 ist die Rohbausumme oder Herstellungssumme, die der
Berechnung der Gebühren für die Genehmigung zugrunde lag.
4. Besteht ein Bauvorhaben aus mehreren baulichen Anlagen, für die eine
Baugenehmigung erteilt wurde, sind die Gebühren nach den Tarifstellen
3.1.4.10.1 bis 3.1.4.10.6 nur für die baulichen Anlagen zu berechnen, für die
die jeweilige Amtshandlung vorgenommen wurde. Bauüberwachung und
Bauzustandsbesichtigungen von Werbeanlagen sind durch die Gebühren nach
Tarifstelle 3.1.4.1.5 abgegolten.
3.1.4.10.6
Überprüfung, ob bei Bauzustandsbesichtigungen festgestellte Mängel beseitigt
wurden
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4
3.1.4.10.7
Prüfung bei Bauüberwachungen nach § 83 der Landesbauordnung 2018 oder
Bauzustandsbesichtigungen nach § 84 der Landesbauordnung 2018 von Anlagen, ob
a) entsprechend den genehmigten bautechnischen Nachweisen gebaut wurde oder
b) die Nachweise der Verwendbarkeit der Bauprodukte vorliegen sowie die für ihre Verwendung oder Anwendung getroffenen Nebenbestimmungen eingehalten wurden
Gebühr: je nach
Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4
Mindestgebühr: die Mindestgebühr nach Tarifstelle 3.1.1.5.4
Höchstgebühr: 50 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.1.5.1 bis
3.1.1.5.3
Ergänzende
Regelung zur Tarifstelle 3.1.4.10.7:
1. Die Gebühr wird zusätzlich zu den Gebühren nach den Tarifstellen 3.1.4.10.1
bis 3.1.4.10.3 erhoben.
2. Voraussetzung für die Erhebung der Gebühr ist, dass die Bauaufsichtsbehörde
verlangt hat, ihr oder einem Beauftragten Beginn und Ende bestimmter
Bauarbeiten nach § 84 Absatz 2 Satz 4 der Landesbauordnung 2018 anzuzeigen.
Maßgeblich für die Berechnung der Höchstgebühr ist die Rohbausumme oder
Herstellungssumme, die der Berechnung der Gebühren für die Prüfung der
Nachweise zugrunde lag.
3.1.4.10.8
Überprüfung, ob bei Nutzungsänderungen im Sinne der Tarifstelle 3.1.4.3.1 die
mit der Genehmigung verbundenen Nebenbestimmungen eingehalten wurden
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4
3.1.4.11
Nachweise, Bescheinigungen, Anzeigen und Erklärungen
3.1.4.11.1
Schriftliche Anforderung von Nachweisen, Bescheinigungen und Erklärungen nach §
68 Absatz 2, 3 Satz 3 und Absatz 5 Satz 1 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: Euro 50 je Nachweis, Bescheinigung oder Erklärung
3.1.4.11.2
Schriftliche Anforderung von Bescheinigungen nach § 84 Absatz 4 Satz 1 der
Landesbauordnung 2018
Gebühr: Euro 50 je Bescheinigung
3.1.4.11.3
Schriftliche Aufforderung, die Fertigstellung des Rohbaus, die abschließende
Fertigstellung genehmigter Anlagen oder den Baubeginn anzuzeigen
Gebühr: Euro 50
3.1.5
Sondergebühren
3.1.5.1
Teilung von Grundstücken
3.1.5.1.1
Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung zur Teilung von Grundstücken
nach § 7 der Landesbauordnung 2018 unter Berücksichtigung des Umfangs der
baurechtlichen Prüfung
Gebühr: Euro 50 bis 500 je gebildetes bebautes Grundstück oder zur
Bebauung vorgesehenes Grundstück
3.1.5.1.2
Erteilung eines Zeugnisses nach § 7 Absatz 1 Satz 4 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: Euro 50
3.1.5.2
Bauvorlagen
3.1.5.2.1
Vorprüfung von Anträgen nach den §§ 7, 66, 70, 77 und 78 der Landesbauordnung
2018 auf Vollständigkeit oder Mängelfreiheit, gegebenenfalls mit schriftlicher
Aufforderung zur Vervollständigung oder zur Mängelbehebung
Gebühr: bis zu 25 Prozent der Gebühr, die für die Entscheidung über den
Antrag zu erheben wäre
Mindestgebühr: Euro 50
Ergänzende
Regelung zur Tarifstelle 3.1.5.2.1:
Die Gebühr nach Tarifstelle 3.1.5.2.1 ist zur Hälfte auf die Gebühr für die
Entscheidung über den Antrag anzurechnen.
3.1.5.2.2
Prüfung von nachträglich vorgelegten Bauvorlagen, die aufgrund eines geänderten
Standsicherheitsnachweises erforderlich werden
Gebühr: 20 bis 100 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.4.1 oder
3.1.4.2
3.1.5.2.3
Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung von beabsichtigten
unwesentlichen Detailänderungen genehmigter Bauvorlagen
Gebühr: Euro 50 bis 250 je geänderte Bauvorlage
3.1.5.3
Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen
3.1.5.3.1
Entscheidung über die Erteilung von Befreiungen nach § 31 Absatz 2 oder § 34
Absatz 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November
2017 (BGBl. I S. 3634) in der jeweils geltenden Fassung, Abweichungen sowie
Ausnahmen und Befreiungen nach § 69 der Landesbauordnung 2018 je
Befreiungstatbestand, Abweichungstatbestand oder Ausnahmetatbestand
Gebühr: Euro 50 bis 5 000
3.1.5.3.2
Bei Abweichungen durchgeführte Beteiligung von Nachbarinnen und Nachbarn nach § 72 der Landesbauordnung 2018 sowie bei Ausnahmen und
Befreiungen nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden
Fassung durchgeführte Anhörung Beteiligter
Gebühr: Euro 150
Höchstgebühr: insgesamt Euro 1 500 je Beteiligtem oder je Nachbarin
oder Nachbar
Ergänzende
Regelung zur Tarifstelle 3.1.5.3.2:
Die Gebühren werden zusätzlich zu der Gebühr nach der Tarifstelle 3.1.5.3.1
erhoben.
3.1.5.4
Bauliche Anlagen besonderer Art oder Nutzung
3.1.5.4.1
Überprüfung von Räumen oder Plätzen, deren Nutzungsart vorübergehend geändert
wird, zum Beispiel für Ausstellungen, Filmvorführungen, Verkaufs-,
Sportveranstaltungen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4 je Raum oder Platz
Mindestgebühr: der zweifache Stundensatz
Ergänzende
Regelung zur Tarifstelle 3.1.5.4.1:
Die Tarifstelle 3.1.4.3 gilt entsprechend.
3.1.5.4.2
Nachprüfungen und deren Wiederholung aufgrund von Rechtsverordnungen nach § 87
Absatz 1 Nummer 5 der Landesbauordnung 2018 oder solche, die nach § 50 Absatz 1
Nummer 23 der Landesbauordnung 2018 angeordnet sind, wenn sie durch die
Bauaufsichtsbehörde vorgenommen werden
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4
Mindestgebühr: der zweifache Stundensatz
3.1.5.4.3
Entscheidung über die Erteilung des Gastspielprüfbuches nach § 44 Absatz 1 in
Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 der Sonderbauverordnung vom 2. Dezember 2016
(GV. NRW. 2017 S. 2, ber. S. 120 und 2020 S. 148) in der jeweils geltenden
Fassung, im Folgenden SBauVO
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4
Mindestgebühr: der zweifache Stundensatz
3.1.5.4.4
Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer des Gastspielprüfbuches
nach § 44 Absatz 3 Satz 2 SBauVO
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4
Mindestgebühr: der zweifache Stundensatz
3.1.5.4.5
Nachverfolgungen von Mängeln, die im Rahmen von Brandverhütungsschauen
festgestellt wurden, wenn sie durch die Bauaufsichtsbehörde vorgenommen werden
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4
Mindestgebühr: der zweifache Stundensatz
3.1.5.5
Fliegende Bauten
3.1.5.5.1
Entscheidung über die Erteilung der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten
einschließlich der erstmaligen Gebrauchsabnahme
Gebühr: Euro 4 je angefangene 500 Euro der Herstellungssumme der
betriebsfähigen Anlage
Mindestgebühr: Euro 50
Hinweis
zur Tarifstelle 3.1.5.5.1:
Neben den Gebühren werden Gebühren nach Tarifstelle 3.1.4.8 erhoben.
3.1.5.5.2
Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung
für Fliegende Bauten einschließlich der erforderlichen Gebrauchsabnahme
Gebühr: Euro 50 bis 1 250
3.1.5.5.3
Ergänzungsprüfungen der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit und der
Konstruktionszeichnungen im Zusammenhang mit der Verlängerung der Geltungsdauer
der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4
Mindestgebühr: der zweifache Stundensatz
3.1.5.5.4
Entscheidung über die Übertragung der Ausführungsgenehmigung für Fliegende
Bauten auf Dritte
Gebühr: Euro 50
3.1.5.5.5
Gebrauchsabnahme von Fliegenden Bauten an jedem Aufstellungsort
Gebühr: Euro 10 bis 300 je Fliegendem Bau
3.1.5.6
Baulasten
3.1.5.6.1
Entscheidung über die Eintragung einer Baulast
Gebühr: Euro 50 bis 250
3.1.5.6.2
Entscheidung über die Löschung einer Baulast
Gebühr: Euro 50 bis 250
3.1.5.6.3
Textliche Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis
Gebühr: Euro 50 bis 150 je Grundstück
Hinweis
zur Tarifstelle 3.1.5.6.3:
Die Gebühr erfolgt abweichend von Tarifstelle 1.1.4.
3.1.5.6.4
Textliche Auskunft darüber, dass kein Baulastenblatt besteht
Gebühr: Euro 30 je Grundstück
Hinweis
zur Tarifstelle 3.1.5.6.4:
Die Gebühr erfolgt abweichend von Tarifstelle 1.1.4.
3.1.6
Vorschriften zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien
zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden
3.1.6.1
Entscheidung über die Erteilung einer Befreiung nach § 102 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 oder 2 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S.
1728), in
der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GEG, in Verbindung mit § 1 Absatz 1
Satz 1 der Verordnung zur Umsetzung des Gebäudeenergiegesetzes vom 23. Juni
2021 (GV. NRW. S. 782), in
der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GEG-UVO
Gebühr: Euro 50 bis 500
3.1.6.2
Schriftliche Anforderung von
a) Inspektionsberichten nach § 78 Absatz 4 GEG,
b) Energieausweisen nach § 80 Absatz 1 GEG,
c) Erfüllungserklärungen nach § 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 GEG,
d) Unternehmererklärungen nach § 96 Absatz 2 Satz 2 GEG,
e) Abrechnungen und Bestätigungen nach § 96 Absatz 5 Satz 3 GEG,
f) Bescheinigungen nach § 96 Absatz 6 Satz 2 GEG,
g) Vereinbarungen nach § 107 Absatz 5 und 7 GEG,
h) schriftlichen Dokumentationen nach § 107 Absatz 7 GEG oder
i) Berechnungsdokumentationen nach § 2 Absatz 4 und 5 GEG-UVO
Gebühr: Euro 30 je Inspektionsbericht, Energieausweis, Erfüllungserklärung, Unternehmererklärung, Abrechnung und Bestätigung, Bescheinigung, Vereinbarung, schriftliche Dokumentation oder Berechnungsdokumentation
3.1.7
Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 34) in der jeweils geltenden Fassung, im
Folgenden WEG
3.1.7.1
Ausfertigung eines Aufteilungsplans nach § 7 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder § 32
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 WEG
3.1.7.1.1
Erstausfertigung
Gebühr: Euro 100
3.1.7.1.2
je weitere Ausfertigung
Gebühr: Euro 30
3.1.7.2
Entscheidung über die Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung nach § 7
Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 WEG
3.1.7.2.1
je Sondereigentumsanteil
Gebühr: Euro 50 bis 150
3.1.7.2.2
je Stellplatz
Gebühr: Euro 20
3.1.7.2.3
je Mehrausfertigung der Abgeschlossenheitsbescheinigung
Gebühr: Euro 30
3.1.8
Besondere Prüfungen und Maßnahmen
3.1.8.1
Besondere Prüfungen
3.1.8.1.1
Anlagen ohne Baugenehmigung oder Vorlage an die Gemeinde
3.1.8.1.1.1
Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichen örtlichen
Überprüfungen für ohne Baugenehmigung oder Vorlage an die Gemeinde nach § 63
Absatz 3 der Landesbauordnung 2018 ausgeführte bauliche Anlagen oder
Änderungen, wenn diese nachträglich genehmigt oder ohne Genehmigung belassen
werden
Gebühr: das Dreifache der Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.4.1 oder
3.1.4.2 sowie 100 Prozent der Gebühr nach den jeweils einschlägigen
Tarifstellen 3.1.4.8, 3.1.4.10.3, 3.1.4.10.8 und 3.1.5.3
3.1.8.1.1.2
Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichen örtlichen
Überprüfungen für ohne Baugenehmigung oder Vorlage an die Gemeinde nach § 63
Absatz 3 der Landesbauordnung 2018 ausgeführte Nutzungsänderungen, wenn diese
nachträglich genehmigt oder ohne Genehmigung belassen werden
Gebühr: Euro 75 bis 7 500
Ergänzende
Regelung zur Tarifstelle 3.1.8.1.1:
Die Gebühren sind auch zu erheben, wenn die Prüfung dieser baulichen Anlagen,
Änderungen und Nutzungsänderungen auf Übereinstimmung mit dem materiellen
Baurecht ohne Bauvorlagen vorgenommen wurde. Bei nur teilweise ausgeführten
baulichen Anlagen oder Änderungen sind die Gebühren nur für den ausgeführten
Teil zu erheben. Die Gebühren nach den Tarifstellen 3.1.4.8, 3.1.4.10.3,
3.1.4.10.8 und 3.1.5.3 sind nur zu erheben, wenn die in diesen Tarifstellen
genannten Amtshandlungen durchgeführt wurden.
3.1.8.1.2
Auf Veranlassung Dritter und in deren Interesse durchgeführte Überprüfungen von
baulichen Anlagen, Nutzungen oder Bauarbeiten, sofern ein Verstoß gegen
baurechtliche Vorschriften nicht festgestellt wird
Gebühr: Euro 50 bis 500
3.1.8.2
Besondere Maßnahmen
3.1.8.2.1
Anordnung der Beseitigung rechtswidriger Anlagen oder Zustände
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 3.1.1.4
3.1.8.2.2
Untersagung rechtswidriger Nutzungen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4
3.1.8.2.3
Anordnung der Einstellung von rechtswidrigen Bauarbeiten auch aufgrund des § 81
Absatz 1 Nummer 3 und 4 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4
3.1.8.2.4
Untersagung der Verwendung eines entgegen § 24 Absatz 4 der Landesbauordnung
2018 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichneten Bauprodukts sowie Entwertung oder
Beseitigung dieser Kennzeichnung nach § 80 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4
3.1.8.2.5
Anordnung der Beseitigung rechtswidriger baulicher Anlagen, die nach § 62 der
Landesbauordnung 2018 keiner Baugenehmigung bedürfen
Gebühr: Euro 100 je baulicher Anlage
3.1.8.2.6
Untersagung der Inbetriebnahme oder des Betriebs von Anlagen nach § 62 Absatz 1
Nummer 2, 3 und 4 Buchstabe a und c sowie Nummer 6 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: Euro 100 je Anlage
3.1.8.2.7
Nachträgliche Anordnung von Anforderungen nach § 58 Absatz 6 der
Landesbauordnung 2018
Gebühr: Euro 50 bis 250
3.1.9
Sonstige Gebühren
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 3.1.9.1 und 3.1.9.2 fallen in
den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im
Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist
daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
3.1.9.1
Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure
3.1.9.1.1
Entscheidung über die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für
Baustatik, sofern bereits eine staatliche Anerkennung als Sachverständiger für
die Prüfung der Standsicherheit in einer vergleichbaren Fachrichtung vorliegt
Gebühr: Euro 250 je Fachrichtung
3.1.9.1.2
Widerruf der Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik
Gebühr: Euro 100 bis 300 je Fachrichtung
3.1.9.1.3
Rücknahme der Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik
Gebühr: Euro 100 bis 300 je Fachrichtung
3.1.9.1.4
Entscheidung über die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für
Brandschutz, sofern bereits eine staatliche Anerkennung als Sachverständige
oder Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes vorliegt
Gebühr: Euro 250
3.1.9.1.5
Widerruf der Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz
Gebühr: Euro 100 bis 300
3.1.9.1.6
Rücknahme der Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für
Brandschutz
Gebühr: Euro 100 bis 300
3.1.9.1.7
Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung für eine Zweitniederlassung
Gebühr: Euro 125 bis 375
3.1.9.2
Sachverständige
3.1.9.2.1
Entscheidung über die Anerkennung als Sachverständiger für die Prüfung bestimmter
Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung in baulichen Anlagen nach § 50 der
Landesbauordnung 2018
Gebühr: Euro 100 bis 500
3.1.9.2.2
Widerruf der Anerkennung als Sachverständiger
Gebühr: 25 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.9.2.1
3.1.9.3
Typengenehmigung
3.1.9.3.1
Entscheidung über die Erteilung einer Typengenehmigung der obersten
Bauaufsichtsbehörde nach § 66 Absatz 1 bis 4 der Landesbauordnung 2018.
Gebühr: 3 bis 12 Prozent der Herstellungskosten der baulichen Anlage
Hinweis
zur Tarifstelle 3.1.9.3.1:
In der Gebühr sind die durch die Heranziehung von Sachverständigen entstehenden
Auslagen nicht enthalten.
3.1.9.3.2
Entscheidung über die Änderung oder Ergänzung einer Typengenehmigung sowie die
Verlängerung der Geltungsdauer einer Typengenehmigung durch die oberste
Bauaufsichtsbehörde
Gebühr: 1 bis 3 Prozent der Herstellungskosten der baulichen Anlage
Hinweis
zur Tarifstelle 3.1.9.3.2:
In der Gebühr sind die durch die Heranziehung von Sachverständigen entstehenden
Auslagen nicht enthalten.
3.1.9.4
Typenprüfung
3.1.9.4.1
Entscheidung aufgrund der Prüfung von bautechnischen Nachweisen von Entwürfen,
nach denen an verschiedenen Orten gleiche bauliche Anlagen oder Teile von ihnen
ausgeführt werden sollen, sofern sich eine Rohbausumme oder Herstellungssumme
ermitteln lässt
Gebühr: das Zehnfache der jeweiligen Gebühr nach den Tarifstellen
3.1.1.5.1 bis 3.1.1.5.3
Sofern sich eine Rohbausumme oder Herstellungssumme nicht ermitteln lässt oder sofern eine aufgrund der Rohbausumme oder Herstellungssumme ermittelte Gebühr in einem groben Missverhältnis zum Aufwand für die Prüfung steht, wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, und zwar bis zum Dreifachen der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.1.4.
3.1.9.4.2
Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer eines Typenprüfbescheides
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4
Mindestgebühr: Euro 100
3.1.9.4.3
Erstattung von Gutachten über die Standsicherheit von baulichen Anlagen
Gebühr: je nach Zeitaufwand bis zum Dreifachen der Gebühr nach
Tarifstelle 3.1.1.4
3.1.9.4.4
Besondere Vergütung der Sachverständigen, die zu den in den Tarifstellen
3.1.9.4.1 bis 3.1.9.4.3 genannten Amtshandlungen vom Prüfamt für Baustatik
herangezogen werden
Gebühr: bis zu 80 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.9.4.1,
3.1.9.4.2 oder 3.1.9.4.3
Hinweis
zur Tarifstelle 3.1.9.4.4:
In der Vergütung ist die Umsatzsteuer enthalten. Die Vergütungen dürfen nicht
als Auslagen beim Kostenschuldner geltend gemacht werden.
3.1.9.5
Bauprodukte, Bauarten
3.1.9.5.1
Entscheidung über die Erteilung einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung nach
§ 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Landesbauordnung 2018 oder über die Erteilung
einer Zustimmung im Einzelfall für Bauprodukte nach § 23 Absatz 1 Satz 1 der
Landesbauordnung 2018 auch in Verbindung mit der Erteilung einer
vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung
Gebühr: Euro 200 bis 10 000
Hinweis
zur Tarifstelle 3.1.9.5.1:
Sofern die Entscheidung Bauarten und Bauprodukte betrifft, die in Baudenkmälern
nach § 2 Absatz 2 des Denkmalschutzgesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S.
662) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden DSchG NRW, verwendet
werden, werden Gebühren nicht erhoben.
3.1.9.5.2
Erklärung der obersten Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall nach § 23 Absatz 1
Satz 2 der Landesbauordnung 2018, dass ihre Zustimmung zur Verwendung
bestimmter Bauprodukte nicht erforderlich ist
Gebühr: Euro 200 bis 1 000
3.1.9.5.3
Festlegung der obersten Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall nach § 17 Absatz 4
der Landesbauordnung 2018, dass eine Bauartgenehmigung zur Anwendung bestimmter
Bauarten nicht erforderlich ist
Gebühr: Euro 200 bis 2 500
3.1.9.5.4
Gestattung der Verwendung von Bauprodukten ohne das erforderliche
Übereinstimmungszertifikat nach § 24 Absatz 2 Nummer 3 Satz 2 der
Landesbauordnung 2018
Gebühr: Euro 200 bis 2 500
3.1.9.5.5
Entscheidung über die Anerkennung als Prüf-, Zertifizierungs- oder
Überwachungsstelle nach § 25 Absatz 1 der Landesbauordnung 2018, auch in Verbindung
mit Rechtsverordnungen nach § 18 Absatz 3 und 4 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: Euro 500 bis 20 000
3.1.9.5.6
Entscheidung über die befristete Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher
Prüfzeugnisse nach § 22 Absatz 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 4
der Landesbauordnung 2018
Gebühr: Euro 200 bis 5 000
3.1.9.5.7
Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer allgemeiner
bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse nach § 22 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit §
21 Absatz 4 Satz 3 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: Euro 200 bis 1 000
3.1.9.5.8
Maßnahmen zur Durchführung
a) der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1)
b) des Marktüberwachungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723), sofern es auf Bauprodukte im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1020 entsprechend Anwendung findet
c) der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5, L 103 vom 12.4.2013, S. 10, L 92 vom 8.4.2015, S. 118), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2019/1020 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) geändert worden ist
3.1.9.5.8.1
Prüfung einer CE-Kennzeichnung und Feststellung eines formellen Mangels der
CE-Kennzeichnung und Hinwirken auf Beseitigung des Mangels durch den Hersteller
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4
Mindestgebühr: Euro 50
3.1.9.5.8.2
Feststellung eines formellen Mangels der Leistungserklärung und Hinwirken auf
Beseitigung des Mangels durch den Hersteller
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4
Mindestgebühr: Euro 50
3.1.9.5.8.3
Feststellung eines materiellen Mangels des Bauprodukts und Hinwirken auf
Beseitigung des Mangels durch den Hersteller
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4
Mindestgebühr: Euro 100
3.1.9.5.8.4
Veranlassen einer Prüfung von harmonisierten Bauprodukten durch eine Prüfstelle
oder durch das Deutsche Institut für Bautechnik, im Folgenden DIBt
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4
Mindestgebühr: Euro 100
Hinweis
zur Tarifstelle 3.1.9.5.8.4:
Die Kosten der Prüfstelle und des DIBt werden als Auslagen neben der Gebühr
erhoben.
3.1.9.5.8.5
Festlegung beschränkender Maßnahmen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4
Mindestgebühr: Euro 100
3.1.9.5.8.6
Feststellung, dass ein Händler beziehungsweise ein Importeur ein harmonisiertes
Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt beziehungsweise in Verkehr gebracht hat,
ohne sich vergewissert beziehungsweise sichergestellt zu haben, dass diesem
Produkt die CE-Kennzeichnung beziehungsweise die erforderlichen Unterlagen
beigefügt sind, und Hinwirken auf Beseitigung dieses Mangels
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4
Mindestgebühr: Euro 50
3.1.9.5.8.7
Feststellung, dass ein Händler beziehungsweise ein Importeur ein harmonisiertes
Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt beziehungsweise in Verkehr gebracht hat,
ohne sich vergewissert beziehungsweise sichergestellt zu haben, dass der
Hersteller und der Importeur die Anforderungen von Artikel 11 Absatz 4 und 5
der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 beziehungsweise der Importeur die
Anforderungen von Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfüllt
haben beziehungsweise hat, und Hinwirken auf Beseitigung dieses Mangels
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4
Mindestgebühr: Euro 50
3.1.9.6
Prüfung und Begutachtung von Abgasanlagen
3.1.9.6.1
Prüfung und Begutachtung von Abgasanlagen und Ausstellen der Bescheinigung nach
§ 42 Absatz 7 der Landesbauordnung 2018 einschließlich der Vorbesichtigung von
Schornsteinen im Rohbauzustand oder der Druckprüfung von Abgasleitungen
3.1.9.6.1.1
pro Gebäude
Gebühr: 60 Arbeitswerte
3.1.9.6.1.2
pro Abgasanlage
Gebühr: 18 Arbeitswerte
3.1.9.6.1.3
pro Geschoss
Gebühr: 7 Arbeitswerte
Ergänzende
Regelung zur Tarifstelle 3.1.9.6.1:
Ein Arbeitswert entspricht dem in der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni
2009 (BGBl. I S. 1292) in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen
Eurobetrag zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Hinweis
zur Tarifstelle 3.1.9.6.1.3:
Als Geschoss im Sinne dieser Tarifstelle gilt jedes über dem Keller liegende
Geschoss, durch das der jeweilige Schornstein oder die jeweilige Abgasleitung
verläuft. Der Keller wird als Geschoss mitgerechnet, wenn dort die Sohle des
Schornsteins oder der Abgasleitung liegt. Vom Fußboden des Dachgeschosses bis
zur Mündung des Schornsteins oder der Abgasleitung werden je angefangene 2,50
Meter als Geschoss gerechnet, Restlängen bis zu 1 Meter bleiben außer Ansatz.
Vorstehender Satz gilt entsprechend für Schornsteine und Abgasleitungen, deren
Höhe sich nicht nach Geschossen berechnen lässt.
3.1.9.6.2
Prüfung und Begutachtung von Schornsteinen ohne Vorbesichtigung im
Rohbauzustand
Gebühr: 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.9.6.1
3.1.9.6.3
Prüfung und Begutachtung von Abgasleitungen, die nur der Ringspaltmessung
bedürfen
Gebühr: 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.9.6.1
3.1.9.6.4
Wiederholung einer Druckprüfung von Abgasleitungen im Sinne von Tarifstelle
3.1.9.6.1
Gebühr: 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.9.6.1
3.1.9.6.5
Wiederholung einer Prüfung und Begutachtung im Sinne von Tarifstelle 3.1.9.6.2
Gebühr: 25 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.9.6.1
3.2
Bauberufsrechtliche Angelegenheiten
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 3.2.1 bis 3.2.1.9 fallen in
den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl.
L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den
Verwaltungsaufwand begrenzt.
3.2.1
Sachverständige aufgrund der Verordnung über staatlich anerkannte
Sachverständige nach der Landesbauordnung 2018 vom 29. April 2000 (GV. NRW. S.
422) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden SV-VO
3.2.1.1
Entscheidung über die staatliche Anerkennung als Sachverständiger für die
Prüfung der Standsicherheit
Gebühr: Euro 1 500 bis 4 500 je Fachrichtung Massivbau, Metallbau oder
Holzbau
3.2.1.2
Entscheidung nach Tarifstelle 3.2.1.1, sofern bereits eine Anerkennung als
Prüfingenieur für Baustatik für eine vergleichbare Fachrichtung vorliegt
Gebühr: Euro 250 je Fachrichtung
3.2.1.3
Entscheidung über die staatliche Anerkennung als Sachverständiger für die
Prüfung des Brandschutzes
Gebühr: Euro 1 500 bis 5 000
3.2.1.4
Entscheidung über die staatliche Anerkennung als Sachverständiger für Erd- und
Grundbau
Gebühr: Euro 250 bis 450
3.2.1.5
Entscheidung über die staatliche Anerkennung als Sachverständiger für Erd- und
Grundbau von Personen, die bisher beim DIBt im Verzeichnis der Erd- und
Grundbauinstitute für den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen geführt wurden
und die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 SV-VO erfüllen
Gebühr: Euro 200
3.2.1.6
Eintragung von Personen, die bisher beim DIBt im Verzeichnis der Erd- und
Grundbauinstitute für den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen geführt
wurden, jedoch die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 SV-VO nicht
erfüllen
Gebühr: Euro 100
3.2.1.7
Entscheidung über die staatliche Anerkennung als Sachverständiger für Schall-
und Wärmeschutz
Gebühr: Euro 250 bis 450
3.2.1.8
Widerruf der staatlichen Anerkennung als Sachverständiger
Gebühr: 25 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 3.2.1.1, 3.2.1.2,
3.2.1.3, 3.2.1.4, 3.2.1.5 oder 3.2.1.7
Mindestgebühr: Euro 100
3.2.1.9
Rücknahme der staatlichen Anerkennung als Sachverständiger
Gebühr: 25 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 3.2.1.1, 3.2.1.2,
3.2.1.3, 3.2.1.4, 3.2.1.5 oder 3.2.1.7
Mindestgebühr: Euro 100
3.3
Denkmalschutz
3.3.1
Entscheidungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 DSchG NRW in der jeweils geltenden
Fassung
3.3.1.1
über das Verwenden von Mess- und Suchgeräten, die geeignet sind, Bodendenkmäler
aufzufinden
Gebühr: Euro 75
3.3.1.2
über das Graben nach Bodendenkmälern sowie das Bergen von Bodendenkmälern
einschließlich der Überwachung der danach erlaubten Maßnahmen
Gebühr: Euro 50 bis 500
3.3.2
Wird bei denkmalrechtlichen Entscheidungen und der Überwachung der danach
erlaubten Maßnahmen die Hinzuziehung von Sachverständigen einschließlich Hilfskräften
notwendig, so sind die für die Inanspruchnahme des Sachverständigen
einschließlich Hilfskräfte entstehenden Kosten als Auslagen zu erstatten.
3.4
Wohnungswesen
3.4.1
Amtshandlungen zur Förderung des Wohnungsbaus
3.4.1.1
Bewilligung von Fördermitteln zur Neuschaffung von Mietwohnraum in den Formen
des § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 6 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von
Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S.
772) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden WFNG NRW, Wohnplätzen und
Heimplätzen sowie zur Nachrüstung bestehender Einrichtungen und Wohnheime
einschließlich Baukontrolle und Kostennachweisverfahren
Gebühr: 0,4 Prozent der bewilligten Darlehenssumme
3.4.1.2
Bewilligung von Fördermitteln zur Neuschaffung und zum Ersterwerb selbst
genutzten Wohneigentums sowie zum Erwerb bestehenden Wohneigentums zur
Selbstnutzung
Gebühr: Euro 350 bis 1 000
3.4.1.3
Bewilligung von Fördermitteln für Baumaßnahmen, die wegen einer
Schwerbehinderung erforderlich sind, sofern keine Gebühr nach den Tarifstellen
3.4.1.1 oder 3.4.1.2 anfällt
Gebühr: Euro 120
3.4.1.4
Amtshandlungen, mit denen das Verwaltungsverfahren wegen mangelnder Mitwirkung
des Antragstellers abgeschlossen wird, mit denen eine Förderzusage auf einen
Rechtsnachfolger übertragen wird oder eine wesentliche Änderung der
Förderzusage vorgenommen wird, betreffend
3.4.1.4.1
Neuschaffung von Mietwohnraum in den Formen des § 8 Absatz 3 Nummer 3 bis 6
WFNG NRW, Wohnplätzen und Heimplätzen sowie zur Nachrüstung bestehender
Einrichtungen und Wohnheime einschließlich Baukontrolle und
Kostennachweisverfahren
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 3.4.1.4.1:
Bei wesentlicher Änderung des Förderobjektes beträgt die Gebühr 0,1 bis 0,2
Prozent der beantragten oder bewilligten Darlehenssumme.
3.4.1.4.2
Neuschaffung und Ersterwerb selbst genutzten Wohneigentums sowie Erwerb
bestehenden Wohneigentums zur Selbstnutzung
Gebühr: Euro 10 bis 500
3.4.1.4.3
Baumaßnahmen, die wegen einer Schwerbehinderung erforderlich sind
Gebühr: Euro 10 bis 60
3.4.1.4.4
Maßnahmen nach dem Runderlass Modernisierungsförderung Nordrhein-Westfalen vom
15. Februar 2023 (MBl. NRW S. 337) in der jeweils geltenden Fassung, im
Folgenden RL Mod NRW 2023
Gebühr: Euro 10 bis 500
3.4.1.5
Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins nach § 18 WFNG NRW
Gebühr: Euro 5 bis 20
3.4.1.6
Ausübung eines Besetzungs- oder Benennungsrechts nach § 17 Absatz 3 WFNG NRW
Gebühr: Euro 5 bis 20
3.4.1.7
Erteilung einer Selbstnutzungsgenehmigung nach § 17 Absatz 7 WFNG NRW
Gebühr: Euro 5 bis 20
3.4.1.8
Freistellungen und Genehmigungen
3.4.1.8.1
Erteilung einer Freistellung nach § 7 Absatz 1 des Wohnungsbindungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2404), das
zuletzt durch Artikel 161 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
geändert worden ist, im Folgenden WoBindG, in Verbindung mit § 30 des
Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das
zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)
geändert worden ist oder § 22 Absatz 3
Buchstabe b WoBindG
Gebühr: Euro 5 bis 30 je Wohnung
3.4.1.8.2
Erteilung einer Freistellung für im Einzelnen bestimmten Wohnraum nach § 19
Absatz 1 WFNG NRW
Gebühr: Euro 10 bis 30 je Wohnung
3.4.1.8.3
Erteilung einer Freistellung für Wohnraum bestimmter Art, Wohnraum in
bestimmten Gebieten oder Wohnraum in besonderen Teilen eines Gemeindegebiets
nach § 19 Absatz 1 WFNG NRW
Gebühr: Euro 100 bis 200
3.4.1.8.4
Erteilung einer Leerstandsgenehmigung nach § 21 Absatz 2 WFNG NRW
Gebühr: Euro 10 bis 30 je Wohnung
3.4.1.8.5
Erteilung einer Genehmigung nach § 21 Absatz 3 WFNG NRW zur Zweckentfremdung
oder baulichen Änderung
Gebühr: Euro 100 bis 200 je Wohnung
3.4.1.9
Genehmigung zum Übergang von der Vergleichsmiete zur Kostenmiete nach § 8
Absatz 3 WoBindG in Verbindung mit § 15 der
Neubaumietenverordnung 1970 in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober
1990 (BGBl. I S. 2204), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 25.
November 2003 (BGBl. I S. 2346) geändert worden ist, im Folgenden NMV 1970
Gebühr: Euro 10 bis 100
3.4.1.10
Genehmigung einer neuen Durchschnittsmiete nach § 5a NMV 1970
3.4.1.10.1
nach Zusammenfassung zu einer Wirtschaftseinheit oder nach Aufteilung einer
Wirtschaftseinheit
Gebühr: Euro 30 bis 180 je Gebäude
3.4.1.10.2
nach Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen
Gebühr: Euro 17,50 bis 60 je Wohnung
3.4.1.11
Genehmigung einer Vereinbarung über die Mitvermietung von Einrichtungs- und
Ausstattungsgegenständen und über laufende Betreuungsleistungen nach § 9 Absatz
6 WoBindG
Gebühr: Euro 7,50 bis 50
3.4.1.12
Auskunftserteilung nach § 16 Absatz 4 WFNG NRW
Gebühr: Euro 5
Hinweis
zur Tarifstelle 3.4.1.12:
Die Gebühr erfolgt abweichend von Tarifstelle 1.1.4.
3.4.1.13
Genehmigung zum Ausbau von Zubehörräumen zu Wohnraum nach § 21 Absatz 4 WFNG
NRW
Gebühr: Euro 50 bis 100
3.4.1.14
Genehmigung einer neuen Durchschnittsmiete nach Ausbau und Erweiterung nach § 7
Absatz 1 bis 3 und § 8 NMV 1970
Gebühr: Euro 10 bis 100
3.4.1.15
Amtshandlungen nach der Zweiten Berechnungsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178) in der jeweils geltenden
Fassung, im Folgenden II. BV, wenn die Amtshandlung nach Anerkennung der
Schlussabrechnung vorgenommen wird
3.4.1.15.1
Anerkennung erhöhter Gesamtkosten nach § 11 Absatz 1 Satz 3 II. BV
Gebühr: Euro 10 bis 100
3.4.1.15.2
Zustimmung zur Modernisierung nach § 11 Absatz 7 II. BV
Gebühr: Euro 10 bis 100
3.4.1.15.3
Zustimmung zum Ansatz von Zinsersatz und von erhöhten Erbbauzinsen nach § 22 Absatz
3 und § 23 Absatz 2 II. BV
Gebühr: Euro 10 bis 100
3.4.1.16
Erstellung eines Gutachtens für den Vermieter über die Höhe der Kosten- und
Vergleichsmiete
3.4.1.16.1
je Familienheim oder Eigentumswohnung
Gebühr: Euro 17,50 bis 60
3.4.1.16.2
bei Miet- und Genossenschaftswohnungen
Gebühr: Euro 30 bis 180 je Gebäude
3.4.1.17
Erteilung der Wohnberechtigungsbescheinigung im Bergarbeiterwohnungsbau nach §
6 des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau in
der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1997 (BGBl. I S. 1942), das zuletzt
durch Artikel 160 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist
Gebühr: Euro 5 bis 20
3.4.1.18
Bezugsgenehmigung für eine mit nicht-öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung
Gebühr: Euro 5 bis 15
3.4.1.19
Bestätigung des Endtermins der Zweckbestimmung von Wohnraum nach § 24 Absatz 1
2. Alternative WFNG NRW
Gebühr: Euro 5
3.4.1.20
Erteilung einer Förderzusage nach Nummer 6.2 der RL Mod NRW 2023
Gebühr: 0,4 Prozent der bewilligten Darlehenssumme
Mindestgebühr: Euro 60
3.4.1.21
Erteilung einer Bescheinigung zur Vorlage bei der darlehensverwaltenden Stelle
im Rahmen der Prüfung von Zinssenkungsanträgen für geförderte
Eigentumsmaßnahmen
Gebühr: Euro 5 bis 20
3.5
Raumverträglichkeitsprüfungen
Amtshandlungen bei der Durchführung von Raumverträglichkeitsprüfungen nach § 15
des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), in der
jeweils geltenden Fassung, im Folgenden ROG, in Verbindung mit § 32 des Landesplanungsgesetzes
Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), in der jeweils geltenden
Fassung, im Folgenden LPlG, und nach § 40 der LandesplanungsgesetzDVO vom 8.
Juni 2010 (GV. NRW. S. 334) in der jeweils geltenden Fassung
3.5.1
Punktförmige Vorhaben, die räumlich nur ein Regionalplanungsgebiet im Sinne von
§ 2 Absatz 3 LPlG berühren.
3.5.1.1
Bei Herstellungskosten
3.5.1.1.1
bis 10 Millionen Euro
Gebühr: Euro 15 000
3.5.1.1.2
über 10 Millionen Euro bis 50 Millionen Euro
Gebühr: Euro 30 000
3.5.1.1.3
über 50 Millionen. Euro bis 250 Millionen Euro
Gebühr: Euro 40 000
3.5.1.1.4
über 250 Millionen Euro bis zu 750 Millionen Euro
Gebühr: Euro 50 000
3.5.1.1.5
über 750 Millionen Euro bis 1,5 Milliarden Euro
Gebühr: Euro 60 000
3.5.1.1.6
über 1,5 Milliarden Euro
Gebühr: Euro 70 000
Ergänzende
Regelung zur Tarifstelle 3.5.1.1:
Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung ist die Gebühr um die Hälfte zu
reduzieren. Eine geringere Mühewaltung liegt beispielsweise bei einer geringen
Anzahl an Einwendungen, bei überwiegend gleichförmigen Einwendungen oder bei
einem Verzicht auf einen Erörterungstermin vor.
3.5.1.2
Rücknahme des Antrags nach Einleitung der Raumverträglichkeitsprüfung
Gebühr: je nach Länge der bisherigen Verfahrensdauer
für je 30 Tage ein Sechstel der Gebühr, die für die vollständige Durchführung
der Raumverträglichkeitsprüfung nach Tarifstelle 3.5.1.1 fällig wäre
3.5.1.3
Abschluss des Verfahrens nach sechs Monaten ohne Übermittlung des
Verfahrensergebnisses
Gebühr: Zwei Drittel der Gebühr, die für die vollständige Durchführung der
Raumverträglichkeitsprüfung nach Tarifstelle 3.5.1.1 fällig wäre
3.5.2
Punktförmige Vorhaben, die räumlich mehrere Regionalplanungsgebiete im Sinne
von § 2 LPlG berühren
3.5.2.1
für das erste Regionalplanungsgebiet, das vom Vorhaben berührt wird
Gebühr: nach Tarifstelle 3.5.1
3.5.2.2
für jedes weitere Regionalplanungsgebiet, das vom Vorhaben berührt wird
zusätzlich bei Herstellungskosten
3.5.2.2.1
bis 10 Millionen Euro
Gebühr: Euro 15 000
3.5.2.2.2
über 10 Millionen Euro bis 50 Millionen Euro
Gebühr: Euro 30 000
3.5.2.2.3
über 50 Millionen Euro
Gebühr: Euro 40 000
Ergänzende
Regelung zu den Tarifstellen 3.5.2.1 und 3.5.2.2:
Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung ist die Gebühr um die Hälfte zu
reduzieren. Eine geringere Mühewaltung liegt beispielsweise bei einer geringen
Anzahl an Einwendungen, bei überwiegend gleichförmigen Einwendungen oder bei
einem Verzicht auf einen Erörterungstermin vor.
3.5.2.3
Rücknahme des Antrags nach Einleitung der Raumverträglichkeitsprüfung:
Gebühr: je nach Länge der bisherigen Verfahrensdauer
für je 30 Tage ein Sechstel der Gebühr, die für die vollständige Durchführung
der Raumverträglichkeitsprüfung nach den Tarifstellen 3.5.2.1 und 3.5.2.2
fällig wäre
3.5.2.4
Abschluss des Verfahrens nach sechs Monaten ohne Übermittlung des
Verfahrensergebnisses
Gebühr: Zwei Drittel der Gebühr, die für die vollständige Durchführung der
Raumverträglichkeitsprüfung nach Tarifstellen 3.5.2.1 und 3.5.2.2. fällig wäre
3.5.3
Linienhafte Vorhaben
3.5.3.1
Durchführung des Verfahrens
Gebühr: Euro 20 000 je angefangenen Kilometer
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 3.5.3.1:
1. Die
Gebühr für die Durchführung des Verfahrens richtet sich nach der geographischen
Entfernung der durch die Trasse verbindenden Orte (Luftlinie).
2. Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung ist die Gebühr um die Hälfte zu
reduzieren. Eine geringere Mühewaltung liegt beispielsweise bei einer geringen
Anzahl an Einwendungen, bei überwiegend gleichförmigen Einwendungen oder bei
einem Verzicht auf einen Erörterungstermin vor.
3.5.3.2
Rücknahme des Antrags nach Einleitung der Raumverträglichkeitsprüfung :
Gebühr: je nach Länge der bisherigen Verfahrensdauer
für je 30 Tage ein Sechstel der Gebühr, die für die vollständige Durchführung
der Raumverträglichkeitsprüfung nach Tarifstelle 3.5.3.1 fällig wäre
3.5.3.3
Abschluss des Verfahrens nach sechs Monaten ohne Übermittlung des
Verfahrensergebnisses
Gebühr: Zwei Drittel der Gebühr, die für die vollständige Durchführung der
Raumverträglichkeitsprüfung nach Tarifstelle 3.5.3.1 fällig wäre
3.5.4
Amtshandlungen aufgrund
einer Anzeige nach § 15 Absatz 4 Satz 2 ROG
3.5.4.1
Prüfung und Entscheidung nach Anzeige des Vorhabens
Gebühr: Ein
Sechstel der Gebühr nach den Tarifstellen 3.5.1.1,
3.5.2.1, 3.5.2.2 und 3.5.3.1
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 3.5.4.1:
1.
Erstreckt sich die Raumverträglichkeitsprüfung auf ein linienhaftes oder
punktförmiges Vorhaben, das zuvor bereits Gegenstand der Prüfung aufgrund einer
Anzeige nach § 15 Absatz 4 Satz 2 ROG war, wird diese Gebühr auf die Gebühr für
die nachfolgende Raumverträglichkeitsprüfung angerechnet.
2. Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung ist die Gebühr um die Hälfte zu
reduzieren. Eine geringere Mühewaltung liegt in der Regel bei Anzeigen vor,
über die mit deutlich unterdurchschnittlichem raumordnerischen Prüfaufwand
entschieden werden kann, etwa, weil aufgrund geringer Komplexität und ohne
Beteiligung anderer Behörden festgestellt werden kann, dass die betreffenden
Planungen und Maßnahmen im Einzelfall nicht raumbedeutsam sind beziehungsweise
keine überörtliche Bedeutung haben.
3.5.4.2
Abstandnahme vom Vorhaben nach Anzeige
Gebühr: ein Viertel der Gebühr nach den Tarifstellen 3.5.1.2, 3.5.2.3
und 3.5.3.2
Hinweis zur Tarifstelle 3.5:
1. Die Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung als Zeitpunkt für die Bekanntgabe
der Kostenentscheidung liegt in der Zustellung des Verfahrensergebnisses.
Verfahrensergebnis ist bei Raumverträglichkeitsprüfungen die gutachterliche
Stellungnahme und bei Anzeigen die Entscheidung über die Anzeige. Im Falle der
Tarifstellen 3.5.1.3., 3.5.2.4 und 3.5.3.3 endet die gebührenpflichtige
Amtshandlung mit Ablauf der sechsmonatigen Verfahrensfrist.
2. Gebührenschuldner als Veranlasser der Amtshandlung und Begünstigter ist die
Trägerin beziehungsweise der Träger des Vorhabens. Es ist für die Bemessung und
Fälligkeit der Gebühr unerheblich, ob nach anderen landes- oder
bundesrechtlichen Vorschriften in vorhergehenden oder nachfolgenden Verfahren
Gebühren erhoben werden. Kosten für die Hinzuziehung von Sachverständigen und
für die Erarbeitung von Gutachten werden als Auslagen im Sinne von § 10 GebG
NRW gesondert berechnet.