Tarifstelle 9 bis 9.3.2.2
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle/Gegenstand/Gebühr Euro)
9.0
Ermittlung des Verwaltungsaufwandes
9.0.1
Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand
zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren
je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für
Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze
(Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu
legen.
Hinweis
zur Tarifstelle 9.0.1:
Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-,
Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet und
die Auslagen, zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten sowie Kosten für
Gutachten, soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze
eingeflossen sind, gesondert berechnet.
9.1
Energiewirtschaft und Kohlendioxidwirtschaft
9.1.1
Genehmigung der Netzbetriebe
9.1.1.1
Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs
von Energieversorgungsnetzen nach § 4 Absatz 1 und 2 des
Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621) in der
jeweils geltenden Fassung, im Folgenden EnWG
Gebühr: Euro 500 bis 100 000
9.1.1.2
Untersagung des Betriebs von Energieversorgungsnetzen und vorläufige Maßnahmen
nach § 4 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 EnWG
Gebühr: Euro 500 bis 100 000
9.1.2
Netzentgeltgenehmigung
9.1.2.1
Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Genehmigung der Entgelte für den
Netzzugang nach § 23a Absatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 500 bis 50 000
9.1.2.2
Vorläufige Festsetzung eines Entgeltes als Höchstpreis nach § 23a Absatz 5 Satz
2 EnWG
Gebühr: Euro 500 bis 50 000
9.1.3
Regulierung des Netzzugangs und -anschlusses, Festlegung oder Genehmigung
9.1.3.1
Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29
Absatz 1 EnWG in Verbindung mit den §§ 27 und 28 der Stromnetzzugangsverordnung
vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 500 bis 100 000
9.1.3.2
Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29
Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 50 der Gasnetzzugangsverordnung vom 3.
September 2010 (BGBl. I S. 1261) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 500 bis 100 000
9.1.3.3
Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29
Absatz 1 EnWG in Verbindung mit den §§ 29 und 30 der Stromnetzentgeltverordnung
vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225) in der jeweils geltenden Fassung, im
Folgenden StromNEV
Gebühr: Euro 500 bis 100 000
9.1.3.4
Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29
Absatz 1 EnWG in Verbindung mit den §§ 29 und 30 der Gasnetzentgeltverordnung
vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 500 bis 100 000
9.1.3.5
Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29
Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 der Anreizregulierungsverordnung
vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 100 bis 100 000
9.1.4
Missbrauchsverfahren
9.1.4.1
Verpflichtung nach § 30 Absatz 2 EnWG, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Absatz 1
EnWG abzustellen
Gebühr: Euro 500 bis 100 000
9.1.4.2
Entscheidungen nach § 31 Absatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 500 bis 50 000
9.1.4.3
Ablehnung eines Antrages nach § 31 Absatz 2 EnWG
Gebühr: Euro 50 bis 10 000
9.1.4.4
Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der
Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen nach § 33
Absatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 200 bis 50 000
9.1.5
Entscheidung über Einwände gegen Grundversorgerfeststellungen nach § 36 Absatz
2 Satz 4 EnWG
Gebühr: Euro 50 bis 10 000
9.1.6
Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Umstellung der Gasqualität nach § 19a
Absatz 2 EnWG
Gebühr: Euro 50 bis 10 000
9.1.7
Entscheidungen über die Zulässigkeit der Errichtung, des Betriebs sowie der
Änderung von Energieanlagen nach § 43 EnWG, Umstellung von Leitungen für den
Transport von Erdgas auf den Transport von Wasserstoff nach § 113c EnWG, sowie
von Kohlendioxidleitungen nach § 4 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes vom
17. August 2012 (BGBl. I S. 1726), im Folgenden KSpG, und der
Gashochdruckleitungsverordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 928), im Folgenden
GasHDrLtgV, jeweils in der jeweils geltenden Fassung
9.1.7.1
Entscheidungen über die Zulässigkeit der Errichtung, des Betriebs sowie der
Änderung von Hochspannungsleitungen nach § 43 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 EnWG
(Stromleitungen)
9.1.7.1.1
Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu
Änderungen von Hochspannungsleitungen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4
EnWG einschließlich von in das Verfahren vor Erlass des
Planfeststellungsbeschlusses integrierten Anlagen nach § 43 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 50 000 je angefangenen Kilometer
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 9.1.7.1.1:
Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung, die in der Regel bei geringer
Anzahl an Einwendungen, gleichförmigen Einwendungen oder Verzicht auf den
Erörterungstermin vorliegen, kann die Gebühr bis auf ein Drittel gesenkt
werden. Erfolgt im Rahmen des Ersatzneubaus ein von der Kilometerzahl her
weitergehender Rückbau, so fließt dessen Kilometerzahl nicht in die Berechnung
der Gebührenhöhe ein.
9.1.7.1.2
Entscheidung über die Plangenehmigung nach § 43b EnWG in Verbindung mit § 74
Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden
Fassung, im Folgenden VwVfG NRW, zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu
Änderungen von Hochspannungsleitungen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4
EnWG einschließlich von in das Verfahren vor Erteilung der Plangenehmigung
integrierten Anlagen nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 10 000 je angefangenen Kilometer
9.1.7.1.3
Entscheidung über das Vorliegen eines Falles unwesentlicher Änderung oder
Erweiterung von Hochspannungsleitungen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer
1 bis 4 nach § 43f EnWG
Gebühr: Euro 1 000 bis 10 000
9.1.7.1.4
Entscheidung über Anordnungen gegenüber dem Eigentümer und sonstigen
Nutzungsberechtigten zur Duldung von Maßnahmen für Vorarbeiten nach § 44 EnWG
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
9.1.7.1.5
Entscheidung
über Anordnungen gegenüber Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten zur
Duldung von Maßnahmen für Vorarbeiten nach § 44 Absatz 2 EnWG durch
Allgemeinverfügung
Gebühr: Euro 1 000 je betroffene Kommune
9.1.7.1.6
Entscheidung über die vorläufige Zulassung nach § 44c Absatz 1 EnWG, dass
bereits vor Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in Teilen
mit der Errichtung oder Änderung einer Hochspannungsleitung im Sinne von § 43
Absatz 1 Nummer 1 bis 4 EnWG einschließlich der in das Verfahren integrierten
Anlagen nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG begonnen wird
Gebühr: Euro 15 000 je angefangenen Kilometer
9.1.7.1.7
Entscheidung
über die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gemäß § 43d EnWG in
Verbindung mit § 76 VwVfG NRW
Gebühr: nach Tarifstelle 9.1.7.1.1 bis 9.1.7.1.3
Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 9.1.7.1.1 bis 9.1.7.1.7:
Wird ein Antrag auf eine in den Tarifstellen 9.1.7.1.1 bis 9.1.7.1.7 genannten
Amtshandlungen nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen, ist
derjenige Teil der für die gesamte Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zu erheben,
der dem Fortschritt der Bearbeitung entspricht. Für einen Antrag, der aus
anderen Gründen als der Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt wird, ist die volle
Gebühr zu erheben. Die Gebühr kann ermäßigt werden oder es kann von der
Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit bei geringerer Mühewaltung
zum Beispiel wegen keiner oder nur weniger Einwendungen oder Verzichts auf den
Erörterungstermin entspricht.
9.1.7.2
Entscheidungen über die Zulässigkeit der Errichtung, des Betriebs sowie der
Änderung von Gasversorgungsleitungen und Anbindungsleitungen mit einem
Durchmesser von mehr als 300 Millimetern nach § 43 Absatz 1 Nummer 5 und 6 EnWG
(Gasleitungen)
9.1.7.2.1
Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu
Änderungen von Gasversorgungsleitungen und Anbindungsleitungen mit einem
Durchmesser von mehr als 300 Millimetern nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und
6 EnWG sowie von in das Verfahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses
integrierten Anlagen nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 50 000 je angefangenen Kilometer
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 9.1.7.2.1:
Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung, die in der Regel bei geringer
Anzahl an Einwendungen, gleichförmigen Einwendungen oder Verzicht auf den
Erörterungstermin vorliegen, kann die Gebühr bis auf ein Drittel gesenkt
werden. Erfolgt im Rahmen des Ersatzneubaus ein von der Kilometerzahl her
weitergehender Rückbau, fließt dessen Kilometerzahl nicht in die Berechnung der
Gebührenhöhe ein.
9.1.7.2.2
Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur
Änderung von Wasserstoffleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von
Anlandungsterminals für Wasserstoff mit einem Durchmesser von mehr als 300
Millimetern nach § 43l Absatz 2 EnWG einschließlich der in das Verfahren vor
Erlass des Planfeststellungsbeschlusses integrierten Anlagen im Sinne von § 43
Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 50 000 je angefangenen Kilometer
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 9.1.7.2.2:
Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung, die in der Regel bei geringer
Anzahl an Einwendungen, gleichförmigen Einwendungen oder Verzicht auf den
Erörterungstermin vorliegen, kann die Gebühr bis auf ein Drittel gesenkt
werden. Erfolgt im Rahmen des Ersatzneubaus ein von der Kilometerzahl her
weitergehender Rückbau, fließt dessen Kilometerzahl nicht in die Berechnung der
Gebührenhöhe ein.
9.1.7.2.3
Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu
Änderungen und zu Erweiterungen von Gasversorgungsleitungen einschließlich der
Anbindungsleitungen von LNG Terminals mit einem Durchmesser von mehr als 300
Millimetern, die der Vorbereitung auf einen Transport von Wasserstoff dienen,
nach § 43l Absatz 8 EnWG in Verbindung mit § 43l Absatz 1 EnWG einschließlich
der in das Verfahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses integrierten
Anlagen im Sinne von § 43 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 50 000 je angefangenen Kilometer
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 9.1.7.2.3:
Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung, die in der Regel bei geringer
Anzahl an Einwendungen, gleichförmigen Einwendungen oder Verzicht auf den
Erörterungstermin vorliegen, kann die Gebühr bis auf ein Drittel gesenkt
werden. Erfolgt im Rahmen des Ersatzneubaus ein von der Kilometerzahl her
weitergehender Rückbau, fließt dessen Kilometerzahl nicht in die Berechnung der
Gebührenhöhe ein.
9.1.7.2.4
Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur
Änderung von Wasserstoffleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von
Anlandungsterminals für Wasserstoff mit einem Durchmesser von 300 Millimetern
oder weniger nach § 43l Absatz 3 EnWG einschließlich der in das Verfahren vor
Erlass des Planfeststellungsbeschlusses integrierten Anlagen nach § 43l Absatz
3 Satz 2 EnWG in Verbindung mit § 43 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 EnWG
(fakultative Planfeststellung)
Gebühr: Euro 30 000 je angefangenen Kilometer
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 9.1.7.2.4:
Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung, die in der Regel bei geringer
Anzahl an Einwendungen, gleichförmigen Einwendungen oder Verzicht auf den
Erörterungstermin vorliegen, kann die Gebühr bis auf ein Drittel gesenkt
werden. Erfolgt im Rahmen des Ersatzneubaus ein von der Kilometerzahl her
weitergehender Rückbau, fließt dessen Kilometerzahl nicht in die Berechnung der
Gebührenhöhe ein.
9.1.7.2.5
Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu
Änderungen und Erweiterungen von Gasversorgungsleitungen einschließlich der
Anbindungsleitungen von LNG-Terminals mit einem Durchmesser von 300 Millimetern
oder weniger, die der Vorbereitung auf einen Transport von Wasserstoff dienen,
nach § 43l Absatz 8 in Verbindung mit Absatz 3 EnWG, einschließlich der in das
Verfahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses integrierten Anlagen im
Sinne von § 43 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 EnWG (fakultative Planfeststellung)
Gebühr: Euro 30 000 je angefangenen Kilometer
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 9.1.7.2.5:
Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung, die in der Regel bei geringer Anzahl
an Einwendungen, gleichförmigen Einwendungen oder Verzicht auf den
Erörterungstermin vorliegen, kann die Gebühr bis auf ein Drittel gesenkt
werden. Erfolgt im Rahmen des Ersatzneubaus ein von der Kilometerzahl her
weitergehender Rückbau, fließt dessen Kilometerzahl nicht in die Berechnung der
Gebührenhöhe ein.
9.1.7.2.6
Entscheidung über die Plangenehmigung nach § 43b EnWG in Verbindung mit § 74
Absatz 6 VwVfG NRW zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen von
Gasversorgungsleitungen und Anbindungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr
als 300 Millimetern nach § 43 Absatz 1 Nummer 5 und 6 EnWG einschließlich der
in das Verfahren integrierten Anlagen nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
Halbsatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 10 000 je angefangenen Kilometer
9.1.7.2.7
Entscheidung über die Plangenehmigung nach § 43b EnWG in Verbindung mit § 74
Absatz 6 VwVfG NRW zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen von
Wasserstoffleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von
Anlandungsterminals für Wasserstoff mit einem Durchmesser von mehr als 300
Millimetern nach § 43l Absatz 2 EnWG einschließlich der in das Verfahren
integrierten Anlagen nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 10 000 je angefangenen Kilometer
9.1.7.2.8
Entscheidung über die Plangenehmigung nach § 43b EnWG in Verbindung mit § 74
Absatz 6 VwVfG NRW zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur Änderung von
Wasserstoffleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von
Anlandungsterminals für Wasserstoff mit einem Durchmesser von 300 Millimetern
oder weniger nach § 43l Absatz 3 EnWG einschließlich der in das Verfahren
integrierten Anlagen nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG
(fakultative Plangenehmigung)
Gebühr: Euro 10 000 je angefangenen Kilometer
9.1.7.2.9
Entscheidung über die Plangenehmigung nach § 43b EnWG in Verbindung mit § 74
Absatz 6 VwVfG NRW zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen und
Erweiterungen von Gasversorgungsleitungen einschließlich der
Anbindungsleitungen von LNG-Terminals, die der Vorbereitung auf einen Transport
von Wasserstoff dienen, nach § 43l Absatz 2 und 8 EnWG einschließlich der in
das Verfahren integrierten Anlagen nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz
1 EnWG
Gebühr: Euro 10 000 je angefangenem Kilometer
9.1.7.2.10
Entscheidung über die Plangenehmigung nach § 43b EnWG in Verbindung mit § 74
Absatz 6 VwVfG NRW zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen und
Erweiterungen von Gasversorgungsleitungen einschließlich der
Anbindungsleitungen von LNG-Terminals, die der Vorbereitung auf einen Transport
von Wasserstoff dienen, nach § 43l Absatz 3 und 8 EnWG einschließlich der in
das Verfahren integrierten Anlagen nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz
1 EnWG (fakultative Plangenehmigung)
Gebühr: Euro 10 000 je angefangenem Kilometer
9.1.7.2.11
Entscheidung über das Vorliegen eines Falles unwesentlicher Änderung oder
Erweiterung von Gasversorgungsleitungen und Anbindungsleitungen mit einem
Durchmesser von mehr als 300 Millimetern nach § 43f EnWG
Gebühr: Euro 1 000 bis 10 000
9.1.7.2.12
Entscheidung über das Vorliegen eines Falles unwesentlicher Änderung oder
Erweiterung von Wasserstoffleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300
Millimetern nach § 43f EnWG
Gebühr: Euro 1 000 bis 10 000
9.1.7.2.13
Entscheidung über das Vorliegen eines Falles unwesentlicher Änderung oder
Erweiterung von Gasversorgungsleitungen zur Ermöglichung des Transports von
Wasserstoff nach § 43l Absatz 4 Satz 4 in Verbindung mit § 43f EnWG
Gebühr: Euro 1 000 bis 10 000
9.1.7.2.14
Entscheidung über Anordnungen gegenüber dem Eigentümer und sonstigen
Nutzungsberechtigten zur Duldung von Maßnahmen für Vorarbeiten nach § 44 EnWG
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
9.1.7.2.15
Entscheidung
über Anordnungen gegenüber Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten zur
Duldung von Maßnahmen für Vorarbeiten nach § 44 Absatz 2 EnWG durch
Allgemeinverfügung
Gebühr: Euro 1 000 je betroffene Kommune
9.1.7.2.16
Entscheidung über die vorläufige Zulassung nach § 44c Absatz 1 EnWG, dass bereits
vor Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in Teilen mit der
Errichtung oder Änderung einer Gasversorgungsleitung beziehungsweise einer
Anbindungsleitung mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern im Sinne
von § 43 Absatz 1 Nummer 5 und 6 EnWG sowie der in das Verfahren integrierten
Anlagen nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG einschließlich der
Vorarbeiten begonnen wird,
Gebühr: Euro 15 000 je angefangenen Kilometer
9.1.7.2.17
Entscheidung über die vorläufige Zulassung nach § 44c Absatz 1 EnWG, dass
bereits vor Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in Teilen
mit der Errichtung oder Änderung einer Wasserstoffleitung einschließlich der
Anbindungsleitungen von Anlandungsterminals im Sinne von § 43l Absatz 2 oder 3
EnWG sowie der in das Verfahren integrierten Anlagen nach § 43 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG einschließlich der Vorarbeiten begonnen wird,
Gebühr: Euro 15 000 je angefangenen Kilometer
9.1.7.2.18
Entscheidung über die vorläufige Zulassung nach § 44c Absatz 1 EnWG, dass
bereits vor Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in Teilen
mit der Errichtung oder Änderung einer Gasversorgungsleitung einschließlich der
Anbindungsleitungen von LNG-Terminals sowie Anlagen im Sinne von § 43l Absatz 8
EnWG, die der Vorbereitung auf einen Transport mit Wasserstoff dienen,
einschließlich der Vorarbeiten begonnen wird,
Gebühr: Euro 15 000 je angefangenen Kilometer
9.1.7.2.19
Entscheidung
über die Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens gemäß § 43d EnWG in
Verbindung mit § 76 VwVfG NRW,
Gebühr: nach Tarifstelle 9.1.7.2.1 bis 9.1.7.2.13
Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 9.1.7.2.1 bis 9.1.7.2.19:
Wird ein Antrag auf eine der in den Tarifstellen 9.1.7.2.1 bis 9.1.7.2.19
genannten Amtshandlungen nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen,
ist derjenige Teil der für die gesamte Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zu
erheben, der dem Fortschritt der Bearbeitung entspricht. Für einen Antrag, der
aus anderen Gründen als der Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt wird, ist die
volle Gebühr zu erheben. Die Gebühr kann ermäßigt werden oder es kann von der
Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit bei geringerer Mühewaltung
zum Beispiel wegen keiner Einwendung oder nur weniger Einwendungen oder
Verzichts auf den Erörterungstermin entspricht.
9.1.7.3
Entscheidungen über die Zulässigkeit der Errichtung, des Betriebs sowie der
Änderung von anderen Energieanlagen nach § 43 Absatz 2 EnWG (fakultative
Planfeststellung)
9.1.7.3.1
Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und den Betrieb sowie
Änderungen von anderen Energieleitungen oder Energieanlagen nach § 43 Absatz 2
EnWG, soweit diese nicht nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 EnWG in Verfahren
nach Tarifstelle 9.1.7.1 oder Tarifstelle 9.1.7.2 in ein Verfahren vor Erlass
des Planfeststellungsbeschlusses integriert oder mit einem solchen verbunden
sind
Gebühr: Euro 0,2 Prozent der Baukosten
Mindestgebühr: Euro 50 000
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 9.1.7.3.1:
Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die
Gebühr bis auf das Fünffache erhöht werden.
9.1.7.3.2
Entscheidung über die Plangenehmigung nach § 43b EnWG in Verbindung mit § 74
Absatz 6 VwVfG NRW zur Errichtung und den Betrieb sowie Änderungen von anderen
Energieleitungen oder Energieanlagen nach § 43 Absatz 2 EnWG, soweit diese
nicht nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 EnWG in Verfahren nach Tarifstelle
9.1.7.1 oder Tarifstelle 9.1.7.2 in ein Verfahren vor Erlass des
Planfeststellungsbeschlusses integriert oder mit einem solchen verbunden sind
Gebühr: Euro 0,2 Prozent der Baukosten, abzüglich 20 Prozent
Mindestgebühr: Euro 10 000
9.1.7.3.3
Entscheidung über das Vorliegen eines Falles unwesentlicher Änderung oder
Erweiterung von anderen Energieleitungen oder Energieanlagen im Sinne des § 43
Absatz 2 EnWG nach § 43f EnWG
Gebühr: Euro 0,2 Prozent der Baukosten, abzüglich 20 Prozent
Mindestgebühr: Euro 5 000
9.1.7.3.4
Entscheidung
über die Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens gemäß § 43d EnWG in
Verbindung mit § 76 VwVfG NRW
Gebühr: nach Tarifstelle 9.1.7.3.1 bis 9.1.7.3.3
9.1.7.4
Entscheidungen über die Zulässigkeit der Errichtung, des Betriebs sowie der wesentlichen
Änderung von Kohlendioxidleitungen nach § 4 KSpG
9.1.7.4.1
Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb sowie
Änderungen von Kohlendioxidleitungen nach § 4 Absatz 1 KSpG
Gebühr: Euro 50 000 je angefangenen Kilometer
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 9.1.7.4.1:
Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung, die in der Regel bei geringer
Anzahl an Einwendungen, gleichförmigen Einwendungen oder Verzicht auf den
Erörterungstermin vorliegen, kann die Gebühr bis auf ein Drittel gesenkt
werden. Erfolgt im Rahmen des Ersatzneubaus ein von der Kilometerzahl her
weitergehender Rückbau, fließt dessen Kilometerzahl nicht in die Berechnung der
Gebührenhöhe ein.
9.1.7.4.2
Entscheidung über die Plangenehmigung nach § 74 Absatz 6 VwVfG NRW zur
Errichtung und zum Betrieb sowie zu wesentlichen Änderungen von
Kohlendioxidleitungen nach § 4 Absatz 1 KSpG
Gebühr: Euro 10 000 je angefangenen Kilometer
9.1.7.4.3
Entscheidung über Anordnungen gegenüber dem Eigentümer und sonstigen
Nutzungsberechtigten zur Duldung von Maßnahmen für Vorarbeiten nach § 4 Absatz
3 KSpG in Verbindung mit § 44 EnWG
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 9.1.7.4.1 bis 9.1.7.4.3:
Wird ein Antrag auf eine der in den Tarifstellen 9.1.7.4.1 bis 9.1.7.4.3
genannten Amtshandlungen nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen,
ist derjenige Teil der für die gesamte Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zu
erheben, der dem Fortschritt der Bearbeitung entspricht. Für einen Antrag, der
aus anderen Gründen als der Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt wird, ist die
volle Gebühr zu erheben. Die Gebühr kann ermäßigt werden oder es kann von der
Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit bei geringerer Mühewaltung
zum Beispiel wegen keiner Einwendung oder nur weniger Einwendungen oder
Verzichts auf den Erörterungstermin entspricht.
9.1.7.5
Gasversorgungsleitungen/Gasversorgungsnetze
9.1.7.5.1
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen bei der Errichtung oder der
wesentlichen Änderung oder Erweiterung von Gashochdruckleitungen nach § 2
Absatz 3 und § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 der GasHDrLtgV
Gebühr: Euro 100 bis 2 000
9.1.7.5.2
Prüfung aller für die Beurteilung der Sicherheit erforderlichen Unterlagen
(einschließlich eventueller Beanstandungen) bei Anzeige der Errichtung,
wesentlichen Änderung oder Erweiterung einer Gashochdruckleitung nach § 5 Absatz 1, 2
und 5 sowie § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz
1 und 2 der GasHDrLtgV
Gebühr: Euro 150 bis 2 000
9.1.7.5.3
Entscheidung über die Anerkennung einer Person oder Stelle als Sachverständiger
(§ 11 Absatz 1 GasHDrLtgV)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
9.1.7.5.4
Entscheidung über die Umstellung von Leitungen für den Transport von Erdgas auf
den Transport von Wasserstoff nach § 113c EnWG
Gebühr: Euro 500 bis 5 000
9.1.8
Aufsichtsmaßnahmen nach § 49 Absatz 5 EnWG
Gebühr: Euro 200 bis 100 000
9.1.9
Regulierungsbehördliche Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG
Gebühr: Euro 200 bis 100 000
9.1.10
Amtshandlungen der Regulierungsbehörde nach § 91 Absatz 1 EnWG sowie der
Energieaufsichtsbehörde im Zusammenhang mit der Durchführung des
Energiewirtschaftsgesetzes und darauf beruhender Verordnungen
Gebühr: Euro 10 bis 1 000
9.1.11
Entscheidung zu geschlossenen Verteilernetzen nach § 110 EnWG und deren
Widerruf
Gebühr: Euro 2 000 bis 100 000
9.1.12
Gesonderte Netzentgelte
9.1.12.1
Erteilung, Änderung oder Aufhebung der Genehmigung einer Vereinbarung
individueller Netzentgelte nach § 19 Absatz 2 StromNEV
Gebühr: Euro 200 bis 100 000
9.1.12.2
Prüfung und gegebenenfalls Untersagung einer angezeigten Vereinbarung
individueller Netzentgelte nach § 19 Absatz 2 Satz 8 StromNEV
Gebühr: Euro 200 bis 100 000
9.1.13
Sonstiges
9.1.13.1
Durchführung von Prüfungen nach § 7 Absatz 4 des
Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S.
258) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden EVPG, wenn die Prüfung
ergibt, dass die Anforderungen nach § 4 EVPG nicht erfüllt sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 9.0 und 9.0.1
9.1.13.2
Anerkennung als zugelassene Stelle nach § 11 EVPG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 9.0 und 9.0.1
9.1.13.3
Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen nach § 10 Absatz 2 in Verbindung mit § 2
Nummer 12 und 13, 15 oder 16 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom
10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden
EnVKG, wenn die Prüfung ergibt, dass die Anforderungen an die
Verbrauchskennzeichnung oder an sonstige Produktinformationen nicht erfüllt
sind
Gebühr: Euro 130
9.1.13.4
Durchführung von sonstigen Prüfungen nach § 10 Absatz 2 in Verbindung mit § 2
Nummer 12 und 13, 15 oder 16 EnVKG, wenn die Prüfung ergibt, dass die
Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung oder an sonstige
Produktinformationen nicht erfüllt sind
Gebühr: Euro 60
9.1.13.5
Durchführung von Prüfungen nach § 10 Absatz 2 in Verbindung mit § 2 Nummer 8,
9, 10 oder 11 und 13 oder 14 EnVKG, wenn die Prüfung ergibt, dass die
Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung oder an sonstige
Produktinformationen nicht erfüllt sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 9.1.13.0
9.2
Bergbauangelegenheiten
9.2.1
Bergbauberechtigungen
9.2.1.1
Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis nach den §§ 6, 7 und 11 des
Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweils
geltenden Fassung, im Folgenden BBergG
9.2.1.1.1
zu gewerblichen Zwecken
Gebühr: Euro 500 bis 5 000
9.2.1.1.2
zu wissenschaftlichen Zwecken
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
9.2.1.1.3
zur großräumigen Aufsuchung
Gebühr: Euro 300 bis 3 000
9.2.1.2
Entscheidung über die Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 6, 8 und 12
BBergG
Gebühr: Euro 1 000 bis 10 000
9.2.1.3
Entscheidung über die Verleihung von Bergwerkseigentum nach den §§ 6, 9 und 13
BBergG
Gebühr: Euro 3 000 bis 30 000
9.2.1.4
Ausstellung der Berechtsamsurkunde nach den §§ 17 und 27 BBergG
Gebühr: Euro 50 bis 500
9.2.1.5
Entscheidung über die Verlängerung einer Erlaubnis nach § 16 Absatz 4 BBergG
Gebühr: Euro 250 bis 2 500
9.2.1.6
Entscheidung über die Verlängerung einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum
nach § 16 Absatz 5 BBergG
Gebühr: Euro 500 bis 5 000
9.2.1.7
Entscheidung über die Aufhebung einer Erlaubnis oder Bewilligung nach § 19
BBergG
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
9.2.1.8
Entscheidung über die Aufhebung von Bergwerkseigentum nach § 20 BBergG
Gebühr: Euro 100 bis 1 500
9.2.1.9
Entscheidung über die Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder
Bewilligung oder zur Beteiligung Dritter nach § 22 Absatz 1 BBergG
Gebühr: Euro 50 bis 500
9.2.1.10
Entscheidung über die Genehmigung der Veräußerung von Bergwerkseigentum und des
schuldrechtlichen Vertrages hierüber sowie die Erteilung eines Zeugnisses nach
§ 23 BBergG
Gebühr: Euro 50 bis 500
9.2.1.11
Entscheidung über die Genehmigung der Vereinigung, Teilung oder des Austausches
von Bergwerksfeldern nach den §§ 25, 26, 28 und 29 BBergG
Gebühr: Euro 100 bis 5 000
9.2.1.12
Entscheidung über den Antrag auf Zulegung nach § 36 Satz 1 Nummer 4 BBergG
Gebühr: Euro 50 bis 500
9.2.1.13
Beurkundung der Einigung über die Zulegung nach § 36 Satz 1 Nummer 3 BBergG
Gebühr: Euro 25 bis 250
9.2.1.14
Entscheidung über die Verlängerung einer Zulegung nach § 38 Absatz 1 und § 16
Absatz 5 BBergG
Gebühr: Euro 25 bis 250
9.2.1.15
Entscheidung über die Gewinnung von Bodenschätzen bei der Aufsuchung nach § 41
BBergG
Gebühr: Euro 25 bis 500
9.2.1.16
Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen nach § 42 Absatz 1 und §
43 BBergG
Gebühr: Euro 25 bis 500
9.2.1.17
Entscheidung über die Trennung von Bodenschätzen und die Größe der Anteile nach
§ 42 Absatz 4 und den §§ 43 und 45 Absatz 2 BBergG
Gebühr: Euro 25 bis 500
9.2.1.18
Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen bei Anlegung von
Hilfsbauen nach § 45 Absatz 1 BBergG
Gebühr: Euro 25 bis 500
9.2.1.19
Entscheidung über die Benutzung fremder Grubenbaue nach § 47 Absatz 4 BBergG
Gebühr: Euro 25 bis 500
9.2.1.20
Entscheidung über die Verlängerung aufrechterhaltener Rechte oder Verträge nach
§ 152 Absatz 2 Satz 2 und § 153 Satz 3 BBergG
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
9.2.1.21
Entscheidung über den Inhalt eines aufrechterhaltenen Rechts nach § 154 Absatz
1 Satz 3 BBergG
Gebühr: Euro 25 bis 500
9.2.1.22
Ausstellung einer Ersatzurkunde nach § 154 Absatz 2 BBergG
Gebühr: Euro 50 bis 500
9.2.1.23
Entscheidung über die Genehmigung zur Abtretung, Überlassung oder Änderung
aufrechterhaltener Rechte oder Verträge nach § 156 Absatz 2 BBergG
Gebühr: Euro 50 bis 500
9.2.2
Einsichtnahme, Auszüge
9.2.2.1
Einsichtnahme in das Berechtsamsbuch und in die Berechtsamskarte nach § 76
Absatz 1 BBergG mit besonderer Inanspruchnahme einer Dienstkraft und beim
Überschreiten einer halben Stunde je weitere angefangene Viertelstunde
Gebühr: Euro 10
Hinweis
zur Tarifstelle 9.2.2.1:
Die Gebühren erfolgen abweichend von Tarifstelle 1.1.4.
9.2.2.2
Einsichtnahme in Grubenbilder nach § 63 Absatz 4 BBergG beim Überschreiten
einer Stunde je weitere angefangene Viertelstunde
Gebühr: Euro 12,50
Hinweis
zur Tarifstelle 9.2.2.2:
Die Gebühren erfolgen abweichend von Tarifstelle 1.1.4.
9.2.2.3
Einsichtnahme in Ergebnisse von Messungen nach § 125 Absatz 1 BBergG mit
Inanspruchnahme einer Dienstkraft beim Überschreiten einer halben Stunde je
weitere angefangene Viertelstunde
Gebühr: Euro 6
Hinweis
zur Tarifstelle 9.2.2.3:
Die Gebühren erfolgen abweichend von Tarifstelle 1.1.4.
9.2.2.4
Auszüge aus der Berechtsamskarte nach § 76 Absatz 2 BBergG und den sonstigen
bergbaulichen Riss- oder Kartendarstellungen, ohne Berücksichtigung der Art der
Herstellung
9.2.2.4.1
ab DIN A 2: Kopie aus analoger Vorlage, größenunabhängig in jeder Farbgebung
9.2.2.4.1.1
erste Kopie jeder Vorlage
Gebühr: Euro 24
9.2.2.4.1.2
jede weitere Kopie derselben Vorlage
Gebühr: Euro 9
9.2.2.4.2
ab DIN A 2: Datenabzug aus analoger Vorlage je Vorlage
9.2.2.4.2.1
Scan und erstes GB (Gigabyte)
Gebühr: Euro 83
9.2.2.4.2.2
jedes weitere GB unabhängig von der Vorlagenzahl
Gebühr: Euro 9
9.2.2.4.3
ab DIN A 2: Datenabzug aus digitaler Vorlage unabhängig von der Anzahl der
Vorlagen
9.2.2.4.3.1
erstes GB (Gigabyte)
Gebühr: Euro 72
9.2.2.4.3.2
jedes weitere GB
Gebühr: Euro 2
Hinweis
zur Tarifstelle 9.2.2.4:
Die Gebühren erfolgen hinsichtlich der Formate größer DIN A 2 abweichend von
Tarifstelle 1.1.3.
9.2.2.5
Aufbereitung und Bereitstellung analoger oder digitaler bergbehördlicher
Informationen mit Raumbezug
Gebühr: Euro 50 bis 5 000
9.2.3
Bergwerksbetrieb, Besucherbergwerk, Besucherhöhle, Hohlraumbauten
9.2.3.1
Entscheidung über die Zulassung eines Betriebsplans für Tagebaubetriebe (außer
Braunkohle) gemäß §§ 51, 55 BBergG
9.2.3.1.1
Rahmenbetriebsplan ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
Gebühr: Euro 5 000 bis 18 500
9.2.3.1.2
Rahmenbetriebsplan mit Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
Gebühr: Euro 9 500 bis 100 000
9.2.3.1.3
Hauptbetriebsplan
Gebühr: Euro 1 500 bis 10 000
9.2.3.1.4
Sonderbetriebsplan
Gebühr: Euro 250 bis 25 000
9.2.3.1.5
Abschlussbetriebsplan
Gebühr: Euro 250 bis 20 000
9.2.3.2
Entscheidung über die Zulassung eines Betriebsplans gemäß §§ 51, 55 BBergG im
Bereich Braunkohlenbergbau
9.2.3.2.1
Rahmenbetriebsplan
Gebühr: Euro 40 000 bis 300 000
9.2.3.2.2
Hauptbetriebsplan
Gebühr: Euro 10 000 bis 200 000
9.2.3.2.3
Sonderbetriebsplan
Gebühr: Euro 500 bis 100 000
9.2.3.2.4
Abschlussbetriebsplan
Gebühr: Euro 500 bis 200 000
9.2.3.3
Entscheidung über die Zulassung eines Betriebsplans gemäß §§ 51, 55 BBergG für
die Aufsuchung oder Gewinnung von Erdwärme oder Grubengas sowie für sonstige
Bohrungen gemäß § 127 BBergG
9.2.3.3.1
Rahmenbetriebsplan ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
Gebühr: Euro 1 500 bis 8 000
9.2.3.3.2
Rahmenbetriebsplan mit Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
Gebühr: Euro 3 000 bis 12 000
9.2.3.3.3
Hauptbetriebsplan für die Aufsuchung oder Gewinnung von Erdwärme oder Grubengas
Gebühr: Euro 150 bis 5 000
9.2.3.3.4
Hauptbetriebsplan für sonstige Bohrungen gemäß § 127 BBergG
Gebühr: Euro 250 bis 2 500
9.2.3.3.5
Sonderbetriebsplan
Gebühr: Euro 150 bis 2 000
9.2.3.3.6
Abschlussbetriebsplan
Gebühr: Euro 200 bis 5 000
9.2.3.3.7
Entscheidung über die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines
Betriebsplanes gemäß § 56 Absatz 3 BBergG
Gebühr: Euro 150 bis 2 000
9.2.3.4
Entscheidung über die Zulassung eines Betriebsplans gemäß §§ 51, 55 BBergG im
Bereich Salzgewinnung durch Solung und Untergrundspeicherung
9.2.3.4.1
Rahmenbetriebsplan ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
Gebühr: Euro 20 000 bis 50 000
9.2.3.4.2
Rahmenbetriebsplan mit Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
Gebühr: Euro 40 000 bis 100 000
9.2.3.4.3
Hauptbetriebsplan
Gebühr: Euro 5 000 bis 20 000
9.2.3.4.4
Sonderbetriebsplan
Gebühr: Euro 250 bis 25 000
9.2.3.4.5
Abschlussbetriebsplan
Gebühr: Euro 2 500 bis 50 000
9.2.3.5
Entscheidung über die Zulassung eines Betriebsplans gemäß §§ 51, 55 BBergG im
Bereich Untertagebergbau
9.2.3.5.1
Rahmenbetriebsplan ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
Gebühr: Euro 5 000 bis 30 000
9.2.3.5.2
Rahmenbetriebsplan mit Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
Gebühr: Euro 9 500 bis 100 000
9.2.3.5.3
Hauptbetriebsplan
Gebühr: Euro 1 500 bis 10 000
9.2.3.5.4
Sonderbetriebsplan
Gebühr: Euro 100 bis 17 500
9.2.3.5.5
Abschlussbetriebsplan
Gebühr: Euro 250 bis 20 000
9.2.3.6
Entscheidung über die Zulassung von Betriebsplänen gemäß §§ 51, 55 BBergG,
soweit in den Tarifstellen 9.2.3.1 bis 9.2.3.5 keine gesonderten Regelungen
getroffen wurden
9.2.3.6.1
Rahmenbetriebsplan ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
Gebühr: Euro 5 000 bis 20 000
9.2.3.6.2
Rahmenbetriebsplan mit Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
Gebühr: Euro 9 500 bis 100 000
9.2.3.6.3
Hauptbetriebsplan
Gebühr: Euro 250 bis 20 000
9.2.3.6.4
Sonderbetriebsplan
Gebühr: Euro 150 bis 10 000
9.2.3.6.5
Abschlussbetriebsplan
Gebühr: Euro 250 bis 10 000
9.2.3.7
Allgemeine Vorschriften
9.2.3.7.1
Entscheidung über die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines
Betriebsplanes gemäß § 56 Absatz 3 BBergG mit Ausnahme der Tarifstelle
9.2.3.3.7
Gebühr: Euro 250 bis 60 000
9.2.3.7.2
Entscheidung über die Befreiung von der Betriebsplanpflicht gemäß § 51 Absatz 3
Satz 1 BBergG
Gebühr: Euro 250 bis 1 500
9.2.3.7.3
Entscheidung über die Genehmigung einer Unterbrechung des Betriebes über zwei
Jahre gemäß § 52 Absatz 1 Satz 2 BBergG
Gebühr: 250 bis 1 500
9.2.3.7.4
Entscheidung über die Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung, allgemeine
Zulassung aufgrund einer Bergverordnung gemäß §§ 65 bis 68, 176 Absatz 3 BBergG
Gebühr: Euro 250 bis 2 000
9.2.3.7.5
Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme von Vorschriften einer Bergverordnung
gemäß §§ 65 bis 68, 176 Absatz 3 BBergG
Gebühr: Euro 250 bis 5 000
9.2.3.7.6
Entscheidung über die Anerkennung einer Person oder Stelle als Sachverständiger
gemäß §§ 65, 176 Absatz 3 BBergG
Gebühr: Euro 250 bis 1 000
9.2.3.7.7
Untersuchung eines Betriebsereignisses
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 9.0 und 9.0.1
9.2.4
Grundabtretung
9.2.4.1
Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung des Grundeigentümers nach § 40
BBergG
Gebühr: Euro 100
bis 1 000
9.2.4.2
Entscheidung über den Antrag auf Grundabtretung nach den §§ 77, 78 BBergG
Gebühr: Euro 2 Prozent
der festgestellten Entschädigung
Mindestgebühr: Euro 500
9.2.4.3
Entscheidung über die Zustimmung zur Abtretung eines bebauten Grundstücks nach
§ 79 Absatz 3 BBergG
Gebühr: Euro 100 bis 5 000
9.2.4.4
Entscheidung über eine Ergänzungsentschädigung nach § 89 Absatz 2 BBergG
Gebühr: Euro 0,2 Prozent der festgestellten Entschädigung
Mindestgebühr: Euro 250
9.2.4.5
Entscheidung über die Neufestsetzung wiederkehrender Leistungen nach § 89
Absatz 3 BBergG
Gebühr: Euro 50
bis 500
9.2.4.6
Entscheidung über eine Sicherheit nach § 89 Absatz 4, § 92 Absatz 1 Satz 2 und
Absatz 2 Satz 2 BBergG
Gebühr: Euro 50
bis 500
9.2.4.7
Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustandes nach § 90 Absatz 5
BBergG
Gebühr: Euro 50
bis 500
9.2.4.8
Entscheidung über den Antrag auf Vorabentscheidung nach § 91 BBergG
Gebühr: Euro 50
bis 1 000
9.2.4.9
Beurkundung der Einigung über die Grundabtretung nach § 92 Absatz 1 Satz 3
BBergG
Gebühr: Euro 50
bis 1 000
9.2.4.10
Anordnung der vorzeitigen Ausführung der Grundabtretung nach § 92 Absatz 2 Satz
1 BBergG
Gebühr: Euro 50
bis 500
9.2.4.11
Entscheidung über den Antrag auf Fristverlängerung nach § 95 Absatz 2 BBergG
Gebühr: Euro 50
bis 500
9.2.4.12
Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung der Grundabtretung nach § 96 BBergG
Gebühr: Euro 50
bis 500
9.2.4.13
Entscheidung über den Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung nach § 97 BBergG
Gebühr: Euro 100
bis 1000
9.2.4.14
Feststellung des Zustandes des Grundstücks nach § 99 BBergG
Gebühr: Euro 50
bis 500
9.2.4.15
Aufhebung oder Änderung der Besitzeinweisung oder Fristverlängerung nach § 101
Absatz 1 und 2 BBergG
Gebühr: Euro 50
bis 500
9.2.4.16
Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung der Entschädigung oder auf das
Aussprechen der Verpflichtung zur Wiederherstellung nach § 102 Absatz 2 BBergG
Gebühr: Euro 0,2 Prozent der Entschädigung
Mindestgebühr: Euro 250
9.2.4.17
Entscheidung über die Entschädigung für eine Wertminderung eines Grundstücks
nach § 109 Absatz 4 BBergG
Gebühr: Euro 0,2 Prozent der Entschädigung
Mindestgebühr: Euro 250
9.2.5
Markscheiderische Angelegenheiten
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen nach Tarifstellen 9.2.5.1 und 9.2.5.2 fallen
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl.
L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den
Verwaltungsaufwand begrenzt.
9.2.5.1
Entscheidung über die Anerkennung nach § 1 des Markscheidergesetzes vom 17.
Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863, ber. S. 975) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 100
9.2.5.2
Amtshandlungen aufgrund der Markscheider-Bergverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Juli 2020 (BGBl. I S. 1702) in der jeweils geltenden
Fassung, im Folgenden MarkschBergV
9.2.5.2.1
Entscheidung über die Anerkennung anderer Personen nach § 13 MarkschBergV
Gebühr: Euro 100
9.2.5.2.2
Entscheidung über die Veränderung der Nachtragungs- und Einreichungsfristen
nach § 10 Absatz 3 MarkschBergV
Gebühr: Euro 100
9.2.5.2.3
Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme vom Erfordernis des
Grubenbildes nach § 12 MarkschBergV
Gebühr: Euro 100
9.2.5.2.4
Entscheidung über
9.2.5.2.4.1
die Vorhaltung des Risswerks in elektronischer Form nach § 9 Absatz 1 Satz 4
MarkschBergV Alternative 1
Gebühr: Euro 25 bis 250
9.2.5.2.4.2
die Anfertigung des Risswerks mit Zeichengrundstoffen geringerer Haltbarkeit
nach § 9 Absatz 1 Satz 4 MarkschBergV Alternative 2
Gebühr: Euro 25 bis 250
9.2.5.2.5
Entscheidung über den Teilabschluss des Risswerks bei Beendigung der
Bergaufsicht über Teile des Betriebs nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
MarkschBergV
Gebühr: Euro 100
9.2.5.3
Entscheidung über die Zustimmung zur Nichteinreichung von Unterlagen nach § 63
Absatz 3 Satz 2 BBerG
Gebühr: Euro 25 bis 250
9.3
Atomrechtliche und strahlenschutzrechtliche Angelegenheiten
9.3.1
Durchführung von Prüf-, Überwachungs- und Ermittlungstätigkeiten, Fertigung von
fachtechnischen Stellungnahmen und Hilfeleistungen im Rahmen von
atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren sowie vergleichbare
behördliche Tätigkeiten
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 9.0 und 9.0.1
Ergänzende
Regelung zur Tarifstelle 9.3.1:
Etwaige Materialkosten sind als Auslagen zusätzlich zu berechnen.
9.3.2
Durchführung von Radioaktivitätsmessungen in Luft, Boden, Bewuchs, Abwasser und
Gewässer
9.3.2.1
Gammaspektrometrische Messungen
Gebühr: Euro 500 bis 1 000
9.3.2.2
Aktivitätsbestimmungen nach radiochemischen Methoden
Gebühr: Euro 500 bis 2 000
9.3.2.3
Bestimmung von Aktivitäten von kernbrennstoffhaltigen Proben
Gebühr: Euro 2 000 bis 6 000
9.3.3
Durchführung von Kontaminations- und Ortsdosisleitungsmessungen
9.3.3.1
Kontaminationsmessungen an beweglichen Gegenständen und an Flächen
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
9.3.2.2
Ortsdosisleitungsmessungen
Gebühr: Euro 100 bis 500